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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.06.2014 VG.2014.1 (AG.2014.367)

16 giugno 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,138 parole·~16 min·1

Riassunto

Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren an der Universität Basel (Gebührenordnung: SR 442.600)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verfassungsgericht  

VG.2014.1

URTEIL

vom 16. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

Studentische Körperschaft

der Universität Basel (skuba)                                  Beschwerdeführerin 1

Petersgraben 1, 4003 Basel  

A________                                                                    Beschwerdeführerin 2

c/o Studentische Körperschaft,

Petersgraben 45, 4051 Basel

beide vertreten durch

lic. iur. [ … ], Advokat,

[ … ]

gegen

Universitätsrat der Universität Basel                          Beschwerdegegner

c/o Erziehungsdepartement,

Leimenstrasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Universität

vom 19. Dezember 2013 betreffend Ordnung betreffend die Erhebung von Gebühren an der Universität Basel (Gebührenordnung: SR 442.600)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sachverhalt

Der Universitätsrat der Universität Basel hat am 19. Dezember 2013 eine Ordnung betreffend Erhebung von Gebühren an der Universität Basel (Gebührenordnung) mit Wirkung per 1. August 2014 beschlossen und auf den gleichen Zeitpunkt hin die Ordnung betreffend Erhebung von Gebühren an der Universität Basel vom 4. August 1980 aufgehoben. Gegen diese Verordnung haben die Studentische Körperschaft der Universität Basel (skuba; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und A_______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), beide vertreten durch lic. iur. [ … ], Advokat, mit Eingabe vom 28. Februar 2014 an das Appellationsgericht als Verfassungsgericht Beschwerde erhoben. Darin haben die Beschwerdeführerinnen beantragt, es seien § 2, § 5 Abs. 1 und 3 der Ordnung betreffend Erhebung von Gebühren an der Universität Basel, geändert am 19. Dezember 2013, aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Verfügung vom 5. März 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen vom Instruktionsrichter zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'000.– bis zum 21. März 2014, einmal erstreckbar, aufgefordert. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet würde. Nachdem aus den Zahlungsangaben beim Appellationsgericht hervorging, dass die Zahlung des Kostenvorschusses nicht fristkonform sondern erst am 24. März 2014 ausgelöst worden ist, hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. März 2014 den Beschwerdeführerinnen Frist angesetzt zum Nachweis, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist. Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit Eingabe vom 14. April 2014 zur Frage der Fristeinhaltung geäussert. Sie haben vorgebracht, dass die Frist eingehalten worden sei, da die Zahlung von der Beschwerdeführerin 1 vor Ablauf der Frist beim Ressort Finanzen des Beschwerdegegners in Auftrag gegeben worden und lediglich von diesem nach Ablauf der Frist ausgelöst worden sei. Für den Fall, dass von einer verspäteten Zahlung ausgegangen würde, haben die Beschwerdeführerinnen ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt. Mit Stellungnahme vom 29. April 2014 hat der Beschwerdegegner die Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen bezüglich der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses beantragt. Hierzu haben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 26. Mai 2014 repliziert. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Sistierung des (materiellen) Verfahrens bis zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zahlung des Kostenvorschusses resp. des Wiedereinsetzungsgesuchs angeordnet. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen beim Appellationsgericht als Verfassungsgericht gegen eine Ordnung der Universität Basel gemäss § 30e ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) Beschwerde erhoben. Auf die Verfassungsbeschwerden kommen gemäss § 30b VRPG die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäss zur Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Gemäss § 30 Abs. 2 VRPG fällt ein Rekurs dahin, wenn der festgelegte Kostenvorschuss nicht innert der entsprechenden Frist bezahlt worden ist.

2.

Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Kostenvorschuss im vorliegenden Fall rechtzeitig bezahlt worden ist.

