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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.11.2015 ZB.2015.7 (AG.2016.96)

18 novembre 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,390 parole·~37 min·2

Riassunto

Forderung (BGer 4A_152/2016 vom 26. August 2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

ZB.2015.7

ENTSCHEID

vom 18. November 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Olivier Steiner, Dr. Annatina Wirz,       Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                             Klägerin

vertreten durch [...] Advokaten,

[...]

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...], Rechtsanwalt

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Oktober 2014

betreffend Forderung

Sachverhalt

Die A____ (Klägerin und Berufungsklägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, welche hauptsächlich im Bereich der Vermittlung von Versicherungsverträgen tätig ist. Die B____ (Beklagte und Berufungsbeklagte) ist eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht, deren Haupttätigkeit im Bereich des Private Banking und Asset Management liegt. Am 19. August/27. September 2005 schlossen die Rechtsvorgängerin der Berufungsklägerin, die C____, und die Berufungsbeklagte eine mit Maklervertrag bezeichnete Vereinbarung. Darin verpflichtete sich C____, folgende Leistungen für die Berufungsbeklagte zu erbringen:

-      die Prüfung und Überwachung des Versicherungsbedarfs im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung unter Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse und der spezifischen Bedürfnisse der Berufungsbeklagten;

-      die Beratung über die auf die Bedürfnisse der Berufungsbeklagten zugeschnittenen Versicherungsmöglichkeiten;

-      die Besorgung von Offerten sowie die Vermittlung der notwendig erachteten Versicherungsverträge an die Versicherer;

-      die Verwaltung, Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungsverträge;

-      die laufende Anpassung des Versicherungsschutzes und/oder der Versicherungskonditionen an veränderte Risikound Marktverhältnisse sowie an veränderte Bedürfnisse der Berufungsbeklagten;

-      die Unterstützung der Berufungsbeklagten im Schadenfall.

Weiter war in Ziffer 8 der Vereinbarung festgehalten, dass die Leistungen der C____ durch die von den Versicherungsgesellschaften bezahlte Courtage abgegolten seien. Schliesslich war in Ziffer 11 des Vertrags vorgesehen, dass der Auftrag mit einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende des laufenden Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden könne. Mit Nachtrag vom 14. Oktober 2005 vereinbarten die Parteien, dass die C____ auch die Prüfung und Überwachung des Versicherungsbedarfs der Berufungsbeklagten im Bereich der Vertrauensschadensversicherung übernehme.

Nachdem die C____ im Zug einer Fusion von der Berufungsklägerin übernommen worden war, schlossen die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte am 1. Juni 2010 eine ebenfalls mit Maklervertrag bezeichnete Vereinbarung ab. Diese enthielt für die Berufungsklägerin genau dieselben Pflichten wie diejenigen, welche die C____ mit der Vereinbarung vom 19. August/27. September 2005 sowie mit Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 2005 übernommen hatte. Zudem waren auch die Regelungen betreffend die Entschädigung der Berufungsklägerin und betreffend die Kündigungsmöglichkeit identisch mit der Vereinbarung vom 19. August/27. Septem­ber 2005.

In den letzten drei Monaten des Jahres 2012 verhandelte die Berufungsklägerin mit vier verschiedenen Versicherungsgesellschaften und vermittelte der Berufungsbeklagten schliesslich vier Versicherungspolicen für das Jahr 2013.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 kündigte die Berufungsbeklagte den Maklervertrag vom 19. August/27.September 2005 samt Nachtrag mit sofortiger Wirkung. Am 15. Januar 2013 teilte die Berufungsbeklagte den Versicherungsgesellschaften, mit welchen sie die Versicherungsverträge für das Jahr 2013 abgeschlossen hatte, mit, dass sie dem bisherigen Versicherungsbroker die Vollmacht entzogen und die Firma D____ per 12. Dezember 2012 das Versicherungsbrokermandat erteilt habe. Damit seien sämtliche Courtagen ausschliesslich an den neuen Broker auszubezahlen.

Mit Schreiben vom 16. bzw. 30. Mai 2013 versuchte die Berufungsklägerin bei den Versicherungsgesellschaften, mit welchen die Berufungsbeklagte durch ihre Vermittlung Versicherungsverträge für das Jahr 2013 abgeschlossen hatte, die Courtagen für ihre Vermittlungstätigkeit erhältlich zu machen. Drei der Versicherungsgesellschaften verweigerten die Auszahlung der Courtage jedoch, da diese an denjenigen Versicherungsbroker auszurichten seien, welcher bei Geltungsbeginn einer Police mit dem Brokermandat betraut sei. Vorliegend sei dies nicht mehr die Berufungsklägerin, sondern die D____. Die Versicherungsgesellschaft, welche die Courtage bereits ausgerichtet hatte, kündigte mit Schreiben vom 28. März 2013 an, dass sie ihre Leistung zurückfordern werde.

Am 21. August 2013 gelangte die Berufungsklägerin an das Zivilgericht und verlangte die Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Zahlung von CHF 181'530.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 2013 auf CHF 51'750.–, Zins zu 5 % seit dem 19. Juni 2013 auf CHF 44'805.– sowie Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2013 auf CHF 84'975.–, Mehrforderungen vorbehalten. Mit Klageantwort vom 2. Dezem­ber 2013 verlangte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 30. Oktober 2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Klage kostenfällig ab.

Den schriftlich begründeten Entscheid hat die Berufungsklägerin mit Berufung vom 30. Januar 2015 beim Appellationsgericht angefochten. Damit wiederholt sie die erstinstanzlich gestellten Anträge mit dem Zusatz, dass eventuell die Sache zur neuen Beurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen sei. Die Berufungsbeklagte verlangt mit Berufungsantwort vom 20. April 2015 die Abweisung der Berufung unter Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 18. November 2015 hat die Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht stattgefunden, an welcher drei Zeugen befragt worden sind. Die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten ergangen.

Erwägungen

1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall fordert die Berufungsklägerin von der Berufungsbeklagten unverändert einen Betrag von CHF 181'530.– (nebst Zins). Damit ist der genannte Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres erreicht. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist die Kammer des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst die verschiedenen Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsbroker, Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft mit ihren wesentlichen Vertragsinhalten dargestellt. Demnach habe zwischen der Berufungsklägerin als Versicherungsbroker und der Berufungsbeklagten als Versicherungsnehmerin ein Versicherungsbrokervertrag mit verschiedenen Rechten und Pflichten bestanden, namentlich die Vermittlung von Versicherungsverträgen durch den Broker gegen Entgelt, wobei die Usanz bestehe, dass die Leistungen des Brokers über Courtagen der Versicherungsunternehmen abgegolten würden, welche über die Prämien auf den Versicherungsnehmer überwälzt würden. Diesen Brokervertrag hat das Zivilgericht als Innominatvertrag eingestuft. Versicherungsbroker und Versicherungsunternehmen würden in der Regel eine sogenannte Zusammenarbeitsvereinbarung abschliessen, in welcher sie auch die Berechnung der Courtage festlegen würden. Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmer bestehe schliesslich ein Versicherungsvertrag (angefochtener Entscheid, E. 2).

Dem Vorbringen der Berufungsklägerin, dass die fristlose Kündigung des Versicherungsbrokervertrags vom 12. Dezember 2012 der vertraglichen Kündigungsregelung widerspreche und deshalb unzulässig sei, hat das Zivilgericht entgegengehalten, dass die zwingende Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR aus dem Auftragsrecht auch für den Versicherungsbrokervertrag als Innominatvertrag anwendbar sei. Zwischen den Vertragsparteien bestehe ein grosses Vertrauensverhältnis, was für die jederzeitige Auflösbarkeit des Versicherungsbrokervertrags spreche. Dies gelte umso mehr, als die Parteien ihren Vertrag als "Maklervertrag" bezeichnet hätten, dessen Hauptbestandteil das Aushandeln und Abschliessen von Versicherungsverträgen gebildet hätte. Auf den Maklervertrag sei Art. 404 Abs. 1 OR auch anwendbar (E. 4.2).

In einem nächsten Schritt hat das Zivilgericht darauf verwiesen, dass die Möglichkeit der jederzeitigen Kündbarkeit nicht zwingend einen Anspruch der Berufungsklägerin ausschliesse, von der Berufungsbeklagten für ihre Bemühungen im Jahre 2012 entschädigt zu werden (E. 5.1). Die Berufungsklägerin habe sich Ende 2012 darum bemüht, für die Berufungsbeklagte Versicherungsverträge abzuschliessen. Der Vermittlungserfolg sei unbestrittenermassen eingetreten, habe die Berufungsbeklagte doch mit vier Versicherungsgesellschaften Versicherungsverträge für das Jahr 2013 abgeschlossen. Der Vermittlungserfolg sei möglicherweise noch während der Geltungsdauer des Versicherungsbrokervertrags eingetreten. Jedenfalls sei der Erfolg kurz nach dessen Kündigung vom 12. Dezember 2012 eingetreten, hätten die Versicherungsverträge doch per 31. Dezember 2012 vorliegen müssen. Da die Berufungsklägerin die verdiente Provision aufgrund der Kündigung des Versicherungsbrokervertrages nicht mehr bei den Versicherungsunternehmen habe einziehen können, müsse ihr ihre ehemalige Vertragspartnerin, für welche sie ihre Leistungen ja erbracht gehabt habe, das Entgelt entrichten (E. 5.2).

