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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2025 ZK.2025.3 (AG.2025.558)

25 settembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,838 parole·~44 min·3

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen betreffend UWG/Persönlichkeitsschutz

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2025.3

ENTSCHEID

vom 25. September 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Parteien

A____                                                                              Gesuchstellerin 1

c/o [...]

B____ AG                                                                        Gesuchstellerin 2

[...]

beide vertreten durch Dr. Joachim Frick, Rechtsanwalt,

und/oder Dr. Fabienne Bretscher, Rechtsanwältin,

Holbeinstrasse 30, 8008 Zürich

gegen

C____                                                                                 Gesuchsgegner

[...]

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen betreffend UWG/Persönlichkeitsschutz

Sachverhalt

A____ (Gesuchstellerin 1) hat ihren Wohnsitz in Basel. Sie ist Mitglied des Verwaltungsrats der B____ AG (Gesuchstellerin 2). Diese Gesellschaft mit Sitz in Basel bezweckt die Erforschung, die Entwicklung, die Herstellung, die Verwertung, den Erwerb und den Vertrieb von diagnostischen Produkten und Technologien. C____ (Gesuchsgegner) war bis am 20. August 2025 als Lehrbeauftragter an der Universität D____ tätig und hat seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich.

Am 7. Juli 2025 reichten die Gesuchstellerinnen beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein, welches das Zivilgericht dem Appellationsgericht überwies. Sie stellten darin die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei dem Gesuchsgegner im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsstrafe von CHF 500.– pro Tag im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verbieten, folgende sowie damit sinngemäss übereinstimmende Aussagen gegenüber Dritten zu tätigen, insbesondere auch nicht am oder gegenüber den Teilnehmenden des ESB 2025 Congress vom 6. bis 9. Juli 2025 in Zürich:

a.  die von der Gesuchstellerin 1 et al. im Jahr 2012 in der Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte Arbeit «[…]» (DOI: […]) enthalte gefälschte Daten und/oder Plagiate;

b.  die Fachzeitschrift Z____ und/oder der Schweizerische Nationalfonds untersuchten derzeit die in der Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte Arbeit «[…]» (DOI: […]);

c.  die Aussage der Gesuchstellerin 1 et al. in der in der Fachzeitschrift Z____ veröffentlichten Arbeit «[…]» (DOI: […]) «[…]» («[…]») sei falsch und/oder betrügerisch;

d.  das auf einer Erfindung der Gesuchstellerin 1 et al. beruhende, der Universität Basel gehörende Patent […] («[…]») sowie gleichwertige Patente sei betrügerisch und/oder beruhe auf der Arbeit des Gesuchsgegners;

e.  die Gesuchstellerin 1 et al. hätten die wissenschaftliche Arbeit des Gesuchsgegners im Bereich der IT-AFM Technologie mittels Plagiaten und/oder Datenfälschung gestohlen oder sich anderweitig in unrechtmässiger Weise zu eigen gemacht;

f.   die Rechtsabteilung der Universität D____ habe das Vorhandensein von gefälschten und plagiierten Veröffentlichungen der Gesuchstellerin 1 et al. bestätigt;

g.  die Gesuchstellerin 2, angeführt von der Gesuchstellerin 1 und E____, verschwende das Geld der Schweizer Steuerzahler und Investoren;

h.  die Gesuchstellerin 2 habe durch gefälschte Veröffentlichungen Finanzierungen erhalten;

i.   die Gesuchstellerin 2 habe mit gefälschten Publikationen Fördermittel vom Schweizer Nationalfonds, der Novartis Foundation und anderen Quellen eingeworben;

j.   Investoren hätten Bedenken hinsichtlich der Integrität der Gesuchstellerin 2 geäussert, was durch das Geschenk des Buches «Bad Blood» an die Gesuchstellerin 1 unterstrichen worden sei, möglicherweise um Vergleiche mit den betrügerischen Handlungen von Elizabeth Holmes zu ziehen;

k.  die Gesuchstellerinnen stellten wissenschaftlich relevante Tatsachen falsch dar und ihre wissenschaftliche Integrität sei dadurch in Frage gestellt.

2.    Es sei dem Gesuchsgegner im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsstrafe von CHF 500.– pro Tag im Widerhandlungsfall zu verbieten, weitere, in Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht aufgeführte, herabsetzende und rufschädigende Aussagen über die Gesuchstellerin 1 und die Gesuchstellerin 2 gegenüber Dritten zu tätigen.

3.    Den Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 2 sei superprovisorisch ohne Anhörung des Gesuchsgegners stattzugeben.

4.    Sollte dem Rechtsbegehren Ziffer 3 nicht stattgegeben werden, so sei einstweilen auf eine Orientierung des Gesuchsgegners zu verzichten und das kontradiktorische Verfahren erst nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens einzuleiten.

5.    Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Gesuchstellerinnen abzusehen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners.

Der Präsident des Appellationsgerichts ordnete mit Verfügung vom 8. Juli 2025 folgende superprovisorischen Massnahmen an:

3.    Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie einer Ordnungsstrafe von CHF 500.– pro Tag im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung verboten, folgende sowie damit sinngemäss übereinstimmende Aussagen gegenüber Dritten zu tätigen, insbesondere auch nicht am oder gegenüber den Teilnehmenden des ESB 2025 Congress vom 6. bis 9. Juli 2025 in Zürich:

a.  die von der Gesuchstellerin 1 et al. im Jahr 2012 in der Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte Arbeit «[…]» (DOI: […]) enthalte gefälschte Daten und/oder Plagiate;

b.  die Fachzeitschrift Z____ und/oder der Schweizerische Nationalfonds untersuchten derzeit die in der Fachzeitschrift Z____ veröffentlichte Arbeit «[…]» (DOI: […]);

c.  die Aussage der Gesuchstellerin 1 et al. in der in der Fachzeitschrift Z____ veröffentlichten Arbeit «[…]» (DOI: […]) «[…]» («[…]») sei falsch und/oder betrügerisch;

d.  das auf einer Erfindung der Gesuchstellerin 1 et al. beruhende, der Universität Basel gehörende Patent […] («[…]») sowie gleichwertige Patente seien betrügerisch und/oder beruhten auf der Arbeit des Gesuchsgegners;

e.  die Gesuchstellerin 1 et al. hätten die wissenschaftliche Arbeit des Gesuchsgegners im Bereich der IT-AFM Technologie mittels Plagiaten und/oder Datenfälschung gestohlen oder sich anderweitig in unrechtmässiger Weise zu eigen gemacht;

f.   die Rechtsabteilung der Universität D____ habe das Vorhandensein von gefälschten und plagiierten Veröffentlichungen der Gesuchstellerin 1 et al. bestätigt;

g.  die Gesuchstellerin 2, angeführt von der Gesuchstellerin 1 und E____, verschwende das Geld der Schweizer Steuerzahler und Investoren;

h.  die Gesuchstellerin 2 habe durch gefälschte Veröffentlichungen Finanzierungen erhalten;

i.   die Gesuchstellerin 2 habe mit gefälschten Publikationen Fördermittel vom Schweizer Nationalfonds, der Novartis Foundation und anderen Quellen eingeworben;

j.   Investoren hätten Bedenken hinsichtlich der Integrität der Gesuchstellerin 2 geäussert, was durch das Geschenk des Buches «Bad Blood» an die Gesuchstellerin 1 unterstrichen worden sei, möglicherweise um Vergleiche mit den betrügerischen Handlungen von Elizabeth Holmes zu ziehen;

k.  die Gesuchstellerinnen stellten wissenschaftlich relevante Tatsachen falsch dar und ihre wissenschaftliche Integrität sei dadurch in Frage gestellt.

Das weiter gehende Rechtsbegehren 2 des Gesuchs vom 7. Juli 2025 wurde abgewiesen.

Der Gesuchsgegner reichte am 11. Juli 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, das er mit Eingaben vom 18. Juli 2025 ergänzte. Der Verfahrensleiter wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. August 2025 ab. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 nahm der Gesuchsgegner erstmals Stellung zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Er beantragte darin die «Zurückweisung des Begehrens der Gesuchstellerinnen». In einer Stellungnahme vom 20. Juli 2025 beantragte er «die unverzügliche Durchführung eines ordentlichen Hauptverfahrens gemäss Art. 28c Abs. 3 ZGB». In einer weiteren Stellungnahme beantragte er, es seien die beantragten Einschränkungen nicht zu bestätigen und das Verfahren zu einem ordentlichen Verfahren zu überführen, in dem seine Aussagen, Beweise und Beweggründe umfassend gehört werden könnten (Eingabe vom 2. August 2025). In der Folge reichte er zusätzliche Unterlagen ein (Eingabe vom 4. August 2025) und ergänzte seine Eingabe vom 2. August (Eingabe vom 9. August 2025). In einer weiteren Eingabe beantragte er die Wiedererwägung der Verfügung vom 6. August 2025 und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualtiter sei eine Stundung oder Ratenzahlung der Gerichtskosten bis zum Abschluss des Verfahrens in Grossbritannien oder subeventualiter eine Fristverlängerung für die Stellungnahme von 14 Tagen zu gewähren (Eingabe vom 18. August 2025). Er reichte zu dieser Eingabe eine «Begleitnotiz» mit Beilagen ein. Am 25. August 2025 nahmen die Gesuchstellerinnen zu den Eingaben des Gesuchsgegners vom 2., 4. und 9. August 2025 Stellung. Der Verfahrensleiter wies mit Verfügung vom 26. August 2025 das Wiederwägungsgesuch ab und setzte in Bezug auf die Eingabe der Gesuchstellerinnen vom 25. August 2025 eine Frist zur Replik. Daraufhin replizierte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. August 2025, in der er als Novum die Kündigung seiner Anstellung an der Universität D____ mitteilte.

