Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2024 ZV.2020.18 (SVG.2025.165)

19 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,863 parole·~44 min·3

Riassunto

ZV01 Verletzung der Schadenminderungspflicht; Klageabweisung. (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Testo integrale

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                                       Kläger

C____

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____ [...]   

                                                                                                                   Beklagte

Gegenstand

ZV.2020.18

Krankentaggeld

Verletzung der Schadenminderungspflicht; Klageabweisung.

Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1969 geborene Kläger war vom 28. Mai 2018 bis zum 11. Oktober 2018 bei der E____. als Lagermitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten krankentaggeldversichert (vgl. Versicherungspolice [...] vom 5. Dezember 2017, Klagantwortbeilage/KAB 1; Fragebogen Arbeitgeber, KAB 4, S. 1).

b)           Ab dem 12. September 2018 war der Kläger infolge eines Selbstmordversuchs zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Austrittsbericht [...]spital [...] [F____] vom 12. Oktober 2018, Klagebeilage/KB 5). Dies meldete er seiner damaligen Arbeitgeberin, welche sich mit Schadenmeldung vom 19. September 2018 (KAB 4) zunächst an die G____ als zuständige Unfallversicherung wandte. Die G____ lehnte mit Schreiben vom 10. Januar 2019 ihre Leistungspflicht vorerst ab und bat um Vorleistung durch die Beklagte. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 (KAB 6) lehnte die G____ ihre Leistungspflicht definitiv ab.

c) Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers meldete der Beklagten daraufhin mit Formular «Krankmeldung/Taggeldanspruch» vom 29. Januar 2019 (KAB 3; Erstmeldung Krankentaggeld vom 29. Januar 2019, KAB 5) erstmals die seit dem 12. September 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers. In der Folge leistete die Beklagte Taggelder für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis zum 28. Februar 2019 (KAB 11 und 12). Ab dem 8. Februar 2019 befand sich der Kläger nach Überweisung durch seinen Hausarzt Dr. med. H____ in Behandlung beim Psychiater Dr. med. I____ (KB 8). Im März 2019 begab er sich auf die Interdisziplinäre Notfallstation des F____ (KB 9 und 10). Am 15. April 2019 meldete sich der Kläger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (KB 22). Am 22. April 2019 nahm der Vertrauensarzt der Beklagten Dr. med. J____ zum Dossier Stellung und ging von einer günstigen Prognose und damit einer schrittweisen Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit aus (KB 7). Entsprechend informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2019, dass sie gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. J____ davon ausgehe, er werde ab dem 27. Mai 2019 wieder zu 20%, ab dem 17. Juni 2019 zu 40%, ab dem 1. Juli 2019 zu 60%, ab dem 15. Juli 2019 zu 80%, und ab dem 22. Juli 2019 zu 100% arbeitsfähig sein (KB 18). Dieses Schreiben ging in Kopie an den Hausarzt Dr. med. H____ (vgl. a.a.O.). Mit IV-Arztbericht vom 29. Mai 2019 äusserte sich Dr. med. I____ zu Handen der IV-Stelle (KB 8).

d) Der Kläger unterzog sich einer kardiologischen und einer neurologischen Abklärung (KB 11-15) und war auch am K____ in Behandlung (KB 16). Am 24. September 2019 untersuchte der Vertrauensarzt Dr. med. J____ den Kläger erneut persönlich während mehr als einer Stunde. In seiner Kurzbeurteilung vom 23. Oktober 2019 ging er wiederum davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers mit entsprechender medikamentöser Therapie stufenweise gesteigert werden könne (KB 20). In der Folge forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 auf, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die von Dr. med. J____ vorgeschlagenen medizinisch indiziert Behandlungsmassnahmen umzusetzen (KB 21). Zudem bat sie den behandelnden Arzt Dr. med. I____ mittels Laboruntersuchung den Blutspiegel des Klägers regelmässig zu messen, um die Medikamenteneinnahme zu kontrollieren. Sie wies ausserdem den Kläger darauf hin, dass aus Sicht von Dr. med. J____ ab dem 23. Dezember 2019 mit einem 20%igen Pensum die Arbeit wiederaufgenommen werden könne, dies mit einer Steigerung um 20% alle 2 Wochen, sodass der Kläger ab dem 3. Februar 2020 wieder zu 80% arbeitsfähig sei. Entsprechend informierte die Beklagte, dass sie analog der Arbeitslosenkasse die Taggeldzahlungen ab dem 20. Januar 2020 entsprechend herabsetzen und ab dem 2. Februar 2020 ganz einstellen werde (a.a.O.).

e) Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 teilt Dr. med. I____ der Beklagten mit, dass bis anhin keine relevante Besserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, weshalb die Ausführungen in seinem Bericht vom 8. August 2019 weiterhin Gültigkeit hätten (KB 24). Dazu äusserte sich Dr. med. J____ in seiner mit E-Mail vom 26. Februar 2020 (KB 31). Gestützt darauf antwortete die Beklagte Dr. med. I____ mit Schreiben vom 6. März 2020, dass sie ab 3. Februar 2020 keine Leistungen mehr erbringe (KB 25).

f) Mit Schreiben vom 1. April 2020 wandte sich der Rechtsvertreter des Klägers an die Beklagte und bat diese um Wiederaufnahme der Leistungen, da der Kläger nach wie vor vollumfänglich arbeitsunfähig sei (KB 26). In der Beilage liess er der Beklagten die Berichte von Dr. med. I____ vom 26. März 2020 und 31. März 2020 (KB 27 und 28) zukommen. Dr. med. J____ nahm am 28. April 2020 nochmals zum Dossier Stellung (KB 29). In der Folge hielt die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2020 an der Leistungseinstellung fest (KB 30).

g) Der Kläger machte im Anschluss daran eine weiter andauernde hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit geltend und reichte der Beklagten die entsprechenden ärztlichen Zeugnisse ein (KAB 59), wobei die Beklagte ihre Leistungen nicht wiederaufnahm.

II.       

a)           Mit Klage vom 22. Dezember 2020 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm CHF 21'691.00 zu bezahlen (Taggeld in Höhe von CHF 99.50 vom 20. Januar 2020, abzgl. geleisteter Teilzahlungen) nebst Verzugszins von 5% seit dem 20. Januar 2020. Alles unter o-/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokat, als dessen Vertretung zu gewähren. In jedem Fall sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

b)           Mit Klagantwort vom 22. Februar 2021 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage, unter o-/e-Kostenfolge.

c)            Mit Replik vom 19. April 2021 hält der Kläger vollumfänglich an seinen Begehren fest.

III.     

a)           Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wies nach der ersten Urteilsberatung die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2022 ab. Dagegen erhob der Kläger am 24. März 2023 Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. März 2023, bei den Verfahrensakten). Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 4A_183/2023 vom 12. Dezember 2023 gut, hob das Urteil vom 28. Juni 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück.

b) Zur Begründung der Klageabweisung hatte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. Juni 2022 ausgeführt, dass die Meldung der Arbeitsunfähigkeit verspätetet erfolgt sei, was der Kläger verschuldet habe, weswegen keine Versicherungsdeckung bestanden habe. Dem hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 29. März 2023 auf Beschwerde von A____ entgegen, das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe die soziale Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO verletzt, indem es mit der verspäteten Anmeldung der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 20 AVB einen Umstand berücksichtigt habe, der von keiner Partei geltend gemacht worden sei. Entsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A____ gut und entschied, das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe über den geltend gemachten Krankentaggeldanspruch im Lichte der von den Parteien hinreichend behaupteten (und bewiesenen) Umständen neu zu urteilen.

IV.     

a) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird der Fall der Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur erneuten Beurteilung vorgelegt.

b) Die zweite Urteilsberatung findet am 19. Dezember 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitigkeit zur neuen Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Leistungen der Beklagten an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig, wie nachfolgende Erwägungen darlegen.

1.2.          Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Allgemeine Vertragsbedingungen [AVB] Krankentaggeldversicherung, Das Wichtigste in Kürze, KAB 33; vgl. ferner Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. BGE 138 III 558 E. 3.2).

1.3.          Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2012 (AVB; KB 3). Gemäss Art. 36 der AVB kann die Klage unter anderem am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person erhoben werden. Vorliegend hat der Kläger als versicherte Person Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt.

1.4.          Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des baselstädtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

1.5.          Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 558 festhielt, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung – wozu auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG gehören – bei einer einzigen kantonalen Instanz keine vorgängige Schlichtung durchzuführen (vgl. auch Art. 198 lit. f ZPO in Kraft ab 1. Januar 2025). Damit können diese Klagen direkt beim zuständigen Gericht anhängig gemacht werden (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6).