Daran anschliessend hat das Zivilgericht ausgeführt, dass die Parteien sich nicht (genügend) über die Höhe der grundsätzlich geschuldeten Entschädigung geeinigt hätten, da die Berufungsbeklagte keine Kenntnis über die Höhe der an die Berufungsklägerin ausgerichteten Courtagen gehabt habe (E. 5.3). In der Folge hat das Zivilgericht geprüft, ob die Berufungsklägerin den Beweis für die auf dem Markt übliche Entschädigung für die von ihr erbrachten Leistungen erbracht habe. Bezüglich der ins Recht gelegten Dokumente hat es einen rechtsgenüglichen Nachweis verneint, bezüglich der beantragten Zeugen jedoch von deren Befragung abgesehen, weil der Anspruch der Berufungsklägerin ohnehin an Verrechnungsansprüchen der Berufungsbeklagten scheitere. Mangels Angaben oder Beweisen zum betriebenen Aufwand könne auch keine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR oder Art. 414 OR festgelegt werden (E. 5.4).

Bezüglich der zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen der Berufungsbeklagten – die Berufungsbeklagte hatte die Herausgabe der von der Berufungsklägerin in den Jahren 2006 bis 2012 bezogenen Courtagen in der Höhe von CHF 1'390'000.– verlangt – hat das Zivilgericht ausgeführt, dass die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Retrozessionen im Bankenwesen entwickelten Grundsätze auch auf die Courtagen des Versicherungsbrokers anwendbar seien (E. 7.2). Die Berufungsbeklagte habe nicht rechtsgültig auf deren Herausgabe verzichtet. Die Berufungsklägerin habe nicht nachweisen können, sie ausreichend über die Berechnung der Courtage informiert zu haben (E. 7.4). Damit habe die Berufungsbeklagte Anspruch auf Herausgabe der von den Versicherungsgesellschaften an die Berufungsklägerin ausgerichteten Courtagen, unabhängig davon, ob die Verjährung dieses Herausgabeanspruchs fünf oder zehn Jahre betrage, da die zur Verrechnung gebrachte Forderung so oder anders höher als die eingeklagten CHF 181'530.– sei. Zwar hätte die Berufungsklägerin Anspruch auf ein Entgelt für ihre Tätigkeit für die Berufungsbeklagte in den Jahren 2006 bis 2012, welches von der zur Verrechnung gebrachten Forderung abzuziehen wäre. Die Berufungsklägerin hätte hierzu entweder die übliche Entschädigung für Versicherungsbroker ihrer Art in jenen Jahren nachweisen oder aber darlegen müssen, welche Bemühungen, Aufwendungen und Auslagen sie in Erfüllung des Versicherungsbrokervertrags gehabt habe, damit die Höhe einer angemessenen Entschädigung hätte festgelegt werden können. Die Berufungsklägerin habe dazu jedoch keine substantiierten Ausführungen gemacht und auch keine Beweise ins Recht gelegt bzw. beantragt (E. 7.5).

3.

Die Berufungsklägerin erhebt in vier Punkten Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Sie folgt dem Zivilgericht zunächst insoweit, wie es im Grundsatz auf einen Anspruch auf Entschädigung sowohl aus Vertrag als auch aufgrund einer Kündigung zur Unzeit erkannt hat (Berufung, Rz 38). Die Berufungsklägerin beanstandet indessen, dass das Zivilgericht mit Bezug auf die von der Berufungsbeklagten zur Verrechnung gestellten Forderungen die Retrozessionspraxis des Bundesgerichts im Vermögensverwaltungsbereich auf die Courtagen im Versicherungsbereich angewendet und damit einen Anspruch der Berufungsbeklagten auf deren Herausgabe bejaht habe (dazu Berufung, Rz 39 ff.). Abgesehen davon habe sie entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die Berufungsbeklagte hinreichend über die Courtagen informiert, womit diese rechtsgültig auf deren Ablieferung verzichtet habe (Rz 55 ff.). Mit Bezug auf ihre eigene Forderungen aus dem Maklervertrag rügt die Berufungsklägerin, dass das Zivilgericht, obschon es sich an zwei Stellen in seinem Entscheid mit der Frage nach dem marktüblichen Maklerhonorar befasse, ihr Recht auf den Beweis verletzt habe, indem es dazu angebotene Beweise (Befragung von Zeugen, Einholung eines Kurzgutachtens) nicht abgenommen habe. Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts habe sie eine verkehrsübliche Entschädigung des Versicherungsmaklers von 15 % der jährlichen Versicherungsprämien hinreichend nachgewiesen (Rz 63 ff.). Schliesslich hält die Berufungsklägerin dem Zivilgericht vor, dass sie auch im Falle der Anwendung der Schadenersatzregelung nach Art. 404 Abs. 2 OR Anspruch auf eine Entschädigung von 15 % hätte (Rz 81 ff.).

Bevor die Rügen der Berufungsklägerin im Einzelnen zu prüfen sind (nachstehend E. 5), gilt es, sich mit den Einwänden der Berufungsbeklagten zu befassen, wonach die Berufungsklägerin entgegen den Darlegungen des Zivilgerichts unter E. 5.2 des angefochtenen Entscheids keine Honoraransprüche ihr gegenüber habe (Berufungsantwort, Rz 7 ff.; dazu nachfolgend E. 4).

4.

4.1      Wie bereits ausgeführt (oben E. 2) hat das Zivilgericht im Grundsatz einen Anspruch der Berufungsklägerin auf die Provision bejaht, weil ihre Vermittlungsbemühungen Ende 2012 unbestrittenermassen dazu geführt hätten, dass die Berufungsbeklagte mit vier Versicherungsgesellschaften Versicherungsverträge für das Jahr 2013 abgeschlossen habe. Da sie diese Vergütung aufgrund der Kündigung des Versicherungsbrokervertrags nicht mehr bei den Versicherungsunternehmen einziehen könne, müsse ihr ihre ehemalige Vertragspartnerin, für welche die Berufungsklägerin ihre Leistungen ja erbracht habe, das Entgelt entrichten (angefochtener Entscheid, E. 5.2).

4.2      Die Berufungsbeklagte bemängelt, dass das Zivilgericht übergehe, dass die Parteien vereinbart hätten, die Berufungsklägerin erhalte ihr Honorar über die Courtagen der Versicherer. Nach deren Vertragskonzept müssten die Versicherer und nicht die Berufungsbeklagte zahlen. Die Zahlung der Versicherer erfolge aufgrund einer (von der Vereinbarung mit der Berufungsbeklagten unabhängigen) Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Versicherer und der Berufungsklägerin als Broker. Dieser Anspruch gegenüber den Versicherern auf Ausrichtung von Courtagen wandle sich im Falle, dass ein Versicherer aus irgendeinem Grund nicht zahle, nicht in einen vertraglichen Honoraranspruch gegen den Versicherten (Berufungsantwort, Rz 8). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

