Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.01.2015 ZB.2013.30 (AG.2015.38)

19 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·10,880 parole·~54 min·1

Riassunto

Persönlichkeitsverletzung, UWG

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

ZB.2013.30

ENTSCHEID

vom 19. Januar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,

lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

AEGIS Group Holdings AG in Liquidation               Berufungsklägerin 1

Gartenstrasse 22, 4052 Basel                                                          Klägerin 1

vertreten durch Dr. iur. Daniel Glasl, Rechtsanwalt,

Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich

AEGIS Defence Services Ltd.                                     Berufungsklägerin 2

39 Victoria Street, GB-SW1H OEU London                                   Klägerin 2

vertreten durch Dr. iur. Daniel Glasl, Rechtsanwalt,

Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich

gegen

National Zeitung und Basler Nachrichten AG           Berufungsbeklagte

Aeschenplatz 7, 4052 Basel                                                               Beklagte

vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat,

St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts

vom 13. Dezember 2012

betreffend Persönlichkeitsverletzung, UWG

Sachverhalt

Die Berufungsklägerin 2, die AEGIS Defence Services Ltd., ist eine international tätige private Sicherheits- und Risikomanagementfirma mit Sitz in London (UK). Die Berufungsklägerin 1, die AEGIS Group Holdings AG, hat den Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen aller Art zum Zweck. Sie wurde am 18. März 2010 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Im Juli 2010 übernahm die Berufungsklägerin 1 im Rahmen einer Aktienkapitalerhöhung 1'125'000 Aktien (ordinary shares) der Berufungsklägerin 2. Die Berufungsbeklagte, die National Zeitung und Basler Nachrichten AG, ist Herausgeberin der Basler Zeitung und Betreiberin der Online-Plattform www.bazonline.ch.

Am 9. August 2010 erschien auf der Frontseite der Basler Zeitung erstmals ein Bericht über die beiden Berufungsklägerinnen mit der Schlagzeile "Britische Privatarmee ist in Basel gelandet". In den folgenden Tagen wurden weitere Berichte publiziert. So titelte die Basler Zeitung am 10. August 2010: "Aegis schlägt wie eine Bombe ein – Die britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum". Auf der Online-Plattform der Berufungsbeklagten wurde selbentags unter dem Titel "Der König der Söldner sitzt jetzt in Basel" einlässlich über Tim Spicer, eines der Gründungsmitglieder der Berufungsklägerin 2, berichtet. Auch nach verschiedenen Interventionen seitens der Berufungsklägerinnen berichtete die Basler Zeitung in den nächsten Tagen weiter über die Aegis-Gruppe sowohl in ihren Print- wie auch in ihren Online-Ausgaben.

Am 3. September 2010 erhoben die beiden Berufungsklägerinnen gegen die Berufungsbeklagte als Herausgeberin der Basler Zeitung und Betreiberin der Online-Plattform www.bazonline.ch beim Zivilgericht Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darin verlangten sie

erstens die Feststellung, dass mehrere Formulierungen in den Print- und Online-Ausgaben der Berufungsbeklagten im Zeitraum vom 9. bis 14. August 2010 sie in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzten,

zweitens die Feststellung, dass die Berufungsbeklagte mit ihrer vorgenannten Berichterstattung das UWG verletzte,

drittens der Berufungsbeklagten unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, die genannten Aussagen zu wiederholen,

viertens die Berufungsbeklagte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die genannten Passagen aus ihren sämtlichen Publikationen (Website, elektronischen Archiven) zu löschen und die Löschung derselben aus dem Archiv der SMD Schweizer Mediendatenbank sowie aus allen Zwischenspeichern von Internet-Suchmaschinen (einschliesslich Google, Google Cache und Google Index) zu veranlassen,

fünftens die Berufungsbeklagte zur Herausgabe des mit den streitbetroffenen Berichten erzielten Gewinns zu verpflichten und

sechstens die Berufungsbeklagte zur Zahlung von CHF 162'500.– als Schadenersatz, Mehrforderung vorbehalten, zu verurteilen.

Nachdem ein Vermittlungsverfahren gescheitert war, erhöhten die Berufungsklägerinnen mit ihrer Klagebegründung vom 25. März 2011 ihre Schadenersatzforderung auf CHF 267'905.25 unter Vorbehalt der Mehrforderung. Mit Replik vom 31. Januar 2012 erstreckten sie ihr Begehren um Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und der Verletzung des UWG auf weitere Aussagen in den Print- und Online-Ausgaben der Berufungsbeklagten vom 20. April 2011 sowie 13., 18. und 19. Oktober 2011. Ausserdem ergänzten sie ihr Schadenersatzforderung um das Begehren, dass der Berufungsklägerin 2 zusätzlich ein Betrag von £ 30'000.–, unter Vorbehalt der Nachklage, zu zahlen sei.

Mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 hiess das Zivilgericht die Klage teilweise gut und stellte fest, dass die Berufungsbeklagte mit folgenden Aussagen in ihrer Berichterstattung zur Holdinggründung der Berufungsklägerin 1 deren Persönlichkeit wiederrechtlich verletzt habe:

-       Printausgabe der Basler Zeitung vom 9. August 2010 auf Seite 11: "Es ist die Geschichte von […] gesetzeslosen Söldnern" / [Spicers Firma] "Sandline International machte [1997] Schlagzeilen, wie sie trotz eines UN-Embargos Waffen der halbstaatlichen britischen Firma Royal Ordonance nach Sierra Leone lieferte" / "Im Jahre 2005 machte Aegis erneut unrühmliche Schlagzeilen, als ein Aegis-Mitarbeiter mehrere Videos mit dem Titel 'Trophy Video' ins Internet stellte. Darauf war zu sehen, wie ein Aegis-Mitarbeiter auf mutmasslich unbewaffnete Personen in Auto schiesst.";

-       Online-Ausgabe vom 10. August 2010: "Timothy Spicers früheres Unternehmen Sandline International machte 1997 Schlagzeilen, weil es trotz eines UNO-Embargos Waffen der halbstaatlichen britischen Firma Royal Ordonance nach Sierra Leone lieferte.".

Der Berufungsbeklagten wurde unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, die genannten Aussagen zu wiederholen. Sodann wurde die Berufungsbeklagte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, diese Aussagen sowie bestimmte, näher bezeichnete Leserbriefe und –kommentare in der Printausgabe vom 12. August 2010 (Seite 35) und in der Online-Ausgabe vom 14. August 2010 aus ihren sämtlichen Publikationen (Website, elektronischen Archiven) zu löschen und die Löschung derselben aus dem Archiv der SMD Schweizer Mediendatenbank sowie aus den Zwischenspeichern der Internet-Suchmaschinen Google, Google Cache und Google Index zu veranlassen. Die weitergehenden Begehren wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Gegen diesen Entscheid haben die Berufungsklägerinnen am 5. Juni 2013 Berufung erhoben. Darin verlangen sie die Feststellung widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung durch weitere, näher bezeichnete Aussagen der Berufungsbeklagten bzw. von Lesern in den Printausgaben vom 10., 11. und 12. August 2010 sowie den Online-Ausgaben vom 10. und 14. August 2010. Eventualiter verlangen sie die Feststellung, dass die Berufungsbeklagte mit diesen Aussagen das UWG verletzt habe. Ferner begehren die Berufungsklägerinnen, dass die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, ihnen CHF 162'500.– zu bezahlen. Schliesslich verlangen sie, dass die ihnen von der Vorinstanz vollumfänglich auferlegten Gerichtskosten von CHF 40'000.– unabhängig vom Berufungsergebnis neu zu verteilen seien, unter Kostenauflage zu mindestens einem Viertel zu Lasten der Berufungsbeklagten. Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 24. September 2013 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenentscheids. Mit Replik vom 19. November 2013 verweisen die Berufungsklägerinnen darauf, dass die Berufungsbeklagte die als persönlichkeitsverletzend erkannten Aussagen in der Printausgabe vom 9. August 2010 (S. 11) und in der On-line-Ausgabe vom 10. August 2010 trotz der diesbezüglich inzwischen eingetretenen Teilrechtskraft bis dato nicht aus ihren Publikationen gelöscht und die Löschung derselben aus dem Archiv der SMD Schweizer Mediendatenbank sowie aus den Zwischenspeichern der Internet-Suchmaschinen Google, Google Cache und Google Indes veranlasst habe.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts, der noch unter der Geltung der basel-städtischen Zivilprozessordnung (ZPO BS) ergangen ist. Das vorliegende Verfahren richtet sich demgegenüber nach der Schweizerischen Zivilprozess-ordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Es liegt ein Endentscheid der ersten Instanz vor. Dieser Entscheid ist mit Berufung beim Appellationsgericht anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO, bei welchen die Berufungsfähigkeit einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.– voraussetzt. Die vorliegende Auseinandersetzung weist mit der Frage der Persönlichkeitsverletzung eine nicht vermögensrechtliche Komponente und mit der Frage der Wettbewerbsverletzung eine vermögensrechtliche Komponente auf (vgl. BGer 5A_585/2010 vom 15. Juni 2011 E. 2.1, ferner BGer 5A_170/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.2). Diesfalls ist dem ideellen Begehren der Vorrang einzuräumen, womit grundsätzlich von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist, selbst wenn wie vorliegend auch noch vermögenswerte Begehren (Schadenersatz) gestellt werden (BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008 E. 2.3). Das Streitwerterfordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO wäre bei einer Schadenersatzforderung von CHF 162'000.– ohnehin erfüllt. Die Berufungsklägerin hat die formgerechte Berufung rechtzeitig eingereicht, weshalb auf diese eingetreten werden kann.

1.2      Zuständig zum Entscheid über die Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts, nachdem vorinstanzlich die Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft frei, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet hat (Art. 310 ZPO). Der Entscheid kann ohne mündliche Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall.

2.

Mit ihrer Klage vom 3. September 2010 haben die Berufungsklägerinnen verschiedenste Äusserungen der Berufungsbeklagten in ihrer Berichterstattung über die Gründung der Berufungsklägerin 1 in den Printausgaben der Basler Zeitung sowie auf der Online-Plattform www.bazonline.ch im Zeitraum zwischen dem 9. und dem 14. August 2010 als persönlichkeitsverletzend eingeklagt. Mit ihrer Replik vom 31. Januar 2012 haben sie ihre Klage auf weitere Äusserungen der Berufungsbeklagten in ihren Print- bzw. Online-Ausgaben vom 20. April 2011 sowie zwischen dem 13. und dem 19. Oktober 2011 ausgeweitet. Hinsichtlich des Zeitraums der erstmaligen Berichterstattung erkannte die Vorinstanz lediglich mit Bezug auf gewisse Aussagen der Berufungsbeklagten in der Printausgabe vom 9. August 2010,

Seite 11 sowie in der Online-Ausgabe vom 10. August 2010 auf eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der beiden Berufungsklägerinnen. In Bezug auf weitere als persönlichkeitsverletzend eingeklagte Aussagen in diesem Berichterstattungszeitraum verneinte die Vorinstanz einen Verstoss gegen Art. 28 ZGB (E. 7). Soweit die Berufungsklägerinnen in der Replik zusätzliche Persönlichkeitsverletzungen in der Berichterstattung der Berufungsbeklagten am 20. April 2011 sowie zwischen dem 13. und dem 19. Oktober 2011 geltend gemacht hatten, trat die Vorinstanz mangels eines Gesuchs um Klageänderung nicht ein (E. 2.3). Mit ihrer Berufung beschränken sich die Berufungsklägerinnen auf die Überprüfung der inkriminierten Aussagen im Zeitraum zwischen dem 9. und dem 14. August 2010, währenddessen sie die Begehren mit Bezug auf die späteren Äusserungen nunmehr fallen gelassen haben. Ihnen geht es nach eigener Darlegung um das "zentrale Element in der gesamten Berichterstattung, nämlich den schwerwiegenden Vorwurf, sie hätten in der Schweiz Zuflucht gesucht, um von einem rechtsfreien Raum zu profitieren, anders als in den USA und in Grossbritannien könnten sie ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften, vor diesem Hintergrund mache eine Flucht in die Schweiz für sie Sinn, die Schweiz drohe zum beliebten Zufluchtsort für undurchsichtige Söldnerfirmen zu werden" (Rz 10 der Berufung).

