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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.01.2021 ZB.2021.10 (AG.2022.320)

5 gennaio 2021·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,472 parole·~1h 2min·8

Riassunto

Scheidung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.10

ENTSCHEID

vom 15. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. André Equey, Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                                     Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                  Beklagte

vertreten durch C____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Januar 2021

betreffend Scheidung

Sachverhalt

I.          Ehe und Eheschutz

A____ (nachfolgend Ehemann, Vater, Berufungskläger) und B____ (nachfolgend Ehefrau, Mutter, Berufungsbeklagte) heirateten [...] 1999 in Basel. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder D____, geb. [...] 2003, und E____, geb. [...] 2006, hervorgegangen.

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der Ehegatten per 5. November 2012 an, teilte die eheliche Wohnung der Ehefrau zu und erkannte, dass die Eltern die Obhut über die Kinder wieder gemeinsam ausübten, sobald der Ehemann eine eigene Wohnung bezogen habe. Die Betreuung hatte dabei nach dem folgenden, bis anhin ausgeübten Modell zu erfolgen: Montag und Dienstag beim Vater, Donnerstag und Freitag bei der Mutter sowie Mittwoch und die Wochenenden jeweils alternierend. Mit Entscheid vom 22. November 2012 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 8'700.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 1'840.00 zuzüglich Kinderzulage für die Kinder bestimmt waren. Am 8. Januar 2013 erkannte das Zivilgericht Basel-Stadt, dass die Eltern die Obhut über die Kinder weiterhin gemeinsam ausüben und dass die Betreuung dabei nach dem folgenden Modell erfolge: Montagmorgen bis Mittwoch vor dem Schwimmunterricht beim Vater, Mittwoch nach dem Schwimmunterricht bis Freitagabend bei der Mutter und Wochenenden jeweils alternierend. Mit Entscheid vom 20. März 2014 übertrug das Zivilgericht Basel-Stadt die Obhut über die Kinder ab dem 31. März 2014 bis auf Weiteres dem Vater. Am 16. Oktober 2014 erkannte das Zivilgericht Basel-Stadt, dass die Eltern die Obhut über die Kinder ab dem 20. Oktober 2014 wieder gemeinsam ausübten. Die Betreuung erfolgte dabei nach dem folgenden Modell: Jeder Elternteil betreute die beiden Kinder abwechselnd für eine ganze Woche beginnend ab Montag Schulschluss bis Montag Schulbeginn und die Kinder verbrachten den Mittwoch ab Schulschluss am Mittag bis nach dem Abendessen um 20:00 Uhr beim Elternteil, der nicht für die Wochenbetreuung zuständig war. Am 3. März 2015 erkannte das Zivilgericht Basel-Stadt, dass der mit seinem Entscheid vom 22. November 2012 festgelegte Unterhaltsbeitrag bis und mit April 2015 unverändert bleibe, und verpflichtete es den Ehemann in Abänderung des erwähnten Entscheids, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7'900.00 zuzüglich der Hälfe der Kinderzulagen von damals insgesamt CHF 400.00 zu bezahlen, wovon je CHF 1'900.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen für die Kinder bestimmt waren. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 (ZB.2015.23) änderte das Appellationsgericht die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. April 2015 ab und bestätigte es betreffend die ab dem 1. Mai 2015 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. März 2015.

II.         Erstinstanzliches Scheidungsverfahren

Am 13. Oktober 2016 reichte der Ehemann die Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Er beantragte insbesondere die Scheidung der Ehe, die gemeinsame elterliche Sorge und die hälftige geteilte Obhut für die beiden Söhne, die Feststellung, dass gegenseitig kein Unterhalt geschuldet sei, die Verpflichtung der Ehefrau, ihm aus Güterrecht CHF 90'500.00 zu bezahlen (Klageänderung vorbehalten) sowie die Aufteilung der Pensionskassenguthaben nach Gesetz; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Folge fanden am 11. November 2016 eine Anhörung der Kinder und am 12. Januar 2017 eine Einigungsverhandlung statt. Am 12. Januar 2017 wurde für den Sohn D____ eine Erziehungsbeistandschaft bestellt, mit dem Auftrag, dessen allgemeinärztliche und psychotherapeutische Versorgung zu überwachen. In der Folge gab es diverse Schriftenwechsel insbesondere in Zusammenhang mit dem Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau während des Scheidungsverfahren zu bezahlen hatte. Eine weitere Einigungsverhandlung am 8. Juni 2017 verlief ergebnislos. Das Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltbeiträge wurde sistiert und die Ehegatten bei ihrer Bereitschaft behaftet, sich in den Kinderbelangen vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) beraten zu lassen; ausserdem wurde bei der IV-Stelle Basel-Stadt eine amtliche Erkundigung betreffend ein IV-Verfahren der Ehefrau eingeholt. Am 7. September 2017 reichte der Kläger die Klagebegründung ein, wobei er an den ursprünglichen Rechtsbegehren grundsätzlich sinngemäss festhielt, indes nun aus Güterrecht CHF 128'981.80 von der Ehefrau verlangte (Klagänderung vorbehalten). Ausserdem stellte er Verfahrensanträge insbesondere betreffend die Aufhebung des von ihm für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau von CHF 8'100.00. In ihrer Stellungnahme verlangte die Ehefrau, die Kinder seien möglichst rasch in ihre alleinige Obhut zu stellen und die Unterhaltsberechnungen seien zu aktualisieren, wogegen der Ehemann sich wehrte. Die beiden Kinder wurden am 19. Januar 2018 erneut angehört. In ihrer Klageantwort vom 19. Januar 2018 verlangte die Ehefrau insbesondere die Scheidung der Ehe, die alleinige Obhut für die beiden Söhne, mit einem angemessenen Besuchs- und Ferienrecht des Ehemannes. Sie verlangte weiter, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt der beiden Söhne je CHF 5'225.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Ausbildungs- und Familienzulagen, bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung, unter dem Vorbehalt allfälliger Mehrforderungen gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB. Für sich selbst verlangte sie einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'750.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit von D____, von CHF 3'650.– bis zur Volljährigkeit von E____ und anschliessend von CHF 5'530.90 bis zum 65. Altersjahr des Ehemannes. Eventualiter verlangte sie eine verhältnismässige Erhöhung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages, falls die Kinderunterhaltsbeiträge geringer als beantragt ausfallen würden. Die Unterhaltsbeiträge seien gemäss der üblichen Teuerungsklausel anzupassen. Aus Güterrecht verlangte sie vom Ehemann die Zahlung von CHF 106'904.60; eventualiter die Zahlung von CHF 120'529.60, sollte das Gericht ein Notariatsbüro in F–[...]nicht antragsgemäss verpflichten, die Hälfte der dort vorhandenen Guthaben der Parteien an die Ehefrau auszubezahlen. Schliesslich sei die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen, die Hälfte der im Scheidungszeitpunkt vorhandenen Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes an eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Nach weiteren Schriftenwechseln insbesondere in Zusammenhang mit den Einkünften der Parteien fand am 4. Juli 2018 eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher die Parteien mit ihren Vertretern teilnahmen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wurde eine Kindesvertretung für die beiden Söhne eingesetzt. Am 28. September 2018 wies das Zivilgericht den Antrag der Ehefrau auf Aufhebung der geteilten Obhut für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab, hielt fest, dass der bisherige mit Entscheid vom 3. März 2015 festgelegte Unterhaltsbeitrag bis und mit Dezember 2017 unverändert bleibe, und regelte den während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhalt neu. Dagegen gelangten beide Parteien mit Berufung an das Appellationsgericht, welches mit Entscheid vom 27. Juni 2019 respektive dann mit Berichtigung vom 16. September 2019 festlegte, dass der Ehemann der Ehefrau für diese und die Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 5'660.00, mit Wirkung ab Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 6'860.00 und mit Wirkung ab 1. September 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 6'300.00, jeweils zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen, zu bezahlen habe (für die Einzelheiten, insbesondere die Aufteilung des Unterhalts auf Ehefrau und Söhne und die Grundlagen der Unterhaltsberechnung vgl. AGE ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019 respektive Berichtigung AGE DGZ.2019.6 vom 16. September 2019). Unterdessen hatte der KIäger im Scheidungsverfahren am 31. Oktober 2018 die Replik eingereicht, wobei er die Abweisung der Rechtsbegehren der Ehefrau vom 19. Januar 2018 beantragte und ansonsten grundsätzlich an seinen früheren Rechtsbegehren festhielt, aber neu seine Bereitschaft erklärte, der Ehefrau für die beiden Söhne einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'187.00, zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen, zu bezahlen. Seine Forderung aus Güterrecht bezifferte er nun auf CHF 81'277.00 (Klageänderung vorbehalten). In ihrer Duplik vom 17. Januar 2019 hielt die Ehefrau an ihren Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest. Mit Verfügungen vom 20. Juni 2019 wurden die Kindesvertreterin auf ihren Antrag hin aus ihrem Mandat entlassen und ein Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 beantragte die Ehefrau insbesondere die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses eventualiter erneut die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beweisverfügung vom 27. Oktober 2019 wurden beide Ehegatten verpflichtet, Unterlagen insbesondere zu ihren Einkünften und zu den während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Pensionskassen per 13. Oktober 2016 einzureichen; ausserdem wurde eine amtliche Erkundigung bei F____ verfügt, in Zusammenhang mit den Einkünften des Ehemannes. Weitere Beweisanträge der Parteien wurden, unter Vorbehalt eines Entscheides des Dreiergerichts, abgewiesen. Die Parteien und F____ reichten Unterlagen gemäss der Beweisverfügung ein. Die beiden Kinder wurden am 8. Mai 2020 erneut angehört. Am 11. Juni 2020 fand eine erste Hauptverhandlung statt, wobei lediglich Vergleichsgespräche geführt wurden. Am 8. Juli 2020 wurden die Kinder ein weiteres Mal angehört. Am 31. August 2020 erklärten die Parteien die Vergleichsgespräche für gescheitert. Im Hinblick auf die zweite Hauptverhandlung, welche schliesslich am 12. November 2020 stattfand, hatten die Parteien aktualisierte Unterlagen eingereicht. Anlässlich dieser zweiten Hauptverhandlung hielt der Ehemann fest, angesichts der bevorstehenden Volljährigkeit von D____, bedürfe es in Bezug auf diesen keiner Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und der Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann beantragte die Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut über den Sohn E____ und die Verpflichtung der Ehefrau, für E____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 800.00 zu bezahlen und hielt fest, dass er der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt schulde. In Bezug auf das Güterrecht und die Vorsorge hielt er an seinen früheren Rechtsbegehren fest. Die Ehefrau verlangte vom Ehemann nun CHF 163'725.00 aus Güterrecht und hielt ansonsten sinngemäss an ihren früheren Rechtsbegehren fest und wies daraufhin, dass ihr der Ehemann auf jeden Fall einen Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu bezahlen habe.

