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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.10.2017 ZB.2017.14 (AG.2017.693)

9 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,210 parole·~16 min·4

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2017.14

ENTSCHEID

vom 9. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                                Kläger

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Dezember 2016

betreffend Forderung

Sachverhalt

Am früheren Morgen des 12. Oktober 2007 ereignete sich auf der Schwarzwaldstrasse in Basel ein Verkehrsunfall: Ein bei der B____ (Beklagte und Berufungsbeklagte) versicherter Lenker fuhr mit seinem VW Passat in den Skoda Superb von A____ (Kläger und Berufungskläger), der korrekt vor einem Rotlicht angehalten hatte. Die Aufprallgeschwindigkeit betrug zwischen 9,4 und 13,5 km/h. Der Berufungskläger litt nach dem Unfall an Nacken- und Schulterschmerzen, geringer Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie Schlafstörungen und war zunächst arbeitsunfähig. Nachdem zwei Arbeitsversuche in den Jahren 2008 und 2009 gescheitert waren, ist er seit Mai 2010 wieder berufstätig.

Am 17. Dezember 2014 leitete der Berufungskläger ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde des Kantons Basel-Stadt ein, in welchem keine Einigung mit der Berufungsbeklagten erzielt werden konnte. Mit Teilklage vom 17. September 2015 beantragte er beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihm den bis zum Dezember 2013 aufgelaufenen Erwerbsschaden bis zum Betrag von CHF 30'000.– zu ersetzen; dabei handle es sich um eine Teilklage und er behalte sich vor, weiteren Schaden sowie Genugtuung geltend zu machen. Mit Klageantwort vom 7. September 2015 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 20. Oktober 2016 eine mündliche Verhandlung vor Zivilgericht statt, an welcher der Berufungskläger neue Beilagen einreichte, zu denen die Berufungsbeklagte schriftlich Stellung nahm. Der Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Dezember 2016 wurde den Parteien am 8. Februar 2017 im Dispositiv eröffnet. Auf Gesuch des Berufungsklägers hin wurde der Entscheid schriftlich begründet und diesem am 15. März 2017 zugestellt.

Dagegen hat der Berufungskläger am 3. April 2017 Berufung beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte teilklageweise zu verpflichten, ihm den bis zum 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Erwerbsschaden bis zum Betrag von CHF 30'000.– zu ersetzen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2017 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der Teilklage CHF 30'000.–. Die Berufung ist sodann frist- und formgerecht erhoben worden, so dass darauf eingetreten werden kann.

Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.

Nach der Bejahung der Voraussetzungen für das Eintreten auf die Klage (angefochtener Entscheid, E. 1) prüft das Zivilgericht in einem ersten Schritt, ob der Verkehrsunfall vom 12. Oktober 2007 für den vom Berufungskläger geltend gemachten Erwerbsausfall kausal ist (E. 2). Dabei legt das Zivilgericht zunächst die Standpunkte der Parteien dar (E. 2.1) und erörtert die verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen zur Frage, ob und inwiefern die Beschwerden des Berufungsklägers auf den Unfall zurückgehen (E. 2.2). Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen kommt es zum Schluss, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden spätestens nach dem 12. April 2008 nicht mehr besteht (E. 2.3).

"Der Vollständigkeit halber" prüft und verneint das Zivilgericht in einem zweiten Schritt die Frage, ob die vom Berufungskläger beigebrachten Grundlagen für die Schätzung und Berechnung des geltend gemachten Schadens genügen (E. 3).

3.

3.1      Das Zivilgericht verneint einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Oktober 2007 und den geklagten Beschwerden, dies in erster Linie gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) vom 4. März 2009 (MEDAS-Gutachten) (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2). Dieses wurde von der IV-Stelle Thurgau und der SUVA in Auftrag gegeben und ist – im Sinn der nachstehend in E. 3.2 dargestellten Rechtsprechung – mindestens als Verwaltungsgutachten zu qualifizieren. Der Berufungskläger kritisiert im Kern, dass das Zivilgericht auf dieses MEDAS-Gutachten abgestellt habe und weder ein Gerichtsgutachten eingeholt noch die behandelnden Ärzte Dr. C____ und Dr. D____ befragt habe (Berufung, Rz 17 ff., insbesondere Rz 17).

