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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.04.2015 ZB.2014.51 (AG.2015.287)

16 aprile 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,564 parole·~23 min·3

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.51

ENTSCHEID

vom 16. April 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[…]                                                                                                          Beklagter

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

vertreten durch Dr. […], Advokatin                                                     Klägerin

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Zivilgerichtspräsidentin

vom 29. September 2014

betreffend Eheschutz

Sachverhalt

Mit Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 29. September 2014 wurde festgestellt, dass die Ehegatten A____ und B____ seit dem 1. April 2014 getrennt leben (Ziff. 1) und wurde A____ verpflichtet, seiner Ehefrau an den Unterhalt für den Monat Juni 2014 einen Betrag von CHF 2‘983.– und für den Monat Juli einen Betrag von CHF 2‘470.– sowie ab August 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘100.– zu bezahlen (Ziff. 3). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass diese Unterhaltsregelung auf einem Einkommen des A____ von monatlich CHF 6‘653.– netto und einem Taggeldeinkommen der B____ von CHF 3‘229.– (Taggeldeinkommen bei 21,7 Bezugstagen) beruhe und sich der Monatsbedarf des Ehemannes auf CHF 3‘475.– und derjenige der Ehefrau auf CHF 4‘252.– belaufe (Ziff. 4). Des Weiteren wurde A____ verpflichtet, eine Rechnung der B____ vom Kantonsspital Baselland, Standort Bruderholz, über CHF 5‘033.85 zzgl. 5% Zins seit dem 9. Dezember 2013 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 umgehend zu begleichen (Ziff. 5) und wurde das Grundbuchamt angewiesen, über das zum Alleineigentum des Ehemannes gehörende Grundstück mit der Liegenschaft […]strasse […] in Basel eine Grundbuchsperre auf Kosten des Ehemannes zu errichten (Ziff. 6).

Gegen diesen Entscheid hat A____ rechtzeitig Berufung eingelegt. Er beantragt die Feststellung des Getrenntlebens per Mitte Juli 2013 sowie des Nichtbestehens einer seinerseitigen Unterhaltsschuld. Zudem sei festzustellen, dass er um seinen Grundbedarf zu decken mindestens CHF 5‘428.– bedürfe und der Grundbedarf der Berufungsbeklagten CHF 2‘959.– betrage. Der Berufungsbeklagten sei ausserdem ein hypothetisches Monatseinkommen von CHF 5‘260.– anzurechnen und sie sei zu verpflichten, dem Berufungskläger den Betrag für die zwischenzeitlich bezahlte Spitalrechnung über CHF 5‘033.–, zzgl. 5% Zins seit dem 9. Dezember 2013 und Kosten des Zahlungsbefehls, zurück zu bezahlen. Zudem sei das Grundbuchamt anzuweisen, die über das Grundstück des Berufungsklägers verfügte Grundbuchsperre aufzuheben. Dies alles unter o/e- Kostenfolge betreffend das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Vollstreckbarkeit der erstinstanzlich verfügten Unterhaltspflicht, eventualiter sei diese vorläufig auf monatlich CHF 800.– zu reduzieren.

Die Berufungsbeklagte beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung und den Beizug der Vorakten.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Januar 2015 wurde das Gesuch des Berufungsklägers, der Berufung teilweise die aufschiebende Wirkung zu gewähren, begründet abgewiesen und mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2015 wurde die Berufungsbeklagte in Ansetzung einer Frist aufgefordert, Belege zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse betreffend die Spitalrechnung einzureichen und wurde der Berufungsbeklagte verpflichtet, seinen vollständigen Arbeitsvertrag innert gesetzter Frist zu edieren.

In Einhaltung der Frist reichte der Berufungskläger dem Gericht ein Schreiben seiner Arbeitgeberin ein, aus welchem ergeht, dass es dem Berufungskläger gemäss Arbeitsvertrag nicht gestattet ist, diesen Dritten zugänglich zu machen, er bei seiner Arbeitgeberin ein 100% Arbeitspensum absolviert und die Arbeitgeberin nebst der Lohnzahlung keine Wohn- oder sonstigen Lebenskosten zusätzlich vergütet. Die Berufungsbeklagte teilte dem Gericht mit, dass ihre Bemühungen, die Spitalkosten von der Krankenkasse rückerstattet zu bekommen, bislang erfolglos verlaufen seien.