1.6.          Zusammenfassend ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig.

2.                

2.1.          Die Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Kläger habe seine Schadenminderungspflicht verletzt, indem er sich einer sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden zumutbaren Behandlung verweigert habe. Angesichts dieser in den massgeblichen AVB stipulierten Pflichtverletzung sei die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. 

2.2.          Der Kläger wendet demgegenüber ein, eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liege nicht vor. Vielmehr habe er stets sämtliche Verhaltens- und Schadensminderungspflichten beachtet. Die Beklagte habe daher aufgrund seiner vollen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 2. Februar 2020 bis zum 31. August 2020 (Ende des vertraglichen Taggeldanspruchs) entsprechende Taggelder auszurichten.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Taggeldleistungen aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Recht per 2. Februar 2020 eingestellt hat.

3.                

3.1.          Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) stammt aus dem Jahr 1908. Es wurde per 1. Januar 2022 revidiert. Der Gesetzgeber hat für die recht umfangreiche Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes nur eine einzige Übergangsbestimmung erlassen. Gemäss Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die Formvorschriften und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b des neuen Rechts. E contrario seien nach der Literatur alle anderen Bestimmungen der Teilrevision erst mit dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags ab dem 1. Januar 2022 anwendbar (Barbara Klett/Jelica Kuzmaovic, Das Übergangsrecht des revidierten VVG mit Fokus auf Vorschriften mit Auswirkungen auf Dritte, HAVE 1/2022 S. 28). Da der vorliegende Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden ist, sind daher die Bestimmungen des VVG in der Fassung vor dem 1. Januar 2022 vorliegend anwendbar. Zudem sind die vertraglichen Vereinbarungen (insb. der Versicherungsvertrag vom 29. September 2016 [KB 2] sowie die AVB [KB 3]) massgebend (vgl. auch Art. 1 der AVB). Das VVG in der Fassung vor dem 1. Januar 2022 enthält ausser in Art. 87 keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld.

3.2.          3.2.1. Gemäss Art. 8 der AVB gewährt die Beklagte unter anderem Versicherungsschutz gegen die Folgen von Krankheit im Rahmen der vereinbarten Leistungen. Vorliegend wurde die Ausrichtung eines Krankentaggeldes im Umfang von 80% des versicherten Lohnes für die Dauer von 730 Tagen «abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall» vereinbart (vgl. den Versicherungsvertrag vom 5. Dezember 2017; KB 1).

3.2.2. Gestützt auf Art. 13 der AVB bezahlt die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbsausfalls, wenn die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.

3.2.3. Arbeitsunfähigkeit wird definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 7 Abs. 1 der AVB). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 der AVB).

3.2.4. Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist an, bezahlt die Beklagte für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbsausfalls. Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% frühestens aber drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung (vgl. Art. 14 der AVB). Die Wartefrist wird an die Leistungsdauer angerechnet (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der AVB).

3.3.          3.3.1. In Bezug auf die Schadenminderungspflichten wurden im VVG bis anhin keine Revisionen vorgenommen. Das VVG regelt die Schadenminderungspflichten nur rudimentär. Art. 61 VVG, in der Fassung vor dem 1. Januar 2022, konkretisiert unter dem Titel «Rettungspflicht» den allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht, der sich aus dem Gebot von Treu und Glauben ableitet. Derjenige, der einen Schaden erleidet, muss das Zumutbare vorkehren, damit derjenige, der für den Schaden aufkommen muss, möglichst wenig Aufwand hat. In Art. 61 Abs. 1 VVG werden die gesetzlichen Pflichten der Anspruchsberechtigten hinsichtlich «Abwendung» oder «Reduzierung» der Folgen eines versicherten Ereignisses postuliert. Die Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf den Zeitraum nach Eintritt des befürchteten Ereignisses. In Art. 61 Abs. 2 VVG werden die Rechtsfolgen der Nichterfüllung der «Rettungspflichten» geregelt. Systematisch findet sich Art. 61 VVG unter dem Titel der «Schadensversicherung». Da die Bestimmung den allgemeinen Grundsatz der Schadenminderung zum Ausdruck bringt, hat sie Gültigkeit im gesamten Versicherungsrecht, somit auch in der Personenversicherung. Der Grundsatz resp. diese Bestimmung gilt nicht nur für Schaden-, sondern auch für Summenversicherungen. Nicht höchstrichterlich geklärt ist die Rechtsnatur der Schadenminderungspflicht nach Art. 61 VVG. Es wird die Meinung vertreten, es handle sich dabei um eine Obliegenheit, die erfüllt sein müsse, damit ein Versicherungsanspruch vollumfänglich geltend gemacht werden könne (vgl. Otz Dan, Die Herausforderungen in der Praxis mit den Obliegenheiten nach Art. 29 und 45 VVG, HAVE 2024, S. 216 ff., 217). Ebenso wird die Ansicht vertreten, dass es sich dabei um eine vertragliche Nebenpflicht handle, deren Verletzung nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung (Art. 97 OR) eine Ersatzpflicht nach sich ziehe, die der Versicherer mit den geschuldeten Leistungen verrechne. Nach letzterer Ansicht können Leistungskürzungen nur vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen der Haftung für eine positive Vertragsverletzung erfüllt sind (Schaden aus Verletzung einer vertraglichen Pflicht, Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie ein Verschulden des «Pflichtverletzenden», wobei dieses vermutet wird (vgl. Gehring Kaspar, Schadenminderung und Mitwirkung: Was können private Versicherungen verlangen?, HAVE 2018, S. 129 ff., 129 f.).

3.3.2. Die in Art. 61 VVG getroffene Regelung ist dispositiver Natur. Zwingend wird im VVG nur vorgesehen, dass ohne Verschulden keine Leistungskürzungen vorgenommen werden dürfen. Im Rahmen der Vertragsautonomie sind die Parteien weitgehend frei, in den AVB u.a. die Schadenminderungspflichten festzulegen und/oder zu konkretisieren. Vertragliche Schadenminderungspflichten stellen in der Regel vertragliche Nebenpflichten dar. In den AVB finden sich häufig Klauseln zur Pflicht, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und die Anordnungen der behandelnden Ärzte zu befolgen, resp. die Möglichkeit der Versicherer, Anordnungen bezüglich Heilbehandlungen zu treffen (Gehring Kaspar, a.a.O., S. 129 ff., 130).

3.4.          Die Frage der Schadenminderung bei Personenversicherungen stellt sich häufig im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen und Behandlungen sowie mit medizinischen Begutachtungen, allenfalls auch im Zusammenhang mit der informationellen Persönlichkeit. In diesen Konstellationen ist – neben den gegenseitigen finanziellen Interessen – das Interesse des Anspruchsberechtigten an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen. Sowohl Leib und Leben (Art. 10 BV) als auch das Eigentum (Art. 26 BV) sind absolut geschützte Güter in der schweizerischen Rechtsordnung. Somit ist die Intensität der Eingriffe in diese Rechtsgüter bei der Interessenabwägung massgeblich. Die Praxis geht bezogen auf medizinische Behandlungen – relativ plakativ – davon aus, dass sich Anspruchsberechtigte im Rahmen der Schadenminderungspflicht den «indizierten medizinischen Massnahmen» zu unterziehen haben, soweit daraus erfahrungsgemäss keine Gefahr für Leib und Leben resultiert, eine Heilung oder Verbesserung des Zustandes sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann und dabei keine übermässigen Schmerzen verursacht werden (Gehring Kaspar, a.a.O., S. 129 ff., 132).

3.5.          3.5.1. In Art. 21 bis 23 der AVB werden «Verhaltenspflichten» geregelt, bei deren Verletzung die Beklagte die Leistungen kürzen oder verweigern kann (vgl. Art. 24 der AVB). Gemäss Art. 21 Abs. 1 AVB unternimmt die versicherte Person alles, was der Abklärung der Krankheit und ihrer Folgen dienen kann. Im Sinne der Schadenminderungspflicht unterlässt die versicherte Person alles, was mit der Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Bezug von Taggeldern nicht zu vereinbaren ist und den Heilungsverlauf gefährdet oder verzögert. Nach Art. 22 Abs. 1 AVB zieht die versicherte Person bei einer Krankheit einen zugelassenen Arzt bei und sorgt für fachgemässe Behandlung. Zudem folgt die versicherte Person den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals.

3.5.2. Art. 24 Abs. 1 AVB hält unter der Marginalie «Schadenminderungspflicht» folgendes fest: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (…). Wird die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, so erfolgt die Taggeldberechnung unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der versicherten Person (Abs. 3).

