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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.01.2018 ZB.2017.23 (AG.2018.148)

31 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,850 parole·~14 min·1

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_217/2018 vom 2. Oktober 2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2017.23

ENTSCHEID

vom 31. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                             Klägerin

vertreten durch [...]

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2017

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Am 15. März 2011 zog sich A____ erhebliche Verletzungen im Gesicht zu, als sie an ihrem Arbeitsort nach Verlust des Bewusstseins zunächst mit Oberkörper und Kopf auf den Bürotisch sank und anschliessend, als der Bürostuhl nach hinten wegrollte, kopfvoran unter den Tisch auf den Boden fiel. Nachdem in der Schlichtungsverhandlung keine Einigung hatte erzielt werden können, reichte A____ am 6. November 2015 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Teilklage gegen ihre damalige Arbeitgeberin, die B____, ein. Damit forderte sie unter Vorbehalt einer Mehrforderung Ersatz des beim Unfall erlittenen Haushaltsschadens, der infolge Fehlverhaltens einer Arbeitskollegin, die ihr zu Hilfe geeilt war, sowie aufgrund eines mangelhaften Sicherheitsdispositivs entstanden sei. Nachdem das Verfahren auf Antrag der B____ hin und im Einverständnis von A____ auf die Frage der Haftung beschränkt worden war, wies das Zivilgericht die Klage mit Entscheid vom 20. März 2017 ab.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid hat A____ am 21. Juni 2017 Berufung beim Appellationsgericht erhoben. Damit verlangt sie, dass der zivilgerichtliche Entscheid aufzuheben und festzustellen sei, dass die Berufungsbeklagte ihr für den ihr aus dem Unfall vom 15. März 2011 entstandenen Schaden dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % hafte, und dass die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der zivilgerichtliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Die Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 28. August 2017 die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist der Berufungsklägerin am 24. Mai 2017 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 21. Juni 2017 und damit innerhalb der dreissigtägigen Berufungsfrist Berufung erhoben (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die sodann formgerecht erhobene und begründete Berufung ist somit einzutreten. Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2      Die Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts wie auch eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO; vgl. Berufung, Rz 5). Sie begründet allerdings mit keinem Wort, inwiefern das Zivilgericht den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Auf die entsprechende Rüge ist somit nicht weiter einzugehen. Es kann vielmehr auf den Sachverhalt, wie er im angefochtenen Entscheid festgehalten worden ist, verwiesen werden, namentlich auf das Unfallgeschehen, wie es unter E. 4 des angefochtenen Entscheids nach Visionierung des Überwachungsvideos durch das Zivilgericht geschildert wird.

2.

2.1      Die Berufungsklägerin begründet die Haftung der Berufungsbeklagten einerseits mit dem fehlerhaften Verhalten deren Angestellten C____ (Art. 328 in Verbindung mit Art. 101 des Obligationenrechts [OR, SR 220]; dazu Berufung, Rz 14 ff.), andererseits mit einer Verletzung der vertraglichen Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR (mangelhaftes Sicherheitsdispositiv; dazu Berufung, Rz 17 ff.).

2.2.     Nach Art. 328 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen (Abs. 1). Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Abs. 2).

Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht nicht oder nicht richtig nach, bestehen verschiedene Möglichkeiten zur Sanktionierung (dazu etwa Port-mann/Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 328 N 52; Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag. Kommentar zu den Art. 319–343 OR, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 328 Ziff. II). Erleidet der Arbeitnehmer einen Gesundheitsschaden, hat er Anspruch auf dessen Ersatz. Nach den allgemeinen Regeln über die vertragliche Haftung (Art. 97 ff. OR) hat er dabei den Schaden, die Verletzung der Schutzpflicht sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden zu beweisen. Die Vertragsverletzung kann sich sowohl aus Handlungen wie auch aus Unterlassungen ergeben. Da das Verschulden des Arbeitgebers vermutet wird, obliegt es diesem, das Fehlen seines Verschuldens nachzuweisen (Portmann/ Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 53; Brühwiler, a.a.O., Art. 328 Ziff. IV N 17; Streiff/ von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag. Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auf-lage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 328 N 16). Ging das schädigende Handeln von einem anderen Arbeitnehmer aus, muss dieser Hilfspersoneneigenschaft haben, um eine Haftung des Arbeitgebers zu begründen (Art. 101 OR). Dies trifft nach übereinstimmender Auffassung insbesondere für Vorgesetzte und Personalverantwortliche zu, weil sie in ihrer Funktion Pflichten erfüllen und Rechte ausüben für den Arbeitgeber gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer, jedoch nicht für gewöhnliche Arbeitskollegen (Brühwiler, a.a.O., Art. 328 Ziff. IV Rz 17; Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 53a; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 16 mit ausführlicher Kasuistik).