Die Vertretungen beider Parteien haben ihre Honorarnoten eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten in Zirkulation ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 Abs. 1 ZPO. Solche Entscheide unterstehen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die Berufungsbeklagte beantragte dem Zivilgericht einen Trennungsunterhalt von monatlich mehr als CHF 6‘000.–, der Berufungskläger bestritt das Bestehen einer Unterhaltspflicht. Da es sich bei der Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhalts für die Dauer der Trennung um eine sich monatlich wiederholende handelt, ist der Streitwert damit ohne Weiteres gegeben (vgl. auch Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.2      Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO der Ausschuss des Appellationsgerichts, da in erster Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172 ff. ZGB ist in Anwendung von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden, weshalb die verkürzte Berufungsfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten, soweit die gestellten Rechtsbegehren weitere Eintretensvoraussetzungen erfüllen (vgl. unten Ziff. 2.2).

1.3      Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 314 ZPO N13 und Art. 316 ZPO N 7). Der vorliegende Entscheid ist daher auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem beide Parteien schriftlich ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt haben.

1.4      Bei der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der soziale respektive beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62). Die Parteien sind auch bei Geltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Vontobel in: Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2013, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art. 272 ZPO N 9 ff. m.w.H.; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 272 ZPO N 4; Six, a.a.O. Rz 1.01).

2.

2.1      Der Berufungskläger moniert, das Zivilgericht habe den Zeitpunkt der Trennung nicht richtig festgestellt. Entgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten habe man sich bereits im Juli 2013 getrennt. Die Berufungsbeklagte beabsichtige einzig, das (zukünftige) Scheidungsverfahren zu verzögern, um eine längere Anspruchssituation zu konstruieren.

2.2      Mit diesen Ausführungen macht der Berufungskläger kein besonderes schutzwürdiges Interesse geltend, welches es erforderlich machen würde, bereits im Eheschutzverfahren den Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens festzulegen. Ein solches Interesse würde allenfalls vorliegen, wenn Leistungen der Sozialhilfe oder der Sozialversicherung von diesem Zeitpunkt abhingen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Trennungszeitpunkt wird erst bei einem allfälligen Scheidungsbegehren nach Art. 114 ZGB massgebend sein, wobei das Gericht dannzumal die Scheidungsvoraussetzungen von Amtes wegen wird festzustellen haben (Steck, in Basler Kommentar ZGB I5. Auflage 2014, Art. 114 N 24a). Demgegenüber ist das Eheschutzverfahren ein summarisches Verfahren, in welchem keine zeitintensiven und kostspieligen Abklärungen durchzuführen sind. Bei bestrittenen Tatsachen ist kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen (Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., Art. 271 ZPO N 9 ff.). Das Scheidungsgericht ist deshalb nicht an die Feststellungen des Eheschutzgerichtes gebunden und es besteht folglich kein Rechtsanspruch auf Festlegung des strittigen Trennungstermins im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens gemäss Art. 176 ZGB (Lötscher/Wullschleger, in: BJM 2008, S. 1, 4; Vetterli, Familienvermögensrecht: Zwei Jahre Gerichtspraxis, in: FamPra Band 2, Bern 2003, Büchler/Schwenzer [Hrsg.],S. 121; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 14. März 2013 E. 2b). Dem Berufungskläger fehlt es damit in Bezug auf die Feststellung des Zeitpunkts der Aufnahme des Getrenntlebens an einer Beschwer und auf das Begehren ist nicht einzutreten.

3.

3.1      Der Berufungskläger bestreitet das Bestehen einer Unterhaltspflicht für die Dauer der Trennung. Das Zivilgericht habe zu Unrecht bei der Festlegung des Einkommens der Berufungsbeklagten auf deren Arbeitslosenentschädigung und damit auf ein Monatseinkommen von CHF 1‘463.– im Juni 2014 und CHF 2‘490.25 im Juli 2014 sowie einem Monatseinkommen von CHF 3‘229.– ab August 2014 abgestellt. Die Berufungsbeklagte habe selber angegeben, bis und mit Mai 2014 einer Vollzeittätigkeit in einem Anstellungsverhältnis nachgegangen zu sein. Während der Dauer der gelebten Ehegemeinschaft habe sie ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 5‘260.– erzielt. Mit Verweis auf BGE 128 III 65 lässt der Berufungskläger ausführen, der Berufungsbeklagten sei abweichend von ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da sie bei zumutbarer Anstrengung mehr Einkommen erzielen könne als sie tatsächlich verdiene. Die Arbeitslosigkeit sei im Übrigen nur vorübergehend, weshalb das daraus resultierende Einkommen nicht als dauerhafte und massgebliche Unterhaltsberechnungsgrundlage herangezogen werden könne. Indem sich die Vorinstanz nicht mit der Rechtsprechung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auseinandergesetzt habe, habe sie zudem sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb der Unterhaltsentscheid auch deshalb aufzuheben sei. Im Übrigen lebe die Berufungsbeklagte zwischenzeitlich gar nicht mehr in Basel sondern im Ausland.