Erwägungen

1.

Die Gesuchstellerinnen haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz; der Gesuchsgegner hat seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Es handelt sich somit um einen internationalen Sachverhalt. Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG). Die Gesuchstellerinnen beantragen den Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG, SR 241] sowie von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]), wobei der Erfolgsort am Sitz respektive Wohnsitz der Gesuchstellerinnen in Basel liege. Gemäss Art. 10 lit. a in Verbindung mit Art. 129 IPRG sind die Gerichte des Kantons Basel-Stadt somit örtlich zuständig. Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerinnen beträgt der Streitwert mindestens CHF 500'000.–. Da im Wesentlichen eine Verletzung des UWG geltend gemacht wird, ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziffer 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig (vgl. zur Kompetenzattraktion etwa AGE ZK.2015.8 vom 18. September 2015 E. 1.2.3). Aus diesem Grund wurde die Sache vom Zivilgericht an das Appellationsgericht überwiesen (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Gemäss § 41 Abs. 1 GOG ist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache die Präsidentin oder der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur Behandlung des Gesuchs nicht bestreitet.

Anwendbar ist schweizerisches Recht, weil es bei den beanstandeten Interventionen des Gesuchsgegners bei verschiedenen Institutionen um Handlungen geht, die ihre Wirkung gemäss den glaubhaft gemachten Ausführungen der Gesuchstellerinnen auf dem schweizerischen Markt entfalten (Art. 136 Abs. 1 IPRG).

2.

2.1      Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1) dass der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) zusteht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu verletzen droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), (3) dass der Gesuchstellerin aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den Verfügungsgrund (AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1; ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1 mit Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.1 mit Nachweisen).

Die Gesuchstellerin muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 261 N 25).

2.2      Die Gesuchstellerinnen machen in ihrem Gesuch geltend, dass der Gesuchsgegner seit Längerem wiederholt falsche Anschuldigungen und Vorwürfe gegen sie vorbringe, die ihren Ruf nachhaltig schädigten.

Der Gesuchsgegner sei von 1997 bis 2009 wissenschaftlicher Mitarbeiter (Doktorand und Postdoktorand) in der Arbeitsgruppe von Prof. F____ am [...] an der Universität Basel gewesen. Die Arbeitsgruppe von Prof. F____ habe sich – wie später die Arbeitsgruppe von Prof. G____ – mit Anwendungen der bereits etablierten Rasterkraftmikroskopie (auf Englisch «Indentation-Type Atomic Force Microscopy», IT-AFM) beschäftigt. Der Gesuchsgegner sei als Postdoktorand in der Arbeitsgruppe angestellt gewesen, während die Gesuchstellerin 1 als Doktorandin tätig gewesen sei. Die Arbeit des Gesuchsgegners habe sich auf Anwendungen zur Analyse von Knorpelgewebe («cartilage») fokussiert. Das Arbeitsverhältnis des Gesuchsgegners sei im Jahr 2009 beendet worden. Seitdem sei er als Lehrbeauftragter an der Universität D____ tätig. Nach der Pensionierung von Prof. F____ im Jahr 2011 sei die von seiner Arbeitsgruppe betriebene Forschung zu Anwendungen der IT-AFM Technologie von der Arbeitsgruppe von Prof. G____, in welcher die Gesuchstellerin 1 als Postdoktorandin tätig gewesen sei, weitergeführt worden. Anders als der Gesuchsgegner habe sich die Gesuchstellerin 1, zusammen mit ihren Kollegen, jedoch auf Anwendungen der IT-AFM Technologie für die Analyse von Weichgewebe (mit einem Fokus auf Krebs) fokussiert, die auch die Grundlage für die von der Gesuchstellerin 2 entwickelten Diagnose-Plattform bilde.

Im Jahr 2017 habe der Gesuchsgegner offenbar von der erfolgreichen Gründung der Gesuchstellerin 2 als Spin-off der Arbeitsgruppe von Prof. G____ durch verschiedene ehemalige Arbeitskollegen gehört und sich erstmals an den Integritätsbeauftragten der Universität Basel gewandt. Er habe der Gesuchstellerin 1 Verstösse gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen Integrität vorgeworfen, die sich insbesondere auf drei von der Gesuchstellerin 1 zusammen mit weiteren Autoren zwischen 2010 und 2012 veröffentlichte Publikationen bezögen:

-       Publikation aus dem Jahr 2010 in der Zeitschrift X____ mit dem Titel «[…]»;

-       Publikation aus dem Jahr 2011 im Journal Y____ mit dem Titel «[…]» und

-       Publikation aus dem Jahr 2012 in der Zeitschrift Z____ mit dem Titel «[…]».

In Bezug auf die Publikationen aus den Jahren 2010 und 2011 habe der Gesuchsgegner geltend gemacht, die Gesuchstellerin 1 habe, zusammen mit den anderen Autoren, Darstellungen sowie weitere Arbeitsprodukte des Gesuchsgegners verwendet, ohne diesen zu zitieren oder als Co-Autor aufzuführen. In Bezug auf die Publikation aus dem Jahr 2012, eine der wichtigsten Publikationen im Bereich der Anwendungen der IT-AFM Technologie zur Analyse von Krebsgewebe, habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin 1 gar vorgeworfen, sie hätte die verwendeten Daten gefälscht. Der Integritätsbeauftragte der Universität Basel habe dem Gesuchsgegner mit E-Mail vom 14. Juli 2017 mitgeteilt, dass die Anschuldigungen seines Erachtens in einer Stellungnahme der Gesuchstellerin 1, zusammen mit Prof. G____ und weiteren Involvierten, ausführlich widerlegt worden seien. Weitere Fragen des Gesuchsgegners seien in einer weiteren Stellungnahme beantwortet worden. Der Integritätsbeauftragte habe in einem weiteren Schreiben an den Gesuchsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er die Erklärungen der Gesuchstellerin 1 sowie der weiteren Involvierten für «absolutely convincing» halte und dass die Anschuldigungen des Gesuchsgegners damit zufriedenstellend adressiert und vollumfänglich widerlegt worden seien. Das Verfahren sei damit geschlossen worden. Obwohl die Gesuchstellerin 1 die Anschuldigungen des Gesuchsgegners in Bezug auf die Publikation aus dem Jahr 2010 ausführlich widerlegt habe und diese auch vom Integritätsbeauftragten der Universität Basel für ungerechtfertigt befunden worden seien, habe sich der Gesuchsgegner am 22. Februar 2018 mit einer Beschwerde an die Herausgeber der Zeitschrift X____ gewandt. Diese hätten die Vorwürfe ausführlich geprüft und sie nicht für gerechtfertigt erachtet. Auch in Bezug auf die Publikation aus dem Jahr 2011 habe sich der Gesuchsgegner mit einer Beschwerde wegen angeblichen Verstosses gegen den Grundsatz der akademischen Integrität an die Herausgeber des Journal Y____ gewandt. In einer von den Herausgebern eingeholten Stellungnahme der Universität Basel vom März 2018 habe diese alle Anschuldigungen zurückgewiesen. Nach genauer Prüfung hätten sich die Herausgeber schliesslich entschieden, keine weiteren Schritte zu unternehmen, weil sie keinen Verstoss gegen den Grundsatz der akademischen Integrität hätten feststellen können. Der Integritätsbeauftragte der Universität Basel habe dem Gesuchsgegner in der Folge mitgeteilt, dass dieser mit der Verbreitung der haltlosen Vorwürfe dem wissenschaftlichen Ruf des Wissenschaftsteams sowie der Universität schade und ihn dazu aufgefordert, entsprechende Handlungen in Zukunft zu unterlassen. Die Aufforderungen des Integritätsbeauftragten der Universität Basel hätten zunächst Wirkung gezeigt und die Gesuchstellerin 1 habe sich wieder auf die Entwicklung der Diagnose-Plattform und die Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerin 2 konzentrieren können.