Das Zivilgericht hat mit Entscheid vom 5. Januar 2021 wie folgt entschieden:

«1.      Die von den Parteien [...] 1999 in Basel geschlossene Ehe wird geschieden.

2.         Die elterliche Sorge über D____, geb. [...] 2003, sowie E____, geb. [...] 2006, wird den Eltern gemeinsam belassen.

Die Kinder stehen in der alternierenden Obhut beider Eltern, mit Betreuungsanteilen von je 50%.

Die Kinder sind bei der Mutter behördlich angemeldet.

Allfällige Streitigkeiten über die Betreuungsanteile entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde.

Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden den Eltern je hälftig angerechnet.

3.         Der Ehemann und Kindsvater bezahlt an den laufenden Unterhalt der Kinder (der) folgende monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau:

a) für D____

ab Januar 2021 bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung CHF 1'665.00, zuzüglich die Hälfte der Ausbildungszulagen.

ab Dezember 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung CHF 1'800.00, zuzüglich die Hälfte der Ausbildungszulagen.

Vorbehalten bleibt die direkte Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch D____ nach Erreichen der Volljährigkeit.

b) für E____

ab Januar 2021 bis und mit November 2022 CHF 3'270.00 (davon CHF 1'580.00 als Betreuungsunterhalt), zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen.

ab Dezember 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung CHF 1'800.00, zuzüglich die Hälfte der Ausbildungszulagen.

Vorbehalten bleibt die direkte Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch E____ nach Erreichen der Volljährigkeit.

4.        Der Ehemann bezahlt der Ehefrau folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare nacheheliche Unterhaltsbeiträge:

ab Januar 2021 und bis und mit November 2022 CHF 3'000.00.

ab Dezember 2022 und bis und mit zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters des Ehemannes CHF 2'350.00.

5.        Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 16'322.00 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 4'371.00 (80%-Pensum) von Januar 2021 bis und mit November 2022 und CHF 5'462.00 (100%-Pensum) ab Dezember 2022.

Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022. Massgeblich hierfür ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig.

Streitigkeiten über die Indexierung entscheidet das Einzelgericht in Familiensachen.

6.        Die Personalvorsorgeeinrichtung [...] wird angewiesen, vom während der Ehe angesparten Altersguthaben des Ehemannes, A____, geb. [...], wohnhaft [...], den Betrag von CHF 91'260.40 nebst Zins seit 13. Oktober 2016 auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, B____, geb. [...], wohnhaft [...], zu übertragen.

Die [...] wird ersucht, den Ehegatten den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen.

7.        Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht den Betrag von CHF 26'002.30 zu bezahlen.

8.        Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 15'430.00 je zur Hälfte.

Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.»

III.        Berufungsverfahren

Der Ehemann hat am 3. Februar 2021 Berufung gegen diesen Entscheid erhoben (act. 2) und in Rechtsbegehren 1 beantragt, Ziff. 2 – 5 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sei ihm die alleinige Obhut für den Sohn E____ zuzuweisen und seien ihm die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV anzurechnen. Weiter sei festzustellen, dass er der Ehefrau keinen Beitrag an den Unterhalt der Kinder schulde. Die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm an den laufenden Unterhalt von E____ einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. In Rechtsbegehren 2 beantragt er, in güterrechtlicher Hinsicht sei Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Ehefrau zu verpflichten, ihm CHF 88'531.00 zu bezahlen. In Rechtsbegehren 3 verlangt er, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Ehefrau (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der Akten der Vorinstanz.

Mit Eingabe vom 21. April 2020 (act. 7) weist der Ehemann darauf hin, dass die Ehefrau eine kleine Wohnung ohne Schlafmöglichkeit für die Söhne bezogen habe, dass diese sich deshalb kaum bei der Ehefrau aufhielten und dass die Obhut somit, wie von ihm gewünscht, alleine bei ihm liege. Ausserdem verlangt er, die Ehefrau sei anzuweisen, den Mietvertrag umgehend einzureichen. Dazu hat die Ehefrau mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Stellung genommen (act. 12).

Die Ehefrau beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 29. April 2021 (act. 8) in Rechtsbegehren 1 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Weiter verlangt sie in Rechtsbegehren 3 die Verpflichtung des Berufungsklägers, ihr einen ersten Anwaltskostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu bezahlen. Eventualiter verlangt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrer Anwältin als ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Rechtsbegehren 4); alles unter o/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens, des Berufungsverfahrens ZB.2018.42/43 und des Berichtigungsverfahrens DGZ.2019.6.

Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 hat der Ehemann von sich aus eine kurze Stellungnahme zur Berufungsantwort der Ehefrau eingereicht (act. 11).

Die Söhne E____ und D____ sind am 11. Juni 2021 vom verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten und einer Appellationsgerichtspräsidentin angehört worden (act. 14). Auf eine von den Söhnen selbst erhobene sinngemäss Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 war das Appellationsgericht mit Entscheid vom 21. März 2021 nicht eingetreten (ZB.2021.6).

Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 (act. 15) hat die Ehefrau sich zur Kinderanhörung geäussert. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 hat der Ehemann sich zu dieser Eingabe vernehmen lassen (act. 16). Mit Eingabe vom 16. August 2021 (act. 17) hat der Ehemann geschrieben, die Ehefrau habe den Kontakt zum jüngeren Sohn praktisch abgebrochen, wozu die Ehefrau mit Schreiben vom 2. September 2021 Stellung genommen hat (act. 18). Dazu hat sich der Ehemann mit Eingabe vom 15. September 2021 vernehmen lassen (act. 19), worauf die Ehefrau mit Eingabe vom 30. September 2021 reagiert hat (act. 20). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 hat der Ehemann als Novum seinen neuen Arbeitsvertrag mit F____ eingereicht, und geltend gemacht, dass sich sein Einkommen ab 1. Januar 2022 auf jährlich CHF 143'000.00 brutto und somit monatlich auf maximal CHF 9’000.00 belaufen werde (act. 21). Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 nahm die Ehefrau dazu Stellung.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 hat der Ehemann die superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der gemäss dem angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge beantragt. Auf dieses Gesuch ist der Verfahrensleiter mit Entscheid vom 27. Januar 2022 nicht eingetreten.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Parteien Frist zur Einreichung diverser Unterlagen. Mit Eingaben vom 22. Februar sowie 2. und 8. März 2022 reichten die Parteien Unterlagen ein.

Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen worden. Am 1. April 2022 hat die mündliche Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht stattgefunden. Der Ehemann und die Ehefrau sind befragt worden. Anschliessend sind ihre Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Der Ehemann hat grundsätzlich an seinen Berufungsanträgen festgehalten. Betreffend die Unterhaltsbeiträge hat er seine Anträge dahingehend präzisiert, dass der angefochtene Scheidungsentscheid mindestens ab 1. Mai 2021 den veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Damit sei im Scheidungsentscheid spätestens für die Zeit ab 1. Mai 2021 festzustellen, dass er keinen Kindesunterhalt und keinen nachehelichen Unterhalt schulde, und die Ehefrau zu verpflichten, ihm einen Unterhaltsbeitrag für E____ von CHF 1'150.00 pro Monat zu bezahlen. Zusätzlich hat der Ehemann sinngemäss beantragt, in Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss dem am 16. September 2019 berichtigten Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 seien seine Verpflichtungen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für Februar bis April 2021 aufzuheben und sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm für Februar bis April 2021 an den Unterhalt von E____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00 respektive von CHF 1'125.00 zu bezahlen. Die Ehefrau hat beantragt, die Berufung und die Anträge auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Betreffend die elterliche Obhut hat sie im Rahmen ihres Plädoyers entweder die alternierende Obhut oder die alleinige Obhut der Ehefrau beantragt. Für den Fall, dass der Ehemann nicht zu Protokoll versichere, die Unterhaltsbeiträge gemäss dem am 16. September 2019 berichtigten Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 für März und April 2022 sowie künftige Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, hat die Ehefrau zusätzlich einen Antrag auf Schuldneranweisung gestellt. Der Ehemann hat um Abweisung des Antrags auf Schuldneranweisung ersucht und erklärt, er müsste einen Antrag auf Abänderung der von der Schuldneranweisung betroffenen Unterhaltsbeiträge stellen, wenn eine solche in Betracht gezogen werde. Schliesslich haben sich die Parteien im Hinblick auf die Eröffnung des vorliegenden Entscheids bis spätestens Ende Mai 2022 darauf geeinigt, dass der Ehemann der Ehefrau für April und Mai 2022 unpräjudiziell Unterhaltsbeiträge von je CHF 2'000.00 bezahlt sowie dass die Ehefrau an ihrem Antrag auf Schuldneranweisung und der Ehemann an seinem Abänderungsantrag bezüglich der davon betroffenen Unterhaltsbeiträge nicht festhalten.

Der vorliegende Entscheid ist nach einer mündlichen Beratung im Anschluss an die Hauptverhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich im Übrigen, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem Verhandlungsprotokoll. Über den Antrag des Ehemanns auf Abänderung des am 16. September 2019 berichtigten Entscheids des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 betreffend die Unterhaltsbeiträge für Februar bis April 2021 befindet der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident als Einzelgericht mit einem separaten Entscheid.

Erwägungen

1.            Formelles

1.1      Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis, welches vorliegend angesichts der strittigen Unterhaltsbeiträge und Güterrechtsforderungen offensichtlich klar erfüllt wäre, gilt aber nur, wenn ausschliesslich die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen angefochten werden (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738). Vorliegend werden mit der Berufung indes insbesondere auch nichtfinanzielle Kinderbelange, d.h. insbesondere die Regelung der Obhut für den minderjährigen Sohn E____, angefochten.

