Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.06.2025 ZB.2023.65 (AG.2025.372)

23 giugno 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,442 parole·~47 min·4

Riassunto

Schutz der Persönlichkeit (BGer 5A_703/2025)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.65

ENTSCHEID

vom 23. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                                  Beklagte

vertreten durch Dr. Andreas Meili, Rechtsanwalt,

Scheuchzerstrasse 44, 8006 Zürich

gegen

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                      Kläger

vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat,

Gerbergasse 48, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. September 2023

betreffend Schutz der Persönlichkeit

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 11. September 2020 erwirkte B____ (Kläger und Berufungsbeklagter, nachfolgend Kläger), dass A____ (Beklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. September 2020 superprovisorisch verboten wurde, die Vorschau («Sneak Peek», auch «geheimer Einblick») zum Thema Toxic Leaders mit dem Titel «Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens vernichtet» in irgendeiner Weise zu publizieren, und die Beklagte dazu verpflichtet wurde, auf Online bzw. sozialen Medien zugängliche Versionen des Sneak Peek zu entfernen bzw. nicht anderswo zugänglich zu machen. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2020 wurde diese Massnahme bestätigt.

Mit Prosekutionsklage vom 15. Dezember 2020 stellte der Kläger folgende Anträge:

«1.     Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit der Publikation des im Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders mit dem Titel: «Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens vernichtet» enthaltenen Kapitels über «Joe und Sophia» (Sneak Peek S. 37 bis 51)

      - durch Angabe von Hinweisen, welche die Figur «Joe» als den Kläger erscheinen lassen;

      - der Bezeichnung des Klägers unter dem Deckmantel der Figur «Joe» als Anzugstäter, Lügner, Psychopath, Sadist, skrupellose Person und Meister der Manipulation sowie

      - der Behauptung, «Joe» und somit der Kläger habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben,

          die Persönlichkeit des Klägers in rechtswidriger verletzt hat.

2.       Es sei der Beklagten zu verbieten, das Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders mit dem Titel: «Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens vernichtet» eventualiter das in diesem Sneak Peek enthaltene Kapitel über «Joe und Sophia» (Sneak Peek S. 37 bis 51) in irgendeiner Weise zu publizieren (Hard Copy, Internet, Social Media etc.).

3.       Es sei der Beklagten zu verbieten, mündlich, schriftlich oder in einer elektronischen Form (Internet, soziale Medien, E-Mail etc.) den Kläger als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen, Sadisten, skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben.

4.       Der Kläger behält sich die Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Genugtuung im Rahmen eines separaten Verfahrens ausdrücklich vor.

5.       (Kosten)»

Mit Klageantwort vom 14. April 2021 beantragte die Beklagte, die Rechtsbegehren gemäss Klage vom 15. Dezember 2020 seien vollumfänglich abzuweisen und es seien die vom Zivilgericht am 14. September 2020 superprovisorisch ausgesprochenen vorsorglichen Massnahmen unverzüglich aufzuheben. Nachdem ein Einigungsversuch gescheitert war, hielten die Parteien mit Replik vom 3. Juni 2022 bzw. mit Duplik vom 5. September 2022 an ihren Anträgen fest.

Mit Entscheid vom 1. September 2023 trat das Zivilgericht auf das Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 der klägerischen Rechtsbegehren nicht ein. In teilweiser Gutheissung der Klage sowie teilweiser Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 15. Oktober 2020 wurde der Beklagten in Ziffer 2 des Entscheiddispositivs verboten, das im Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders mit dem Titel «Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens vernichtet» enthaltene Kapitel über «Joe und Sophia» (Sneak Peek S. 37 bis 51) in irgendeiner Weise zu publizieren (Hard Copy, Internet, Social Media etc.). In teilweiser Gutheissung der Klage sowie teilweiser Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom 15. Oktober 2020 wurde in Ziffer 3 des Dispositivs der Beklagten verboten, mündlich, schriftlich oder in einer elektronischen Form (Internet, soziale Medien, E-Mail etc.) den Kläger in erkennbarer Weise öffentlich als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen, Sadisten, skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben. Die weitergehenden Rechtsbegehren wurden abgewiesen (Ziffer 4 des Dispositivs) und in dem über die Ziffern 2 und 3 hinausgehenden Umfang wurde Ziffer 1 der am 14. September 2020 superprovisorisch angeordneten und mit vorsorglichem Massnahmenentscheid vom 15. Oktober 2020 bestätigten Massnahme aufgehoben (Ziffer 5 des Dispositivs). Die Gerichtskosten von CHF 15'000.–, inklusive CHF 800.– Kosten der Beweiserhebung (Zeugengeld) und zuzüglich der Kosten für die vorsorgliche Massnahme in Höhe von CHF 1'500.–, wurden im Umfang von CHF 13'200.– der Beklagten und im Umfang von CHF 3'300.– dem Kläger auferlegt. Die Beklagte wurde zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 32'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 960.– an den Kläger verurteilt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 22. Dezember 2023 Berufung beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie, es seien Ziffern 2, 3 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Klage vom 15. Dezember 2020 abzuweisen, soweit darauf eingetreten worden sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Klage vom 15. Dezember 2020 im Sinne der Erwägungen des Entscheids der Berufungsinstanz zurückzuweisen. Der Kläger beantragte mit Berufungsantwort vom 15. Februar 2024 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Am 23. Juli 2024 reichte der Kläger einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juli 2024 gegen die Beklagte als echtes Novum ein. Mit Schreiben vom 16. September 2024 nahm die Beklagte zur Noveneingabe vom 23. Juli 2024 Stellung und teilte mit, dass sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache. Diese unterliegt unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor. Die Berufung ist form- und fristgerecht nach der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids erhoben worden.

Zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden.

1.2      Mit der Einlegung der Berufung setzt die Berufungsklägerin einen eigenständigen Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Sie stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Mängelvorwürfe im Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 75). Den Begründungsanforderungen genügt die Berufungsklägerin daher nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint, sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 76). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist jeweils bei den einzelnen angefochtenen Punkten zu prüfen, ob die Beklagte ihre Berufung in diesem Sinn genügend begründet hat.

2.         Massgeblicher Sachverhalt

Die Beklagte erhebt in ihrer Berufung zwar die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung. Sie führt aber dazu nicht aus, in welcher Erwägung das Zivilgericht den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll und aufgrund welcher Behauptung an welcher Stelle im vorinstanzlichen Verfahren welcher abweichende Sachverhalt hätte festgestellt werden müssen. Die Berufung erfüllt in Bezug auf Sachverhaltsrügen daher die entsprechenden Begründungserfordernisse nicht (oben E. 1.2). Es ist infolgedessen auf die Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Entscheid abzustellen. Das Geschehen bis zur Publikation des strittigen Sneak Peek im Internet wird im angefochtenen Entscheid wie folgt festgehalten (Sachverhalt, Ziff. I [hier unter Weglassung der Belegstellen in den Rechtsschriften und Beilagen]):

«Der Kläger, wohnhaft in [...], war bei der C____ in der Geschäftsleitung als CEO und anschliessend als Präsident des Verwaltungsrates bei der D____ tätig (…). Die Beklagte, wohnhaft in [...] (BL), ist Direktorin der E____ und nimmt u.a. im Gesundheitsbereich Verwaltungsratsmandate war (…). Die Parteien wurden einander im August 2017 vorgestellt (…). Im Dezember 2017 gingen sie eine Beziehung ein, weshalb der Kläger für einige Wochen aus der ehelichen Wohnung auszog (…). Nach der Rückkehr des Klägers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern wurde der Kontakt zwischen den Parteien zunächst aufrechterhalten; insgesamt hielt der Kläger diesen während rund zwei bis zweieinhalb Jahren aufrecht (…). Um einen für beide Seiten befriedigenden Kontakt handelte es sich nicht (…). Nachdem die Beklagte im Juni 2020 erfahren hatte, dass der Kläger für ein Verwaltungsratsmandat beim F____ angefragt worden war, forderte sie ihn nachdrücklich auf, keine Mandate in ihrem privaten oder beruflichen Umfeld anzunehmen (…). Zwischen Ende August und Mitte September 2020 begann die Beklagte eine von ihr verfasste Schrift mit dem Titel «Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders – Toxic Leaders und die dunkle Tetrade – Wie der Toxic Leader Unternehmenswert, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens vernichtet» (nachfolgend: «Sneak Peek») mit einer Auflage von 600 Stück einem breiten Publikum zu verteilen (…). Im Sneak Peek wird die These vertreten, dass es sog. toxische Personen gebe, die in der Finanzindustrie und in Führungspositionen gehäuft anzutreffen seien (…). Es enthält die «Geschichte von Sophia und Joe», aus der sich ergibt, dass die Beklagte «Joe» als eine solche toxische Person qualifiziert (…). Am 31. August 2020 verteilte die Beklagte das Sneak Peek im G____ und hielt in Erwartung der Anwesenheit des Klägers ihren Klassifikationsvortrag zu diesem Thema (…). Gleichentags übergab sie das Sneak Peek dem Direktor des F____, H____, anlässlich eines gemeinsamen Abendessens und berichtet diesem über die ihrer Ansicht nach stalkingartige Obsession des Klägers (…). In der Folge stellte sie das Sneak Peek auch Mitgliedern des Verwaltungsrates des F____ zu (…). Am 8. September 2020 nahm die Beklagte mit dem Kläger Kontakt auf, übermittelte ihm das Sneak Peek und teilte ihm am 10. September 2020 mit, dass sie beabsichtige, das Sneak Peek am Freitag (also am 14. September 2020) in den sozialen Medien zu veröffentlichen und dass sie mangels einer Rückmeldung des Klägers davon ausgehe, dass er die Veröffentlichung als unproblematisch ansehe (E-Mail vom 10. September 2020…). Der Kläger antwortete, er sei mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden (… E-Mail vom 11. September 2020 …). Am 14. September 2020 stellte die Beklagte das Sneak Peek ins Internet, insbesondere auf LinkedIn (…).»