In einer erneuten Beschwerde an den Integritätsbeauftragten der Universität Basel vom April 2024 habe der Gesuchsgegner abermals u.a. die Gesuchstellerin 1 sowie nun auch die Gesuchstellerin 2 beschuldigt, gegen den Grundsatz der akademischen Integrität sowie seine Urheberrechte verstossen zu haben. Die Vorwürfe seien weitgehend deckungsgleich mit den bereits in den Jahren 2017 und 2018 geäusserten. Zusammenfassend werfe der Gesuchsgegner unter anderem den Gesuchstellerinnen im Schreiben vom April 2024 die Falsifikation von Forschungsdaten und Falschdarstellung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die unberechtigte Verwendung von Materialien mit Anmassung von Autorenschaft (Plagiate) sowie damit einhergehende Verletzungen von Urheberrechten, das Unterlassen von genauer und klarer Dokumentation von Forschungsdaten, die Verletzung von Immaterialgüterrechten, einschliesslich unberechtigter Veröffentlichung und Offenlegung von Forschungsergebnissen, Sabotieren von Forschungsaktivitäten sowie Verwendung von Forschungsansätzen und Ideen von Dritten vor. Der Gesuchstellerin 1 werde vorgeworfen, in unrechtmässiger Weise die Forschungsergebnisse des Gesuchsgegners für ihre Doktorarbeit und eine von ihm erstellte Darstellung für die Publikation aus dem Jahr 2010 verwendet zu haben. Die Doktorarbeit der Gesuchstellerin 1 enthalte bis zu 25 Seiten von Plagiaten der Arbeit des Gesuchsgegners, womit sie die Standards akademischer Integrität und Ethik sowie seine Urheberrechte verletze. Der Gesuchsgegner bringe vor, dies untergrabe die Glaubwürdigkeit der akademischen Qualifikationen und Erfolge der Gesuchstellerin 1. Er mache weiter geltend, die Gesuchstellerin 1 sowie die weiteren Autoren der Publikation aus dem Jahr 2012 hätten Forschungsdaten für die Publikation sowie auch die für die Methode angemeldeten Patente fabriziert, um die Gesuchstellerin 2 zu finanzieren. Seine Beschwerde habe der Gesuchsgegner am 12. April 2024 jedoch nicht nur dem Integritätsbeauftragten der Universität Basel, sondern auch verschiedenen Vertretern der Universität Basel sowie der Universität D____, des Schweizer Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) und der renommierten Zeitschrift Nature zugestellt. Gleichentags habe der Beschwerdegegner in einer E-Mail an Vertreter der Universität D____, wiederum mit Kopie an Vertreter der Universität Basel sowie der Zeitschrift Nature, unter Verweis auf seine Beschwerde behauptet, die Gesuchstellerin 1 sowie weitere Involvierte hätten seine Immaterialgüterrechte verletzt und seine Arbeit plagiiert. Der (neue) Integritätsbeauftragte der Universität Basel habe die Anschuldigungen des Gesuchsgegners geprüft und sei, wie bereits seine Vorgänger, zum Schluss gekommen, dass die Anschuldigungen ungerechtfertigt seien. Dies habe der Integrationsbeauftragte in einer E-Mail vom 29. April 2024 ausführlich begründet. Die Anschuldigungen des Gesuchsgegners habe er für völlig unbegründet, unbewiesen und unwahr («completely baseless, unsubstantiated and untrue») erachtet. Zudem habe er bestätigt, dass die Anschuldigungen des Gesuchsgegners den Ruf der beschuldigten Personen und letztlich auch der Universität Basel schädigten («damage the scientific reputation of the persons accused and ultimately also of the University of Basel»). Schliesslich habe er dem Gesuchsgegner rechtliche Schritte angedroht. Dies habe aber den Gesuchsgegner nicht daran gehindert, die Anschuldigungen gegen die Gesuchstellerinnen weiter zu verbreiten. So habe er am 19. November 2024 verschiedene Herausgeber wissenschaftlicher Zeitschriften, u.a. der renommierten Zeitschrift Nature kontaktiert und die Veröffentlichung einer Widerlegung («refutation») der Publikation aus dem Jahr 2012 beantragt. Im entsprechenden Begleitbrief habe der Gesuchsgegner erneut behauptet, die Publikation enthalte gefälschte Daten («fabricated data»). Weiter habe sich der Gesuchsgegner, nachdem er offenbar auch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kontaktiert habe, mit E-Mail vom 29. November 2024 an die Rektorin der Universität Basel gewandt, um sich über die angebliche Untätigkeit des Integrationsbeauftragten zu beschweren. In seiner E-Mail habe er die bereits geprüften Anschuldigungen erneut wiederholt und verschärft. Er habe der Gesuchstellerin 1 und anderen Involvierten explizit vorgeworfen, Publikationen gefälscht und damit Fördergelder des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und anderer Quellen eingeworben zu haben, um das Start-up B____ zu gründen. Diesen Vorwurf habe der Gesuchsgegner explizit auf die Publikation aus dem Jahr 2012 und das Patent bezogen. Er habe behauptet, es handle sich um «komplette Fälschungen» und die Gesuchstellerin 1 und die weiteren Involvierten hätten «[m]it diesen gefälschten Publikationen [...] Fördermittel vom Schweizer Nationalfonds, der Novartis Foundation und anderen Quellen eingeworben». Der Gesuchstellerin 1 habe er zudem persönlich vorgeworfen, sie habe eine von ihm erstellte Darstellung in ihrer Doktorarbeit unrechtmässig verwendet, «welche die Grundlage beschreibt, was das Start-up B____ macht». Schliesslich habe er behauptet, die Gesuchstellerin 2 habe «durch gefälschte Veröffentlichungen bisher $ 38,2 Millionen an Finanzierung erhalten, ohne bisher Umsatz zu erzielen». Wie bereits drei Integritätsbeauftragte der Universität Basel bestätigt hätten, seien die Vorwürfe der Fälschung und des Plagiierens von Publikationen unrichtig. Entsprechend seien auch die ohnehin in keiner Weise substanziierten Behauptungen des Gesuchsgegners betreffend die von der Universität Basel sowie der Gesuchstellerin 2 erworbenen Fördergelder offensichtlich unzutreffend. Trotzdem habe der Gesuchsgegner dieselben Behauptungen in einer E-Mail an die Leiterin des Rechtsdiensts der Universität Basel vom 3. Dezember 2024 wiederholt. Er habe zudem behauptet, die Rechtsabteilung der Universität D____ habe «[d]ie gefälschten und plagiierten Publikationen [...] bestätigt» und auch die renommierte Zeitschrift Z____ habe «sich der Sache angenommen». Schliesslich habe er der Gesuchstellerin 2 vorgeworfen, «Millionen an Schweizer Steuergeld [zu verbrennen], ohne greifbare Ergebnisse zu liefern». Auch diese Behauptungen seien offensichtlich unrichtig. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2024 habe der Gesuchsgegner nochmals die unrichtigen Anschuldigungen wiederholt und ausdrücklich behauptet, die Gesuchstellerin 2 «verbrenn[e] im grossen Stil Fördergelder». In einer Stellungnahme des Integritätsbeauftragten der Universität Basel an die Leiterin des Rechtsdienstes habe dieser die Vorwürfe des Gesuchsgegners erneut klar zurückgewiesen. Der Integritätsbeauftragte habe den Gesuchsgegner gerügt, weil dieser gegenüber dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung fälschlicherweise behauptet hätte, der Integritätsbeauftragte habe nicht auf seine Beschwerde geantwortet. Der Integritätsbeauftragte habe sich zudem sehr verwundert («deeply perplexing») gezeigt über die Behauptung des Gesuchsgegners, die Rechtsabteilung der Universität D____ habe die gefälschten und plagiierten Publikationen bestätigt. Er habe die Zustellung einer Kopie dieser Bestätigung verlangt. Schliesslich habe der Integritätsbeauftragte festgestellt, dass der Gesuchsgegner nun zum dritten Mal dieselben, unbegründeten Anschuldigungen gegen die Gesuchstellerin 1 und die weiteren Involvierten erhebe, obwohl sowohl er als auch frühere Integritätsbeauftragte während detaillierter Prüfungen keinerlei Nachweis für die Begründetheit der Anschuldigungen hätten feststellen können. Der Integritätsbeauftragte habe das Verhalten des Gesuchsgegners als absichtliche Eskalationshandlung qualifiziert, mit welcher die relevanten Fakten falsch dargestellt würden, um den persönlichen und wissenschaftlichen Ruf der Gesuchstellerin 1 sowie der weiteren Involvierten zu schädigen. Er habe die Handlungen des Gesuchsgegners deshalb als klar inakzeptabel und unrechtmässig qualifiziert und ihn dazu aufgefordert, jeglichen weiteren Missbrauch des Grundsatzes der wissenschaftlichen Integrität für seine rufschädigenden Zwecke umgehend zu unterlassen. Der Integrationsbeauftragte habe als Motivation des Gesuchsgegners erkannt, dass dieser für seine eigenen Projekte keine Fördergelder habe sicherstellen können und nun versuche, die Universität Basel, die Gesuchstellerinnen sowie weitere Involvierte dafür verantwortlich zu machen. Dies sei nicht nur inakzeptabel, sondern auch unrechtmässig. Diese Ausführungen des Integritätsbeauftragten hätten den Gesuchsgegner aber nicht davon abgehalten, die unrichtigen Anschuldigungen in seiner Antwort vom 2. Januar 2025 erneut zu wiederholen und sogar noch zu verstärken. So habe er die Gesuchstellerin 1 nun mit Elizabeth Holmes verglichen, der Gründerin und ehemaligen Geschäftsführerin des inzwischen insolventen und liquidierten Start-up Laborunternehmens Theranos, die 2022 in den USA wegen betrügerischer Handlungen verurteilt worden sei. Diese E-Mail sei wiederum an diverse Vertreter der Universität Basel sowie der Universität D____, des IGE und der Zeitschrift Nature gegangen. Neu habe der Gesuchsgegner nun auch die NZZ sowie die BaZ in seine E-Mail einkopiert, um sie über die «attempts [der Universität Basel] to dismiss fraudulent behavior» zu informieren. Gleichentags habe der Gesuchsgegner auch einen Post auf LinkedIn veröffentlicht mit einer Präsentation, in der er dieselben Anschuldigungen gegen die Gesuchstellerin 1 und die weiteren Involvierten für alle Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe.