4.2.1   Die Parteien haben mit ihrer Vereinbarung vom 1. Juni 2010 (Klagebeilage [KB] 9) einen Versicherungsbrokervertrag abgeschlossen, den das Zivilgericht zu Recht als Innominatvertrag qualifiziert hat (angefochtener Entscheid, E. 2). Er enthält wesentliche Elemente des Auftrags bzw. des Maklervertrags als Spezialform eines Auftrags. Beide Parten haben als geschäftserfahren – die Berufungsbeklagte gar mit über 1'800 Angestellten international im Bankenwesen tätig – zu gelten. Bezüglich Honorierung steht fest, dass die Parteien nicht einen unentgeltlichen Auftrag abgeschlossen haben. Vielmehr sollte die Beauftragte für ihre Bemühungen entschädigt werden, was unbestritten ist. Der vorliegende Brokervertrag zeichnet sich indessen dadurch aus, dass die beauftragte Maklerin ihre Bemühungen nicht von der Auftraggeberin direkt vergütet erhielt. Die Maklerleistungen sollten vielmehr branchenüblich von den Vertragsversicherungen mittels Courtagenzahlung entschädigt werden (so ausdrücklich auch Ziffer 8 des Brokervertrags; für eine vergleichbare Konstellation BGer 4C.121/2005 vom 5. Juli 2005 E. 4.1). Das ändert indessen nichts daran, dass die Courtagen die Gegenleistung für die Tätigkeit der Maklerin zugunsten der Auftraggeberin darstellen. Sie erfolgen nicht als Entschädigung für eine Tätigkeit zugunsten der Versicherungen, auch wenn die Courtagen von diesen bezahlt werden (BGE 124 III 481 E. 4.b E. 485 f.). Die Courtagen werden regelmässig aus den Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer finanziert (dazu und zum Folgenden eingehend Fuhrer, Gebt dem Makler, was des Maklers ist, und dem Kunden, was des Kunden ist, HAVE 2013 S. 107 ff., Rz 18 ff. mit Verweisen). Wirtschaftlich betrachtet sind es stets die Versicherungsnehmer, die für die Honorierung der Makler aufkommen, was auch folgerichtig ist, sind es doch sie, die von den in ihrem Interesse erbrachten Dienstleistungen profitieren. Dementsprechend liegt rechtlich betrachtet der Honorierungsanspruch des Maklers auch nicht im Zusammenarbeitsvertrag zwischen ihm und den Versicherern begründet. Grundlage des Entschädigungsanspruchs bildet stattdessen der Brokervertrag zwischen Makler und Versicherungsnehmer als Auftraggeber. Soll nach dem vorliegenden Vergütungsmodell der Makler aufgrund des eingegangenen Auftragsverhältnisses zum Versicherungsnehmer für diesen tätig werden und soll der Makler bei laufenden Makler- und Versicherungsverträgen einen direkten Anspruch gegenüber den Versicherern auf Zahlung von Courtagen haben (vgl. BGE 124 III 481 E. 4.c S. 486), kann die Pflicht des Versicherungsnehmers, den Versicherern das dem Makler auszuzahlende Geld zur Verfügung zu stellen, ihre Grundlage nur im Versicherungsvertrag haben. Mit der Bereitstellung der entsprechenden Mittel wird im Versicherungsvertrag ein Befreiungsversprechen verbunden. Darin verspricht die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer, sich durch vertragliche Abrede mit dem Makler als Honorargläubiger an Stelle des Versicherungsnehmers zur Schuldnerin des Maklers zu machen. Mit diesem Versprechen wird indessen erst eine interne Schuldübernahme bewirkt. Beabsichtigt wird jedoch eine externe (oder privative) Schuldübernahme im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter (Art. 112 OR). Mit dem Abschluss bzw. der Verlängerung des Versicherungsvertrags geht der Versicherer beim vorliegenden Vergütungsmodell implizit die Pflicht ein, dem Makler ein Angebot zur externen Schuldübernahme zu machen und damit den Versicherungsnehmer von seiner Honorierungsschuld gegenüber dem Makler zu befreien. Der Versicherungsnehmer als Auftraggeber wird indessen erst befreit, wenn der Makler das Angebot der Versicherung angenommen hat und somit einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Zahlung der Courtagen erworben hat.

4.2.2   Eine andere Frage ist, wann der Anspruch auf den Maklerlohn überhaupt entsteht und fällig wird. Hierüber haben die Parteien im vorliegenden Maklervertrag keine Vereinbarung getroffen. Damit spielt das dispositive Recht. Gemäss Art. 413 Abs. 1 OR ist der Maklerlohn verdient, sobald der (angestrebte) Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklerlohn zustande gekommen ist. Der Anspruch des Maklers auf eine Provision setzt somit ein Doppeltes voraus (näher dazu Ammann, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 413 N 4 ff.; BGE 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275 und BGer 4D_43/2014 vom 19. November 2014 E. 3.2.2, je mit Hinweisen): zum einen muss der angestrebte Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten nach Inhalt und Form rechtsgültig und frei von Willensmängeln zustande gekommen sein. Zum anderen ist der Maklerlohn nur geschuldet, wenn das Zustandekommen des Zielgeschäfts kausal auf die Bemühungen des Maklers zurückzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn der – durch den Makler kausal bewirkte – Geschäftsabschluss erst nach Widerruf des Maklervertrags durch den Auftraggeber zustande kommt. Anderenfalls könnte der Auftraggeber den Makler durch Kündigung um seinen Lohnanspruch bringen (Ammann, a.a.O., Art. 413 N 10; Guhl/Schnyder, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 50 N 19; BGE 57 II 187 E. 2 S. 193).

4.2.3   Behauptet die Berufungsbeklagte vorliegend, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch ihr gegenüber auf Zahlung der Courtagen habe, übergeht sie den Umstand, dass es bezüglich des Honorierungsanspruchs der Berufungsklägerin für die Vermittlung der Versicherungsverträge für das Jahr 2013 nicht zu einer Schuldübernahme durch die betreffenden Versicherungsgesellschaften und damit zu ihrer Befreiung von der Vergütungspflicht aus dem Brokervertrag gekommen ist. Es ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte im Dezember 2012 für das Jahr 2013 vier Versicherungsverträge abgeschlossen hat, welche die Berufungsklägerin ihr im Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 vermittelt hatte. Da die angestrebten Verträge rechtsgültig infolge der Tätigkeit der Berufungsklägerin zustande gekommen sind, ist ein Vergütungsanspruch grundsätzlich entstanden. Die Berufungsklägerin hat damit Anspruch auf Entschädigung ihrer Bemühungen, auch wenn die Berufungsbeklagte ihr das Brokermandat am 12. Dezember 2012 entzogen hat. Aufgrund der Bestimmung von Ziffer 8 des Maklervertrags vom 1. Juni 2010, wonach die Leistungen der Berufungsklägerin über die von den betreffenden Versicherungsgesellschaften zu zahlenden Courtagen abgegolten würden (KB 9), wäre die Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen, die Vergütungspflicht anteilsmässig auf die involvierten Versicherungsgesellschaften zu überbinden. Indem sie diese jedoch mit ihrem Schreiben vom 15. Januar 2013 anwies, die Courtagen ausschliesslich an die neue Brokerin D____ auszurichten (KB 58), unterliess sie diese Überbindung (bzw. machte sie sie rückgängig), so dass sie im Ergebnis auch nicht von ihrer Honorierungspflicht gegenüber der Berufungsklägerin entbunden wurde.

Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man die unterlassene Überbindung als Verletzung der Pflichten der Berufungsbeklagten aus dem Brokervertrag begreift. Infolge ihres vertragswidrigen Verhaltens würde die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gegenüber deshalb nach Art. 97 OR schadenersatzpflichtig (BGer 4C.121/2005 vom 5. Juli 2005 E. 4.1). Der Schaden bestünde in den Courtagen, welche die Berufungsklägerin aufgrund des Schreibens der Berufungsbeklagten vom 15. Januar 2013 (KB 58) nicht mehr bei den Versicherungsgesellschaften einfordern konnte.

Bei diesem Ergebnis kommt der Frage, ob der Brokervertrag zur Unzeit gekündet worden ist und demzufolge gemäss Art. 404 Abs. 2 OR Schadenersatz geschuldet ist (dazu angefochtener Entscheid, E. 6), keine prozessentscheidende Bedeutung mehr zu.

4.3      Die Berufungsbeklagte bringt sodann vor, dass die Berufungsklägerin keine Honoraransprüche geltend machen könne, die ihr nach ihrem eigenen Vertragskonzept nicht zustehen würden. Die Berufungsklägerin habe nach ihren eigenen Angaben bereits in der Klage in dem Sinne in die Vorleistung gehen müssen, dass ihre Arbeiten nicht im laufenden, sondern erst im darauffolgenden Kalenderjahr honoriert worden seien. Die Berufungsklägerin hätte ihre Courtagen demnach auch bei Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist nicht bei den Versicherungsgesellschaften erhältlich machen können. Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen in der Klageantwort sei das Zivilgericht mit keinem Wort eingegangen (Berufungsantwort, Rz 9). Inwiefern die Vorinstanz auf dieses Vorbringen hätte eingehen müssen, kann dahingestellt bleiben. Denn wie vorstehend unter E. 4.2.3 dargestellt steht der Berufungsklägerin grundsätzlich ein Honorar für die erfolgte Vertragsvermittlung zu, dessen Auszahlung durch die Versicherer infolge der Intervention der Berufungsbeklagten bei diesen unterblieb, und nunmehr durch die Berufungsbeklagte zu tragen ist. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten unter Rz 9 der Berufungsantwort stehen explizit im Zusammenhang mit der Frage, ob die Kündigung zur Unzeit erfolgte (ebenda, sub c). Da diese Frage nach dem Gesagten im Berufungsverfahren ohne jede weitere Bedeutung ist bzw. die Gutheissung der klägerischen Forderung im Grundsatz nicht mit Art. 404 Abs. 2 OR zu begründen ist, erübrigt es sich, die diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsbeklagten näher zu prüfen.

4.4      Die Berufungsbeklagte rügt weiter, die Berufungsklägerin habe keine Courtagen und kein Honorar, sondern Schadenersatz eingeklagt. Die Berufungsklägerin habe sich in ihrem Eventualstandpunkt – im Hauptstandpunkt habe sie die Anwendbarkeit von Art. 404 OR bestritten – ausdrücklich auf die Schadenersatzpflicht des Auftraggebers bei Kündigung zur Unzeit nach Art. 404 Abs. 2 OR berufen (Berufungsantwort, Rz 10). Man könne sich fragen, ob das Zivilgericht die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darüber hätte informieren müssen, dass es ihre Ausführungen entgegen der Klagebegründung nicht unter dem Blickwinkel des eingeklagten Schadenersatzanspruchs nach Art. 404 Abs. 2 OR, sondern unter dem Blickwinkel eines vertraglichen Anspruchs auf einen Maklerlohn zu prüfen gedenke. Es sei aber anerkannt, dass eine Entscheidung, die sich auf faktische oder rechtliche Gesichtspunkte stützt, welche die Parteien im Verfahren weder vorgebracht hätten noch als relevant hätten erachten können, gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstosse (Berufungsantwort, Rz 11).