3.6.          3.6.1. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertragsrechts (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).

3.6.2. In BGE 148 III 105 hat das Bundesgericht die Grundsätze zur Beweislastverteilung erneut bekräftigt. Nach der erwähnten Grundregel (Art. 8 ZGB) hat demnach der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigte und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).

3.6.3. Da es sich bei einer verletzten Schadenminderungspflicht um eine leistungsaufhebende resp. -reduzierende Tatsache handelt, obliegt der Nachweis für die Verletzung der Schadenminderungspflicht dem Versicherer (Art. 8 ZGB). Dies gilt bezüglich der «versäumten Schadenminderungsmassnahmen» (Gehring Kaspar, a.a.O., S. 129 ff., 134). Der Versicherer hat darzutun, welche konkreten Massnahmen der Anspruchsberechtigte hätte ergreifen müssen (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 731 23 92 / 125 vom 30. Mai 2024 E. 3.4 in fine).

3.6.4. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).

3.6.5.     Gelangt das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2). In diesem Fall liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist (BGE 114 II 289 E. 2); sie schliesst selbst eine vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus (BGE 109 II 31 E. 3b). Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn das Gericht schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (BGE 114 II 289 E. 2). Ebenso schliesst der im Verfahren zur Beurteilung von Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung herrschende Untersuchungsgrundsatz die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGer 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1).

3.7.          3.7.1. Die Beweismittelwirkung von Parteigutachten hat sich mit der ZPO-Revision, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, geändert. Art. 177 revidierte ZPO sieht vor, dass Parteigutachten Urkundenqualität zukommt und sie somit zulässige Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen. Vor diesem Hintergrund wird das Gericht neu verpflichtet, das Parteigutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen (Art. 157 ZPO). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 407 f. revidierte ZPO gilt die Neuregelung betreffend Parteigutachten auch für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung «rechtshängig» sind. Die ZPO definiert den Begriff der Rechtshängigkeit nicht und dessen Definition ist in der Lehre umstritten. Unabhängig davon ist jedoch festzustellen, dass mit Blick auf den Grundsatz, dass die Vorwirkung einer Bestimmung restriktiv zu handhaben ist, mit der in der Übergangsbestimmung von Art. 407 f. ZPO verwendeten Formulierung nur Verfahren gemeint sein können, welche vor dem 31. Dezember 2024 noch nicht gerichtlich beurteilt worden sind. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass auch solche Verfahren, die vor dem Inkrafttretensdatum am 1. Januar 2025 entschieden worden sind, das neue Recht berücksichtigen müssen, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist, was offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann.

3.7.2. Da der vorliegende Zivilprozess per 19. Dezember 2024 und damit noch vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wird, ist das neue Recht auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Entsprechend gilt im vorliegenden Fall noch die (bisherige) Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach von den Parteien in Auftrag gegebene Gutachten (Parteigutachten) keine Beweismittel darstellen, sondern als blosse Parteivorbringen gelten (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.2). Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten allein diese grundsätzlich nicht zu beweisen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie allenfalls als Parteibehauptungen zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6). Von der Versicherung veranlasste Aktengutachten sind Musterbeispiel derartiger Parteigutachten (vgl. BGer 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, sind oft besonders substanziiert. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.2).

4.                

4.1.          Die Beklagte und ihr Vertrauensarzt gehen – wie auch der Kläger – davon aus, dass der Kläger seit September 2018 anhaltend gänzlich arbeitsunfähig ist (Klage, Rz. 26). Allerdings ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit durch eine angemessene Behandlung bis zum 2. Februar 2020 hätte wiedererlangen können, weshalb die nach diesem Datum bestehende Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Taggeldleistungen (mehr) begründe. Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Kläger Verhaltens- und Schadenminderungspflichten schuldhaft verletzt hat und ob zwischen den Pflichtverletzungen und der andauernden Arbeitsunfähigkeit ein Kausalzusammenhang besteht.

4.2.          4.2.1. Die medizinischen Unterlagen zwischen Krankheitseintritt und Leistungseinstellung präsentieren sich vorliegend wie folgt:

4.2.2. Aus dem Austrittsbericht über die stationäre Behandlung vom 12. September 2018 bis 2. Oktober 2018 ergibt sich, dass der Kläger am 12. September 2018 mittels Rettung bei Suizidversuch notfallmässig zugewiesen und auf die Intensivstation gebracht worden war (KB 5). Als Diagnosen wurden eine Medikamenten-Mischintoxikation in suizidaler Absicht am 12. September 2018, sowie ein akutes anurisches Nierenversagen hämodynamisch bei Hypotonie, DD renal (medikamentös-toxisch) am 13. September 2018 und eine Aspirationspneumonie am 13. September 2018 angegeben (a.a.O.). Der Kläger habe zuvor eine SMS an seine Frau geschickt, welche dann die Polizei alarmiert habe. Diese sei in die Wohnung eingedrungen und habe eine grosse Menge an leeren Blistern vorgefunden (a.a.O.). Gemäss Fremdanamnese auf der Notfallstation (aktuelle Ehefrau, Ex-Frau und Schwester) sei der Grund des aktuellen Suizidversuches die Trennung von der jetzigen Frau gewesen. Der Kläger habe in der letzten Zeit bereits mehrmals gedroht, sich umzubringen. Als Vorerkrankungen seien lediglich eine chronische HBV-Infektion seit Kindheit und eine arterielle Hypertonie bekannt. Für die Virushepatitis habe der Kläger seit einem halben Jahr ein unklares Medikament genommen. Die Blutdrucktabletten habe er nicht regelmässig eingenommen. Gemäss Ehefrau seien die Medikamentenschachteln zu Hause bis gestern fast voll gewesen (a.a.O.).

4.2.3. Der Vertrauensarzt der Beklagten Dr. med. J____ untersuchte den Kläger am 3. April 2019 über eine Stunde persönlich und führte in seiner Kurzbeurteilung vom 22. April 2019 folgendes aus (KB 7): Der Kläger habe in der Anamnese angegeben, im Vorfeld der Hospitalisation sei es zu einer Intoxikation mit Medikamenten gekommen, weil er unter einer Grippe gelitten habe und möglichst schnell wieder habe gesund werden wollen. Eine suizidale Absicht habe nicht bestanden. Nach seiner Entlassung aus der Klinik habe sich dann seine Frau von ihm getrennt. Eine Zeit später seien seine Schwester und danach seine Tante gestorben. Sein Zustand habe sich zunehmend verschlechtert Er habe einen sehr hohen Blutdruck gehabt und danach seien depressive Symptome hinzugekommen. Neben den depressiven Symptomen habe der Kläger berichtet, dass er manchmal Schatten sehe. Er fühle sich verfolgt und werde deswegen nervös (a.a.O.). Zu seiner aktuellen Behandlung befragt führte der Kläger aus, er sei in psychiatrischer Therapie, aber bislang nur zweimal dort gewesen. Es sei ihm Claropram, Trittico und Temesta verschrieben worden, was er aber nur bei Bedarf und nicht regelmässig einnehme. Er habe etwas Angst vor der medikamentösen Behandlung, da weder seine Leber noch seine Niere in Ordnung seien (a.a.O.). Der Kläger habe weiter berichtet, dass er wegen einer Hepatitis B in Behandlung sei (mit Vemlidy), dass er eine Leberfibrose habe und unter einer Niereninsuffizienz und einer Arthrose am Rücken leide (a.a.O.).

4.2.4. Weiter führte Dr. med. J____ im Befund der Kurzbeurteilung aus, der Kläger habe deutliche Symptome einer depressiven Störung gezeigt, die sich gemäss ICD-10 am ehesten als mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit schwer zu wertenden psychotischen Symptomen kodieren lasse. Die depressive Episode beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus führte Dr. med. J____ aus, der Kläger habe über optische Halluzinationen (Schatten) und in diesem Zusammenhang über ein erhöhtes Misstrauen und paranoide Ideen berichtet (a.a.O.). Gleichzeitig habe er bei der weiteren Exploration von diesen Phänomenen sehr distanziert und sehr einsichtig gewirkt. In der Beurteilung führte Dr. med. J____ aus, der Kläger habe sich zwar über eine depressive Episode beklagt, die noch nicht remittiert sei. Den Ausführungen des Klägers sei jedoch auch zu entnehmen, dass er sich bislang noch nicht einer durchgehenden medikamentösen Behandlung unterzogen habe, gemäss eigener Angaben aus Angst vor unerwünschten Wirkungen. Angesichts dessen, dass somit noch sehr viele Behandlungsoptionen verbleiben würden, sei insgesamt trotz diverser Belastungen, welche einen potrahierten Verlauf begünstigen könnten, von einer positiven Prognose auszugehen (a.a.O.).