3.2      Soweit der Berufungskläger beanstandet, der Berufungsbeklagten sei zu Unrecht das Einkommen aus Taggeldbezug der Arbeitslosenkasse angerechnet worden, verkennt er zum einen die Rechtsnatur des Unterhaltsrechts für die Dauer des Getrenntlebens. Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen, die bei Veränderung der Verhältnisse auf Antrag einer Partei jederzeit abgeändert werden können (Art. 179 Abs. 1 ZGB) und nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Sutter-Somm/Vontobel, a.a.O., Art. 271 ZPO N 12a; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396). Zum anderen übersieht er, dass das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen immer nur dann in Frage kommt, wenn die betroffene Partei es trotz Zumutbarkeit und tatsächlicher Möglichkeit unterlässt, mehr zu verdienen als sie tatsächlich verdient (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 m.w.H.). Im vorliegenden Fall besteht die Bereitschaft der Berufungsbeklagten, ihre Erwerbstätigkeit auf 100% auszudehnen. Ihre Arbeitslosigkeit ist vorübergehender Natur und die Entschädigung, die sie dafür erhält, entspricht dem Arbeitslosengeldanspruch, der aus dem vor ihrer Trennung ausgeübten Arbeitspensum resultiert . Solange die Arbeitslosenversicherung Entschädigungen ausrichtet, ist eine Missbräuchlichkeit des Bezuges zudem grundsätzlich nicht glaubhaft bzw. kann davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagte alles unternommen hat, was vernünftigerweise von ihr verlangt werden kann, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (Six, a.a.O., Rz 2.151). Ebenso wenig vermag der Berufungskläger in diesem Zusammenhang etwas zu seinen Gunsten aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 128 III 65 abzuleiten. Mit diesem Urteil wurde nämlich der Frage nachgegangen, inwieweit einer während der Ehe in einem 20%-igen Teilzeitpensum berufstätigen Ehefrau während der Trennungszeit die Aufstockung ihres Arbeitspensums zuzumuten sei. Diese Situation unterscheidet sich ganz grundlegend von der vorliegenden. Im Übrigen wäre sogar bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen (Schwenzer, in: FamKom Scheidung Band I ZGB, Schwenzer [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Art. 125 ZGB N 16 m.w.H.). Damit hat die Vorinstanz für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs zu Recht auf das effektiv erzielte Einkommen aus Arbeitslosenentschädigung abgestellt. Da nicht auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen ist, kann auch das Fehlen einer Auseinandersetzung mit entsprechender Rechtsprechung keine Gehörsverletzung darstellen.

Die Behauptung des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 22. Februar 2015, die Berufungsbeklagte lebe gar nicht mehr in Basel, ist nicht belegt und wird von der Berufungsbeklagten bestritten. Diese lässt vielmehr ausführen, sie suche nach wie vor eine Arbeitsstelle in Basel. Damit ist diesbezüglich von einer gegenüber der Situation im vorinstanzlichen Verfahren unverändert gebliebenen Sachlage auszugehen.  

3.3

3.3.1   Gleichwohl ist das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs für die Dauer der Trennung vorliegend näher zu prüfen. Die Unterhaltspflicht in der Trennungszeit beurteilt sich nach den Artikeln 163 ff. ZGB (Unterhalt der Familie) insbesondere nach Artikel 176 ZGB (Regelung des Getrenntlebens). Die Ehegatten sorgen grundsätzlich gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB). Bei gerichtlicher Trennung geht das Gericht bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den anderen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) von diesen bisherigen ausdrücklichen oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten aus und passt sie den aktuellen Gegebenheiten an (vgl. Schwander, in: Basler Kommentar ZGB I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art. 176 ZGB N 2). Die Frage nach dem Schutz des Vertrauens auf den Weiterbestand der Ehe stellt sich erst bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts (vgl. Urteil 5A_512/2008 vom 4. September 2008 E. 4), nicht aber im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen: Solange die Ehe besteht, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, auch wenn mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen ist. Festzusetzen ist in dieser Phase der Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 119 II 314 E. 4b/aa S. 318). Ein Unterhaltsanspruch ist im Eheschutzverfahren zu verneinen, wenn die Wiederaufnahme des Zusammenlebens ausgeschlossen scheint, beide Ehegatten bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwerbstätig waren und auch seither in der Lage sind, den bisher gelebten Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren (Six, a.a.O., Rz 2.54a; vgl. dazu auch Vetterli, in: FamKom Scheidung Band I ZGB; Schwenzer [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Art. 176 ZGB N 24).