3.2      Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadenstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718), das heisst das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt es, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275 f.). Dies ist zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls neben den behaupteten weitere Ursachen ebenso ernsthaft in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE 107 II 269 E. 1b S. 272 f.).

Der Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und den gesundheitlichen Folgen wird in erster Linie mittels ärztlicher Gutachten und Berichte geführt. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten ab (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391). Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 346). Einem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten (Verwaltungsgutachten) kommt nach der Rechtsprechung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das Zivilgericht darf ein Verwaltungsgutachten als gerichtliches Gutachten beiziehen; die Beweistauglichkeit eines solchen Fremdgutachtens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass den Parteien diesbezüglich im Zivilprozess das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Fremdgutachten sind somit ebenso beweistauglich wie die vom Zivilgericht selbst eingeholten Gutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3 S. 27). Hingegen haben Gutachten, die von einer Partei in Auftrag gegeben wurden (Parteigutachten), im Zivilprozess – anders als im Sozialversicherungsprozess – nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2 S. 433 ff., insb. E. 2.6 S. 437 f.). Schliesslich darf bei der Würdigung von Berichten des behandelnden Arztes (Hausarztberichte) auch im Zivilprozess der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGer 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2).

3.3      Der Berufungskläger macht erstens – und in grundsätzlicher Hinsicht – geltend, dass das Sozialversicherungsrecht und das Haftpflichtrecht von einem unterschiedlichen Krankheitsmodell ausgingen und dass die MEDAS-Gutachten bei HWS-Distorsionen oft von einer Standardgenesung nach einer bestimmten Zeitperiode ausgingen, ohne sich konkret mit dem Einzelfall zu befassen. Im vorliegenden Zivilprozess sei deshalb nicht auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Dies habe er bereits vor Zivilgericht dargelegt und dieses sei auf seine Argumentation nicht eingegangen (Berufung, Rz 32 unter Hinweis auf die Klage, Rz 41 ff., und die Replik, Rz 104 ff.).

Der Berufungskläger legt in der Berufung nicht dar, inwiefern die angeblich unterschiedlichen Krankheitsmodelle im Sozialversicherungsrecht und im Haftpflichtrecht für die Beurteilung des vorliegenden Falls von Bedeutung sind. Die Bedeutung erschliesst sich erst aus den erstinstanzlichen Rechtsschriften, auf welche der Berufungskläger verweist. In seiner Klage (Rz 48) hat der Berufungskläger ausgeführt, dass "im Sozialversicherungsrecht […] das viel engere bio-psychische Krankheitsmodell beigezogen wird, wohingegen im Haftpflichtrecht das bio-psycho-soziale Krankheitsmodell gilt (vgl. dazu Rainer Deecke, HAVE 4/2012, Versicherungsmedizin im Haftpflicht?, S. 393 ff.). Letzteres berücksichtigt insbesondere Wechselwirkungen zwischen körperlichen und psychischen bzw. neuropsychologischen Störungen wesentlich stärker (vgl. SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 5.4)".

Diese vor Zivilgericht vorgebrachte Argumentation des Berufungsklägers wird vom Bundesgericht nicht gestützt. Im Fall eines HWS-Distorsionstraumas hält es fest, dass der natürliche Kausalzusammenhang in solchen Fällen nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden könne und es genüge, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Dies ist gemäss dem Bundesgericht zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls neben den behaupteten Ursachen weitere bestehen, die eine massgebende Rolle spielen oder vernünftigerweise in Betracht fallen. Dabei sind – so das Bundesgericht weiter – namentlich für Beschwerdebilder, die nicht bildgebend objektiviert werden können, hohe Anforderungen an die Grundlagen zu stellen, welche einen Schluss auf das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen zulassen. Denn entsprechende Beschwerden hängen weitgehend von den Angaben der geschädigten Person ab und bieten entsprechendes Missbrauchspotential. Die erste zivilrechtliche Abteilung folgt deshalb insoweit der Praxis der ersten sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (BGer 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Mit anderen Worten: Beim Nachweis unfallkausaler Verletzungen nach einem HWS-Distorsionstrauma unterscheiden sich die Anforderungen an die medizinischen Grundlagen im Zivilrecht nicht von den im Sozialversicherungsrecht geltenden Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers besteht somit kein Grund, im vorliegenden Zivilprozess aus grundsätzlichen Überlegungen nicht auf das im Sozialversicherungsprozess eingeholte MEDAS-Gutachten abzustellen.