3.

3.1      Das Zivilgericht hat zuerst geprüft, ob eine direkte Haftung der Berufungsbeklagten wegen eines mangelhaften Sicherheitsdispositivs vorliegt, und diese Frage verneint (dazu angefochtener Entscheid, E. 4). Die Regelung der zentralen Alarmierung der Gruppe 144 über den Kundendienst ermögliche koordinierte, nachvollziehbare und geregelte Abläufe bei medizinischen Notfällen, die auch mögliche, allenfalls durch Dritte sogar bewusst ausgelöste Fehlalarme verhindern könnten. Unter anderem diesem Zweck dienten die Vorkehrungen, dass Mitarbeitende die Gruppe 144 über den Kundendienst alarmieren könnten bzw. müssten, sei es über ihr eigenes Smartphone oder aber über Telefonapparate im Betrieb und den Büros der Berufungsbeklagten. Insofern könne das Sicherheitsdispositiv hinsichtlich des Unfallgeschehens am 15. März 2011 in keinem Fall als mangelhaft bezeichnet werden. Aus dieser Ausgestaltung des Sicherheitsdispositivs könne der Berufungsbeklagten kein Vorwurf gemacht werden. Sie habe bei dessen Ausgestaltung alles unternommen, was ihr billigerweise zugemutet werden könne. Selbst wenn das Sicherheitsdispositiv im Hinblick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt als mangelhaft zu bezeichnen wäre, so wäre in Bezug auf den von der Berufungsklägerin erlittenen Unfall kein Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben. Denn aus den Überwachungsaufnahmen gehe hervor, dass die Gruppe 144 schon nach 13 Sekunden im Kassenbüro anwesend gewesen sei und der Berufungsklägerin Erste Hilfe geleistet habe. Schneller könne das Erscheinen der Gruppe 144 am Unfallort nicht erwartet werden.

3.2      Die Berufungsklägerin wendet mit der Berufung ein, dass die ihr zu Hilfe geeilte Arbeitskollegin C____ aufgrund des Sicherheitsdispositivs der Berufungsbeklagten verpflichtet gewesen sei, die bewusstlose Berufungsklägerin zu verlassen, um die Gruppe 144 zu alarmieren. Es sei diesem unsinnigen Sicherheitsdispositiv anzulasten, dass Frau C____ sie habe alleine lassen müssen, mit der Folge, dass die Berufungsklägerin – in Abwesenheit von Frau C____ – mit dem Stuhl nach hinten gerutscht und frontal mit dem Kopf und dem Gesicht unter dem Bürotisch auf den Boden geknallt sei. Es werde bestritten, dass Frau C____ in der damaligen Situation richtig gehandelt habe. Sie hätte sich über das Sicherheitsdispositiv der Berufungsbeklagten hinwegsetzen und bei der Berufungsklägerin bleiben sollen. Einen bewusstlosen Menschen lasse man nicht allein, schon gar nicht in einer Situation, in welcher er sich – wie vorliegend – aufgrund seiner Bewusstlosigkeit schwer verletzen könne (Berufung, Rz 18). Ein Arbeitnehmer dürfe gemäss der in Art. 328 OR statuierten Fürsorgepflicht erwarten, dass andere Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers, die ihn bewusstlos am Arbeitsplatz auffänden, eine Rettung herbeirufen könnten, ohne ihn alleine lassen zu müssen. Frau C____ hätte mehrere, geradezu auf der Hand liegende Möglichkeiten gehabt, Hilfe herbeizurufen, ohne die Berufungsklägerin alleine zu lassen. Sie hätte die Gruppe 144 oder auch die staatliche Rettung per Smartphone oder mit Hilfe des von ihr auf dem Pult liegenden Telephons alarmieren können (Berufung, Rz 19).