3.3.2   In der vorliegenden Ehe bestehen keine Betreuungspflichten und die Parteien sind während der Dauer der gelebten Ehe berufstätig geblieben. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Berufungsbeklagte ihre Heimat USA verliess, um mit dem Berufungskläger in der Schweiz zu leben, dass dieser während der gelebten Ehedauer ein höheres Arbeitspensum erfüllte und mehr Einkommen erzielte und die Ehegatten auch von seinem Vermögen, aktuell bestehend aus rund CHF 300‘000.– Barguthaben sowie dem Eigentum an einer Liegenschaft mit zwei Wohnungen, finanziell profitieren konnten. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte kurz nach der Trennung arbeitslos geworden ist, weshalb sie zurzeit aufgrund von Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung nur ein reduziertes Einkommen erzielt. Dementsprechend verlangt sie denn auch einen Trennungsunterhalt erst ab Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. ab Taggeldbezug im Juni 2014. In Berücksichtigung der Gesamtheit dieser Lebensumstände der Ehegatten ist es sachgerecht, dem Berufungskläger eine zeitlich beschränkte Unterhaltspflicht aufzuerlegen, bis die Berufungsbeklagte mittels eigenem Arbeitserwerb wieder in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt im gewohnten Standard selber zu bestreiten. Der Berufungsbeklagten ist deshalb ab Bezug von Taggeldern im Juni 2014 ein Unterhaltsanspruch für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit zuzusprechen, damit die Berufungsbeklagte in dieser Übergangsphase eine Arbeit in der Schweiz finden oder aber eine Rückkehr in ihre Heimat oder ein anderes Land organisieren kann.

4.

4.1      Damit ist, wie dies die Vorinstanz gemacht hat, die Höhe des geschuldeten Unterhaltsbeitrags festzulegen. Dazu wird praxisgemäss der monatliche Grundbedarf und das Einkommen der Parteien ermittelt (Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar ZGB 1, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art. 173 ZGN N 2).

4.2

4.2.1   Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten eine Monatsmiete von CHF 1‘800.– zugestanden. Sie stützte sich dabei auf die Regel, wonach die Miete (inkl. Nebenkosten) ein Drittel des Einkommens nicht übersteigen sollte. Der Berufungskläger bestreitet die Gültigkeit dieser Regel nicht, verlangt jedoch eine Reduktion der Miete, da es sich bei der 1/3-Regel um einen Maximalrichtwert im Sinne einer Überschuldungsprävention handle. Er anerkennt deshalb lediglich eine Miete von CHF 1‘400.–.

4.2.2   Da die Berufungsbeklagte keine effektiven aktuellen Mietkosten nachwies, berechnete die Vorinstanz die Höhe dieser Bedarfsposition mit einem hypothetischen Mietzins. Dem Protokoll der zivilgerichtlichen Verhandlung kann lediglich entnommen werden, dass die Berufungsbeklagte bis zu jenem Zeitpunkt bei Freunden wohnte. Eine klare Absicht, für sich eine Wohnung zu suchen, wurde nicht geäussert. Eine solche ergibt sich lediglich indirekt aus der Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. April 2014, in welcher für sie ein monatlicher Mietzins von CHF 1‘600.– postuliert wurde. In der Berufungsantwort werden ebenfalls keine Ausführungen zur Wohnungssuche gemacht und ein Mietzins wird nicht belegt. Da die Berufungsbeklagte die Beweislast für die Höhe der Miete trägt, ist ihr im Bestreitungsfall gestützt auf die Dispositionsmaxime lediglich eine Miete in der zugestandenen Höhe von CHF 1‘400.– anzurechnen (vgl. oben Ziff. 1.4).

4.3      Die weiteren Bedarfspositionen der Berufungsbeklagten (Krankenkasse CHF 379.–, Selbstbehaltskosten CHF 50.–, Hausratversicherung CHF 50.–, U-Abo CHF 76.–) werden seitens des Berufungsklägers nicht bestritten (soweit der Berufungskläger für das U-Abo ohne weitere Begründung CHF 70.– einsetzt, ist er damit nicht zu hören, da die Kosten dafür effektiv CHF 76.– monatlich betragen). Einzig die Kosten von CHF 700.– zur Abdeckung der Steuerlast will er aufgrund wirtschaftlich knapper Verhältnisse nicht berücksichtigt wissen. Da das Einkommen der Ehegatten indessen ausreicht, um auch die Steuern abzudecken (vgl. unten Ziff. 4.12), ist er damit nicht zu hören. Der Monatsbedarf der Berufungsbeklagten beträgt demnach CHF 3‘855.– (Grundbetrag CHF 1‘200.–, Miete CHF 1‘400.–, Krankenkasse CHF 379.–, Selbstbehaltskosten CHF 50.–, Hausratversicherung CHF 50.–, U-Abo CHF 76.–, Steuern CHF 700.–)

4.4      Der Berufungskläger moniert, in der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung sei zu Unrecht nicht der von ihm tatsächlich bezahlte monatliche Mietzins von CHF 3‘710.– eingesetzt worden. Der hohe Mietzins widerspiegle aber nicht einen ausschweifenden Lebensstil sondern entspreche schlicht den hohen Wohnkosten im Grossraum San Francisco. Die Vorinstanz habe ihre Berechnungen zu den Lebenskosten auf Angaben betreffend Lebenskosten in Los Angeles abgestellt, was nicht anginge.