2.1      Vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen wird ausgeführt, dass er die Kostenvorschussverfügung am 6. März an die Beschwerdeführerin 1 weitergeleitet habe. Aufgrund der Fasnachtsferien sei die Verfügung jedoch erst am 17. März 2014 von der Beschwerdeführerin 1 bearbeitet worden und am 18. März 2014 habe deren Vorstand die entsprechenden Visa zur Auslösung der Zahlung erteilt. Die Zahlungen der Beschwerdeführerin 1 würden durch das Ressort Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners vorgenommen. Dementsprechend würden durch die Beschwerdeführerin die legitimierten Zahlungen eingebucht und an das Ressort Finanzen und Controlling weitergeleitet. Die Organe der Beschwerdeführerin hätten aus den elektronischen vorhandenen Unterlagen ersehen können, dass die Kostenvorschussforderung von CHF 1'000.– am 19. März 2014 beim Ressort Finanzen und Controlling eingegangen und am gleichen Tag von diesem verbucht worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei somit davon ausgegangen, dass diese Zahlung nun umgehend ausgelöst werde, da der Abteilung Ressort Finanzen und Controlling mitgeteilt worden sei, dass diese Zahlung dringendst auszulösen und dass das Zahlungsziel der 21. März 2014 sei. Nach Erhalt der Verfügung vom 28. März 2014 habe die Beschwerdeführerin 1 feststellen müssen, dass die Zahlung erst am 24. März 2014 ausgelöst worden sei. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sie mit der Übermittlung der Kostenvorschussforderung an das Ressort Finanzen und Controlling alles in ihrer Macht stehende gemacht hätten, damit die Zahlung fristgerecht erfolge. Die Tatsache, dass das Ressort Finanzen und Controlling die Zahlung dann nicht rechtzeitig ausgeführt habe, könne den Beschwerdeführerinnen nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn diese nicht davon ausgehen würden, dass hinter diesem Vorgang eine Absicht des Beschwerdegegners gestanden habe.

2.2      Diese Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ändern nichts an der Tatsache, dass der Kostenvorschuss im vorliegenden Fall nicht fristgerecht bezahlt worden ist. Massgebend für die Einhaltung einer Frist zur Zahlung eines Vorschusses an die Behörde ist der Zeitpunkt der Übergabe des Barbetrages an die Schweizerische Post oder der Belastung eines Post- oder Bankkontos in der Schweiz. Die Erteilung des Auftrages zur Auslösung der Zahlung an das Ressort Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners kann nicht als Vornahme der Zahlung gegenüber dem Gericht qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht innerhalb der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ein Gesuch um Verlängerung dieser Frist gestellt. Es ist daher festzustellen, dass der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt worden ist, was gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dazu führt, dass der Rekurs resp. die Beschwerde dahinfällt.

3.

Es ist nun zu prüfen, ob dem Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen entsprechend eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Frist wie von diesen beantragt, nachträglich verlängert wird.

3.1      Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Behörde zu stellen, bei der eine Rechtsvorkehr versäumt worden ist (vgl. VGE VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 1.2, m.w.H.; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 12 Rz 16). Damit ist das Verfassungsgericht zur Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs betreffend die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zuständig.

3.2      Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass ihnen bezüglich ihrer Verhinderung an der Zahlung keinerlei eigenes Verschulden zur Last gelegt werden könne. Die Zahlungen der Beschwerdeführerin 1 würden durch das Ressort Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners vorgenommen. Die Kostenvorschussforderung sei mit den entsprechenden Visa zur Auslösung der Zahlung am 19. März 2014 beim Ressort Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners eingegangen und am gleichen Tag von diesem verbucht worden. Die Beschwerdeführerin 1 sei somit davon ausgegangen, dass diese Zahlung nun umgehend ausgelöst werde, da dem Ressort Finanzen und Controlling mitgeteilt worden sei, dass diese Zahlung dringendst auszulösen und dass das Zahlungsziel der 21. März 2014 sei. Damit hätten sie alles in ihrer Macht stehende getan, damit die Zahlung fristgerecht erfolge. Die Tatsache, dass das Ressort Finanzen und Controlling die Zahlung dann nicht rechtzeitig ausgeführt habe, könne den Beschwerdeführerinnen nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn die Beschwerdeführerinnen nicht davon ausgehen, dass hinter diesem Vorgang eine Absicht des Beschwerdegegners gestanden habe. Bei der mit der Zahlung betrauten Person habe es sich nicht um eine (unabhängige) Hilfsperson, sondern um ein Organ des Beschwerdegegners gehandelt. Dessen Versäumnisse tel quel den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen, resultierte in der unhaltbaren Konsequenz, dass der Beschwerdegegner über die Einhaltung der Prozessvoraussetzungen durch die Beschwerdeführerinnen richten könnte. Die versäumte Rechtshandlung sei im Übrigen bekanntlich bereits nachgeholt worden.

