56. Entscheid vom 25. Februar 1896 in Sachen Horandt. Auf Begehren des F. Horandt wurde am 4. Januar 1896 gegen seinen Mieter Josef Huber ein Mietverbot ausgeführt, und dabei verschiedene Fahrhabe in das Retentionsverzeichnis aufge¬ nommen. Gestützt auf eine Klausel des Mietvertrages, wonach das Kompetenzinventar gleichfalls für Mietzins haften soll, wurde dann am 21. Januar das Mietverbot auf vier Betten, zwei Paar Vorhänge und einen Küchenschrank ausgedehnt. Auf Beschwerde der Eheleute Huber hin hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbe¬ treibung und Konkurs des Kantons Baselstadt verfügt, es seien die Betten und der Küchenschrank als notwendiger Hausrat dem Beschwerdeführer zu überlassen; dagegen bleibe das Mietverbot bestehen für die beiden Vorhänge. Sie ging bei diesem Entscheid davon aus, daß der Umfang des Mietretentionsrechtes im Gegen¬ satz zum Pfandrecht nicht der Disposition der Parteien unterliege, bezw. daß Absatz 2 des [Art. 294 des Obligationenrechtes zwin¬ gendes Recht enthalte. Hiegegen hat F. Horandt rechtzeitig an die Schuldbetreibungs¬ und Konkurskammer des schweiz. Bundesgerichtes rekurriert. Diese zieht in Erwägung: 1. Weder dem Betreibungsbeamten noch den Aufsichtsbehörden stehl es zu, über die Gültigkeit eines Vertrages zu entscheiden, durch den ein Retentionsrecht an Gegenständen begründet werden soll, die nach dem Gesetze nicht dem Retentionsrecht unterliegen. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde des Josef Huber deshalb gutgeheißen hat, weil die Vertragsklausel, daß auch das Kompetenzinventar für den Mietzins hafte, ungültig sei, so ist sie damit über den Rahmen ihrer Zuständigkeit hinausgegangen. 2. Nichtsdestoweniger muß der Rekurs abgewiesen werden. In das in Art. 283, Alinea 3, des Betreibungsgesetzes vor¬ gesehene Retentionsverzeichnis hat der Betreibungsbeamte die „dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände“ aufzunehmen. Da¬ runter sind bloß diejenigen Gegenstände zu verstehen, an denen nach dem Gesetze, d. h. nach den Bestimmungen des Obligationen¬ rechtes, dem Vermieter ein Retentionsrecht zusteht. In Art. 283 ist ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen des Obli¬ gationenrechtes, nämlich auf die Artikel 294, 295 und 297, verwiesen, und es ist der Betreibungsbeamte nicht zuständig, die außergewöhnliche Maßnahme der vorläufigen Beschlagnahme der Retentionsobjekte über den im Gesetze festgesetzten Kreis hinaus auszudehnen. Vielmehr muß es demjenigen, der infolge einer be¬ sondern Vereinbarung auf ein weitergehendes Retentionsrecht An¬ spruch erhebt, überlassen bleiben, dasselbe in gewöhnlicher Weise, durch Anhebung der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfand¬ verwertung, und gegebenen Falles gerichtlich zur Anerkennung zu bringen. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.
Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 25.02.1896 BGE 22 I 322
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