3.3

3.3.1   Die Berufungsklägerin behauptet zwar, dass das Sicherheitsdispositiv der Berufungsbeklagten mangelhaft gewesen sei und leitet daraus deren direkte Haftung ab (vgl. Replik, S. 4). Sie begründet indessen mit keinem Wort, warum die Berufungsbeklagte in Erfüllung ihrer Schutzpflichten nach Art. 328 OR überhaupt verpflichtet wäre, für Notfälle wie dem vorliegenden Geschehen ein Sicherheitsdispositiv mit einer betriebsinternen Notfallgruppe zu erstellen. Nur wenn diese Pflicht bejaht werden könnte, wäre zu prüfen, ob das vorgesehene Alarmierungskonzept mangelhaft war. Das Zivilgericht scheint unausgesprochen von einer derartigen Pflicht auszugehen. Wie es sich damit verhält, kann, nachdem keine der Parteien diesen Punkt zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat, offen bleiben. Denn die Berufung ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ohnehin abzuweisen.

3.3.2   Das Zivilgericht hat sich entgegen dem Vorwurf der Berufungsbeklagten (vgl. Berufung, Rz 17) mit ihren Ausführungen zum Sicherheitsdispositiv der Berufungsbeklagten in der erstinstanzlichen Replik auseinandergesetzt (dazu angefochtener Entscheid, E. 4). Zum Verhalten von C____ im Rahmen des bestehenden Sicherheitsdispositivs hat es erwogen, dass, wie aus der Sichtung des Überwachungsvideos hervorgehe, sich die Arbeitskollegin im Unfallzeitpunkt ihr gegenüber so verhalten habe, wie es von einer medizinisch nicht speziell geschulten Person in dieser keineswegs alltäglichen und stressbelasteten Situation zu erwarten sei. Sie habe der Berufungsklägerin auf deren Hilferuf hin umgehend zur Seite gestanden. Als sie während des Gesprächs mit ihr festgestellt habe, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtere, habe sie umgehend die Gruppe 144 alarmiert, die wenige Sekunden danach der Berufungsklägerin vor Ort Hilfe habe leisten können. Dass die Berufungsklägerin in der kurzen Zeit, in der Frau C____ die Gruppe 144 vom Kundendienst aus alarmiert habe, so unglücklich vom Bürostuhl fallen und sich dabei verletzen würde, habe Frau C____ nicht vorhersehen können. Frau C____ könne bezüglich der Unfallgeschehnisse am 15. März 2011 insofern kein Vorwurf gemacht werden.

Dieser nachvollziehbaren Begründung setzt die Berufungsklägerin nichts entgegen. Dass es im vorliegenden Fall richtig war, die sog. Gruppe 144, eine aus speziell für medizinische Notfälle geschulte interne Mitarbeitergruppe, so schnell wie möglich zu alarmieren und vor Ort zu beordern, ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht zu bezweifeln. Gemäss Kurzbericht des Stadtspitals Triemli Zürich, Chirurgische Kliniken vom 16. März/1. Juli 2011 (Klagebeilage [KB] 9) ist die am 15. März 2011 erlittene mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur auf eine Synkope zurückzuführen. Bei einer Synkope handelt es sich um eine plötzliche, kurzzeitige Ohnmacht infolge einer Störung der Gehirndurchblutung, die verschiedene Ursachen haben kann, u.a. auch kardiale Ursachen (z.B. Herzrhythmusstörungen, Herzinsuffizienz; vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Synkope_(Medizin) [besucht am 23. Januar 2018]). Gerade in solchen Fällen erscheint es sinnvoll, wenn das betriebliche Sicherheitsdispositiv die Erste Hilfe in Notfällen der hierfür speziell vorbereiteten und instruierten Mitarbeitergruppe zuweist und Kundendienstmitarbeiterinnen einzig mit der Alarmierung dieser Gruppe betraut. Die möglichst rasche Alarmierung der spezialisierten Kräfte kann für den Erfolg der allfällig einzuleitenden Rettungsmassnahmen lebensrettend sein. Wendet die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang ein, die Arbeitskollegin, welche ihr zu Hilfe geeilt sei, hätte sich über das Sicherheitsdispositiv hinwegsetzen und bei ihr bleiben sollen (Berufung, Rz 18), so ist dies nicht eine Frage der Zweckmässigkeit des Sicherheitsdispositivs, sondern eines allfällig fehlerhaften Verhaltens der Arbeitskollegin, für welches die Berufungsbeklagte gegebenenfalls nach Art. 328 in Verbindung mit Art. 101 OR einzustehen hätte (dazu nachfolgend E. 4).