1.2      Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Ehemann am 6. Januar 2021 zugestellt. Die Berufung wurde daher mit Eingabe und Postaufgabe vom 3. Februar 2021 fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Ehefrau genügt die Begründung der Berufung den gesetzlichen Anforderungen. Nach dem Gesagten ist unter Vorbehalt von E. 1.4 auf die Berufung einzutreten.

1.3      Zum Entscheid zuständig ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition als Berufungsinstanz ist umfassend, mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N 5).

1.4     

1.4.1   Am [...] wurde D____ volljährig (vgl. Art. 14 ZGB). Damit endeten die elterliche Obhut und Betreuung. Folglich ist die Regelung der elterlichen Obhut und der Betreuungsanteile im angefochtenen Entscheid bezüglich D____ gegenstandslos geworden und hat der Ehemann bereits im Zeitpunkt der Berufung kein schutzwürdiges Interesse mehr an deren Aufhebung oder Abänderung gehabt. Insoweit ist daher auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; AGE ZB.2021.6 vom 11. März 2021 E. 1.3).

1.4.2   In güterrechtlicher Hinsicht beantragte der Ehemann mit Replik vom 31. Oktober 2018 unter Vorbehalt einer Klageänderung nach Vorliegen des Beweisergebnisses, die Ehefrau sei zu verurteilen, ihm CHF 81'822.00 zu bezahlen. Von diesem Antrag ging das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid aus, wobei es offensichtlich versehentlich einen Betrag von CHF 82'822.00 statt CHF 81'822.00 nannte (vgl. angefochtener Entscheid E. 15.1). Mit der Berufung beantragt er, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm CHF 88'531.00 zu bezahlen. Er legt aber nicht dar, dass er im erstinstanzlichen Verfahren einen höheren Betrag als CHF 81'822.00 beantragt hätte oder dass die Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt wären. Unter diesen Umständen ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten, als der Ehemann damit von der Ehefrau aus Güterrecht mehr als CHF 81'822.00 verlangt.

1.5

1.5.1   In Bezug auf die Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; dazu BGE 147 III 301 E. 2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 1 ff.; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Auch gilt das Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der reformatio in peius, nicht (Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.5.2   Demgegenüber gilt für das Güterrecht und den nachehelichen Ehegattenunterhalt der Dispositionsgrundsatz. Das Gericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden und darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2; Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 58 ZPO N 5). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius; vgl. AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt im Bereich des Güterrechts und des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 277 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2). Das heisst, dass sich das Gericht im Wesentlichen auf die formelle Prozessleitung beschränkt, während es den Parteien obliegt, den relevanten Sachverhalt zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen (vgl. Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung. 3. Auflage 2017, Band II, Art. 277 ZPO N 6 ff.). Allerdings wird die Verhandlungsmaxime in verschiedener Hinsicht gemildert, so insbesondere durch eine besondere gerichtliche Hinweispflicht für den Fall, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Unterlagen fehlen (Art. 277 Abs. 2 ZPO; vgl. Meyer Honegger, a.a.O. Art. 277 ZPO N 9 f.). Im Übrigen, d.h. insbesondere betreffend die berufliche Vorsorge, stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 277 Abs. 3 ZPO); d.h. es gilt eine eingeschränkte oder abgeschwächte Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Meyer Honegger, a.a.O., Art. 277 N 14 ff.). Zudem können Erkenntnisse, die das Gericht zwecks Bemessung des Kinderunterhalts in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ermittelt hat, für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (vgl. BGE 147 III 301 E. 2).

Zu beachten ist weiter, dass sich das Verbot der reformatio in peius im (nachehelichen) Unterhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 m.w.H.). Auch im Bereich des Güterrechts gilt das Verschlechterungsverbot nur für das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung, nicht jedoch für die einzelne Ersatzforderung oder Mehrwertbeteiligung, die lediglich Zwischenschritte bzw. Abrechnungspositionen bedeuten (BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2012 E. 6.4).

1.5.3   Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien Noven im Berufungsverfahren hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2; 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).

1.6      Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. oben E. 1.3; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).

1.7      Es wird im Folgenden lediglich auf die relevanten Ausführungen der Parteien eingegangen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich das Gericht bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 109; BGer 4A_527/2011 E. 2.6; vgl. Sutter-Somm/Chevalier, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 53 N 14; Oberhammer/Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 53 N 9).

2.         Elterliche Sorge und Obhut

2.1     

2.1.1   Der Entscheid des Zivilgerichts, die elterliche Sorge über den Sohn E____ beiden Ehegatten gemeinsam zu belassen, wird von keiner Partei beanstandet. Insoweit ist der angefochtene Entscheid unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 3) ohne weiteres zu bestätigen.

2.1.2   Im vorliegenden Scheidungsverfahren hat das Gericht auch die Obhut über das minderjährige Kind E____ zu regeln (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Möglichkeit der alternierenden Obhut stets und damit auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags zu prüfen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2 mit Nachweisen). Wenn die alternierende Obhut für das Wohl des Kindes die beste Lösung ist, ist sie selbst gegen den Willen beider Elternteile anzuordnen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 298 ZGB N 49; vgl. Kilde, Das Verhältnis zwischen persönlichem Verkehr, Betreuung und Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge, in: recht 2015 S. 235, 236).

Das Gericht hat zu prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Das Gericht hat deshalb gestützt auf die Feststellung der konkreten gegenwärtigen und vergangenen Tatsachen eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3.1; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Bei dieser Beurteilung sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: 1) Erziehungsfähigkeit der Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4), 2) Bestehende Bindungen des Kindes zu den beiden Elternteilen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4; Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheiduung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 298 ZGB N 7; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 298 ZGB N 5), 3) Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4), 4) geographische Situation (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4), 5) Stabilität (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 8; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 5 und 7a) bzw. Kontinuität der Verhältnisse (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 7a; vgl. Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 8), 6) Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4), 7) Alter des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4), 8) Beziehung des Kindes zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4; vgl. BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2), 9) Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4) und 10) Wunsch des Kindes (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). Während die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile in jedem Fall eine notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut ist, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.4). 

2.1.3   Aus den zutreffenden Feststellungen des Zivilgerichts ergibt sich, dass die Erziehungsfähigkeit sowie – trotz des aufwändig und engagiert geführten Scheidungsverfahrens – die für die alternierende Obhut erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, bei beiden Ehegatten grundsätzlich gegeben sind, und dass die geographische Situation und die Kontinuität der Verhältnisse für die alternierende Obhut sprechen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.14-4.17). Für die alternierende Obhut spricht zusätzlich, dass E____ zu beiden Ehegatten eine enge Bindung hat und dass beide Elternteile die Möglichkeit und den Willen haben, ihn persönlich zu betreuen.

Mit Eingabe vom 16. August 2021 machte der Ehemann geltend, die Ehefrau habe seit der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 den Kontakt zu E____ weitgehend abgebrochen und ihn nicht eingeladen, sie zu besuchen oder einen Teil der Sommerferien mit ihr zu verbringen. Mit Stellungnahme vom 2. September 2021 (Ziff. 2 f. und 6) erklärte die Ehefrau, nach dem Erhalt der Aktennotiz zur Kindesanhörung habe sie sich zuerst kurz zurückziehen müssen, um diese zu verarbeiten. Sie habe sich durch «die Lügen von E____» sehr verletzt gefühlt, selbst wenn ihr klar sei, dass er vom Ehemann manipuliert worden sei. Sie habe E____ weder Vorwürfe machen noch ihn unter Druck setzen wollen. Daher habe sie den kurzzeitigen Rückzug als einzige Lösung betrachtet, um den Konflikt zwischen den Eltern nicht über E____ auszutragen. Nachdem sich die Situation für die Ehefrau wieder etwas beruhigt habe, habe sie den Kontakt zu E____ wieder aufgenommen. Sie hätten auch den französischen Muttertag zusammen nachgefeiert, weil E____ ihn am richtigen Feiertag nicht mit ihr habe verbringen können. Wie in der Vergangenheit hätten die Kinder die Sommerferien teils bei ihr und teils beim Ehemann verbringen sollen. Als sie die ihr zustehende Ferienzeit mit den Kindern habe planen wollen, habe sie feststellen müssen, dass der Ehemann ohne Absprache mit den Kindern für die gesamte Ferienzeit ans andere Ende Frankreichs gefahren sei. Die Ehefrau wolle nach wie vor die alternierende Obhut über E____ wahrnehmen und habe diese nicht aufgegeben. Mit Eingabe vom 15. September 2021 entgegnete der Ehemann, E____ sei zu Beginn der Sommerferien in Basel gewesen. In der Woche des 14. Juli 2021 habe er einige Tage bei Freunden in [...] verbracht und vom 26. Juli bis 4. August 2021 sei er mit dem Ehemann und D____ in [...] bei der Familie des Ehemanns gewesen. E____ habe mindestens zwei Wochen der Sommerferien in Basel verbracht und die Ehefrau hätte mit ihm in dieser Zeit etwas unternehmen können. Ob es sich dabei um Ferienzeit gehandelt haben soll, die der Ehefrau zugestanden hätte, kann der Eingabe allerdings nicht entnommen werden. Die Ehefrau machte diesbezüglich mit Eingabe vom 30. September 2021 geltend, zwischen den Ehegatten sei vereinbart gewesen, dass sie (die Ehefrau) die Ferien von Mitte Juli bis Anfang August mit den Kindern verbringe. Der Ehemann habe dies verunmöglicht, indem er die Kinder entgegen der Vereinbarung genau in dieser Zeit in die Ferien mitgenommen habe. In der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 machte E____ sinngemäss geltend, dass die Ehefrau die Kindesunterhaltsbeiträge teilweise nicht für die Kinder verwendet habe. Wie nachstehend eingehend dargelegt wird, hat er damit offensichtlich bloss die unrichtige und polemische Darstellung des Ehemanns bzw. dessen Rechtsvertreters übernommen (vgl. unten E. 2.3.3). Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass sich die Ehefrau durch die Aussagen von E____ sehr verletzt gefühlt hat und dass sie sich kurz zurückgezogen hat. Zur Beruhigung der Situation dürfte dieses Verhalten auch durchaus dem Kindesinteresse entsprochen haben. Weshalb die Ehefrau darauf verzichtet hat, E____ einzuladen, einen Teil der Sommerferien mit ihr zu verbringen, kann angesichts der widersprüchlichen Behauptungen der Ehegatten mangels Entscheidrelevanz offen bleiben. Selbst wenn es ihr möglich gewesen wäre, einen Teil der Sommerferien mit E____ zu verbringen, könnte aus der fehlenden Einladung nicht auf ein grundsätzliches Desinteresse der Ehefrau am persönlichen Kontakt geschlossen werden. Im Übrigen erklärte auch der Ehemann, dass die Ehefrau und E____ seit dem Ende des Sommers 2021 ein gutes Verhältnis hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 2). Insgesamt besteht trotz der neusten Vorbringen des Ehemanns kein Zweifel daran, dass die Ehefrau weiterhin fähig und gewillt ist, E____ im Rahmen einer alternierenden Obhut persönlich zu betreuen.