3.4      Der Berufungskläger macht zweitens geltend, das Zivilgericht würdige den ärztlichen Bericht von Dr. C____ vom 2. November 2008 (Klagebeilage 10) falsch. Dr. C____ halte in seinem Bericht fest, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Berufungsklägers bereits vor dem Unfall bestanden hätten, jedoch alltagsstabil gewesen seien, im Zusammenhang mit dem Unfall aber als erhöhte Vulnerabilität imponiert hätten. Diese Problematik habe sich – so der Berufungskläger – vor dem Unfall nicht ausgewirkt, sondern sei erst durch den Unfall "aktiviert" worden. Das Beschwerdebild habe gemäss Dr. C____ auch über ein Jahr nach dem Unfall noch bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Schluss des MEDAS-Gutachens nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass unfallbedingte Beschwerden nur während eines halben Jahres bestanden hätten. Ebenso wenig sei bei dieser Ausgangslage ersichtlich, weshalb eine Befragung von Dr. C____ zur Frage, wie der Unfall die Persönlichkeitsakzentuierung beeinflusst habe, von vornherein keine relevanten Erkenntnisse hätte liefern sollen (Berufung, Rz 21–23).

Im MEDAS-Gutachten vom 4. März 2009 (Klagebeilage 17) werden zunächst die bisherigen Arztberichte zusammengefasst (Gutachten, S. 3 f.). Gestützt auf die Anamnese (S. 5–9), die objektiven Befunde zum Allgemeinstatus (S. 9–12), zum neurologischen Status (S. 12 f.), das auf einem neurologischen Zusatzgutachten vom 29. Januar 2009 gründet (Klageantwortbeilage  4), und zum psychiatrischen Status (S. 13–16), das auf einem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 15. Januar 2009 basiert (Klageantwortbeilage 5), werden die Diagnosen erhoben (S. 16). Demnach werden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) die narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung mit Schmerzverarbeitungsstörung und sekundärer Symptomausweitung sowie ein anhaltendes Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion, (2) die rumpfmuskuläre Dysbalance und Adipositas und (3) der Status nach HWS-Distor­sionstrauma vom 12. Oktober 2007 mit ausschliesslich muskuloskelettalen Beschwerden und ohne neuropathologische Befunde. Nach einer zusammenfassenden Beurteilung (S. 16–19) werden die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.) und die Eingliederungsfähigkeit (S. 20 f.) geschildert. Abschliessend beantwortet das MEDAS-Gutachten die Zusatzfragen der SUVA. Auf die Frage, welche der geklagten Beschwerden organisch nachweisbar seien, wird ausgeführt, dass keine unfallassoziierten organisch nachweisbaren und strukturell bedingte "Pathologica" vorlägen. Bei der HWS-Distorsion vom 12. Oktober 2007 handle es sich um ein blandes Trauma, mit einer nachvollziehbaren posttraumatischen Beschwerdedauer von 6 Monaten. Alle darüber hinausgehenden Beschwerden gingen zu Lasten unfallfremder Befunde wie die rumpfmuskuläre Dysbalance sowie die prätraumatisch vorbestehenden Auffälligkeiten der Persönlichkeit (S. 22–26, insbesondere S. 22).