4.5      Zu Recht hat die Vorinstanz die Lebenshaltungskosten entsprechend dem Umstand, dass der Berufungskläger in den USA Wohnsitz genommen hat, angepasst (Six, a.a.O., Rz 2.64). Dabei entspricht es der Gerichtspraxis bei Wohnsitznahme einer Person im Ausland oder bei einem Umzug ins Ausland auf die Erhebungen internationaler Grossbanken, insb. die Studie «Preise und Löhne» der UBS, abzustellen. Der Grundbetrag wird mit einem entsprechenden Prozentsatz angepasst, falls der Lebensaufwand in einem bestimmten Land tiefer oder höher ist als in der Schweiz (Philipp Maier, a.a.O. S. 302, 317). Allerdings enthält die Studie der UBS keine Angaben zu den Preisen in San Francisco. Angaben zu San Francisco finden sich hingegen in der vom Bund empfohlenen Website www.numbeo.com/cost-of-living/rankings.jsp. Auf diese Indices wird im Folgenden abgestellt.

4.6      Entgegen den Angaben des Berufungsbeklagten, der die Position Grundbetrag mit CHF 1‘200.– beziffert, ergibt die Einsetzung des Tabellenwerts „consumer price index“ von San Francisco (zu finden auf der vorgenannten homepage) einen Grundbetrag von CHF 915.– monatlich (Tabellenwert San Francisco 97, Tabellenwert Basel-Stadt 127.22 / 97 x 1‘200 : 127.22 = 915).

4.7     

4.7.1   Betreffend den Mietzins erwog die Vorinstanz zusätzlich, auch beim Berufungskläger erweise sich eine Miete, welche einen Drittel seines Einkommens nicht übersteige, als angemessen. Die Berufungsbeklagte behauptet ausserdem, sämtliche Wohn- und Versicherungskosten des Berufungsklägers übernehme dessen Arbeitgeberin. Da der Berufungskläger entgegen der gerichtlichen Aufforderung seinen Arbeitsvertrag nicht eingereicht habe, seien ihm gar keine Wohnkosten anzurechnen, eventualiter sei die von der Vorinstanz verwendete „1/3-Regel“ anzuwenden.

4.7.2   Der Berufungskläger wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin aufgefordert, seinen Arbeitsvertrag einzureichen. Dem ist der Berufungskläger unter Hinweis auf eine Erklärung seiner Arbeitgeberin, wonach er den Arbeitsvertrag Dritten nicht zur Kenntnis bringen dürfe, nicht nachgekommen. Indessen hat er eine Erklärung der Arbeitgeberin eingereicht, wonach diese ihm keine Wohn- und Lebenshaltungskosten bezahlt. Aufgrund dieser Bestätigung ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin die Wohnkosten des Berufungsklägers übernimmt. Erscheinen allerdings angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse die geltend gemachten Wohnkosten als zu hoch, kann eine Herabsetzung erfolgen, wobei aber nicht schematisch vorzugehen ist, sondern auf die Bedürfnisse der Familie Rücksicht genommen werden muss. Bei der Frage, welcher Mietzins angemessen ist, ist unter anderem auf eine Gleichbehandlung der Parteien zu achten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010, Rz 02.33). Der Berufungskläger gesteht der Berufungsbeklagten einen Mietzins von monatlich CHF 1‘400.– zu (s. oben Ziff. 4.2.2). Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung wäre ihm demnach ein Mietzins in dieser Höhe anzurechnen, zumal auch er alleinstehend ist. Da er aber in San Francisco lebt, rechtfertigt sich gleichwohl die Zusprechung eines für diesen Wohnort angemessenen Mietzinses. Dies umso mehr, als er seine tatsächlichen Mietkosten belegt. Wie oben ausgeführt, ist für die Berechnung des angemessenen Mietzinses an seinem neuen Wohnort auf die örtlichen Indices der Lebenshaltungskosten abzustellen. Daraus resultiert eine Monatsmietzins von CHF 2‘500.– (Mietindex Basel-Stadt 54.43, San Francisco 96.07 / 1‘400 x 96.07 : 54.43 = 2‘500.– [gerundet]). Sowohl die vom Berufungskläger beigelegte homepage als auch die vom Bund empfohlenen zeigen durchaus angemessene Wohnungsangebote in dieser Preisklasse (vgl. https://www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/publications/Ausland-schweizerinnenundAuslandschweizer/dossier-auswandern/20141009-leben-und-arbeiten-usa_DE.pdf, S.19 mit Verweis auf http://www.zillow.com/homes/for_rent/San-FranciscoCA/). Im Grundbedarf des Berufungsklägers ist deshalb ein Betrag von CHF 2‘500.– monatlich für Wohnkosten einzusetzen.