In der Verhandlung des Appellationsgerichts behauptete die Ehefrau, D____ und E____ hätten ihr erzählt, der Ehemann habe sie bei Meinungsverschiedenheiten zu Boden geschubst. Zudem habe er jeden der beiden zu würgen versucht. Jedes Mal, wenn E____ zu ihr komme, spreche er davon, dass der Ehemann gewalttätig sei. Die Ehefrau habe deshalb eine Meldung an die KESB erstattet (Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 4 und 6 f.). Diese vom Ehemann sinngemäss bestrittenen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 4 f.) Behauptungen sind aus den nachstehenden Gründen nicht geeignet, eine Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität von E____ oder D____ glaubhaft zu machen oder Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters zu begründen. Erstens blieb die Ehefrau betreffend den Zeitpunkt der angeblichen Übergriffe jegliche Substanziierung ihrer Behauptungen schuldig. Zweitens hat die Ehefrau zwar die Eingangsbestätigung der KESB vom 22. März 2022 eingereicht, ihre E-Mail vom 16. März 2022, mit der sie der KESB die Vorwürfe gegen den Ehemann geschildert habe, dem Gericht aber vorenthalten. Betreffend die Meldung an die KESB fällt zudem auf, dass diese nur zwei Wochen vor der Verhandlung des Appellationsgerichts erfolgt ist. Damit liegt die Möglichkeit einer prozesstaktischen Motivation nahe. Falls die anwaltlich vertretene Ehefrau tatsächlich davon ausginge, dass E____ beim Vater Gewalt ausgesetzt ist, wäre es drittens kaum erklärbar, weshalb sie als besorgte Mutter im mündlichen Parteivortrag alternativ die Bestätigung der alternierenden Obhut oder die alleinige Obhut und nicht ausschliesslich oder zumindest primär die alleinige Obhut der Ehefrau beantragt hat. Wenn der Ehemann tatsächlich zu Gewalt gegenüber seinen Söhnen neigen würde, wäre schliesslich anzunehmen, dass sich diese Neigung bereits früher manifestiert hätte. In den Protokollen der Kinderanhörungen vom 11. November 2016, 19. Januar 2018, 8. Mai 2020 und 8. Juli 2020 sowie in der Aktennotiz der Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 findet sich jedoch nicht der geringste Hinweis auf Gewalt des Ehemanns gegenüber einem seiner Söhne. Die Möglichkeit und der Wille des Ehemanns, E____ persönlich zu betreuen, werden durch die Tatsache, dass er sich seit dem 1. Januar 2022 in einem Arbeitsverhältnis mit F____ befindet (vgl. dazu unten E. 3.8.2.2), nicht in Frage gestellt, weil er gemäss seinen glaubhaften Angaben hauptsächlich von zuhause arbeitet und normalerweise bloss einmal pro Woche für einen Tag ohne Übernachtung nach [...] fahren muss (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 7).

Das Alter von E____ sowie seine Beziehung zu seinem Bruder und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld sprechen jedenfalls nicht gegen die alternierende Obhut. Betreffend den Bruder ist dabei zu berücksichtigen, dass dieser inzwischen volljährig ist und ohnehin in [...] studiert.

2.2     

2.2.1   Der Ehemann behauptete, E____ sei in den «Mutterwochen» am Tag jeweils bei ihm gewesen und lediglich zum Übernachten zur Ehefrau gegangen (Berufung Ziff. 5; vgl. Eingabe des Ehemanns vom 19. Oktober 2020). Die Ehefrau bestritt dies und machte geltend, am Betreuungsmodell habe sich nichts geändert (Berufungsantwort Ziff. 11). E____ erklärte in der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021, seit etwa einem bis zwei Jahren habe er die Nachmittage, an denen er keine Schule habe, während der «Mutterwochen» beim Ehemann verbracht. Als Grund dafür gab er an, dass der Ehemann tagsüber zuhause gewesen sei und einen Computer besitze, mit dem er Videos schneiden könne. Übernachtet habe er während der Mutterwochen aber immer bei der Ehefrau (vgl. Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1). Selbst unter der Annahme, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen und E____ damit nicht bloss die Darstellung des Ehemanns wiedergegeben hat, kann aus dem Umstand, dass E____ die schulfreien Nachmittage und damit derzeit je nach Woche nur einen oder zwei Nachmittage beim Vater verbracht hat, nicht geschlossen werden, die alternierende Obhut mit grundsätzlich hälftigen Betreuungsanteilen sei nicht mehr gelebt worden. Dieser Umstand bestätigte bloss, dass das Betreuungsmodell flexibel gehandhabt worden ist, wie die Kinder bereits in der Kinderanhörung vom 8. Mai 2020 erklärt haben.

Der Ehemann behauptete, die Ehefrau habe fast jedes Wochenende mit ihrem Partner in [...] verbracht. Da E____ darauf keine Lust mehr gehabt habe, habe er die Wochenenden seit September 2020 grösstenteils beim Vater verbracht (Berufung Ziff. 5; vgl. Eingabe des Ehemanns vom 19. Oktober 2020; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 4). Die Ehefrau bestritt dies und machte geltend, am Betreuungsmodell habe sich nichts geändert (Berufungsantwort Ziff. 11). E____ erklärte in der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021, an den Wochenenden sei er oft mit der Ehefrau zu ihrem Freund in [...] gegangen. Dies sei für ihn in Ordnung gewesen. Nach einiger Zeit habe er aber lieber andere Dinge unternehmen wollen mit Kollegen und sei deshalb in Basel beim Ehemann geblieben (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 2). Unter der Annahme, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen und E____ damit nicht bloss die Darstellung des Ehemanns wiedergegeben hat, ist davon auszugehen, dass er entsprechend der Darstellung des Ehemanns die «Mutterwochenenden» seit September 2020 grösstenteils in Basel beim Ehemann verbracht hat, um mit Kollegen Dinge unternehmen zu können. Dadurch, dass E____ nach mehreren Jahren, in denen er die «Mutterwochenenden» mit der Ehefrau verbracht hat, während einiger weniger Monate die «Mutterwochenenden» grösstenteils beim Ehemann verbracht hat, kann nicht geschlossen werden, die alternierende Obhut mit grundsätzlich hälftigen Betreuungsanteilen sei nicht mehr gelebt worden. Auch dieser Umstand bestätigt bloss, dass das Betreuungsmodell flexibel gehandhabt worden ist, wie die Kinder bereits in der Kinderanhörung vom 8. Mai 2020 erklärt haben. Bei Anordnung der alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50 % steht es den Ehegatten auch in Zukunft frei, von diesem Grundmodell einvernehmlich abzuweichen und E____ zu erlauben, «Mutterwochenenden» beim Vater zu verbringen, wenn er dies wünscht. Allerdings erscheint es fraglich, ob dies überhaupt noch dem Wunsch von E____ entspricht. In der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 erklärte er, für den Fall, dass das Gericht ein Besuchsrecht der Ehefrau festlegen sollte, fände er den Vorschlag, dass er mindestens jedes zweite Wochenende und zusätzlich einen Tag unter der Woche bei der Ehefrau verbringe, gut (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 2). Dabei wandte er nicht ein, er habe keine Lust, jedes zweite Wochenende bei der Mutter in [...] zu verbringen. Für den Fall, dass bei Anordnung alternierender Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50 % E____ die «Mutterwochenenden» weiterhin lieber in Basel verbringen sollte, damit er mit Kollegen Dinge unternehmen kann, und der Ehemann nicht mehr bereit sein sollte, ihn an «Mutterwochenenden» bei sich aufzunehmen, kann von der Ehefrau erwartet werden, dass sie auf dieses nachvollziehbare Bedürfnis ihres Sohns Rücksicht nimmt und die «Mutterwochenenden» überwiegend in Basel verbringt, um seine Betreuung zu gewährleisten.

Zusammenfassend besteht damit kein Zweifel, dass die alternierende Obhut mit grundsätzlich hälftigen Betreuungsanteilen bis Ende 2020 tatsächlich gelebt worden ist, auch wenn das Modell teilweise flexibel gehandhabt worden ist.

2.2.2   Mit Eingabe vom 21. April 2021 behauptete der Ehemann, E____ sehe die Ehefrau nur noch sporadisch. In den letzten vier Monaten habe er neun Mal eine Nacht bei der Ehefrau verbracht und sie sonst nicht gesehen. Die Ehefrau bestritt dies und machte geltend, E____ übernachte regelmässig bei ihr und besuche sie wie üblich (Eingabe vom 20. Mai 2021 Ziff. 5). E____ erklärte in der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021, seit Februar 2021 habe er hauptsächlich beim Ehemann gelebt und sei er für Besuche zur Ehefrau gegangen. Weil er Stress in der Schule gehabt habe, habe er die Ehefrau etwa zwei Mal pro Monat besucht. Nachdem der Stress inzwischen vorbei sei, könne er etwa drei Mal pro Monat zur Ehefrau gehen. Bei diesen Besuchen übernachte er auch bei ihr (vgl. Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1). In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 1. April 2022 erklärte der Ehemann auf die Frage, wo E____ seit Anfang 2021 gelebt habe, er habe bei ihm gelebt.  Manchmal habe E____ das Wochenende mit der Ehefrau verbracht und manchmal habe er mit ihr zu Mittag gegessen. Die Ehefrau antwortete auf die Frage, wo sich E____ aktuell aufhalte, er verbringe jedes zweite Wochenende ab Freitag mit ihr zusammen. Zudem sähen sie sich unter der Woche regelmässig, insbesondere zum Abendessen (Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 2 f.). Aufgrund der vorstehend erwähnten Angaben ist davon auszugehen, dass sich E____ seit Anfang 2021 entgegen der nach wie vor geltenden Regelung gemäss dem Eheschutzentscheid vom 16. Oktober 2014 faktisch in der alleinigen Obhut des Ehemanns befunden und die Ehefrau bloss regelmässig besucht hat. Angesichts dessen, dass die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen abgesehen von der Zeit vom 31. März bis am 19. Oktober 2014 und einigen wenigen durch besondere Umstände begründeten kürzeren Ausnahmen spätestens seit Anfang 2013 und damit während mehr als sieben Jahren tatsächlich gelebt worden ist, kann diesem Umstand allerdings kein massgebendes Gewicht beigemessen werden und ändert dieser Umstand nichts daran, dass sich die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen für E____ während vieler Jahre bewährt hat.