3.         Zivilgerichtsentscheid

Das Zivilgericht fasste im angefochtenen Entscheid zunächst in allgemeiner Weise den Schutzbereich von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zusammen. Das Gesetz biete Schutz gegen jede Verletzung der Persönlichkeit unter physischem, psychischem und sozialem Gesichtspunkt, die eine gewisse Intensität erreiche und insofern über eine harmlose, sozialadäquate Beeinträchtigung oder blosse Betroffenheit hinausgehe. Voraussetzung jeder Persönlichkeitsverletzung sei, dass der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung (z.B. Presseberichte, Bildveröffentlichungen, Blogs und Blog-Kommentare) individualisierbar, also erkennbar sei. Gefordert sei dabei grundsätzlich, dass der Betroffene sich nicht nur selbst erkenne (subjektive Erkennbarkeit), sondern dass auch andere Personen erkennen könnten, um wen es sich bei einer Person in einem Bericht oder auf einer Abbildung handle (objektive Erkennbarkeit). Hinsichtlich der objektiven Erkennbarkeit bedeute der Begriff des Durchschnittslesers jedoch nicht, dass auf die Leser (oder Hörer) im ganzen Verbreitungsgebiet eines Mediums abzustellen sei, sondern es müsse genügen, wenn der Betroffene aufgrund z.B. einer Pressemitteilung bei den Lesern aus dem weiteren sozialen Umfeld des Klägers bei objektiver Betrachtung erkennbar sei. Die Erkennbarkeit könne sich nicht nur durch die (exakte) Namensangabe, sondern auch aus anderen Angaben, die den Betroffenen bestimmbar machten (Angabe des Wohnortes, Berufs, Stellung in einer Firma, Angehörigkeit zu einem Verein oder religiösen Organisation usw.), ergeben (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1). Liege eine Persönlichkeitsverletzung vor, so sei zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe, insbesondere eine Einwilligung oder überwiegende öffentliche oder private Interessen, gegeben seien (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Im Rahmen von wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit bestehe kein überwiegendes Interesse an der Preisgabe der Identität der betroffenen Person, wenn es möglich sei, ohne allzu grosse Beschränkung der wissenschaftlichen Genauigkeit (bzw. des künstlerischen Ausdrucks) die Anonymität zu wahren (E. 2.2).

In einem folgenden Schritt gab das Zivilgericht den Inhalt der umstrittenen Publikation wieder. Aus dem Sneak Peek gehe hervor, dass dieses entstanden sei aufgrund von Gesprächen, welche die Beklagte mit I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und J____, Ärztlicher Direktor [...], geführt habe. Als Autorin des Werks werde ausdrücklich nur die Beklagte genannt. Die zentrale These des Sneak Peek sei, dass es sog. toxische Personen gebe, die in der Finanzindustrie und in Führungspositionen gehäuft zu finden seien. Diese toxischen Personen sollten rücksichtslos, reuelos, ausbeuterisch, ausgeprägt egozentrisch, krankhaft lügnerisch und manipulativ sein und die Eigenschaften eines Narzissten, Machiavellisten, Psychopathen und eventuell eines Sadisten in sich vereinen. Die von ihnen angerichteten Schäden würden von psychischem Schmerz bis zu schweren Traumatisierungen unter Inkaufnahme erheblicher seelischer und körperlicher Schmerzen und Schäden bis hin zu bewusstem Hineintreiben in den Selbstmord reichen. Die Beklagte gebe im Sneak Peek an, dass sie durch die Geschichte einer Freundin, in deren Berufs- und Privatleben sich eine mächtige toxische Person eingenistet habe, dazu motiviert worden sei, die entsprechende Fachliteratur zu durchforsten und zahlreiche Gespräche mit Experten über das Thema zu führen. Die Beklagte trete als Ich-Erzählerin auf und führe anhand von Beispielen, Zitaten aus der Fachliteratur, ihren Gesprächen mit den Fachpersonen I____ und J____ und anhand der Geschichte der genannten Freundin in das Thema ein. Die Freundin werde «Sophia» genannt und die mächtige toxische Person «Joe». Der erste Teil des Sneak Peek sei dabei eher allgemein gehalten. Ab Seite 37 folge die Erzählung der überwiegend privaten «Geschichte von Sophia und Joe». «Joe» werde dabei als Beispiel eines «toxic leaders» näher beleuchtet, indem «Sophia» der Beklagten als gute Freundin von ihrer (schmerzhaften) Beziehung mit «Joe» berichte. Die Beklagte wiederum ordne «Sophias» Erzählungen mit Hilfe der genannten Fachpersonen ein und werte diese schliesslich. Daraus geht hervor, dass die Beklagte «Joe» als toxische Person qualifiziere. Auch in diesem anekdotischen Teil ab Seite 37 würden Begriffe wie Anzugstäter, Lüge, gewissenlos, reuelos, das dunkle Böse, Psychopath, sadistische Spiele fallen. Es werde beschrieben, dass «Joe» von sich gesagt habe, er habe Leichen im Keller (E. 3.1.1).

Das Zivilgericht befasste sich in der Folge mit dem Einwand der Beklagten, dass die verwendeten Figuren und deren Namen fiktiv seien, dass sie sich der «composite case» Technik bedient habe, bei der reale Sachverhalte in Fallbeschreibungen zusammengefasst würden, und dass «Joe» quasi den Prototyp eines toxischen Leaders lebensnah illustrieren solle. Das Zivilgericht hielt der Beklagten indessen entgegen, dass im Sneak Peek ihr konkreter Umgang mit «Sophia» beschrieben und ausgeführt werde, dass die Identitäten von «Sophia» und «Joe» nicht preisgegeben würden, dass keine beruflichen, sondern nur private Details geschildert würden und dass die Namen «Sophia» und «Joe» fiktiv seien, um diesen sensiblen Bereich besonders zu schützen. Aus Sicht des unbefangenen Lesers lasse dies keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei «Joe» und «Sophia» nicht um fiktive Figuren, Illustrationsfiguren oder zusammengesetzte Figuren handle, sondern um die Aliasnamen von realen Personen, die der Beklagten als Vorlage für ihre Geschichte dienen würden. Somit werde im Sneak Peek der Eindruck vermittelt, dass es sich bei «Joe» um das Pseudonym einer realen Person handle bzw. dass die Beklagte als Autorin eine reale Person als Vorlage für diese Figur verwende. Diese reale Person werde von der Autorin als «toxische Person» bezeichnet und ihr werden die obengenannten Attribute und Bezeichnungen (Lügner, Psychopath, Sadist, Meister der Manipulation, gewissenloser Exzentriker, Anzugstäter, reuelos etc.) angehängt. Diese zum Teil heftigen Äusserungen seien ohne Weiteres dazu geeignet, die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit, insbesondere in ihrer Ehre zu verletzen, was die Beklagte auch nicht bestreite (E. 3.1.2).

Dass die Beklagte tatsächlich reale Personen als Vorlage verwendet habe und dass diese Personen wohl hauptsächlich der Kläger und die Beklagte seien, ergab sich für das Zivilgericht im Übrigen aus einer Vielzahl von Indizien. So würden sich im Sneak Peek spezifische Details finden, die offensichtlich der Beziehung der Parteien entnommen seien. Es seien dies beispielhaft der Beginn der Beziehung im Winter 2017/2018 und die Eskalation im Juni 2020 um das Ansinnen von «Joe», in der Branche von «Sophia» Mandate anzunehmen, konkrete Äusserungen eines Freundes von «Joe», in welchen sich ein Freund des Klägers wiedererkenne, oder der Stellenwechsel von «Joe» in eine noch verantwortungsvollere Position, was mit der Annahme des Mandats bei der D____ durch den Kläger korrespondiere. Weiter sei von der Beklagten kein plausibler Grund genannt worden und sei ein solcher auch nicht ersichtlich, weshalb sie den Kläger, bevor sich dieser zum Sneak Peek geäussert habe, wiederholt hätte kontaktieren sollen und ihn um die Ausräumung von Missverständnissen, um das Einbringen von Vorschlägen und um eine Einschätzung der Veröffentlichung als unproblematisch hätte bitten sollen, wenn er ihr nicht als Vorlage gedient hätte. Ein offenbar enger Vertrauter der Beklagten, K____, habe gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass die Beklagte ihre Geschichte mit dem Kläger im Sneak Peek verarbeitet habe. Schliesslich sei vom Zeugen H____ ausgeführt worden, dass die Beklagte bei einem gemeinsamen Abendessen am 31. August 2020 seine Bemerkung, dass der Schluss von den im Sneak Peek dargestellten Figuren auf sie und den Kläger für ihn und wohl auch andere Personen naheliegend und offensichtlich sei, weder kommentiert noch dementiert und dabei allenfalls bloss geschmunzelt habe. Dies wäre eine sehr ungewöhnliche Reaktion, wenn ihre eigene Geschichte mit dem Kläger nicht als Vorlage für die Geschichte von «Sophia und Joe» gedient hätte (E. 3.2).