4.8      Die Berufungsbeklagte gesteht dem Berufungskläger für die monatlichen Kosten der Krankenversicherung lediglich einen Betrag von CHF 200.– zu. Demgegenüber berechnet der Berufungskläger diese Position mit CHF 398.–. Den aktuellsten  vom Berufungskläger eingereichten Gehaltsabrechnungen seines in den USA erzielten Lohnes ist zu entnehmen, dass er dort über die Arbeitsgeberin krankenversichert ist (Abzug von USD 108.79 für „employee medicare“). Deshalb ist ihm lediglich der seitens der Berufungsbeklagten zugestandene Betrag von CHF 200.– für Krankenkassenkosten einzusetzen, was auf jeden Fall ausreichen dürfte, um eine allfällige Zusatzversicherung mit über die von der Arbeitgeberin übernommene Versicherungsdeckung hinausgehenden Leistungen abzuschliessen und damit das Niveau einer schweizerischen Krankenversicherung zu halten.  

4.9      Weiter ist den Lohnabrechnungen des Berufungsklägers zu entnehmen, dass ihm die Steuern direkt vom Lohn abgezogen werden (Abzüge für „federal income tax“ und „CA state income tax“). Seine Steuerlast ist damit bereits berücksichtigt, was nebst dem genügenden Einkommen der Ehegatten zur Deckung ihres Bedarfs (s. unten Ziff. 4.12) aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung ebenfalls für die Berücksichtigung der Steuerlast der Berufungsbeklagten spricht.

4.10    Der Berufungskläger macht unter der Position Transport den Betrag von CHF 70.– geltend. Welches seine konkreten Mobilitätskosten in San Francisco sind, belegt er nicht. Da die Geltendmachung von CHF 70.– für Transportkosten grundsätzlich angemessen erscheint, ist er bei diesem Betrag zu behaften. Der monatliche Grundbedarf des Berufungsklägers beträgt damit CHF 3‘735.– (Grundbedarf CHF 915.–, Miete CHF 2‘500.–, Krankenkasse CHF 200.–, Hausratversicherung CHF 50.–, Mobilität CHF 70.–, Steuer bereits vom Lohn abgezogen).

4.11    Die Vorinstanz bezifferte das Monatseinkommen des Berufungsklägers mit CHF 6‘653.–. Ein Einkommen in dieser Höhe bestreitet der Berufungskläger nicht. Hingegen führt die Berufungsbeklagte aus, der Berufungskläger lege sein Einkommen nicht offen und es sei ihm ein solches von im Minimum CHF 13‘393.– monatlich anzurechnen. Der Berufungskläger hat mit Beibringung seiner Gehaltsabrechnungen indessen zumindest glaubhaft gemacht, dass sein regelmässig ausbezahlter Lohn dem genannten Betrag entspricht. Über zusätzliche Entschädigungen in Form von Boni etc. ist damit indessen noch nichts gesagt. Da das Einkommen der Parteien indessen reicht, um ihren Monatsbedarf zu decken und gar ein Überschuss geteilt werden kann (vgl. unten Ziff. 4.12), sind nähere Abklärungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu tätigen (vgl. auch unten Ziff. 6).

4.12    Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass die Ehegatten im Juni 2014 ein gemeinsames Einkommen von CHF 8‘116.–, im Juli 2014 von CHF 9‘143.25 und ab August 2014 von CHF 9‘882.– erzielten bei einem gleichzeitigen gemeinsamen monatlichen Grundbedarf von CHF 7‘590.–, womit das Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfs beider Parteien ausreicht bzw. monatlich ein zu teilender Überschuss resultiert (Six, a.a.O., Rz 2.61). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten deshalb für den Monat Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘655.– (dies entspricht der Differenz des Einkommens der Berufungsbeklagten zum Grundbedarf von CHF 2‘392.– zzgl. der Hälfte des Überschusses von CHF 263.–), für den Monat Juli 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘141.– (dies entspricht der Differenz des Einkommens der Berufungsbeklagten zum Grundbedarf von CHF 1‘364.75.– zzgl. der Hälfte des Überschusses von CHF 776.–) und ab dem Monat August 2014 bis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘772.– (dies entspricht der Differenz  des Einkommens der Berufungsbeklagten zum Grundbedarf von CHF 626.– zzgl. der Hälfte des Überschuss von CHF 1‘146.–) monatlich und monatlich im Voraus zu bezahlen.