2.2.3   Am 12./13. Januar 2021 schloss die Ehefrau einen Mietvertrag für eine neue Wohnung mit Mietbeginn 1. Februar 2021 ab. Der Ehemann behauptet, in der neuen Wohnung der Ehefrau habe es keine Schlafmöglichkeit für die Kinder (Eingabe des Ehemanns vom 21. April 2021). Diese Behauptung ist jedenfalls betreffend E____ falsch. Bei der neuen Wohnung der Ehefrau handelt es sich zwar bloss um eine Zweizimmerwohnung mit immerhin 57 m2 (Mietvertrag vom 12./13. Januar 2021). Gemäss den Angaben der Ehefrau haben die Kinder darin jedoch ein Zimmer mit 20 m2, das ihnen genügend Raum für ihre Sachen und zum Schlafen biete, und schläft die Ehefrau im Wohnzimmer (Eingabe vom 20. Mai 2021). E____ bestätigte in der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021, dass es in der neuen Wohnung der Mutter ein Zimmer gebe, in dem er übernachten könne, und dass die Ehefrau im Wohnzimmer schlafe (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1). Mit WhatsApp-Nachricht vom 18. März 2021 (Beilage 2 zur Eingabe vom 20. Mai 2021) erklärte er zudem, «j’aime beaucoup notre appartement». Eine Zweizimmerwohnung mit 57 m2 kann für einen Elternteil mit einem Kind nicht per se als ungenügend qualifiziert werden. Der volljährige Bruder von E____ benötigt in der Wohnung der Ehefrau grundsätzlich keinen Platz mehr, weil er im Ausland studiert (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 1. April 2022 S. 2 f.; vgl. ferner Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 6 und 11; Berufung Ziff. 15; Eingabe der Ehefrau vom 20. Mai 2021 Ziff. 4), und seit der Eingabe der Kinder vom 13. Januar 2021 100 % beim Ehemann gelebt und die Ehefrau jedes zweite Wochenende in [...] besucht habe (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die alternierende Obhut über E____ mit hälftigen Betreuungsanteilen entgegen der Ansicht des Ehemanns unter den gegebenen Umständen auch in der neuen Wohnung der Ehefrau gelebt werden kann. Die bestrittene Behauptung des Ehemanns, die Ehefrau habe mit dem Bezug der Zweizimmerwohnung zu erkennen gegeben, dass sie an der alternierenden Obhut kein Interesse mehr habe, entbehrt daher jeglicher Grundlage.

2.2.4   Die Behauptung des Ehemanns, es sei offensichtlich, dass der Ehefrau nicht viel an der alternierenden Obhut liegen könne, weil sie auf diese bereits vor drei Jahren für rund ein halbes Jahr verzichtet und sich im vorliegenden Verfahren zumindest zeitweise bereit erklärt habe, auf die gemeinsame Obhut zu verzichten und definitiv nach Frankreich zu ihrem langjährigen Partner zu ziehen (Berufung Ziff. 5), ist haltlos. Wann die Ehefrau vor drei Jahren für rund ein halbes Jahr auf die alternierende Obhut verzichtet haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Ehemann nicht dargelegt. Die bestrittene (Berufungsantwort Ziff. 9 und 13) Behauptung ist daher von vornherein unbeachtlich. Sofern sich die Ausführungen des Ehemanns darauf beziehen sollten, dass er vom 31. März bis am 19. Oktober 2014 die alleinige Obhut innehatte (Entscheide des Zivilgerichts vom 20. März und 16. Oktober 2014), könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Situation im März 2014 belastete die Kinder. Um Ruhe in das Leben der Kinder zu bringen, erklärte sich die Ehefrau bereit, auf die alternierende Obhut zu verzichten, bis ein Gutachten betreffend das Betreuungsmodell vorliegt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20. März 2014 S. 2 ff.). Der vorübergehende Verzicht erfolgte somit offensichtlich nicht mangels Interesses an der alternierenden Obhut, sondern vielmehr aus Rücksicht auf das Kindeswohl. Im Sommer 2020 diskutierten die Ehegatten zwar ein Szenario zur einvernehmlichen Regelung der Scheidungsfolgen, bei dem die Ehefrau nach Frankreich gezogen wäre und der Ehemann die alleinige Obhut über die Kinder ausgeübt hätte. Gemäss der nachvollziehbaren und glaubhaften Darstellung der Ehefrau besteht der Grund, weshalb sie sich gegenüber diesem Szenario offen gezeigt hat, aber nicht in mangelndem Interesse an der alternierenden Obhut, sondern darin, dass sie sich damit davon insbesondere im Interesse der Kinder ein baldiges Ende der Streitigkeiten erhofft hat (vgl. Berufungsantwort Ziff. 13).

2.2.5   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass vorbehaltlich des Willens von E____ die konkreten Umstände im vorliegenden Fall klar dafür sprechen, dass die über Jahre gelebte alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Kindeswohl entspricht. Auf den Willen von E____ ist im Folgenden näher einzugehen.

2.3

2.3.1   Beim Entscheid über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein massgebliches Kriterium (BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N 10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/Schlatter, a.a.O., Art. 273 N 10). Zudem würde dem Kind damit letztlich die Verantwortung für den vom Gericht zu fällenden Entscheid aufgebürdet und wären Beeinflussungsversuchen Tür und Tor geöffnet. Urteilsfähigkeit des Kindes bezüglich der Frage des persönlichen Verkehrs ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr oder etwas früher anzunehmen (AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1.2). Die vorstehend erwähnten Richtlinien müssen sinngemäss auch für die Berücksichtigung des Kindeswillens beim Entscheid über die alternierende Obhut gelten (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2).

2.3.2   In den Kinderanhörungen vom 11. November 2016, 19. Januar 2018 und 8. Mai 2020 sprach sich E____ für die alternierende Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen aus. Die Frage, ob er lieber nur noch bei einem Elternteil leben möchte, verneinte er in der Kinderanhörung vom 19. Januar 2018 klar. In der Kinderanhörung vom 8. Mai 2020 erklärte er, er finde das bestehende Betreuungsmodell gut und wolle das Wechselmodell auch nach der Scheidung weiterführen, sofern er es wie bisher flexibel handhaben könne. Er wolle beide Elternteile gleich viel sehen und nicht überwiegend mit einem Elternteil wohnen.

2.3.3   Anlässlich der Kinderanhörung vom 8. Juli 2020 erklärte die Zivilgerichtspräsidentin den Kindern, im Rahmen der Diskussion einer einvernehmlichen Lösung hätten die Ehegatten ein Betreuungsmodell diskutiert, gemäss dem die Kinder im Alltag beim Ehemann wohnen und weniger Kontakt zur Ehefrau haben als bisher. E____ erklärte, er glaube, es gebe keine andere Lösung. Das neu vorgeschlagene Betreuungsmodell sei für ihn weder gut noch schlecht, sondern ok. Es sei nicht seine Lieblingslösung, weil er die Mutter weniger sehen werde. Er akzeptiere aber lieber dieses Modell, als dass der Streit zwischen seinen Eltern noch weiter andauere. Im Zeitpunkt der Kinderanhörung vom 8. Juli 2020 bestand die Chance, dass die Ehegatten die Scheidungsfolgen einvernehmlich regeln und das Scheidungsverfahren rasch ein gütliches Ende findet, wenn die Kinder damit einverstanden sind, dass sie im Alltag beim Ehemann wohnen und die Ehefrau nur noch im Rahmen von Besuchen sehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5; Verhandlungsprotokoll vom 11. Juni 2020; Protokoll Kinderanhörung vom 8. Juli 2020). Unter Mitberücksichtigung dieser Umstände besteht kein Zweifel, dass E____ sich nur daher mit der alleinigen Obhut des Ehemanns einverstanden erklärt hat, weil er gehofft hat, mit seinem Einverständnis ermögliche er eine einvernehmliche Lösung und ein baldiges Ende des Scheidungsverfahrens. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Obwohl die Kinder das vorgeschlagene Betreuungsmodell akzeptierten, konnten sich die Ehegatten nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen und streiten inzwischen vor dem Appellationsgericht als Berufungsinstanz über die Obhut, den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Da sich die Hoffnung, auf der die Aussagen von E____ anlässlich der Kinderanhörung vom 8. Juli 2020 beruht haben, nicht verwirklich hat, kann diesen Angaben kein relevantes Gewicht beigemessen werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass E____ anlässlich der Kinderanhörung vom 8. Juli 2020 bedrückt und resigniert wirkte, nachdem er anlässlich der Kinderanhörung vom 8. Mai 2020 noch einen aufgestellten und zuversichtlichen Eindruck gemacht hatte (angefochtener Entscheid E. 4.19). Dies spricht dafür, dass die alleinige Obhut des Ehemanns nicht den persönlichen Bedürfnissen von E____ entsprach.

2.3.4   Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 erklärten die Kinder, sie wollten beim Ehemann wohnen und das Recht haben, die Ehefrau so oft sie Lust haben zu sehen. Als Grund gaben sie an, dass die Probleme andauerten. In der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 erklärte E____, diese Eingabe sei die Idee von ihm und seinem Bruder gewesen. Als sie die Eingabe verfasst hätten, seien sie beim Ehemann gewesen. Alle drei hätten die Eingabe gut gefunden. Die Ehefrau sei erst später informiert worden (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 2). Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kinder vom Ehemann beeinflusst worden sind und dieser versucht hat, den Boden für seine Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts zu bereiten, indem er die Kinder zur Eingabe veranlasst (vgl. dazu Berufungsantwort Ziff. 21). Selbst unter der Annahme, dass der Ehemann die Eingabe und deren Inhalt nicht beeinflusst hat, kann dieser sehr kurz gefassten schriftlichen Erklärung jedenfalls kein grösseres Gewicht beigemessen werden als den eingehenden mündlichen Ausführungen von E____ anlässlich der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021.