Vor diesem Hintergrund – so das Zivilgericht weiter – erkenne sich der Kläger in der Person von «Joe» wieder und zwar nicht im «toxischen» Verhalten als solchem, welches von ihm als unwahr gerügt werde, sondern vielmehr in den Rahmenbedingungen d.h. der Art und Weise sowie Dauer der Beziehungen, den beschriebenen Treffen usw. Die entscheidende Frage sei, ob der Kläger tatsächlich in «Joe» zu erkennen sei oder nicht. Wesentlich sei dabei weniger, ob der Kläger sich zu erkennen glaube (subjektive Erkennbarkeit), sondern ob dessen (näheres) Umfeld dies ebenfalls tue (objektive Erkennbarkeit). Mithin sei damit relevant, ob ein Leser aus dem Umfeld des Klägers in «Joe» ebenfalls den Kläger erkennen könne und damit der Kläger gleichsam öffentlich als Lügner, Psychopathen, Sadist etc. bezeichnet werde (E. 3.3).

Das Zivilgericht stellte in diesem Zusammenhang zunächst die Frage, ob die Beziehung der Parteien in einem weiteren Umfeld (namentlich dem Umfeld des Klägers) bekannt gewesen sei. Ein gewichtiges Indiz in diesem Zusammenhang sei, dass die Beklagte selbst einmal geschrieben habe, «tout bâle» wisse von «B____&A____» (Textnachricht vom 3. November 2018). Die Textnachricht könne zwar auch dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte ein wenig habe kokettieren wollen, schliesslich habe sie in der Nachricht ausdrücklich angemerkt, dass sie sich diskret verhalten habe. Die Textnachricht der Beklagten lasse zumindest den Schluss zu, dass sie zu diesem Zeitpunkt damit gerechnet habe, dass sich die Beziehung herumgesprochen habe und viele in ihrem Umfeld davon gewusst hätten oder zumindest hätten wissen können. Von den angehörten Zeugen sei dies aber nicht bestätigt worden. Es sei somit nicht nachgewiesen, dass die Beziehung zwischen der Beklagte und dem Kläger tatsächlich weithin bekannt gewesen sei (E. 3.3.1).

Nach Auffassung des Zivilgerichts war eine breite Bekanntheit der Beziehung der Parteien für die objektive Erkennbarkeit ohnehin nicht erforderlich. Denn es sei ausreichend, dass im Sneak Peek bestimmte Fährten gelegt würden, aufgrund derer der potentielle Leser zum richtigen Ergebnis bzw. Schluss komme, sobald ihm die Beziehung der Parteien als der entscheidende Hintergrund erschlossen werde. Zu beachten seien insbesondere jene Fährten, die bei der potentiellen Leserschaft den Schluss auf den Kläger nahelegen würden. Dabei gehe es weniger um Details wie die genaue Dauer oder die Art und Intensität der Beziehung oder wo sich die Parteien kennengelernt hätten («Em Bebby sy Jazz» oder beruflicher Anlass), zumal solche Details Aussenstehenden ohnehin meist unbekannt seien. Wenig relevant erschienen auch Details, die nur einzelnen Personen ausserhalb des Umfeldes der Parteien bekannt sein könnten, wie z.B. ein Restaurantbesuch, bei dem sich die Angestellten erinnern könnten, dass der «Big Boss» mit einer Frau zum Essen gekommen sei. Vielmehr gehe es um zentrale Eckwerte. So sei für den Schluss des Lesers auf den Kläger zunächst entscheidend, dass es sich auch bei «Joe» um eine einflussreiche und bedeutende Führungskraft in einer «finanzkräftigen Branche» handle, die durch einen Stellenwechsel an eine noch verantwortungsvollere Position mit mehr Macht gekommen sei (wie beim Kläger vom CEO der C____ zum Verwaltungsratspräsidenten der D____). Weiter sei die Beklagte die Autorin des Sneak Peek. Zwar solle gemäss der Darstellung im Sneak Peek «Sophia» eine gute Freundin der Autorin (also der Beklagten) sein, allerdings habe sich die Beklagte diesbezüglich in Widersprüche verwickelt. Denn soweit die Figuren gemäss der Darstellung in den Rechtsschriften fiktiv sein sollten, decke sich dies nicht mit der Darstellung im Sneak Peek, wonach die wahren Identitäten von «Joe» und «Sophia» zu deren Schutz nicht preisgegeben würden. Der Leser müsse somit, wie ausgeführt, davon ausgehen, dass hinter diesen Figuren existierende Personen stehen würden. Sofern der Leser gleichzeitig um die Beziehung zwischen den Parteien wisse oder Anlass habe, eine solche zu vermuten, liege für ihn schnell die Annahme nahe, dass es sich bei «Sophia» nicht um eine Freundin der Beklagten, sondern um die Beklagte selbst handle. Schliesslich gebe es einige sehr spezifische Details im Sneak Peek, die für bestimmte Personen im Umfeld der Parteien den Schluss von «Joe» auf den Kläger naheliegend machten. Dies gelte für die Empfänger des Schreibens der Beklagte an den Verwaltungsrat des F____ vom 15. Oktober 2020, worin die Beklagte ihre Not mit der Absicht des Klägers in ihrer Branche, dem Gesundheitswesen, tätig zu werden, schildere, werde doch im Sneak Peek beschrieben, dass «Sophia» verängstigt, beschämt und ungläubig gewesen sei, als «Joe» ihr eröffnet habe, dass er gedenke, Mandate direkt in ihrem privaten respektive beruflichen Umfeld anzunehmen. Dasselbe gelte für einen Freund des Klägers, der sich selbst anhand einer bestimmten im Sneak Peek wiedergegebenen Aussage erkannt habe. Bei dieser Ausgangslage habe der Beklagten bewusst sein müssen, dass die Geschichte des «Joe» – soweit sie aus ihrer Feder stamme – bei einem Leser mit entsprechendem Sonderwissen schnell den Eindruck erwecken könne, es müsse sich um den Kläger handeln. Insbesondere wenn gleichzeitig gesagt werde, dass die wahre Identität zum Schutz der Persönlichkeit geheim bleiben müsse, was ja gegebenenfalls genauso auf die Beklagte zutreffe, für die «Sophia» vorgeschoben werde. Zumindest aber habe die Beklagte billigend in Kauf genommen, dass die Leser des Sneak Peek, welche um die Beziehung wissen würden, die Verbindung zum Kläger machen würden. Vor allem hätte die Beklagte – wenn es ihr mit der Anonymisierung ernst gewesen wäre oder sie tatsächlich auf völlig fiktive Figuren hätte zurückgreifen wollen – sicherstellen müssen, dass entsprechende Rückschlüsse auf den Kläger gerade nicht möglich seien. Wenn man aber stattdessen noch das Interesse des Lesers wecke, in dem man anmerke, dass die Persönlichkeiten geschützt werden müssten, tue man (bewusst) genau das Gegenteil. Mit anderen Worten würden kaum Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte bewusst zumindest damit gespielt habe, Rückschlüsse auf den Kläger zu ermöglichen (E. 3.3.2).

Im Anschluss daran stellte sich für das Zivilgericht noch die Frage, ob die Beklagte durch Hinweise auf ihr persönliches Verhältnis zum Kläger oder durch Offenlegung der Identität von Kläger und «Joe» die Erkennbarkeit im Umfeld des Klägers herbeigeführt habe. Hierfür seien Zeugen befragt worden, welche dazu relevante Aussagen machen könnten. Der Zeuge L____, ehemaliger Verwaltungsratspräsident des F____, habe von der Beziehung der Parteien zuvor explizit nichts gewusst und alle Informationen, aufgrund derer er von «Joe» auf den Kläger geschlossen habe, von H____ erhalten. H____, Direkter des F____, sei von der Beklagten über ihre Beziehung mit dem Kläger informiert worden. Aufgrund eines Telefongesprächs mit der Beklagten, das am 24. Juni 2020 stattgefunden haben soll, und aufgrund des Gesprächs mit der Beklagten beim Abendessen am 31. August 2020 habe H____ von der Verbindung zwischen den Parteien gewusst (Verhandlungsprotokoll, S. 8 und 11). Als er das Sneak Peek beim Abendessen mehrere Minuten lang überflogen habe, sei es für ihn offensichtlich gewesen, dass «Joe» der Kläger und «Sophia» die Beklagte seien. Er soll der Beklagten noch während des Abendessens gesagt haben: «Das Ding wird dir um die Ohren fliegen». Dabei könne der zeitliche Ablauf - bei dem zunächst am Telefon Nähe signalisiert und gleichzeitig eine Verabredung zum Essen getroffen worden sei, bei der dann das Sneak Peek übergeben und von einer stalkingartigen Obsession des Klägers berichtet worden sei – nicht anders interpretiert werden, als dass die Beklagte H____ ganz bewusst quasi den «Schlüssel» zum Buch habe geben wollen. Ab diesem Zeitpunkt, habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass die Geschichte die Runde machen würde, was dann offenbar auch geschehen sei. Die Zeugin M____ habe nichts von der Beziehung der Parteien gewusst und habe das Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2020 an den Verwaltungsrat des F____ ohne Vorkenntnisse nicht einordnen können. Die Zeugenbefragung habe somit ergeben, dass die Beklagte nicht nur billigend in Kauf genommen habe, dass die Leserschaft (mit Sonderwissen) von «Joe» auf den Kläger schliessen würde, sondern auch aktiv darauf hingewirkt habe, dass dies tatsächlich geschehe. Der Einwand der Beklagten, es sei der Kläger gewesen, der nach der Publikation an die Öffentlichkeit gegangen sei und völlig unmotiviert die Verbindung zur Figur «Joe» mittels Abmahnschreiben und Medienkonferenz überhaupt erst hergestellt habe, verfange nicht. Denn die Schreiben des Parteivertreters des Klägers vom 17. September 2020 an die Personen, welche die Veröffentlichung des Sneak Peek fachlich begleitet hätten, sowie an den Verwaltungsrat der E____ seien nicht unmotiviert gewesen, sondern hätten dazu gedient, deren Rolle bei der Veröffentlichung zu klären, zumal deren Adressen im Sneak Peek aufgeführt seien. Die betreffende Medienkonferenz des Klägers sei am 17. Juli 2021 und damit fast ein Jahr nach Veröffentlichung des Sneak Peek erfolgt. Es sei also nicht so, dass der Kläger die Verbindung zwischen sich und «Joe» selber erst geschaffen habe (E. 3.3.3).