4.2.5. Dr. med. J____ verwies darauf, dass in der Regel ab einem mittelgradigen Ausmass empfohlen werde, eine depressive Episode medikamentös und psychotherapeutisch zu behandeln. Bei ausreichender Dosierung würden Antidepressiva in der Regel innert 2-3 Wochen ihre maximale Wirkung entfalten. Wenn nach vier Wochen ein Patient nicht eindeutig angesprochen habe, sei eine Umstellung der Medikation zu überlegen (a.a.O.). Im vorliegenden Fall könnte ein Behandlungsversuch mit Claropram und bei mangelndem Ansprechen ein erneuter Versuch mit beispielsweise mit Duloxetin 60-120mg erfolgen. Sodann bestehe auch die Option, die antidepressive Wirkung durch Zugabe eines Präparats aus einer anderen Stoffklasse zu verstärken, beispielsweise durch die Gabe von 5-20mg Aripiprazol oder 150-300mg Quetiapin. Unter einer solchen Behandlung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Remission auszugehen. Selbstverständlich müsse hier dem Zustand der Leber und der Niere Rechnung getragen werden (Abbau der Medikamente), was möglicherweise ein enges hausärztliches Monitoring mitbedinge und die Behandlung etwas verlangsame. Die somatischen Beschwerden (Schmerzen am Rücken, Leberfribrose, Hepatitis B und Niereninsuffizienz) beurteilte Dr. med. J____ als vorbestehend (a.a.O.).

4.2.6. Darüber hinaus führte Dr. med. J____ aus, etwas schwieriger einzuordnen sei der bisherige Behandlungsverlauf insofern, dass der Kläger auf der einen Seite eine sehr schwere Symptomatik angebe, im Rahmen derer ein grosser Leidensdruck anzunehmen sei, zugleich aber berichte, dass er trotz der langen Krankheitsdauer bislang kaum therapeutischen Kontakt gehabt habe, weder hospitalisiert noch teilstationär (psychiatrisch) behandelt worden sei und dass er trotz Ferienabwesenheit des behandelnden Psychiaters nicht anderweitig versucht habe, sich in irgendeiner Form Linderung zu verschaffen (a.a.O.). Ein Stück weit lasse sich dies mit einer Angst vor Medikamenten bei einer bekannten Leberinsuffizienz und Niereninsuffizienz sowie der erlebten Medikamentenintoxikation erklären, wobei dennoch die Interaktion mit dem Exploranden in dieser Hinsicht etwas merkwürdig wirke. In der Gesamtschau lasse sich nach Ansicht von Dr. med. J____ vorerst eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen. Unter der weiteren Behandlung sei jedoch eine Verbesserung des Zustandes zu erwarten, sodass ab dem 27. Mai eine Wiederaufnahme der Arbeit in einem 20% Pensum möglich sein sollte. Ab dem 17. Juni sollte eine 40%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar sein, ab dem 1. Juli eine 60%ige, ab dem 15. Juli eine 80%ige und ab dem 22. Juli eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einer anderen Tätigkeit eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könnte (a.a.O.).

4.2.7. Gestützt auf diese Ausführungen informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2019, dass sie von einer stufenweisen Verbesserung und ab dem 22. Juli 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe (KB 18).

4.3.          4.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend, sondern entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a, bestätigt in BGE 134 V 231, 232 E. 5.1.).

4.3.2. Dies ist vorliegend der Fall. Dr. med. J____ erhob eine ausführliche Anamnese und ging eingehend auf die somatischen und körperlichen Beschwerden des Klägers ein. Ausserdem thematisierte er die durchgeführte Psychotherapie und die verordneten, aber vom Kläger nicht eingenommenen Medikamente. Vor diesem Hintergrund kam Dr. med. J____ nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Kläger eine mittel- bis schwergradige depressive Episode bestehe. Seine Ausführungen, wonach sich der Kläger bislang noch nicht einer durchgehenden medikamentösen Behandlung unterzogen habe, weil er Angst vor unerwünschten Wirkungen habe, sodass noch sehr viele Behandlungsoptionen verbleiben würden, sind vollumfänglich nachvollziehbar. Entsprechend schlüssig erscheint seine Aussage, wonach insgesamt trotz diverser Belastungen, welche einen potrahierten Verlauf begünstigen könnten, von einer positiven Prognose auszugehen sei. Weiter erweist sich der von Dr. med. J____ formulierte Therapievorschlag, die Medikamente Claropram und bei mangelndem Ansprechen ein Versuch mit Duloxetin 60-120mg sowie eine Verstärkung der antidepressiven Wirkung durch Zugabe von 5-20mg Aripiprazol oder 150-300mg Quetiapin als leitliniengerecht und auch adäquat. Auf diese Kurzbeurteilung von Dr. med. J____ vom 22. April 2019 kann damit in grundsätzlicher Hinsicht abgestellt werden.

4.3.3. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I____ bestätigte in der Stellungnahme vom 8. August 2019, dass die prognostischen Einschätzungen von Dr. med. J____ bei einer optimalen Behandlungsstrategie im günstigsten Fall nachvollzogen werden können (KB 17). Dies ist insofern einleuchtend, als dass die von Dr. med. J____ beschriebene Behandlung derjenigen von Dr. med. I____ entspricht, welcher dem Kläger Claropram, Trittico und Temesta verschrieben hatte (IV-Arztbericht von Dr. med. I____ vom 29. Mai 2019, KB 8 und eigene Angaben des Klägers anlässlich der Anamnese, vgl. Erwägung 4.2.3. vorstehend). Insofern als Dr. med. I____ die Prognose von Dr. med. J____ aus der Retrospektive relativierte und das damit begründete, dass beim Kläger die therapeutischen Möglichkeiten aufgrund des Leberleidens und einer möglichen Niereninsuffizienz stark eingeschränkt seien, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I____ in seiner Stellungnahme vom 8. August 2019 keine Behandlungsalternativen aufzeigt und insbesondere auch nicht begründet, wie der besonderen Situation des Klägers in Bezug auf die Medikamenteneinnahme bei der Behandlung Rechnung getragen werden könne, worauf die Beklagte korrekterweise hinweist (Klageantwort, Rz. 3). Allein indem Dr. med. I____ die Prognose von Dr. med. J____ zunächst für korrekt, danach aus der Retrospektive jedoch für zu optimistisch einschätzt, und darauf verweist, dass sich die Behandlung wegen ausgesprochener Angst vor einer psychopharmakologischen Therapie aus fachärztlicher Sicht sehr schwierig gestalte, hat er die Ausführungen von Dr. med. J____ nicht ausreichend wiederlegt. Vielmehr hat Dr. med. J____ den Schwierigkeiten des Klägers bei der Medikamenteneinnahme dahingehend Rechnung getragen, dass er den Zustand von Leber und Niere in seine Überlegungen einbezog und deshalb nicht nur ein hausärztliches Monitoring zur Risikokontrolle empfahl, sondern auch von einer verlängerten Behandlungsdauer ausging, welche sich in der auch zeitlich abgestuften Verbesserung der Arbeitsfähigkeit niederschlug.

4.3.4. In einem Zwischenschritt ist damit festzustellen, dass für den Zeitraum bis August 2019 von Dr. med. J____ formulierte Behandlungsempfehlungen bestanden, welche schlüssig und nachvollziehbar sind, die vom Kläger jedoch nicht umgesetzt wurden.

4.4.          In einem nächsten Schritt ist auf die weiteren medizinischen Unterlagen einzugehen:

4.5.          4.5.1. Am 24. September 2019 fand eine erneute Untersuchung des Klägers von über einer Stunde durch den Vertrauensarzt Dr. med. J____ statt (Kurzbeurteilung vom 23. Oktober 2019, KB 20). Dabei gab der Kläger in der Anamnese an, dass es ihm schlechter gehe als zuvor. Seit Juni bekomme er kein Geld, er sei finanziell am Ende, lebe von der Sozialhilfe und man habe ihm nun die Wohnung gekündigt. Psychisch gehe es ihm deshalb schlechter. Die Stimmung sei schlecht, er habe fast kein Sozialleben mehr. Er könne sich zu nichts aufraffen, sei müde und könne nachts nicht schlafen. Er habe ständig Angst, von hinten angegriffen zu werden (a.a.O.). Auf entsprechende Nachfrage meinte er, dass er einmal im Monat oder je nach Bedarf psychiatrische Termine habe. Medikamente nehme er keine, nur Blutdrucktabletten und ab und zu etwas zum Schlafen (a.a.O.). Der Kläger habe sich durch die vorherige Beurteilung durch Dr. med. J____ gekränkt gefühlt und nachgefragt, wie das möglich sei, dass man ihn so behandle. Als dann die Therapie besprochen worden sei, sei der Kläger defensiv geworden. Der Kläger habe auf den behandelnden Arzt verwiesen und gemeint, dass er alles genommen habe, was dieser ihm verordnet habe (a.a.O.). Als der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass er ja nichts gegen die Depression nehme und diese schon lange dauere, verwies dieser auf seine Angst vor Tabletten und dass diese Tabletten für ihn schädlich sein könnten. Der Kläger sei dann darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Behandlungsempfehlungen primär um dieselbe Behandlung gehandelt habe, die sein behandelnder Arzt ihm zu Beginn verordnet hatte und dass selbstverständlich eine engmaschige Überwachung der Leberwerte unabdingbar sei (a.a.O.).