Diese Vorbringen finden in den Akten keine Grundlage. Die Berufungsklägerin hat schon mit der Klagebegründung alle notwendigen Behauptungen aufgestellt und die entsprechenden Belege benannt. Sie hat unter Rz 28 ff. dargelegt, welches in der Zeit von Oktober 2012 bis Dezember 2012 ihre Arbeiten im Zusammenhang mit den Vertragsverlängerungen für das Versicherungsjahr 2013 waren. Unter Rz 30 der Klage hat sie explizit ausgeführt, dass diese (Vorleistungs-)Arbeiten nach dem bestehenden Maklervertragsmodell einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten für die Vermittlung der Versicherungsverträge begründeten hätten. Des Weiteren hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten mit der Klage Vertragsverletzungen vorgeworfen, indem sie einerseits vertragswidrig fristlos gekündigt habe (Rz 31 ff.) und andererseits deren Schreiben an die Versicherer vom 15. Januar 2013 dazu geführt habe, dass sie ihren Vergütungsanspruch nicht mehr bei den Versicherungsgesellschaften habe geltend machen können (Rz 39). Sie hat in der Klage nicht nur die für einen vertraglichen Anspruch notwendigen tatsächlichen Behauptungen aufgestellt, sondern auch die entsprechenden rechtlichen Ausführungen dazu gemacht (Klage, Rz 43 ff.). In der Hauptverhandlung vor Zivilgericht hat die Berufungsklägerin schliesslich ausführen lassen, dass ihr Maklerlohn gemäss Art. 413 Abs. 1 OR verdient gewesen sei, nachdem die Berufungsbeklagte die von ihr für das Jahr 2013 vermittelten Versicherungen angenommen gehabt habe. Mit der Anweisung an die Versicherungsgesellschaft, die Courtagen für das Jahr 2013 nicht mehr an die Berufungsklägerin auszuzahlen, habe die Berufungsbeklagte verhindert, dass die Berufungsklägerin ihren Lohn geltend machen könne, womit sie diesen Lohn selber zu ersetzen habe (Plädoyernotizen, S. 8 f.). Unter diesen Umständen ist es unverständlich, wie die Berufungsbeklagte behaupten kann, die Berufungsklägerin habe bloss Schadenersatz und nicht Honorar eingeklagt, weshalb das Zivilgericht die Klage zu Unrecht auch unter dem Blickwinkel vertraglicher Ansprüche geprüft habe. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die Berufungsbeklagte hatte von Anfang des erstinstanzlichen Verfahrens an ausreichend Gelegenheit, zu den entsprechenden Vorbringen der Berufungsklägerin Stellung zu nehmen.

5.

Wie unter E. 4.3.2 vorstehend ausgeführt, steht der Berufungsklägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung ihrer Vermittlungsbemühungen (bzw. auf Ersatz der entgangenen Courtagen) zu. Die Höhe der geschuldeten Courtagen ist umstritten.

5.1      Das Zivilgericht hat zunächst festgestellt, dass die Höhe der Courtage im Vertrag nicht angegeben sei. Aus den gesamten Umständen hat es sodann geschlossen, dass die Berufungsbeklagte keine Kenntnis von der Höhe der an die Berufungsklägerin ausgerichteten Courtagen gehabt habe. Deshalb habe über die Höhe des grundsätzlich geschuldeten Entgelts kein Konsens bestanden (angefochtener Entscheid, E. 5.3). Demzufolge sei die Höhe des Honorars der Berufungsklägerin nach Art. 394 Abs. 3 bzw. Art. 414 OR zu bemessen, mithin sei ein Entgelt in der Höhe des üblichen Honorars geschuldet. Das Zivilgericht ist im Anschluss daran indessen zum Schluss gekommen, dass die von der Berufungsklägerin eingereichten Dokumente nicht zum Beweis der behaupteten marktüblichen Courtage von 15 % genügten. Von der Befragung der beantragten Zeugen hat es in der Folge dann abgesehen, weil der Anspruch der Berufungsklägerin ohnehin an Verrechnungsansprüchen der Berufungsbeklagten scheitere (E. 5.4). Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden, zumal, wie nachstehend darzulegen ist (unten E. 6), der Berufungsbeklagten keine Ansprüche zustehen, die sie zur Verrechnung bringen könnte. Bevor auf die Frage nach der Marktüblichkeit von Vermittlungsprovisionen in der Höhe von 15 % im hier zur Diskussion stehenden Versicherungszweig einzugehen ist, gilt es sich mit dem Vorbringen der Berufungsbeklagten zu befassen, dass eine allenfalls bestehende Verkehrsübung zwischen Brokern und Versicherungsgesellschaft ihr nicht entgegengehalten werden könne.

5.2      Die Berufungsbeklagte führt unter Rz 13 sub b) der Berufungsantwort aus, dass die Anerkennung des Verhaltens bestimmter Kreise im Sinne einer Übung gemäss Art. 414 OR die Zustimmung aller an dem betreffenden Geschäftszweig beteiligten Kreise voraussetze. Seien die Courtagen in der Vergangenheit von den Vesicherern meistens direkt an die Broker bezahlt worden, ohne dass die Versicherten von ihrem Umfang gewusst hätten, würde die Zustimmung aller an dem betreffenden Geschäftszweig beteiligten Kreise fehlen. Selbst wenn, so die Berufungsbeklagte weiter unter "Zu 64-67" sub c)aa), die fraglichen Courtagen zwischen den Versicherern und den Brokern üblich sein sollten, könnten sie ihr gegenüber nicht als übliches Honorar im Sinne von Art. 414 OR geltend gemacht werden. Eine entsprechende Übung zwischen Broker und Versicherten sei weder behauptet noch bewiesen. Dieses Vorbringen hält einer näheren Betrachtung nicht stand.

Nach Art. 414 OR gilt, wenn die Höhe der dem Makler geschuldeten Vergütung vertraglich nicht festgesetzt wird und auch keine Taxe (im Sinne eines behördlich festgesetzten Tarifs) besteht, der übliche Lohn als vereinbart. Als Übung im Sinne dieser Bestimmung gelten die Gepflogenheiten, welche den (rechtsgeschäftlichen) Verkehr unter den Beteiligten effektiv beherrschen (Fuhrer, a.a.O., Rz 28 unter Verweis auf Fellmann, in: Berner Kommentar. Der einfache Auftrag [Art. 394-406 OR], Bern 1992, Art. 394 N 409). Nach Auffassung der Berufungsbeklagten kann eine Verkehrsübung nur entstehen, wenn alle an dem betreffenden Geschäftszweig beteiligten Kreise der Übung zustimmen. Hierzu braucht es allerdings keine ausdrückliche Zustimmung. Es genügt, wenn sich die Parteien konkludent der Verkehrssitte unterziehen und ihr rechtsgeschäftliches Handeln dementsprechend ausrichten. Ob  im Einzelfall den Parteien diese Verkehrssitte bekannt ist, ist unerheblich (Fellmann, a.a.O., Art. 394 N 379). Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass beide Parteien in Branchen tätig sind, wo Provisionen, Kommissionen, Courtagen u. dgl. allgegenwärtig sind. Auch wenn deren Höhe im Einzelfall nicht bekannt ist, gehen die Parteien in Ermangelung ausdrücklicher vereinbarter Vergütungshöhe regelmässig von marktüblichen Courtagen aus. Bezeichnenderweise lautete vorliegend auch die entsprechende Orientierung der Rechtsvorgängerin der Berufungsklägerin, der C____, in ihrem Schreiben an die Berufungsbeklagte vom 28. Februar 2007, in welchem sie festhielt: "Für unsere Tätigkeit erhalten wir von den Versicherungsgesellschaften eine marktübliche (Hervorhebung hier) Courtage." Die Berufungsbeklagte bestätigte die Kenntnisnahme des Inhalts dieses Schreibens und damit auch diesen Verweis auf eine Vergütung nach marktüblichen Ansätzen unterschriftlich am 1. März 2007 (KB 30). Damit akzeptierte die Berufungsbeklagte eine Entschädigung der Berufungsklägerin nach in der Versicherungsbranche üblichen Ansätzen. Die Details zur Höhe der Courtagen waren für sie zu jenem Zeitpunkt offensichtlich ohne Belang. Hat sich die Berufungsbeklagte im konkreten Fall mit einer Honorierung der Berufungsklägerin nach Ansätzen, wie sie im Verkehr zwischen Versicherer und Broker verbreitet sind, einverstanden erklärt, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, dass es am Nachweis der allgemeinen Zustimmung der Versicherten zu dieser Übung fehle.