Im Ergebnis kam das Zivilgericht zum Schluss, dass durch die Veröffentlichung des Sneak Peek mit den genannten Unterstellungen (Lügner, Psychopath, Sadist, etc.) und durch das Herstellen der Erkennbarkeit des Klägers in der Person des «Joe» durch die Beklagte eine unbefugte Verbreitung der Intim- und Privatsphäre des Klägers stattgefunden habe und die Ehre des Klägers verletzt worden sei (E. 3.3.4). Rechtsfertigungsgründe würden nicht vorliegen. So sei eine Einwilligung zur Veröffentlichung ausdrücklich nicht erteilt worden. Sofern und soweit das Sneak Peek eine wissenschaftliche Arbeit darstelle, bestehe kein überwiegendes Interesse an der Preisgabe der Identität des Klägers, denn es wäre ohne jegliche Beschränkung der wissenschaftlichen Genauigkeit möglich gewesen, durch Weglassen der «Geschichte von Sophia und Joe» die Anonymität des Klägers zu wahren (E. 3.3.5).

Bezüglich der gestellten Rechtsbegehren führte das Zivilgericht aus, dass auf den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte mit dem in der Publikation des strittigen Sneak Peek zum Thema Toxic Leaders enthaltenen Kapitels über «Joe und Sophia» (S. 37 bis 51) dessen Persönlichkeit in rechtwidriger Weise verletzt habe (Rechtsbegehren 1), mangels einer rechtsgenüglichen Begründung eines eigenständigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten sei. Im Hinblick auf die weiteren Begehren sei aber festzustellen, dass der Kläger in seiner Persönlichkeit verletzt sei (E. 4.1). Soweit der Konnex von «Joe» zum Kläger gemacht werden könne und sich die Vorwürfe als persönlichkeitsverletzend erwiesen, sei das Publikationsverbot (Rechtsbehren 2) grundsätzlich aufrecht zu erhalten. Es bestehe offenbar ein (wissenschaftliches) Interesse am Thema. Die Beklagte dürfe in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit nur so weit eingeschränkt werden, wie es zur Abwehr der Persönlichkeitsverletzung erforderlich ist. «Joe» werde erst im zweiten Teil des Sneak Peek eingeführt und es würden erst dort jene Details eingebracht, die Rückschlüsse zuliessen. Hieraus folge, dass der Kläger alleine im zweiten Teil des Sneak Peek in seiner Persönlichkeit verletzt werde. Folglich sei auch nur dieser Teil zu verbieten (E. 4.2). Den Antrag des Klägers, der Beklagten gewisse Aussagen ihn betreffend (Anzugstäter, Lügner, Psychopath, Sadist, skrupellose Person und Meister der Manipulation oder Person, die über sich sage, Leichen im Keller zu haben) zu verbieten (Rechtsbegehren 3), sei gutzuheissen, mit der geringfügigen Einschränkung, als sie ihn in der Öffentlichkeit nicht entsprechend bezeichnen dürfe. Ferner sei das Verbot gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Prozess dahingehend zu ergänzen, dass der Kläger «nicht in erkennbarere Weise» entsprechend bezeichnet werden dürfe, also auch Aliasnamen und dergleichen umfasst seien (E. 4.3).

4.         Die Rügen der Beklagten im Überblick

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung zunächst geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 III 145 E. 5.1 Massnahmen wie ein Vertriebsverbot von den Wirkungen der persönlichkeitsverletzenden Stellen (i.c. in einem Roman) auf «aussenstehende Leser» abhängen würden. Das Bundesgericht stelle sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung, dass der für die Frage der objektiven Erkennbarkeit massgebende Personenkreis eng zu ziehen sei und es bereits genüge, dass der Betroffene an seinem Wohn- oder Arbeitsort erkennbar sei. Beim strittigen Sneak Peek handle es sich um eine breit gestreute Publikation, bei der entscheidend darauf abzustellen sei, ob das Ansehen des Betroffenen vom normativen Durchschnittsadressaten als beeinträchtigt angesehen werde. Für die Beurteilung, ob der Kläger durch die Darstellung von «Joe» und «Sophia» im Sneak Peek objektiv erkennbar gewesen sei oder nicht, habe das Zivilgericht unzulässigerweise auf ein paar wenige, den Parteien nahestehende oder von ihnen persönlich mit von im Sneak Peek nicht enthaltenen Informationen versorgten Personen, also auf Personen mit «Sonderwissen», abgestellt (Berufung, S. 3 ff.).

Das Zivilgericht – so die Beklagte weiter – habe die für die Verletzung der Persönlichkeit des Klägers vorausgesetzte objektive Erkennbarkeit seiner Person bei den unbefangenen DurchschnittsleserInnen des breit gestreuten Sneak Peek zu Unrecht bejaht. Die Angaben, die im streitgegenständlichen Kapital zu den Personen von «Joe» und «Sophia» gemacht würden, würden in der Realität entweder gar nicht auf den Kläger und/oder die Beklagte zutreffen oder seien zu unspezifisch, um Aussenstehenden einzeln oder insgesamt konkrete Rückschlüsse auf die Person des Klägers zu ermöglichen. Weder aufgrund der Angaben im Sneak Peek noch sonst sei weithin bekannt gewesen, dass die Parteien eine Beziehung miteinander unterhalten hätten. Noch viel weniger sei allgemein bekannt gewesen, dass diese Beziehung komplex und kompliziert gewesen sei. Nur Personen, die mindestens über die Schlüsselinformation verfügt hätten, dass die Parteien eine Beziehung miteinander unterhalten hätten, hätten aus der Darstellung von «Joe» und «Sophia» im Sneak Peek darüber spekulieren können, ob es sich dabei um den Kläger und die Beklagte hätte handeln können. Auch sie hätten jedoch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Parteien ziehen können, wie das Beispiel von H____ zeige, der, trotz Kenntnis sehr privater Details der Beziehung, welche die Parteien miteinander geführt hätten, nur Vermutungen darüber habe anstellen können. Personen mit Sonderwissen seien jedoch keine Aussenstehenden, sondern Eingeweihte und gehörten als solche nicht zum Kreis der DurchschnittsleserInnen. Sie seien daher für die Frage, ob ein Betroffener objektiv erkennbar sei, nicht massgebend. Im streitgegenständlichen Sneak Peek werde den LeserInnen kein solches Sonderwissen vermittelt. Sie würden in diesem Buch weder darüber informiert, dass die Parteien eine Beziehung miteinander gepflegt hätten, noch, dass ihre Beziehung komplex und kompliziert gewesen sei, noch überhaupt, dass die dort geschilderte Beziehung zwischen «Joe» und «Sophia» irgendetwas Autobiographisches mit der Person und eigenen Erlebnissen der Beklagten zu tun haben könnte. Sie erhielten im Gegenteil nur die Information, es handle sich um eine Geschichte einer guten Freundin von ihr, die sie anhand einer fiktiven Person aufgearbeitet habe (S. 21 f.). Infolgedessen hält die Beklagte das ihr auferlegte teilweise Publikationsverbot (Entscheiddispositiv, Ziffer 2) wie auch das Verbot, den Kläger in erkennbarer Weise öffentlich als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen, Sadisten, skrupellose Person und Meiser der Manipulation zu bezeichnen und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben (Ziffer 3), als bundesrechtswidrig, weshalb die Klage vollumfänglich hätte abgewiesen werden müssen (S. 22 f.).

