Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2017.2
ENTSCHEID
vom 31. Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
c/o [...] Kläger
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. August 2016
betreffend Lohnausweis 2013
Sachverhalt
Am 21./25. Mai 2007 schloss A____ mit der B____ mit Sitz in Basel einen Arbeitsvertrag ab, mit dem er per 1. September 2007 als "Head of Business Development Reporting to President & CEO"/"Vice President" mit einem Pensum von 100 % angestellt wurde. Mit Vertragszusatz vom 5./28. Januar 2012 vereinbarten die Parteien, dass A____ per 1. Januar 2012 als "Head of Corporate BD & Licensing"/"Senior Vice President" tätig sei, unverändert mit einem Pensum von 100 %. Mit Zusatzvereinbarung vom 15./16. Oktober 2012 kamen die Parteien überein, dass er per 1. Januar 2013 als "Senior Advisor Business Development"/"Senior Vice President" zu 40 % für die B____ tätig sein werde.
Am 19. Dezember 2012 schloss A____ mit der C____ mit Sitz in Zug einen Arbeitsvertrag ab, mit dem er per 1. Januar 2013 als CEO mit einem Pensum von 60 % angestellt wurde.
Am 28. Juni 2013 schlossen A____, die B____, die D____, die C____, die E____ mit Sitz in Montreal/ Kanada, die F____ und weitere Personen ein Settlement Agreement ab. Damit wurde unter anderem vereinbart, dass die Arbeitsverträge von A____ mit der B____ und der C____ sowie weitere Verträge aufgehoben werden und dass A____ für die Aufhebung dieser Verträge von der D____ CHF 198‘080.– und von der F____ CHF 251'920.– erhält. Am 28. Juni 2013 überwies die B____ CHF 198'080.– und CHF 251'920.– an A____.
Am 2. Oktober 2013 stellte die B____ für A____ einen Lohnausweis für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 aus. Darauf waren ein Lohn von CHF 63'002.–, unregelmässige Leistungen von CHF 1'462'723.35 und Beteiligungsrechte von CHF 3'500.– entsprechend einem Bruttolohn von total CHF 1'529'225.– sowie ein Nettolohn von CHF 1'442'969.– ausgewiesen. In der Folge machte A____ geltend, die Zahlungen von CHF 198'080.– und CHF 251'920.– dürften auf dem Lohnausweis nicht ausgeführt werden, und verlangte die Ausstellung eines korrigierten Lohnausweises, der diese Zahlungen nicht enthält. Die B____ machte geltend, diese Beträge seien auf dem Lohnausweis zu Recht aufgeführt worden, und verweigerte die Ausstellung eines neuen Lohnausweises. Nachdem auch im Schlichtungsverfahren keine Einigung über diese Angaben im Lohnausweis erzielt werden konnte, reichte A____ am 5. März 2015 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen die B____ mit folgendem Rechtsbegehren (Ziff. 1) ein:
"Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen korrekten Lohnausweis für das Jahr 2013 zu erstellen. Namentlich sei in Ziff. 3 des Lohnausweises für das Jahr 2013 nicht von einer Summe von CHF 1'462'723.-, sondern von einer Summe von CHF 988'290.- auszugehen, so dass sich in Ziff. 11 des Lohnausweises des Klägers statt eines Nettolohnes von CHF 1'442'969.ein Nettolohn von CHF 992'970.- ergibt."
Mit Entscheid vom 25. August 2016 wies das Zivilgericht die Klage kostenfällig ab.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (Postaufgabe: 20. Januar 2017) erhob A____ Berufung gegen diesen Entscheid. Damit verlangt er dessen Aufhebung und die Neuentscheidung gemäss den in der Klage vom 15. (recte: 5.) März 2015 gestellten Rechtsbegehren, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neuentscheidung. Die B____ beantragte mit Berufungsantwort vom 26. April 2017 die Abweisung der Berufung. Mit Replik vom 17. Mai 2017 bzw. Duplik vom 12. Juni 2017 hielten die Parteien jeweils an ihren Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Das Zivilgericht ist aufgrund der Angaben des Berufungsklägers von einem Streitwert von etwas über CHF 100'000.– ausgegangen (angefochtener Entscheid, E. 8.1). Dieser Streitwert wird von den Parteien nicht bestritten (vgl. Berufung, Rz 1; Berufungsantwort, Rz 79). Die massgebliche Berufungsstreitwertgrenze ist somit ohne Weiteres überschritten. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist daher einzutreten.
1.2 Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist, nachdem erstinstanzlich die Kammer des Zivilgerichts entschieden hat, die Kammer des Appellationsgerichts (§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Der Berufungskläger wiederholt im Berufungsverfahren seinen im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnten Antrag auf Befragung von fünf Kaderpersonen der D____ (Berufung, Rz 60 ff.). Die Berufungsbeklagte lehnt diese Beweiserhebungen ab (Berufungsantwort, Rz 64 ff. und 119). Die Berufung ist aufgrund der bestehenden Aktenlage gutzuheissen, wie nachfolgend darzulegen ist. Auf die vom Berufungskläger beantragten Befragungen kann deshalb verzichtet werden.
1.4 Der Berufungskläger wählte seinen Parteivertreter als Zustellungsdomizil. Die Berufungsbeklagte beantragt, der Berufungskläger sei anzuweisen, seine Wohnadresse bekannt zu geben (Berufungsantwort, Rz 141). Ein Grund, weshalb diese für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein könnte, wird von ihr jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.
Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist vom nachfolgenden erstellten und grossteils unbestrittenen Sachverhalt auszugehen:
2.1 Die Berufungsbeklagte und der Berufungskläger schlossen am 21./25. Mai 2007 ein Employment Agreement (Klageantwortbeilage [KAB] 4) ab (vgl. Klageantwort, Rz 8). Mit Contract Amendment vom 15./16. Oktober 2012 (Klagebeilage [KB] 4) wurde dieser Arbeitsvertrag per 1. Januar 2013 abgeändert. Unter anderem wurde das Arbeitspensum von 100 % auf 40 % reduziert (vgl. Klage, Rz 10; Klageantwort, Rz 8). Der Arbeitsvertrag zwischen der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger wird nachfolgend als B____ EA bezeichnet.
2.2 Die C____ mit Sitz in Zug (nachfolgend [...]) und der Berufungskläger schlossen am 19. Dezember 2012 ein Employment Agreement (nachfolgend C____ EA) (Replikbeilage [RB] 3 = RB 9). Der Berufungskläger hatte die Funktion des CEO und sein Arbeitspensum betrug 60 % (Ziff. 3.1 und 3.4 C____ EA [RB 3 = RB 9]; Replik, Rz 12; Duplik, Rz 7).
2.3 Die Berufungsbeklagte ist eine Tochtergesellschaft der D____ mit Sitz in Basel (angefochtener Entscheid, Tatsachen I. [unbestritten]).
2.4 Am 19. Dezember 2012 kaufte der Berufungskläger 629 Aktien der C____ zum Preis von CHF 62'900.– (Klage, Rz 11; vgl. Kontoauszug [...] vom 2. Januar 2013 [KB 8]; Klageantwort, Rz 13; Duplik, Rz 15). Aktionäre der C____ waren seither die F____ (nachfolgend [...]), der Berufungskläger und die D____ (Unanimous Shareholders‘ Agreement vom 19. Dezember 2012, S. 1 [RB 4]; vgl. Replik, Rz 50). Dabei hielt die Berufungsbeklagte nur eine Minderheitsbeteiligung (Replik, Rz 38; Financial Report 2012 der D____, S. 38 [RB 16]). Der Berufungskläger war einer von drei Verwaltungsräten der C____ (Klageantwort, Rz 9 und 12; USHA, Ziff. 2.2 [RB 4]; vgl. Demissionsschreiben des Berufungsklägers vom 28. Juni 2013 [KAB 12]).