Dabei geht es gemäss Berufungsbegehren 1.1.1 um eine Dispositiv 1 des vorinstanzlichen Entscheids ergänzende Feststellung der Persönlichkeitsverletzung einerseits durch Aussagen der Berufungsbeklagten auf S. 1 und 11 ihrer Printausgabe vom 10. August 2010 sowie in ihrer Online-Ausgabe vom gleichen Tag und ferner auf S. 1 ihrer Printausgabe vom 11. August 2010, bezüglich welcher die Vorinstanz eine Persönlichkeitsverletzung verneint hat (E. 7.5 des angefochtenen Entscheids). Hierauf ist nachfolgend unter E. 3 einzugehen. Andererseits verlangen die Berufungsklägerinnen eine ergänzende Feststellung der Persönlichkeitsverletzung durch verschiedene Äusserungen in Leserbriefen in der Printausgabe vom 12. August 2010 sowie durch User-Kommentare in der Online-Ausgabe vom 14. August 2010. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zwar auf widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung erkannt und in Gutheissung des klägerischen Beseitigungsbegehrens deren Entfernung aus sämtlichen Publikationen der Berufungsbeklagten, aus dem Archiv der SMD Schweizer Mediendatenbank sowie aus den Zwischenspeichern von verschiedenen Internet-Suchmaschinen angeordnet (E. 8 des angefochtenen Entscheids). Hingegen ist die Vorinstanz auf das entsprechende Feststellungsbegehren nicht eingetreten, weil es an einem entsprechenden Feststellungsinteresse der Berufungsklägerinnen fehle (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Unter E. 4 nachstehend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht ein Feststellungsinteresse verneint hat. Soweit die zusätzlichen Feststellungsbegehren gemäss Berufungsbegehren 1.1.1 nicht geschützt werden könnten, verlangen die Berufungsklägerinnen mit Berufungsbegehren 1.1.2 eventualiter die Feststellung, dass die betreffenden Aussagen das UWG verletzen (dazu nachfolgend E. 5). Schliesslich ist das Begehren der Berufungsklägerinnen auf Zahlung von CHF 162'500.– (Berufungsbegehren 1.2) zu beurteilen (nachstehend E. 6).

3.

3.1

3.1.1   Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Demgemäss sind zwei Prüfungsschritte zu unterscheiden: Erstens ist zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, und zweitens, ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.). Die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere sind vom Verletzten (Kläger) nachzuweisen, während der Verletzer (Beklagter) den Nachweis rechtfertigender Sachumstände zu erbringen hat (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414; BGer 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3).

Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird. Auch juristische Personen sind in ihrem Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung und in ihrem Anspruch auf soziale Geltung durch Art. 28 ZGB geschützt (BGE 121 III 168 E. 3.a S. 171 und 138 III 337 E. 6.1 S. 341; BGer 5A_456/2013 vom 7. März 2014 E. 2 und 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3). Ob eine Presseäusserung, wozu auch Leserbriefe gehören (BGer 5A_489/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.6.1), geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens dieser Äusserung zu erfolgen hat (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51 mit weiterem Hinweis). Ein Text ist deshalb nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGer 5A_489/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.3 und 5A_354/2012, 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014 E. 3).

Die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung entfällt dann, wenn es dem Ur-heber gelingt nachzuweisen, dass Rechtfertigungsgründe bestehen, welche die an sich gegebene Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen. Rechtmässig handelt derjenige, der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das bedingt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen durch den Richter. Dieser hat zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind. Damit verbunden ist ein gewisses Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 126 III 305 E. 4a S. 306 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung durch die Medien kann stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang einer konkreten Publikation zu entnehmen sind, muss wiederum auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittsadressaten abgestellt werden (BGE 132 III 641 E. 3.1 S. 644 mit weiteren Hinweisen).

Bei umfangreicherer Berichterstattung muss im Rahmen des festgestellten Sachverhalts geprüft werden, ob nur einzelne Beiträge einer Serie oder gar einzelne Passagen eines Beitrags widerrechtlich sind, wobei der Gesamteindruck massgebend ist. Gleichermassen differenziert ist das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu prüfen (BGE 126 III 209 E. 3a S. 212 f.).

3.1.2   Presseäusserungen können auf zwei Arten in die Persönlichkeit eingreifen, einerseits durch die Mitteilung von Tatsachen und andererseits durch deren Würdigung.

Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 306, 129 III 49 E. 2.2 S. 51 und 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643). Demgemäss muss auch bei der Verbreitung wahrer Tatsachen das Interesse der Öffentlichkeit gegen das Interesse des Betroffenen abgewogen werden, dass die Publikation nicht oder nicht in einer bestimmten Form stattfindet. Mit anderen Worten ist selbst eine objektiv richtige Berichterstattung nur dann rechtmässig, wenn ihre Publikation im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die berichtete Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit der betreffenden Person hat. Weiter ist zu prüfen, ob die Art der Publikation verhältnismässig ist: Reisserische Überschriften, Verkürzungen oder Karikaturen können als unnötig verletzend erscheinen (Haus­heer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 3. Auflage, Bern 2012, Rz 12.111 f.). Eine Äusserung ist unnötig verletzend, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (BGer 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3).

Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung

eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Medienäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307 f., 129 III 49 E. 2.2 S. 51 f. und 138 III 641 E. 4.1.2 S. 643 f.).

Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es zum Beispiel in einem sogenannten gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf wahrer Tatsachenbehauptung beruhen – ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308 und 138 III 641 E. 4.1.3 S. 644).

3.1.3   Der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB kann in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Grundrechten der Meinungsäusserungsund Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und der Medienfreiheit (Art. 17 BV) stehen. Eine direkte Anwendung der Grundrechte im Privatrecht ist grundsätzlich unzulässig. Allerdings sind alle Rechtsnormen – so auch Art. 28 ZGB – verfassungskonform zu interpretieren (sog. indirekte Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht). Dies bedeutet unter anderem, dass die Grundrechte beider Parteien bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 28 ZGB, namentlich im Zusammenhang mit dem Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses zu berücksichtigen sind (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.34 und 10.51; vgl. dazu eingehender Dies., Persönlichkeitsschutz und Massenmedien [zitiert: Persönlichkeitsschutz], in: recht 2004, S. 129 ff., 132 ff.).

3.2

3.2.1   Mit ihrer Berufung wenden sich die Berufungsklägerinnen in erster Linie gegen Aussagen der Berufungsbeklagten in verschiedenen Print- und Online-Ausgaben, in welchen ihnen vorgeworfen worden sei, sie hätten in der Schweiz Zuflucht gesucht, um von einem rechtsfreien Raum zu profitieren. Gemäss ihren Berufungsbegehren 1.1.1. geht es ihnen in diesem Zusammenhang namentlich um folgende Äusserungen in der Berichterstattung der Berufungsbeklagten:

-      "Die britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum." (Printausgabe vom 10. August 2010, Seite 1 [Untertitel])

-      "Privatarmee ist hier ungestört – Aegis profitiert von Regelungsvakuum" / "Aegis kann ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften" / "eine Flucht in die Schweiz [macht] für solche Firmen Sinn" / "schon vor drei Jahren gewarnt, dass die Schweiz wegen ihres Regelungsvakuums zu einem beliebten Zufluchtsort für undurchsichtige Sicherheits- und Militärfirmen werden könnte" (Printausgabe vom 10. August 2010, Seite 11)

-      "Aegis könne in der Schweiz ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften" / "vor diesem Hintergrund mache eine Flucht in die Schweiz für solche Firmen Sinn" (Online-Ausgabe vom 10. August 2010)

-      "Aegis fliegt unter dem Radar" (Printausgabe vom 11. August 2010, Seite 1 [Titel])

-      "Die Militärfirma Aegis ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht" (Online-Ausgabe vom 14. August 2010)

3.2.2   Die Vorinstanz hat bezüglich der Aussage der Berufungsbeklagten, dass in der Schweiz ein rechtsfreier Raum bezüglich privater Sicherheitsunternehmen besteht, ausgeführt, dass diese und andere damit im Zusammenhang stehende Äusserungen (z.B. "Regelungsvakuum", "ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen") in ihrer Kernaussage korrekt und daher nicht zu beanstanden seien. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die schweizerischen Gesetze hätten zum Zeitpunkt der Berichterstattung Regelungslücken aufgewiesen. Noch im Jahre 2008 habe der Bundesrat bewusst auf eine Regelung für private Sicherheitsfirmen verzichtet, die von der Schweiz aus in Krisen- und Konfliktgebieten tätig seien. Aufgrund der durch die Berufungsbeklagte und andere Medien wiederbelebten politischen Debatte über solche Firmen habe sich die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates am 6. Septem­ber 2010 veranlasst gesehen, dem Bundesrat eine Motion für ein Bewilligungs- und Kontrollsystem für Sicherheitsfirmen zu unterbreiten, die in Krisen- und Kriegsgebieten arbeiteten. Im Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 30. Dezember 2010 zu einer möglichen Regelung in diesem Bereich werde explizit ausgeführt, dass in der Schweiz eine gesetzliche Regelung hierzu fehle (E. 7.5.4 des angefochtenen Entscheids). Bezüglich der Äusserungen wie "Flucht in die Schweiz" oder "beliebter Zufluchtsort für undurchsichtige Sicherheits- und Militärfirmen", welche von Albert Stahel in seinem Interview vom 10. August 2010 gemacht worden seien, hat die Vor­instanz anerkannt, dass diese für sich alleine durchaus geeignet seien, bei der Leserschaft ein falsches Bild von den Berufungsklägerinnen zu erwecken. Entscheidend seien indes nicht diese einzelnen Textpassagen, sondern vielmehr der Gesamteindruck, den die unbefangene Durchschnittsleserschaft aus der Berichterstattung der Berufungsbeklagten gewinne. Zu beachten sei, dass auf Seite 1 der Ausgabe der Basler Zeitung von diesem Tag vorab die Ausführungen der Berufungsklägerinnen wiedergegeben worden seien, weshalb sie Basel als Sitz ihrer Holding gewählt hätten. Erst dann sei angekündigt worden, dass Albert Stahel diesbezüglich eine andere Ansicht vertrete. Für die Leserschaft sei somit klar ersichtlich gewesen, dass es sich um ein Interview handle, worin die persönlichen Ansichten von Albert Stahel zur Frage, warum sich die Berufungsklägerin 1 in Basel niedergelassen habe, wiedergegeben würden. Dessen verschiedene Äusserungen seien persönliche Ansichten und durch die Meinungsäusserungsfreiheit klarerweise gedeckt. Insbesondere in politisch bedeutsamen Diskussionen sei es gestattet, die eigene Meinung mit deutlichen Worten darzulegen, ohne dass dies eine Persönlichkeitsverletzung darstelle. Die im Interview geäusserten Meinungen von Albert Stahel seien demnach im Gesamtzusammenhang der Berichterstattung vertretbar und daher nicht persönlichkeitsverletzend (E. 7.5.5 des angefochtenen Entscheids).

3.2.3   Die Berufungsklägerinnen rügen zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz gewisse Aussagen der Berufungsbeklagten gar nicht geprüft und auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin beurteilt und auch die für die Prüfung der eingeklagten Aussagen erforderliche Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil unterlassen habe (Rz 28 ff. der Berufung). Sodann halten die Berufungsklägerinnen dafür, dass die Darstellung, sie hätten Zuflucht in der Schweiz gesucht, um Regulierungen am bisherigen Ort ihrer Niederlassung auszuweichen, sie in einem äusserst schlechten Licht erscheinen lasse und daher ihren guten Ruf verletzten (Rz 35 der Berufung). Mit der Verneinung persönlichkeitsver-letzender Äusserungen habe die Vorinstanz den Gesamtzusammenhang verkannt, in welchem diese Äusserungen erfolgt seien. Die einzelnen Aussagen könnten nicht isoliert beurteilt werden. Deren Bedeutung erschliesse sich aus dem Text als Ganzem und unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung von Titeln und Untertiteln, der graphischen Gestaltung und der beigefügten Bilder (Rz 36 ff. der Berufung). Die Berufungsklägerinnen monieren in diesem Zusammenhang, dass das falsche Bild, das die Berufungsbeklagte von ihnen gezeichnet habe, auch nicht durch die Wiedergabe ihrer Stellungnahme auf Seite 1 der Printausgabe vom 10. August 2010 beseitigt worden sei. Die Berichterstattung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ausgewogen gewesen (Rz 49 ff. der Berufung). Die Berufungsklägerinnen kritisieren auch die Darstellung der Berufungsbeklagten als unwahr, sie hätten ihre operative Tätigkeit in die Schweiz verlegt und böten von hier aus Sicherheitsdienstleistungen an. Auch die Behauptung, in der Schweiz herrsche ein rechtsfreier Raum, von welchem Aegis hier im Vergleich zu den Verhältnissen in Grossbritannien profitiere könne, sei unrichtig und entspreche nicht der Wahrheit (Rz 63 ff. der Berufung). Seien die Berichte unwahr, entfalle eine Interessenabwägung, ob die Persönlichkeitsverletzungen allenfalls durch den im öffentlichen Interesse stehenden Informationsauftrag der Presse gerechtfertigt werden könnten. Selbst wenn die fraglichen Äusserungen wahrheitsgemäss wären, wären sie nicht durch den Informationsauftrag der Presse zu rechtfertigen. Sie seien jedenfalls unnötig herabsetzend und verletzend (Rz 69 ff. der Berufung).