2.3.5   In der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 erklärte E____, er wolle lieber hauptsächlich beim Ehemann als je zur Hälfte bei der Ehefrau und beim Ehemann leben, wenn dies zur Folge habe, dass der Ehemann der Ehefrau keinen Kindesunterhalt mehr bezahlen müsse. Falls der Ehemann jedoch auch bei alleiniger Obhut weiterhin Kindesunterhalt bezahlen müsse, sei dies keine gute Lösung. Diese Wünsche begründete er damit, dass der Ehemann immer geltend mache, er bezahle der Ehefrau zu viel Unterhalt, und die Ehefrau immer geltend mache, sie erhalte zu wenig Unterhalt. Er wolle, dass der Streit zwischen den Ehegatten betreffend das Geld ein Ende finde. Zudem machte er sinngemäss geltend, dass die Ehefrau den Kindesunterhalt nicht vollständig für die Kinder verwende. Sie könnte mehr mit den Kindern unternehmen. Beispielsweise sei die Ehefrau mit ihrem Freund nach [...] gegangen und mit den Kindern nicht (vgl. Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1 f.). Der Ehemann behauptet, Gründe für E____s Wunsch nach alleiniger Obhut des Ehemanns bestünden auch darin, dass die alternierende Obhut mit zwei Wohnsitzen für ihn eine grosse Belastung darstelle und er keine Lust habe, seine Freizeit mit der Ehefrau in [...] zu verbringen (Berufung Ziff. 6 f.). Diese von der Ehefrau bestrittenen Behauptungen (Berufungsantwort Ziff. 20, 23 und 25 f.) entbehren jeglicher Grundlage. E____ hat die «Mutterwochenenden» zwar während einiger Monate lieber beim Ehemann in Basel als mit der Ehefrau in [...] verbracht (vgl. dazu oben E. 2.2.1). Dass er aus diesem Grund die alleinige Obhut des Ehemanns wünsche, hat er jedoch nie erklärt. Er betrachtet die Möglichkeit, «Mutterwochenenden» beim Ehemann zu verbringen, vielmehr offensichtlich als Bestandteil der von ihm gewünschten flexiblen Handhabung der alternierenden Obhut mit grundsätzlich hälftigen Betreuungsanteilen. Dass die alternierende Obhut als solche für ihn eine Belastung darstelle, hat E____ weder in einer der insgesamt fünf Kindesanhörungen noch in der Eingabe vom 13. Januar 2021 jemals erklärt. Das einzige, was ihn offensichtlich belastet, ist der Streit zwischen den Ehegatten.

Die Ehefrau behauptet, seit der Hauptverhandlung vom 12. November 2020 setze der Ehemann E____ konstant massiv unter Druck, damit er mehr Zeit bei ihm verbringe (Berufungsantwort Ziff. 56). Diese Behauptung, die entgegen der Ansicht der Ehefrau offensichtlich nicht notorisch ist, liess sich anlässlich der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 nicht erhärten.

Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass die einzigen Gründe für E____s Wunsch nach alleiniger Obhut des Ehemanns in der Hoffnung bestehen, dass der Streit zwischen den Ehegatten betreffend den Unterhalt mit dieser Lösung ein Ende finde, und in der Annahme, die Ehefrau habe die Kindesunterhaltsbeiträge teilweise nicht für die Kinder verwendet. Diese Hoffnung und diese Annahme erscheinen unbegründet. Selbst für den Fall, dass der Ehemann der Ehefrau für E____ keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen müsste, weil sich das Kind in seiner alleinigen Obhut befände, ist zu befürchten, dass sich der Ehemann gegenüber E____ weiterhin darüber beklagen würde, er bezahle der Ehefrau zu viel (nachehelichen) Unterhalt, und dass die Ehefrau weiterhin geltend machen würde, sie erhalte zu wenig (nachehelichen) Unterhalt.

Die Kindesunterhaltsbeiträge, die der Ehemann gestützt auf die vorsorgliche Regelung während des Scheidungsverfahrens bezahlen musste, entsprachen bloss dem familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder (vgl. Entscheid des Zivilgerichts F.2016.615 vom 28. September 2018 E. 7.2 und 7.4; Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2018.42 und ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 8.6-8.8 und 9 f.; Entscheid des Appellationsgerichts DGZ.2019.6 vom 16. September 2019 E. 2). Damit war es der Ehefrau nicht möglich, mit dem Kindesunterhalt kostspielige Unternehmungen zu finanzieren. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge, die der Ehemann gestützt auf die vorsorgliche Regelung während des Scheidungsverfahrens zu bezahlen hatte, enthielten zwar einen Überschussanteil. Dieser betrug ab September 2019 CHF 2'791.50 pro Monat. Die Unterhaltsbeiträge ab September 2019 basierten auf einem hypothetischen Einkommen der Ehefrau von 4'371.00 (vgl. Entscheid des Zivilgerichts F.2016.615 vom 28. September 2018 E. 6.8 und 10.3; Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2018.42 und ZB.2018.43 vom 27. Juni 2019 E. 10). Tatsächlich erzielte die Ehefrau in dieser Zeit aber bloss ein Einkommen von CHF 2'653.00 (angefochtener Entscheid E. 9.6). Damit war ihr tatsächliches Einkommen um CHF 1'718.00 tiefer als ihr hypothetisches. Folglich blieben ihr vom Überschuss nur noch CHF 1'073.50 pro Monat. Dieser Betrag reichte nicht, um sowohl die erweiterten Bedürfnisse der Ehefrau als auch kostspielige Unternehmungen mit den Kindern zu finanzieren. Insbesondere dürfte es der Ehefrau kaum möglich gewesen sein, gemeinsame Ferien mit den Kindern auf [...] zu finanzieren. Betreffend die Reise nach [...] erklärte die Ehefrau zudem, ihre Eltern lebten seit 2013 dort. Im Jahr 2015 habe sie ihre Eltern auf [...] besucht, weil ihr Vater schwer an Krebs erkrankt sei und seine Kinder um einen letzten Besuch gebeten habe. Zu ihrer Unterstützung habe sie ihren Partner mitgenommen. Die Kinder habe sie davor schützen wollen, ihren Grossvater, den sie knapp ein Dutzend Mal gesehen hätten, derart krank erleben zu müssen. Im Übrigen habe sie die Reise nur antreten können, weil ihr ihre Schwester, die bei einer Fluggesellschaft arbeite, ein günstiges Ticket habe vermitteln können, und weil sie bei ihren Eltern Kost und Logis erhalten habe (Stellungnahme der Ehefrau vom 29. Juni 2021 Ziff. 3). Mit seiner Annahme, die Ehefrau verwende nicht die gesamten Kindesunterhaltsbeiträge für die Kinder, hat E____ offensichtlich bloss die unrichtige und polemische Darstellung des Ehemanns bzw. seines Rechtsvertreters übernommen (vgl. Rechtsvertreter des Ehemanns gemäss Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 4: «Nicht bestritten wurde auch, dass sie [die Ehefrau] mit den Kindern seit Jahren nichts unternimmt. Ihre Ausrede, sie habe kein Geld […], ist grotesk. Sie kassiert 6'500 und hat heute 4'371 zu erzielen. […] bei aktuell total 10'000 soll nichts mehr für die Kinder und Ferien übrigbleiben?»). Die Tatsache, dass E____ geäussert hat, er wolle lieber hauptsächlich beim Ehemann als je zur Hälfte bei der Ehefrau und beim Ehemann leben, wenn dies zur Folge habe, dass der Ehemann der Ehefrau keinen Kindesunterhalt mehr bezahlen müsse, die alleinige Obhut des Ehemanns aber keine gute Lösung findet, wenn der Ehemann der Ehefrau bei alleiniger Obhut weiterhin Kindesunterhalt bezahlen muss, zeigt zudem, dass die alternierende Obhut auch nach seiner eigenen Einschätzung seinen persönlichen Bedürfnissen besser entspricht als die alleinige Obhut des Ehemanns.

2.4      Aus den vorstehenden Erwägungen ist gestützt auf alle massgebenden Umstände davon auszugehen, dass die während Jahren gelebte alternierende Obhut trotz der jüngsten Äusserungen von E____ zugunsten der alleinigen Obhut des Ehemanns dem Kindeswohl aller Voraussicht nach besser entspricht als die alleinige Obhut des Ehemanns. Der Entscheid des Zivilgerichts, die alternierende Obhut anzuordnen, ist daher zu bestätigen. Für den Fall der alternierenden Obhut wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, weshalb Betreuungsanteile von je 50 % nicht dem Kindeswohl entsprechen sollten. Insoweit ist der angefochtene Entscheid daher unter Verweis auf die Begründung des Zivilgerichts (angefochtener Entscheid E. 4, insb. 4.22) ohne weiteres zu bestätigen.

2.5      Dementsprechend sind auch die Erziehungsgutschriften beiden Eltern je zur Hälfte anzurechnen, wobei dies lediglich relevant ist, bis E____ das 16. Lebensjahr erreicht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5).

3.         Unterhalt

3.1     

3.1.1   Im angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für den Sohn D____ ab Januar 2021 bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'665.–, respektive ab Dezember 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung CHF 1'800.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich die Hälfte der Ausbildungszulagen. Weiter wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für den Sohn E____ ab Januar 2021 bis und mit November 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'270.–, davon CHF 1'580.– als Betreuungsunterhalt, und ab Dezember 2022 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung CHF 1'800.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich die Hälfte der Ausbildungszulagen. Die direkte Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch die Söhne nach Erreichen der Volljährigkeit blieb vorbehalten. Ausserdem wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000.– ab Januar 2021 bis und mit November 2022 und von CHF 2'350.– ab Dezember 2022 bis und mit zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters des Ehemannes zu bezahlen.