Der Beschwerdegegner macht in seiner Eingabe vom 29. April 2014 geltend, dass die Kostenvorschussanforderung des Appellationsgerichts vom 6. März 2014 erst am 19. März 2014, somit zwei Tage vor Fristablauf beim Beschwerdegegner eingegangen sei. Wie der Beschwerdeführerin 1, welche die Zahlung beim Beschwerdegegner veranlasst habe, seit langem bekannt gewesen sei, seien Zahlungen gemäss ständiger Praxis immer jeweils am Montag erfolgt. Soweit eine vorzeitige Zahlung erfolgen solle, das heisst eine Zahlung ausserhalb des Zahllaufrhythmus, sei das Ressort Finanzen und Controlling speziell und ausdrücklich darauf hinzuweisen. Diesen Hinweis hätten die Beschwerdeführerinnen vermissen lassen. Zwar werde in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2014 behauptet, sie hätten eine solche Mitteilung vorgenommen, diese Behauptung werde aber mit nichts belegt. Das Gegenteil sei der Fall. Die Beschwerdeführerinnen hätten weder telefonisch noch schriftlich (z.B. direkt auf dem Beleg) eine sofortige Zahlung beantragt. Diese wäre selbstverständlich umgehend vorgenommen worden. Wäre eine solche Mitteilung von Seiten der Beschwerdeführerinnen tatsächlich erfolgt, hätte die Zahlung durch eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter absichtlich verhindert werden müssen, was aber selbst von den Beschwerdeführerinnen ausgeschlossen werde. Da die Beschwerdeführerinnen sich offensichtlich nicht um eine sofortige Zahlung bemüht hätten, verhalte es sich eben gerade nicht so, dass sie alles in ihrer Macht getan hätten, damit die Zahlung rechtzeitig ausgelöst wird. Das Versäumnis der Beschwerdeführerinnen habe dazu geführt, dass die Rechnung in den ganz gewöhnlichen Zahllaufrhythmus des Beschwerdegegners übergegangen und somit regulär am darauffolgenden Montag, den 24. März 2014, ausgezahlt worden sei. Entsprechend fehle es an einem fehlerhaften – geschweige denn absichtlichen – Verhalten des Ressorts Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners.

Mit Replik vom 26. Mai 2014 erklären die Beschwerdeführerinnen, dass die Kostenvorschuss-Rechnung samt den nötigen Visa am 18. März 2014 von Annina Brunner an das Ressort Finanzen und Controlling weitergeleitet worden seien. Dabei habe sie bei der entsprechenden Rechnung ein „Post-it“ mit dem Vermerk „Bitte sofort überweisen!" angebracht. Die Rechnung sei dann beim Ressort Finanzen und Controlling offensichtlich am 19. März 2014 bearbeitet worden. Der entsprechende Stempel des Ressorts Finanzen und Controlling vom 19. März 2014 befinde sich auch auf der Rechnung in den Verfahrensakten. Wer vom Ressort Finanzen und Controlling das „Post-it“ mit der Bitte um dringende Zahlung entfernt habe, könne von der Beschwerdeführerin 1 nicht beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin 1 habe jedoch einen Hinweis angebracht, dass diese Rechnung per 21. März 2014 ausgelöst werden müsse und damit sehr wohl schriftlich auf dem Beleg eine sofortige Zahlung beantragt. Es sei zu beachten, dass der Stempel des Ressorts Finanzen und Controlling vom 19. März 2014 direkt über dem Hinweis „Zahlungsziel: 21.3.2014" angebracht wurde. Die entsprechende Person beim Ressort Finanzen und Controlling habe daher gewusst, dass diese Überweisung per 21. März 2014 ausgelöst werden müsse. Es sei den Beschwerdeführerinnen dagegen nicht bekannt gewesen, dass die Zahlungen jeweils montags ausgelöst würden. Zwar gehe die Beschwerdeführerin aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner nicht von einer absichtlichen Verhinderung aus. Eine solche werde jedoch nicht per se ausgeschlossen. Dementsprechend liege ein fehlerhaftes Verhalten des Ressorts Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners vor, welches nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen gereichen könne.

3.3      Das VRPG enthält keine Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Gemäss neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts zieht dieses für die Frage einer Wiedereinsetzung die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei (VGE VD 2013.103 vom 19. August 2013 E. 2.2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Demgemäss setzt die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts, nach dem die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1653). Die Fristwiederherstellung kommt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2). Unverschuldet ist eine Säumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1). Als unverschuldete Hindernisse gelten damit nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2, m.w.H.).

