Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.09.2025 ZV.2025.1 (SVG.2025.206)

16 settembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·574 parole·~3 min·3

Riassunto

ZV01 Fehlende örtliche Zuständigkeit

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. September 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Evalotta Samuelsson, ADVOMED, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich   

                                                                                                                   Klägerin

B____

[...]

                                                                                                                   Beklagte

Gegenstand

ZV.2025.1

Klage vom 7. Februar 2025

Fehlende örtliche Zuständigkeit

Tatsachen

I.        

Die Klägerin war in einem 100% Pensum beim C____ angestellt, als sie Anfang August 2022 arbeitsunfähig wurde (vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 21. Dezember 2022, Klagebeilage/KB 4; Krankmeldung, Klageantwortbeilage/KAB 1). Sie wurde am 17. Januar 2023 im Auftrag der Beklagten durch Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, persönlich untersucht (Kurzbeurteilung vom 25. Januar 2023, KB 6).

Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Taggelder aufgrund der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit noch bis zum Austritt per 28. Februar 2023 bezahlt würden. Die Klägerin werde gebeten, sich um eine andere Arbeitsstelle zu bemühen und sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden (KAB 61).

Die Klägerin begab sich von 9. Februar bis 29. März 2023 in die Klinik F____ in stationäre Behandlung (Stellungnahme Klinik F____ vom 22. Februar 2023, KB 7; Austrittsbericht Klinik F____ vom 14. April 2023, KB 8). Aufgrund dessen bezahlte die Beklagte der Klägerin noch bis zum 31. März 2023 Taggelder.

II.       

Mit Klage vom 7. Februar 2025 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 41’914.12 zzgl. Verzugszins seit dem 1. April 2023 monatlich zu 5% zu verpflichten; unter Kosten und Entschä-digungsfolgen zulasten der Beklagten.

Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 10. April 2025 auf Abweisung der Kla-ge. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen.

Die Klägerin hält mit Replik vom 5. Juni 2025 sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt sie die Durchführung einer Hauptverhandlung.

III.     

Am 16. September 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversi-cherungsgerichts statt. Der Ehemann der Klägerin wird als Zeuge befragt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2).

1.2.          Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG (vgl. KB 3). Gemäss Art. 36 der AVB stehen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person der ordentliche Gerichtstand und sein schweizerischer oder liechtensteinischer Wohnsitz zur Verfügung (vgl. a.a.O.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2025 führte der Ehemann der Klägerin aus, dass diese Ende 2023 Basel verlassen und spätestens per 1. Januar 2024 ihren Wohnsitz in [...], G____, gehabt habe (Protokoll HV, S. 2). Da die vorliegende Klage vom 7. Februar 2025 datiert, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt für deren Behandlung örtlich nicht zuständig.

2.                

2.1.          Nach dem Gesagten ist auf die Klage vom 7. Februar 2025 nicht einzutreten.

2.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Klage vom 7. Februar 2025 wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

–          Kläger mit Verhandlungsprotokoll –          Beklagte mit Verhandlungsprotokoll

Versandt am:

ZV.2025.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.09.2025 ZV.2025.1 (SVG.2025.206) — Swissrulings