5.3      Die Berufungsklägerin hat, nachdem das Zivilgericht dem Antrag auf Befragung namentlich genannter Zeugen nicht nachgekommen war (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.4 a.E.), ihren Antrag auf deren Befragung im Berufungsverfahren erneuert (Berufung, Rz 74). Infolgedessen hat das Appellationsgericht an der heutigen Hauptverhandlung drei Zeugen insbesondere zur Frage nach der in der Versicherungsbranche üblichen Höhe der Courtagen befragt. Der Zeuge E____, angestellt bei der F____, bei welcher die Berufungsklägerin für die Berufungsbeklagte die Exzedentenpolice 1 in der Berufshaftpflichtversicherung vermittelt hatte (vgl. Klage, Rz 16), hat ausgesagt, dass es bei der vertraglichen Abmachung mit den Brokern gewisse Regeln gegeben habe. In seiner Firma sei eine Courtage von 15 % üblich. Grundsätzlich werde nicht differenziert, nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. wenn "der Londonmarkt involviert" sei, sei die Courtage höher (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 2). Die Zeugin G____, für die H____ (ehemalige I____) in Frankfurt (D) tätig, bei welcher für die Berufungsbeklagte die Grundversicherung der Berufshaftpflichtversicherung seinerzeit abgeschlossen worden war (vgl. Klage, Rz 16), hat zur Auskunft gegeben, dass in Deutschland die Courtagen ab 15 % beginnen würden. In Deutschland würden das auch andere Versicherungsunternehmen zahlen. Je nach Grösse des Maklerhauses und dessen Bestand würde es auch höhere Sätze (bis 22 %) geben (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 2). Der Zeuge J____, heute bei K____ angestellt, ehemals bei der L____, bei welcher eine Vertrauensschadenversicherung bestand (vgl. Klage, Rz 16), hat angegeben, dass es zwar Unterschiede zwischen Versicherern und Maklern gegeben habe. Im Bereich der Vertrauensschadenversicherung seien damals aber immer 15 % üblich gewesen, das gelte generell für alle grossen Anbietern in diesem Bereich. Weniger Courtage (10 %) werde nur angeboten, wenn ein Versicherer dieses Produkt aus strategischen Gründen nicht fördern wolle (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 3).

Die Aussagen der drei Zeugen zeigen unmissverständlich, dass auf dem Markt der Berufshaftpflicht sowohl im Verhältnis von Brokern zu schweizerischen Versicherern (Zeuge E____) als auch zu deutschen Versicherern (Zeugin G____) Courtagen in der Höhe von 15 % (der Nettoversicherungsprämien) bezahlt werden. Der selbe Ansatz wird in der Schweiz auch im Bereich der Vertrauensschadenversicherung bezahlt (Zeuge J____). Die Zeugen G____ und J____ haben darüber hinaus bestätigt, dass der Ansatz nicht nur in den Unternehmen angewendet wird bzw. wurde, für die sie tätig sind bzw. waren, sondern generell auf dem Markt gilt. Die Zeugin G____ hat darüber hinaus bekräftigt, dass es sich bei den genannten 15 % um einen Minimalansatz handle. In gleicher Weise hat der Zeuge J____ angegeben, dass weniger Courtage nur dann bezahlt werde, wenn der betreffende Versicherer kein Interesse an diesem Geschäft hat. Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen ist damit von einer branchenüblichen Honorierung der Broker durch die Versicherungsgesellschaften bei der Vermittlung von Berufshaftplicht- und Vertrauensschadenversicherungen in der Höhe von 15 % der Nettoversicherungsprämien auszugehen. Hat die Berufungsklägerin damit den geforderten Nachweis für die Branchenusanz erbracht (Fuhrer, a.a.O., Rz 28), sind ihre Vergütungsforderungen, welche auf diesem Ansatz beruhen (vgl. Klage, Rz 36), gutzuheissen.

5.4      Gegen die Berücksichtigung einer Courtage in der Höhe von 15 % wendet die Berufungsbeklagte ein, dass ein Honorar in dieser Höhe übersetzt wäre. Sie verlangt deshalb gestützt auf Art. 417 OR die Herabsetzung des Honorars, wobei sie gleich die gänzliche Abweisung der klägerischen Forderung anbegehrt, weil die Berufungsklägerin keinerlei Angaben dazu gemacht oder Beweise dafür erbracht habe, welche Aufwand sie betrieben habe (Berufungsantwort, Rz 14). Die Berufungsbeklagte kann mit diesen Vorbringen nicht gehört werden. Denn sie übergeht damit den Umstand, dass die genannte Gesetzesbestimmung die Herabsetzung des Maklerlohns ausdrücklich nur bei der Arbeitsvermittlung und bei Grundstückskäufen (sowie nach der Gerichtspraxis auch bei verwandten Grundstücksgeschäften) zulässt (Ammann, a.a.O., Art. 417 N 1). Da Art. 417 OR als Ausnahmebestimmung in die Vertragsfreiheit eingreift, ist diese Norm einschränkend auszulegen (BGer 4C.121/2005 vom 5. Juli 2005 E. 4.2.1; Bracher, in: Huguenin/Müller-Chen/Girsberger [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht. Art. 319-529 OR, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2012, Art. 417 N 1). Es verbietet sich daher, den Anwendungsbereich von Art. 417 OR auf andere denn als die genannten Rechtsgeschäfte auszudehnen. Da die Berufungsbeklagte auch keine Sonderbestimmung namhaft macht, die die Möglichkeit der Herabsetzung des Maklerlohns für die Vermittlung von Versicherungsverträgen vorsieht (für eine Übersicht über anderweitige Sonderbestimmungen Weber/ Vlcek, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht. Art. 1-529, Basel 2008, Art. 417 N 2), kann ihrem Herabsetzungsantrag nicht gefolgt werden.

6.

6.1      Wie vorne unter E. 2 dargelegt, hat das Zivilgericht geprüft, ob der Berufungsbeklagten Gegenforderungen zustehen, die sie gegenüber dem Honoraranspruch der Berufungsklägerin zur Verrechnung bringen könnte. Die Berufungsbeklagte hatte unter Berufung auf die sogenannte Retrozessionspraxis des Bundesgerichts die Herausgabe der von der Berufungsklägerin in den Jahren 2006 bis 2012 bezogenen Courtagen in der Höhe von CHF 1'390'000.– verlangt. Das Zivilgericht hat dazu ausgeführt, dass die Herausgabepflicht bei Retrozessionen auf der Überlegung basiere, Interessenkollisionen vorzubeugen. Eine solche Interessenkollision liege auch beim Versicherungsbroker vor. Die Courtage berechne sich nach einem Prozentsatz der Versicherungsprämie. Daher habe der Versicherungsbroker ein Interesse, dass sein Auftraggeber mit demjenigen Versicherer einen Vertrag abschliesse, welcher ihm den höchsten Prozentsatz für die Courtage verspreche, und dass die Versicherungsprämien möglichst hoch seien. Diese Interessen des Versicherungsbrokers würden den Interessen des Versicherungsnehmers diametral entgegenlaufen, welcher daran interessiert sei, bei möglichst tiefen Prämien den bestmöglichen Versicherungsschutz zu erlangen. Seien die Retrozessionen gleich hoch wie das vereinbarte Honorar, so das Zivilgericht weiter unter Berufung auf das Bundesgericht, verzichte der Auftraggeber mit der Preisgabe seines Herausgabeanspruchs letztlich nicht auf Geld, sondern insbesondere auf das gesetzlich vorgegebene System zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Der Auftraggeber müsse daher wissen, welche Verwaltungsverhandlungen und in welchem Ausmass diese von Abreden mit Dritten beeinflusst sein könnten. Aus diesen Gründen hat das Zivilgericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Retrozessionen auch anwendbar auf die Courtagen des Versicherungsbroker erklärt (angefochtener Entscheid, E. 7.2). Diesen Erwägungen kann das Appellationsgericht im Ergebnis nicht folgen.

