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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.10.2016 ZB.2013.33 (AG.2016.716)

19 ottobre 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·960 parole·~5 min·3

Riassunto

Lohngleichheit/Anspruch auf Abgangsentschädigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2013.33

ENTSCHEID

vom 19. Oktober 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey,

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                             Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. November 2012

Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Oktober 2015

(vom Bundesgericht am 19. Juli 2016 aufgehoben)

betreffend Lohngleichheit/Anspruch auf Abgangsentschädigung

(Kostenentscheid)

Sachverhalt

B____ war von Januar 1988 bis ins Jahr 2009 als Personalfachfrau zunächst bei der [...] in den USA und dann, nach deren Übernahme durch die A____ bei dieser in der Schweiz angestellt. Am 19. September 2008 kündigte die A____ das Arbeitsverhältnis mit B____. Dagegen erhob B____ Einsprache und machte Nichtigkeit wegen Krankheit im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR geltend. Nach Diskussionen und Verhandlungen über die Gültigkeit der Kündigung schlossen die Parteien am 19./25. Mai 2009 eine Auflösungsvereinbarung, worin sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2009 festlegten und verschiedene Ansprüche von B____ regelten. Die Vereinbarung enthielt auch eine Saldoklausel.

Nachdem ein von ihr vor der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend "Lohndiskriminierung, Anspruch auf Abgangsentschädigung" ohne Einigung verlaufen war, reichte B____ am 19. Juli 2010 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt "nach Gleichstellungsgesetz" ein. Damit beantragte sie im Wesentlichen die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der A____ erst per 31. Oktober 2009 rechtsgültig aufgelöst worden sei, und deren Verurteilung zur Zahlung von CHF 330'916.– als Abgangsentschädigung, CHF 95'993 für durch die vorzeitige Beendigung entstandenen Nachteile und CHF 4'875.– und 19'596.– für notwendige Rechtsberatung, alles nebst Zins. Mit Entscheid vom 7. November 2012 hiess das Zivilgericht die Klage im Umfang von CHF 294'452.– sowie im Umfang von CHF 4'875.–, jeweils zuzüglich Zins, gut. Die weiteren Klagebegehren wurden abgewiesen. Die seitens der A____ erhobene Berufung hiess das Appellationsgericht mit Entscheid vom 26. März 2014 teilweise gut und verpflichtete die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 208'276.60 sowie CHF 4'875.–, jeweils nebst Zins. Mit Urteil vom 12. Feb­ruar 2015 (BGer 4A_523/2014) hiess das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen teilweise gut, hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 verpflichtete das Appellationsgericht die Berufungsklägerin abermals zur Zahlung von CHF 208'276.60 sowie CHF 4'875.–, jeweils nebst Zins. Auf erneute Beschwerde in Zivilsachen hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2016 (BGer 4A_23/2016) den appellationsgerichtlichen Entscheid auf und wies die Klage vom 19. Juli 2010 ab. Die Berufungsbeklagte wurde zur Tragung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 800.– sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 2'500.– an die Berufungsklägerin verurteilt. Im Übrigen wurde die Sache an das Appellationsgericht zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen.

Erwägungen

1.

Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Zum Rückweisungsentscheid ist – wie bereits für die beiden Berufungsentscheide – die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 91 Ziff. 3 GOG).

2.

Das Bundesgericht ist in seinen beiden Entscheiden vom 12. Februar 2015 (BGer 4A_523/2014) und vom 19. Juli 2016 (BGer 4A_23/2016) zum Schluss gekommen, dass die von der Berufungsbeklagten mit Klage vom 19. Juli 2010 erhobenen Ansprüche letztlich unbegründet sind, und hat dementsprechend die Klage vollumfänglich abgewiesen (Ziff. 1 des Urteildispositivs von BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016). Dementsprechend hat es die Gerichts- und Parteivertretungskosten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gänzlich der Berufungsbeklagten auferlegt (BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016, E. 9 sowie Ziff. 2 und 3 des Urteildispositivs). Ausserdem hat das Bundesgericht die Sache zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurückgewiesen (BGer 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016, Ziff. 4 des Urteildispositivs). Ist die Klage der Berufungsbeklagten letztinstanzlich vollumfänglich abgewiesen worden, hat die Berufungsbeklagte nach dem Unterliegerprinzip sowohl die erst- wie auch die zweitinstanzlichen Kosten ganz zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Der Berufungsbeklagten wurden schon erstinstanzlich Gerichtskosten von CHF 5'400.– auferlegt, da sie mit ihrem Rechtsbegehren auf Zahlung eines Betrags von CHF 95'993.– unterlegen war, welches Begehren ausschliesslich arbeitsvertraglicher und nicht gleichstellungsrechtlicher Natur und angesichts des Streitwerts daher auch nicht gerichtskostenfrei war (Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Novem­ber 2012, E. 10 und Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Im Berufungsentscheid vom 26. Oktober 2015 sind demgegenüber gar keine Gerichtskosten erhoben worden, weil vor zweiter Instanz lediglich noch der "gleichstellungsrechtliche" Aspekt des Falls zur Diskussion gestanden hatte (vgl. Art. 114 lit. a ZPO) und der erstinstanzliche Kostenentscheid nicht angefochten war (AGE vom 26. Oktober 2015, E. 5.1). Diese Kostenverteilung bleibt unverändert, was mit dem vorliegenden Entscheid zu bestätigen ist.

Demgegenüber sind die ausserordentlichen Kosten sowohl des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Prozessausgang neu zu verlegen. Die Berufungsklägerin hat mit Datum vom 31. August 2016 eine Kostennote für beide Verfahren eingereicht, die derjenigen entspricht, welche sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. März 2014 eingereicht hatte. Ausgehend von einem erstinstanzlichen Streitwert von CHF 451'380.– errechnet sie ein Grundhonorar gemäss § 4 lit. b der Honorarordnung (HO; SG 291.400) von CHF 30'000.– sowie drei Zuschlägen von insgesamt CHF 27'000.–, was unter Hinzurechnung von Kopiaturen (CHF 332.50) und Auslagen (CHF 121.–) ein Total von CHF 57'453.– ergibt (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 4'596.30). Das Zivilgericht hat in seinem Entscheid vom 7. November 2012 die von der Berufungsbeklagte beanspruchten Parteikosten von CHF 65'000.– als mit der Honorarordnung übereinstimmend und als angemessen bezeichnet (E. 10), was mutatis mutandis auch für den von der Berufungsklägerin nunmehr beanspruchten Betrag von CHF 57'000.– gilt. Für das zweitinstanzliche Verfahren geht die Berufungsklägerin vom erstinstanzlichen Honorar von CHF 57'000.– abzüglich eines Drittels (§ 12 Abs. 1 HO) aus, was einen Betrag von CHF 38'000.– ergibt. Dies entspricht im Ergebnis fast der Berechnung der Parteientschädigung im nunmehr aufgehobenen Berufungsentscheid vom 26. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 39'000.– (E. 5.2) und ist somit nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen für Kopien (CHF 70.50) bzw. Porti etc. (CHF 28.–) ist der Berufungsklägerin somit für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 38'098.50 zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'400.–. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Die Berufungsbeklagte zahlt der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 57'453.50 zuzüglich 8 % MWST von CHF 4'596.30 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 38'098.50 zuzüglich 8 % MWST von CHF 3'047.90.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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