5.         Persönlichkeitsverletzung

5.1      Zunächst ist der Einwand der Beklagten zu prüfen, nicht alleinige Autorin des Sneak Peek zu sein. Bei dieser Publikation handle es sich um eine Arbeit, deren Aufbau, Storyline und Dramaturgie unter Federführung der Fachexperten I____ und J____ anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs mit ihr zustande gekommen seien. Die zentralen Aussagen zu den «Mustern und Verhaltensweisen toxischer Personen» stammten denn auch gar nicht von ihr, sondern von diesen beiden Fachpersonen. Alle drei beteiligten Autoren hätten das «Gut zum Druck» gemeinsam gegeben, was ausschliesse, dass sie die Publikation als «Schmähschrift» für einen privaten Rachefeldzug gegen den Kläger verwendet haben soll, wie ihr das im vorinstanzlichen Verfahren unterstellt worden sei (Berufung, S. 5 f.). Aus der Tatsache, dass sie (blosse) Mitautorin der Publikation sei, folge keine objektive Erkennbarkeit des Klägers (S. 13). Diese Vorbringen erscheinen insofern als aktenwidrig, als die Beklagte im Sneak Peek als alleinige Autorin genannt wird. Vor der Einleitung enthält die Schrift zur Autorschaft ausschliesslich Angaben zu ihrer Person («Zur Autorin») und es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Rechte am Text und deren Vervielfältigung ausschliesslich bei der Autorin (und nicht bei den Autoren) liegen würden. Die Schrift ist zudem in der Ich-Person mit der Beklagten als Autorin verfasst, welche ihren persönlichen Zugang zum Thema und unter anderem die Geschichte von «Sophia» erzählt, bei der es sich um «eine gute Freundin von mir» handeln soll (vgl. Sneak Peek, S. 1 ff.). Entgegen den anderslautenden Ausführungen der Beklagten in der Berufung hat das Zivilgericht unter diesen Umständen zu Recht erkannt, dass sie die alleinige Autorin des Sneak Peek sei, auch wenn darin auch Inputs von I____ und von J____ ausgeführt werden.

5.2      Das Zivilgericht hat nach Auffassung der Beklagten den Charakter der streitgegenständlichen Publikation als typologische Darstellung eines Verhaltensmusters verkannt, das – nach Theorie und Modellfall im ersten und zweiten Teil des Sneak Peek – mit einem Fallbeispiel abschliesse, in welchem, wie in der Wissenschaft üblich, die Technik des Composite Case angewendet werde. Somit sei die fiktive Figur «Joe» der Prototyp eines – im ersten und zweiten Teil ausführlich beschriebenen – «Toxic Leaders», wie es zahlreiche auf dieser Welt in den verschiedensten Ausprägungen gebe (Berufung, S. 5). Das Zivilgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen in der Publikation ausgeführt, dass im Sneak Peek der konkrete Umgang mit «Sophia» beschrieben werde, dass die Identitäten von «Sophia» und «Joe» explizit nicht preisgegeben würden, dass keine beruflichen, sondern nur private Details geschildert würden und dass die beiden Namen fiktiv seien, um diesen sensiblen Bereich besonders zu schützen. Dies lasse aus Sicht des unbefangenen Lesers keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei «Joe» und «Sophia» nicht um fiktive Figuren, Illustrationsfiguren oder zusammengesetzte Figuren handle, sondern um die Aliasnamen von realen Personen, die der Beklagten als Vorlage für die Geschichte gedient hätten (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1). Mit diesen zutreffenden Erwägungen des Zivilgerichts setzt sich die Beklagte nicht näher auseinander (vgl. oben E. 1.2). Soweit sie sich darauf beruft, dass das Sneak Peek nicht von ihr alleine, sondern von zwei weiteren Personen mitverfasst worden sei, was ausschliesse, dass die Publikation für einen privaten Rachefeldzug gegen den Kläger verwendet worden sei, scheitert dieser Einwand schon daran, dass die Beklagte als alleinige Autorin anzusehen ist (vorstehend E. 5.1).

5.3      Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger ihr als Vorlage für «Joe» im Sneak Peek gedient haben soll. Für das Zivilgericht hat sich aus einer Vielzahl von Indizien ergeben, dass die Beklagte tatsächlich reale Personen als Vorlage verwendet hat und dass diese Personen wohl hauptsächlich der Kläger und die Beklagte selbst sind. So finden sich nach den Erwägungen des Zivilgerichts im Sneak Peek spezifische Details, die offensichtlich der Beziehung der Parteien entnommen seien. Genannt werden etwa der Beginn der Beziehung im Winter 2017/2018 und die Eskalation im Juni 2020 um das Ansinnen von «Joe», in der Branche von «Sophia» Mandate anzunehmen, konkrete Äusserungen eines Freundes von «Joe», in welchen sich ein Freund des Klägers wiedererkenne oder der Stellenwechsel von «Joe» in eine noch verantwortungsvollere Position, was mit der Annahme des Mandats bei der D____ durch den Kläger korrespondiere (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Die Beklagte macht geltend, im vorinstanzlichen Verfahren hätten sich wesentliche Unterschiede zwischen dem realen Kläger und dem fiktiven «Joe» ergeben. So deckten sich die Angaben über den Beziehungsanfang und die Dauer der Beziehung im Sneak Peek nicht mit derjenigen der Parteien. Gemäss Sneak Peek hätten sich «Joe» und «Sophia» erstmals im Januar 2018 getroffen und habe ihre Beziehung zweieinhalb Jahre angedauert, dies im Unterschied zur Beziehung der Parteien, die sich erstmals im August 2017 getroffen hätten, deren Beziehung im November/Dezember 2017 begonnen habe und die gemäss dem Kläger nur wenige Wochen gedauert habe. Die Beklagte nennt weitere Unterschiede zwischen den Beziehungsdetails zwischen «Joe» und «Sophia» einerseits und zwischen ihr und dem Kläger andererseits, wie die fehlende berufliche Verbindung, die fehlende enge Zusammenarbeit der Unternehmungen, in welchen die Parteien gearbeitet hätten, oder die fehlende gemeinsame Wohnung (Berufung, S. 7 ff.).

Vom Zivilgericht wird nicht behauptet, dass alle Angaben zu «Joe» und «Sophia» mit den Umständen der Parteien übereinstimmen würden. Das Zivilgericht weist zutreffend darauf hin, dass es hinsichtlich der Frage des Bezugs der beschriebenen Personen zum Kläger weniger um die Details wie die genaue Dauer oder die Art und Intensität der Beziehung oder den Ort, wo sich die Parteien kennengelernt hätten («Em Bebby sy Jazz» oder beruflicher Anlass), gehe, zumal solche Details Aussenstehenden ohnehin meist unbekannt seien. Wenig relevant erschienen auch Details, die nur einzelnen Personen ausserhalb des Umfeldes der Parteien bekannt sein könnten, wie z.B. ein Restaurantbesuch, bei dem sich die Angestellten erinnern könnten, dass der «Big Boss» mit einer Frau zum Essen gekommen sei. Vielmehr gehe es um zentrale Eckwerte. So sei für den Schluss des Lesers auf den Kläger zunächst entscheidend, dass es sich auch bei «Joe» um eine einflussreiche und bedeutende Führungskraft in einer «finanzkräftigen Branche» handelt, die durch einen Stellenwechsel an eine noch verantwortungsvollere Position mit mehr Macht (wie beim Kläger vom CEO der C____ zum Verwaltungsratspräsidenten der D____) (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2). Diesen Erwägungen schliesst sich das Appellationsgericht vollumfänglich an.

Zu ergänzen ist, dass im ab August 2020 verbreiteten Sneak Peek lediglich ausgeführt wird, dass die «Geschichte» vor zweieinhalb Jahren ihren Anfang genommen habe und im Juni 2020 geendet habe (Sneak Peek, S. 9). Dies deckt sich mit den Ausführungen in der Berufung, wonach die Beziehung zwischen den Parteien im November/Dezember 2017 begonnen habe (Berufung, S. 6) und der letzten Begegnung zwischen den Parteien im Juni des Jahres der Publikation des Sneak Peek (vgl. Sneak Peek, S. 35: «In Abstimmung mit Sophia gebe ich Ihnen wenige Einblicke in die Anfangsphase sowie ihre letzten Begegnungen im Juni dieses Jahres»). Die vom Zivilgericht erkannte Übereinstimmung der Eckwerte der im Sneak Peek geschilderten Geschichte und derjenigen der Parteien ist daher nicht zu beanstanden. Kommt hinzu, dass im Sneak Peek Autorin und «Sophia» trotz der angeblichen Trennung vermischt werden. So wird auf Seite 45 des Sneak Peek beschrieben, wie «Sophia» aufgrund des Verhaltens von «Joe» unter einer ansteigenden diffusen Existenzangst leide. Dabei wird eine Gegebenheit anlässlich eines beruflichen Events beschrieben, bei welchem «Sophia» von Personen aus dem erweiterten Freundeskreis von «Joe» öffentlich geächtet worden sei. Dazu wird ausgeführt: «Solches und Ähnliches musste Sophia mehrfach erfahren. Als ihr I____ Näheres über die Muster toxischer Personen erzählt, kommt ihr vieles bekannt vor.» (Sneak Peek, S. 45). Da im Sneak Peek nirgends erwähnt wird, dass I____ Gespräche auch mit der angeblichen Freundin der Autorin geführt hat, sondern ausschliesslich mit der Autorin selbst, kann aus diesen Sätzen geschlossen werden, dass es eben doch um das Erlebte der Beklagten selbst geht, welches im Sneak Peek geschildert wird. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss des Zivilgerichts nicht zu beanstanden, dass in der Darstellung der «Geschichte von Sophia und Joe» im Sneak Peek auf die reale Geschichte der Parteien Bezug genommen wird und damit im Sneak Peek eine durch das Pseudonym «Joe» versteckte Darstellung des Klägers aus Sicht der Beklagten erfolgt.