3.2.4   Die Berufungsbeklagte sieht demgegenüber keine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich einlässlich mit den monierten Artikeln, den Tatsachen und der rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt (Rz 16 ff. der Berufungsantwort). Die Vorinstanz habe nicht nur die einzelnen eingeklagten Sätze oder Teile davon, sondern den gesamten Text und den gesamten thematischen Zusammenhang gewürdigt. Die monierten Textpassagen seien Form einer zulässigen Berichterstattung über ein aktuelles, politisch wichtiges und die Öffentlichkeit interessierendes Thema (Rz 23 ff. der Berufungsantwort). Die Position der Berufungsklägerinnen sei in den verschiedenen Artikeln mehrmals wiedergegeben worden. Die Berichterstattung sei dementsprechend auch ausgewogen gewesen (Rz 30 ff. der Berufungsantwort). Die Berufungsklägerinnen würden Teile von Sätzen resp. Sätze aus dem Gesamtzusammenhang reissen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass "die Klägerin" weiterhin in London operativ tätig sei. Die Leserinnen und Leser der Basler Zeitung seien durchaus in der Lage, die Informationen aufzunehmen und zu werten. Schliesslich gehe es bei den monierten Artikeln vorwiegend um die politische Frage einer rechtlichen Regulierung von privaten Sicherheitsfirmen in der Schweiz. Es entspreche der Tatsache, dass sich die Berufungsklägerin 1 in Basel niedergelassen habe und bis zu diesem Zeitpunkt keine bundesrechtliche Regelung in Bezug auf private Sicherheitsunternehmen bestanden habe (Rz 39 ff. der Berufungsantwort). Die Berichterstattung sei durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt gewesen. Die gesetzliche Regelung von privaten Sicherheitsunternehmen sei schon früher Gegenstand von politischen Diskussionen gewesen. Es habe ein grosses öffentliches Interesse daran bestanden, über die Gründung der Holding in Basel sowie über den Stand der politischen Diskussion sowie der Gesetzgebung zu informieren. In der Berichterstattung werde Kritik an der gesetzlichen Regelung und nicht an den Berufungsklägerinnen geübt (Rz 45 ff. der Berufungsantwort).

3.3

3.3.1   Ausgangspunkt sämtlicher beanstandeter Aussagen bildet das Interview mit Albert Stahel, welches die Basler Zeitung in ihrer Printausgabe vom 10. August 2010 auf Seite 11 (Klagebegründungsbeilage [KBB] 14] wiedergegeben hat. Darin hat der Experte (laut Lead "Dozent für Strategische Studien am Institut für Politikwissenschaft der Universität Zürich") auf die Frage, ob die Gründung einer Holding in Basel ein steuerrechtliches Manöver sei, geantwortet, dass das unwahrscheinlich sei. Die Gründe lägen wohl in der für Privatarmeen komfortablen rechtlichen Situation in der Schweiz. Die sogenannten Private Military Companies (PMC) seien hier praktisch nicht kontrolliert. Seine Antwort schliesst mit der – von den Berufungsklägerinnen als persönlichkeitsverletzend eingestuften (s. Berufungsbegehren 1.1.1, 2. Lemma) – Aussage "Aegis kann ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften". Auf die daran anschliessende Frage, ob das so in Grossbritannien nicht möglich wäre, antwortet der Experte, dass dies nicht in diesem Ausmass möglich wäre. Da die Privatarmeen in den vergangenen Jahren immer wieder negativ in die Schlagzeilen geraten seien, habe dies in den USA und in Grossbritannien die Regierungsstellen auf den Plan gerufen. Heute würden PMCs genau beobachtet. Diese Antwort schliesst mit dem – von den Berufungsklägerinnen wiederum bemängelten – Satz "Vor diesem Hintergrund macht eine Flucht in die Schweiz für solche Firmen Sinn.". Die nächste Frage, ob man es hier mit einem neuen Phänomen zu tun habe, verneint Albert Stahel. Er habe "bereits vor drei Jahren … gewarnt, dass die Schweiz wegen ihres Regelungsvakuums zu einem beliebten Zufluchtsort für undurchsichtige Sicherheits- und Militärfirmen werden könnte". Auch diese Äusserung des Experten halten die Berufungsklägerinnen für persönlichkeitsverletzend, ebenso den Titel wie auch den Untertitel zu diesem Interview. Obschon der Titel "Privatarmee ist hier ungestört" in Anführungszeichen gesetzt ist und somit dem Leser den Eindruck eines wörtlichen Zitats vermittelt, findet sich im Interview selber keine derartige Aussage im zitierten Wortlaut. Die Schlagzeile ist vielmehr der redaktionelle Zusammenzug der Einschätzung des Experten, wonach "Aegis" zu den bewaffneten Privatarmeen, den sogenannten PMCs, gehöre, und seiner Aussage "Aegis kann ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften". Desgleichen ist der Untertitel "Aegis profitiert vom Regelungsvakuum, sagt der Militärexperte Albert Stahel" das Ergebnis einer redaktionellen Interpretation. Denn im Interview selbst findet sich keine Aussage des Befragten in diesem Wortlaut, auch wenn der Untertitel diesen Eindruck vermittelt (…, sagt der Militärexperte …). Die Berufungsklägerinnen fühlen sich mit Bezug auf die Printausgabe der Basler Zeitung vom 10. August 2010 schliesslich auch durch den auf der Frontseite gesetzten Untertitel "Die britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum" (KBB 13) in ihrer Persönlichkeit verletzt.

Die Äusserungen von Albert Stahel werden auch in der Online-Ausgabe der Berufungsbeklagten (bazonline.ch) vom selben Tag wiedergegeben (KBB 15). In einem Artikel mit dem Titel "Der König der Söldner sitzt jetzt in Basel" wird unter anderem ausgeführt, dass Stahel in einem Interview mit der Basler Zeitung kritisiert habe, "Aegis könne in der Schweiz ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften". Des weiteren wird darauf verwiesen, dass Privatarmeen in der Vergangenheit immer wieder negativ in die Schlagzeilen geraten seien, weshalb sie von den Regierungen der USA und Grossbritannien nun genau beobachtet würden. Dabei wird der Experte folgendermassen in indirekter Rede zitiert: "Vor diesem Hintergrund mache ein(e) Flucht in die Schweiz für solche Firmen Sinn.". Die Berufungsklägerinnen halten diese beiden in der Online-Ausgabe vom 10. August wiedergegebenen Aussagen für persönlichkeitsverletzend.

3.3.2   Die verschiedenen Äusserungen von Albert Stahel, welche die Berufungsklägerinnen als Verletzung ihrer Persönlichkeit qualifizieren, lassen sich in drei Gruppen zusammenfassen. Erstens geht es um die Behauptung, dass bezüglich Sicherheitsund Militärfirmen, welche von der Schweiz aus ihre Dienstleistungen im Ausland anbieten, keine (bundesrechtliche) Regelung, mithin ein "Regelungsvakuum" bzw. ein "rechtsfreier Raum", bestehe, und somit Firmen wie Aegis "ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen" tätig sein könnten. In diese Gruppe fällt auch die Äusserung "Aegis fliegt unter dem Radar" (Schlagzeile auf Seite 1 der Printausgabe vom 11. August 2010 [KBB 16]), womit bildhaft zum Ausdruck gebracht werden soll, dass "Aegis" mangels einschlägiger Regelungen dem Blick der Behörden entzogen sei. Zweitens geht es um die Aussage, "Aegis könne in der Schweiz … geschäften". Drittens geht es um die Äusserung, Aegis habe wegen der zunehmenden Regulierung ihrer Tätigkeit anderenorts "Zuflucht in der Schweiz gesucht" (Lead zum Online-Artikel "Noch mehr Söldner sitzen in der Schweiz" vom 14. August 2010 [KBB 20]) bzw. mache vor diesem Hintergrund "eine Flucht in die Schweiz für solche Firmen Sinn".

Nach dem oben Gesagten (E. 3.1.2) ist nachfolgend für die einzelnen Gruppen zu untersuchen, ob die verwendeten Begriffe Tatsachenbehauptung oder Werturteile oder allenfalls auch gemischte Werturteile darstellen. Soweit es sich um eine Tatsachendarstellung handelt, ist zu prüfen, ob sie wahr oder unwahr ist. Unter eine Tatsachendarstellung fällt die unmittelbare Kundgabe eines konkreten, als objektiv geschehen bezeichneten Vorganges oder Zustands, über dessen Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit Beweis geführt werden kann (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 12.103 und 15.20; Schwaibold, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 28g N 2; BGer 5C.63/2006 vom 12. Juni 2006 E. 2.1).

3.3.3   Umstritten war im vorinstanzlichen Verfahren zunächst, ob und inwiefern Sicherheitsunternehmen, welche von der Schweiz aus ihre Dienstleistungen in ausländischen Krisen- und Konfliktsgebieten anbieten, hierzulande einer Regulierung unterliegen. Die Berufungsbeklagte hatte in ihren Artikeln diesbezüglich von einem "Regelungsvakuum" und einem "rechtsfreien Raum" gesprochen, woraus sie schloss, dass Aegis "ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen" tätig sein könne und "unter dem Radar fliegt". Vor Zivilgericht hatten die Berufungsklägerinnen sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie sich nicht in einem rechtsfreien Raum bewegen würden. Private Sicherheitsunternehmen bzw. deren Mitarbeiter seien dem humanitären Völkerrecht und dem jeweils anwendbaren nationalen Recht unterworfen. Mit Bezug auf gesetzliche Regelungen in der Schweiz verwiesen sie namentlich auf die Verordnung des Bundesrates über den Einsatz privater Sicherheitsdienste durch den Bund, das Westschweizer Konkordat über die Sicherheitsunternehmen von 1996 sowie den Entwurf eines gesamtschweizerischen Konkordats über die Sicherheitsunternehmungen von 2008 bzw. 2010, ferner auf gewisse Bundesgesetze wie das Kriegsmaterialoder das Waffengesetz (Rz 21 der Klage). Demgegenüber war die Vorinstanz aufgrund verschiedener politischer Vorstösse (Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates vom 6. September 2010) und Verlautbarungen von Bundesbehörden (Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 30. Dezember 2010 und Medienmitteilung des EJPD vom 16. Februar 2011), wonach in der Schweiz eine gesetzliche Regelung fehle, zum Schluss gekommen, dass die von der Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang verwendeten Formulierungen in ihrer Kernaussage korrekt seien (E. 7.5.4). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Was die Berufungsklägerinnen in Rz 68 ihrer Berufung hiergegen einwenden, vermag nicht zu greifen. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, die Rechtslage in der Schweiz mit derjenigen in Grossbritannien und in anderen Ländern zu vergleichen und daraus den Schluss zu ziehen, dass die Aussage unwahr sei, dass private Unternehmen, welche Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen, in der Schweiz weniger reguliert seien als in Grossbritannien. Dieses Vorbringen übergeht, dass die Behauptung eines Regelungsvakuums oder mangelnder staatlicher Kontrollen in diesem Bereich in der Schweiz ausschliesslich für sich allein und nicht im Vergleich zu anderen Ländern zu beurteilen ist. Hier tragen die Berufungsklägerinnen letztlich nichts vor, was zu einer anderen Erkenntnis führen würde. Im Gegenteil, in der Botschaft zum Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen, auf welchen Gesetzesentwurf die Berufungsklägerinnen selber hinweisen, hat der Bundesrat nochmals explizit bestätigt, dass die gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich lückenhaft sind und Unternehmen, die von der Schweiz aus ihre Dienste in ausländischen Krisen- und Konfliktgebieten anbieten, keinem Kontrollsystem unterstehen (BBl 2012 1745, 1750 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht behauptet werden, dass die Äusserungen der Berufungsbeklagten von August 2010, dass in der Schweiz "ein Regelungsvakuum" bestehe oder Unternehmen wie Aegis sich "ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen" betätigen könnten, zum damaligen Zeitpunkt unwahr gewesen wären. Die Formulierung, die entsprechende Tätigkeit bewege sich in einem "rechtsfreien Raum", erscheint zwar etwas zugespitzt, ist jedoch in der hier massgeblichen Frage nach der Regulierung von privaten Sicherheitsdienstleistungsunternehmen in der Schweiz mit Tätigkeiten im Ausland im Kern durchaus zutreffend. Die Äusserung "Aegis fliegt unter dem Radar" (Titel  auf der Frontseite der Printausgabe vom 11. August 2010 [KBB 16]) bringt bildhaft zum Ausdruck, dass das Unternehmen hierzulande keiner staatlichen Kontrolle unterliegt. Auch diese Aussage erweist sich nach dem Gesagten als korrekt.