Die vom Berufungskläger referierten Ausführungen von Dr. C____ in seinem Bericht vom 2. November 2008 (Klagebeilage 10) sind nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die erste Feststellung von Dr. C____, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge bereits vor dem Unfall beständen hätten, mit dem Unfall aber als erhöhte Vulnerabilität imponiert hätten, deckt sich vielmehr mit den Ausführungen im MEDAS-Gutachten. Ebenso steht die zweite Feststellung von Dr. C____, dass das Beschwerdebild auch mehr als ein Jahr nach dem Unfall noch bestanden habe, nicht im Widerspruch zum MEDAS-Gutachten. Dr. C____ behauptet denn in seinem Bericht nicht, dass das Beschwerdebild nach wie vor – also mehr als ein Jahr nach dem Unfall – unfallkausal sei. Der Bericht steht damit in keinerlei Widerspruch zum MEDAS-Gutachten, das die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden während maximal 6 Monaten, also bis zum 12. April 2008, bejaht. Der Bericht von Dr. C____ vom 2. November 2008 stellt somit kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens dar. Das Zivilgericht hat deshalb zu Recht von einer Befragung von Dr. C____ abgesehen.

3.5      Der Berufungskläger führt drittens an, das Zivilgericht erwäge (angefochtener Entscheid, E. 2.2, S. 9 unten), dass der operative Eingriff im Sommer 2009, der die entscheidende Besserung gebracht habe, auch auf andere Schmerzpunkte eingewirkt habe als nur die vom ursprünglichen Schleudertrauma betroffenen. Damit – so der Berufungskläger – scheine das Zivilgericht selbst davon auszugehen, dass der Eingriff auch auf Schmerzpunkte eingewirkt habe, die vom Schleudertrauma betroffen gewesen seien. In diesem Zusammenhang stelle das Zivilgericht den Sachverhalt falsch fest: Der Bericht von PD Dr. D____ vom 25. Juni 2009 (Replikbeilage 10) gehe nämlich ausschliesslich auf Probleme ein, die mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang gestanden hätten. So gehe PD Dr. D____ in seinem Bericht von der Diagnose eines chronischen zervikalen Schmerzsyndroms bei Status nach HWS-Dis­torsionstrauma aus und weise darauf hin, dass bislang verschiedene Versuche einer konservativen Therapie gescheitert seien und dass ein Eingriff eine Verbesserung bringen könne. Weshalb bei dieser Ausgangslage von vornherein klar gewesen sein sollte, dass von einer Einvernahme von PD Dr. D____ oder von einer Expertise zu den im Sommer 2009 noch bestehenden Beschwerden und deren Unfallkausalität keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, ist nach Auffassung des Berufungsklägers nicht ersichtlich (Berufung, Rz 19, 20 und 30).

Die Annahme des Berufungsklägers, dass der Bericht von PD Dr. D____ ausschliesslich auf Probleme eingehe, die einen Zusammenhang mit dem Unfall hätten, findet im Bericht selbst keine Stütze. Auch aus der im Bericht gestellten Diagnose (chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma), auf welche sich der Berufungskläger beruft, lässt sich nicht ableiten, dass PD Dr. D____ die Beschwerden als unfallkausal erachten würde. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers bildet auch dieser Bericht kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens, das die Unfallkausalität der Beschwerden spätestens ab dem 12. April 2008 verneint. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht PD Dr. D____ nicht befragt hat.

3.6      Der Berufungskläger kritisiert viertens, dass das Zivilgericht ein echtzeitliches Arztzeugnis vom 15. April 2008 (Klagebeilage 7) gar nicht würdige, sondern lediglich festhalte, dass dieses zu summarisch sei, um als Gutachten zu gelten. Dieses Arztzeugnis bescheinige echtzeitlich eine volle unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit per 15. April 2008 und stehe damit im diametralen Widerspruch zum MEDAS-Gutachten (Berufung, Rz 31).

Das Arztzeugnis UVG stammt von Dr. E____, Assistenzärztin am [...]spital, und datiert vom 15. April 2008. Das Zeugnis bejaht die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen, und attestiert dem Berufungskläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Oktober 2007 und bis auf weiteres. Die Annahme, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen, wird im Arztzeugnis – wie in einem Arztzeugnis UVG, einem Formularzeugnis, üblich – mit keinem Wort begründet. Das Zeugnis ist zudem von einer behandelnden Ärztin und in Unkenntnis des MEDAS-Gutachtens ausgestellt worden. Es ist somit von stark reduzierter Beweiskraft. Es ist jedenfalls nicht geeignet, die umfassende und sorgfältige polydisziplinäre Beurteilung im MEDAS-Gutachten in Zweifel zu ziehen.