2.5 Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete keine Partei, die F____ sei eine Tochtergesellschaft der D____ gewesen. Mit ihrer Feststellung, die F____ sei eine Tochtergesellschaft der D____ gewesen (angefochtener Entscheid, E. 7), hat die Vorinstanz deshalb den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt, wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht (Berufung, Rz 16). Nach der Verhandlungsmaxime und der Eventualmaxime darf auch im vorliegenden Verfahren nicht davon ausgegangen werden, die F____ sei eine Tochtergesellschaft der D____ gewesen.
2.6 Die Aktien der E____ mit Sitz in Montreal (nachfolgend [...]) wurden von der D____ und weiteren Investoren gehalten (Klageantwort, Rz 11; Replik, Rz 52). Dabei hielt die Berufungsbeklagte nur eine Minderheitsbeteiligung (Replik, Rz 38; Financial Report 2012 der D____, S. 38 [RB 16]), wie der Berufungskläger in seiner Berufung zu Recht geltend macht (Berufung, Rz 42). Erst am 15. Juni 2015 gab die Berufungsbeklagte die Erhöhung ihrer Beteiligung von 44 % auf 55 % bekannt (Medienmitteilung D____ vom 15. Juni 2015, KAB 7; vgl. dazu Klageantwort, Rz 11). Die Feststellung der Vorinstanz, die D____ halte die Mehrheit der Anteile der E____ (angefochtener Entscheid, Tatsachen I.), ist für den massgebenden Zeitraum somit unrichtig. Der Berufungskläger war Verwaltungsrat der E____ (Klageantwort, Rz 9 und 12; vgl. Demissionsschreiben des Berufungsklägers vom 28. Juni 2013 [KAB 13]).
2.7 Die D____, die F____, der Berufungskläger und die C____ schlossen am 19. Dezember 2012 ein Unanimous Shareholders‘ Agreement (nachfolgend USHA) (RB 4).
2.8 Der Berufungskläger, die D____ und zehn als Gründungsaktionäre (Founding Shareholders) bezeichnete natürliche und juristische Personen, darunter die F____, schlossen am 19. Dezember 2012 ein Share Exchange Agreement (nachfolgend SEA) (RB 6; vgl. Replik, Rz 12).
2.9 Der Berufungskläger, die D____, die C____, die E____ und die zehn als Gründungsaktionäre (Founding Shareholders) bezeichneten natürlichen und juristischen Personen schlossen am 18. Dezember 2012 ein Agreement on Shareholding E____ and C____ (nachfolgend AS) (KAB 9; vgl. Klageantwort, Rz 17; Replik, Rz 12). Darin wurden die C____ und die E____ als E____ Gruppe (E____ Group) bezeichnet (Ziff. 1.1 AS [KAB 9]). Gemäss dem AS hätte der Berufungskläger unter zusätzlichen Bedingungen kostenlos Aktien der E____ Gruppe erhalten, wenn das SEA nicht dazu geführt hätte, dass er am 31. Dezember 2014 10 % der Aktien der E____ und der C____ gehalten hätte (Ziff. 1, 2 und 4 AS [KAB 9]). Die massgebenden Bestimmungen lauten folgendermassen:
"2.2. Participation for long-term commitment to E____ (tenure based shareholding target: 5%):
2.2.1. A____ will receive 1.25% of E____ Group shares per annum for each of the first 4 years of employment from the date of signing of A____’s employment agreement with C____ (cumulative after 4 years equalling 5% of E____ Group shares).
2.3. Participation for exceptional contribution (target 5%):
2.3.1 A____ will receive 5% of E____ Group shares upon leading or materially contributing to transactions of E____ and/or C____ with cumulative contractual commitments or actual orders obtained of in total (E_________ 1) at least 1,000 in-lab scanners and/or software seats. Other non-in-lab scanners (e.g. iSeries) will be included provided that such transactions are pre-approved in writing (e.g. email circulaire) by the E____ BoD. (…)
2.3.2 Notwithstanding the above, if the E____ or C____ BoD approves third party transactions outside the dentist BU led by or materially supported by A____ for E____ and/or C____, regarding which transactions could reasonably be argued that these together form a sustainable annual EBITDA increase of more than CAD 600’000 in total (in E____, in C____, or both together) or a NPV increase of CAD 20 million in total (in E____, in C____, or both together), the participation for exceptional contribution will be granted at the targeted 5% of E____ Group shares. (…)"
Der Berufungskläger behauptet, das AS sei nie in Kraft getreten (Replik, Rz 12; Plädoyernotizen, Rz 12), weil es vorausgesetzt habe, dass er Teil der Geschäftsführung der E____ sei, was er nie geworden sei (Plädoyernotizen, Rz 12). Eine entsprechende Voraussetzung ist dem AS nicht zu entnehmen. Folglich ist mit der Berufungsbeklagten (vgl. Duplik, Rz 9, 27 und 65) davon auszugehen, dass das AS in Kraft getreten ist.
2.10 Der Berufungskläger, die D____ und die zehn als Gründungsaktionäre (Founding Shareholders) bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, darunter die F____, schlossen am 19. Dezember 2012 ein Share Buyback Agreement (nachfolgend SBA) (KAB 10; vgl. Klageantwort, Rz 18; Replik, Rz 12).
2.11 Am 11. März 2013 beschloss der Verwaltungsrat der C____, das C____ EA mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen und den Berufungskläger freizustellen (Protokoll der Verwaltungsratsitzung vom 11. März 2013 [RB 20]; vgl. Klageantwort, Rz 21).
2.12 Am 28. Juni 2013 schlossen der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte, die D____, die C____, die E____, die zehn als Gründungsaktionäre (Founding Shareholders) bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, darunter die F____, und die G____ mit Sitz in Berlin ein Settlement Agreement (KB 7).
In Ziff. 1 des Settlement Agreement vereinbarten die Parteien dieser Vereinbarung unter dem Titel "Termination of Agreements", dass das USHA, das SEA, das AS, das SBA, das C____ EA und das B____ EA, drei weitere namentlich genannte Vereinbarungen sowie alle weiteren zwischen dem Berufungskläger auf der einen Seite und einer oder mehreren Parteien des Settlement Agreement auf der anderen Seite geschlossenen Vereinbarungen aufgehoben werden und dass für die Aufhebung dieser Vereinbarungen die D____ CHF 19'080.– und die F____ CHF 251'920.– an den Berufungskläger bezahlen ("D____ [= D____; Anmerkung hier] pays for the termination of these agreements a lump sum amount of CHF 198'080 and F____ pays CHF 251'920.") (Ziff. 1 Settlement Agreement [KB 7]; vgl. dazu Klage, Rz 17; Klageantwort, Rz 18, 23 ff., 46; Replik, Rz 32, 34.1, 42 f., 85 und 121; Duplik, Rz 10, 16, 21, 23 – 25, 27, 30 – 32, 34, 40, 60, 65, 69, 76, 78 – 80 und 92).
In Ziff. 2 des Settlement Agreement wurde unter dem Titel "Sale of C____ Shares" vereinbart, dass der Berufungskläger der D____ 279 Aktien der C____ im Nominalwert von je CHF 100.– zum Preis von CHF 27'900.– und der F____ 350 Aktien der C____ im Nominalwert von je CHF 100.– zum Preis von CHF 35'000.– verkauft (vgl. dazu Klageantwort, Rz 36 f.; Replik, Rz 34.2 und 35; Duplik, Rz 8, 16 und 76).
Ziff. 3 des Settlement Agreement lautet folgendermassen (vgl. dazu Klageantwort, Rz 26 f.; Replik, Rz 34.3; Duplik, Rz 43):
"3. C____ EMPLOYMENT
C____ shall pay the amount of CHF 75'000 net at Closing to the following account of A____: (…)
A____ and C____ acknowledge and agree that this amount includes everything, including but not limited to the salary and pension fund entitlements and any compensation for holidays and overtime as well as any bonus or employee stock option entitlements as the case may be.
Subject to such payment C____ and A____ are separated by all mutual claims whether disputed or not in relation to the C____ EA."
