139. Urteil vom 30. September 1897 in Sachen Kaiser. Mit Zuschrift vom 15. Juni 1897 stellte Fürsprech Dr. Blattner in Aarau im Namen und Auftrag des Jos. Anton Kaiser, von Chur, in New=York, unter Einlegung der nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1876 erforderlichen Aus¬ weise, an den kleinen Rat des Kantons Graubünden das Be¬ gehren, derselbe möge den Petenten aus seinem bisherigen heimat¬ lichen Bürgerrecht entlassen und ihm eine Urkunde hierüber aus¬ stellen. Gegen dieses Begehren erhob der Bürgerrat von Chur Einsprache, weil einerseits der Petent Verschwender sei und aller Voraussicht nach das (in der Heimat unter vormundschaftlicher Verwaltung stehende) väterliche Erbbetreffnis durchbringen werde, anderseits gemäß Art. 9 des angeführten Bundesgesetzes der Witwe und den minderjährigen Kindern des Genannten das Recht der Wiederaufnahme in ihr altes Bürgerrecht gewahrt bleibe, so daß die Bürgergemeinde Chur in absehbarer Zeit in die mißliche Lage käme, die mittellofe Familie desselben wieder aufnehmen und unterhalten zu müssen. Der kleine Rat von Graubünden wies hierauf den Petenten behufs Erledigung der Einsprache des Bürgerrates Chur an das Bundesgericht. Und mit Beschwerde vom 31. Juli 1897 stellte dann auch Fürsprech Dr. Blattner namens desselben bei dieser Behörde beschwerdeweise das Gesuch, es sei die Einsprache des Bürgerrates Chur gegen den Bürgerrechtsverzicht des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß der kleine Rat von Graubünden selbst zugebe, daß die bundesgesetzlich geforderten Requisite für die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht vor¬ handen seien, und ferner bemerkt, daß das, was zur Begründung der Einsprache vorgebracht werde, nach bundesgerichtlicher Praxis nicht stichhaltig sei. In seiner Vernehmlassung beantragt der Bür¬ rrat von Chur Abweisung der Beschwerde unter Hervorhebung des zweiten vor dem kleinen Rate geltend gemachten Einspruchs¬ grundes. Das Bundesgericht hat in Erwägung: Daß unbestrittenermaßen alle Voraussetzungen, von denen nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1876 die Entlassung aus dem heimatlichen Bürgerrecht abhängig ist, vorliegend gegeben sind daß deshalb die Entlassung gewährt werden muß; daß diese insbesondere nicht durch den Hinweis auf Art. 9 leg. cit. verweigert werden kann, wo der Witwe, der geschiedenen Ehefrau und den minderjährigen Kindern eines entlassenen Schweizerbürgers das Recht eingeräumt wird, unter gewissen Umständen die Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht zu verlangen, da es sich hiebei um bloße in der Zukunft liegende Möglichkeiten handelt und solche selbstverständlich nicht berücksich¬ tigt werden können, und da übrigens, wenn solche Eventuali¬ täten zu berücksichtigen wären, Art. 6 meistens illusorisch würde, erkannt: Der Rekurs wird begründet erkärt und die Einsprache des Bürgerrates von Chur gegen die Entlassung des Rekurrenten aus dem Staats= und Gemeindebürgerrecht abgewiesen.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 30.09.1897 BGE 23 I 986
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