6.2      Die Übertragung der sogenannten Retrozessionspraxis des Bundesgerichts auf Courtagen, welche die Versicherungsbroker von den Versicherern ausbezahlt erhalten, scheitert schon daran, dass die Courtagen bei näherer Betrachtung keine Rückvergütungen im Sinne dieser Retrozessionspraxis darstellen. Bei den Retrozessionen im Vermögensverwaltungsgeschäft handelt es sich regelmässig um Zahlungen, die den (externen) Vermögensverwaltern gestützt auf entsprechende Vereinbarungen mit den Depotbanken aus von diesen vereinnahmten Gebühren zufliessen (BGE 137 III 393 E. 2.1 S. 395 f. und 138 III 755 E. 4.2 S. 759 f.). Im Gegensatz dazu finden die hier zur Diskussion stehenden Courtagen im Versicherungsgeschäft ihren Rechtsgrund nicht in Vereinbarungen zwischen den beauftragten Maklern und den Versicherungen, den sogenannten Zusammenarbeitsverträgen. Wie oben unter E. 4.2.1 dargestellt, bildet Rechtsgrund der Zahlung die Schuldübernahme des Versicherers, mit welcher dieser dem Versicherungsnehmer versprochen hat, ihn von seiner Honorierungspflicht gegenüber dem Makler zu befreien. Die Schuldübernahme hat der Versicherer nicht dem Makler, sondern dem Versicherungsnehmer versprochen. Der Umstand, dass diese interne Schuldübernahme dem Makler angezeigt, von diesem genehmigt und dadurch zur privativen wird, macht sie nicht zum Bestand einer Vereinbarung zwischen Makler und Versicherer (Fuhrer, a.a.O., Rz 29). Dies muss auf jeden Fall so weit gelten, wie zwischen Makler und Versicherungsnehmer ein Honorar in genau bestimmter oder wenigstens in marktüblicher Höhe vereinbart worden ist (Fuhrer, a.a.O. Rz 32). Nur wenn zwischen Versicherer und Makler eine höhere Courtage und/oder die Ausrichtung von (etwa volumen-, wachstums- oder ertragsabhängigen) Sondervergütungen vereinbart werden, sind diese Abreden nicht mehr durch das Schuldübernahmeversprechen des Versicherers gedeckt, so dass zu prüfen wäre, inwiefern sie einer Herausgabepflicht unterstehen (Näheres dazu bei Fuhrer, a.a.O., Rz 34 ff.). Da die Parteien vorliegend eine Honorierung der Berufungsklägerin nach letztlich marktüblichen Ansätzen vereinbart haben, welchen die ausgerichteten Courtagen entsprochen haben (oben E. 5.3), handelt es sich bei diesen Zahlungen nicht um Vergütungen, die ihren Rechtsgrund in den Zusammenarbeitsverträgen zwischen der Berufungsklägerin und den verschiedenen Versicherungen hätten. Sie finden ihre Grundlage vielmehr in den entsprechenden Schuldübernahmen durch die verschiedenen Versicherer. Deshalb ist im vorliegenden Fall auch kein Platz für die Übertragung der bundesgerichtlichen Retrozessionspraxis zu Drittvergütungen im Vermögensverwaltungsgeschäft auf Courtagen für Broker im Versicherungsgeschäft, womit auch eine Herausgabepflicht gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR  entfällt.

6.3

6.3.1   Will man demgegenüber den Rechtsgrund für die Courtagen an die Berufungsklägerin in den verschiedenen Zusammenarbeitsverträgen sehen, so fragt sich, inwiefern diese Zahlungen indirekte, d.h. in einem inneren Zusammenhang mit der Auftragsausführung stehende Vorteile (wie z.B. Rabatte, Provisionen) darstellen, die der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen (vgl. dazu BGE 138 III 755 E. 4.2 S. 759 f. und 132 III 460 E. 4.1 S. 464 mit Hinweisen). Wie das Zivilgericht richtig ausgeführt hat, soll mit der Herausgabepflicht von Retrozessionen potenziellen Interessenskollisionen vorgebeugt werden (angefochtener Entscheid, E. 7.2). Indessen kann nicht jeder nur so geringfügige mögliche Interessenskonflikt des Beauftragten zu einer Herausgabepflicht führen. Vielmehr muss für das konkrete Auftragsverhältnis geprüft werden, wie gross die Gefahr ist, dass der Beauftragte das fremde Geschäft in eigenem Interesse führt (vgl. BGE 138 III 755 E. 5.3 S. 762 f. und E. 5.5 S. 764), und ob der Auftraggeber diese Gefahr kennt bzw. zu erkennen vermag.

6.3.2   Das Bundesgericht begründete seine Retrozessionspraxis im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsgeschäft. Zu den Courtagen von Versicherungsbrokern hat es sich bislang nicht geäussert (zum vermeintlichen Leading case BGer 4A_427/2011 vom 29. November 2011 nachstehend E. 6.3.4). In den vom Bundesgericht beurteilten Fällen ging es entweder um Rückvergütungen an die Vermögensverwalter durch die Depotbanken für von diesen (direkt) vereinnahmten Gebühren (BGE 132 III 460 und 137 III 393) oder um Bestandespflegekommissionen, welche die vermögensverwaltende Bank von Fondsgesellschaften aus Sondervermögen – an denen der Kunde anteilmässig beteiligt war – für deren für die Anleger erworbenen Produkte erhalten hatte (BGE 138 III 755 E. 5.4 S. 763 f.). Das Bundesgericht hatte damit Fälle vor Augen, in denen der Beauftragte neben einem direkten Honorar des Auftraggebers zusätzlich noch Kommissionen, Provisionen und dergleichen von einer Drittpartei erhält, welche nach Anzahl und Höhe der für den Kunden vorgenommenen Transaktionen bemessen sind. Es handelt sich dabei um versteckte Vergütungen, welche dem Auftraggeber weder nach Anzahl noch nach Ausmass bekannt sind. Ebenso unbekannt ist dem Auftraggeber, auf welchen Transaktionen überhaupt Retrozessionen erfolgen. Da der Beauftragte im Vermögensverwaltungsgeschäft regelmässig befugt ist, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber Anlageentscheide zu treffen und Anlagegeschäfte abzuschliessen, ist bei transaktionsabhängigen Rückvergütungen der Anreiz des Vermögensverwalters gross, durch (zu) häufige Transaktionen (sogenanntes Churning) ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Die Gefahr eines Interessenkonflikts des Beauftragten ist in solchen Konstellationen augenscheinlich (BGE 132 III 460 E. 4.2 S. 465 und 137 III 393 E. 2.3 S. 397; ferner zum Interessenkonflikt bei volumenabhängigen, progressiv ausgestalteten Bestandespflegekommissionen BGE 138 III 755 E. 5.6 S. 765 f.).

6.3.3   Im vorliegenden Fall gestalteten sich die Verhältnisse indessen anders. Die Berufungsbeklagte bezahlte hier kein Honorar für die Bemühungen der Berufungsklägerin. Deren Entschädigung sollte ausschliesslich durch Courtagen der Versicherer erfolgen, wie dies im schriftlichen Auftrag jeweils ausdrücklich festgehalten war (Maklervertrag vom 19. August/27. September 2005 [KB 8] und Maklervertrag vom 1. Juni 2010 [KB 9], jeweils Ziffer 8). Die Berufungsbeklagte war demzufolge von Anfang an informiert, dass seitens der Versicherungsunternehmen Courtagen bezahlt würden. Es lag auch in ihrem Interesse, die Entschädigungsfrage mit der Berufungsklägerin auf diese Weise zu regeln. Aufgrund der Regelung von Ziffer 3 der Maklerverträge, wonach der Abschluss und die Kündigung der Versicherungsverträge der Zustimmung der Auftraggeberin bedurften, war die Berufungsklägerin nicht ermächtigt, ohne Kenntnis der Berufungsbeklagten eigenständig Verträge abzuschliessen und aufzulösen. Die Berufungsbeklagte war somit immer auf dem Laufenden, wie viele Verträge mit den Versicherungsgesellschaften abgeschlossen wurden und damit einen Courtageanspruch auslösten. Sie musste die jeweiligen Versicherungsverträge selber genehmigen bzw. (mit)unterzeichnen und gestützt hierauf die Prämien bezahlen. Wie viele Verträge abgeschlossen wurden und in welchem Umfang Prämien zu bezahlen waren, stand somit nicht im Belieben der Berufungsklägerin.

Die Berufungsbeklagte kannte die Höhe der von ihr zu bezahlenden Prämien. Falls sie diese für übersetzt gehalten hätte, hätte sie die vorgelegten Versicherungsverträge ablehnen oder herabsetzen lassen können. Sie kannte zwar die genaue Höhe der Courtagen nicht. Sie wusste aufgrund einer entsprechenden Information der Berufungsklägerin lediglich, aber immerhin, dass es sich um Courtagen in marktüblicher Höhe handelte (Schreiben der C____ vom 28. Februar 2007 [KB 30]).

Damit ist vorliegend das Interessenkonfliktpotenzial gegenüber den anderen vom Bundesgericht behandelten Beispielen, wo es um transaktions-, volumen- oder andere erfolgsabhängige Zusatzvergütungen ging, erheblich geringer. Kommt hinzu, dass, wie auch die heutige Zeugenbefragung ergeben hat (oben E. 5.3), auf dem Markt für Berufshaftpflicht- und Vertrauensschadensversicherungen die Ansätze und die Berechnungsgrundlagen gegenüber den Brokern identisch – mit Bestimmtheit bezüglich des gültigen Mindestsatzes von 15 % – sind und somit für den Broker faktisch kein Anreiz geschaffen wird, zu Lasten des Kunden für sich oder einzelne Versicherer Vorteile zu erwirtschaften (so in allgemeiner Weise für die Versicherungsbranche Müller-Chen/Uhlmann, Zusammenarbeitsverträge zwischen Versicherern und Brokern, HAVE 2005 S. 224 ff., 227). Da das Vergütungssystem vorliegend als laufende Courtagen (fester Prozentsatz des generierten Prämienvolumens während der gesamten Laufdauer des Vertrags) ausgestaltet war, womit Courtagen sowohl bei Neuabschluss wie auch bei Verlängerung der Versicherungspolice anfielen, entfiel auch der Anreiz für die Berufungsklägerin, bestehende Verträge umzuplatzieren (Müller-Chen/Uhlmann, a.a.O., S. 226).