Ziff. 4 des Settlement Agreement enthält insbesondere die folgenden Bestimmungen (vgl. dazu Klage, Rz 16; Klageantwort, Rz 28 – 31; Replik, Rz 77; Duplik, Rz 43 und 74):
"4. TERMINATION OF B____ EA
A____ and B____ mutually agree to terminate the B____ EA at Closing.
B____ shall pay the amount of CHF 812'100 net at Closing to the following account of A____: (…)
A____ and B____ acknowledge and agree that this amount.includes everything, including but not limited to the salary and pension fund entitlements and any compensation for holidays and overtime as well as any bonus or employee stock option entitlements as the case may be. For the avoidance of doubt and the sake of clarity: the above mentioned amount covers all claims that A____ may have based on the B____ EA.
(…)"
2.13 Am 28. Juni 2013 überwies die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 198'080.– und CHF 251'920.– (Klageantwort, Rz 34; Duplik, Rz 50). Als Zahlungsgrund wurden "Settlement Agreement Paragraph 1" und "Payment on Behalf of F____ Settlement Agreement Paragraph 1" angegeben (Zahlungsbestätigungen der [...] vom 28. Juni 2013 [KAB 15]).
2.14 Am 28. Juni 2013 trat der Berufungskläger mit sofortiger Wirkung als Verwaltungsrat der C____ und der E____ zurück (Klageantwort, Rz 24; Demissionsschreiben des Berufungsklägers vom 28. Juni 2013, KAB 12 und 13).
2.15 Am 2. Oktober 2013 stellte die Berufungsbeklagte für den Berufungskläger einen Lohnausweis aus. Darin werden unter Ziff. 1 ein Lohn von CHF 63'002.–, unter Ziff. 3 unregelmässige Leistungen von CHF 1'462'723.–, unter Ziff. 5 Beteiligungsrechte von CHF 3'500.–, unter Ziff. 8 ein Bruttolohn von total CHF 1'529'225.–, unter Ziff. 9 Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV von CHF 79'859.–, unter Ziff. 10 Berufliche Vorsorge von CHF 6'397.– und unter Ziff. 11 ein Nettolohn von CHF 1'442'969.– aufgeführt (Lohnausweis vom 2. Oktober 2013 [KB 10]). In den unregelmässigen Leistungen sind die Zahlungen von CHF 450'000.– gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement enthalten (Klageantwort, Rz 35; vgl. Klage, Rz 18).
2.16 Mit Side Agreement vom 30. August/10. September 2013 vereinbarten die Berufungsbeklagte und die F____, dass die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement von CHF 450'000.– von der Berufungsbeklagten allein getragen werden (Duplikbeilage [DB] 1; vgl. Duplik, Rz 12).
3.
3.1 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die CHF 450'000.– (CHF 198'080.– und CHF 251'920.–), welche die Berufungsbeklagte am 28. Juni 2013 dem Berufungskläger überwiesen hat, auf dem von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis aufzuführen sind oder nicht. Gemäss Art. 125 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und § 152 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz [StG, SG 640.100]) müssen natürliche Personen der Steuererklärung Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beilegen. Gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG und § 155 Abs. 1 lit. a StG ist die Arbeitgeberin zur Ausstellung einer schriftlichen Bescheinigung über ihre Leistungen an den Arbeitnehmer verpflichtet. Dabei handelt es sich um den Lohnausweis (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 127 N 13). Der Arbeitnehmer hat auch einen privatrechtlichen Anspruch auf Ausstellung eines Lohnausweises (Staehelin, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag Art. 319 – 330a OR, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 323b N 7; vgl. Emmel, in: Huguenin et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 323b OR N 2; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar. Der Arbeitsvertrag Art. 319 – 362 OR, Bern 2010, Art. 323b N 6). Umstritten ist, ob sich die betreffende Pflicht des Arbeitgebers aus Art. 342 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) in Verbindung mit Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG und § 155 Abs. 1 lit. a StG (so Staehelin, a.a.O., Art. 323b N 7) oder aus Art. 328 OR (so Emmel, a.a.O., Art. 323b OR N 2; Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 323b N 6) ergibt. Die Frage der Rechtsgrundlage kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidrelevanz offen bleiben.
3.2
3.2.1 Im Lohnausweis hat die Arbeitgeberin sämtliche Leistungen an den Arbeitnehmer aufzuführen, die sie diesem in der massgebenden Bemessungsperiode im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet hat und die als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 DBG (und § 18 StG) zu qualifizieren sind (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 125 N 11 und Art. 127 N 13; vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, N 2). Die Qualifikation als Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG (und § 18 Abs. 1 StG) setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Entgelt und der Arbeitsleistung voraus (Knüsel/Suter, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 17 N 7). Dass es sich dabei um die vertraglich vereinbarte Gegenleistung im engeren Sinn handelt, ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass zwischen der Leistung, die der Steuerpflichtige erhält, und seiner Tätigkeit ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält (vgl. BGer 2C_357/2014, 2C_358/2014 vom 23. Mai 2016 E. 2.2, 2C_618/2014, 2C_619/2014 vom 3. April 2015 E. 5.1 und 2A.381/2006, 2A.382/2006 vom 29. November 2006 E. 2.1). "Entscheidend ist, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung Entgelt für die Arbeitstätigkeit des Steuerpflichtigen bildet und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird" (BGer 2A.381/2006, 2A.382/2006 vom 29. November 2006 E. 2.3.1). An einem Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und dem Entgelt fehlt es insbesondere dann, wenn die Arbeitgeberin eine Zahlung leistet, die nicht im Arbeitsverhältnis begründet ist, sondern aus anderem Anlass erbracht wird (Knüsel/Suter, a.a.O., Art. 17 N 7). Nicht massgebend für die Qualifikation als Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis ist, ob die Leistung von der Arbeitgeberin oder einem Dritten erbracht wird (BGer vom 3. März 1989 E. 2a, in: ASA 60 [1991/1992] S. 245 ff., 247; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern 2002, § 44 Rz 11; Knüsel/Suter, a.a.O., Art. 17 N 7; Reich, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, § 13 Rz 4).
3.2.2 Die Bedeutung beteiligungsmässiger Verbindungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Leistungserbringer ist in der Literatur umstritten. Gemäss Knüsel/Suter sollte nur mit Zurückhaltung von Erwerbseinkommen ausgegangen werden, wenn die Zahlung nicht durch die Arbeitgeberin selbst, sondern z.B. vom Hauptaktionär geleistet wird (Knüsel/Suter, a.a.O., Art. 17 N 7). Höhn/Waldburger dagegen vertreten die Auffassung, Leistungen von juristischen Personen, die mit der Arbeitgeberin beteiligungsmässig verbunden sind (Konzerngesellschaften), stellten "regelmässig" Einkommen des Arbeitnehmers dar. Dasselbe gelte in der Regel auch für Zuwendungen von natürlichen Personen, die Allein- oder Mehrheitsaktionäre der Arbeitgeberin sind (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 44 Rz 46). Selbst gemäss dieser Auffassung sind Leistungen, die von mit der Arbeitgeberin beteiligungsmässig verbundenen Gesellschaften erbracht werden, aber nur in der Regel Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin. Zumindest wenn auch zwischen den Konzerngesellschaften und dem Arbeitnehmer Rechtsverhältnisse bestehen, muss deshalb geprüft werden, welches der mehreren Rechtsverhältnisse den Grund für die Leistung darstellt. Dementsprechend halten Höhn/Waldburger fest, dass bei Arbeitnehmern von Kapitalgesellschaften, die zugleich Anteilsinhaber derselben sind, zu unterscheiden ist zwischen den geschäftsmässig begründeten Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis und geldwerten Vorteilen, die ihren Grund im Beteiligungsverhältnis haben (Höhn/Wald-burger, a.a.O., § 44 Rz 45). Zudem umfasst das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auch gemäss diesen Autoren nur diejenigen geldwerten Vorteile, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit erhält (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 44 Rz 11 f.). Unabhängig vom in der Literatur unterschiedlich beurteilten Regel-Ausnahme-Verhältnis kann im Übrigen kein Zweifel bestehen, dass auch Leistungen von Gesellschaften, die mit der Arbeitgeberin beteiligungsmässig verbunden sind bzw. ihr nahestehen, nach Rechtsprechung und Lehre nur insoweit als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind, als diese unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin ausgerichtet werden und ein Entgelt für die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen darstellen.