3.7      Der Berufungskläger kritisiert fünftens, dass das Zivilgericht nicht auf die zwei gescheiterten Arbeitsversuche eingegangen sei, die er aufgrund seiner Beschwerden habe abbrechen müssen. Zu diesem Themenkreis habe er diverse Beweismittel offeriert, wie die Einvernahme der behandelnden Ärzte, ein gerichtliches Gutachten sowie eine Parteibefragung. Er hätte erläutern können, wie er sich bei diesen Arbeitsversuchen gefühlt habe und wie die Beschwerden jeweils zugenommen hätten. Die Ärzte hätten darlegen können, wie sie den Berufungskläger nach den gescheiterten Arbeitsversuchen wahrgenommen hätten, und ein Gutachter hätte eine umfassende Beurteilung der medizinischen Bedeutung der gescheiterten Arbeitsversuche abgeben können. Dies wäre nach Auffassung des Berufungsklägers umso mehr von Bedeutung gewesen, da sich das MEDAS-Gutachten nicht mit den beiden Arbeitsversuchen auseinandersetze (Berufung, Rz 27–29).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung des Berufungsklägers und der behandelnden Ärzte über die Beschwerden im Rahmen der Arbeitsversuche für die Frage der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden von Bedeutung ist. Nähme man an, dass aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und der behandelnden Ärzte nachgewiesen wäre, dass der Berufungskläger die Arbeitsversuche wegen seiner Beschwerden hatte abbrechen müssen, wäre damit für die Frage nichts gewonnen, ob die Beschwerden über den 12. April 2008 hinaus unfallkausal waren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht von den vom Berufungskläger beantragten Befragungen abgesehen hat. Ebenso ist es richtig, dass das Zivilgericht mangels hinreichender Indizien gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens verzichtet hat.

3.8      Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, das Zivilgericht gehe selbst davon aus, dass der natürliche Kausalzusammenhang nach dem Unfall zunächst vorgelegen habe. Dabei beziehe sich das Zivilgericht auch auf die Bundesgerichtsrechtsprechung, gemäss welcher "der natürliche Kausalzusammenhang nachträglich nicht mehr entfallen könne, wenn er einmal initial hergestellt wurde". Es sei falsch, dass dies – wie das Zivilgericht annehme – nur für dauerhafte und nicht auch für vor­übergehende Beschwerde gelte (Berufung, Rz 34 und 35).

Das Zivilgericht führt – an der vom Berufungskläger wohl gemeinten, aber nicht bezeichneten Stelle – aus, dass der vom Berufungskläger zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_65/2009 vom 17. Februar 2010 tatsächlich festhalte, dass es im Haftpflichtrecht genüge, wenn der natürliche Kausalzusammenhang im Moment des schädigenden Ereignisses erstellt sei, um die Haftung zu begründen, allerdings im Fall eines Geschädigten, der durch den Unfall ab Unfalldatum bleibend arbeitsunfähig geworden sei und deshalb auch eine Invalidenrente zugesprochen erhalten habe. Dies bedeute nicht – so das Zivilgericht weiter – dass bei vorübergehenden Beschwerden der Zeitraum nicht eingeschränkt werden könne, für welchen der Unfall noch als kausal für die Beschwerden geltend könne (angefochtener Entscheid, E. 2.3.1, S. 10 unten). Der vom Berufungskläger zitierte Bundesgerichtsentscheid hat somit einen anderen Inhalt, als er behauptet: Der Entscheid besagt nicht, dass der natürliche Kausalzusammenhang nicht mehr entfallen könne, wenn er einmal hergestellt worden sei. Vielmehr führt der Entscheid aus, dass die kantonale Vorinstanz dem Geschädigten zu Unrecht den Nachweis auferlegt habe, dass der natürliche Kausalzusammenhang weiterhin bestehe. Im Haftpflichtrecht – so das Bundesgericht – genüge es, dass der natürliche Kausalzusammenhang im Unfallzeitpunkt gegeben sei (BGer 4A_65/2009 vom 17. Februar 2010 E. 5.4). Der vom Berufungskläger angerufene Entscheid äussert sich somit zur Beweislast und zwar dahingehend, dass die Beweislast für das Entfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht dem Geschädigten auferlegt werden könne, wenn der natürliche Kausalzusammenhang im Moment des Unfalls erstellt sei und der Geschädigte durch den Unfall bleibend arbeitsunfähig geworden sei. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in mindestens zwei Punkten von der vom Bundesgericht beurteilten Situation: Erstens ist der Berufungskläger im vorliegenden Fall durch den Unfall nicht bleibend arbeitsunfähig geworden; darauf weist auch das Zivilgericht zutreffend hin (angefochtener Entscheid, E. 2.3.1, S. 10 f.). Zweitens wird die Beweislast für das Entfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht dem geschädigten Berufungskläger, sondern dem Schädiger bzw. dessen Versicherung auferlegt. Diese hat nun mit dem MEDAS-Gut­achten den Nachweis erbracht, dass die Beschwerden nach dem 12. April 2008 nicht mehr auf den Unfall zurückgehen. Somit ist festzuhalten, dass das Zivilgericht den vom Berufungskläger angerufenen Bundesgerichtsentscheid korrekt verstanden und angewendet hat.