5.

Des Weiteren will der Berufungskläger die ihm auferlegte Pflicht zur Bezahlung der Rechnung des Bruderholzspitals von CHF 5‘033.– zzgl. Zins zu 5% seit Dezember 2013 sowie Kosten des Zahlungsbefehls aufgehoben wissen, wobei er diese zwischenzeitlich bereits beglichen hat und dementsprechend um Rückerstattung ersucht. Er führt dazu aus, die Berufungsbeklagte sei krankenversichert, weshalb davon auszugehen sei, dass die Versicherung diese Kosten übernehme. Die Berufungsbeklagte hat dem Gericht auf Nachfrage noch keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse belegen können. Die grundsätzliche Pflicht zur Übernahme dieser Kosten aus ehelicher Solidarität ist zu bejahen, zumal der Berufungsbeklagte über genügend Einkommen und insbesondere auch über Barvermögen verfügt. Indessen ist ihm beizupflichten, wenn er dieser Pflicht lediglich in dem Umfang nachkommen will, in welcher die Spitalkosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Deshalb hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger über die Rückerstattung zu dokumentieren und ihm den rückerstatteten Betrag zu überweisen.

6.

6.1      Zur Sicherung der Unterhaltsansprüche der Berufungsbeklagten hat die Vor-instanz auf deren Antrag hin das Grundbuchamt angewiesen, über das im Alleineigentum des Berufungsklägers stehende Grundstück mit der Liegenschaft[…]-strasse 127 eine Grundbuchsperre zu errichten. Das Zivilgericht begründete diesen Entscheid mit dem Vorliegen einer ernsthaften und aktuellen Gefährdung des Unterhaltsanspruchs der Berufungsbeklagten, da der Berufungskläger Informationen über sein Einkommen und Vermögen nur sehr zurückhaltend herausgebe und trotz Zusicherung auch einen im Rahmen des Eheschutzverfahrens vorsorglich vereinbarten Unterhaltsbeitrag nicht bezahlt habe. Der Berufungskläger hält diese Massnahme für unverhältnismässig und beantragt deren Aufhebung.

6.2      Der Berufungskläger legt auch im Berufungsverfahren seine finanziellen Verhältnisse nicht gänzlich offen, insbesondere in dem er dem Gericht die Edition seines Arbeitsvertrages verweigert. Er tut dies mit der Begründung, es sei ihm vertraglich nicht gestattet, den Vertrag Dritten zugänglich zu machen. Er ist hierbei indessen darauf hinzuweisen, dass eine solche Vereinbarung zwischen Privaten die Editionspflicht gegenüber einem – zur Regelung ehelicher Verhältnisse auf den Arbeitsvertrag angewiesenen – Gericht nicht aufzuheben vermag und wohl auch kaum dem von der Arbeitgeberin beabsichtigten Sinn der Vertragsregelung entsprechen dürfte. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungskläger gemäss älteren Lohnabrechnungen sehr wohl Boni bezog und Wertpapiere der Arbeitgeberin erstand. Immerhin ist auch seinen aktuellsten Lohnbelegen zu entnehmen, dass ihm jeweils grössere Lohnsummen für den Erwerb von Aktien vor der Lohnauszahlung abgezogen werden. Dass seine Gesamtlohnbezüge im Rahmen der Ehescheidung dannzumal eine Rolle spielen werden, ist offensichtlich, ist ein möglicher Anspruch der Berufungsbeklagten auf einen Anteil am Vorschlag des Berufungsklägers aufgrund der Einkommenssituation während der Ehe doch keineswegs auszuschliessen. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gemäss Angaben der Berufungsbeklagten auch weiterhin der Unterhaltszahlungspflicht zumindest nicht regelmässig nachkommt und dabei die Haltung vertritt, seiner Ehefrau gar nichts mehr zu schulden. Insgesamt ist angesichts dieser Tatsachen eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie sowie von vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 178 Abs. 1 ZGB in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als gegeben zu erachten. Da der Berufungskläger auch nicht geltend macht, er wolle das betroffene Grundstück veräussern oder sonst wie gebrauchen, erweist sich die Grundbuchsperre als verhältnismässig. Dies umso mehr als dieser ausserdem über Barvermögen verfügt und nicht darlegt, inwiefern ihn die Grundbuchsperre in seinem wirtschaftlichen Fortkommen behindern soll.

7.