3.3 Wenn der Arbeitnehmer im Verlauf eines Jahres für mehrere (Tochter-)Gesellschaften einer Gruppe tätig ist, ist je ein Lohnausweis für jede Gesellschaft auszustellen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 125 N 12). Aus der Pflicht, bei einer Tätigkeit für mehrere Gruppengesellschaften für jede dieser Gesellschaften einen einzelnen Lohnausweis auszustellen, folgt, dass der Umstand, dass mehrere Gesellschaften beteiligungsmässig miteinander verbunden sind bzw. sich nahestehen, nicht genügt, um die Leistungen aller dieser Gesellschaften als Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis mit einer dieser Gesellschaften zu qualifizieren. Allfällige steuerbare Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit müssen vielmehr auch dann den einzelnen Gesellschaften zugeordnet werden, wenn diese beteiligungsmässig miteinander verbunden sind bzw. sich nahestehen. Diese Zuordnung hat nach materiellen Kriterien zu erfolgen. Massgebend ist, welches Arbeitsverhältnis für die Leistung unmittelbar kausal ist bzw. für welche Gesellschaft die Arbeitsleistung erbracht wird, die damit entgolten wird. Wer die Zahlung faktisch leistet, ist nicht entscheidend (vgl. oben E. 3.2.2). Für die Deklaration der Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement im von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis genügt es deshalb nicht, dass es sich dabei um Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt. Zusätzlich ist vielmehr erforderlich, dass die Zahlungen von der Berufungsbeklagten als Arbeitgeberin bzw. unmittelbar als Folge des B____ EA und nicht von einer anderen Gesellschaft als Arbeitgeberin bzw. unmittelbar als Folge eines Arbeitsverhältnisses des Berufungsklägers mit einer anderen Gesellschaft, insbesondere des C____ EA, geleistet worden sind.
3.4 Die Berufungsbeklagte hat behauptet, bei zwei Arbeitgeberinnen sei es unerheblich, welche von ihnen die Leistung auf dem Lohnausweis aufführt (Klageantwort, Rz 50; Berufungsduplik, Rz 41). Diese Behauptung ist unzutreffend. Gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG und § 155 Abs. 1 lit. a StG ist die Arbeitgeberin zur Ausstellung einer schriftlichen Bescheinigung über ihre Leistungen an den Arbeitnehmer verpflichtet. Folglich ist es gesetzeswidrig, auf einem Lohnausweis Leistungen einer anderen Arbeitgeberin aufzuführen. Zudem müsste bei Arbeitsverhältnissen mit mehreren Gruppengesellschaften nicht für jede Gesellschaft ein eigener Lohnausweis ausgestellt werden, wenn die Leistungen auf dem Lohnausweis irgendeiner Gruppengesellschaft erwähnt werden dürften (vgl. dazu oben E. 3.3).
3.5 Die Vorinstanz hat sich zur Definition der im Lohnausweis zu deklarierenden Einkünfte auch auf die Umschreibung des massgebenden Lohns in der AHV, IV und EO gestützt (angefochtener Entscheid, E. 4.3). Diese ist für die Bestimmung der im Lohnausweis zu deklarierenden Einkünfte jedoch grundsätzlich nicht massgebend, weil der Lohnausweis ein Institut des Steuerrechts (vgl. Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 641.14]; § 155 Abs. 1 lit. a StG) und nicht der AHV, IV und EO ist.
Im Übrigen ergäbe sich auch aus der von der Vorinstanz zitierten Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO keine über die steuerrechtliche Definition hinausgehende Umschreibung der im Lohnausweis zu deklarierenden Einkünfte. Gemäss Art. 7 lit. q der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) gehören zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn insbesondere Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Art. 8bis oder 8ter AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. In der WML wird dazu festgehalten, dass "(d)ie Entgelte der Arbeitgebenden oder einer ihnen nahestehenden Institution (z.B. eines Fonds) im Falle der vollständigen oder teilweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gemäss Art. 7 lit. q AHVV zum massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind (WML N 2082). Daraus kann jedoch entgegen der Vorinstanz nicht geschlossen werden, alle Entgelte einer der Arbeitgeberin nahestehenden Gesellschaft seien als massgebender Lohn der Arbeitgeberin zu qualifizieren. Einem solchen Schluss stehen insbesondere auch die Ausführungen in der WML zu den Verwaltungsratshonoraren, Tantiemen und festen Entschädigungen entgegen. Gemäss Art. 7 lit. h AHVV gehören unter anderem auch Tantiemen und feste Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe zum massgebenden Lohn. Dazu wird in der WML festgehalten, dass vom Verwaltungsrat persönlich erhaltene Verwaltungsratshonorare unabhängig davon, ob der Verwaltungsrat sie behalten kann oder nicht, von der auszahlenden Gesellschaft mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen sind (WML N 2037). Wenn beispielsweise Z Arbeitnehmer der Y AG ist, Z die Y AG im Verwaltungsrat der X AG vertritt und die X AG unter dem Titel Verwaltungsratshonorar einen Betrag auf das persönliche Bankkonto von Z überweist, hat die X AG über dieses Entgelt mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen, unbekümmert darum, ob Z das Honorar auch tatsächlich für sich behalten kann oder es z.B. an die Y AG weiterleiten muss (WML N 2040). Somit gibt es auch gemäss der WML Fälle, in denen ein Entgelt einer der Arbeitgeberin nahestehenden Gesellschaft nicht als Lohn der Arbeitgeberin, sondern als solcher der dieser nahestehenden Gesellschaft zu qualifizieren ist.
4.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Aktionärbindungsverträge und ein separater Arbeitsvertrag des Berufungsklägers mit der C____ bestanden hätten, dass der Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten nur zu 40 % angestellt gewesen sei und dass Schuldnerinnen der Zahlung von CHF 450'000.– materiell die D____ und die F____ gewesen seien. Zudem hat sie die Einwände des Berufungsklägers zur Kenntnis genommen, dass er mit dem Kauf der Aktien der C____ eine unternehmerische Investition getätigt und einen Aktionärbindungsvertrag als privater Aktionär abgeschlossen habe und dass im Settlement Agreement zwischen den Aktionärbindungsverträgen und den Arbeitsverträgen unterschieden worden sei. Die Vorinstanz hat jedoch erwogen, diese Tatsachen und Einwände seien irrelevant für die Frage, ob die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement im von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis zu deklarieren seien, weil es sich bei der D____, der F____ und der C____ um mit der Berufungsbeklagten beteiligungsmässig verbundene bzw. ihr nahestehende Gesellschaften gehandelt habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.1 f.). Aus den vorstehenden Gründen (oben E. 3.2 f.) greift diese Erwägung zu kurz und hat die Vorinstanz damit mehreren rechtserheblichen Tatsachen zu Unrecht jegliche Relevanz abgesprochen. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement im von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis nur dann deklariert werden dürfen, wenn sie von der Berufungsbeklagten als Arbeitgeberin bzw. unmittelbar als Folge des B____ EA und nicht von einer anderen Gesellschaft als Arbeitgeberin bzw. unmittelbar als Folge eines Arbeitsverhältnisses des Berufungsklägers mit einer anderen Gesellschaft, insbesondere des C____ EA, geleistet worden sind (oben E. 3.3).
5.
Aus dem Wortlaut und der Systematik des Settlement Agreement (KB 7) ergibt sich, dass gemäss dieser unter anderem zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens geschlossenen Vereinbarung sämtliche Rechte und Anwartschaften, die ihren Rechtsgrund unmittelbar im B____ EA bzw. C____ EA haben, mit den Zahlungen von CHF 812'100.– gemäss Ziff. 4 und CHF 75‘000.– gemäss Ziff. 3 vollständig abgegolten worden sind und dass solche Rechte und/oder Anwartschaften keinen Grund für die Zahlungen von CHF 450'000.– gemäss Ziff. 1 darstellen können. Damit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen, dass diese Leistungen als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dazu genügt es, dass zwischen den Arbeitsleistungen des Berufungsklägers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und den Zahlungen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und die Zahlungen unmittelbar als Folge dieses Arbeitsverhältnisses erbracht worden sind (vgl. oben E. 3.2.1).