Die Gesuchstellerinnen hätten sich daraufhin gezwungen gesehen, Anwälte beizuziehen und den Gesuchsgegner erneut und direkt aufzufordern, die weitere Verbreitung der falschen Anschuldigungen zu unterlassen und insbesondere den erwähnten LinkedIn Post zu entfernen. Der Gesuchsgegner habe auf das Schreiben der Rechtsanwälte der Gesuchstellerinnen am 31. Januar 2025 geantwortet und alle Vorwürfe zurückgewiesen. Trotzdem habe er in der Folge den LinkedIn Post sowie die Präsentation entfernt. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass er sie in anderer Form verwende. Auch nach einem weiteren Schreiben der Rechtsanwälte der Gesuchstellerinnen habe sich der Gesuchsgegner geweigert, die gemachten Äusserungen zurückzuziehen und zu bestätigen, dass er in Zukunft keine weiteren solchen Äusserungen mehr tätige. Am 12. März 2025 habe sich der Gesuchsgegner zudem erneut an Prof. G____ gewandt, weil sich die Zeitschrift Nature angeblich geweigert habe, seine Widerlegung ohne Stellungnahme von Prof. G____ zu prüfen. Der Gesuchsgegner habe eine entsprechende Stellungnahme von Prof. G____ zu den von ihm erhobenen Vorwürfen verlangt, namentlich dass die Publikation aus dem Jahr 2012 gefälschte Daten enthalte, was einen erheblichen Einfluss auf die eigene Forschung des Gesuchsgegners und seine Karriere gehabt habe. Dies widerspreche jedoch den gängigen Prozessen: Üblicherweise würden wissenschaftliche Zeitschriften Autoren direkt um eine Stellungnahme anfragen, wie auch die Beschwerden des Gesuchsgegners gegen die Publikationen aus den Jahren 2010 und 2011 zeigten. Die Gesuchstellerinnen gingen deshalb vielmehr davon aus, dass sich die Zeitschrift Nature geweigert habe, überhaupt ein Prüfverfahren einzuleiten. Als Prof. G____ die Anfrage des Gesuchsgegners nicht beantwortet habe, habe sich der Gesuchsgegner erneut an die Leiterin des Rechtsdiensts der Universität Basel gewandt, welche die E-Mail abermals an den Integritätsbeauftragten der Universität Basel weitergeleitet habe. Der Integrationsbeauftrage habe die vom Gesuchsgegner geäusserten Vorwürfe mit E-Mail vom 31. März 2025 aufs Neue mit klaren Worten als falsch zurückgewiesen und den Gesuchsgegner aufgefordert, sein Verhalten umgehend einzustellen. Der Gesuchsgegner habe in einer Antwort-E-Mail dieselben Vorwürfe wiederholt, worauf der Integritätsbeauftragte diese mit E-Mail vom 25. April 2025 erneut zurückgewiesen habe. Ziel des Gesuchsgegners sei offensichtlich, wie auch der Integritätsbeauftragte der Universität Basel festgestellt habe, den Ruf und das Ansehen der Gesuchstellerinnen zu schädigen und deren Leistungen herabzusetzen. Der Grund dafür liege darin, dass – wie der Gesuchsgegner behaupte – von ihm gestellte Förderanträge im Zusammenhang mit der IT-AFM Technologie abgelehnt worden seien, weil diese Technologie Prof. G____ zugeschrieben werde. Dies mache jedoch keinen Sinn: Bei der IT-AFM Technologie handle es sich, wie auch der Gesuchsgegner anerkenne, um eine etablierte wissenschaftliche Technik. Sie werde in unterschiedlichen Gebieten verwendet und in keiner Weise ausschliesslich mit Prof. G____ assoziiert. Bei der in der Publikation aus dem Jahr 2012 beschriebenen und im Anschluss patentierten Methode, die Grundlage für die von der Gesuchstellerin 2 aktuell entwickelten Diagnose-Plattform sei, handle es sich um eine Anwendung dieser etablierten IT-AFM Technologie im Rahmen eines nanomechanischen Analyseverfahrens für Zellgewebe. Dass die IT-AFM Technologie angewandt werde, gehe bereits aus dem Titel des Patents hervor («method for staging cancer progression by AFM»). Patentiert werden könnten bekanntlich nur neue Erfindungen. Hätte der Gesuchsgegner die IT-AFM Technologie tatsächlich bereits erfunden, wäre aber im Patent nicht genannt worden, so hätten die die Patentanmeldungen prüfenden Patentämter dies offensichtlich sofort beanstandet. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Die Anschuldigungen des Gesuchsgegners seien klar unrichtig und unsubstanziiert, wie mehrere unabhängige Stellen, einschliesslich drei Integritätsbeauftragte der Universität Basel und drei renommierten wissenschaftliche Zeitschriften, festgestellt hätten. Die Verbreitung dieser falschen Anschuldigungen gefährde nicht nur den persönlichen und akademischen Ruf der Gesuchstellerin 1, sondern auch die Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerin 2, die aktuell rund hundert Mitarbeitende beschäftige. Die Diagnose-Plattform befinde sich am Ende des klinischen Entwicklungsstadiums (sog. «clinical stage»); sie sei zwar noch nicht marktreif, werde aber seit Ende 2024 bereits an Forschungslabore sowie Biotech- und Pharmaunternehmen verkauft. Die Gesuchstellerin 2 bereite aktuell die kommerzielle Lancierung vor, sei jedoch für ihre Aktivitäten weiterhin auf Finanzierungen, Fördergelder und Investitionen angewiesen. Es verstehe sich, dass falsche Anschuldigungen der Art, wie sie der Gesuchsgegner erhebe, ein Risiko darstellten, das Kreditgeber, Förderungsinstitutionen und Investoren abschrecke. Weder die vom Gesuchsgegner informierten Zeitungen noch die renommierte Zeitschrift Nature hätten jedoch die Anschuldigungen des Gesuchsgegners aufgegriffen und diese seien auch bei Kreditgebern, Förderungsinstitutionen und Investoren offenbar noch nicht angekommen. Dies habe sich aber inzwischen geändert. Die Gesuchstellerin 2 habe sich in intensiven Vorbereitungen auf eine für sie sehr wichtige Veranstaltung, den Kongress der European Society of Biomechanics (ESB) befunden. Der vom 6. bis 9. Juli 2025 in Zürich stattfindende ESB Congress, an dem jedes Jahr über 1000 Vertreter von Wissenschaft und Wirtschaft teilnähmen, habe zum Ziel, eine Brücke zwischen wissenschaftlicher Forschung und kommerzieller Anwendung von Biomechanik zu bauen. Genau dies versuche die Gesuchstellerin 2 mit der von ihr entwickelten Diagnose-Plattform. Sie habe sich deshalb entschieden, den ESB 2025 Congress zu sponsern und mit einem Stand präsent zu sein. Zudem würden Mitarbeitende der Gesuchstellerin 2 an der Veranstaltung teilnehmen und zu verschiedenen Zeiten die Diagnose-Plattform sowie die weitere Arbeit der Gesuchstellerin 2 vorstellen. Dies habe die Gesuchstellerin 2 am 2. Juli 2025 mit einem LinkedIn Post angekündigt. Der Gesuchsgegner habe diesen Post offenbar gesehen und sich gleichentags mit einer E-Mail an die Organisatoren der Veranstaltung gewandt. Er habe auf den geplanten Auftritt der Gesuchstellerin 2 am ESB 2025 Congress Bezug genommen und erneut behauptet, die Gesuchstellerinnen verletzten seine Immaterialgüterrechte. Er habe die Gesuchstellerinnen einer ernsten wissenschaftlichen Fehldarstellung mit möglichen Konsequenzen für die akademische Integrität, Förderungstransparenz und für die angemessene Nutzung von öffentlichen Forschungsgeldern beschuldigt («serious scientific misrepresentation with potential consequences for academic integrity, funding transparency, and the appropriate use of public research funds»). Die E-Mail sei in Kopie auch an Vertreter des Schweizerischen Nationalfonds und des Committee on Publication Ethics sowie an die Zeitschrift Nature gegangen. Deutschsprachige Adressaten seien auch direkt angesprochen worden. Damit erreiche der Gesuchsgegner eine neue Eskalationsstufe: Er verbreite die rufschädigenden Anschuldigungen nicht nur gegenüber wissenschaftlichen Stakeholdern, sondern nun auch gegenüber Vertretern des SNF, einer wichtigen Förderinstitution für die Gesuchstellerin 2. Dies zeige, dass der Gesuchsgegner auch nicht davor zurückschrecken werde, seine rufschädigenden und herabsetzenden falschen Anschuldigungen vor einem grösseren Publikum, einschliesslich (potenzieller) weiterer Förderer, Partner, Investoren und Kreditgeber der Gesuchstellerin 2, zu tätigen. In den kommenden Wochen und Monaten würden im Zusammenhang mit der aktuell geplanten kommerziellen Lancierung der Diagnose-Plattform zahlreiche weitere wichtige Veranstaltungen für die Gesuchstellerin 2 anstehen, namentlich die Cell Mech in Leuven, Kongresse der American Society for Radiation Oncology (ASTRO) in San Francisco, der Society for Immunotherapy of Cancer (SITC) in Washington und der Radiological Society of North America (RSNA) in Chicago sowie das San Antonio Breast Cancer Symposium (SABCS) in San Antonio. Zudem befinde sich die Gesuchstellerin 2 in wichtigen Verhandlungen für mögliche strategische Partnerschaften mit zahlreichen Partnern aus der Industrie und Wissenschaft. Der Markt für medizinische Geräte zur Analyse von Weichgewebe sei stark umkämpft und die Gesuchstellerin 2 stehe in Konkurrenz zu vielen, weitaus grösseren Wettbewerbsteilnehmern, wie z.B. dem US-Unternehmen [...]. Eine weitere Verbreitung der rufschädigenden Äusserungen durch den Gesuchsgegner, insbesondere gegenüber (potenziellen) Partnern, Kreditgebern, Förderern und Investoren, schädigte die Gesuchstellerin 2 folglich insbesondere aktuell nachhaltig. Die Gesuchstellerinnen hätten deshalb am Freitag, 4. Juli 2025 den Gesuchsgegner aufgefordert, bis Montag, 7. Juli 2025, um 11 Uhr zu bestätigen, dass er keine weiteren rufschädigenden und herabsetzenden Äusserungen über sie tätigen werde. Der Gesuchsgegner habe sich jedoch geweigert, eine entsprechende Bestätigung abzugeben und nicht auf das Schreiben geantwortet. Stattdessen habe er sich mit einer E-Mail vom 7. Juli 2025, 9.46 Uhr, wiederum direkt an die Organisatoren des ESB 2025 Congress sowie an Vertreter des SNF, der Zeitschrift Nature sowie des Committee on Publication Ethics gewandt und dabei an seinen Unterstellungen festgehalten und seine Absicht bekräftigt, die bereits mehrfach geprüften und für unberechtigt befundenen Anschuldigungen weiterhin zu verbreiten. Die Gesuchstellerinnen befürchteten daher, dass der Gesuchsgegner die vom Integritätsbeauftragten der Universität Basel mehrfach als ungerechtfertigt befundenen Anschuldigungen nun auch in weiteren Kreisen verbreiten werde. Um eine nicht wieder gutmachbare Schädigung des Rufs und der Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerinnen zu vermeiden, hätten sie sich daher gezwungen gesehen, dem Gesuchsgegner das Tätigen weiterer solcher Äusserungen gegenüber Dritten mittels Gesuch auf superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu verbieten.