3.9      Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sprechen. Damit ist erstellt, dass die über den 12. April 2008 hinaus andauernden Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 12. Oktober 2007 zurückgehen. Aufgrund des Fehlens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den nach dem 12. April 2008 geklagten Beschwerden hat das Zivilgericht somit eine Haftung der Berufungsbeklagten zu Recht verneint. Fehlt es bereits an einem natürlichen Kausalzusammenhang, brauchen die weiteren Fragen – adäquater Kausalzusammenhang (angefochtener Entscheid, E. 2.3.2; Berufung, Rz 42) und Schadensberechnung (angefochtener Entscheid, E. 3; Berufung, Rz 45–79) – nicht mehr geprüft zu werden.

4.

4.1      Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid korrekt ist und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist.

4.2      Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind somit dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen das Eineinhalbfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 30'000.– belaufen sich die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 3‘000.– (§ 2 Abs. 3 GebV). Die vom Zivilgericht berücksichtigten Zuschläge von je 30 % für die Schlichtungsverhandlung und den zusätzlichen Schriftenwechsel (angefochtener Entscheid, E. 4) sind im Berufungsverfahren nicht zu erheben und auf den Zuschlag von 30 % für überdurchschnittlichen Aufwand wird verzichtet, so dass die zweitinstanzlichen Gerichtskosten mit CHF 4'500.– zu beziffern sind.

Der Berufungskläger bezahlt der Berufungsbeklagten sodann eine Parteientschädigung. Diese berechnet sich im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 30'000.– beläuft sich das erstinstanzliche Grundhonorar im mündlichen Verfahren auf CHF 2'900.– (§ 4 Abs. 1 lit. a HO) und CHF 4'350.– im schriftlichen Verfahren (§ 4 Abs. 2 HO). Wie im erstinstanzlichen Verfahren ist auch im Berufungsverfahren ein Komplexitätszuschlag von 100 % zuzulassen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4). Demnach beträgt das erstinstanzliche Grundhonorar CHF 8'700.–, wobei dieses eine Rechtsschrift und eine Verhandlung umfasst (§ 3 Abs. 2 HO). Aufgrund des Umstands, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Rechtsschrift verfasst (und nicht auch eine Verhandlung durchgeführt) werden musste, und aufgrund des Drittelsabzugs für das Berufungsverfahren beträgt die Parteientschädigung im vorliegenden Fall CHF 3'850.–. Die Berufungsbeklagte ist gemäss Eintrag im UID-Register mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die von ihrem Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit als Vorsteuer abziehen und wird durch die Mehrwertsteuer finanziell nicht belastet. Daher wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Dezember 2016 (K3.2015.48) wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'500.– und bezahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'850.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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