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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.01.2016 ZB.2015.54 (AG.2016.35)

14 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·689 parole·~3 min·3

Riassunto

Auflösung gemäss Art. 731b OR

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.54

ENTSCHEID

vom 14. Januar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]

gegen

Handelsregisteramt Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagter

Spiegelgasse 12, 4001 Basel   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 16. Juli 2015

betreffend Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR

Sachverhalt

Das Handelsregisteramt teilte dem Zivilgericht am 9. Juni 2015 mit, dass die Berufungsklägerin Mängel in ihrer Organisation aufweise: sie verfüge über keinen Verwaltungsrat mit Vertretungsberechtigung. Es seien deshalb die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Mit Entscheid vom 16. Juli 2015 stellte das Zivilgericht fest, dass die Berufungsklägerin den beanstandeten Mangel nicht behoben hatte. Es ordnete deren Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. In den Erwägungen des Entscheids hält das Zivilgericht fest, dass das Handelsregisteramt am 3. August 2015 die Behebung des Mangels mitgeteilt habe und somit nach seinem Entscheid. Das Zivilgericht könne seinen Entscheid nicht nachträglich abändern, stattdessen könne das Appellationsgericht im Berufungsverfahren neue Tatsachen berücksichtigen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 teilte das Handelsregisteramt dem Zivilgericht mit, dass die Berufungsklägerin den Mangel in der Organisation behoben habe, über ein neues Domizil und ein Mitglied des Verwaltungsrates mit Wohnsitz in der Schweiz und Einzelzeichnungsberechtigung verfüge, was im Handelsregister mit Tagesregisterdatum vom 31. Juli 2015 eingetragen worden sei. Die schriftliche Begründung des Entscheids wurde der Berufungsklägerin am 10. November 2015 zugestellt. Mit Berufung vom 11. November 2015 stellt die Berufungsklägerin den Antrag, der Entscheid des Zivilgerichts sei aufzuheben. Das Handelsregisteramt hat auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide unterliegen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten dann der Berufung nach Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Festlegung des Streitwerts bei einem Verfahren nach Art. 731b OR auf das Aktienkapital der Gesellschaft abzustellen (BGer 4A_106/2010 vom 22. Juni 2010 E. 6; vgl. auch Watter/Pamer-Wieser, Basler Kommentar, 4. Auflage, Art. 731b OR N 27 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beträgt das Aktienkapital CHF 100‘000.–, so dass die Streitwertgrenze für die Berufungsfähigkeit überschritten ist. Der Auflösungsentscheid nach Art. 731b OR ist gemäss Art. 250 lit. c Ziffer 6 ZPO im summarischen Verfahren gefällt worden. Die demnach geltende Berufungsfrist von 10 Tagen nach Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZPO) wurde vorliegend eingehalten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist, nachdem erstinstanzlich die Zivilgerichtspräsidentin als Einzelrichterin geurteilt hat, der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziffer 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SGS 221.100]).

2.

Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Tatsache der Behebung des Organisationsmangels ereignete sich erst nach dem Entscheid des Zivilgerichts. Sie konnte daher nicht bereits vor der ersten Instanz vorgebracht werden. Die Mutation im Handelsregister erfolgte am 31. Juli 2015 (Tagesregisterdatum). Die entsprechende Mitteilung, dass der Mangel behoben ist, erfolgte am 3. August 2015 (Poststempel) und damit ohne Verzug. Die neue Tatsache ist daher im Berufungsverfahren beachtlich. Folglich ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin nach dem erstinstanzlichen Entscheid und während der Ausfertigung der schriftlichen Entscheidbegründung den Organisationsmangel behoben hat. Die Berufung ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

3.

Die Berufungsklägerin hat mit ihrem Verhalten das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren verursacht und daher die Gerichtskosten beider Instanzen von je CHF 500.− zu tragen (Art. 108 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Juli 2015 aufgehoben.

Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.– sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-     Berufungsklägerin

-     Handelsregisteramt Basel-Stadt

-     Konkursamt Basel-Stadt

-     Grundbuchamt Basel-Stadt

-     Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

-     Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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