Worin der wirtschaftliche Grund für die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement liegt und ob zwischen der Tätigkeit des Berufungsbeklagten im Rahmen des B____ EA und/oder des C____ EA und diesen Zahlungen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, kann dem Settlement Agreement nicht entnommen werden. Der für die Beantwortung dieser Frage relevante Sachverhalt ist strittig. Im Folgenden wird deshalb geprüft, ob die Zahlungen aufgrund der Vorbringen des Berufungsklägers (vgl. unten E. 6) und der Berufungsbeklagten (vgl. unten E. 7) als von der Berufungsbeklagten als Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem C____ EA ausgerichtete Einkünfte des Berufungsklägers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Dabei wird sich zeigen, dass dies nach keiner der Sachverhaltsdarstellungen der Parteien möglich ist.
6.
6.1
6.1.1 Gemäss der Darstellung des Berufungsklägers habe die Berufungsbeklagte ihm den Aufbau einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit ermöglichen wollen (Replik, Rz 16, 19, 46, 85 und 95). Dies habe der Berufungskläger mit dem Erwerb von 629 Aktien der C____ getan (Replik, Rz 126; vgl. Berufung, Rz 24). Er habe die Aktien zu einem fairen Marktpreis erworben (Replik, Rz 64; vgl. Replik, Rz 20, 95 und 126; Berufung, Rz 20 und 74; Berufungsreplik, Rz 20) sowie privat finanziert und privat gehalten (Klage, Rz 11; Replik, Rz 20, 64 und 126; vgl. Berufung, Rz 20). Der Erwerb der 629 Aktien der C____ sei unabhängig vom B____ EA erfolgt (Replik, Rz 57). Es sei nicht die Berufungsbeklagte gewesen, die erreicht habe, dass er die Aktien kaufen konnte (Replik, Rz 37 f. und 57 f.).
Als Verwaltungsrat der C____ habe er – so der Berufungskläger weiter – nicht mehr die Interessen der D____ zu vertreten gehabt. Er habe vielmehr seine eigenen Interessen als privater Aktionär wahrgenommen (Replik, Rz 16 und 55; vgl. Berufung, Rz 51 und 54; Berufungsreplik, Rz 48). Beim USHA, SEA, AS und SBA handle es sich um Aktionärbindungsverträge (Replik, Rz 12, 62 und 64). Er habe das USHA, das SEA, das AS und das SBA als privater Aktionär und nicht als Arbeitnehmer der Berufungsbeklagten abgeschlossen (Replik, Rz 16 und 21 f.). Das USHA, das SEA, das AS und das SBA hatten deshalb nach Auffassung des Berufungsklägers keinen Bezug zum B____ EA (Replik, Rz 64 und 127).
Der Berufungskläger behauptete sodann, er habe die Aktien gemäss Ziff. 2.2 des AS nicht ohne Gegenleistung, sondern für seine geplante Tätigkeit als Mitglied des Management Teams der E____ erhalten (Replik, Rz 63). Die Aktienzuteilung gemäss Ziff. 2.3 des AS habe kein Arbeitsverhältnis vorausgesetzt. Er hätte diese Aktien gerade auch bei als selbständiger Unternehmer/Aktionär erbrachten Leistungen erhalten (Replik, Rz 62). Das SBA enthalte für ihn, den Berufungskläger, nur Pflichten bezüglich Aktien und könne keinen Grund für eine angeblich arbeitsrechtsbezogene Zahlung von CHF 450'000.– bilden (Replik, Rz 64).
Der Berufungskläger führte weiter aus, das C____ EA habe in keinem Zusammenhang mit dem B____ EA gestanden (Replik, Rz 43, 62, 79 und 127; vgl. Berufung, Rz 41 und 50) und sei nicht Bestandteil des B____ EA gewesen (Replik, Rz 30, 47 f. und 62). Es sei nicht die Berufungsbeklagte, die erreicht habe, dass das C____ EA abgeschlossen worden ist (Replik, Rz 37 f. und 57 f.). Im Contract Amendment vom 15./16. Oktober 2012 sei festgehalten worden, dass die Tätigkeit des Berufungsklägers für die C____ und die E____ keine Verletzung des Konkurrenzverbots gemäss dem B____ EA darstelle (Replik, Rz 25 f.; Berufung, Rz 50).
Der Berufungskläger behauptete ferner, die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement hätten keinen Zusammenhang mit dem B____ EA oder der Funktion des Berufungsklägers als Arbeitnehmer der Berufungsbeklagten gehabt (Klage, Rz 17; Replik, Rz 8 f., 32, 41, 43, 45, 85 und 121). Mit der Zahlung gemäss Ziff. 4 des Settlement Agreement seien alle direkt oder indirekt mit dem B____ EA zusammenhängenden Forderungen abgegolten worden (Replik, Rz 77).
6.1.2 Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Berufungskläger, die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement hätten ausschliesslich im Zusammenhang mit den Aktionärbindungsverträgen bzw. den aktionärsrechtlichen Vereinbarungen (zwischen der D____, der F____ und dem Berufungskläger) gestanden (Replik, Rz 32, 34.1, 42 f. und 85) und die Zahlungen gehörten zum Aktienwert C____ und den entsprechend zwischen dem Berufungskläger, der D____ und der F____ abgeschlossenen Aktionärbindungsverträgen (Replik, Rz 32 und 121; vgl. Replik, Rz 128).
In seiner Berufung macht der Berufungskläger geltend, die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement hätten der Abgeltung der folgenden aktien- und gesellschaftsrechtlichen (vgl. Berufungsreplik, Rz 30 f. und 40) Ansprüche und Anwartschaften gedient:
- Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte des Berufungsklägers an den Aktien der C____ gemäss Art. 4 des USHA (vgl. Berufung, Rz 7 und 33),
- Tätigkeit des Berufungsklägers als Verwaltungsrat der C____ (vgl. Berufung, Rz 8 und 33),
- behauptete Verantwortlichkeitsansprüche der C____ und/oder der D____ und der C____ gegenüber dem Berufungskläger als Verwaltungsrat der C____ (Berufung, Rz 8 und 33),
- Anwartschaften des Berufungsklägers auf Aktien der E____ aus dem SEA (vgl. Berufung, Rz 7 und 34 – 36),
- Anwartschaften des Berufungsklägers auf Aktien der E____ aus dem AS (vgl. Berufung, Rz 7, 34 und 37) und
- Anwartschaften des Berufungsklägers aus dem SBA (vgl. Berufung, Rz 7, 34 und 37).
Die pauschalen Behauptungen zum Zweck der Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement in der Replik des Berufungsklägers vom 4. Dezember 2015 (vgl. Replik, Rz 32, 34.1, 42 f., 85 und 121) wurden von der Berufungsbeklagten in ihrer Duplik bestritten (vgl. Duplik, Rz 40 f., 43, 49, 78 und 97). Der Berufungskläger hätte deshalb Anlass gehabt, seine Behauptungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu substanziieren. Die erst in der Berufung erfolgte Substanziierung des Zwecks der Zahlungen dürfte deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (vgl. Berufungsreplik, Rz 30 f.) wohl verspätet sein (so Berufungsantwort, Rz 28, 82, 98, 110 und 123). Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, weil die Frage, ob die diesbezüglichen Behauptungen in der Berufung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, nicht entscheidrelevant ist.
6.2 Nach der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers besteht zwischen dessen Tätigkeit im Rahmen des B____ EA und den Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement keinerlei Zusammenhang und sind diese in keiner Art und Weise Folge des B____ EA oder der Tätigkeit des Berufungsklägers für die Berufungsbeklagte. Folglich ist es auf der Grundlage der vom Berufungskläger behaupteten Tatsachen ausgeschlossen, die Zahlungen als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus dem B____ EA zu qualifizieren.