3.3.4   Als unwahr rügen die Berufungsklägerinnen die Behauptung, sie seien in die Schweiz gezogen, um hier (von staatlichen Aufsichtsstellen ungestört) geschäften zu können. Sie wenden dagegen ein, sie hätten hierzulande lediglich eine Finanzholding ohne jegliche operative Tätigkeit errichtet, während sie mit ihren sämtlichen operativen Aktivitäten in Grossbritannien geblieben seien (Rz 31 und 63 ff. der Berufung). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerinnen beinhaltet diese Äusserung keine Unwahrheit, welche ihre Persönlichkeit verletzen würde. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass diese Aussage von Albert Stahel stammt, dessen Interview auf eite 11 der Printausgabe vom 10. August 2010 abgedruckt ist. Sie wird auch in der Online-Ausgabe vom gleichen Tag wiedergegeben, wo explizit auch auf dessen Autorschaft hingewiesen wird ("… hatte Stahel bereits kritisiert, Aegis könne in der Schweiz ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften" [KBB 15]). Bei diesem Interview im Allgemeinen und bei dieser Äusserung des Experten im Speziellen handelt es sich in erster Linie um dessen persönliche Meinungsäusserung, die im Rahmen der durch die Berichterstattung der Berufungsbeklagten wiederbelebten politischen Diskussion als vertretbar erscheint. Bei genauerer Lektüre ist ohne Weiteres festzustellen, dass der Experte nicht behauptet, dass am Sitz der Berufungsklägerin 1 operative Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, sondern dass "Aegis" hier geschäften könne, mithin hierzulande die Möglichkeit hat, operative Aktivitäten auszuüben. Diese Möglichkeit erscheint insofern nicht als wahrheitswidrig, als dass es Holdinggesellschaften mit Sitz in der Schweiz steuerrechtlich betrachtet grundsätzlich nicht untersagt ist, im Ausland Geschäftstätigkeiten zu entwickeln (Näheres dazu etwa bei Duss/von Ah/Rutishauser, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Basel 2002, Art. 28 N 112 ff. mit Hinweisen; Reich, Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich et al. 2012, § 23 N 14 ff.). Die Berufungsbeklagte hat im Übrigen die Aussage des Experten nicht als eigene Darstellung in ihrer weiteren Berichterstattung aufgenommen. Im Gegenteil, sie hat auf der Frontseite ihrer Printausgabe vom 10. August 2014 und damit an prominenter Stelle die Stellungnahme der Berufungsklägerinnen wiedergegeben, wonach diese in und von der Schweiz aus kein Geschäft betreiben wollten (KBB 13). Die Leserschaft wurde damit in die Lage versetzt, sich ihre eigene Meinung zur diesbezüglichen Äusserung von Albert Stahel zu bilden. Das Gleiche gilt mit Bezug auf den Online-Artikel vom 10. August 2014 (KBB 15), wo gleich zu Beginn darauf hingewiesen wird, das "Aegis" unverändert von Grossbritannien aus operiere ("Die weiterhin in London operativ tätige Aegis …").

Die Berufungsklägerinnen rügen, dass die Berichterstattung der Berufungsbeklagten in diesem Punkt nicht ausgewogen gewesen sei. Von einer reinen Holdingtätigkeit der Berufungsklägerin 1 ohne jegliches Personal und ohne jegliche operative Tätigkeit sei nirgends die Rede. Auch fehle jeglicher Hinweis, dass die operativ tätige Berufungsklägerin 2 weiterhin in London ansässig und so unverändert allen bisherigen Regulierungen unterworfen sei (Rz 50 der Berufung). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Untertitel auf der Frontseite der Printausgabe vom 9. August 2010, also am Tag der erstmaligen Publikation der Berichterstattung über "Aegis", geht unmissverständlich hervor, dass die Exponenten der Berufungsklägerin 2 in Basel eine Holdinggesellschaft für ihre Gruppe gegründet haben ("Aegis Defence Services hat Holding in der Schweiz"). Gleich im ersten Absatz des Fliesstextes wird der Firmenzweck gemäss Handelsregistereintrag im Wortlaut zitiert ("Erwerb, Halten und Verwalten an Unternehmen aller Art" [KBB 11]), womit auch dem Durchschnittsleser deutlich wird, dass es sich bei der Berufungsklägerin 1 um eine Beteiligungsgesellschaft handelt. Der Untertitel zum weiterführenden Artikel auf Seite 11 der gleichen Printausgabe erwähnt desgleichen, dass es bei der in Basel gegründeten Firma um eine Holdinggesellschaft geht ("Die englische Privatarmee Aegis gründet eine Holding in Basel …"). Dass dabei die Absichten der Gründer für unklar erklärt werden ("… – mit unklaren Absichten"), wird im nachfolgenden Text mit dem Ausbleiben erbetener Stellungnahmen seitens der Exponenten der Berufungsklägerinnen erklärt (KBB 12). Am selben Tag verbreiteten die Berufungsklägerinnen eine Medienmitteilung, worin sie die Hintergründe für die Holdinggründung erläuterten und darauf verwiesen, dass sie am Standort Basel keine geschäftlichen Aktivitäten beabsichtigten (KBB 21). Diese Verlautbarung gab die Berufungsbeklagte tags darauf in ihrer Printausgabe auf der Frontseite getreulich wieder (KBB 13). Soweit die Berufungsklägerinnen monieren, dass ihre Stellungnahme nur unvollständig und ohne ihr ein Gewicht zuzumessen im Fliesstext, ohne graphische Hervorhebung etwa durch Zwischentitel oder durch Fettschrift, erwähnt sei (Rz 52), kann dem nicht gefolgt werden. Wird über eine Person in der Presse oder in elektronischen Medien berichtet, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihrem Standpunkt der gleiche Umfang eingeräumt wird oder dass dieser graphisch hervorgehoben wird. Stellungnahmen von Betroffenen sind grundsätzlich nur kurz, wenn auch inhaltlich korrekt wiederzugeben (vgl. Studer/Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 4. Auflage, Zürich 2011, S. 65 unter Hinweis auf Richtlinie 3.8 zur "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" [abrufbar unter www.presserat.ch]). Im vorliegenden Fall wurde die Position der Berufungsklägerinnen jedenfalls in Bezug auf ihre Stellungnahme vom 9. August 2010 in ausreichendem Masse und notabene an prominenter Stelle wiedergegeben. Der Artikel auf der Frontseite der Basler Zeitung vom 10. August 2010 beginnt nach dem Lead gleich mit der ausführlichen Wiedergabe der Gründe, welche nach Verlautbarung der Berufungsklägerinnen ausschlaggebend dafür waren, weshalb sie ihr "Headquarter" in Basel aufgeschlagen hatten. Nach einer Zusammenfassung der wichtigsten Meinungsäusserungen von Albert Stahel sowie einem Vertreter des Eidgenössischen Justizdepartements zum Stand der Rechtsetzung in der Schweiz kommen die Berufungsklägerinnen in einem separaten Absatz nochmals zu Wort. In indirekter Rede wird ihre Erklärung wiedergegeben, dass sie in und von der Schweiz aus kein Geschäft betreiben wollten und sie sich an oberste Standards bezüglich Integrität, Transparenz und Verlässlichkeit hielten (KBB 13). Am nächsten Tag, an welchem die Basler Zeitung auf ihrer Frontseite in wenigen Sätzen über den Stand der Gesetzgebung in der Schweiz berichtete, wird explizit die Position der Berufungsklägerinnen wiederholt, dass sie sich an diese Standards – genannt wird in diesem Zusammenhang namentlich das sog. Montreux Document – halte (KBB 16). Unter den gesamten Umständen stösst der Vorwurf der Berufungsklägerinnen, die Berichterstattung der Berufungsbeklagten in der Basler Zeitung sei unausgewogen gewesen, ins Leere. Die Position der Berufungsklägerinnen wurde in ausreichendem Umfang dargestellt, so dass die Leserschaft angemessene Möglichkeit erhielt, sich eine eigene Meinung über die verschiedenen Positionen in der wiedereinsetzenden politischen Diskussion zu bilden.