Werden wie vorliegend keine versteckten Zusatzvergütungen an die Broker ausgerichtet und ist das Courtagensystem faktisch einheitlich ausgestaltet, liegt der Interessenkonflikt der Broker einzig darin, dass die Broker Interesse an einem Versicherungsvertrag mit möglichst hohen Prämien haben, während die Versicherungsnehmer an möglichst tiefen Prämien bei bestmöglichem Versicherungsschutz interessiert sind. Die Entschädigung von Maklern in Form von Provisionen (Prozentversprechen) nach Massgabe des Geschäftserfolgs ist indessen nicht verpönt, sondern weit verbreitet (Ammann, a.a.O., Art. 413 N 1). Die eigene Profitabilität und Rentabilität zu steigern, ist rechtlich nicht verboten. Dass der Makler unter den gegebenen Umständen eigene Vergütungsinteressen verfolgt, ist augenscheinlich und systeminhärent. Die Frage ist nur, wie transparent das damit verbundene Anreizsystem ist (vgl. Müller-Chen/Uhlmann, a.a.O., S. S. 228 f.). Im vorliegenden Fall wurde eine Vergütung in Form von Courtagen als ausschliessliche Entschädigung im Rahmen marktüblicher Ansätze vereinbart. Die Berufungsbeklagte ist zwar nicht selber auf dem Versicherungsmarkt tätig. Aber auch Banken beziehen ihre Vergütungen für von ihnen getätigte Transaktionen regelmässig in Form von Courtagen und Provisionen nach Massgabe der Anzahl und des Umfangs der Bankgeschäfte. Mit der Vereinbarung einer Vergütung der Berufungsklägerin in Form einer Courtage wusste die Berufungsbeklagte daher bestens Bescheid über die damit für die Brokerin verbundenen Anreize. Wäre sie damit nicht einverstanden gewesen, hätte sie diese mit einer anderen vertraglichen Abmachung von vorneherein eliminieren können, indem sie die Berufungsklägerin selber entschädigt hätte, oder sie hätte diese Anreize entschärfen können, wie sie dies mit der neuen Brokerin, der D____, getan hat (vgl. Entschädigungsvereinbarung vom 13. November/12. Dezember 2012 [Klageantwortbeilage 39]). Tritt die Anreizstruktur des vereinbarten Vergütungsmodell wie vorliegend derart offenkundig zu Tage und ist die Auftraggeberin derart geschäftserfahren wie die Berufungsbeklagte besteht kein Bedarf mehr, dem latenten Interessenkonflikt vorzubeugen und eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR zu bejahen (Fenner/Camp, Retrozessionen bei Treuhand- und Finanzdienstleistungsgeschäften, Der Schweizer Treuhänder 8/13 S. 531 ff., 534).

6.3.4   Etwas anderes kann entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts ("Dass Courtagen im Grundsatz vom Versicherungsbroker herauszugeben sind, scheint offenbar auch das Bundesgericht [implizit] zu bejahen […]." [angefochtener Entscheid, E. 7.2]) auch nicht aus dem Entscheid BGer 4A_427/2011 vom 29. November 2011 E. 5.3 herausgelesen werden. Zwar drehte sich der Streit um die Herausgabe von Vergütungen, welche eine Versicherungsgesellschaft einem Broker ausgerichtet hatte. Wie aus dem Sachverhalt dieses Entscheids (Lit. A und B) sowie aus dem Sachverhalt im Nachfolgeprozess BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 (Lit. A) hervorgeht, ging es dabei jedoch um eine dem Broker im Zusammenhang mit einer Finanzanlage ausgerichtete Kommission, welche ausschliesslich nach der Höhe des Anlagebetrags (einmalig) sowie nach dem durchschnittlichen monatlichen Wert des Bonds während der nächsten 20 Jahre (wiederkehrend) bemessen war. Dass die Versicherung dem Broker anlässlich einer Anlageumschichtung ("Switch-Aktion") eine Courtage bemessen nach den Prämien der diese Finanzanlage absichernden Versicherungspolice bezahlt hätte, geht aus den Sachverhaltsdarstellungen zu diesen beiden die gleichen Parteien betreffenden Entscheiden jedenfalls nicht hervor. Waren demzufolge bloss Provisionen bzw. Kommissionen von Versicherungsgesellschaften im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags zu beurteilen, können die Ausführungen des Bundesgerichts in BGer 4A_427/2011 vom 29. November 2011 E. 5.3 bezüglich der Herausgabepflicht nicht auf Courtagen von Versicherungsunternehmen für den Abschluss und die Verlängerung von Versicherungsverträgen nach Massgabe des Prämienvolumens übertragen werden.

6.4

6.4.1   Soweit man trotz der offensichtlichen Verfolgung von Eigeninteressen von der Notwendigkeit ausgeht, dem damit verbundenen Interessenskonflikt vorzubeugen und eine grundsätzliche Pflicht der Berufungsklägerin zur Herausgabe der erhaltenen Courtage zu statuieren, stellt sich die Frage, ob die Berufungsbeklagte auf deren Ablieferung verzichtet hat. Das Zivilgericht hat diese Frage verneint, weil die Berufungsklägerin nicht nachgewiesen habe, die Berufungsbeklagte darüber informiert zu haben, dass die Courtage aufgrund eines Prozentsatzes der Versicherungsprämie berechnet werde und wie hoch dieser sei (angefochtener Entscheid, E. 7.4).

6.4.2   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Auftraggeber auf die Ablieferung bestimmter, auch künftig anfallender Werte verzichten. Die Gültigkeit eines derartigen Vorausverzichts setzt jedoch voraus, dass er über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert wird, und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend klar hervorgeht (BGE 132 III 460 E. 4.2 S. 465 f.). Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 393 die Voraussetzungen an einen rechtsgültigen Verzicht im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsgeschäft präzisiert. Danach sind die sich aus der Fremdnützigkeit des Auftrags ergebenden Schranken gewahrt, wenn der Auftraggeber den Umfang sowie die Berechnungsgrundlagen der Retrozession kennt, die es ihm erlauben, die Kostenstruktur des Vermögensverwaltungsmandats zu erfassen sowie die damit verbundenen Interessenskonflikte des Vermögensverwalters zu erkennen, und er im Wissen darum dem konkreten Entschädigungsmodell zustimmt. Der Auftraggeber muss demnach die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der Retrozessionen notwendig sind und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorars erlauben (BGE 137 III 393 E. 2.4 S. 398 ff.). Inwieweit seitens des Beauftragten eine aktive Aufklärung erforderlich ist, damit die Kenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Retrozession für einen Verzicht ausreicht, ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei auch der Geschäftserfahrenheit des Auftraggebers Rechnung zu tragen ist (BGE 137 III 393 E. 2.5 S. 400 f.).

6.4.3   Wie oben ausgeführt (E. 6.3.3) war der Berufungsbeklagten das System der Honorierung der Berufungsklägerin über Courtagen der Versicherungsunternehmen aufgrund des klaren Vertragwortlauts bekannt. Die Formulierung von Ziffer 8 des Maklervertrags vom 19. August/27. September 2005 (KB 8) bzw. desjenigen vom 1. Juni 2010 (KB 9) ("Die Leistungen von A____ sind durch die von den Versicherungsgesellschaften gezahlte Courtage abgegolten.") machte in unmissverständlicher Weise deutlich, dass von Seiten der Versicherer Vergütungen an die Berufungsklägerin geleistet würden, wodurch diese für ihre Bemühungen im Interesse der Berufungsbeklagte entschädigt würde. Dass diese Courtagen als prozentuale Beteiligung an den Prämien ausgestaltet waren, muss der Berufungsbeklagten klar gewesen sein, war und ist sie doch selbst in einem Geschäft tätig, in welchem volumenabhängige Gebühren und Provisionen an der Tagesordnung sind. Aus der genannten Vertragsbestimmung ging zwar die genaue Höhe der Courtagen nicht hervor. Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung wusste die Berufungsbeklagte aber, dass die Berufungsklägerin von den Versicherungsgesellschaften Courtagen in marktüblicher Höhe erhielt (Schreiben der C____ vom 28. Februar 2007 [KB 30]). Mit ihrer Unterschrift unter diese Mitteilung bestätigte die Berufungsbeklagte, hiervon Kenntnis zu haben. Damit erklärte sie indirekt auch ihr Einverständnis, dass die Berufungsklägerin die erhaltenen Courtagen unabhängig von der effektiven Höhe würde einbehalten können. Auf jeden Fall hielt sie es als geschäftserfahrene Partei nicht für nötig, diesbezüglich noch Näheres zu regeln. Die genauere Aufteilung der Prämien zwischen den Versicherungsgesellschaften und der Brokerin interessierte sie offensichtlich nicht, solange die Prämienhöhe als solche bekannt war und sie diese für angemessen hielt. Dass im Übrigen der Prozentsatz der Courtage als solcher in Ordnung war, hat die Berufungsbeklagte indirekt auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Berufungsklägerin die Versicherer angewiesen hat, sämtliche (wie immer berechneten) Courtagen an die neue Brokerin, die Firma D____, auszuzahlen (Schreiben an die Versicherer der B____ vom15. Januar 2013 [KB 58]).