7.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Berufungskläger teilweise; er hat der Berufungsklägerin aufgrund der abgeänderten Unterhaltsbeiträge insgesamt ca. 15% weniger Unterhalt zu leisten und die Dauer der Zahlungspflicht wird insoweit eingeschränkt, als sie mit der Beendigung der Arbeitslosigkeit der Berufungsbeklagten endet, was indessen nicht zwingend zu einer kürzeren Bezugsdauer (als für die Dauer der Trennung) führen wird. Insgesamt obsiegt der Berufungskläger demnach zu rund 1/5 und unterliegt zu 4/5. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Berufungsprozesses sind nach dieser Massgabe zwischen den Parteien aufzuteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

7.2      Die Rechtsvertretungen haben ihre Honorarnoten eingereicht. Sie machen beide den durch die Vertretung entstandenen Aufwand geltend.

Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO sprechen die Gerichte Parteientschädigungen nach den Tarifen zu, wobei die Parteien Kostennoten einreichen können (vgl. auch BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447 ff.). Dabei ist in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur, wozu auch der Trennungsunterhaltsprozess zählt, sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (AGE ZB.2014.48 vom 10. Februar 2015 E. 4). Ausgehend von der beantragten Aufhebung der Unterhaltspflicht und der ab August 2014 vorinstanzlich angeordneten Zahlungspflicht von monatlich CHF 2‘100.– sowie einer maximalen Dauer der Unterhaltspflicht von 3 Jahren (zwei Jahre Trennungszeit und ein Jahr Scheidungsprozess) ergibt sich ein Streitwert von CHF 75‘600.– . Die Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 9 HO ergibt damit ein Grundhonorar von CHF 6‘880.– . Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25% für das schriftliche Verfahren (§ 4 Abs. 2 HO) sowie weiterer 25% für das Einreichen einer zusätzlichen Rechtsschrift und eines Abzugs von einem Drittel im Berufungsverfahren (§ 12 Abs. 1 HO) resultiert ein Honorar von CHF 6‘880.–. Dies entspricht in Anwendung des gewöhnlichen Stundenansatzes im Rahmen des Überwälzungstarifs nach § 14 Abs. 1 HO von CHF 250.– einem Aufwand von 27,5 Stunden, was zwar sehr hoch aber gerade noch nicht unangemessen erscheint, zumal die Berufungsbeklagte der Deutschen Sprache nicht mächtig ist, was erfahrungsgemäss einen anwaltlichen Mehraufwand generiert. Der Berufungskläger hat somit 80% der beidseitigen Anwaltskosten von je CHF 6‘880.– zu tragen und der Berufungsbeklagten damit eine Parteientschädigung von CHF 4‘128.–, zuzüglich 8% MWST, zu entrichten.

7.3      Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.– tragen die Parteien im nämlichen Verhältnis. Der Berufungskläger trägt diese Kosten daher mit einem Betrag von CHF 1‘200.– und die Berufungsbeklagte mit einem Betrag von CHF 300.–.

7.4      Eine Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens nicht, zumal das Gericht bei familienrechtlichen Verfahren von den Grundregeln der Kostenverteilung absehen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), dabei über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt und der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren in einem grösseren Ausmass unterlag.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Auf das Begehren betreffend Feststellung des Zeitpunkts der Aufnahme des Getrenntlebens wird nicht eingetreten.

            Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für den Monat Juni 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘655.–, für den Monat Juli 2014 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘141.– und ab dem Monat August 2014 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘772.– zu bezahlen. Der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten besteht für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit.

            Es wird festgehalten, dass diese Unterhaltsbeiträge auf einem Einkommen des Berufungsklägers von monatlich netto CHF 6‘653.– und einem Einkommen aus Taggeldbezug der Arbeitslosenkasse der Berufungsbeklagten von CHF 1‘463.– für den Monat Juni 2014, von CHF 2‘490.25 für den Monat Juli 2014 und von CHF 3‘229.– ab dem Monat August 2014 sowie auf einem monatlichen Grundbedarf des Berufungsklägers von CHF 3‘735.– und der Berufungsbeklagten von CHF 3‘855.– beruhen.

            Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag für die Rechnung des Kantonsspitals Baselland, Standort Bruderholz, über CHF 5‘033.85, im Umfang der von der Krankenkasse rückerstatteten Kosten zu erstatten. Soweit die Krankenkasse eine Rückerstattung ablehnt, hat die Berufungsbeklagte dies dem Berufungskläger mit einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der Krankenkasse zu belegen.

            Die seitens des Zivilgerichts angeordnete Grundbuchsperre betreffend das Grundstück mit der Liegenschaft […]strasse 127 in Basel wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens anteilmässig im Umfang von CHF 1‘200.– und die Berufungsbeklagte anteilsmässig im Umfang von CHF 300.– bei einer Gebühr von total CHF 1‘500.–.

            Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘128.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 330.25, auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2014.51 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.04.2015 ZB.2014.51 (AG.2015.287) — Swissrulings