3.3.5   Als schwere Verletzung ihrer Persönlichkeit taxieren die Berufungsklägerinnen die Aussage, sie hätten "Zuflucht in der Schweiz gesucht" (Lead der Online-Ausgabe vom 14. August 2014 [KBB 20]) bzw. würde vor dem Hintergrund der zunehmenden Regulierung der Tätigkeit von Militär- und Sicherheitsfirmen anderenorts "eine Flucht in die Schweiz für solche Firmen Sinn" machen (Printausgabe vom 10. August 2014, Seite 11 [KBB 14] und Online-Ausgabe vom 10. August 2014 [KBB 15]). Wie die Vor­instanz zu Recht ausgeführt hat, sind solche Ausdrücke für sich allein betrachtet geeignet, bei der Leserschaft ein falsches Bild von den Berufungsklägerinnen zu erwecken (E. 7.5.5 des angefochtenen Entscheids). Im Gegensatz zum – von der Berufungsbeklagten in ihrer Printausgabe vom 11. August 2010, S. 11 (KBB 18) verwendeten – Ausdruck des Zuzugs, der wertfrei erscheint, verbindet sich mit dem Begriff der Flucht bzw. der Zuflucht etwas Verbotenes und Verborgenes, das durchaus ehrenrührig sein kann. Gemäss Duden (www.duden.de/rechtschreibung) bedeutet das Wort Flucht das unerlaubte und heimliche Verlassen eines Landes oder Ortes wie auch das Ausweichen aus einer als unangenehm empfundenen oder nicht zu bewältigenden Situation. Mit Zuflucht wird der Ort umschrieben, den jemand in der Not aufsucht, um Schutz oder Hilfe zu erhalten. Wie die Berufungsklägerinnen zutreffend ausführen (Rz 35 der Berufung), suggeriert die Verwendung dieser beiden Ausdrücke dem Leser, sie hätten mit der Gründung der Berufungsklägerin 1 und ihrer Niederlassung hier in Basel der Regelung der Tätigkeit von Sicherheitsunternehmen in Kriegs- und Krisengebieten im Herkunftsland ausweichen oder die dortigen Regulierungen umgehen wollen. Es gilt indessen zu beachten, dass die beanstandeten Äusserungen aus dem Munde von Albert Stahel stammen. Der Experte äussert auf Seite 11 der Printausgabe vom 10. August 2010 in dem im Wortlaut wiedergegebenen Interview die Vermutung, dass die negativen Schlagzeilen über Privatarmeen in den USA und in Grossbritannien Regierungsstellen auf den Plan gerufen hätten und PMC heute genau beobachtet würden. Daraus schliesst er, dass eine "Flucht in die Schweiz" für "solche" Firmen Sinn machen würde. Es erscheint nicht als erstellt, dass in Grossbritannien zu jenem Zeitpunkt eine strengere Regelung als in der Schweiz bestand. Insofern kann auch nicht gesagt werden, dass die Berufungsklägerinnen mit der Gründung der Holding hier in Basel der in Grossbritannien geltenden Rechtslage hätten ausweichen wollen. Insoweit hätte es den Gegebenheiten eher entsprochen, wenn von einem "Zuzug" denn von einer "Zuflucht" die Rede gewesen wäre. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Aussagen von Albert Stahel im Interview als dessen persönliche Meinungsäusserungen in einer eben wieder in Gang gesetzten Diskussion über ein politisches Thema zu verstehen sind, das im Brennpunkt des öffentlichen Interesses stand. Die Berufungsklägerin 2 (und über ihre Beteiligung auch die als ihre Muttergesellschaft fungierende Berufungsklägerin 1) bewegt sich mit ihrer Tätigkeit unbestreitbar in einem brisanten Geschäftsfeld, das im fortgesetzten Fokus der (Welt-)Öffentlichkeit steht und dessen nationale (und internationale) Regulierung emotional diskutiert wird. In dieser Debatte sind auch deutlichere Worte oder zuspitzende Formulierungen zulässig, ohne dass von einer Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden kann (Hausheer/Aebi-Müller, Persönlichkeitsschutz, S. 140; vgl. auch BGE 126 III 305 E.4.b/bb S. 308 und 138 III 641 E. 4.4.3 S. 645 f.). Hinzu kommt vorliegend Folgendes: Auch wenn tags zuvor mit markigen Worten und mit Äusserungen über die Berufungsklägerinnen, welche teilweise von der Vorinstanz als persönlichkeitsverletzend beurteilt worden sind, berichtet wurde, so fällt auf, dass der Fokus der Berichterstattung der nachfolgenden Tage allmählich von der Person der Berufungsklägerinnen abrückt und sich der Frage nach der Notwendigkeit einer schweizweiten Regulierung von privaten Sicherheits- und Militärfirmen zuwendet. Zwar beziehen sich der Titel und der Untertitel auf der Frontseite der Printausgabe vom 10. August 2010 klarerweise noch auf Aegis, doch macht bereits das Lead darauf aufmerksam, dass Militärexperten nunmehr ein nationales Gesetz zur Kontrolle derartiger Unternehmen forderten, wodurch deutlich wird, dass die politische Diskussion über die Notwendigkeit einer Bundesregelung schon in Gang gekommen ist. Der Übergang des Fokus' auf den Stand der Rechtslage in diesem Bereich manifestiert sich auch im Artikel auf der Frontseite der Printausgabe vom 11. August 2010, wo in wenigen Sätzen über den aktuellen Stand der Gesetzgebung in der Schweiz berichtet wird. Dabei wird auch explizit das sog. Montreux Dokument erwähnt, welches die Berufungsklägerinnen für sich als verbindlich erachten (KBB 16). Auch dieser Artikel spricht bezeichnenderweise nicht von einer Flucht oder einer Zuflucht von Aegis in der Schweiz. Im Bericht über die Stellungnahme des Regierungsrats Basel-Stadt in der Printausgabe vom 11. August 2010, Seite 11 (KBB 18) ist ebensowenig von Flucht oder Zuflucht zu lesen. Die Rede ist stattdessen alleine von einem Zuzug von Aegis, worin nichts Ehrenrühriges zu erkennen ist, zumal die Berufungsklägerinnen in ihrer eigenen Medienmitteilung vom 9. August 2010 davon gesprochen hatten, ihren Firmenhauptsitz nunmehr in Basel aufgeschlagen zu haben ("Aegis Group chose Basel as the headquarters because …" [KBB 21]). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen von Albert Stahel, wonach die Gründung der Berufungsklägerin 1 eine "Flucht in die Schweiz" darstelle bzw. "Aegis Zuflucht in der Schweiz gesucht" habe, im Rahmen der politischen Meinungsäusserungsfreiheit als vertretbar erscheinen und somit die Persönlichkeit der Berufungsklägerinnen nicht verletzen.

3.3.6   Gewissermassen als Zusammenzug aller durch die Berufungsklägerinnen beanstandeten Äusserungen erscheint die Aussage "Die britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum" im Untertitel auf der Frontseite der Printausgabe vom 10. August 2010 (KBB 13), welche die Berufungsklägerinnen gemäss ihrem Berufungsbegehren 1.1.1, 2. Lemma ebenfalls als persönlichkeitsverletzend qualifizieren. Auf den ersten Blick erscheint diese Äusserung als reine Tatsachenbehauptung, da sie im Indikativ gehalten ist. Entsprechend müsste diese Aussage nach dem Gesagten (vorstehend E. 3.3.2) auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, zumal sich die Berufungsklägerinnen mit der Berufung unverändert dagegen wehren, mit nach ihrer Ansicht unzutreffenden und daher persönlichkeitsverletzenden Begriffen wie Militärfirma, Söldnerfirma, Privatarmee oder Kriegsunternehmen in Verbindung gebracht zu werden (Rz 47 f. der Berufung). Es stellt sich indessen die Frage, ob es bei näherer Betrachtung bei diesem Untertitel indessen nicht um eine subjektive Bewertung verschiedener Meinungsäusserungen im nachfolgenden Text handelt.  Der Artikel präsentiert sich als eine reine Aneinanderreihung von Äusserungen verschiedenster Personen, die zu den Themen "Ausländische Sicherheits- und Militärfirmen in der Schweiz im Allgemeinen" und "Aegis im Besonderen" zu Wort kommen. Im ersten Absatz wird die Stellungnahme der Berufungsklägerin 2 wiedergegeben, weshalb sie in Basel ihr "Headquarter" aufgeschlagen habe. Darauf folgt in indirekter Rede der Widerspruch des Militärexperten Albert Stahel. In einem dritten Absatz äussert sich ein Vertreter des EJPD, dass sich ausländische Militärfirmen die Reputation die Schweiz als neutralem Staat zunutze machen und dadurch das Image der Schweiz beschädigen könnten, wenn sie sich hierzulande niederlassen. Hierauf erhält in einem vierten Absatz "Aegis" Gelegenheit zur Erklärung, sie wolle in und von der Schweiz aus kein Geschäft betreiben und halte sich an oberste Standards bezüglich Integrität, Transparenz und Verlässlichkeit. In einem fünften Absatz zitiert der Artikel noch einmal Albert Stahel, bevor der Militärpolitiker Peter Malama sich zum Thema äussert. Zum Abschluss wird noch kurz eine erste Stellungnahme der kantonalen Behörden erwähnt sowie auf eine anstehende politische Stellungnahme der Basler Regierung für den gleichen Tag hingewiesen.

Der beanstandete Zwischentitel "Die britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum" ist nicht eine blosse Verdichtung der verschiedenen Meinungsäusserungen im Sinne einer subjektiven Bewertung durch die Redaktion zu einem zuspitzenden Untertitel. Er entbehrt – dies wohlgemerkt im Gegensatz zum Zwischentitel auf Seite 11 derselben Ausgabe ("Aegis profitiert vom Regelungsva-kuum, sagt der Militärexperte Albert Stahel" [KKB 14]) – jeglichen Hinweises, dass diese Behauptung aus dem Munde einer der nachfolgend befragten Personen stammt. Der Untertitel pflückt die Meinungsäusserung von Albert Stahel heraus und stellt sie als Tatsachenbehauptung dar. Er deutet in keiner Weise auf eine Bewertung verschiedener Meinungsäusserungen durch die Redaktion hin. Entscheidend kommt hinzu, dass der irreführende Untertitel unter dem martialischen Titel "Aegis schlägt wie eine Bombe ein" steht. Wenn die Redaktion bereits im Haupttitel derart aufmerksamkeitserheischend Staub aufwirbelt, hätte sie beim Untertitel erhöhte Sorgfalt walten lassen müssen. Für einen Hinweis auf die Urheberschaft der Aussage "Die britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum" hätte es zwischen Haupttitel und Fliesstext jedenfalls genug Platz gehabt. Schliesslich kommt hinzu, dass der inkriminierte Untertitel sich auf der Frontseite und damit an der meistbeachteten Stelle der Zeitung findet und die darin enthaltene Tatsachenbehauptung damit auch auf das Auge jenes Teils der Leserschaft stösst, welcher nicht weiterliest. Die Berufungsbeklagte hat damit in Kauf genommen, dass ein Teil Leserschaft diese Aussage, deren Wahrheitsgehalt klägerseits zumindest bestritten ist, für bare Münze nimmt, ohne sich näher über die nachfolgend dargestellte Meinungskontroverse zu informieren. Mit dem Untertitel "Die britische Privatarmee nutzt mit Basler Holding einen rechtsfreien Raum" (Frontseite der Basler Zeitung vom 10. August 2010 (KBB 13]) wurde daher ein spürbar verfälschtes Bild von den Berufungsklägerinnen gezeichnet, das sie in ihrem Ansehen empfindlich herabsetzte. Insoweit liegt auch eine Verletzung ihrer durch Art. 28 ZGB geschützten Persönlichkeit vor.

3.3.7   Diese Beurteilung trifft auch für die beanstandete Äusserung im Online-Artikel vom 14. August 2010 zu. Dort erscheint unter der Überschrift "Noch mehr Söldner sitzen in der Schweiz" folgender Leadtext: "Die wegen ihres Umzugs in die Schweiz in die Schlagzeilen geratene Militärfirma Aegis ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht." [KBB 20]. In diesem Artikel wird zum ersten Mal in einem rein redaktionellen Beitrag der Berufungsbeklagten der Begriff der "Zuflucht" verwendet, ohne dass er – dies im Gegensatz zu den Printbzw. Online-Ausgaben vom 10. August 2014 – als Meinungsäusserung des Experten Albert Stahel erscheint. Wie oben ausgeführt (E. 3.3.5) lässt die Verwendung der Worte "Flucht" bzw. "Zuflucht" beim Leser den Eindruck entstehen, "Aegis" habe mit der Gründung der Berufungsklägerin 1 und ihrer Niederlassung in Basel der strengeren Regulierung in ihrem Herkunftsland ausweichen oder diese gar umgehen wollen. Wie erwähnt ist diese Darstellung vor dem Hintergrund der damals bekannten Tatsachen nicht haltbar, zumindest solange sie nicht als eine persönliche Meinungsäusserung gekennzeichnet ist. Im Online-Artikel vom 14. August 2010 fehlt es an jeglicher Bezugnahme zur betreffenden Meinungsäusserung von Albert Stahel in der Printausgabe vom 10. August 2011 (S. 11), wie auch zum Online-Artikel von jenem Tag, wo ebenfalls auf die Autorschaft des Experten hingewiesen worden war. Verstärkt wird die Behauptung der tatsächlichen Zufluchtnahme durch den Fliesstext, wo ausgeführt wird, dass nach Recherchen der SonntagsZeitung mindestens fünf weitere britische und amerikanische Firmen aus der Schweiz heraus Sicherheitsdienstleistungen anbieten würden. Mit dieser im Indikativ gehaltenen Aussage wird es als Fakt hingestellt, dass neben den fünf Unternehmen auch "Aegis" von der Schweiz aus ihre Dienste in ausländischen Krisen- und Konfliktgebieten anbietet, was zu jenem Zeitpunkt jedoch nicht als wahr hat gelten können. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Aussage "Die Militärfirma Aegis ist nicht das einzige private Sicherheitsunternehmen, das in der Schweiz Zuflucht sucht" in der Online-Ausgabe der Berufungsbeklagten vom 14. August 2010 (vgl. Berufungsbegehren 1.1.1, 6. Lemma) die Persönlichkeit der beiden Berufungsklägerinnen verletzt.

4.

