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Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil I 18.03.1893 BGE 19 I 158

18 marzo 1893·Deutsch·CH·(BGE via Uni Bern) Teil I·PDF·233 parole·~1 min·3

Testo integrale

29. Urteil vom 18. März 1893 in Sachen Bettelheim gegen Meier. A. Durch Urteil vom 19. Januar 1893 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Der Beklagte hat der Klägerin eine Entschädigung von 5000 Fr. zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete: 1. Es sei die gegnerische Klage abzuweisen. 2. Eventuell sei die der Gegenpartei zuzusprechende Entschädigung auf 2000 Fr. zu redu¬ zieren. 3, Eventuell sei diese Entschädigung angemessen zu re¬ duzieren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klage ist eine Entschädigungsklage wegen Verlöbni߬ bruch, welche darauf begründet wurde, es sei der Beklagte von einem zwischen den Parteien in St. Gallen stattgefundenen Ver¬ löbnisse grundlos zurückgetreten. Die Vorinstanzen haben ange¬ nommen, die Sache sei nach kantonalem Rechte zu beurteilen und zwar sei rücksichtlich der Form des Verlöbnisses st. gallisches Recht maßgebend; nach diesem sei für das Verlöbnis eine bestimmte Form nicht gefordert. Danach sei hier der Verlöbnisvertrag gültig abge¬ schlossen worden und es verpflichte dessen Nichterfüllung den Be¬ klagten zum Schadenersatze. 2. Der Verlöbnisvertrag gehört dem Familienrechte an; der¬ selbe untersteht somit gemäß Art. 76 O.=R. dem kantonalen Rechte, Demnach ist denn im vorliegenden Falle, wie die Vorinstanzen richtig angenommen haben, kantonales und nicht eidgenössisches Recht maßgebend. Denn die Klage ist ausschließlich auf Nichter¬ füllung des Verlöbnisvertrages begründet worden; sie qualifiziert sich als Schadenersatzklage ex contractu. Ist aber kantonales, nicht eidgenössisches Recht anwendbar, so ist auf die Weiterziehung wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes gemäß Art. 29 O.=G. nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.

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