5.4      Dass «Joe» und somit der damit gemeinte Kläger im Sneak Peek deutlich herabgesetzt wird, wurde vom Zivilgericht zu Recht erkannt und wird auch von der Beklagten zumindest im Hinblick auf «Joe» nicht bestritten. «Joe» wird im Sneak Peek als reales Beispiel einer toxischen Person beschrieben. Solche toxischen Personen vereinen gemäss Ausführungen im Sneak Peek die Eigenschaften des Narzissten, des Machiavellisten und des Psychopathen auf sich, ergänzt durch den Sadismus. Die Schäden, welche solche Personen anrichteten, reichten von geringen und noch zumutbaren Belastungen in Form von psychischem Schmerz bis zu schweren Traumatisierungen unter Inkaufnahme erheblicher seelischer und körperlicher Schmerzen und Schäden bis hin zum bewussten Hineintreiben in den Selbstmord oder Tod. Hieraus werde verständlich, dass toxische Personen auch vor Korruption nicht zurückschreckten (Sneak Peek, S. 11 f.). Als Beispiel einer so beschriebenen toxischen Person wird in der Folge auch «Joe» und damit eben der Kläger taxiert. Mit seinem Verhalten breche er «gewissen- und reulos nicht nur Sophia gegenüber, sondern auch gegenüber seinem Umfeld, in diesem Fall gegenüber seiner Frau und Familie, zwanghaft seine Versprechen» (Sneak Peek, S. 44). Daran anschliessend wird ausgeführt, dass toxische Personen Wiederholungstäter seien. Die Hoffnung auf Besserung sei vergebene Liebesmühe (Sneak Peek, S. 45). Weiter wird ausgeführt, dass «Joe» «Sophia» bereits bei einer ihrer allerersten Begegnungen erzählt habe, dass es komplett schwarz in ihm aussehe, dass er so viele Leichen im Keller habe und dass er, wenn er eines Tages vor das Jüngste Gericht treten werde, mit Sicherheit in die Hölle geschickt werde. Er sei müde und habe die Nase voll vom vielen Lügen (Sneak Peek, S. 47). Über zwei Jahre habe «Sophia» gebraucht, um «Joes» Spiel zu durchschauen. Heute könne sie sich offen eingestehen, dass sie zum Spielball eines gewissenlosen Egozentrikers geworden sei (Sneak Peek, S. 50).

Mit der im Sneak Peek vorgenommenen Beschreibung wird die hinter «Joe» stehende Person in schwerst wiegender Weise herabgesetzt. Es wird ihr der Wille und die Fähigkeit zum Handeln nach moralischen Werten abgesprochen. Es handelt sich um eine denkbar weitgehende Abwertung dieser Person. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass diese zum Teil heftigen Äusserungen ohne weiteres dazu geeignet sind, die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit, insbesondere in ihrer Ehre zu verletzen, was von der Beklagten auch nicht bestritten werde (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Das Zivilgericht ist in der Folge zutreffend auch zum Schluss gekommen, dass die Beklagte als Autorin Erlebnisse zwischen den Parteien im Sneak Peek in die Darstellung des «Joe» aufgenommen hat, womit sie insinuiert, dass es sich bei dem gemäss den vorstehenden Ausführungen disqualifizierten «Joe» in Wirklichkeit um den Kläger handelt. Die herabsetzenden Äusserungen über «Joe» wurden somit versteckt hinter den verwendeten Pseudonymen über den Kläger gemacht. Dass sich die Geschichte im Sneak Peek aus derjenigen zwischen den Parteien ableitet und dass der Kläger davon betroffen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass die Beklagte gemäss den in der Berufung unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid vor der Veröffentlichung des Sneak Peek den Kläger wiederholt kontaktiert und ihn um die Ausräumung von Missverständnissen, um das Einbringen von Vorschlägen und um eine Einschätzung der Veröffentlichung als unproblematisch gebeten hatte. Das Zivilgericht hat hierzu ausgeführt, dass von der Beklagten kein plausibler Grund für diese Kontaktnahmen genannt worden sei und ein solcher auch nicht ersichtlich sei, wenn der Kläger ihr nicht als Vorlage gedient hätte (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2), was mit der Berufung auch nicht mehr bestritten wird. Die Beklagte hat damit auch gegenüber dem Kläger persönlich indirekt zum Ausdruck gebracht, dass er vom Sneak Peek betroffen ist, womit auch klar ist, dass es sich bei der Person hinter «Joe» im Sneak Peek um den Kläger handelt.

5.5      Grosse Bedeutung hat das Zivilgericht einem Treffen der Beklagten mit H____, seines Zeichens Direktor des F____, beigemessen. Dieser führte in seiner Befragung vor dem Zivilgericht aus, dass die Beklagte, die ihn zuvor bei einem Telefongespräch über ihre Beziehung zum Kläger informiert hatte, bei einem gemeinsamen Abendessen am 31. August 2020 seine Bemerkung, dass der Schluss von den im Sneak Peek dargestellten Figuren auf die Beklagte und Kläger für ihn und wohl auch andere Personen naheliegend und offensichtlich sei, weder kommentiert noch dementiert und dabei allenfalls bloss geschmunzelt habe. Dies wäre für das Zivilgericht eine sehr ungewöhnliche Reaktion der Beklagten gewesen, wenn ihre eigene Geschichte mit dem Kläger nicht als Vorlage für die Geschichte von «Sophia» und «Joe» gedient hätte (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Das Zivilgericht zitiert an anderer Stelle den Zeugen H____ mit der weiteren Aussage, dass es für ihn beim Überfliegen der Publikation offensichtlich geworden sei, dass «Joe» der Kläger und «Sophia» die Beklagte sei, woraufhin er ihr noch während des Abendessens gesagt haben soll: «Das Ding wird dir um die Ohren fliegen.» Dabei könne der zeitliche Ablauf - bei dem zunächst am Telefon Nähe signalisiert und gleichzeitig eine Verabredung zum Essen getroffen werde, bei der dann das Sneak Peek übergeben und von einer stalkingartigen Obsession des Klägers berichtet werde – nicht anders interpretiert werden, als dass die Beklagte H____ ganz bewusst quasi den «Schlüssel» zum Buch habe geben wollen (E. 3.3.3).

Auch die Feststellung des Zivilgerichts, dass die Beklagte den Direktor des F____ am 24. Juni 2020 über ihre Beziehung mit dem Kläger und das aus ihrer Sicht stalkingartige Verhalten des Klägers informierte und ihm am Nachtessen das Sneak Peek übergab, wird von der Beklagten in der Berufung nicht bestritten. Sie weist in ihrer Berufung vielmehr selbst darauf hin, dass sie einige Tage vor dem genannten Nachtessen und der Übergabe des Sneak Peek H____ per SMS mitgeteilt habe, dass der Kläger ihr zunehmend die Luft nehme. Er wisse es: Trotzdem mache er weiter, während er vordergründig den Verständnisvollen spiele. Was er heute sage, habe morgen keine Bedeutung mehr. Gerade so wie es in seine Geschichte passe (Berufung, S. 17 mit Verweis auf Klageantwortbeilagen 16 und 17). Aufgrund der vorgenannten Beschreibung von «Joe» im Sneak Peek, welches die Beklagte in der Folge an H____ übergab, liegt die Erkenntnis, dass sich hinter dem Pseudonym «Joe» der Kläger versteckt, auf der Hand. In diesem Sinn bestätigte auch der Zeuge H____, dass es für ihn beim Lesen des Sneak Peek klar gewesen sei, dass «Joe» der Kläger und «Sophia» die Beklagte seien (Verhandlungsprotokoll, S. 8 und 11). Das Zivilgericht hat daher zu Recht aus der Zeugenbefragung den Schluss gezogen, dass die Beklagte nicht nur billigend in Kauf nahm, dass die Leserschaft (mit Sonderwissen) von «Joe» auf den Kläger schliessen würde, sondern auch aktiv darauf hinwirkte, dass dies tatsächlich geschah (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.3). Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beklagten (vgl. Berufung, S. 11 f.) nichts, dass auch Personen mit Informationen über die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger nicht von Anfang an aus dem Sneak Peek auf den Kläger geschlossen haben.

5.6      Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte mit dem Verfassen bzw. Veröffentlichen des Sneak Peek und der Übergabe der betreffenden Informationen zumindest an H____, welche diesen zum nachvollziehbaren und richtigen Schluss kommen liessen, dass es sich bei «Joe» um den Kläger handelt, die Persönlichkeitsrechte des Klägers schwerwiegend verletzte. Entgegen den Ausführungen der Beklagte (vgl. Berufung, S. 19 f.) war diese Weitergabe von Informationen an Personen, welche aufgrund dieser Informationen von der Darstellung des «Joe» im Sneak Peek auf den Kläger schliessen konnten, sehr wohl Gegenstand des vorinstanzlichen Klageverfahrens. Diese Weitergabe war Teil der vom Kläger geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung und damit auch Grundlage für die geltend gemachten Verbots- und Beseitigungsansprüche.