4.1      Mit ihrer Berufung verlangen die Berufungsklägerinnen die Feststellung widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzungen nicht nur durch redaktionelle Aussagen, sondern auch durch Leseräusserungen in der Printausgabe der Berufungsbeklagten vom 12. August 2010, S. 35 (Berufungsbegehren 1.1.1, 5. Lemma) und der Online-Ausgabe vom 14. August 2010 (Berufungsbegehren 1.1.1., 6. Lemma). Auf diese Feststellungsbegehren war die Vorinstanz nicht eingetreten, weil die Berufungsklägerinnen nicht dargetan hätten, inwiefern nebst dem Beseitigungsinteresse ein zusätzliches Feststellungsinteresse bestehen solle. Sie hätten insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Leserbriefe und –kommentare immer noch in der Erinnerung der Leserschaft fortbestünden. Anders als dies bei einer journalistischen Berichterstattung der Fall sei, blieben Leserbriefe und –kommentare nur in seltenen Ausnahmefällen im Gedächtnis der Leserschaft haften. Mit der beantragten Löschung der entsprechenden Passagen würden diese künftig nicht mehr abrufbar sein, sodass auch ausgeschlossen werden könne, dass diese Äusserungen der Leser und Leserinnen in Zukunft erneut von der Berufungsbeklagten veröffentlicht und verbreitet würden (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Die Berufungsklägerinnen wenden hiergegen ein, sie hätten die Störungswirkung aller eingeklagten Publikationen der Berufungsbeklagten in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften substantiiert. Es sei nicht einzusehen, warum Leserbriefe und Online-Kommentare nur in seltenen Ausnahmefällen im Gedächtnis der Leserschaft haften bleiben sollten. Die fraglichen Online-Kommentare seien bis heute auf bazonline.ch abrufbar. Auch die eingeklagten Leserbriefe erschienen als Suchtreffer in der Schweizerischen Mediendatenbank (Rz 86 ff., insb. 91 der Berufung).

4.2      Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine durch eine Persönlichkeitsverletzung betroffene Person dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit der Ver-letzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Diese Feststellungsklage bezweckt, eine eingetretene Verletzung zu beseitigen. Besteht ein durch eine Persönlichkeitsverletzung hervorgerufener Störungszustand, nimmt das Begehren um gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung eine dem Verletzten dienende Beseitigungsfunktion wahr (BGE 127 III 481 E. 1c/aa S. 484; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 7.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle von verletzenden Äusserungen in der Presse ein Störungszustand im Fortbestand dieser Äusserungen auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hierdurch Persönlichkeitsgüter des oder der Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchtigen. Die in Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorausgesetzte "weiterhin störende Auswirkung" meint nichts anderes als ebendiesen Störungszustand. Dabei fällt nach bundesgerichtlicher Auffassung ins Gewicht, dass der Störungszustand nicht im Laufe der Zeit von selbst verschwindet. Wohl mag dessen Bedeutung mit fortschreitender Zeit abnehmen. Verletzende Äusserungen können indessen selbst nach einer erheblichen Zeitdauer noch ansehensmindernd nachwirken (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 7.2 unter Hinweis auf BGE 127 III 481 E. 1c/aa S. 485). Dies gilt umso mehr, als Medieninhalte heutzutage angesichts der neuen elektronischen Archivierungstechniken auch Jahre nach ihrem erstmaligen Erscheinen allgemein zugänglich sind und via Internet von überall her ohne Weiteres eingesehen werden können (so das Bundesgericht schon 1997 in BGE 123 III 354 E. 1f S. 361). Unter diesen Gegebenheiten kann der verletzten Person ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse zwischenzeitlich so verändert haben, dass die verletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat und somit auszuschliessen ist, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet wird (BGE 127 III 481 E. 1c/aa S. 485; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 7.2).

4.3      Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist im Lichte der referierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht haltbar. Die Berufungsklägerinnen haben mit ihrer Klage in ausreichender Weise dargelegt und belegt, dass sämtliche inkriminierten Aussagen der Berufungsbeklagten fortwährend – notabene bis in die jüngste Zeit (vgl. Berufungsreplikbeilagen 3-7) – im Internet bzw. in der Schweizerischen Mediendatenbank abrufbar waren bzw. sind (vgl. Rz 158 ff. der Klage). Das ist seitens der Berufungsbeklagten unbestritten geblieben. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids) besteht die Frage nach dem anhaltenden Störungszustand nicht darin, ob die beanstandeten Äusserungen im Laufe der Zeit noch im Gedächtnis der Leserschaft haften geblieben sind. Vielmehr geht es nach dem vorstehend Gesagten allein um die Frage, ob diese Äusserungen auch heute noch allgemein zugänglich sind und eingesehen werden können. Diese Frage ist mit Bezug auf die vorliegenden Leserbriefe und -kommentare, die unverändert elektronisch abrufbar sind, ohne Weiteres zu bejahen. Auch wenn das Interesse der Leserschaft an der Meinung von anderen Lesern zu aktuellen Themen schneller nachlassen mag als an der journalistischen Berichterstattung, ändert dies nichts daran, dass bei aktuellem Anlass erneut auf verletzende Äusserungen von Lesern zugegriffen werden kann und diese weiterverbreitet werden können, solange sie in Archiven und/oder im Internet auffindbar sind. Nach den allgemeinen Beweisregeln von Art. 8 ZGB hätte die Berufungsbeklagte beweisen müssen, dass das Thema "Aegis" bzw. die Regulierung von Sicherheitsunternehmen, welche von der Schweiz aus ihre Dienstleistungen im Ausland anbieten, jegliche Aktualität eingebüsst oder die mit den beanstandeten Leseräusserungen beim Durchschnittsleser hervorgerufenen Vorstellung jede Bedeutung verloren hat. Dies hat die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht getan (vgl. insbesondere Rz 65 ff. der Klageantwort). Im Gegenteil, mit der Replik hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leserschaft der Basler Zeitung laufend über das aktuelle Gesetzgebungsverfahren des Bundes informiert werden müsse (Rz 63 der Replik). Damit hat das Thema "Aegis" und die mit dieser politischen Diskussion in Gang gesetzte Gesetzgebung – das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) ist inzwischen zwar von den eidgenössischen Räten verabschiedet (BBl 2013 7353), aber noch nicht in Kraft gesetzt worden – zugegebenermassen unverändert Aktualität. Dies ist auch mit der Berufungsantwort nicht bestritten worden (vgl. Rz 55 ff. der Berufungsantwort). Damit kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass interessierte Personen bei der Recherche von Medieninhalten in der Schweizerischen Mediendatenbank und im Internet auf die inkriminierten Leseräusserungen stossen. Dies gilt insbesondere auch für die Online-Kommentare, welche sich im Anschluss an den Online-Bericht vom 14. August 2010 aufgeschaltet finden. Auf diese Leserkommentare wird unweigerlich auch stossen, wer im Grunde bloss nach redaktionellen Beiträgen sucht. Da der Störungszustand andauert, ist das Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Feststellungsklage auch hinsichtlich der Leserbriefe und –kommentare zu bejahen. Auf die Schwere der Verletzung durch die umstrittenen Äusserungen kommt es entgegen den Darlegungen der Berufungsklägerinnen (Rz 92 der Berufung) dabei nicht an (BGE 127 III 481 E. 1c/bb S. 486). Soweit die Vorinstanz in ihrer letzten Überlegung in E. 5.3 eine nachhaltig wirkende Störung verneint hat, ist sie im Übrigen einem Missverständnis erlegen. Diese Erwägung beruht auf einer Unterscheidung zwischen Störungswirkung und Störungszustand, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorübergehend zum allgemeinen Persönlichkeitsschutz getroffen, später jedoch wieder aufgegeben hatte (vgl. BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 7.3). Auf die Feststellungsbegehren ist somit auch hinsichtlich der Leserbriefe in der Printausgabe vom 12. August 2010 und der Leserkommentare in der Online-Ausgabe vom 14. August 2010 einzutreten.

4.4

4.4.1   Die Berufungsklägerinnen verlangen die Feststellung der Verletzung ihrer Persönlichkeit durch folgende Leseräusserungen:

Leserbriefe (S. 35 der Printausgabe vom 12. August 2010 [KBB 19])

-     "Also auch Drogenkartelle? (Überschrift) Ist ein solches Unternehmen rechtlich nicht anfechtbar, können wir auch Drogenkartelle und kriminelle Banden aufnehmen. Wer zählt mehr Tote?" (Zuschrift von Louise Stebler)

-     "Einnahmen aus blutigen Geschäften (Überschrift) Dass (…) 'Händler des Todes' (…) diskret die Einnahmen aus ihren blutigen Geschäften verwalten können, ist ein Skandal. (…) ein internationales Vermittlungsbüro von Söldnern, die bereit sind, für den Meistbietenden zu töten. Auch die Mafia, die Al Qaida und andere ähnliche Organisationen (…) ihr Unwesen 'nur' im Ausland treiben. (…) was für unheimliche Gesellen sich hier niederlassen. (…) dubiose Firmen (…)." (Zuschrift von Nenad Pavic)

-     "(…) Es ist bekannt, dass diese Kriegsunternehmen mit verabscheuungswürdigen Gräueltaten riesige Gewinne machen. Dieses Mördergeschäft entzieht sich jeder völkerrechtlichen Kontrolle. (…)" (Zuschrift von Ruedi Moser, Sekretariat Schweizerische Friedensbewegung)

-     "(…) Todbringend: menschenverachtende Privatarmeen von Söldnern (…)" (Zuschrift von Ursula Nakamura-Stoecklin)

Online-Kommentare (Online-Ausgabe vom 14. Oktober 2010 [KBB 20])

-     "'..Zuflucht in die Schweiz' will doch alles sagen. (…)" (Kommentar von Pierre Nussbaumer)

-     "(…) aber diese Blutdiamanten-Soeldner trainieren hier, um z.B. gegen Eingeborene eingesetzt zu werden, die ihre Rechte an ihren Energie- und Rohstoffquellen geltend machen" (Kommentar von Thomas Hanhart)

-     "(…) Aber brutalste Söldnertruppen, die mit Recht und Gesetz bei ihren Einsätzen wenig zu tun haben, die von CH aus operieren… weil wir zu lasche Gesetze haben… NEIN sicher nicht" (Kommentar von Peter Keller)

4.4.2   Die Vorinstanz ist im Zusammenhang mit den Leserbriefen und Online-Kommentaren zwar nicht auf das diesbezügliche Feststellungsbegehren eingetreten, doch hatte sie im Zusammenhang mit dem entsprechenden Beseitigungsbegehren (Löschen der persönlichkeitsverletzenden Inhalte aus dem Archiv der Schweizerischen Mediendatenbank und aus dem Internet) doch Gelegenheit, diese Äusserungen zu beurteilen (s. E. 8 des angefochtenen Entscheids). Dabei kam sie zum Schluss, dass sämtliche im Berufungsverfahren noch umstrittenen Passagen (mit Ausnahme der Äusserung "…Zuflucht in die Schweiz will doch alles sagen") widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeiten darstellten. Bezeichnungen wie "Händler des Todes", "Mörder(-geschäft)", "todbringende und menschenverachtende Privatarmee", "dubiose Firma", "Unwesen treibendes Unternehmen" oder "brutalste Söldnertruppen" suggerierten schwerwiegende Gesetzesverstösse und seien somit massiv herabsetzend und ehrverletzend. Ebenfalls seien Vergleiche mit Verbrecherorganisationen wie Drogenkartellen oder der Mafia sowie mit internationalen Terrororganisationen unzutreffend und herabsetzend. Auch wenn Leserbriefe und -kommentare als persönliche Wertungen unter die Meinungsäusserungsfreiheit fielen und pointierte Meinungsäusserungen hinzunehmen seien, gingen diese Äusserungen eindeutig zu weit und seien demnach nicht mehr von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt (E 8.2). Dieser Beurteilung kann ohne Einschränkung gefolgt werden, zumal die Berufungsbeklagte weder die Verurteilung zur Löschung der persönlichkeitsverletzenden Äusserungen angefochten noch deren erneute Beurteilung für den Fall verlangt hat, dass im Berufungsverfahren auf das Feststellungsbegehren eingetreten würde. Es ist somit festzustellen, dass die gemäss Berufungsbegehren 1.1.1, 5. und 6. Lemma eingeklagten Leseräusserungen in der Printausgabe der Berufungsbeklagten vom 12. August 2010, S. 35 bzw. der Online-Ausgabe vom 14. August 2010 widerrechtlich die Persönlichkeit der Berufungsklägerinnen ver-letzen. Davon ausgenommen ist die Passage "'..Zuflucht in die Schweiz' will doch alles sagen" (Online-Kommentar von Pierre Nussbaumer). Auch wenn sich die Berufungsklägerinnen am Ausdruck "Zuflucht in die Schweiz" stören, ändert dies nichts daran, dass der ganze Satz bloss eine persönliche Meinungsäusserung darstellt, die den Rahmen des Haltbaren nicht sprengt. Durch die Setzung von Anführungs- und Schlusszeichen ("Zuflucht in die Schweiz") macht der Autor unverkennbar deutlich, dass die Wendung ein Zitat aus dem vorangehenden Online-Artikel darstellt, welche er kommentiert ("… will doch alles sagen"). Ein solcher Kommentar fällt, da er durchaus zurückhaltend formuliert ist, nicht aus dem Rahmen dessen, was durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt ist, und ist daher nicht zu beanstanden.

