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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.03.2015 ZK.2013.9 (AG.2015.213)

27 marzo 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,455 parole·~7 min·1

Riassunto

Sonderprüfung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Besondere zivilrechtliche Abteilung

ZK.2013.9

ENTSCHEID

vom 27. März 2015

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Beteiligte

A____                                                                                            Gesuchsteller

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

B____ AG                                                                              Gesuchsgegnerin

[…]

vertreten durch lic. iur. […], LL.M., Rechtsanwalt

[…]

Gegenstand

betreffend Sonderprüfung

Sachverhalt

Auf Antrag des Gesuchstellers ordnete die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts mit Entscheid vom 6. März 2014 eine Sonderprüfung an und ernannte Advokat lic. iur. […] als Sonderprüfer. Gegenstand der Abklärung bildete das von der B____ AG (heute B____ AG) im Jahre 2009 an eine Drittperson gewährte Darlehen in Höhe von rund CHF 6‘000‘000.−, ein allfälliger Zusammenhang zwischen diesem Darlehen und dem Kauf von 3‘033 Aktien der B____ AG durch eine Drittpartei im selben Jahr sowie ein allfälliger Zusammenhang zwischen dem Kauf dieser Aktien und dem Weggang von Mitarbeitern der B____ AG in der Romandie sowie der Restrukturierung des Geschäfts in Frankreich im Jahre 2012. Weiter bildete die Frage nach vom Verwaltungsrat getroffenen Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten Gegenstand der Sonderprüfung. Der Sonderprüfer hatte die in Entscheid-Dispositiv Ziffer 3 enthaltenen Fragen zu beantworten. Er legte seinen Bericht am 15. Dezember 2014 vor. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 verzichtete die Gesuchsgegnerin darauf, gewisse Stellen des Sonderprüfungsberichts dem Gesuchsteller nicht vorzulegen. Die Parteien liessen sich mit Eingaben vom 19. und 27. Februar 2015 zum Sonderprüfungsbericht vernehmen. Mit Eingaben vom 12. und 16. März 2015 stellten die Partien schliesslich Antrag zu den Verfahrenskosten. Die Eingaben wurden den Parteien jeweils gegenseitig zugestellt. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Örtlich zuständig für Klagen gegen eine juristische Person ist das Gericht an deren Sitz (Art. 10 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Sitz der Gesuchsgegnerin befindet sich in Basel. Sachlich und funktionell zuständig für die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Art. 697b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist eine einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO). Dabei handelt es sich in Basel-Stadt um die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Diese entscheidet als Einzelgericht (§ 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c EG ZPO). Das Verfahren ist summarisch (Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO).

2.

Gemäss Art. 697e Abs. 3 OR gibt das Gericht der Gesellschaft und dem Gesuchsteller Gelegenheit, zum bereinigten Bericht über die Sonderprüfung Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Die Parteien haben zum Bericht mit Eingaben vom 19. und 27. Februar 2015 Stellung genommen. Ergänzungsfragen haben sie keine gestellt. Damit ist das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschliessen.

Im Erledigungsentscheid sind der Bericht des Sonderprüfers in der bereinigten Fassung und die zugelassenen Stellungnahmen zu bezeichnen. Sie bilden zusammen den „Sonderprüfungsbericht“ (Weber, Basler Kommentar, 4. Auflage 2012, Art. 697e OR N 9 und 10). Dementsprechend ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Sonderprüfungsbericht aus dem Bericht des Sonderprüfers vom 15. Dezember 2014 und den beiden Stellungnahmen der Parteien vom 19. und 27. Februar 2015 zusammensetzt.

3.

3.1      Entspricht das Gericht dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers, so überbindet es den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, so kann es die Kosten ganz oder teilweise dem Gesuchsteller auferlegen (Art. 697g Abs. 1 OR). Diese Bestimmung regelt die Verteilung der Kosten der Sonderprüfung, während die Kosten für das gerichtliche Verfahren zur Einsetzung des Sonderprüfers nach den Regeln der ZPO zu verteilen sind (Weber, a.a.O., Art. 697g OR N 2; Gabrielli, Das Verhältnis des Rechts auf Auskunftserteilung zum Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung, Schweizerische Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht 182, Zürich 1997, S. 140; Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2001, in: ZR 101/2002 S. 33 ff., S. 38).

3.2      Vorliegend hat das Gericht dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers entsprochen. Die vom Gesuchsteller mit Gesuch vom 26. September 2013 gestellten Fragen sind vom Gericht im Wesentlichen übernommen worden. Entsprechend sind die Kosten der Sonderprüfung und auch diejenigen des Verfahrens zur Anordnung der Sonderprüfung grundsätzlich von der Gesuchsgegnerin zu tragen. Davon wäre nur dann abzuweichen, wenn der Gesuchsteller sein Gesuch um Sonderprüfung in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise gestellt hätte (Weber, a.a.O., Art. 697 g OR N 4), zum Beispiel übereilig, mutwillig oder mit der Absicht der Schädigung der Gesellschaft oder der Belästigung von ihren Organen (Böckli, Aktienrecht, § 16 N 84).