Die Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2. August 2000 E. 2, in: BStPra 5/2001 271 S. 273). Ein Verschulden der Rechtsvertretung einer Partei wird dieser wie eigenes Verschulden angerechnet (VGE VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 2.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2, 671/2004 vom 26. Juli 2004 E. 4b; VGE vom 2. August 2000 E. 2, in: BStPra 5/2001 271 S. 273; VGE 702/2000 vom 16. März 2001 E. 2c, in: BJM 2004 48 S. 51; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 435 ff., 450). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG resp. zum inhaltlich übereinstimmenden Art. 50 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (resp. Art. 35 des früheren Bundesrechtspflegegesetzes, OG) wird auch das Verschulden von anderen beigezogenen Hilfspersonen der gesuchstellenden Person zugerechnet. Das Verhalten einer Hilfsperson, deren sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht bedient, ist ihr bzw. dem Anwalt gemäss Art. 101 OR ohne Exkulpationsmöglichkeit wie ein eigenes zuzurechnen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 f.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 ff.; jeweils mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 25. März 2013 mit verschiedenen Hinweisen auf die eigene Praxis ausgeführt : „[U]ne restitution de délai n'entre pas en considération quand le retard dans le versement de l'avance de frais est le fait d'un auxiliaire qui ne peut pas se prévaloir lui-même d'un empêchement non fautif, quand bien même cet auxiliaire aurait reçu des instructions claires et que la partie ou le mandataire aurait satisfait à son devoir de diligence." (BGer 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3, m.w.H.). Auch im Entscheid 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich eine Prozesspartei der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen vermag, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt (BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3.).

3.4      Zunächst ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen resp. deren Vertreter in Bezug auf das Fristversäumnis ein Verschulden vorgeworfen werden muss. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der von den Beschwerdeführerinnen zur Zahlungsvornahme beigezogenen Hilfsperson, in diesem Fall dem Ressort Finanzen und Controlling der Universitätsverwaltung, ein Verschulden zukommt, welches gemäss der oben stehenden Rechtsprechung den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen wäre.

3.4.1               Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen macht diesbezüglich geltend, er habe die Kostenvorschussverfügung am 6. März an die Beschwerdeführerin 1 weitergeleitet. Diese habe die Verfügung aufgrund der Fasnachtsferien erst am 17. März 2014 bearbeitet und am 18. März 2014 habe der Vorstand der Beschwerdeführerin 1 die entsprechenden Visa zur Auslösung der Zahlung erteilt und an das Ressort Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass sie zwar die Zahlungen erfasse, diese jedoch erst durch ein Organ des Beschwerdegegners ausgelöst würden. Damit macht die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss geltend, dass sie aufgrund des Finanzreglements dazu verpflichtet sei, die Auslösung von Zahlungen den Organen des Beschwerdegegners zu überlassen. Eine Verpflichtung zur Abwicklung von Zahlungen über das Ressort Finanzen & Controlling des Beschwerdegegners ist aber weder dem Statut der Beschwerdeführerin 1 noch ihrem Finanzreglement zu entnehmen. Aus § 51 des Statuts der Studentischen Körperschaft der Universität Basel geht hervor, dass die Mittelverwaltung und Rechnungsführung der Beschwerdeführerin 1 durch die Geschäftsführung der skuba erfolgt und dass die Ausgabenkompetenz beim Studierendenrat (SR) liegt. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss § 19 Abs. 3 des Finanzreglements für die elektronische Buchhaltung das System der Universität nutzt. Eine Verpflichtung zur Abwicklung von Zahlungen durch die Organe der Beschwerdegegnerin ist daher nicht belegt. Unbestritten ist aber die entsprechende Praxis resp. die langjährige Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Ressort Finanzen und Controlling des Beschwerdegegners.

3.4.2               Weiter wird von der Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, dass sie dem Ressort Finanzen und Controlling mitgeteilt habe, dass diese Zahlung dringendst auszulösen sei. In der Replik wird dazu ausgeführt, dass sie auf der Rechnung ein „Post-it“ mit dem Vermerk „Bitte sofort überweisen!" angebracht habe. Der Beschwerdegegner bestreitet demgegenüber, dass das Ressort Finanzen und Controlling auf die Dringlichkeit der Zahlung hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 vermag den Nachweis, dass auf der Rechnung ein „Post-it“ mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit angebracht worden ist, nicht zu erbringen. Zudem ist zu bemerken, dass die Möglichkeit, dass ein „Post-it“ bei der Bearbeitung einer Rechnung, so insbesondere beim Einlesen für die elektronische Bearbeitung einer Rechnung, leicht abfallen kann. Die Anbringung eines solchen „Post-it“ erscheint deshalb als eine sehr unsichere Methode, um auf die Dringlichkeit der Zahlung hinzuweisen. Aus dem elektronisch erfassten Rechnungsdokument geht denn auch hervor, dass sich kein Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit auf der Rechnung befindet. Auf der Rechnung selbst wird zwar als Zahlungsziel der 21. März 2014 genannt. Bezüglich der Bedeutung der Einhaltung dieser Frist wird aber auf das zugehörige Schreiben, d.h. die Fristverfügung verwiesen, welche dem Ressort Finanzen und Controlling offenbar nicht zugestellt worden ist.