4.5.2. Dr. med. J____ notierte weiter, dass aufgefallen sei, dass sich der Kläger isoliert und leidend gegeben habe, danach jedoch darüber berichtet habe, dass er oft bei Familienmitgliedern sei (a.a.O.). Es hätten sich keine wesentlichen kognitiven Defizite in der Untersuchungssituation feststellen lassen. Das Denken sei formal unauffällig gewesen. Der Explorand habe über eine Angst berichtet, von hinten angegriffen zu werden, was er nicht weiter ausgeführt habe. Er habe etwas angespannt und ängstlich gewirkt. Andere konkrete Ängste hätten sich nicht objektivieren lassen. Ebenso hätten sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer klinisch relevanten Zwangssymptomatik finden lassen. Ausser dieser Angst, von hinten angegriffen zu werden, hätten keine Hinweise für das mögliche Vorliegen eines psychotischen Erlebens bestanden (a.a.O.). Der Kläger habe sich über ein depressives Zustandsbild beklagt, welches am ehesten als depressive Episode einzuordnen sei. Er habe im Prinzip eine erhebliche Symptomatik geltend gemacht, was sich jedoch nicht ganz nachvollziehen lasse. Bereits bei der Vorbeurteilung sei auf das merkwürdige Hilfesuche-Verhalten des Klägers hingewiesen worden, da dieser trotz geltend gemachter erheblicher Symptome relativ passiv hinsichtlich einer Behandlung gewesen sei. Dies habe sich nun noch stärker gezeigt insofern, dass die aktuelle Depression schon seit längerem vorliege und dass der Kläger eine mangelnde Verbesserung geltend mache, obschon ihm der behandelnde Arzt seit längerem bereits gewisse Medikamente verschrieben hatte und diese anlässlich der Voruntersuchung auch vom Vertrauensarzt empfohlen worden waren. Der Kläger habe offenbar trotz Schwierigkeiten im Alltag auch nicht versucht, eine stationäre oder teilstationäre Behandlung aufzugleisen (vgl. Klageantwort, Rz. 3). Insgesamt sei dieses Verhalten nicht gut mit dem Vorliegen einer schweren Symptomatik vereinbar. Es bestünden auch diverse psychosoziale Belastungen (gekündigte Wohnung, finanzielle Schwierigkeiten, Schulden, etc.). In der Gesamtschau sei hier unter Berücksichtigung dieser Aspekte von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke (a.a.O.).

4.5.3. Im Anschluss führte Dr. med. J____ aus, im Vergleich zur Vorbeurteilung im April lasse sich auch befundmässig eine gewisse Verbesserung feststellen, die möglicherweise vom Kläger selbst aufgrund des langsamen Verlaufs nicht so klar wahrgenommen werde. Indes bestünden beispielsweise deutlich weniger psychotisch anmutende Symptome als beim letzten Mal (a.a.O.). Aktuell falle auf, dass der Kläger therapeutische Sitzungen in einer niedrigen Frequenz aufsuche und nur sporadisch Medikamente zur Eindämmung von Symptomen (Schlafmittel) einnehme (a.a.O.). Eine medikamentöse Behandlung, wie sie der behandelnde Psychiater zu Beginn dieser Störung verordnet habe, nehme der Kläger nicht ein; auch die entsprechenden Behandlungsempfehlungen anlässlich der letzten Kurzbeurteilung seien nicht umgesetzt worden. Soweit bekannt scheine es auch nicht zu einer stationären oder teilstationären Hospitalisation gekommen zu sein. Dies liesse sich eigentlich nicht mit einem hohen Leidensdruck bedingt durch schwere Symptome oder schwerer Einschränkungen vereinbaren. Eigentlich gelte weiterhin dasselbe wie bei der letzten Kurzbeurteilung hinsichtlich Prognose und Behandlung (a.a.O.).

4.5.4. Im Einzelnen vermerkte Dr. med. J____ die Prognose wäre eigentlich gut und eine Behandlung indiziert (a.a.O.). Er empfehle eine leitlinienkonforme Behandlung, d.h. zunächst solle ein Versuch mit einem Antidepressivum erfolgen, beispielsweise 10-20mg Escitalopram oder 60-120mg Duloxetin. Bei mangelndem Ansprechen werde üblicherweise eine Kombination von Medikamenten empfohlen, beispielsweise eine Kombination eines Antidepressivums mit einem Antipsychotikum (25 mg Aripiprazol oder 150-300mg Quetiapin.) Unter einer solchen Behandlung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Remission zu erwarten. Selbstverständlich müsse dem Zustand der Leber Rechnung getragen werden, was möglicherweise ein enges hausärztliches Monitoring mitbedinge und die Behandlung etwas verlangsamen könnte. Ergänzend sollten wöchentliche bis maximal zweiwöchentliche psychotherapeutische Konsultationen erfolgen (a.a.O.). Aus Sicht von Dr. med. J____ sei ein Beginn mit einem 20%-Pensum möglich, welches nach 2-3 Wochen auf 40% gesteigert werden könnte. Unter Annahme, dass sich der Kläger einer regelrechten psychiatrischen Behandlung unterziehe, würde sich danach alle zwei Wochen das Pensum weiter um 20% steigern lassen (a.a.O.).

4.5.5. Entsprechend forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 den Kläger dazu auf, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und die entsprechende Therapie, die Anpassung der Medikamente sowie wöchentliche oder zweiwöchentliche Sitzungen mit seinem behandelnden Arzt zu besprechen und in die Wege zu leiten (KB 21). Zudem bat sie Dr. med. I____, welcher eine Kopie dieses Schreibens erhielt, um entsprechende Kontrollen der Medikamenteneinnahme durch Blutspiegelmessungen (a.a.O.).

4.6.          4.6.1. Daraufhin teilte Dr. med. I____ dem Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 31. März 2020 mit, dass beim Kläger die gutachterlichen Empfehlungen von Dr. med. J____ aus medizinischen Gründen nicht hätten umgesetzt werden können (KB 27). Auch in der Folge habe sich der Heilungsverlauf nicht optimal gestaltet, im Gegenteil: Am 18. März 2020 und 21. März 2020 habe der Kläger zweimal eine hypertensive Krise mit Blutdruckwerten erlitten, die medizinisch einem absoluten Notfall entsprochen hätten (a.a.O.). Damit sei deutlich geworden, dass der Kläger zur Zeit auf Belastungen jeglicher Art vegetativ sehr empfindlich reagiere. Eine arbeitsmässige Belastung im jetzigen Zustand, sei sie auch noch so sorgfältig beschrieben, sei mit einem unverantwortbaren Risiko für ein kardiovaskuläres Geschehen mit potentiell letalem Ausgang behaftet. Diese Verantwortung könne er als behandelnder Arzt nicht übernehmen (a.a.O.).

4.6.2. Im IV-Arztbericht vom 26. März 2020 teilte Dr. med. I____ der IV-Stelle mit, er habe dem Kläger Claropram 20mg verordnet. Am 7. Januar habe eine Spiegelkontrolle stattgefunden, welche einen Wert im therapeutischen Bereich ergeben habe. Zu den Konsultationen im letzten halben Jahr gefragt, gab Dr. med. I____ folgende Daten an: 6. Juni 2019, 27. Juni 2019, 26. Juli 2019, 8. August 2019, 15. August 2019, 2. September 2019, 30. September 2019, 1. November 2019, 22. November 2019, 24. Dezember 2019, 16. Januar 2020, 13. Februar 2020, wobei er hier ferienabwesend gewesen sei, und den 26. März 2020 (a.a.O.).