3.1.2   Mit seiner Berufung (s. insbesondere Ziff. 9 – 21) macht der Ehemann geltend, dass er der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder keine Unterhaltsbeiträge schulde; vielmehr habe die Ehefrau ihm an den Unterhalt von E____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00 zu bezahlen. Ausserdem sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Er macht insbesondere geltend, die vorinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge seien exzessiv (vgl. dazu unten E. 3.8.1). Ausserdem bedürfe es angesichts der von ihm verlangten alleinigen Obhut einer entsprechenden Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Da dieser Antrag abgewiesen wird und es bei der alternierenden Obhut zu je 50 % bleibt, bedarf es unter diesem Aspekt keiner Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Weiter hält er insbesondere fest, sein Bedarf sei höher und sein Einkommen sei tiefer, als dies die Vorinstanz angenommen habe. Die Ehefrau könne, da E____ seinem Wunsch entsprechend beim Vater leben solle, mangels Betreuungspflichten zu 100 % erwerbstätig sein und mit dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommen ihren Bedarf decken und sogar einen Überschuss erzielen, mit welchem sie an den Unterhalt von E____ beizutragen habe. Für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau bestehe kein Raum, insbesondere rechtfertige sich keine Überschussbeteiligung der Ehefrau; auch liege die Obergrenze für den gebührenden Unterhalt beim zuletzt gemeinsam gelebten Standard.

3.1.3   Die Ehefrau verlangt in ihrer Berufungsantwort (s. insbesondere Ziff. 32-63) die Abweisung dieser Anträge. Sie bestreitet die Darstellung des Ehemannes und macht ihrerseits insbesondere geltend, ihre Erwerbsmöglichkeiten seien mit Blick auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime nochmals zu überprüfen, auch wenn sie keine Anschlussberufung erhoben habe.

3.2

3.2.1   Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ist ein Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge ist, befugt, im Scheidungsverfahren als Partei im eigenen Namen und damit als Prozessstandschafter den Anspruch seines minderjährigen Kinds auf Unterhaltsbeiträge geltend zu machen (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81, 129 III 55 E. 3.1.3 S. 58). Dabei ergibt sich aus Art. 133 Abs. 3 ZGB, dass der sorgeberechtigte Elternteil auch den Anspruch seines minderjährigen Kinds auf Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit und damit Volljährigenunterhalt geltend machen kann (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81, 129 III 55 E. 3.1.4 S. 58 f.). Grundsätzlich endet die Befugnis des sorgeberechtigten Elternteils zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen seines Kinds mit dessen Volljährigkeit (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81). Wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird, bleibt die Prozessstandschaft und die Prozessführungsbefugnis des Elternteils, der Kindesunterhaltsbeiträge geltend gemacht hat, jedoch bestehen. Soweit Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit betroffen sind, kann der Prozess allerdings nur fortgeführt werden, wenn das volljährige Kind den von seinem Elternteil geltend gemachten Unterhaltsbeiträgen und der Geltendmachung seines Volljährigenunterhaltsanspruchs durch seinen Elternteil zustimmt (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.5 S. 59; vgl. ferner BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81; Bachofner/Pesenti, Aktuelle Fragen zum Unterhaltsprozess von Volljährigen, in: FamPra.ch 2016 S. 619, 631; Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: FamPra.ch 2017 S. 404, 408). Dabei genügt eine stillschweigende Zustimmung (BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 1.2; Meier, Entretien de l’enfant majeur, in: JdT 2019 II S. 32, 36; vgl. BGer 5A_959/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 7.2 f., 5C.277/2001 vom 19. Dezember 2002 E. 1.4.2; a. M. OGer BE ZK 18 107 vom 25.  Juni 2018 E. 17.3; Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 301 ZPO N 17). Das Gericht hat das während des Scheidungsverfahrens volljährig gewordene Kind über das Vorliegen des Scheidungsverfahrens und die von seinem Elternteil geltend gemachten Volljährigenunterhaltsbeiträge zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Fortführung des Prozesses zu geben (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.5 S. 59; Meier, a.a.O., S. 36; Zogg, a.a.O., S. 440; vgl. ferner Bachofner/Pesenti, a.a.O., S. 631). Wenn der Prozess vom Elternteil fortgesetzt wird, ist im Dispositiv des Scheidungsurteils festzuhalten, dass die Unterhaltbeiträge an das Kind zu leisten sind (BGE 129 III 55 E. 3.1.5 S. 59; Zogg, a.a.O., S. 440 FN 151; vgl. dazu ferner BGE 142 III 82 E. 3.3 S. 82).

3.2.2   Anlässlich der Kindesanhörung vom 11. Juni 2021 erklärte D____ nach Information über die von der Ehefrau geltend gemachten Volljährigenunterhaltsbeiträge, dass er die Geltendmachung seines Volljährigenunterhaltsanspruchs durch die Ehefrau im vorliegenden Scheidungsverfahren nicht wünsche (Aktennotiz Kinderanhörung vom 11. Juni 2021 S. 1). Damit kann der Prozess betreffend Volljährigenunterhaltsbeiträge für D____ nicht fortgesetzt werden.

3.3

3.3.1   Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Der gebührende Unterhalt bemisst sich bei einer lebensprägenden Ehe am in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Beide Ehegatten haben bei genügenden Mitteln Anspruch auf Fortführung dieser zuletzt gelebten gemeinsamen Lebenshaltung und bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf den gleichen tieferen Lebensstandard (BGE 141 III 465 E. 3.1 S. 468). Daran hat die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich nichts geändert (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 f., 147 III 249 E. 3.4.1 S. 255 und E. 3.4.3 S. 256 f.). Selbst bei lebensprägender Ehe geht die Eigenversorgung einem allfälligen Unterhaltsanspruch vor. Demnach ist eine vorhandene Erwerbsfähigkeit grundsätzllich auszuschöpfen. Wenn sie ganz oder teilweise fehlt, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten auch nachehelich ein Unterhaltsanspruch, soweit dieser leistungsfähig ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 f. S. 258 ff).

Gemäss dem angefochtenen Entscheid war die Ehe der Parteien lebensprägend (angefochtener Entscheid E. 12.3). Dies wird vom Ehemann in der Berufung nicht in Frage gestellt. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die Ehe angesichts der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.3 S. 258 f.) nicht mehr als lebensprägend qualifiziert werden könne. Erst recht legt er nicht dar, weshalb die Feststellung des Zivilgerichts angesichts der individuellen Verhältnisse unrichtig sein sollte. Mangels diesbezüglicher Begründung der Berufung ist mit dem Zivilgericht von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Ehegatten über zwanzig Jahre miteinander verheiratet gewesen sind, über 13 Jahre zusammengelebt haben und zwei gemeinsame Kinder haben. Die Ehefrau hat während der Ehe zwar einen kleineren Zuverdienst erzielt. Der gute eheliche Standard ist jedoch auf die Einkommensverhältnisse des Ehemannes zurückzuführen. Bei dieser Ausgangslage ist die Ehe lebensprägend gewesen. Dass aus dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten allein gemäss der neuesten Praxis des Bundesgerichts nicht (mehr) auf Lebensprägung geschlossen werden kann (BGer 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 4.3.1), ändert daran nichts. Da die Ehe lebensprägend gewesen ist, ist der gebührende nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt der Ehefrau entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 12 und 20) nicht auf ihr familienrechtliches Existenzminimum beschränkt. Soweit möglich hat die Ehefrau vielmehr grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards und ist sie, auch nach der oben dargelegten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, grundsätzlich am Überschuss der Familie zu beteiligen, wie das Zivilgericht entgegen der Ansicht des Ehemanns (Berufung Ziff. 20) grundsätzlich richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.4, 12.7 f. und 14.3).

3.3.2   Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aus dem Umstand, dass das Gesetz in Art. 125 Abs. 1 ZGB von angemessenem Unterhalt spricht, zu schliessen, dass der nacheheliche Unterhalt insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu limitieren sei. Welche Dauer angemessen ist, sei aufgrund der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien zu entscheiden (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.5 f. S. 259 f., 147 III 293 E. 4.4 S. 297; vgl. zur bisherigen Praxis, nach welcher der nacheheliche Unterhalt bei einer lebensprägenden Ehe grundsätzlich bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geschuldet war, BGE 141 III 465 E. 3.2 S. 469 ff.). Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, bei langjährigen Hausgattenehen, zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, könne die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, die bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern könnten (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 S. 260). Aufgrund der Massgeblichkeit der individuellen Verhältnisse kann aus dieser Erwägung nicht geschlossen werden, eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zum Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen sei ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht als reine Hausgattenehe qualifiziert werden kann.

Die Ehegatten sind 22 Jahren verheiratet gewesen. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Das ältere wurde [...] 2021 volljährig. Das jüngere ist hingegen erst 15 Jahre alt. Wegen seiner Betreuung ist der Ehefrau bis und mit November 2022 nur – aber immerhin - eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 10.2-10.4). Gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts erzielte die Ehefrau während der Ehe zwar einen kleineren Zuverdienst, war der gute eheliche Standard aber auf die Einkommensverhältnisse des Ehemanns zurückzuführen (angefochtener Entscheid E. 12.3). Der Ehemann bringt nichts vor, dass geeignet wäre, diese Feststellung in Frage zu stellen. Die Ehefrau behauptet, sie habe sich während der gesamten Ehe um die Kinder gekümmert und den Haushalt geführt. Erst als in der Ehe Schwierigkeiten aufgetreten seien, habe sie versucht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen. Die Ehe sei geprägt gewesen von der klassischen Rollenverteilung mit der Ehefrau als Hausfrau und Mutter und dem Ehemann als Alleinverdiener (Berufungsantwort Ziff. 61). Der Ehemann macht geltend, während den letzten acht Jahren seit der Trennung habe keine klassische Rollenverteilung vorgelegen. In dieser Zeit habe alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen der Ehegatten bestanden oder habe der Ehemann die alleinige Obhut über die Kinder gehabt. Er habe dabei 100 % gearbeitet, während die Ehefrau erst in allerletzter Zeit ein Teileinkommen erzielt habe (Stellungnahme vom 18. Mai 2021). Dass die Ehegatten jedenfalls bis zur Trennung eine klassische Rollenverteilung gelebt haben, bestreitet er jedoch nicht. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ehe der Parteien bis zur Trennung um eine klassische Hausgattenehe gehandelt hat. Während der seit dem 5. November 2012 bestehenden Trennung übten die Parteien die Obhut abgesehen von relativ kurze Phasen, in denen sich die Kinder in der alleinigen Obhut der Ehefrau oder des Ehemanns befanden, grösstenteils gemeinsam aus mit hälftigen Betreuungsanteilen (vgl. insbesondere auch Entscheide des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2012, 8. Januar 2013, 20. März 2014, 16. Oktober 2014, 28. September 2018 und 5. Januar 2021; Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019). Der [...] 1969 geborene Ehemann erreicht das ordentliche Rentenalter in gut 13 Jahren.