Das Bundesgericht hat im von der Beklagten angerufenen Entscheid BGE 135 III 145 in E. 4.4 mit Bezug auf einen Roman, in welchem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für diesen erkennbar als Verbrecher dargestellt hatte, zunächst ausgeführt, dass die Verletzungen der Persönlichkeit des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 28 ZGB bereits aufgrund des Buchtextes als solchen gegeben seien. Sie seien aus dieser Sicht mit Persönlichkeitsverletzungen zu vergleichen, die beispielsweise in einem Brief enthalten seien. Ob und inwiefern auch andere Leser des strittigen Romans auf den Beschwerdegegner hätten schliessen können, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Soweit die Beschwerde sich gegen die Annahme der Vorinstanz wende, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner in seiner Persönlichkeit verletzt, sei sie abzuweisen. Diese Ausführungen des Bundesgerichts lassen sich analog auf den vorliegenden Fall übertragen. Indem die Beklagte den Kläger in der von ihr verfassten Schrift für diesen erkennbar massiv herabsetzte und diese Schrift veröffentlichte, verletzte sie die gemäss Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeit des Klägers. Das gilt auch für die Weitergabe von Informationen durch die Beklagte an H____, welche bei diesem zum nachvollziehbaren und gemäss den obigen Ausführungen auch zutreffenden Schluss führten, dass die Beklagte in ihrer Beschreibung des «Joe» über den Kläger schrieb. Dies wird noch dadurch bestärkt, dass die Beklagte die diesbezügliche Einschätzung durch H____ nach seiner entsprechenden Äusserung nicht dementierte und damit konkludent stützte. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2).

6.         Publikationsverbot

6.1      Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 135 III 145, in welchem es wie vorliegend um die herabsetzende Darstellung einer Person in einem publizierten Werk ging, nicht eine Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdegegners verneint, sondern lediglich, aber immerhin, den Befehl, den weiteren Vertrieb des Romans einzustellen (und die in diesem Fall durch die Vorinstanz angeordnete Urteilspublikation), als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig angesehen. Aebi-Müller weist in ihrer Besprechung dieses Urteils zutreffend darauf hin, dass die beiden Teilschritte der Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB einerseits und jener der Frage nach den möglichen Rechtsbehelfen nach Art. 28a ZGB andererseits sauber zu trennen sind (Aebi-Müller, Zur objektiven Erkennbarkeit einer Persönlichkeitsverletzung – Bundesgerichtsentscheid vom 25. September 2008 [5A_188/2008; BGE-Publikation vorgesehen], Medialex 2009 S. 30 ff., 33). Die vorstehenden Ausführungen unter E. 5 haben gezeigt, dass das Zivilgericht zu Recht eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung bejaht hat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht auch ein Publikationsverbot in Bezug auf das Kapitel «Joe und Sophia» im Sneak Peek ausgesprochen hat.

6.2

6.2.1   Wie unter E. 4 vorstehend ausgeführt, macht die Beklagte mit ihrer Berufung geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 135 III 145 E. 5.1 Massnahmen wie ein Vertriebsverbot von den Wirkungen der persönlichkeitsverletzenden Stellen (i.c. in einem Roman) auf «aussenstehende Leser» abhängen würden. Das Bundesgericht stelle sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung, dass der für die Frage der objektiven Erkennbarkeit massgebende Personenkreis eng zu ziehen sei und es bereits genüge, dass der Betroffene an seinem Wohn- oder Arbeitsort erkennbar sei. Beim strittigen Sneak Peek handle es sich um eine breit gestreute Publikation, bei der entscheidend darauf abzustellen sei, ob das Ansehen des Betroffenen vom normativen Durchschnittsadressaten als beeinträchtigt angesehen werde. Für die Beurteilung, ob der Kl.er durch die Darstellung von «Joe» und «Sophia» im Sneak Peek objektiv erkennbar gewesen sei oder nicht, habe das Zivilgericht unzulässigerweise auf ein paar wenige, den Parteien nahestehende oder von ihnen persönlich mit von im Sneak Peek nicht enthaltenen Informationen versorgten Personen, also auf Personen mit «Sonderwissen», abgestellt.

6.2.2   Entgegen den Vorbringen der Beklagten ist die Beurteilung im angefochtenen Entscheid auch unter Beachtung der Vorgaben aus BGE 135 III 145 nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen unter E. 5 vorstehend, dass das von ihr verfasste Sneak Peek in der Darstellung der «Geschichte von Sophia und Joe» Verbindungen zum Kläger herstellt, die enorm herabsetzende Charakterisierungen seiner Person und seines Verhaltens enthalten. Diese Verbindungen zwischen den herabsetzenden Ausführungen und dem Kläger waren nicht nur für ihn erkennbar, sondern auch für Personen aus seinem Umkreis, welche über die Beziehung zwischen ihm und der Beklagten informiert waren. Aus den Ausführungen unter E. 5 ergibt sich des Weiteren, dass die Beklagte bewusst im Umfeld des Klägers Informationen verbreitete, welche auf die Verbindung zwischen dem «Joe» im Sneak Peek und dem Kläger hinwiesen. So erhob sie etwa gegenüber H____ analoge Vorwürfe gegenüber dem Kläger, wie sie auch im Sneak Peek gegenüber «Joe» erhoben werden. Entsprechende Informationen liess die Beklagte im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme eines Verwaltungsratsmandats des Klägers auch dem Verwaltungsrat des F____ zukommen (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.2). Eine solche befürchtete Übernahme von Mandaten im beruflichen Umfeld der Beklagten wird auch im Sneak Peek beschrieben. Die Beklagte musste somit davon ausgehen, dass die an den Direktor des F____ gerichtete Informationen verbunden mit der Übergabe des Sneak Peek im entsprechenden Umfeld rasch die Runde machen werde, was sich denn auch bestätigt hat. Zumindest nach der Bekanntgabe der Informationen an den Direktor des F____ und der darauf folgenden Zustellung des Sneak Peek an Mitglieder des Verwaltungsrates des F____ mussten die Beklagte damit rechnen bzw. der Kläger befürchten, dass der Informationsfluss nicht mehr länger zu steuern war und damit eine grössere Anzahl von Personen über das erforderliche Sonderwissen verfügt, welches zum Schluss von «Joe» im Sneak Peek auf den Kläger führt. Bei dieser Einschätzung ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zumindest in einer Nachricht an den Kläger zum Ausdruck gebracht hatte, dass über die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger «tout Bâle» informiert gewesen sei (vgl. Duplikbeilage 115; dazu Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3 [oben E. 3 S. 9 ff.]). Es ist richtig, dass das Bundesgericht im angerufenen Entscheid ausgeführt hat, dass sich die Frage, ob das das gesellschaftliche Ansehen einer Person durch eine Äusserung geschmälert worden ist, nach einem objektiven Massstab beurteilt; zu prüfen sei gemäss bundesgerichtlicher Praxis, ob das Ansehen vom Durchschnittsleser aus gesehen als beeinträchtigt erscheine, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, in Betracht zu ziehen seien. Das Bundesgericht hat die von der Vorinstanz in diesem Fall vertretene Auffassung, der Kreis der massgebenden Leser sei auf die nähere persönliche Umgebung des Beschwerdegegners zu beschränken, nicht beigepflichtet. Es erschiene als unverhältnismässig, den Vertrieb der gesamten Auflage des strittigen Buches (die sich nach Angaben des Beschwerdeführers auf mindestens 2'500 Exemplare belief) zu verbieten, bloss weil für einen engen Personenkreis (von Eingeweihten) die massgebliche Erkennbarkeit gegeben war (BGE 135 III 145 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die bundesgerichtlichen Ausführungen sind somit im Kontext der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Vertriebsverbots eines Romans mit einer gedruckten Auflage von mindestens 2'500 Exemplaren zu sehen (was bei der Zitierung des Entscheids durch Meili, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, Art. 28 N 39, Online-Aktualisierung vom 30.11.2023 [abrufbar unter www.legalis.ch, zuletzt besucht am 22. Mai 2025] nicht erwähnt wird). Aebi-Müller weist in ihrer Urteilsbesprechung zutreffend darauf hin, dass die Tatsache, dass ein (enger) Bekanntenkreis des Betroffenen diesen im hier zu beurteilenden Roman erkennen konnte, durchaus rechtserheblich ist. Dies umso mehr, als der Autor seinen Roman im Umfeld des Betroffenen offenbar bewusst verbreitet habe. Die Persönlichkeitsverletzung, die der Betroffene dadurch erlitten habe, gehe über die "blosse" Beeinträchtigung des subjektiven Ehrgefühls bei der eigenen Lektüre des Buches hinaus. Nur in Bezug auf die Verhältnismässigkeit des Vertriebsverbots und eine Urteilspublikation in breit gestreuten Medien in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall (Roman mit einer gedruckten Auflage von mindestens 2'500 Exemplaren) stimmt Aebi-Müller im Ergebnis dem Bundesgerichtsentscheid zu (Aebi-Müller, a.a.O., S. 33). Im vorliegenden Fall liegt aber eine gegenüber einer Romanpublikation mit einer gedruckten Auflage von 2'500 Exemplaren deutlich andere Situation vor.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte gemäss den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid 600 Exemplare des Sneak Peek drucken lassen und diese zu verteilen begonnen. Zudem hatte sie das Sneak Peek im Internet insbesondere über soziale Medien, etwa über ihr LinkedIn Profil, unentgeltlich zum Download zur Verfügung gestellt. Gerade aufgrund der Verbreitung über die sozialen Medienkanäle richtete sich die Publikation insbesondere auch an das persönliche und berufliche Umfeld der Beklagten und über die gemeinsamen sozialen Beziehungen auch an dasjenige des Klägers, etwa im gemeinsam besuchten G____. Wenn infolgedessen davon auszugehen ist, dass ein nunmehr unbestimmter Personenkreis über die Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten informiert worden war und dass diese Personen somit von «Joe» im Sneak Peek auf den Kläger schliessen konnten, kann in dieser Situation nicht mehr von einem engen geschlossenen Personenkreis gesprochen werden. Bei der hier relevanten Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Meili, a.a.O., Art. 28a N 2, 4 und 12; Aebi-Müller, in: Arnet et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage, Zürich/Genf 2023, Art. 28a N 4) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht überblicken konnte, an wen die relevanten Informationen schon verbreitet worden waren. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich der Kläger gegen die in einer von ihr eingereichten Strafanzeige, welche auch den Medien zuging (vgl. Replikbeilage 6), erhobenen Vorwürfe öffentlich zur Wehr setzte, auch wenn dadurch bewirkt wurde, dass die für die Erkennbarkeit der Verbindung zwischen dem «Joe» im Sneak Peek und dem Kläger relevanten Informationen einem noch grösseren Kreis bekannt wurden (vgl. etwa den Hinweis auf den in den Medien publik gewordenen Konflikt zwischen den Parteien im Schreiben des N____ an die Präsidentin des G____ vom 19. Juli 2021 [Duplikbeilage 90a] oder die E-Mail des damaligen BaZ-Journalisten O____ an die Beklagte vom 15. Juli 2021 [Duplikbeilage 99]). Unter diesen Umständen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass ein unbestimmbarer Personenkreis über die erforderlichen Informationen verfügte, um die Verbindung zwischen der Darstellung des «Joe» im Sneak Peek und dem Kläger zu erkennen. Es lag somit keine Situation vor, in welcher nur das enge persönliche Umfeld des Klägers über das erforderliche Sonderwissen verfügte, um diese Verbindung herzustellen. Vielmehr war der Kreis der Personen mit einem solchen Sonderwissen nicht mehr bestimmbar und somit offen geworden.