4.6.3. Mit E-Mail vom 26. Februar 2020 äusserte sich Dr. med. J____ hierzu wie folgt (KB 31): In der Kurzbeurteilung vom 23. Oktober 2019 sei kurz ein Behandlungsalgorithmus skizziert worden, der mit verschiedenen Behandlungsempfehlungen/Leitlinien konform sei. Von Seiten der Versicherung sei mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 auf diese Empfehlungen verwiesen worden. Anlässlich der zweiten Exploration sei angesichts der Schwierigkeiten nach der ersten Untersuchung die Notwendigkeit einer Medikation mit dem Kläger ausführlich diskutiert worden (a.a.O.). Der neue Bericht des behandelnden Arztes sei nun sehr knapp. Er enthalte keine detaillierten Angaben zur Therapie, sodass unklar bleibe, ob die entsprechenden Massnahmen ausgeschöpft worden seien und erfolglos blieben. Es werde auch nicht auf das Schreiben vom 10. Dezember 2019 Bezug genommen (a.a.O.).

4.7.          4.7.1. In seiner Stellungnahme vom 28. April 2020 (KB 29) setzte sich Dr. med. J____ mit den Unterlagen von Dr. med. I____ noch vertiefter auseinander. So führte Dr. med. J____ aus, der Behandlungsalgorithmus einer medikamentösen Therapie lasse sich problemlos verschiedenen Leitlinien und Behandlungsempfehlungen entnehmen. Exemplarisch sei hier auf die Empfehlungen der schweizerischen und der deutschen Fachgesellschaften (SGPP und DGPPN) verwiesen; beide seien im Internet frei zugänglich (vgl. SGPP-Behandlungsempfehlungen und DGPPN-Leitlinie). In der Regel würden zunächst Antidepressiva zum Einsatz kommen. Da ein Ansprechen nicht garantiert sei, werde empfohlen, nach vier Wochen die Behandlung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn es nicht zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen sei. Es bestehe die Möglichkeit, auf ein anderes Antidepressivum umzusteigen, wobei die Chance auf ein Ansprechen mit jedem weiteren gescheiterten Behandlungsversuch abnehme (a.a.O.). Entsprechend werde häufig nach ein oder zwei gescheiterten Behandlungsversuchen eine Kombinationsbehandlung versucht, sei es mit zwei Antidepressiva unterschiedlicher Stoffklassen oder mit einem Antidepressivum und einem Medikament aus einer anderen Stoffklasse, beispielsweise einem atypischen Antipsychotikum (a.a.O.). Anlässlich beider Untersuchungen sei der Kläger über Sinn und Zweck der medikamentösen Behandlung und im groben über den Behandlungsalgorithmus informiert worden. Dabei sei auch das Leberleiden des Klägers berücksichtigt worden. Dies bedinge eine gewisse interdisziplinäre Zusammenarbeit und engmaschige Kontrollen. Als weitere Komponente nannte Dr. med. J____ den Rehabilitationsplan. Dieser basiere auf der Annahme, dass der Kläger bei Bedarf entsprechend den üblichen Behandlungsempfehlungen behandelt werde. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger im Rahmen der Schadenminderungspflicht und aus eigenem Interesse versuche, sich möglichst gut behandeln zu lassen und wenn eine Besserung nicht eintrete, die Therapie entsprechend angepasst werde. Selbstverständlich sei der Rehabilitationsplan für Anpassungen zugänglich, schliesslich bestehe bei keiner medizinischen Behandlung eine vollkommene Erfolgsgarantie (a.a.O.). Ebenso würden sich auch nicht alle Komplikationen vorhersehen lassen (a.a.O.).

4.7.2. Dr. med. J____ führte zudem aus, den Akten sei lediglich zu entnehmen, dass ein Behandlungsversuch erfolgt sei. Dies sei verwirrend, weil unklar bleibe, was damit ausgesagt werden solle. Falls damit geltend gemacht werde, dass der Kläger leitlinienkonform und entsprechend den obigen Empfehlungen und seiner Schadenminderungspflicht behandelt worden sei, jedoch darauf nicht angesprochen habe, dann wären die weiteren durchgeführten therapeutischen Massnahmen zu benennen, nicht nur eine, ebenso wie der jetzige Zustand (Befund) und die geplanten Massnahmen anzugeben und allenfalls wieso eine derart niederfrequente Behandlung erfolge (a.a.O.).

4.7.3. Der Verweis auf den Bericht vom 8. August 2019, wonach die Behandlungsempfehlungen nicht hätten umgesetzt werden können, sei nicht nachvollziehbar und deute daraufhin, dass keine leitlinienkonforme Behandlung erfolgt sei (a.a.O.). Es sei nicht konkret erklärt worden, wieso diese nicht habe umgesetzt werden können (beispielsweise durch Einreichen eines Laborbefundes mit einer gefährlichen Erhöhung der Leberparameter im Rahmen eines Behandlungsversuches etc.). Dieses Argument sei umso mehr schwerer nachzuvollziehen, als dass nun offenbar (trotz Leberleiden) doch eine medikamentöse Behandlung durchgeführt werde (a.a.O.). Schwer einzuordnen sei auch diesbezüglich die im selben Schreiben aufgeführte Behandlungsfrequenz. Wenn ein schweres Leiden angenommen werden solle, bei dem sich eine medikamentöse Therapie schwierig gestalte, dann wäre zu erwarten, dass andere Behandlungsmassnahmen versucht würden, beispielsweise eine Hospitalisation oder zumindest eine intensivere psychotherapeutische Behandlung. Sonst könnte der Eindruck entstehen, dass letztlich seit Frühling 2019 weder eine intensive medikamentöse Behandlung, noch eine intensive Psychotherapie noch eine Hospitalisation erfolgt sei (a.a.O.).

4.7.4. Im Weiteren würden neu Blutdruckschwankungen erwähnt, eigentlich ein internistisches Problem. Dies sei ein potentiell gefährliches Phänomen, ein hoher Blutdruck könne zu Schädigungen diverse Organe führen. Der genaue Mechanismus hinter solchen Schwankungen sei unklar, etwa 90% der Betroffenen habe jedoch bereits zuvor einen hohen Blutdruck, der möglicherweise ungenügend behandelt worden sei oder bei dem die Medikamente nicht regelmässig eingenommen würden (a.a.O.). In der Regel liessen sich solche Blutdruckschwankungen gut behandeln. Die Prognose sei meist günstig. Es könnte durchaus sein, dass psychologische Gründe bei solchen Krisen eine Rolle spielen könnten. Bekannte Risikofaktoren seien jedoch weibliches Geschlecht, Adipositas, Bluthochdruck etc. In einer Studie aus [...] hätte keine Assoziation zwischen Depression und hypertensiven Krisen gefunden werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich hier jedenfalls von fachpsychiatrischer Seite nicht ohne weiteres begründen, ungeachtet der angenommenen Ursache für den Bluthochdruck (a.a.O.). Die Begründung, dass die Blutdruckspitzen auf eine psychische Stresssituation zurückzuführen seien und dass deshalb Stresssituationen nicht mehr zumutbar seien und eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei nicht ausreichend. Es handle sich hier um ein internistisches (angiologisch-kardiologisches) Problem, welches auch von dieser Seite beurteilt werden müsse. Hier stelle sich die Frage nach der diagnostischen Einordnung dieser Blutdruckspitzen, der durchgeführten Behandlungsmassnahmen und der anzunehmenden Prognose, also ob von internistischer Seite beispielsweise der Blutdruck als nicht beherrschbar beurteilt werde (a.a.O.).