Die Handlungen des Gesuchsgegners verletzten Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (unlautere Herabsetzung) sowie die durch Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerinnen. Die Gesuchstellerinnen seien deshalb gemäss Art. 9 UWG sowie Art. 28a ZGB berechtigt, dem Gesuchsgegner die entsprechenden Handlungen gerichtlich zu verbieten. Vorliegend habe der Gesuchsgegner seit 2024 folgende Äusserungen gegenüber Dritten (LinkedIn, Universitäten, Herausgebern von renommierten Zeitschriften, Tageszeitungen, Förderinstitutionen sowie potenziell auch Kreditgebern und Investoren) getätigt:

-       Die Gesuchstellerin 1 habe Forschungsdaten falsifiziert bzw. fabriziert;

die Gesuchstellerin 1 habe die Arbeit des Gesuchsgegners plagiiert bzw. seine Forschungsansätze und Ideen gestohlen und seine Immaterialgüterrechte verletzt;

die Gesuchstellerin 1 habe auf andere Weise gegen anerkannte Standards wissenschaftlicher Arbeiten verstossen;

die Gesuchstellerin 1 habe Publikationen gefälscht und damit Fördergelder vom Schweizerischen Nationalfonds und anderen Quellen eingeworben, um das Start-up B____ zu gründen;

das Patent, auf welchem die Diagnose-Plattform der Gesuchstellerin 2 basiere, sei eine «komplette Fälschung»;

die Gesuchstellerinnen hätten «durch gefälschte Veröffentlichungen bisher $ 38,2 Millionen an Finanzierung erhalten»;

die Gesuchstellerinnen würden «Millionen an Schweizer Steuergeld [verbrennen], ohne greifbare Ergebnisse zu liefern» und

die Gesuchstellerin 2 verschwende Gelder von Steuerzahlern sowie Investoren und Investoren hätten Bedenken betreffend die Integrität der Gesuchstellerin 2 geäussert und durch ein Geschenk des Buchs «Bad Blood» an die Gesuchstellerin 1 Parallelen zu den betrügerischen Handlungen von Elizabeth Holmes gezogen.

Die Äusserungen über die Gesuchstellerin 2 seien klar wettbewerbsrelevant; auch die Äusserungen über die Gesuchstellerin 1 würden sich auf ihre Funktion als Mitgründerin und CEO der Gesuchstellerin 2 beziehen und seien somit ebenfalls wettbewerbsrelevant. Zudem seien die Äusserungen auch qualifiziert herabsetzend: So seien sie erstens klar herabsetzend, weil sie einzig darauf abzielten, die Gesuchstellerinnen schlecht zu machen, und offensichtlich über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Auseinandersetzung hinausgingen. Zweitens seien die Äusserungen auch, wie von mehreren Stellen bestätigt, unrichtig und der Gesuchsgegner beabsichtige und bewirke mit deren Verbreitung eine Herabsetzung der Gesuchstellerinnen. So seien seine Anschuldigungen bereits mehrfach und von verschiedenen Stellen (Universität Basel, wissenschaftliche Zeitschriften) geprüft und für ungerechtfertigt befunden worden. Dennoch lasse der Gesuchsgegner nicht davon ab, die Anschuldigungen weiter zu verbreiten – nun auch bei Förderinstitutionen und womöglich auch Partnern, Investoren und Kreditgebern der Gesuchstellerin 2. Eine Rechtfertigung für die qualifiziert herabsetzenden Äusserungen des Gesuchsgegners sei nicht ersichtlich.

Zudem verletze der Gesuchsgegner durch seine rufschädigenden Äusserungen auch die Persönlichkeitsrechte der Gesuchstellerinnen nach Art. 28 ZGB. Die Äusserungen seien klar geeignet, das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen der Gesuchstellerinnen zu beeinträchtigen. Dies gelte namentlich für die Anschuldigungen gegen die Gesuchstellerin 1, Daten fabriziert, die Arbeit des Gesuchsgegners gestohlen bzw. plagiiert sowie mit gefälschten Publikationen, Daten und Patenten Fördermittel und Finanzierungen eingeworben zu haben, und für den Vergleich mit den betrügerischen Handlungen von Elizabeth Holmes. Zudem schädige der Gesuchsgegner mit seinen Äusserungen, dass die Gesuchstellerin 2 Gelder von Steuerzahlern und Investoren verbrenne und ihre Geschäftstätigkeit auf gefälschten Patenten basiere, auch den Ruf der Gesuchstellerin 2. Auch hier seien keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich.

Bei einer weiteren Verbreitung der falschen und rufschädigenden Anschuldigungen drohte den Gesuchstellerinnen ein nicht wieder gutzumachender Schaden. Der Gesuchsgegner lasse sich auch nicht davon beeindrucken, dass seine Anschuldigungen bereits von der Universität Basel sowie zwei renommierten wissenschaftlichen Zeitschriften geprüft und für unrichtig befunden worden seien. Im Gegenteil scheine ihn das vielmehr anzuspornen, seine Anschuldigungen in immer grösseren Kreisen zu verbreiten, um die Gesuchstellerinnen damit nachhaltig zu schädigen. Eine solche Rufschädigung sowie der Verlust von für die Geschäftstätigkeit der Gesuchstellerin 2 essenziellen Geldern könne auch durch allfällige Schadenersatzansprüche nicht wieder gutgemacht werden. Es sei damit glaubhaft gemacht, dass den Gesuchstellerinnen ohne Anordnung der beantragten Massnahmen nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile drohten. Vorliegend seien die Anschuldigungen des Gesuchsgegners bereits von der Universität Basel sowie zwei renommierten wissenschaftlichen Zeitschriften geprüft und für unbegründet befunden worden. Es sei damit offensichtlich, dass es dem Gesuchsgegner nicht darum gehe, legitime Kritik an den Gesuchstellerinnen zu äussern, sondern dass er einzig zum Ziel habe, deren Ruf und Geschäftstätigkeit nachhaltig zu schädigen. Das Verbot der weiteren Verbreitung der bereits bekannten sowie ähnlicher rufschädigender Äusserungen gehe dabei nicht über das für die Verhinderung der den Gesuchstellerinnen drohenden Nachteile Erforderliche hinaus. Es sei das einzige und damit das mildeste Mittel, das zur Wahrung der gefährdeten Ansprüche der Gesuchstellerinnen ergriffen werden könne. Die beantragten Massnahmen seien somit verhältnismässig. Es liege auch eine besondere Dringlichkeit vor, weil der ESB 2025 Congress und die Präsentationen der Mitarbeitenden der Gesuchstellerin 2 bereits am Nachmittag des 8. Juli 2025 stattfänden (Gesuch, S. 6–42).

2.3      Die Gesuchstellerinnen müssen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der vorsorglichen Massnahmen glaubhaft machen, was das Gericht summarisch zu prüfen hat. Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht (siehe oben E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist der von den Gesuchstellerinnen substanziiert dargelegte Sachverhalt durch entsprechende Beilagen belegt. Die Gesuchstellerinnen haben aufgezeigt, dass der Gesuchsgegner bei einem zunehmend erweiterten Adressatenkreis massive Vorwürfe gegen sie erhebt und dass auch die Prüfung und Entkräftung dieser Vorwürfe durch die Integritätsbeauftragten der Universität Basel und durch wissenschaftliche Zeitschriften, die vom Gesuchsgegner kontaktiert worden sind, den Gesuchsteller nicht daran hindern, die Vorwürfe mit zum Teil zugespitzten Formulierungen weiter zu verbreiten.

Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe eine wissenschaftliche Kontroverse beträfen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Whistle-blower öffentlich gemacht habe. Er führt aus, dass in den von ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere in einem «IT-AFM-Inventorship-Dossier», die Entwicklung der Technologie IT-AFM, die widerrechtliche Aneignung durch Dritte sowie die daraus resultierenden persönlichen und beruflichen Konsequenzen dokumentiert seien. Ihm drohe der Verlust seines Arbeitsverhältnisses, weil er infolge des bislang ungeklärten urheberund patentrechtlichen Konflikts mit B____ derzeit keine Drittmittel einwerben könne. In diesem Zusammenhang sei ein arbeitsrechtliches Verfahren unter dem Titel «Kündigung aus anderen Gründen» gegen ihn eingeleitet worden, weil ihm von institutioneller Seite vorgehalten werde, die erforderliche Drittmittelakquise nicht erfüllt zu haben. Sämtliche seiner Förderanträge seien abgelehnt worden, teils mit der ausdrücklichen Begründung, dass die zugrunde liegende Technologie (IT-AFM) nicht ihm, sondern Prof. G____ bzw. B____ zugeschrieben werde. Er sei gezwungen, sich in einem komplexen wissenschaftsrechtlichen Kontext zu verteidigen. Das gegen ihn gerichtete Verbot stelle nicht nur einen schwerwiegenden Eingriff in seine berufliche Tätigkeit und Reputation dar, sondern betreffe auch seine Grundrechte als Wissenschaftler und Whistleblower. Wie aus seinem Dokument «[...]» hervorgehe, sei er der ursprüngliche Entwickler der IT-AFM-Technologie. Die Technologie IT-AFM sei über mehr als zehn Jahre von ihm entwickelt worden – zunächst an der Universität Basel, später an der Universität D____ – und stelle eine wissenschaftlich und medizinisch relevante Leistung dar, deren Ursprung eindeutig dokumentiert sei. Von 1999 bis 2009 habe er am [...] der Universität Basel die IT-AFM Technologie konzipiert, entwickelt und validiert. Dabei handle es sich um ein biophysikalisches Verfahren zur mechanischen Charakterisierung von Gewebeproben auf zellulärer Ebene – mit erheblichem translationalem Potenzial für die Krebsdiagnostik. Er sei der ursprüngliche Erfinder der IT-AFM Technologie. Diese Technologie bilde die Grundlage für die spätere Kommerzialisierung durch die Gesuchstellerin 2. Obwohl er die Technologie über ein Jahrzehnt hinweg aufgebaut habe, sei er in der Folgezeit von zentralen Publikationen und der Vermarktung (insbesondere durch das Spin-off B____ AG) systematisch ausgeschlossen worden. Nach seinem Weggang aus Basel sei seine Erfindung ohne seine Zustimmung erneut publiziert und über das Unternehmen B____ kommerziell verwertet worden. Die strittige wissenschaftliche Veröffentlichung aus dem Jahr 2012 basiere nachweislich auf Komponenten, die aus seiner Vorarbeit stammten, ohne ihn als Mitautor oder Erfinder auszuweisen. Dieses Vorgehen sei weder transparent noch wissenschaftlich haltbar. Es habe bis heute gravierende Folgen für seine Karriere, Reputation und wissenschaftliche Handlungsfähigkeit. Heute würde die IT-AFM-Technologie fälschlicherweise als Leistung von Prof. G____, A____ und E____ dargestellt, obwohl diese an der ursprünglichen Entwicklung nachweislich nicht beteiligt gewesen seien. Seitdem würden ihm systematisch Fördermittel verweigert. Wissenschaftliche und industrielle Kooperationspartner zögen sich zurück, weil sie eine Verstrickung in diesen ungelösten Konflikt befürchteten. Dies beeinträchtige seine berufliche Existenz und verhindere die Fortsetzung seiner Forschung. Aus einer weiteren Beilage gingen ethische, institutionelle und wissenschaftliche Parallelen zwischen dem Fall Theranos und B____/IT-AFM hervor. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die unrechtmässige Aneignung und kommerzielle Verwertung einer von ihm entwickelten medizinischen Technologie (IT-AFM) sowie die Entfernung seiner Autorschaft aus der entsprechenden wissenschaftlichen Publikation (Z____, 2012), die heute die Grundlage eines mit 38 Millionen US-Dollar finanzierten Spin-off bilde. Die Gesuchstellerin 1 habe die Technologie ohne sein Einverständnis unter dem Namen «B____» kommerzialisiert. Zusätzlich werde gerichtlich verfügt, dass er keine öffentliche Gegendarstellung publizieren dürfe, was einer Verletzung seines wissenschaftlichen Ansehens und seiner Meinungsfreiheit gleichkomme. Die Gesuchstellerin 2 berufe sich auf eine wissenschaftliche Publikation aus dem Jahr 2012, in der seine Autorschaft unrechtmässig entfernt worden sei. Diese Publikation bilde die Grundlage für internationale Patente und ein global vermarktetes Produkt zur Krebsdiagnostik. Weder sei er um Zustimmung zur Nutzung seiner Erfindung gebeten worden noch habe er eine Entschädigung oder eine Möglichkeit zur Mitwirkung erhalten. Dies verletze grundlegende Prinzipien des Urheber- und Erfinderrechts sowie des fairen wissenschaftlichen Umgangs. Mehrere Verfahren zu wissenschaftlicher Integrität seien derzeit beim Committee on Publication Ethics (COPE), bei Springer Nature, beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und bei UK Research und Innovation (UKRI) anhängig. Die Gesuchstellerinnen hätten sich unrechtmässig seine wissenschaftliche Entwicklung angeeignet und nutzten diese kommerziell, während seine Autorschaft systematisch unterdrückt werde. Die ihm nun durch die superprovisorische Verfügung untersagten Aussagen beträfen zentrale Punkte eines laufenden wissenschaftsethischen und urheberrechtlichen Klärungsverfahrens. Er spreche nicht «ehrenrührige Unwahrheiten» aus, sondern weise auf dokumentierte Unstimmigkeiten in der Darstellung von Autorschaft und Datenherkunft hin. Er habe in den vergangenen Monaten offizielle Verfahren zur Klärung dieser Fragen eingeleitet, unter anderem bei der Zeitschrift Z____, bei Springer Nature Research Integrity, beim SNF sowie beim COPE. Die Aussagen, die ihm nun gerichtlich untersagt werden sollten, beträfen berechtigte, sachlich begründete und öffentlich relevante Hinweise, die er als betroffener Wissenschaftler und Whistleblower äussern dürfe. Die beanstandeten Äusserungen bezögen sich auf wissenschaftliche Inhalte und Bewertungen, die zum legitimen Diskurs über Datenintegrität, Forschungsethik und Urheberschaft gehörten. Seine öffentlichen Äusserungen seien in keiner Weise persönlich diffamierend oder polemisch. Sie basierten auf überprüfbaren Sachverhalten (z.B. Fehlen seiner Autorschaft trotz nachweislicher Mitentwicklung), technischen Kommentaren zur Reproduzierbarkeit der veröffentlichten Resultate und berechtigter Kritik an der fehlenden institutionellen Aufarbeitung des Vorgangs. Er übe damit keine Schmähkritik, sondern nehme im Rahmen seines verfassungsmässig garantierten Rechts auf Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und wissenschaftliche Redefreiheit Stellung zu Vorgängen, die von erheblichem öffentlichem und wissenschaftspolitischem Interesse seien. Er verweise auf ein von ihm eingereichtes Schreiben an die Zeitschrift Z____ («Pre-Litigation Notice» an Springer Nature vom 28. Juli 2025). Die Unterlassungsverfügung führe faktisch zu einer dauerhaften Einschränkung seiner wissenschaftlichen Redefreiheit und seiner beruflichen Selbstverteidigung. Die auferlegte Einschränkung seiner Ausdrucksweise stelle einen schweren Eingriff in seine Grundrechte dar. Es handle sich hier nicht um rufschädigende Falschbehauptungen, sondern um Beiträge zur Klärung einer wissenschaftlichen Kontroverse, die derzeit auch Gegenstand von Untersuchungen durch den Verlag Springer Nature (Z____), den SNF und internationale wissenschaftsjournalistische Plattformen sei (vgl. die hiervor unter «Sachverhalt» genannten Eingaben des Gesuchsgegners).

2.4      Mit diesen Ausführungen vermag der Gesuchsgegner die Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerinnen nicht zu erschüttern. Er weist in seiner «Legal Filings and Whistleblower Tribunal Timeline» selbst darauf hin, dass er im Jahr 2017 bei der Universität Basel den Ausschluss von der Autorenschaft und die falsche Darstellung der IT-AFM Arbeit moniert hat. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners wurden seine Vorwürfe in der Folge sehr wohl untersucht. Die Gesuchstellerinnen können mit entsprechenden Belegen nachweisen, dass der (damalige) Integritätsbeauftragte der Universität Basel sich aufgrund der Eingabe des Gesuchsgegners und zweier Stellungnahmen der Gesuchstellerin 1, zusammen mit Prof. G____ und weiteren Involvierten, mit den Vorwürfen befasst hat und zum Schluss gekommen ist, dass die Anschuldigungen des Gesuchsgegners widerlegt worden sind (E-Mails des Integritätsbeauftragten der Universität Basel vom 14. Juli 2017 [Gesuchsbeilage 23] und vom 21. August 2017 [Gesuchsbeilage 25]). Auch die Herausgeber der Zeitschrift X____ haben gemäss der E-Mail vom 21. März 2018 die damals erhobenen Vorwürfe des Gesuchsgegners geprüft und sind zum Schluss gekommen, dass keine Korrekturen oder Rücknahmen der fraglichen Artikel gerechtfertigt seien («we concluded that no corrections to or retractions of the CSH Protocols articles in question are warranted»). [...], Managing Editor […], wies in derselben E-Mail darauf hin, dass sie erfahren habe, dass der Gesuchsgegner im vergangenen Jahr ähnliche Bedenken gegenüber der Universität Basel geäussert habe und dass der Fall nach einer Überprüfung abgeschlossen worden sei. Sie teilte dem Gesuchsgegner ihre Hoffnung mit, dass ihre Erläuterungen deutlich machten, dass auch in diesem Fall keine weiteren Massnahmen seitens X____ erforderlich seien («We understand that you raised similar concerns last year with the University of Basel and that, after review, your case was closed. We hope that our explanations below clearly indicate that, similarly, no further action by CSH Protocols is warranted.», E-Mail vom 21. März 2018 [Gesuchsbeilage 26]). Auch die Herausgeber des Journal Y____ teilten in einer E-Mail vom 6. April 2018 mit, dass sie die Vorwürfe untersucht hätten und nach sorgfältiger Prüfung zum Ergebnis gelangt seien, dass in der Sache kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Sie hätten den Gesuchsgegner darüber informiert, dass sie keinen Beweis gefunden hätten für eine Verletzung der akademischen Integrität und Ethik («We have also informed C____ that we found no solid evidence that there was any breach of academic integrity and ethics.», E-Mail vom 6. April 2018 [Gesuchsbeilage 27 ]). In diesem Sinn hatte auch der (neue) Integritätsbeauftragte der Universität Basel dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 6. April 2018 mitgeteilt, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe haltlos seien, da sie mit überzeugenden Begründungen widerlegt worden seien (Schreiben des Integritätsbeauftragten der Universität Basel vom 6. April 2018 [Gesuchsbeilage 28]).