4.5

4.5.1   Bezüglich der eingeklagten Passagen aus den Leserbriefen und Online-Kommentaren fechten die Berufungsklägerinnen den vorinstanzlichen Entscheid auch an, weil die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf ihre Unterlassungsklage eingetreten war. Diesbezüglich hatte die Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse verneint, weil bezüglich deren Veröffentlichung und Verbreitung keine Wiederholungsgefahr bestünde. Denn bei den Leserbriefen und -kommentaren handle es sich um Dritt­äusserungen, welche die Berufungsbeklagte zwar publiziert, aber nicht selber verfasst habe. Diese Kommentare seien mittlerweile für die Leserschaft auch nicht mehr von Interesse (E. 9.2 des angefochtenen Entscheids). Die Berufungsklägerinnen halten hingegen die Wiederholungsgefahr für gegeben, habe die Berufungsbeklagte die Leservoten doch "durch alle Böden hindurch verteidigt". Die Gefahr habe nicht nur gedroht, sondern sich später auch tatsächlich verwirklicht. Die Berufungsbeklagte habe nach dem ersten Schriftenwechsel vor der Vorinstanz erneut Online-Kommen­tare aufgeschaltet, welche wörtlich oder sinngemäss die als schwer persönlichkeitsverletzend eingeklagten Leservoten wiederholen würden (Rz 94 ff. der Berufung). Wie es sich mit diesen Rügen verhält, braucht nachfolgend nicht beurteilt zu werden. Denn diesbezüglich kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.

4.5.2   Obschon Art. 311 Abs 1 ZPO dies nicht ausdrücklich erwähnt, besteht in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, dass die Berufungsschrift neben der Begründung auch Rechtsbegehren enthalten muss. Aus der Berufung muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll. Namentlich mit Blick auf den reformatorischen Charakter der Berufung sowie den Umstand, dass der erstinstanzliche Entscheid insoweit in materielle Rechtskraft erwächst, wie er unangefochten bleibt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), muss der Berufungskläger grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. De­zember 2013 E. 3.2.1; AGE ZB.2014.30 vom 15. Juli 2014 E. 2.1 und BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013 E. 1.2; aus dem Schrifttum Reetz/theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 872 ff.). Gemäss einem allgemeinen Prozessgrundsatz muss das Rechtsbegehren so bestimmt gefasst sein, dass es im Falle seiner Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; AGE ZB.2014.30 vom 15. Juli 2014 E. 2.1 und BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013 E. 1.2). Mit den Berufungsanträgen ist demzufolge möglichst präzise zum Ausdruck zu bringen, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werden und der vorinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34 a.E.; Seiler, a.a.O., Rz 875 f.). Rechtsfolge fehlender oder mangelhafter Berufungsbegehren ist vollständiges oder teilweises Nichteintreten auf die Berufung.

Die Anwendung prozessualer Formstrenge steht allerdings unter dem Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht verlangt deshalb, ausnahmsweise auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gehörigen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1 und 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2013.97 vom 21. Februar 2013 E. 1.2.1).

4.5.3   Mit ihrer Klage hatten die Berufungsklägerinnen verlangt, dass es der Berufungsbeklagten unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten sei, die als persönlichkeitsverletzend beurteilten Aussagen zu wiederholen (Rechtsbegehren 3). Diesem Begehren gab die Vorinstanz nur statt mit Bezug auf einige verletzende Äusserungen in der Berichterstattung der Berufungsbeklagten in der Printausgabe vom 9. August 2010 und der Online-Ausgabe vom 10. August 2010 (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). Mit Bezug auf die weiteren redaktionellen Äusserungen wurde das Begehren abgewiesen und auf das Unterlassungsbegehren nicht eingetreten, soweit es Äusserungen in Leserbriefen und Online-Kommentaren betraf (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs/E. 9.2). Soweit die Berufungsklägerinnen mit ihrer Berufung einleitend unter Ziffer 1 ihrer Berufungsanträge die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4 und die Gutheissung ihrer Klage verlangen, beantragen sie nachfolgend explizit nur eine Ergänzung des Feststellungsentscheids in Ziffer 1 des Dispositivs durch weitere persönlichkeitsverletzende Passagen in den verschiedenen Print- und Online-Ausgaben (Rechtsbegehren 1.1) sowie eine Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Zahlung eines Betrags von CHF 162'500.– (Rechtsbegehren 1.2). An einem expliziten Antrag, wie das Urteil bei zweitinstanzlicher Gutheissung der Unterlassungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) lauten müsste, fehlt es jedoch gänzlich. Die übrigen Berufungsbegehren 2 und 3 beinhalten lediglich noch die Anträge betreffend die Verteilung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten. Dessen ungeachtet auch in diesem Punkt auf die Berufung einzutreten, ist auch nicht unter ausnahmsweiser Berücksichtigung der Begründung möglich. Mit Bezug auf die streitbetroffenen Leserbriefe und Online-Kommentare fällt auf, dass die Berufungsbegehren nicht mehr alle ursprünglich eingeklagten Passagen umfassen. Der Vergleich der Rechtsbegehren vor erster Instanz mit denjenigen vor zweiter Instanz zeigt, dass die Berufungsklägerinnen den Streitgegenstand eingeschränkt haben. Namentlich verzichten sie nunmehr auf die Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsfeststellung durch den Satz "Wenn das nicht Terroranschläge in der Schweiz, zum Beispiel in Basel, geradezu provoziert!" im Leserbrief von Ursula Nakamura-Stoecklin (Printausgabe vom 12. August 2010 [KBB 19]). Ob diese für die Feststellungsklage erfolgte Einschränkung auch für die Unterlassungsklage gilt oder ob die Berufungsklägerinnen vollumfänglich an ihren ursprünglichen Klagebegehren festhalten, kann mangels näherer Ausführungen hierzu im Abschnitt über das Unterlassungsbegehren (vgl. Rz 94 ff. der Berufung) nicht beantwortet werden. Es kann somit auch nicht anhand der Begründung ermittelt werden, inwieweit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zweitinstanzlich noch angefochten wird. Da es hinsichtlich der Unterlassungsklage an einem expliziten Berufungsantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt, kann diesbezüglich auf die Berufung nicht eingetreten werden. Ein Hinwegsehen über das mangelnde Berufungsbegehren ist umso weniger möglich, als die Berufungsklägerinnen anwaltlich vertreten sind und deshalb erwartet werden kann, dass die Berufungsformalien eingehalten werden.

5.

5.1      Mit ihrer Klage vom 3. September 2010 hatten die Berufungsklägerinnen neben der Feststellung, dass verschiedenste Formulierungen in den Print- und Online-Ausgaben der Berufungsbeklagten im Zeitraum vom 9. bis 14. August 2010 sie in ihrer Persönlichkeit verletzten (Klagebegehren 1), auch die gerichtliche Feststellung verlangt, dass die Berufungsbeklagte mit dieser Berichterstattung das UWG verletzt habe (Klagebegehren 2). Mit Replik vom 31. Januar 2012 hatten sie ihre beiden Feststellungsbegehren auf weitere Aussagen in den Printund Online-Ausgaben der Berufungsbeklagten vom 20. April 2011 sowie 13., 18. und 19. Oktober 2011 erstreckt. Die auf das UWG abgestützten Feststellungsansprüche hat die Vorinstanz abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war. Bezüglich der Berufungsklägerin 1 hat sie deren Aktivlegitimation verneint, weil sie als lediglich mittelbar am Wettbewerb teilnehmende Holdinggesellschaft kein unmittelbares Interesse daran habe, die eigene Stellung im Wettbewerb mit einer Klage abzusichern bzw. zu verbessern (E. 10.2 des angefochtenen Entscheids). Das Feststellungsbegehren der Berufungsklägerin 2 hat die Vorinstanz namentlich deshalb abgelehnt, weil nicht substantiiert dargelegt worden sei, dass in der Schweiz ein Markt bestehe, auf welchen die Berichterstattung der Berufungsbeklagten in wettbewerbsrelevanter Weise hätte Einfluss nehmen können (E. 10.4.2).

Mit ihrer Berufung reduzieren die Berufungsklägerinnen ihr ursprüngliches Prinzipalfeststellungsbegehren in dem Sinne auf einen Eventualantrag, als sie nunmehr nur noch die Feststellung einer UWG-Verletzung hinsichtlich jener Passagen anbegehren, für welche auch im Berufungsverfahren wie schon zuvor im vorinstanzlichen Verfahren eine Persönlichkeitsverletzung verneint würde (Berufungsbegehren 1.1.2.: "Es sei eventualiter zum Rechtsmittelantrag gemäss Ziff. 1.1.1. festzustellen, dass die Beklagte mit den im Rechtsmittelantrag 1.1.1. genannten [in Normalschrift graphisch hervorgehobenen] Aussagen das UWG verletzt hat."). Die weitere Prüfung eines lauterkeitsrechtlichen Verstosses beschränkt sich demzufolge noch auf die inkriminierten Passagen in den Printausgaben vom 10. August 2010, Seiten 1 und 11 und vom 11. August 2010, Seite 1 sowie in den Online-Ausgabe vom 10. August 2010 (s. oben E. 3.3). Bezüglich der Online-Ausgabe vom 14. August 2010 geht es nur noch um den Passus "'..Zuflucht in die Schweiz' will doch alles sagen." im Kommentar von Pierre Nussbaumer (vgl. oben E. 4.4.2).

5.2      Die Berufungsklägerinnen rügen zunächst, dass die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin 1 verneint habe. Um einen Anspruch nach Art. 9 UWG zu begründen, genüge es, wenn ein Kläger in der Schweiz marktrelevant auftrete und in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt werde. Aus diesem Grund seien beide Berufungsklägerinnen durch die Verunglimpfungen, die mit "Aegis" als Oberbegriff für die gesamte Gesellschaftsgruppe alle ihr zugehörigen Gesellschaften treffen würden, gleichermassen in ihren wirtschaftlichen Interessen und ihrem beruflichen Ansehen bedroht. Durch die Stigmatisierung der Firma "Aegis" als ganze Gruppe in den Berichten sei ein mehr als genügender Bezug zu beiden Berufungsklägerinnen hergestellt, womit ihre Aktivlegitimation zu bejahen sei (Rz 78 und 80 der Berufung). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Zu einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage ist nach Art. 9 Abs. 1 UWG berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist. Zentrale  Voraussetzung ist damit die eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb und die damit verbundene Beeinträchtigung in eigenen wirtschaftlichen Interessen. Erforderlich ist ein unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern (BGE 126 III 239 E. 1a S. 241 f.; Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Handkommentar UWG, Bern 2010, Art. 9 N 9). Wer hingegen wie Aktionäre, Gesellschafter oder Holdinggesellschaften nur mittelbar am Marktgeschehen teilnimmt, ist nicht zur Erhebung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen berechtigt (Spitz, a.a.O., Art. 9 N 20; Baudenbacher/Glöckner, in: Baudenbacher [Hrsg.], Lauterkeitsrecht, Basel 2001, Art. 9 N 305). Die Berufungsklägerinnen haben von Anfang an betont, dass es sich bei der Berufungsklägerin 1 um eine reine Holdinggesellschaft handle, von der keinerlei operative Tätigkeiten ausgingen, weder in der Schweiz noch von der Schweiz aus (z.B. Rz 10, 14 und 26 der Klage). Dieser Darstellung sind sie auch im Berufungsverfahren treu geblieben (z.B. Rz 50 und 55 der Berufung). Da die Berufungsklägerin 1 als reine Beteiligungsgesellschaft sich damit nicht darauf berufen kann, selber am wirtschaftlichen Wettbewerb in der Schweiz teilzunehmen, ist sie durch die Berichterstattung der Berufungsbeklagten auch nicht unmittelbar in ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen betroffen. Mangels eines unmittelbaren Interesses, mit dem Erfolg der Klage die eigene Stellung im schweizerischen Markt abzusichern oder zu verbessern, ist ihre Aktivlegitimation abzulehnen. Die Vorinstanz hat das Feststellungsbegehren der Berufungsklägerin 1 somit zu Recht abgewiesen.