4.8.          Bei einer Gesamtwürdigung der medizinischen Stellungnahmen ist festzustellen, dass die wiederholten klar formulierten und leitlinienkonformen Empfehlungen von Dr. med. J____ hinsichtlich der Einnahme verschiedener Medikamente und der Intensivierung der Gesprächstherapie, vollumfänglich nachvollzogen werden können. Den Berichten von Dr. med. I____ vom 26. März 2020 und 31. März 2020 (KB 27 und 28) können keine Ausführungen entnommen werden, dass Dr. med. I____ die Beurteilung des Gesundheitszustands durch Dr. med. J____ oder dessen Behandlungsempfehlungen beanstandet hätte. Auch eine Stellungnahme von Dr. med. I____ zu den durchgeführten Therapien gemäss den Auflagen der Beklagten im Schreiben vom 10. Dezember 2019 findet sich in diesen Berichten nicht. Dr. med. I____ begründet die weitere Krankschreibung mit zwei Episoden mit hohem Blutdruck. Hierzu führte Dr. med. J____ jedoch nachvollziehbar aus, dass die Begründung, wonach die Blutdruckspitzen auf eine psychische Stresssituation zurückzuführen und dass deshalb Stresssituationen nicht mehr zumutbar seien, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, nicht ausreichend sei (Stellungnahme vom 28. April 2020, KB 29). Die Schwierigkeiten des Klägers bei der Einnahme von Tabletten zeigt sich im Übrigen auch im Umstand, dass dem Kläger von Seiten der Kardiologie des F____ empfohlen worden war, regelmässig das Medikament Exforge 10/160/12.5mg einzunehmen, welches der Kläger zum Zeitpunkt der Echokardiographie vom 4. Juni 2020 (KB 11) seit Tagen nicht mehr eingenommen hatte. Dies verdeutlicht die Problematik und damit auch die Notwendigkeit, diese Thematik von psychiatrischer Seite anzugehen, was offensichtlich über die gesamte Dauer der Behandlung bei Dr. med. I____ nicht geschehen ist. Dies kann vorliegend nur schwer nachvollzogen werden. Zudem erscheint vor diesem Hintergrund die Aussage des Klägers, wonach er stets alles eingenommen habe, was ihm vom behandelnden Arzt verschrieben worden sei (vgl. Erwägung 4.5.1. vorstehend) nicht als zutreffend. Darüber hinaus erstaunt die Passivität des Klägers hinsichtlich seiner Behandlungsoptionen, angesichts der von ihm geltend gemachten Schwere der Beeinträchtigungen, worauf Dr. med. J____ zu Recht verweist. Wie die Aufzählung der Sitzungsdaten von Dr. med. I____ eindrücklich aufzeigt, wurden die psychiatrischen Konsultationen in sehr unregelmässigen zwischen teilweise zwei, überwiegend jedoch drei oder vier wöchigen Abständen durchgeführt (vgl. Erwägung 4.6.2. vorstehend, vgl. auch Klageantwort, Rz. 4). Dabei hat Dr. med. I____ nicht begründet, warum eine derart niederfrequente Behandlung durchgeführt wird (vgl. Klageantwort, Rz. 4). Zudem hat er keinen eigentlichen Behandlungsplan vorgelegt und keine Behandlungsalternative aufgezeigt, als sich der Kläger weigerte, die verordneten Medikamente zu nehmen (vgl. Klageantwort, Rz. 4). Eine stationäre oder teilstationäre Hospitalisation, wie sie von Dr. med. J____ angesichts der langen Dauer der Depression und vor dem Hintergrund, dass Dr. med. I____ eine schwere Depression attestiert hatte, aus naheliegenden Gründen empfohlen worden war, hat offensichtlich nie stattgefunden (vgl. Klageantwort, Rz. 4). Vor diesem Hintergrund hätte zumindest die ambulante psychotherapeutische Behandlung intensiviert werden müssen (vgl. Klageantwort, Rz. 4). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, deutete die niederfrequente Behandlung vielmehr darauf hin, dass der Kläger nicht an einer Behandlung interessiert war und Dr. med. I____ nicht auf psychiatrischen Massnahmen bestand (vgl. Klageantwort, Rz. 4). Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte ihre Taggeldleistungen gestützt auf die Einschätzungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. J____ eingestellt hat, zumal der behandelnde Psychiater Dr. med. I____ der ersten Prognose von Dr. med. J____ zustimmte. Eine retrospektive Beurteilung, wie sie Dr. med. I____ vorliegend vorgenommen hat, kann nicht entscheidend sein, wenn wie in casu, keinerlei Ausführungen von Dr. med. I____ zu vorliegen, welche die Empfehlungen von Dr. med. J____ in Zweifel ziehen oder das Scheitern der Medikamenteneinnahme nach durchlaufener Therapie schlüssig erklären könnten. Ausserdem fehlt es in sämtlichen Stellungnahmen von Dr. med. I____ an einer einlässlichen Begründung, weshalb die von Dr. med. J____ empfohlenen Behandlungsmassnahmen nicht hätten umgesetzt werden können (vgl. Klageantwort, Rz. 3). Mit der fehlenden Umsetzung der von der Beklagten hinreichend klar aufgezeigten Behandlungsmassnahmen liegt eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Kläger vor.

4.9.          4.9.1. Schliesslich vermögen auch die somatischen Beschwerden des Klägers keine Leistungspflicht der Beklagten zu begründen.

4.9.2. Zum Austrittsbericht des F____ vom 7. Mai 2019, in welchem eine Hypertensive Entgleisung mit Kopfschmerzen am 6. Mai 2019 diagnostiziert wird (KB 6), ist einerseits festzuhalten, dass es sich beim hohen Blutdruck und den Kopfschmerzen um Diagnosen handelt, welche mit der Hospitalisation am 12. September 2018 in keinem Zusammenhang standen. Unter hohem Blutdruck litt der Kläger bereits vor der Erkrankung am 12. September 2018, was sich der Diagnoseliste des IV-Arztberichts von Dr. med. I____ vom 29. Mai 2019 entnehmen lässt und worauf Dr. med. J____ bereits hingewiesen hat. Die Beschwerden wurden aber erst im Jahre 2020 derart akut, dass der Kläger hierfür das F____ aufsuchen musste. Es besteht hierfür keine Deckung, da nach Erlöschen des Versicherungsschutzes (hier: Ende des Arbeitsverhältnisses per 11. Oktober 2018) nur Taggelder für Krankheiten erbracht werden, welche während der Vertragsdauer eingetreten sind (vgl. Klageantwort, Rz. 1 und 4). Das Gleiche gilt für die Hypertensive Blutung im Thalamus und die posteriore Capsula interna rechts, welche am 2. Juli 2020 aufgetreten ist und eine neurologische Rehabilitation im L____ notwendig machte (Austrittsbericht vom 14. August 2020, KAB 13 und Austrittsbericht F____ vom 9. Juli 2020, KB 12). Entsprechend kann auch aus dem ambulanten Bericht der Neurologie des F____ vom 21. September 2020 (KB 14) betreffend die klinische Verlaufskontrolle 3 Monate später nichts zu Gunsten des Klägers abgeleitet werden, was eine Leistungspflicht der Versicherung begründen würde. Gleich zu behandeln ist die erstmals am 6. Juni 2020 diagnostizierte Hypertensive Kardiopathie HFmrEF (Herzinsuffizienz mit mässig reduzierter Ejektionsfraktion) und die in diesem Bericht ebenfalls erwähnte Hypokaliämie ES 05/2019. Entsprechend sind weder die erwähnten Berichte noch die Berichte der Interdisziplinären Notfallstation vom 7. Mai 2019 (KB 6) noch vom 16. März 2020 (KB 9) über die Hypertensive Entgleisung, noch der der Bericht vom 21. März 2020 (KB 10) betreffend Kopfschmerzen und den Thoraxdruck bei Hypertensiver Entgleisung geeignet, eine Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung zu begründen. Abgesehen davon wird weder im Bericht vom 16. März 2020 noch im Bericht vom 21. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit statuiert (KB 9 und 10) und auch sonst findet sich im Dossier des Klägers kein Arbeitsunfähigkeitsattest aus somatischer Sicht, welches noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgestellt worden wäre (Klageantwort, Rz. 4).

5.                

5.1.          Den weiteren Vorbringen des Klägers kann vorliegend nicht gefolgt werden.

5.2.          Der Kläger ist der Ansicht, die Einnahme der verordneten Medikamente habe Dr. med. I____ auf Wunsch der Beklagten ausdrücklich bestätigt und sogar mit einem Blutbild nachgewiesen (Klage, Rz. 31). Es ist richtig, dass sich aus dem IV-Arztbericht vom 26. März 2020 ergibt, dass Dr. med. I____ dem Kläger Claropram 20mg, wobei es sich um eine minimale Dosis handelt, verordnet hat. Allerdings steht in diesem Bericht nicht seit wann (Klageantwort, Rz. 4). Des Weiteren handelt es sich bei dem im IV-Arztbericht vom 26. März 2020 erwähnten Blutspiegel am 7. Januar 2020 um eine einmalige Kontrolle, deren Werte sich nicht in den Akten befinden und damit nicht belegt sind.

5.3.          Weiter bringt der Kläger vor, die bestehende Leberschädigung sowie die Nierenprobleme würden den therapeutischen Interventionsmöglichkeiten gemäss den Feststellungen des behandelnden Arztes enge Grenzen setzen. Medikamente könnten nur unter starken Einschränkungen und grosser Vorsicht verordnet werden (Klage, Rz. 32). Eine weitere Restriktion biete die Hypertonie (Klage, Rz. 33). Ins Gewicht falle weiter die vom behandelnden Psychiater und dem Ärzteteam der Notfallstation diagnostizierte Phobie vor medikamentösen Interventionen (Klage, Rz. 34).