4.

4.1      Das Zivilgericht hat eine Haftung der Berufungsbeklagten auch aus Art. 328 in Verbindung mit Art. 101 OR wegen eines fehlerhaften Verhaltens der Arbeitskollegin C____ abgelehnt, als diese der Berufungsklägerin zu Hilfe geeilt war.

Das Zivilgericht hat dies zunächst damit begründet, dass der Arbeitgeberin Handlungen von Vorgesetzten und Mitarbeitern bzw. deren Verhalten nur angerechnet werden könnten, wenn diese die schädigende Handlung in Erfüllung ihrer Arbeitspflichten ausgeführt hätten. Hilfspersoneneigenschaft in diesem Sinne hätten beispielweise nur Vorgesetzte oder Personalverantwortliche, weil sie in ihrer Funktion Pflichten erfüllten und Rechte ausübten für die Arbeitgeberin gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Bei gewöhnlichen Arbeitskollegen fehle dieser funktionelle Zusammenhang, so dass durch ihre Handlungen keine Haftung der Arbeitgeberin begründet werde. Frau C____ sei gegenüber der Berufungsklägerin eine gewöhnliche Mitarbeiterin gewesen, womit ihr diese Hilfspersoneneigenschaft klarerweise gefehlt habe (angefochtener Entscheid, E. 9 f.).

Hilfspersoneneigenschaft bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht aus Art. 328 OR könnte Frau C____ nach der weiteren Erwägung des Zivilgerichts allenfalls dann zukommen, wenn ihre Anwesenheit am Kundendienst und die damit im Zusammenhang stehende Aufgabe der Weiterleitung von Notfällen an die Gruppe 144 als Glied der kurzen Alarmierungskette angesehen würden, welche das Sicherheitsdispositive vorsehe. Da die Alarmierung der Gruppe 144 nur vom Kundendienst aus erfolgen könne, müsse dieser ständig besetzt sein. Frau C____, welche nach Angabe der Berufungsbeklagten zum fraglichen Zeitpunkt alleine am Kundendienst gewesen sei, hätte, um das Sicherheitsdispositiv nicht zu gefährden, unter diesen Umständen gar nicht der Berufungsklägerin zu Hilfe eilen können und diese hätte den Unfall mit unabsehbaren Folgen auch so erlitten. Dass Frau C____ in dieser Situation dennoch den Kundendienst verlassen habe, um sich um die Berufungsklägerin zu kümmern, sei ein angemessenes Verhalten gewesen, das letztlich vor allem der Klägerin zugutegekommen sei. Aufgrund des Sicherheitsdispositivs habe Frau C____ dann wieder an den Kundendienst zurückeilen müssen, um die Gruppe 144 herbeizurufen. Sie habe somit nicht pflichtwidrig gehandelt. Wollte man die Pflichtverletzung aber darin sehen, dass sie den Kundendienst gar nicht hätte verlassen dürfen, da sie dort alleine gewesen sei, wäre eine solche Verletzung der Vorschriften des Sicherheitsdispositivs aber nicht kausal für den von der Berufungsklägerin erlittenen Unfall und den daraus entstandenen Schaden gewesen. Denn hätte Frau C____ den Kundendienst nicht verlassen, hätte die Berufungsklägerin den Unfall und den Schaden ebenso erlitten (angefochtener Entscheid, E. 10).