5.3

5.3.1   Unlauter und widerrechtlich ist nach Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Unter Herabsetzung ist ein negatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers zu verstehen, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist (Spitz, a.a.O., Art. 3 lit. a N 29). Wettbewerbsrelevant sind Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.3 mit Hinweisen), mithin objektiv geeignet sind, den Wettbewerb bzw. die Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen (BGE 133 III 431 E. 4.1 S. 434). Nicht jede negative Äusserung stellt eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG dar. Sie muss vielmehr eine gewisse Schwere aufweisen. Vorausgesetzt wird damit ein eigentliches Anschwärzen oder Verächtlichmachen (BGE 122 IV 33 E. 2c S. 36). Die objektive Eignung zur Herabsetzung eines Marktteilnehmers genügt, um einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu bejahen. Ein eigentlicher Herabsetzungserfolg im Sinne einer tatsächlichen Beeinflussung von Wettbewerbsteilnehmern oder Verfälschung des Wettbewerbs oder gar eines eingetretenen Schadens wird nach Lehre und Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (Baudenbacher/Glöckner, a.a.O., Art. 3 lit. a N 8; Spitz, a.a.O., Art. 3 lit. a N 30; Berger, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar UWG, Basel 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 23 f. und 28; BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.2). Eine herabsetzende Äusserung ist für sich allein noch nicht tatbestandsmässig. Unlauter ist sie erst, wenn sie unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist (Baudenbacher/Glöckner, a.a.O., Art. 3 lit. a N 13; Spitz, a.a.O., Art. 3 lit. a N 34; Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 30). Ob eine Äusserung unlauter herabsetzend ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten unter Würdigung der konkreten Umstände. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer inkriminierten Äusserung kommt es auf ihren Gesamteindruck an (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 15 ff.; Spitz, a.a.O., Art. 3 lit. a N 33 und 49). Nicht nur Konkurrenten eines Wettbewerbteilnehmers, sondern auch wettbewerbsfremde Dritte können mit unlauter herabsetzenden Äusserungen in den Wettbewerb eingreifen. Entsprechend können auch Presseberichte unlauter herabsetzende Äusserungen enthalten (BGE 123 III 354 E. 2a S. 363; Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 13; Spitz, a.a.O., Art. 3 lit. a N 1). Ob ein Presseartikel den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt, beurteilt die Rechtsprechung im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB) massgeblichen Gesichtspunkten (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.2 mit Hinweisen; Näheres dazu auch bei Spitz, a.a.O., Art. 3 lit. a N 12, 27, 54 und 60).

5.3.2   Die Vorinstanz hat das lauterkeitsrechtliche Feststellungsbegehren der Berufungsklägerin 2 mit der Begründung abgelehnt, dass diese in der massgeblichen ersten Rechtsschrift nicht konkret dargelegt habe, inwiefern durch die Artikel in der Basler Zeitung und auf bazonline eine Gefahr für eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen in der Schweiz bestanden habe bzw. nach wie vor bestehen solle. Sie habe nicht näher ausgeführt, dass in der Schweiz tatsächlich auch ein Wettbewerb mit anderen Anbietern bestehe. Auch zu ihren (potentiellen) Kunden in der Schweiz habe sich die Berufungsklägerin 2 nicht geäussert. Mangels erkennbarer Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen auf dem schweizerischen Markt durch die Berichterstattung in den von der Berufungsbeklagten herausgegebenen Medien sei ihr Feststellungsbegehren abzuweisen (E. 10.4.2 des angefochtenen Entscheids). Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.

Die Berufungsklägerinnen gestehen mit der Berufung zwar ein, sie hätten in der Klage ihre Teilnahme am Wettbewerb nicht spezifisch mit Bezug auf die Schweiz dargelegt. Mit der Beschreibung der Tätigkeit der Berufungsklägerin 2 in einem weltweiten Markt der privaten Sicherheitsindustrie hätten sie deutlich gemacht, dass sie in einem weltweiten Markt tätig seien, wozu auch die Schweiz gehöre (Rz 78 der Berufung). Diese Darlegung ist viel zu allgemein gehalten, als dass damit der konkrete Beweis erbracht worden wäre, dass die Berufungsklägerin 2 am Wettbewerb auch in der Schweiz teilnehmen würde. Die Berufungsklägerinnen haben indessen mit der erstinstanzlichen Replik vorgetragen, dass sie schon länger mit Nachfragen von Kunden und Behörden aus der Schweiz zu tun hätten. Als Beweis haben sie einen Bericht der SonntagsZeitung vom 16. Oktober 2011 ins Recht gelegt, wonach "Aegis" von der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Auftrag zur Bewachung der Botschaft in Tripolis (Libyen) erhalten hatte (Rz 167f. der Replik). Dieses Vorbringen hat die Vorinstanz als Novum zugelassen (E. 3.3 und 10.4.2 des angefochtenen Entscheids). Hat die Berufungsklägerin 2 mit dem – notabene von der Berufungsbeklagten nicht bestrittenen – Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft nachgewiesen, dass sie auf dem schweizerischen Markt auftritt (was entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen im Grunde genommen eine Frage der Aktivlegitimation ist [vgl. Spitz, a.a.O., Art. 9 N 9 ff.] und nicht der Anspruchsprüfung selbst), ist nachfolgend zu prüfen, ob die inkriminierten Äusserungen der Berufungsbeklagten in ihren Printausgaben vom 10. und 11. August 2010 sowie den Online-Ausgaben vom 10. und 14. August 2010 unlauter herabsetzend sind. Dabei kann, da Presseäusserungen bezüglich persönlichkeits- und lauterkeitsrechtlicher Verletzungen wie vorstehend ausgeführt (E. 5.3.1) grundsätzlich nach gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind, auf die Ausführungen oben unter E. 3.3 zurückgegriffen werden, zumal die Berufungsklägerinnen im lauterkeitsrechtlichen Abschnitt der Berufung explizit auf ihre Ausführungen zur Persönlichkeitsverletzung verweisen und nichts vortragen, was darüber hinausginge (Rz 84 der Berufung).

5.3.3   Ausgangspunkt aller vorliegend beanstandeten Äusserungen bilden die Aussagen von Albert Stahel in seinem Interview auf S. 11 der Printausgabe der Basler Zeitung vom 10. August 2010 sowie in verkürzter Wiedergabe in der Online-Ausgabe vom selben Tag (E. 3.3.1 vorne). Diese lassen sich in drei Komplexe einreihen (dazu oben E. 3.3.2).

5.3.3.1  Als erstes geht es dabei um die Behauptung, dass bezüglich Sicherheits- und Militärfirmen, welche von der Schweiz aus ihre Dienstleistungen im Ausland anbieten, keine (bundesrechtliche) Regelung, mithin ein "Regelungsvakuum" bzw. ein rechtsfreier Raum, bestehe, und somit Firmen wie Aegis "ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen" tätig sein könnten. Wie unter E. 3.3.3 vorstehend ausgeführt kann nicht gesagt werden, dass diese Äusserungen in den Medien der Berufungsbeklagten in jenem Zeitpunkt unrichtig gewesen wären. Auch wenn die Formulierung eines "rechtsfreien Raums" etwas zugespitzt erscheinen mag, ist sie in der Frage nach der staatlichen Regulierung von privaten Sicherheitsunternehmen in der Schweiz mit Tätigkeiten in ausländischen Krisen- und Konfliktgebieten im Kern durchaus zutreffend. Im Rahmen einer lauterkeitsrechtlichen Überprüfung kann sie jedenfalls nicht als "unnötig verletzend" (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) eingestuft werden. Dass die gewählten Formulierungen im Sinne des Gesetzes angesichts des damit umschriebenen Sachverhalts weit über das Ziel hinausgeschossen wären, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar gewesen wären (vgl. Spitz, a.a.O., Art. 3 lit. a N 40 mit Hinweisen zur [namentlich strafrechtlichen] Rechtsprechung des Bundesgerichts; Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 51 mit Hinweisen), wird von den Berufungsklägerinnen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

5.3.3.2  Auch die Äusserung, die Berufungsklägerinnen bzw. "Aegis" sei in die Schweiz gezogen, um hier (von staatlichen Aufsichtsstellen ungestört) geschäften zu können, ist nicht unlauter herabsetzend. Albert Stahel behauptet in seinem Interview nicht, dass am Sitz der Berufungsklägerin 1 tatsächlich operative Tätigkeiten ausgeübt werden, sondern bloss, dass "Aegis" hierzulande geschäften könne, mithin die Möglichkeit hat, operativ tätig zu sein. Wie vorstehend unter E. 3.3.4 ausgeführt erscheint dies insofern nicht als unwahr, als es Holdinggesellschaften mit Sitz in der Schweiz steuerrechtlich betrachtet grundsätzlich nicht untersagt ist, im Ausland Geschäftstätigkeiten zu entfalten. Inwieweit diese Äusserung des Experten herab-setzend im Sinne von Anschwärzen oder Verächtlichmachen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies muss umso mehr gelten, als sie im objektivierten Sinne zu beurteilen sind. Der Aussagegehalt einer Äusserung ist darauf zu prüfen, wie sie vom Durchschnittsadressaten zu verstehen ist. Als Adressat der wettbewerbsrelevanten Äusserung ist dabei nicht jeder Leser bzw. jede Leserin des Mediums zu verstehen, in welchem die Äusserung erfolgt ist, sondern bestimmt sich nach den Marktgegebenheiten im konkreten Fall. Adressat ist demnach nur, wer tatsächlicher oder potentieller Abnehmer des von der fraglichen Äusserung betroffenen Angebots bzw. der Angebote des von der Äusserung betroffenen Wettbewerbsteilnehmers oder tatsächlicher oder potentieller Geschäftspartner des von der Äusserung betroffenen Marktteilnehmers ist. Wer nicht in geschäftlichem Kontakt mit dem von der Äusserung betroffenen Wettbewerbsteilnehmer steht oder stehen könnte, zählt nicht zum Kreis der Adressaten, nach deren Durchschnittsverständnis die beanstandete Äusserung zu beurteilen ist (zum Ganzen Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 15 f.). In der vorliegenden Klage wurden als Kunden der Berufungsklägerin 2 in allgemeiner Weise internationale Organisationen wie die UNOPS, Regierungen und multinationale Konzern bezeichnet (Rz 12 f. der Klage). Für die Schweiz besteht unter diesen Umständen bloss ein kleiner Kreis potentieller Kunden, die für die Dienstleistungen der Berufungsklägerin 2 wie beispielsweise Personen- und Objektschutz in ausländischen Krisen- und Konfliktgebieten in Frage kommen. Es kann dabei ohne Weiteres von einem geschäftserfahrenen, verständigen Kunden- bzw. Adressatenkreis ausgegangen werden, der Äusserungen wie der vorliegenden angemessen einzuordnen weiss. Im vorliegenden Fall wurde in der Basler Zeitung am Tage vor dem Interview mit Albert Stahel am 10. August 2010, d.h. am 9. August 2010, eingehend über die Gründung einer "Aegis-Holding" mit Sitz in Basel berichtet. Auf S. 1 der Printausgabe vom 10. August 2010 wurde das Thema der Holdinggründung nochmals aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass nach Darstellung von "Aegis" in und von der Schweiz aus kein Geschäft betrieben werde. Auch wenn der Experte in seinem Interview ausführte, "Aegis kann ungestört von staatlichen Aufsichtsstellen geschäften", so war für jeden verständigen Leser aus dem genannten potentiellen Kundenkreis der Berufungsklägerin 2 in der Schweiz ohne Weiteres erkennbar, dass sich hierzulande mit der Berufungsklägerin1 bloss eine Holdinggesellschaft niedergelassen hatte, deren Zweck im Halten und Verwalten von Beteiligungen bestand. Inwiefern die genannte Äusserung unter den gegebenen Umständ

ZB.2013.30 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.01.2015 ZB.2013.30 (AG.2015.38) — Swissrulings