5.4.          Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, der Umstand, dass die sekundären Behandlungsvorschläge des Vertrauensarztes vom behandelnden Arzt bisher nicht verfolgt worden seien, könne ihm nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden (Klage, Rz. 36). Zunächst sei zu beachten, dass der Vertrauensarzt dem behandelnden Arzt zwar kollegiale Ratschläge, aber selbstverständlich keine autoritativen Anweisungen geben könne. Die Funktion des Vertrauensarztes bestehe per Definition und auch gemäss AVB in der Untersuchung und Begutachtung zugunsten des Versicherers und nicht in der Entscheidung über die Behandlung (a.a.O.). Der behandelnde Facharzt sei nicht nur zu einer eigenen Urteilsfindung befähigt und berechtigt, sondern habe eine wesentlich bessere Kenntnis des Falls und sei aufgrund seiner Rolle besser geeignet, die für die Gesundheit des Patienten optimale Behandlung zu definieren (a.a.O.). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Beklagte beruft sich auf Art. 22 der AVB, wonach die versicherte Person den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals zu folgen hat und auf Art. 23 der AVB, wonach Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt (vgl. Klageantwort, Rz. 2.1). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger hat eine Pflichtverletzung begangen (siehe dazu Erwägung 4.8 vorstehend), in dem er zu Beginn der Störung die ihm von Dr. med. I____ verschriebenen Medikamente (Claropram, Trittico und Temesta) nicht eingenommen hat, worauf die Beklagte zutreffend verweist (Klageantwort, Rz. 3). Der Kläger handelte deshalb auch schuldhaft und kann sich entgegen den Ausführungen in der Replik (Rz.17) nicht auf ein Versäumnis seines behandelnden Psychiaters berufen.

5.5.          Darüber hinaus sei nach Dafürhalten des Klägers beachtlich, dass die Folgen der weiteren Behandlungsideen des Vertrauensarztes, selbst wenn diese hätten umgesetzt werden können, offen wären (Klage, Rz. 42). Bei der Annahme, dass die im gegebenen Fall ausgeschlossenen Alternativtherapien zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würden und sich dieser Therapierfolg innert kurzer Zeit einstellen würde, handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine Prognose des Vertrauensarztes der Beklagten. Das betonte auch der Vertrauensarzt in einer E-Mail an die Beklagte: «Selbstverständlich besteht das Risiko, dass auf die verschiedenen Behandlungsschritte nicht angesprochen wird und die Erkrankung ihren natürlichen Lauf nimmt, d.h. mit Glück remittiert oder sonst chronifiziert» (a.a.O.). Da es völlig ungewiss sei, ob und gegebenenfalls wann und inwieweit der Kläger seine Arbeitsfähigkeit im Falle der vorgeschlagenen, nicht umsetzbaren Alternativbehandlungen wiedererlangt hätte, sei das Kausalitätserfordernis nicht gegeben. Dem hält die Beklagte entgegen, dass in den AVB der Klägerin kein Kausalitätserfordernis zwischen mangelnder Behandlung und ausgebliebener Arbeitsfähigkeit stipuliert werde. Die Behandlung müsse vielmehr lediglich eine erfolgsversprechende sein, was bei einer psychiatrischen leitliniengerechten, medikamentösen Behandlung sicherlich der Fall sei (Klageantwort, Rz. 2.2). Die AVB würden dem Kläger keinen Entlastungsbeweis gewähren, dass der Schaden auch bei Verletzung der Obliegenheit nicht eingetreten wäre (a.a.O.). Diesbezüglich ist festzustellen, dass das VVG in der Fassung vor 2022, wie sie vorliegend anwendbar ist, kein Kausalitätserfordernis kennt (BGer 4A_28/2022 vom 28. April 2022 E. 5.3 f. m.w.H.). Selbst wenn man den Meinungen in der Literatur folgt, wonach ein Kausalzusammenhang gegeben sein muss (vgl. Erwägung 3.3.1. vorstehend), so ist ein solcher zwischen den aufgezeigten Behandlungsoptionen, insbesondere einer leitliniengerechten Behandlung und einer Besserung des gesundheitlichen Zustands des Klägers ohne weiteres nachvollziehbar.

5.6.          Zu den vom Kläger geltend gemachten Wechselwirkungen mit den somatischen Beschwerden, welche als gegebene Gefahr in die Risikoabwägung bei der Behandlung einbezogen werden müssten, ist darauf hinzuweisen, dass diese von der Beklagten bestritten werden (Klageantwort, Rz. 4). Vom Kläger wurde nicht labormässig nachgewiesen, dass sich die Leberparameter im Rahmen eines Behandlungsversuchs erhöht hätten und daher eine Gefährdung der Gesundheit bestanden habe, worauf bereits Dr. med. J____ zutreffend hinwies. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bericht vom 16. September 2020 des K____ (KB 16), dass sich die Leberwerte erfreulicherweise unter regelmässiger Einnahme von Vemlidy normalisiert haben und die Viruslast der Hepatitis B quantitativ 04/20 mit 84IU/ml bereits deutlich regredient gewesen ist (KB 16). Angesichts des Umstands, dass Dr. med. J____ in seiner Stellungnahme vom 28. April 2020 nachvollziehbar dargelegt, dass das kardiologische Leiden einen somatischen Ursprung hat und von der psychischen Situation getrennt zu beurteilen ist, erübrigten sich – entgegen der Ansicht des Klägers (Klage, Rz. 44) – weitere kardiologische Abklärungen durch die Beklagte.

5.7.          Schliesslich kann der Kläger aus dem Hinweis auf das E-Mail vom 29. April 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. med. J____ hält darin lediglich fest, dass sich für ihn die Frage nach der Schadenminderungspflicht stelle, er sich hierzu als Mediziner jedoch nicht abschliessend äussern könne (KB 32). Dies ist korrekt. Auch der Umstand, dass die Invalidenversicherung Ende 2019 den Kläger als nicht eingliederbar erachtete, ändert vorliegend nichts, da die Invalidenversicherungen keine eigenen Abklärungen durchgeführt hat, sondern sich lediglich auf den behandelnden Arzt abstützte. Letztlich erweist sich auch der Hinweis des Klägers (vgl. Klage, Rz. 38) auf die E-Mail von Dr. med. J____, wonach «unklar bleibt, ob die erforderlichen Massnahmen ausgeschöpft wurden und erfolglos blieben» als unbehelflich, bezieht sich doch dieser Passus auf die fehlenden Angaben von Dr. med. I____ zum bisherigen Behandlungskonzept und -verlauf, welche tatsächlich nicht vorliegen.

5.8.          Es bleibt noch auf die Frage nach dem Verschulden einzugehen. Wer das Verschulden beweisen muss, ist von der rechtlichen Qualifikation der Schadenminderungspflicht abhängig. Wird die Schadenminderungspflicht als Nebenpflicht (Art. 97 OR) aufgefasst, so wird bei deren Verletzung das Verschulden vermutet und der Nachweis, dass die Verletzung unter den gegebenen Umständen entschuldbar war, ist vom Anspruchsteller zu erbringen. Das gegenteilige Ergebnis wird angenommen, wenn die Schadenminderungspflicht als Obliegenheit qualifiziert wird. Dann muss der Versicherer das Verschulden des Anspruchsberechtigten als leistungsreduzierende Tatsache nachweisen (Gehring Kaspar, a.a.O., S. 129 ff., 134 m.H.). Die Frage kann indes vorliegend offen gelassen werden. Der Kläger hat vorliegend nicht begründet und in den Unterlagen sind keine Umstände ersichtlich, weshalb die von Dr. med. J____ vorgeschlagenen Behandlungsempfehlungen nicht hätten umgesetzt werden können, worauf die Beklagte korrekterweise verwiesen hat. Vor diesem Hintergrund ist eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht gegeben.

5.9.          Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger vorliegend schuldhaft seine Schadenminderungspflicht verletzt hat und dass dies schuldhaft erfolgt ist. Ein Kausalzusammenhang ist nicht vorausgesetzt, wäre aber gegeben. Folglich hat die Beklagte zu Recht ab dem 1. Februar 2020, von einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Arbeitsfähigkeit ausgehend, die Leistungen ab diesem Zeitpunkt eingestellt.

6.                

6.1.          Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist nach Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

–          Kläger –          Beklagte

Versandt am:

ZV.2020.18 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.12.2024 ZV.2020.18 (SVG.2025.165) — Swissrulings