4.2      Die Erwägungen des Zivilgerichts zur Hilfspersonenhaftung nach Art. 101 OR (angefochtener Entscheid, E. 9 f.) sind zwar grundsätzlich zutreffend und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (dazu auch oben E. 2.2). Gleichwohl kann C____ mit Bezug auf das hier zur Diskussion stehende Geschehen nicht jegliche Hilfspersoneneigenschaft abgesprochen werden, wie die Berufungsklägerin im Grundsatz richtig moniert (vgl. Berufung, Rz 15). Massgeblich sind nicht ihre Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen des Sicherheitsdispositivs der Gruppe 144, sondern ihr Handeln, als sie auf Rufen der Berufungsklägerin herbeieilte. Es gehört auch ohne entsprechendes Notfallkonzept unbestreitbar zu den sich aus Art. 328 OR ergebenden Schutzpflichten des Arbeitgebers, dass er bei gesundheitlichen Notfällen am Arbeitsort und zur Arbeitszeit seinen Angestellten beisteht und die in der konkreten Situation notwendigen und zumutbaren Massnahmen ergreift. In solchen Notfällen gelten nicht nur Vorgesetzte und Personalverantwortliche als "Gehilfen" des Arbeitgebers bei der Erfüllung seiner vertraglichen Schutzpflichten, sondern sämtliche Arbeitskollegen, die der betroffenen Person in diesem Moment zu Hilfe kommen. In solchen Fällen kann der funktionelle Zusammenhang im Sinne von Art. 101 OR ("in Ausübung ihrer Verrichtungen") durchaus bejaht werden. Handelt die schädigende Person hier gewissermassen als "alter ego" des Schuldners (hier des Arbeitgebers), muss sich dieser deren Handeln anrechnen lassen (dazu etwa Weber, in: Berner Kommentar. Obligationenrecht, Art. 97–109 OR, Bern 2000, Art. 101 N 112; Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 101 N 13 f.). Soll vorliegend eine Hilfspersonenhaftung begründet werden, müsste Frau C____ als Erfüllungsgehilfin demzufolge ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das, hätte die Berufungsbeklagte gleich gehandelt, als Vertragsverletzung gelten würde.

4.3      Somit stellt sich die Frage, ob ein unsorgfältiges Vorgehen von C____ nachgewiesen ist. Wie das Zivilgericht erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 8), hat sich Frau C____ im Unfallzeitpunkt gegenüber der Berufungsklägerin so verhalten, wie es von einer medizinisch nicht speziell geschulten Person in dieser keineswegs alltäglichen und stressbelasteten Situation zu erwarten war. Sie ist der Berufungsklägerin auf deren Hilferuf hin unverzüglich beigestanden. Als Frau C____ während des Gesprächs mit ihr feststellte, dass sich der Gesundheitszustand verschlechterte, eilte sie hinaus, um die Gruppe 144 zu alarmieren. Wenige Sekunden später traten Angehörige dieser Gruppe bereits ins Büro und begannen, sich um die Berufungsklägerin zu kümmern.