Die Gesuchstellerinnen können damit aufzeigen und glaubhaft machen, dass die vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwürfe gegen sie von sachlich zuständigen und fachlich kompetenten Stellen geprüft und für nicht berechtigt qualifiziert worden sind. Wenn der Gesuchsgegner sich gegen die Schlussfolgerungen der vorgenannten Stellen hätte zur Wehr setzen wollen, hätte er entsprechend vorgehen und etwa von der Universität Basel zum damaligen Zeitpunkt eine Feststellungsverfügung zu dem von ihm vorgebrachten Vorwurf verlangen können. Bei der vom Gesuchsgegner geltend gemachten angeblichen unrechtmässigen Aneignung und kommerziellen Verwertung einer von ihm entwickelten medizinischen Technologie hätte der Gesuchsgegner entsprechende gerichtliche Verfahren gegen die aus seiner Sicht verantwortlichen Personen anstrengen können. Nach der vorgenannten inhaltlichen Behandlung seiner Vorwürfe durch fachlich und sachlich zuständige Stellen kann die weitere Verbreitung dieser Vorwürfe gegenüber einem immer grösseren Adressatenkreis nicht mehr als gerechtfertigt bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner für seine Behauptungen lediglich eigene Sachverhaltsdarstellungen bzw. Eingaben an verschiedene Stellen vorbringt, die er auch nach der Eröffnung der Verfügung des Appellationsgerichts vom 8. Juli 2025 ohne Beachtung der Anordnungen in dieser Verfügung an verschiedene Stellen gesandt hat. Die Behauptung des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 4. August 2025 an das COPE Facilitation and Integrity Subcommittee, wonach die Sache trotz Korrespondenz mit der Zeitschrift und mit COPE nicht untersucht sei («remains univestigated»), ist unter diesen Umständen unzutreffend und irreführend. Das gilt ebenso für die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach sowohl Springer Nature und verbundene Institutionen (Universität Basel und University of D____) es abgelehnt hätte, eine formelle Überprüfung einzuleiten («Both Springer Nature and the affiliated institutions (University of Basel and University of D____ have declined to initiate a formal review.», Beilage zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. August 2025).

Die vom Gesuchsgegner eingereichte Eingaben zeigen zudem, dass dieser auch nach der Eröffnung der Verfügung des Appellationsgerichts vom 8. Juli 2025 ohne Beachtung der Anordnungen in dieser Verfügung weiterhin die gleichlautenden oder ähnlich gelagerten Vorwürfe einem stets erweiterten Adressatenkreis gegenüber äussert. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners kann bei den Eingaben des Gesuchsgegners von einer blossen Meinungsäusserung im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses keine Rede mehr sein. Die Gesuchstellerinnen zeigen vielmehr auf, dass die Eingaben des Gesuchsgegners auf ihre direkte und massive Herabsetzung gerichtet sind. Dies ergibt sich deutlich etwa aus dem vom Gesuchsgegner eingereichten «Wissenschaftlichen Dossier zur Entwicklung von IT-AFM (1999–2009)» (Beilage 1 zur Eingabe vom 21. Juli 2025, S. 9), in dem von «Missbrauch von geistigem Eigentum» gesprochen wird, und in der Beschwerde bei Z____/Springer Nature (Beilage 3 zur Eingabe vom 21. Juli 2025), in der von methodologischer Übertreibung oder Erfindung («methodological exaggeration or fabrication», S. 1) und einem umfassenden Muster der Veruntreuung und der unbefugten Zuschreibung seiner IT-AFM-Forschung («broader pattern of mis-appropriation and unauthorised attribution of my IT-AFM research», S. 2) gesprochen wird. Dies gilt ebenso für die Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. Juli 2025 an [...], Chefredakteur Z____ (Beilage zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 2. August 2025, S. 2), in welcher der Gesuchsgegner den Gesuchstellerinnen Veruntreuung von geschütztem Know-how, Verletzung von Treueund Forschungskooperationspflichten sowie Verletzung von nicht eingetragenen Designrechten, geschütztem Know-how und Treuepflichten aus wissenschaftlichen Forschungskooperationen nach schweizerischem und EU-Recht vorwirft («misappropriation of protected know-how and breach of fiduciary and collaborative research duties and breach of unregistered design rights, protected know­how, and fiduciary obligation arising from collaborative scientific research under Swiss and EU law»). Es handelt sich dabei offensichtlich um schwerwiegende und herabsetzende Behauptungen, deren weitere Verbreitung angesichts der inhaltlichen Prüfung der Vorwürfe in den Jahren 2017 und 2018 nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann, zumal der Gesuchsgegner ausser seinen eigenen Auflistungen und Eingaben keinen Beleg für die von ihm vorgebrachten Vorwürfe vorbringen kann. Die Gesuchstellerinnen weisen zutreffend darauf hin, dass ein besonders schwerwiegender Vorwurf in den vom Gesuchsgegner gezogenen angeblichen Parallelen zu den betrügerischen Handlungen von Elizabeth Holmes liegt, welchen der Gesuchsgegner etwa in seiner E-Mail vom 2. Januar 2025 an den (dritten involvierten) Integritätsbeauftragten der Universität Basel erhebt (Gesuchsbeilage 38). Wenn die vom Gesuchsgegner erhobenen massiven Vorwürfe gegen die Gesuchstellerinnen und weitere betroffene Personen von den Integritätsbeauftragten der Universität Basel und von den Herausgebern von Fachzeitschriften geprüft und verworfen werden und der Gesuchsgegner in Bezug auf die im Wesentlichen im Zusammenhang mit einem Fachartikel aus dem Jahr 2012 vorgebrachten Vorwürfe keine rechtlichen Verfahren einleitet, kann die in den Jahren 2024 und 2025 wieder aufgenommene verschärfte Verbreitung dieser Vorwürfe nicht mehr als legitime Wahrnehmung der wissenschaftlichen Äusserungsfreiheit oder der Rolle als Whistleblower betrachtet werden.

Die Gesuchstellerinnen konnten damit glaubhaft machen, dass die weitere und sich verstärkende Verbreitung der massiv herabsetzenden Äusserungen des Gesuchsgegners unberechtigt ist. Daran ändern auch die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 31. August 2025 nichts. Entgegen den Behauptungen des Gesuchsgegner in dieser Eingabe ist nicht unbestritten, dass er der «ursprüngliche Erfinder der IT-AFM-Technologie» ist. Die Gesuchstellerinnen haben vielmehr mit ausführlicher Begründung und entsprechenden Belegen im Gesuch aufgezeigt, dass es sich dabei um eine bereits damals etablierte Technologie handelt, mit deren Anwendung sich von 1997 bis 2009 auch der Gesuchsgegner als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Doktorand und Postdoktorand) in der Arbeitsgruppe von Prof. F____ am [...] an der Universität Basel beschäftigt habe, wobei sich die Arbeit des Gesuchsgegners auf Anwendungen zur Analyse von Knorpelgewebe fokussiert habe. Nach der Pensionierung von Prof. F____ im Jahr 2011 sei die von seiner Arbeitsgruppe betriebene Forschung zu Anwendungen der IT-AFM Technologie von der Arbeitsgruppe von Prof. G____ weitergeführt worden, in welcher die Gesuchstellerin 1 als Postdoktorandin tätig gewesen sei. Anders als der Gesuchsgegner habe sich die Gesuchstellerin 1, zusammen mit ihren Kollegen, jedoch auf Anwendungen der IT-AFM Technologie für die Analyse von Weichgewebe (mit einem Fokus auf Krebs) fokussiert, die jetzt auch die Grundlage für die von der Gesuchstellerin 2 entwickelte Diagnose-Plattform bilde. Der Gesuchsgegner vermag diese substanziierten Ausführungen, die durch entsprechende Beurteilungen von fachlich geeigneten Stellen bestätigt werden, nicht zu entkräften.

Aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts ist von einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Herabsetzung von anderen oder von ihren Geschäftsverhältnissen durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen) auszugehen. Ebenso wurde glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerinnen durch dieses unlautere Verhalten des Gesuchsgegners in ihrem Geschäftsbetrieb und in ihren wirtschaftlichen Interessen verletzt werden und dass die Weiterführung dieses Verhaltens zu erwarten ist. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG dem Gericht beantragt werden kann, eine drohende Verletzung zu verbieten und/oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Auch stellen die vorgenannten Äusserungen eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Gesuchstellerinnen im Sinn von Art. 28 ZGB dar, weil diesen gemäss dem glaubhaft gemachten Sachverhalt zu Unrecht ein rechtswidriges, unmoralisches und unfaires Verhalten vorgeworfen wird. Die im Gesuch aufgeführten Hinweise auf eine drohende Weiterführung bzw. Wiederholung und Ausweitung dieser Verletzungen von zivilrechtlichen Ansprüchen durch den Gesuchsgegner werden in den Stellungnahmen des Gesuchsgegners nicht widerlegt bzw. substanziiert bestritten. Eine Weiterführungs- bzw. Wiederholungsgefahr ist damit glaubhaft gemacht.