6.4.4   Die Berufungsbeklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie vor Zivilgericht schon eingewendet habe, beim Abschluss der Vereinbarung mit der Berufungsklägerin mit den Gebräuchen im Brokerwesen der Schweiz nicht vertraut gewesen zu sein. Namentlich habe ihr Dr. M____ anlässlich eines Gesprächs mit Herrn N____ in Vaduz vom 5. März 2012 die Intransparenz der Honorierung ausdrücklich als Mangel zur Sprache gebracht. Herr N____ habe es trotzdem nicht für nötig erachtet, sie über die Details aufzuklären. Der in Ziffer 8 des Maklervertrags enthaltene Verzicht auf Herausgabe der Courtage sei somit nicht gültig (Berufungsantwort, S. 39). Die Berufungsklägerin hat diese Darstellung des Gesprächsverlaufs im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bestritten (Replik, Rz 104). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indessen offen bleiben. Die Berufungsklägerin war bekanntlich schon über viele Jahre für die Berufungsbeklagte tätig, ohne dass das bestehende Vergütungssystem Anlass zu Beanstandungen seitens der Berufungsbeklagten geboten hätte. Kam die Berufungsbeklagte im Frühjahr 2012 zu anderen Erkenntnissen und machte sie dies zum Gegenstand ihrer Unterredung mit der Berufungsklägerin, hätte sie auf einer Klärung der offenen Punkte bestehen müssen. Wären weitere Aufschlüsse über das Courtagensystem und insbesondere die Höhe der erhaltenen Vergütungen derart wichtig für sie gewesen, wie die Berufungsbeklagte behauptet, hätte sie die Berufungsklägerin nicht ohne Klärung für sich weiterarbeiten lassen dürfen. Stattdessen liess sie die Berufungsklägerin im Herbst 2012 den Abschluss bzw. die Verlängerung der Versicherungspolicen für das Jahr 2013 vorbereiten und ausführen. Hat sie damit im Jahre 2012 hingenommen, keine weitere Informationen namentlich hinsichtlich der Höhe der Courtagen zu erhalten, kann sie sich, nachdem dies über Jahre hinweg für sie keine Rolle gespielt hatte, im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, nur ungenügend aufgeklärt worden zu sein.

Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass die Berufungsbeklagte aufgrund der unmissverständlichen Bestimmung von Ziffer 8 des Maklervertrags Kenntnis davon hatte, dass die Berufungsklägerin einzig über prämienabhängige Courtagen der Versicherer für ihre Bemühungen entschädigt würde. Ebenso hatte sie nachweislich Kenntnis davon, dass diese Courtagen in marktüblicher Höhe bemessen waren. Unter diesen Umständen oblag es der Berufungsklägerin nicht, der Berufungsbeklagten nähere Angaben zur genauen Höhe der üblicherweise entrichteten Courtagen zu machen, solange die Berufungsbeklagte nicht weiteren Aufschluss verlangte. Die Berufungsbeklagte war somit unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Geschäftserfahrenheit in voller Kenntnis aller für das vorliegende Vergütungsmodell notwendigen Eckwerte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so dass aufgrund der konkreten Umstände von einem Verzicht der Berufungsbeklagten auf die Herausgabe der Courtagen auszugehen ist (BGE 137 III 393 E. 2.4 S. 399 f.; in diesem Sinne auch Fenner/Camp, a.a.O., S. 534 und in allgemeiner Weise schon Müller-Chen/ Uhlmann, a.a.O., S. 228 f.).

6.5      Selbst wenn man einen rechtsgültigen Verzicht der Berufungsbeklagten auf die Herausgabe der Courtagen verneinen würde, könnte sie ihre entsprechenden Ansprüche nicht zur Verrechnung bringen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem Beauftragten, selbst wenn er zur Herausgabe der erhaltenen Retrozessionen verpflichtet ist, grundsätzlich ein Honorar für die erbrachten Dienstleistungen zu (BGE 132 III 460 E. 4.1 S. 464 und 138 III 755 E. 4.2 S. 759; dazu in zustimmenden Sinne Kuhn, Entschädigungen in der Versicherungsbranche, in: Jusletter vom 15. April 2013, Rz 24 ff.). Fraglich bleibt dann nur, ob zur Höhe der geschuldeten Vergütung nach Art. 394 Abs. 3 bzw. Art. 414 OR eine gesetzliche Regelung, eine vertragliche Vereinbarung oder eine Verkehrsübung besteht, ansonsten das Entgelt durch den Richter nach allgemeinen Grundsätzen, namentlich unter dem Aspekt der Angemessenheit, festzusetzen ist (BGer 4A_427/2011 vom 29. Novem­ber 2011 E. 5.3). Im vorliegenden Fall haben die Parteien, wie oben ausgeführt (E. 5), im Ergebnis eine Vergütung in Höhe der marktüblichen Courtagen vereinbart, so dass die Forderung der Berufungsbeklagten auf Weiterleitung dieser marktüblichen Courtagen durch den Anspruch der Berufungsklägerin auf Honorierung ihrer Vermittlungsbemühungen in Höhe ebendieser marktüblichen Courtagen vollumfänglich konsumiert wird. Daraus folgt, dass die Berufungsbeklagte dem Anspruch der Berufungsklägerin auf ihr Honorar für die im Jahre 2012 vermittelten Versicherungsverträge keine Forderungen auf Herausgabe der in den Jahren 2006 bis 2012 einbehaltenen Courtagen entgegenstellen kann.

7.

7.1      Die Berufungsklägerin hat ihre Klage über CHF 181'530.– ausgewiesen mit den in drei Versicherungspolicen entgangenen Courtagen von CHF 84'975.– (Versicherungsvertrag mit der I____ bzw. der H____), CHF 44'805.– (Versicherungsvertrag mit der F____) sowie CHF 51'750.– (Versicherungsvertrag mit der O____ bzw. P____) (Klage, Rz 36). Die Berufungsbeklagte hat diese drei Positionen weder in Höhe noch im Zinsenlauf bestritten (vgl. Klageantwort, S. 38 "zu 36"; dazu auch Berufung, Rz 87 und Berufungsantwort S. 49 f. "Zu 83-87"). Die Klage ist dementsprechend vollumfänglich gutzuheissen.

7.2      Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen sowohl dessen erstinstanzliche wie auch dessen zweitinstanzliche Kosten zu Lasten der Berufungsbeklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Das Zivilgericht hat die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'500.– festgesetzt (angefochtener Entscheid, E. 8.2), welche nunmehr von der Berufungsbeklagten zu tragen sind. Gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) betragen die Gerichtsgebühren des zweitinstanzlichen Verfahrens das Ein- bis Anderthalbfache des erstinstanzlichen Verfahrens, womit die Kosten des appellationsgerichtlichen Verfahrens auf CHF 12'750.– festzulegen sind. Des Weiteren sind der Berufungsbeklagte die Auslagen für die Befragung der Zeugen (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) von insgesamt CHF 466.50 (CHF 142.40 für Fahrspesen des Zeugen J____ sowie CHF 324.10 für Fahr- und Übernachtungsspesen der Zeugin G____) direkt aufzuerlegen.

Bezüglich der Parteientschädigung hat das Zivilgericht ausgehend vom Streitwert von CHF 181'530.– das Grundhonorar mit CHF 15'000.– bemessen und diverse Zuschläge für erheblichen Aufwand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ein Drittel Zuschlag) sowie für zusätzlichen Schriftenwechsel und für Vergleichsverhandlungen (je 30 %) hinzugerechnet, was mit Auslagen von pauschal CHF 500.– ein Total von CHF 29'500.– ergab (angefochtener Entscheid, E. 8.2). Diese Parteientschädigung ist nunmehr der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, neben dem Grundhonorar von CHF 15'000.– noch ein Zuschlag von einem Drittel für die Kompliziertheit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (CHF 5'000.–) zu gewähren (§ 5 der Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte [HO, SG 291.400]). Vom Gesamtbetrag von CHF 20'000.– ist für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO), was gerundet ein Honorar von CHF 13'500.– ergibt. Hinzu kommen Auslagen von pauschal CHF 270.– sowie Mehrwertsteuern von CHF 1'101.60, welches Total von CHF 14'871.60 die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin schuldet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids:

://:        Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2014 aufgehoben.

            Die Berufungsbeklagte wird zur Zahlung von CHF 181'530.– an die Berufungsklägerin verurteilt, nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 2013 auf CHF 51'750.–, Zins zu 5 % seit dem 19. Juni 2013 auf CHF 44'805.– sowie Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2013 auf CHF 84'975.–.

            Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'500.– werden der Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin verrechnet, so dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 8'500.– zu bezahlen hat. Die Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 29'500.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 2'360.– (total CHF 31'860.–).

            Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 13'216.50 werden der Berufungsbeklagten auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 12'750.– verrechnet, so dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 12'750.– direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse CHF 466.50 zu bezahlen hat. Die Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 13'770.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 1'101.60 (total CHF 14'871.60).

Mitteilung an:

-      Berufungsklägerin

-      Berufungsbeklagte

-      Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2015.7 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.11.2015 ZB.2015.7 (AG.2016.96) — Swissrulings