6.2.3   Es gilt in diesem Falle eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung des Sneak Peek mit dem Kapitel über «Sophia und Joe» und dem Interesse des Klägers an deren Unterlassung. Das Zivilgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer wissenschaftlichen Publikation zum Thema «Toxic Leader» keinerlei erkennbarer Bezug zur Beziehung der beiden Parteien erforderlich sei (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3.5 und 4.2). Dabei ist auch zu beachten, dass im Sneak Peek mit dem Untertitel «Wie der Toxic Leader Unternehmenswert, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens vernichtet» im Kapitel «Die Geschichte von Sophia und Joe» in keiner Weise ein entsprechendes Verhalten beschrieben wird, sondern allein die persönliche und konfliktbeladene Beziehung zwischen «Joe» und «Sophia» geschildert und das Verhalten von «Joe» in dieser Beziehung abgewertet wird. Es ist somit gar nicht erkennbar, inwiefern diese Geschichte einen Beitrag zum im Untertitel aufgeführten Thema liefern soll. Die «Geschichte von Sophia und Joe» im Sneak Peek umfasst zudem lediglich ca. 20 Seiten (von 55 Seiten). Die Beklagte begründet in ihrer Berufung in keiner Weise, inwiefern die Schilderung der «Geschichte von Sophia und Joe» für den gemäss Ausführungen in Sneak Peek angestrebten Beitrag zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Wissensvermehrung und Anregung des öffentlichen Diskurses (Sneak Peek, Klappentext am Ende) erforderlich sein sollte. Dies hat die Beklagte ja auch mit der Publikation eines Sneak Peek II im Februar 2021 aufgezeigt, bei welchem soweit ersichtlich von keiner Partei vorgebracht wird, dass er Bezüge zum Kläger beinhalten soll.

Unter diesen Umständen sind die Einschränkungen für die Beklagte, welche sich aus dem von der Vorinstanz angeordneten Vertriebsverbot für die (weitere) Publikation mit dem Kapitel «Die Geschichte von Sophia und Joe» ergibt, vergleichsweise geringfügig. Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse des Klägers, eine Weiterführung der Persönlichkeitsverletzung durch die Weiterverbreitung des Sneak Peek, sei es im Internet oder durch allfällige weitere gedruckte Exemplare, zu verhindern. Dabei ist auch die Intensität der Herabsetzung, welche durch die Darstellung des «Joe» in Sneak Peek indirekt auf den Kläger fällt, zu berücksichtigen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass «Joe» im Sneak Peek schwerste charakterliche Defizite zugeschrieben werden und ihm Wille und Fähigkeit zum Handeln nach moralischen Werten abgesprochen werden. Das gewichtige Interesse an der Verhinderung der weiteren Verbreitung einer solchen Schrift, bei welcher aufgrund der Schilderung der Umstände ein zumindest unbestimmter Teil der Leserschaft auf den Kläger schliessen kann, ist evident, zumal der Kläger keine Möglichkeit hat, der verunglimpfenden Darstellung eine anderslautende Darstellung gegenüberzustellen. Das vom Zivilgericht ausgesprochene Verbot, das im Sneak Peek enthaltene Kapitel über «Joe und Sophia» (Sneak Peek, Seiten 37 bis 51) in irgendeiner Weise (Hard Copy, Internet, Social Media etc.) zu publizieren, erweist sich unter diesen Umständen als verhältnismässig.

6.2.4   Als verhältnismässig erscheint auch das Verbot, den Kläger mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form in erkennbarer Weise öffentlich als Anzugstäter, Lügner, Psychopathen, Sadisten, skrupellose Person und Meister der Manipulation zu bezeichnen und/oder zu behaupten, er habe über sich gesagt, Leichen im Keller zu haben. Aus den vorstehenden Ausführungen (oben E. 5) ergibt sich, dass sich solche Aussagen über den Kläger aus dem Sneak Peek ableiten lassen und dass die Beklagte selbst dazu beigetragen hat, dass die entsprechenden Ausführungen im Sneak Peek als den Kläger betreffend verstanden werden. Es besteht ein überwiegendes erkennbares Interesse des Klägers zu verhindern, dass die Beklagte diese Aussagen öffentlich wiederholt. Die Beklagte zeigt in keiner Weise auf, dass ein entsprechendes Verbot unverhältnismässig sein soll.

7.         Berufungsentscheid und Kosten

7.1      Aus den genannten Gründen ist die Berufung abzuweisen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird von der Beklagten lediglich in Bezug auf die beantragte materielle Abänderung des Zivilgerichtsentscheids angefochten. Infolge der Abweisung der Berufung in den materiellen Punkten bleibt der Kostenentscheid der Vorinstanz bestehen.

7.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beklagte die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und hat dem Kläger eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich gemäss § 12 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Ansätzen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden beträgt die erstinstanzliche Gebühr zwischen CHF 200.– und CHF 250'000.– (§ 5 Abs. 3 GGR). Das Zivilgericht ist im angefochtenen Entscheid von einem angesichts der Bedeutung der Streitsache angemessenen Gebühr von CHF 15'000.- ausgegangen, was von den Parteien nicht beanstandet wird. Im Berufungsverfahren bildete nicht mehr ein Publikationsverbot für das gesamte Sneak Peek, sondern nur noch für ein einzelnes Kapitel Streitgegenstand. Zudem wurde der Nichteintretensentscheid auf den Feststellungsantrag nicht angefochten. Die sich im Berufungsverfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sind damit gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren weniger komplex. Es ist daher von einer angemessenen Gebühr von CHF 8'000.- für das Berufungsverfahren auszugehen.

Sodann ist die Parteientschädigung zu beziffern. Dies gilt auch dann, wenn keine Honorarnote eingereicht worden ist (Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2025, Art. 105 N 6 f.). Im Berufungsverfahren bemisst sich das Honorar nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). In nichtvermögensrechtlichen Zivilsachen berechnet sich das Honorar grundsätzlich nach dem Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 HoR). Für das vorinstanzliche Verfahren hat das Zivilgericht einen Aufwand in der Grössenordnung von 160 Stunden als angemessen angesehen. Die sich im Berufungsverfahren stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen wurden zum grössten Teil bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und behandelt. Es ist unter diesen Umständen von einem angemessenen Aufwand für die Ausarbeitung der 21-seitigen Berufungsantwort und der dreiseitigen Noveneingabe vom 23. Juli 2024 von insgesamt 30 Stunden auszugehen und praxisgemäss ein Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'500.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 50.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) zu entrichten. Mehrwertsteuer ist aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in [...] nicht geschuldet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. September 2023 (K3.2020.22) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Berufungsklägerin CHF 2'000.– zurückzuerstatten hat.

Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'550.– (einschliesslich Auslagen) zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2023.65 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.06.2025 ZB.2023.65 (AG.2025.372) — Swissrulings