Neben der (drohenden) Verletzung eines zivilrechtlichen Anspruchs setzt der Erlass von vorsorglichen Massnahmen voraus, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und die vorsorglichen Massnahmen zeitlich dringlich und verhältnismässig sind (siehe oben E. 2.1). Es ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass die so geäusserten Vorwürfe sich schädigend für die Gesuchstellerinnen auswirken können, weil (potenzielle) Partner, Kreditgeber, Förderer und Investoren von einer Kooperation mit den Gesuchstellerinnen und/oder von einer Unterstützung der Gesuchstellerinnen abgehalten werden oder diese erschwert wird. Es ist zudem als glaubhaft gemacht anzusehen, dass eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der Veröffentlichung der ungerechtfertigten Vorwürfe und damit eine qualifizierte Verstärkung der negativen Wirkung auf das Geschäftsfeld der Gesuchstellerinnen droht. Es ist damit ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt für das Erfordernis der Dringlichkeit. Es ist nachvollziehbar, dass eine weiterführende Veröffentlichung der Vorwürfe zu einer Verstärkung und Perpetuierung der negativen Auswirkung auf die Gesuchstellerinnen führt. Es ist daher auch von der Dringlichkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme auszugehen, was der Gesuchsgegner auch gar nicht in Frage stellt.

Überwiegende Interessen des Gesuchsgegners, die gegen die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen sprechen, sind nicht erkennbar. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners besteht aufgrund der Abklärung, Beurteilung und Rückweisung seiner Vorwürfe in den Jahren 2017 und 2018 kein schutzwürdiges Interesse, diese Vorwürfe gegenüber einer immer grösser werdenden Anzahl von Adressaten zu wiederholen und entgegen den vorstehenden Ausführungen zu behaupten, die Vorwürfe seien nie untersucht worden. Die vom Gesuchsgegner angerufenen Meinungsäusserungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit bieten keine Rechtfertigung für die gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bzw. Art. 28 ZGB unlauteren bzw. verletzenden Aussagen und Handlungen.

Die Verhältnismässigkeit der Massnahme spielt nicht nur bei der Frage eine Rolle, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen ist, sondern betrifft auch unmittelbar den Inhalt einer Massnahme. Die Massnahme soll im Rahmen dieser Abwägung nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist (Huber, a.a.O., Art. 261 N 23; David et al., in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band I/2, 3. Auflage, Bern 2012, Rz. 624–626). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist sodann zu beachten, dass die vorsorgliche Massnahme den Hauptprozess nicht präjudizieren soll. Es sind deshalb grundsätzlich nur solche Massnahmen anzuordnen, die reversibel sind. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Gesuchstellerinnen beantragte Verpflichtung zur Unterlassung bzw. zur Beseitigung der Veröffentlichung der unberechtigten und überzogenen Vorwürfe unverhältnismässig sein sollte. Da der Gesuchsgegner seine Vorwürfe bereits ausführlich gegenüber den relevanten Stellen (u.a. Integritätsbeauftragte der Universität Basel, Herausgeber der betroffenen Zeitschriften) vorgebracht hat und diese Stellen die Vorwürfe geprüft haben, ist auch kein schützenswertes Interesse des Gesuchsgegners mehr erkennbar, die Vorwürfe nunmehr gegenüber anderen Adressaten zu äussern bzw. zu wiederholen.

Daran ändert entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners auch die von der Universität D____ angedrohte bzw. gemäss Noveneingabe vom 31. August 2025 ausgesprochene Kündigung nichts. Im vom Gesuchsgegner eingereichten Entlassungsschreiben vom 20. August 2025 wird dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis wegen schwerwiegenden Gründen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde. Es wird auf häufige und wiederholte Erhebung von Vorwürfen seitens des Gesuchsgegners gegen Kollegen («frequent informal, repeated, and unevidenced allegations against colleagues») hingewiesen, die störend und unangemessen gewesen seien («disruptive and inappropriate»). Es wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass viele der vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwürfe untersucht und nicht bestätigt worden seien («Many of these allegations have previously been investigated and not upheld»). Deren Wiederholung habe zu einer wesentlichen Verschlechterung von Arbeitsbeziehungen geführt («Their repetition has contributed to a significant deterioration in working relationships»). Der Gesuchsgegner habe zudem direkte Anweisungen des Vize-Kanzlers betreffend die Kommunikation mit der Universität Basel missachtet («disregard of explicit instruction from the Vice-Chancellor regarding communications with the University of Basel»). Unabhängig davon, ob dieses Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig gewesen sei, habe es zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch geführt und das Vertrauen der Universität in das fachliche Urteilsvermögen des Gesuchsgegners weiter untergraben («Whether this conduct was intentional or extraordinarily careless, it has resulted in a serious breach of trust, further undermining the University’s confidence in your professional judgment»). Diese Ausführungen im Kündigungsschreiben der Universität D____ bestätigen den Eindruck, der aufgrund der Eingaben der Parteien im vorliegenden Verfahren entstanden ist, dass der Gesuchsgegner mit steigender Intensität den bereits in den Jahren 2017 und 2018 mit entsprechenden Untersuchungen und Beurteilungen behandelten Konflikt wieder aufgreift und seine bereits beurteilten Vorwürfe mit zunehmender Intensität weiterverbreitet. Die Gesuchstellerinnen machten glaubhaft, dass der Gesuchsgegner sich dabei weder von den Untersuchungsergebnissen der Integritätsbeauftragten der Universität Basel oder der Herausgeber von Fachzeitschriften noch von einer Verfügung des Gerichts von diesem Vorgehen hat abbringen lassen. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners besteht in dieser Situation kein Anlass, die ihm gegenüber ausgesprochene Verfügung enger zu fassen. Die Bestätigung der gegenüber dem Gesuchsgegner ausgesprochenen vorsorglichen Massnahmen ist als verhältnismässig zu betrachten. Dabei ist auch zu beachten, dass es dem Gesuchsgegner unbenommen ist, auch während der Geltung der vorsorglichen Massnahmen aus seiner Sicht allenfalls bestehende Ansprüche auf dem Gerichtsweg durchzusetzen bzw. prüfen zu lassen.

2.5      Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Lautet der Entscheid wie vorliegend auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kommen als Vollstreckungsmassnahmen die Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), die Ordnungsbusse bis CHF 5'000.– und die Tagesbusse bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (als Variante der Ordnungsbusse) in Frage (Art. 343 Abs. 1 ZPO). Über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen entscheidet das Gericht nach seinem eigenen Ermessen, wobei es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 236 N 25 sowie Art. 343 N 11 und 14). Eine Kombination der verschiedenen Massnahmen ist denkbar (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 15; Jenny, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2024, Art. 343 N 6; HGer ZH HG160205 vom 21. Januar 2019 E. 8.3, HG190019 vom 21. Juni 2019 E. 5; kritisch hierzu Kellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 343 ZPO N 10). Die Androhung kann bereits in das zu vollstreckende Urteil aufgenommen werden. Die Höhe der Busse kann, muss aber nicht beziffert werden (Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 22).

Vorliegend wurde ein forsches Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der gegenüber den Gesuchstellerinnen erhobenen Vorwürfe aufgezeigt. Auch machten die Gesuchstellerinnen die bedeutende Auswirkung dieser Angriffe gegen sie glaubhaft. Es ist daher die Anordnung einer an den Gesuchsgegner gerichteten Androhung einer Tagesbusse von CHF 500.– nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO (gemäss Gesetz bis zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung) angebracht. Die Höhe der Tagesbusse wird vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zum Massnahmengesuch nicht gerügt. Weiter ist die Androhung der Tagesbusse mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden. Damit steht fest, dass die in Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Juli 2025 superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen samt Vollstreckungsmassnahmen zu bestätigen sind.

2.6      Den Gesuchstellerinnen ist eine angemessene Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage zu setzen, mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO; Huber, a.a.O., Art. 263 N 22 f.). Eine Prosekutionsfrist von 60 Tagen erscheint angemessen.

2.7      Über die Verteilung der Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann grundsätzlich mit dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen oder im End-entscheid in der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 104 N 9). Fallen die Prozesskosten im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen an, die – wie im vorliegenden Fall – vor Rechtshängigkeit der Hauptsache angeordnet werden, sind sie regelmässig im Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen selbst zu verteilen (Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 104 ZPO N 11 und 12). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden die Prozesskosten in einem solchen Fall unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren vorläufig den Gesuchstellerinnen auferlegt (vgl. AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E 8.2; ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.4.2–2.4.5 mit weiteren Hinweisen; ebenso OGer GL OG.2019.00092 vom 20. Januar 2020 E. IV.2.2–2.4; HGer ZH HE160142 vom 1. September 2016 E. 6.1). Dementsprechend tragen die Gesuchstellerinnen vorläufig die Gerichtskosten von CHF 8'000.– (vgl. § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage dahin, wird diese Kostenregelung definitiv. Der Berufungsgegner war im Massnahmeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung auszurichten. Eine abweichende Kostenverteilung im allfälligen Hauptverfahren bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 8. Juli 2025 angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden bestätigt.

Es wird den Gesuchstellerinnen eine (erstreckbare) Frist von 60 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Frist für ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gesetzt zur Einreichung der Klage mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei unbenutztem Ablauf ohne Weiteres dahinfallen. Der Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids an den Gesuchsgegner wird den Gesuchstellerinnen mitgeteilt.

Die Gesuchstellerinnen tragen vorläufig die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen von CHF 8'000.–. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen unbenutztem Ablauf der Frist zur Einreichung der Klage dahin, wird diese Kostenregelung definitiv. Kommt es zum Hauptverfahren, bleibt die definitive Kostenregelung im dortigen Verfahren vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Gesuchstellerinnen

-       Gesuchsgegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZK.2025.3 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.09.2025 ZK.2025.3 (AG.2025.558) — Swissrulings