Aufgrund der individuellen Verhältnisse des vorliegenden Falls ist es unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien angemessen, dass das Zivilgericht der Ehefrau nachehelichen Unterhalt bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters des Ehemanns zugesprochen hat. Dies gälte selbst dann, wenn eine klassische Rollenverteilung verneint würde. Der Umstand, dass die Ehefrau während der Trennung vom Ehemann Unterhaltsbeiträge erhalten und damit an seinem Überschuss partizipiert hat, ändert daran entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 17 und 20) nichts.

3.4     

3.4.1   Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Unterhaltspflicht wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erfüllt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Ein volljähriges Kind bedarf nicht mehr der Pflege und Erziehung. Daher hat nach Eintritt der Volljährigkeit auch der Elternteil, der das Kind während seiner Minderjährigkeit betreut hat, seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Geldleistungen zu erfüllen, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 284 und E. 8.5 S. 291 f.; Forni, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBJV 1996 S. 429, 441; vgl. auch Wolf/Minnig, Familienrecht, Basel 2021, N 1127). Bei alternierender Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen ist der Barunterhalt des Kindes proportional zur Leistungsfähigkeit der Elternteile auf diese aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 5.5, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3). Die Leistungsfähigkeit entspricht dabei grundsätzlich der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem eigenen Bedarf (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB).

3.4.2   Wenn ein Kind im Zeitpunkt des Erreichens seiner Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, haben seine Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. In wirtschaftlicher Hinsicht war Volljährigenunterhalt den Eltern nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich insoweit zumutbar, als ihnen nach Abzug der Unterhaltsbeiträge noch ein Einkommen verblieb, das ihr um die laufenden Steuern erweitertes betreibungsrechtliches Existenzminimum (erweiterter Notbedarf) um 20 % überstieg (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211, 118 II 97 E. 4.b.aa S. 99 f.). Diese Rechtsprechung präzisierte das Bundesgericht in einem Urteil vom 11. November 2020 dahingehend, dass den unterhaltspflichtigen Eltern beim Volljährigenunterhalt neu das familienrechtliche Existenzminimum zu belassen ist (BGer 147 III 265 E. 7.3 S. 284 f.).

Gemäss einem aktuellen Bundesgerichtsurteil gehören die volljährigen Kinder nicht zu den an einem allfälligen Überschuss Berechtigten. Der Volljährigenunterhalt sei maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung sei und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigenden Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 283). Dieser Entscheid erscheint fragwürdig. Das Bundesgericht lässt eine über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehende Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern ausser Betracht, obwohl der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB, der auch für die Bemessung des Volljährigenunterhalts gilt, unter anderem der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll. Auch das Argument der ungerechtfertigten Bevorteilung überzeugt kaum. Im Alter, in dem sich Kinder mit langer Ausbildungszeit noch in der Ausbildung befinden, gehen Kinder mit kurzer Ausbildung regelmässig bereits einer ordentlichen Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Ausser bei sehr hoher Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern dürfte das damit erzielte Einkommen regelmässig den Unterhaltsbeitrag übersteigen, den Kinder mit langer Ausbildungszeit bei Beteiligung am Überschuss erhielten. Einstweilen sieht sich das Appellationsgericht an die bundesgerichtliche Rechtsprechung trotzdem gebunden.

Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192 ff. (nachfolgend Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum) und die Weisung betreffend Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) der Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2009, in: BJM 2010 S. 33 ff. (nachfolgend Weisung betreibungsrechtliches Existenzminimum) sehen die folgenden monatlichen Grundbeträge vor: für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner CHF 1'350.00, für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700.00, für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren CHF 400.00 und für jedes Kind über 10 Jahre CHF 600.00. Verfügt die Partnerin oder der Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Wenn ein volljähriges Kind mit einem Elternteil oder mit anderen jungen Leuten in einer Wohngemeinschaft wohnt, ist sein Bedarf am ehesten mit dem eines Schuldners in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft zu vergleichen, womit ein Grundbetrag von CHF 850.00 (halber Ehegatten-Grundbetrag) einzusetzen ist. Dieser Betrag erscheint auch mit Blick auf das mutmassliche Haushaltsbudget in einer Wohngemeinschaft und auf den bis zur Volljährigkeit geltenden Grundbetrag von CHF 600.00 als gerechtfertigt (KGer SG FO.2020.3-K2 vom 23. Februar 2021 E. 10.e.cc, in: FamPra.ch 2021 S. 506, 513).

3.4.3   Der Unterhalt an minderjährige Kinder geht dem nachehelichen Unterhalt vor (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Der verpflichtete Ehegatte hat somit nur dann nachehelichen Unterhalt zu entrichten, wenn er den gebührenden Unterhalt der minderjährigen Kinder zu decken vermag (vgl. Wolf/Minnig, a.a.O., N 396 m.w.H.). Bei einer Konkurrenz des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes mit dem Anspruch des (geschiedenen) Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt hat der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Vorrang (vgl. BGE 146 III 169 E. 4.2 S. 171 ff.). Bei der Verteilung der vorhandenen Mittel ist folgendermassen vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltspflichtigen stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist der auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete Unterhalt in der folgenden Reihenfolge zu decken: Erstens Barunterhalt der minderjährigen Kinder, zweitens Betreuungsunterhalt und drittens ehelicher oder nachehelicher Unterhalt. Mit verbleibenden Ressourcen ist das familienrechtliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder und der Ehegatten zu decken. Dabei sind die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt für minderjährige Kinder, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen und ist etappenweise vorzugehen, indem beispielsweise in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 283 ff.).

3.4.4   Da D____ erklärt hat, dass er die Geltendmachung seines Volljährigenunterhaltsanspruchs durch die Ehefrau im vorliegenden Scheidungsverfahren nicht wünsche, sind die Unterhaltsbeiträge für ihn im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen (vgl. oben E. 3.2). Da nur der nach Deckung des Volljährigenunterhalts verbleibende Überschuss auf die daran Beteiligten zu verteilen ist (vgl. oben E. 3.4.3), ändert dies aber nichts daran, dass im Rahmen der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für E____ und die Ehefrau bei der Berechnung des Überschusses auch das familienrechtliche Existenzminimum von D____ berücksichtigt werden muss. Andernfalls würden den Ehegatten und E____ zu hohe Überschussanteile zugewiesen. Der zu hohe Überschussanteil von E____ könnte mit Unterhaltsbeiträgen der Ehegatten für D____ nicht ausgeglichen werden. Daher würde die Nichtberücksichtigung des Bedarfs von D____ zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der beiden Söhne führen.

3.5.

3.5.1   Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode verbindlich (BGE 147 III 293 E.  4.2 S. 295 und 4.5 S. 299 f., 147 III 265 E. 6.6 S. 278 f.). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Methode rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Nach der zweistufig-konkreten Methode, die auch als zweistufige Methode mit Überschussverteilung, Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung oder Methode des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet wird, wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7 S. 278 ff.; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Der Überschuss wird in der Regel nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Die Besonderheiten des konkreten Falls, wie etwa Betreuuungsverhältnisse oder überobligatorische Arbeitsanstrengungen, können eine abweichende Verteilung gebieten (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

3.5.2   Das familienrechtliche Existenzminimum oder der familienrechtliche Grundbedarf entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.1, jeweils mit Nachweisen; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.). Die Prämien für eine über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende freiwillige Krankenversicherung können nur im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; Maier/Waldner/Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 876).

3.6     

3.6.1   Die Begrenzung des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben praktische Auswirkungen: Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung desselben, so kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit der in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Diese Limitierung gilt allerdings nur zwischen den Ehegatten. Die Kinder sollen am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 297 f.).

3.6.2   Der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard kann hier auf der Grundlage des Eheschutzentscheids des Zivilgerichts EA.2012.12990 vom 5. November 2012 und des Berechnungsblatts vom 31. Oktober 2012 bestimmt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.5). Gemäss dem Entscheid vom 5. November 2012 umfasste das Einkommen der Familie damals ein Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 14'740.00, ein Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 661.00 und Kinderzulagen von CHF 400.00. Das gesamte Einkommen wurde für den Unterhalt der Familie verwendet (vgl. angefochtener Entscheid E. 12.5). Das familienrechtliche Existenzminimum der Familie bestand damals gemäss dem Entscheid vom 5. November 2012 aus dem Bedarf des Ehemanns von CHF 5'785.00 sowie dem Bedarf der Ehefrau und der Kinder von CHF 9’112.00. Dies ergibt einen Überschuss von CHF 904.00. Im familienrechtlichen Existenzminimum, das dem Entscheid vom 5. November 2012 zugrunde lag, waren jedoch bereits die folgenden trennungsbedingten Mehrkosten enthalten: Grundbetrag CHF 1'000.00 (2 x CHF 1'350.00 statt 1 x CHF 1'700.00), Mietzins Wohnung Ehemann CHF 2'045.00 und Versicherungen CHF 51.00 (2 x CHF 51.00 statt 1 x CHF 51.00). Während des Zusammenlebens betrug der Überschuss folglich CHF 4'000.00 (CHF 904.00 + CHF 1'000.00 + CHF 2'045.00 + CHF 51.00). Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen ergibt dies für die Ehefrau einen Überschussanteil von CHF 1'333.00.  

3.7

3.7.1   Das Scheidungsgericht kann in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZGB im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend mit der Teilrechtskraft des Scheidungsentscheids im Scheidungspunkt oder erst mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkts beginnt. Der Beginn mit der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt ist aber die Regel (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 194, 128 III 121 E. 3b S. 122 f.; BGer 5A_581/202 vom 1. April 2021 E. 3.4.1 f., 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2.2, 5A_97/2017, 5A_114/2017 vom 23. August 2017 E. 11.1, 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4, 5A_310/2010 vom 19. November 2011 E. 10.3; AGE BEZ.2018.44 v

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