Die Berufungsklägerin wendet hiergegen ein, dass Frau C____ sie in dieser Situation nicht hätte alleine, auf einem mit Rollen versehenen Drehstuhl sitzend, ihrem Schicksal überlassen dürfen. Als Inhaberin eines PW-Fahrausweises habe Frau C____ einen Nothelferkurs besucht und dort gelernt, dass man eine bewusslose Person in die stabile Seitenlage lege. Sie hätte mit dem Telefon, welches direkt vor ihr auf dem Pult gelegen habe, die Gruppe 144 informieren können, ohne die Berufungsklägerin alleine zu lassen (Berufung, Rz 14). Die von der Berufungsklägerin postulierten Massnahmen hätten zwar möglicherweise verhindern können, dass die Berufungsklägerin sich am Gesicht verletzt, hätten aber der ebenfalls im Raum stehenden weit gravierenderen Gefahr, nämlich dass ein Herzstillstand ohne sofort eingeleitete Rettungsmassnahmen zu lebensgefährlichen Situationen, wenn nicht zum Tod führt, nicht Rechnung getragen. Die Alarmierung des Kundendienstes via Telefon im Kassenbüro hätte vorausgesetzt, dass das Telefon am Kundendienst besetzt war. Frau C____ ging indessen davon aus, dass sie allein am Kundendienst arbeitete. Im Übrigen hätte auch dieses Alarmieren via Telefon nicht verhindern können, dass die Berufungsklägerin trotzdem zu Boden fällt. Wie die Aufnahmen der Überwachungskamera zeigen, glitt die Berufungsklägerin in Sekundenbruchteilen, nachdem sie infolge ihres Unwohlseins auf die Tischplatte gesackt war, auf den Boden. Die (telefonische) Alarmierung der Gruppe 144 hätte wie ausgeführt nur über die Zentrale am Kundendienst erfolgen können und vorausgesetzt, dass die Arbeitskollegin D____ dort ihren Dienst versah, wie dies die Berufungsklägerin behauptet (vgl. Berufung, Rz 19). Die telefonische Alarmierung hätte aber zweifelsohne Aufmerksamkeit und Zeit von Frau C____ beansprucht. Das jähe Zubodenfallen der Berufungsklägerin hätte auch diesfalls nicht ohne Weiteres verhindert werden können.

Im Ergebnis ist somit dem Zivilgericht zu folgen, dass die Berufungsklägerin keine Verletzung einer Schutzpflicht durch C____ nachweisen kann. Es war vielmehr richtig, das gravierendste Szenario, nämlich dasjenige eines akuten Herzstillstands, eines Herzinfarkts, in Rechnung zu stellen und dessen Folgen abwenden zu wollen. Dass daneben das Risiko bestand, dass die Berufungsklägerin zu Boden fällt, wenn Frau C____ hinauseilen würde, um Hilfe zu holen, ändert nichts daran, dass Frau C____ die Prioritäten richtig gesetzt hat. Die Aufprallverletzungen im Gesicht waren objektiv betrachtet weniger schlimm als die möglichen Gesundheitsschädigungen, die im Moment, als die Berufungsklägerin ohnmächtig wurde und nicht mehr ansprechbar war, zu befürchten waren.

4.4      Unter diesen Umständen sind die Beweisanträge der Berufungsklägerin abzuweisen. Das fragliche Geschehen ist durch die Überwachungskamera im Kassenbüro aufgezeichnet worden und auf einer DVD abgespeichert (KB 8). Persönliche Aussagen der Berufungsklägerin oder von C____ erübrigen sich deshalb. Ebenso kann auf die Befragung von D____ als Zeugin verzichtet werden. Selbst wenn diese Zeugin am Kundendienst gewesen wäre, wäre die Prioritätensetzung durch Frau C____ nicht falsch gewesen. Ob diese einen Nothelferkurs absolviert hat, ist dabei unerheblich.

5.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Berufungsklägerin grundsätzlich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings gilt die Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– auch für das Berufungsverfahren (AGE ZB.2015.32 vom 22. April 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten jedoch eine Parteientschädigung zu zahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Die Entschädigung bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO) von CHF 30'000.–. Das erstinstanzliche Grundhonorar beträgt demgemäss CHF 4'350.– (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und § 4 Abs. 2 HO). Aufgrund des Drittelsabzugs für das Berufungsverfahren ergibt sich für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'900.–. Mehrwertsteuer ist keine geschuldet, da die Berufungsbeklagte keine Honorarnote eingereicht hat, mit welcher sie einen entsprechenden Zuschlag gefordert hat. Abgesehen davon könnte ihr nach der neueren Praxis des Appellationsgerichts auch keine Mehrwertsteuer zugesprochen werden. Sie ist gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und somit auch berechtigt, die Mehrwertsteuer, welche ihr Anwalt für die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit erfolgende Vertretung in Rechnung stellt, als Vorsteuer abzuziehen (statt vieler AGE ZB.2016.20 vom 3. März 2017 E. 6.3).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2017 (GS.2015.44) wird abgewiesen.

            Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

            Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'900.– zu bezahlen.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2017.23 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.01.2018 ZB.2017.23 (AG.2018.148) — Swissrulings