Diesbezüglich bringt die Gesuchsgegnerin insbesondere vor, ihr Verwaltungsrat habe bereits vor Anordnung der Sonderprüfung offen gelegt, dass die Käuferin ihrer Aktien und die Darlehensnehmerin zum gleichen Konzern gehören würden, weshalb die Sonderprüfung keine neuen wesentlichen Informationen habe hervorbringen können. Sie räumt aber ein, dass es für den Gesuchsteller von entscheidender Bedeutung gewesen sei, die Namen der Käuferin und der Darlehensnehmerin zu erfahren. Diese Information kann offensichtlich von Bedeutung sein. So hängen mehrere der weiteren Fragen mit der Identität dieser juristischen Personen zusammen, so insbesondere die Fragen zum Weggang von Mitarbeitern der B____ AG in der Romandie, zur Restrukturierung des Geschäfts in Frankreich sowie zur Interessenlage des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin ist festzuhalten, dass die ihr vom Gesuchsteller gestellten Fragen erst im Rahmen des Sonderprüfungsverfahrens beantwortet wurden. Der mehr als 15 Seiten umfassende Bericht enthält zudem umfangreiche weitere Informationen. Es kann daher nicht behauptet werden, der Bericht sei unbegründet erfolgt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht diesen Bericht angeordnet und die Gesuchsgegnerin gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen hat. Es ist im Übrigen nicht die Aufgabe des Sonderprüfers, nach Pflichtverletzungen zu forschen und solche zu dokumentieren (siehe dazu die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 16. März 2015, wo darauf hingewiesen wird, dass der Bericht keine Hinweise auf Pflichtverletzungen enthalte). Die Sonderprüfung hat vielmehr zur Aufgabe, konkrete Tatsachen zu ermitteln und darzustellen, ohne diese einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Der vorliegende Sonderprüfungsbericht hält diese Vorgaben ein. Er kann in der Folge die Grundlage für die Klärung von Pflichtverletzungen in einem ordentlichen Prozess über die Verantwortlichkeit von Organen der Gesellschaft bilden.

Dementsprechend bleibt es bei der Kostenverteilung nach Art. 697g Abs. 1 OR sowie der Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Nach beiden Bestimmungen hat vorliegend die Gesuchsgegnerin die Kosten zu tragen.

3.3      Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt nach Ansicht des Gesuchstellers CHF 60’000.–. Diese Angabe ist indes nicht nachvollziehbar, zumal der Gesuchsteller den Streitwert im Verfahren ZK.2012.15 auf CHF 31‘250.– geschätzt hat (entsprechend einem Viertel von CHF 125‘000.– als potentiellem Schaden), wobei in jenem Verfahren ein Darlehen von CHF 1‘250‘000.– zur Debatte stand. Vorliegend handelt es sich um ein Darlehen von rund CHF 6‘500‘000.–. Der Gesuchsteller hält nach wie vor 10% des Aktienkapitals der Gesuchsgegnerin und macht auch in diesem Verfahren geltend, bei der Sonderprüfung gehe es nicht um eine Leistungsklage, sondern um Informationsansprüche. Rechnet man vergleichbar, ist vorliegend von einem Streitwert von CHF 160‘000.– auszugehen (siehe Entscheid vom 6. März 2014 in diesem Verfahren, E. 1.2, sowie Entscheid vom 29. Juli 2014 im Verfahren ZK 2012 15, E. 3.3).

Die von der Gesuchsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten werden mit CHF 10‘000.− festgesetzt (§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 und § 11 Ziff. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Weiter trägt die Gesuchsgegnerin die Kosten der Sonderprüfung von CHF 12‘839.− zuzüglich CHF 1‘027.15 MWST. Bei der Festlegung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gesuchstellers ist bei einem Streitwert von CHF 160‘000.− von einem Grundhonorar von CHF 12‘000.− auszugehen (§ 4 Abs. 1 Honorarordnung [HonO; SG 291.400]); die Honorarnote des Vertreters des Gesuchstellers vom 12. März 2015 geht insoweit von einem überhöhten Streitwert und Grundhonorar aus. Für das summarische Verfahren ist ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 10 Abs. 2 HonO). Hinzu kommt ein Zuschlag für die Kompliziertheit des Verfahrens, wobei in diesem Fall 50% angemessen sind (§ 5 Abs. 1 lit. a HonO). Das vorliegende Verfahren wurde weniger aufwändig geführt als das Verfahren ZK.2012.15. Dort wurde beim höheren Kompliziertheitszuschlag insbesondere der freiwillig geführte doppelte Schriftenwechsel berücksichtigt (Entscheid vom 29. Juli 2014 im Verfahren ZK.2012.15, E. 3.3). Weiter sind Zuschläge von 15% für die Eingabe vom 20. Dezember 2013 und von 30% für die Stellungnahme vom 19. Februar 2015 zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 lit. bb HonO), was zu Zuschlägen von insgesamt 95% führt. Es resultiert ein Honorar von CHF 15‘600.−. Zu berücksichtigen sind zudem die Auslagen mit einem Betrag von CHF 136.90 sowie die MWST. Insgesamt ist eine Parteientschädigung von gerundeten CHF 17‘000.− (inklusive MWST) angemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        Der Sonderprüfungsbericht setzt sich aus dem Bericht des Sonderprüfers vom 15. Dezember 2014 und den beiden Stellungnahmen der Parteien zum Bericht des Sonderprüfers vom 19. und 27. Februar 2015 zusammen.

Das Sonderprüfungsverfahren ZK.2012.15 wird als erledigt abgeschlossen.

Die Gesuchsgegnerin hat die Gerichtskosten von CHF 10‘000.– zu tragen.

Die Gesuchsgegnerin trägt die Honorarkosten des Sonderprüfers von CHF 12‘839.–, zuzüglich MWST von CHF 1‘027.15.

Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 17‘000.– (inkl. MWST) zu zahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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