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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 01.01.1897 BGE 23 I 150

1 gennaio 1897·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·326 parole·~2 min·4

Testo integrale

28. Urteil vom 18. März 1897 in Sachen Petri gegen Petri. Die Litiganten sind am 25. März 1880 in Bern die Ehe mit einander eingegangen. Sie scheinen sich auch mehrere Jahre im Kanton Bern aufgehalten zu haben, sind aber gegenwärtig beide in St. Petersburg domiziliert. Auf Begehren des den Ehemann vertretenden Prof. Reichel in Bern, lud im Laufe des Jahres 1896 der Vice=Gerichtspräsident von Bern als Friedensrichter die Ehe¬ frau Petri auf den 14. Januar 1897 vor seine Audienz zum Aussöhnungsversuche über die Rechtsbegehren: „1. Die zwischen „den Parteien vor dem Civilstandsbeamten der Stadt Bern am 25. März 1880 abgeschlossene Ehe sei gerichtlich zu trennen. „2. Die Beklagte sei als der schuldige Teil zu erklären und „demgemäß zu einer angemessenen Entschädigung an den Kläger „zu verurteilen. 3. Die aus der Ehe hervorgegangenen zwei „Kinder, Bernhard und Georg seien dem Ehemanne zur Erziehung „und Verpflegung zuzusprechen, alles unter Kostenfolge.“ Der Vice=Gerichtspräsident von Bern, in seiner angegebenen Eigen¬ schaft, erklärte sich jedoch im anberaumten Termine als nicht zu¬ ständig. Die Frage der Kompetenz sei, führte er in den Erwägungen aus, in Ehescheidungssachen von Amtes wegen zu prüfen, und zwar auch schon vor dem Friedensrichter, und es sei dieselbe nach den einschlägigen Normen des internationalen Privatrechtes zu verneinen. Gegen diesen Entscheid führte der Anwalt des Klägers Beschwerde beim bernischen Appellations= und Kassationshofe, der dieselbe jedoch unterm 20. Februar abwies. Gleichzeitig hatte Prof. Reichel gegen jenen Entscheid Berufung an das Bundesgericht erklärt, und nach Erledigung der Beschwerde durch den bernischen Appellations= und Kassationshof wurden die Akten dem Bundes¬ gericht eingesandt. Das Bundesgericht hat, in Erwägung: Nach Art. 58, al. 1, O.=G., ist die Berufung statthaft gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile. Darunter sind nur diejenigen urteilsmäßigen Ansprüche der letzten kantonalen Instanz zu verstehen, durch die die Streitsache ihre materielle Entscheidung gefunden hat, durch die also über den Klagsanspruch als solchen abgesprochen worden ist. Nicht jedoch fallen darunter Entscheide über prozessualische Vorfragen, insbe¬ sondere nicht solche über die Zuständigkeit des angerufenen Gericht mag dadurch immerhin der Prozeß, wenigstens für die betreffende Instanz, thatsächlich erledigt sein. Danach ist aber die Berufung vorliegend nicht zulässig (vgl. das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Kurr, A. S., Bd. VI, S. 543); erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

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