7.
7.1
7.1.1 Nach der Darstellung der Berufungsbeklagten erreichte diese, dass der Berufungskläger im Hinblick auf seine Tätigkeit bei der B____ 629 Aktien dieser Gesellschaft erwerben konnte (Klageantwort, Rz 13; Berufungsantwort, Rz 91; Berufungsduplik, Rz 40), und war der Aktienerwerb dem Berufungskläger nur deshalb möglich, weil er Arbeitnehmer der Berufungsbeklagten war (Klageantwort, Rz 56; Berufungsantwort, Rz 105).
Der Berufungskläger sei – so die Berufungsbeklagte weiter – von ihr den Investoren der E____ Gruppe vorgestellt und als B____-Vertreter im Verwaltungsrat bei der C____ und der E____ eingeführt worden (Duplik, Rz 35). Er habe die Funktion als Verwaltungsrat der C____ und der E____ in Erfüllung seiner Aufgaben aus dem B____ EA wahrgenommen. Aufgrund des B____ EA habe der Berufungskläger im Verwaltungsrat der C____ neben seinen eigenen Interessen als Aktionär auch die Interessen der D____ und der Berufungsbeklagten und im Verwaltungsrat der E____ ausschliesslich die Interessen der D____ und der Berufungsbeklagten zu vertreten gehabt (vgl. Klageantwort, Rz 9 und 12; Duplik, Rz 30, 54 und 75; ferner Berufungsduplik, Rz 40).
Die Berufungsbeklagte behauptet sodann, der Berufungskläger habe seine Verträge mit der E____ Gruppe nur dank ihrem Einverständnis und ihrer Unterstützung abschliessen können (Duplik, Rz 47). Das USHA, das SEA, das AS und das SBA seien aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Berufungsklägers mit der Berufungsbeklagten geschlossen worden (vgl. Klageantwort, Rz 23, 28 und 44). Der Berufungskläger hätte das AS ohne das B____ EA nicht abschliessen können (Klageantwort, Rz 29; Duplik, Rz 35, 60 und 75). Der Berufungskläger hätte die Aktien gemäss dem AS in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer erhalten (Duplik, Rz 88; Berufungsduplik 53).
Die Berufungsbeklagte führte weiter aus, sie habe erreicht, dass die C____ mit dem Berufungskläger das C____ EA abgeschlossen habe (Klageantwort, Rz 14). Das C____ EA sei aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Berufungsklägers mit der Berufungsbeklagten geschlossen worden (vgl. Klageantwort, Rz 23 und 28) und habe im Zusammenhang mit dem B____ EA gestanden (Klageantwort, Rz 6; Duplik, Rz 43).
7.1.2 In der Klageantwort behauptete die Berufungsbeklagte, mit den Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement seien zukünftige finanzielle Vorteile, die dem Berufungskläger bei Fortführung seines Arbeitsverhältnisses aus den zusätzlich zu den B____ EA und C____ EA abgeschlossenen und mit dem Settlement Agreement aufgehobenen Verträgen, insbesondere dem AS und dem SBA, erwachsen wären, pauschal abgegolten worden (vgl. Klageantwort, Rz 31 und 46). Substanziiert behauptet wurden allerdings nur zukünftige finanzielle Vorteile aus dem AS. Gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten setzten sowohl der Aktienerwerb gemäss Ziff. 2.2 des AS als auch der Aktienerwerb gemäss Ziff. 2.3 des AS voraus, dass der Berufungsbeklagte in einem Arbeitsverhältnis mit der C____ stand (vgl. Klageantwort, Rz 46; Duplik, Rz 8, 23, 32, 34 und 60; so unmissverständlich auch Berufungsantwort, Rz 15, 29, 43 und 96 f.). Aufgrund seiner Anstellung bei der C____ hätte der Berufungskläger gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten beim Verbleib in einer Anstellung als Entgelt für seine Arbeitsleistungen für die C____ Aktien der E____ Gruppe erhalten (Duplik, Rz 8; vgl. Duplik, Rz 27, 60, 65 und 69; Berufungsduplik, Rz 55 und 74). Da die Arbeitsverhältnisse vorzeitig beendet worden seien, seien dem Berufungskläger die Anwartschaften auf Aktien der E____ Gruppe gemäss AS entgangen (vgl. Klageantwort, Rz 6 und 28; Duplik, Rz 27). In der Duplik behauptete die Berufungsbeklagte unmissverständlich, dass mit den Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement ausschliesslich die Anwartschaften aus dem AS abgegolten worden seien (Duplik, Rz 10, 24, 30, 34, 78). Auch in ihrer Berufungsantwort behauptet die Berufungsbeklagte, "[d]ie Zahlung von CHF 450'000 diente lediglich der Abgeltung von Anwartschaften auf Aktien an der E____ Gruppe, welche der Berufungskläger als Entgelt für seine Arbeitsleistung bei einem Verbleib in einer Anstellung mit C____ und ohne Bezahlung eines Kaufpreises erhalten hätte" (Berufungsantwort, Rz 29; vgl. Berufungsantwort, Rz 43, 82 und 96–98; Berufungsduplik, Rz 55 und 74). Zudem bestreitet sie dort ausdrücklich, dass mit den Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement auch Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte an Aktien der C____, die Tätigkeit des Berufungsklägers als Verwaltungsrat der C____ und behauptete Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber dem Berufungskläger als Verwaltungsrat der C____ abgegolten worden seien (Berufungsantwort, Rz 28, 82, 96, 98, 110 und 123; vgl. Berufungsduplik, Rz 29). Schliesslich machte die Berufungsbeklagte in ihrer Duplik ausdrücklich geltend, das USHA, das SEA und das SBA seien für das vorliegende Verfahren bedeutungslos (Duplik, Rz 26). Damit können die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement nach der Darstellung der Berufungsbeklagten nicht der Abgeltung zukünftiger finanzieller Vorteile aus diesen Verträgen gedient haben.
Die 629 Aktien der C____ wurden nach Ansicht der Berufungsbeklagten nicht durch die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement, sondern durch die Zahlung gemäss Ziff. 2 des Settlement Agreement entschädigt (vgl. Duplik, Rz 16). Die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement stellten keine Entschädigung für die vom Berufungskläger gehaltenen Aktien der C____ dar (Duplik, Rz 24 f., 31, 40 und 79).
Zusammenfassend steht damit fest, dass gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten mit den Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement Anwartschaften gemäss Ziff. 2.2 und 2.3 des AS (vgl. oben E. 2.9) entschädigt wurden.