3.4.3               Weder von der Beschwerdeführerin 1 noch von ihrem Rechtsvertreter wird geltend gemacht, dass am Tag des Fristablaufes eine Erkundigung über die Auslösung der Zahlung erfolgt sei. Hätte eine solche Prüfung ergeben, dass die Zahlung noch nicht ausgelöst worden ist, hätte am gleichen Tag ohne weiteres auf einer Poststelle eine Einzahlung erfolgen können oder, noch einfacher, hilfsweise ein Fristverlängerungsgesuch gestellt werden können. Die Übertragung der Aufgabe der Zahlungsauslösung an die Organe des Beschwerdegegners ändert, selbst wenn man davon ausgeht, dass auf der Rechnung ein „Post-it“ mit einem Dringlichkeitshinweis angebracht war, nichts daran, dass die Verantwortung für die fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses bei den Beschwerdeführerinnen resp. dem von ihnen mandatierten Rechtsvertreter lag, und dass diese die Fristeinhaltung hätten überwachen und sicherstellen müssen. Da weder die Beschwerdeführerinnen noch deren Rechtsvertreter am Tag des Fristablaufes überwacht haben, ob die Zahlung innert Frist ausgelöst worden ist, und sie auch kein Fristverlängerungsgesuch gestellt haben, muss ihnen zumindest ein leichtes Verschulden zur Last gelegt werden.

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin für die Auslösung der Zahlung im Einklang mit der geltenden Praxis eine Dienststelle des Beschwerdegegners beigezogen hat. Mit diesem Beizug des Ressorts Finanzen & Controlling konnten die Beschwerdeführerinnen resp. deren Rechtsvertreter sich ihrer Verantwortung für die fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses nicht entledigen, zumal sie, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit gehabt hätten, eine fristgerechte Erledigung zu überwachen oder bei einer entsprechenden Unsicherheit ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen. Die Beschwerdeführerinnen unterstellen dem Ressort Finanzen & Controlling des Beschwerdegegners zu Recht nicht, die Ausführung der Zahlung bis zum 24. März 2014 absichtlich verzögert zu haben. Anzeichen für eine solche bewusste Verzögerung der Zahlungsauslösung liegen denn auch keine vor. Die Auslösung einer Zahlung innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang der Rechnung muss in einem grösseren Betrieb, zu welchem die Universität zu zählen ist, vielmehr als rasch bezeichnet werden. Es ist auch nachvollziehbar, dass Zahlungen nicht an jedem Tag der Woche, sondern zusammengefasst jeweils am Montag erfolgen, wie dies vom Beschwerdegegner geltend gemacht wird. Da dem Ressort Finanzen & Controlling des Beschwerdegegners gemäss den vorliegenden Informationen lediglich die Rechnung selbst und nicht die Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses mit dem Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis zugestellt wurde, kann dem Ressort Finanzen und Controlling jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, welcher das eigene Verschulden der Beschwerdeführerinnen resp. von deren Rechtsvertreter als Ursache für die Fristversäumnis in den Hintergrund drängen würde.

3.5      Mit einem sorgfältigen Vorgehen der Beschwerdeführer resp. von ihrem Rechtsvertreter hätte das Verpassen der Frist ohne weiteres vermieden werden können. Die materiellen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Dies führt zu einer Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs.

4.

Da mit dem Gesagten das Wiedereinsetzungsgesuch abgewiesen wird, ist als Ergebnis festzustellen, dass der einverlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden ist, weshalb das Beschwerdeverfahren dahingefallen und daher als erledigt abzuschreiben ist. Für die Abschreibung des Rekursverfahrens werden praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführerinnen haben aber die Kosten des Verfahrens für die Behandlung des Wiedereinsetzungsgesuches in Höhe von CHF 500.– (inkl. Auslagen) zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Wiedereinsetzungsgesuch wird abgewiesen.

            Es wird festgestellt, dass die Beschwerde gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahingefallen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

            Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Im Übrigen wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VG.2014.1 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.06.2014 VG.2014.1 (AG.2014.367) — Swissrulings