7.2
7.2.1 Die Berufungsbeklagte behauptet zwar, die Funktion des Berufungsklägers für die C____ und das C____ EA hätten im Zusammenhang mit dem B____ EA gestanden (Klageantwort, Rz 6 und 28; Duplik, Rz 43), das C____ EA und das AS seien aufgrund des B____ EA abgeschlossen worden (vgl. Klageantwort, Rz 23 und 28) und der Berufungskläger hätte das C____ EA und das AS ohne das B____ EA nicht abschliessen können (Klageantwort, Rz 29; Duplik, Rz 35, 60 und 75). Gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten war aber das C____ EA Voraussetzung jeglichen Aktienerwerbs gemäss dem AS (vgl. Klageantwort, Rz 46; Duplik, Rz 8, 23, 32 und 34) und hätte der Berufungskläger die Aktien gemäss dem AS aufgrund des C____ EA als Entgelt für seine Arbeitsleistungen für die C____ erhalten (Klageantwort, Rz 28; Duplik, Rz 8, 65, 69). Damit hätte der Berufungskläger die Aktien gemäss dem AS unmittelbar nicht als Folge des B____ EA, sondern des C____ EA erhalten und hätten die Aktien ein Entgelt für die Arbeitsleistungen des Berufungsklägers im Rahmen des C____ EA dargestellt. Die Berufungsbeklagte behauptet zudem, der Zusammenhang zwischen dem Aktienerwerb gemäss dem AS und dem Arbeitsverhältnis ergebe sich aus dem AS (Duplik, Rz 80, 88 und 91 f.). Im AS wird jedoch ausschliesslich das C____ EA erwähnt (Ziff. 2.2.1 AS [KAB 9]). Auch daraus ergibt sich, dass der massgebende Zusammenhang nicht mit dem B____ EA, sondern mit dem C____ EA bestanden hat. Nach der Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten sind die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement deshalb nicht als von der Berufungsbeklagten als Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem C____ EA ausgerichtete Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern als von der C____ als Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem C____ EA ausgerichtete Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
7.2.2 Dass der gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten bestehende mittelbare Zusammenhang zwischen dem B____ EA und den Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement nicht genügt, um diese als von der Berufungsbeklagten als Arbeitgeberin ausgerichtete Einkünfte im Zusammenhang mit dem B____ EA zu qualifizieren, zeigt auch die Behandlung der Zahlung gemäss Ziff. 3 des Settlement Agreement. Die Zahlung der C____ von CHF 75'000.– gemäss Ziff. 3 des Settlement Agreement wurde im von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis nicht aufgeführt (Lohnausweis vom 2. Oktober 2013 [KB 10]; Replik, Rz 34.3). Diese Zahlung wurde vielmehr auf dem Lohnausweis der C____ ausgewiesen, was auch nach Auffassung der Berufungsbeklagten korrekt war (Duplik, Rz 43). Würde ein mittelbarer Zusammenhang für die Qualifikation als Einkünfte aus dem B____ EA genügen, hätte die Berufungsbeklagte aber auch diese Zahlung auf dem von ihr ausgestellten Lohnausweis aufführen müssen, weil sie behauptet, der Berufungskläger hätte das C____ EA ohne das C____ EA nicht abschliessen können (Klageantwort, Rz 29; Duplik, Rz 35, 60 und 75), das C____ EA sei aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Berufungsklägers mit der Berufungsbeklagten geschlossen worden (vgl. Klageantwort, Rz 23 und 28) und das C____ EA habe im Zusammenhang mit dem B____ EA gestanden (Klageantwort, Rz 6; Duplik, Rz 43).
7.2.3 Da es für die Qualifikation als Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis nicht massgebend ist, ob die Leistung von der Arbeitgeberin oder einem Dritten erbracht wird, ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, dass sich gegenüber dem Berufungskläger die D____ und die F____ zu den Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement verpflichtet haben, noch dass diese Zahlungen faktisch von der Berufungsbeklagten geleistet worden sind, noch dass sich die Berufungsbeklagte nachträglich gegenüber der F____ zur Tragung dieser Kosten verpflichtet hat.
7.2.4 Mit Schreiben vom 14. April 2015 an die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (KAB 16) schilderte die Berufungsbeklagte den Sachverhalt aus ihrer Sicht und ersuchte um Beantwortung der Frage, ob die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement von ihr auf dem Lohnausweis des Berufungsklägers aufzuführen seien. Mit Schreiben vom 17. April 2015 (KAB 2) erklärte die Ausgleichskasse, die Deklaration der Zahlungen auf dem Lohnausweis sei ihres Erachtens zu Recht erfolgt (vgl. dazu Klageantwort, Rz 38; Replik, Rz 96 f.). Diese Einschätzung ist im vorliegenden Verfahren bedeutungslos, wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht (vgl. Berufung, Rz 40).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung und nicht die Ausgleichkasse die für die Beantwortung der Frage zuständige Behörde gewesen wäre, weil der Lohnausweis ein Institut des Steuerrechts ist (vgl. Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 43 Abs. 1 StHG; § 155 Abs. 1 lit. a StG; oben E. 3.5). Aber auch inhaltlich vermag die Einschätzung der Ausgleichskasse nicht zu überzeugen. Gemäss der Ausgleichskasse waren die mit dem Settlement Agreement aufgelösten Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem B____ EA geschlossen worden (KAB 2). Die Anfrage der Berufungsbeklagten datiert vom 14. April 2015 und die Antwort der Ausgleichskasse vom 17. April 2015 und die Ausgleichskasse verfügte nur über das Contract Amendment vom 15./16. Oktober 2012, das AS und das Settlement Agreement (KAB 2 und 16). In dieser kurzen Zeit und gestützt auf diese Dokumente ist es kaum möglich, dass die Ausgleichskasse sich vertieft mit der Sache auseinander gesetzt hat und selbst zum Schluss gekommen ist, dass die Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem B____ EA abgeschlossen worden sind. Es liegt vielmehr nahe, dass sie insoweit einfach die Darstellung der Berufungsbeklagten übernommen hat. Gemäss dem Antwortschreiben der Ausgleichskasse waren die Vertragsauflösungen mit dem Settlement Agreement eine direkte Folge der vorzeitigen Beendigung des B____ EA (KAB 2). Diese Feststellung ist offensichtlich falsch. Im Settlement Agreement (KB 7) findet sich die folgende Feststellung:
"D. Parties are in disagreement about various issues related to the board position and shareholdings of A____ in C____, the termination of A____ as CEO of C____, and several corporate actions of C____. Under these circumstances, A____ and B____ are not interested in continuing their employment relationship.
E. Therefore the Parties have come to the following Agreement:"
Somit bildeten Meinungsverschiedenheiten unter den Parteien des Settlement Agreement insbesondere betreffend Fragen im Zusammenhang mit der Position des Berufungsklägers als Verwaltungsrat und Aktionär der C____ sowie der Auflösung des C____ EA den Anlass für den Abschluss des Settlement Agreements und damit für die Auflösung des B____ EA und der übrigen Verträge. Zudem behauptet die Berufungsbeklagte, die Anstellung des Berufungsklägers bei der Berufungsbeklagten habe keinen Sinn mehr gemacht, weil seine Hauptaufgabe im Rahmen des B____ EA in der Vertretung der Interessen der D____ Gruppe im Verwaltungsrat der C____ und der E____ bestanden habe und er diese Aufgabe aufgrund der Beendigung des C____ EA und der Uneinigkeit zwischen den Parteien nicht mehr habe wahr-nehmen können (Klageantwort, Rz 12 und 22). Selbst gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten war die Auflösung des C____ EA somit entgegen den Feststellungen der Ausgleichskasse keine Folge der Auflösung des B____ EA, sondern war vielmehr die Auflösung des B____ EA Folge der Auflösung des C____ EA und von Differenzen zwischen den Parteien.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement nach keiner der möglichen Sachverhaltsvarianten als von der Berufungsbeklagten als Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem B____ EA ausgerichtete Einkünfte des Berufungsklägers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werden können. Folglich hat die Berufungsbeklagte diese Zahlungen auf dem von ihr ausgestellten Lohnausweis in jedem Fall zu Unrecht aufgeführt und ist sie verpflichtet, dem Berufungsbeklagten einen Lohnausweis auszustellen, auf dem diese Zahlungen nicht ausgewiesen werden. Dementsprechend macht der Berufungskläger geltend, die Berufungsbeklagte sei auf ihrer Behauptung, die CHF 450'000.– rührten aus der Anstellung bei der C____, zu behaften und die Berufung bereits deshalb gutzuheissen (Berufungsreplik, Rz 13). Unter diesen Umständen kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben, ob die Sachverhaltsdarstellungen des Berufungsklägers (oben E. 6.1) oder diejenigen der Berufungsbeklagten (oben E. 7.1) korrekt sind. Welche der Darstellungen den Tatsachen entsprechen, mag für die Beantwortung der Frage, ob die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit dem C____ EA darstellen, relevant sein. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren aber nicht zu entscheiden.
Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsduplik, Rz 41) hat der Berufungskläger ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Berufungsbeklagte im vorliegenden Verfahren verpflichtet wird, einen Lohnausweis ohne die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement auszustellen, wenn es sich dabei nicht um Einkünfte aus dem B____ EA handelt. Ob die Zahlungen auf dem von der C____ ausgestellten Lohnausweis hätten aufgeführt werden müssen, kann im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich festgestellt werden, weil die C____ nicht Partei ist. Dies könnte höchstens in einem Prozess zwischen dem Berufungskläger und der C____ beurteilt werden, falls die C____ einen neuen Lohnausweis ausstellen sollte, in dem sie die Zahlungen aufführt. Ein solcher Prozess würde aber verunmöglicht, wenn die Erwähnung der Zahlungen im von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis im vorliegenden Verfahren geschützt würde.
9.
Mit Klage vom 5. März 2015 stellte der Berufungskläger das Rechtsbegehren, die Berufungsbeklagte sei unter o/e Kostenfolge zu verpflichten, ihm einen korrekten Lohnausweis für das Jahr 2013 zu erstellen. Namentlich sei in Ziff. 3 des Lohnausweises für das Jahr 2013 nicht von einer Summe von CHF 1'462'723.–, sondern von einer Summe von CHF 988'290.– auszugehen, so dass sich in Ziff. 11 des Lohnausweises des Klägers statt eines Nettolohnes von CHF 1'442'969.– ein Nettolohn von CHF 992'970.– ergebe. Mit seiner Berufung beantragt er unter a/o Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. August 2016 und einen neuen Entscheid des Berufungsgerichts gemäss den in der Klage gestellten Rechtsbegehren.
Die Differenz zwischen dem in Ziff. 11 des Lohnausweises vom 2. Oktober 2013 (KB 10) als Nettolohn angegebenen Betrag von CHF 1'442'969.– und dem beantragten Betrag von CHF 992'790.– beläuft sich auf CHF 449'999.–. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger in Erfüllung der Schuld der D____ und der F____ gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement CHF 450'000.– überwiesen. Folglich handelte es sich dabei um einen Nettobetrag. Da die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement auf dem von der Berufungsbeklagten ausgestellten Lohnausweis nicht aufzuführen sind, ist das Rechtsbegehren um Reduktion des Nettolohns um CHF 449'999.– damit begründet.
Auf dem Betrag von CHF 450'000.– führte die Berufungsbeklagte gemäss eigenen Angaben die Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen ab (Duplik, Rz 5). Folglich sind im Betrag gemäss Ziff. 3 des Lohnausweises vom 2. Oktober 2013 nicht nur die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement von CHF 450'000.–, sondern zusätzlich auch die auf diesem Betrag entrichteten Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen enthalten. Die Differenz zwischen dem in Ziff. 3 des Lohnausweises angegebenen Betrag von CHF 1'462'723.– und dem beantragten Betrag von CHF 988'290.– beläuft sich auf CHF 474'433.– und damit CHF 24'433.– mehr als die Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement von CHF 450'000.–. Die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen belaufen sich gemäss Lohnausweis auf CHF 86'256.– (Beiträge AHV/IV/EO/ALV/NBUV CHF 79'859.– + Berufliche Vorsorge CHF 6'397.–) und damit 5,98 % des Nettolohns von CHF 1'442'969.– gemäss Lohnausweis. 5,98 % von CHF 450'000.– sind CHF 26'910.–. Damit ist davon auszugehen, dass die beantragte Reduktion des Betrags gemäss Ziff. 3 des Lohnausweises um CHF 474'433.– die Summe der Zahlungen gemäss Ziff. 1 des Settlement Agreement und der darauf entrichteten Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen jedenfalls nicht übersteigt. Die Berufungsbeklagte hat sich zum gemäss Berufungskläger in Ziff. 3 des Lohnausweises anzugebenden Betrag nicht geäussert. Aus diesen Gründen ist auch das Rechtsbegehren um Reduktion des Betrags gemäss Ziff. 3 des Lohnausweises um CHF 474'433.– begründet. Damit ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Berufungsbeklagte die Gerichtskosten der ersten Instanz und der Berufungsinstanz zu tragen und dem Berufungskläger für beide Instanzen eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO).
Die Vorinstanz setzte die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren ohne Schlichtungsverfahren auf CHF 9'720.– fest (angefochtener Entscheid, E. 8.1). Dies wird von den Parteien nicht beanstandet. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt das Ein- bis Anderthalbfache derjenigen für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Da auch im Berufungsverfahren das Aktenmaterial gross und die Verhältnisse komplex waren, werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf das Anderthalbfache derjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens und damit auf CHF 14'580.– festgesetzt.
Mit Honorarnote vom 17. August 2016 machte der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 19'110.– und Auslagen von CHF 778.40 zuzüglich MWST geltend. Angesichts dessen, dass die Berufungsbeklagte mit Honorarnote vom 24. August 2016 ein Honorar von CHF 30'000.– zuzüglich MWST verlangte und die Vorinstanz ihr ein solches von CHF 28'500.– zuzüglich MWST zusprach (angefochtener Entscheid, E. 8.2), ist die Höhe der vom Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Parteientschädigung in keiner Art und Weise zu beanstanden.
Für das Berufungsverfahren macht der Berufungskläger ein Honorar von CHF 25'000.– zuzüglich MWST geltend (Honorarnote vom 17. Mai 2017). Gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien beträgt das Grundhonorar für das Berufungsverfahren CHF 15'000.– und ist ein Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) von CHF 5'000.– geschuldet (Honorarnoten vom 17. Mai und 12 Juni 2017). Nach Ansicht des Berufungsklägers ist zusätzlich ein Zuschlag von CHF 5'000.– gemäss § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO geschuldet und entfällt zufolge des Anwaltswechsels der Abzug gemäss § 12 Abs. 1 HO (Berufungsreplik, Rz 54; Honorarnote vom 17. Mai 2017). Die Berufungsbeklagte macht geltend, für das Berufungsverfahren sei ein Abzug von CHF 5'000.– gemäss § 12 Abs. 1 HO zu machen und der Zuschlag für die zweite Rechtsschrift des Berufungsklägers sei ungerechtfertigt, weil er die Replik unaufgefordert und ohne Anlass eingereicht habe (Berufungsduplik, Rz 83; Honorarnote vom 12. Juni 2017). Gemäss § 12 Abs. 1 HO ist im Berufungsverfahren in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen. Mit der Parteientschädigung ist nur der gebotene Aufwand zu vergüten, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist (Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14). Die Berufungsreplik wurde eingereicht, obwohl der Verfahrensleiter den Parteien mit Verfügung vom 2. Mai 2017 mitgeteilt hatte, es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Berufung und der Berufungsantwort sowie der Akten zu entscheiden. Zur Wahrung der Interessen des Berufungsklägers war die Berufungsreplik objektiv nicht erforderlich. Für diese Rechtsschrift hat der Berufungskläger deshalb keinen Anspruch auf einen Zuschlag. Auch die durch den Anwaltswechsel verursachten Mehrkosten waren nicht geboten (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 95 N 14; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 95 N 37). Der Anwaltswechsel rechtfertigt es deshalb nicht, bei der Bemessung der Parteientschädigung auf den Abzug für das Berufungsverfahren zu verzichten. Dies entspricht der Regelung von § 12 Abs. 1 HO. Gemäss dieser Bestimmung entfällt der Abzug für das Berufungsverfahren bei einem Anwaltswechsel nach der ersten Instanz für die Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der Abzug für die Bemessung der Parteientschädigung nicht entfällt. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 15'000.– zuzüglich MWST festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. August 2016 (K5.2015.7) wird aufgehoben und die Berufungsbeklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Berufungskläger für das Jahr 2013 einen Lohnausweis auszustellen, bei dem in Ziff. 3 der Betrag von CHF 988'290.– und in Ziff. 11 der Betrag von CHF 992'970.– angegeben werden.
Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'720.– zuzüglich Gebühr des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'630.–.
Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 14'580.–. Sie bezahlt diese Kosten direkt an den Berufungskläger, der den Kostenvorschuss hierfür geleistet hat.
Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 19'888.40 zuzüglich 8 % MWST von CHF 1'591.05 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 15'000.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 1'200.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.