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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.08.2025 VD.2025.62 (AG.2025.454)

4 agosto 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,936 parole·~15 min·3

Riassunto

Ausschluss vom Bachelorstudium Rechtswissenschaft

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2025.62

URTEIL

vom 4. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

gegen

Universität Basel, Juristische Fakultät

Peter Merian-Weg 8, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität

Basel vom 1. April 2025

betreffend Ausschluss vom Bachelorstudium Rechtswissenschaft

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) studierte an der Juristischen Fakultät der Universität Basel im Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft. Im Frühjahressemester 2023 meldete er sich mit Arztzeugnis von den Modulprüfungen «Privatrecht I», «Öffentliches Recht I» und «Strafrecht I» ab. Dem nächsten und übernächsten Prüfungstermin am 3. Januar 2024 und am 5. August 2024 blieb er dagegen unentschuldigt fern. Die Prüfungen wurden als nicht bestanden gewertet und mit der Note 1 benotet. Daraufhin schloss ihn die Juristische Fakultät mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wegen wiederholten Nichtbestehens der Grundstudiumsprüfungen in den Modulen «Privatrecht I», «Öffentliches Recht I» und «Strafrecht I» vom Studium aus. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 1. April 2025 ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 12. April 2025 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet und diesen innert erstreckter Frist am 22. Mai 2025 begründet. Damit beantragt er, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und dass er «nachträglich für das Herbstsemester 2023 sowie für das Frühjahressemester 2024 zu beurlauben [sei]». Dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 16. April 2024 forderte der Instruktionsrichter den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800.– auf, den der Rekurrent fristgerecht geleistet hat. Die Rekurskommission der Universität Basel hat mit Eingabe vom 27. Mai 2025 die Abweisung des Rekurses beantragt und im Übrigen unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die gleichzeitig eingereichten Vorakten auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Juristische Fakultät hat am 28. Mai 2025 mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassungsschrift verzichte. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2024.141 vom 10. November 2019 E. 1.1, VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024 E. 1.3, VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.3).

2.

2.1      Im angefochtenen Entscheid vom 1. April 2025 stellte die Vorinstanz zunächst die im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsgrundlagen dar: Demnach finden gemäss § 10 Abs. 1 der Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel (BLawO, SG 446.210) die Prüfungen nach dem Ende der Vorlesungszeit des zweiten Studiensemesters statt. Die Studierenden sind automatisch angemeldet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BLawO). Die Studiendekanin bzw. der Studiendekan kann aus triftigen Gründen die Ablegung der Klausuren nach drei Semestern bewilligen (§ 10 Abs. 2 BLawO). Ein Gesuch um Verschiebung von Prüfungen ist unter Geltendmachung triftiger Gründe schriftlich beim Studiendekanat einzureichen. Wird das Gesuch aus gesundheitlichen Gründen gestellt, ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen (§ 32 Abs. 1 BLawO). Gemäss Art. 17a der Wegleitung zur Ordnung für das Bachelorstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Basel hat die Abmeldung spätestens innerhalb von 10 Tagen seit dem Prüfungstermin zu erfolgen. Bleibt eine Studentin bzw. ein Student ohne triftige Gründe einer Prüfung fern, gilt diese Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet (§ 32 Abs. 2 BLawO). Die Wiederholung ungenügender Klausuren ist einmal möglich und erfolgt im nächsten Semester (§ 11 Abs. 1 und 3 BLawO). Gemäss § 38 BLawO kann die Curriculums- und Prüfungskommission in Härtefällen begründete Ausnahmen von einzelnen Regelungen der BLawO gewähren.

2.2      Gemäss ständiger Praxis der Rekurskommission der Universität Basel und des Verwaltungsgerichts haben die Studierenden gesundheitliche Probleme und einen allfälligen Rücktritt von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten bzw. sich nicht davon abzumelden und sich erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich der Prüfung zu stellen, verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie § 5 Abs. 3 Verfassung des Kantons Basel-Stadt [SG 111.100]) und verdient keinen Rechtsschutz. Ein erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultats wegen Prüfungsunfähigkeit gestelltes Gesuch um Zulassung zu einer zusätzlichen Prüfung bzw. um Annullierung der absolvierten Prüfung ist dementsprechend abzuweisen, wenn es dem Kandidaten bereits früher möglich und zumutbar gewesen wäre, sich unter Berufung auf die Prüfungsunfähigkeit von der Prüfung abzumelden oder eine Annullierung der Prüfung zu beantragen (VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024 E. 4.2.2, VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 4.2, VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1). Diese Praxis gilt insbesondere auch für nachträglich gestellte Härtefallgesuche (VGE VD 2024.141 vom 10. November 2024 E. 5.2, VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 2.6). An den Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, eine Prüfungsunfähigkeit vor Bekanntgabe des Prüfungsresultats geltend zu machen, werden hohe Anforderungen gestellt. Vorausgesetzt wird, dass der Kandidat aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme aus objektiver Sicht und unverschuldet gar nicht in der Lage war, seine Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und rechtzeitig entsprechende Massnahmen zu treffen, insbesondere sich von der Prüfung abzumelden. Ein derartiger Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Urteilsfähigkeit des Kandidaten, insbesondere seine Selbsteinschätzung, in einem Masse eingeschränkt ist, dass er zu keinen logischen Schlussfolgerungen mehr fähig ist (Baumann, Die Rekurskommission der Universität Freiburg, in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung, FZR 2001 S. 235, 269 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, München 2018, N 290 f.; Wyss, Die Rekurskommission und der Rechtsschutz bei Prüfungen der Universität Bern, in: BVR 2020 S. 193, 214 f.). Für das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit und die Umstände, die eine spätere Geltendmachung rechtfertigen könnten, trägt nach der allgemeinen Beweislastregel gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) der Kandidat die Beweislast (KGer FR 601 2023 46 vom 5. Dezember 2023 E. 3.1.2; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N 281).

3.

3.1      Im Verfahren vor der Vorinstanz wies der Rekurrent auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren im Kanton Aargau hin. In jenem Strafverfahren habe er die aargauische Strafrechtspflege als «absolut zynisch, verlogen und dekadent» wahrgenommen. Gegen die Kantonspolizei Aargau müsse der Vorwurf der Folter erhoben werden. Seine Verurteilung habe einer «präarchaischen Vergeltungslehre» entsprochen. Das Bezirksgericht Aarau habe den «vollständig verleumderischen» Strafbefehl teilweise bestätigt, wobei weder Sachverhalt noch Rechtfertigung oder Schuldausschluss auch nur im Ansatz geprüft worden seien. Das Obergericht Aargau habe mit Urteil vom 16. Februar 2023 ein von ihm gegen das Strafurteil eingereichtes Revisionsgesuch «verworfen». Dies habe bei ihm eine «völlige Apathie» zur Folge gehabt. Eine Auseinandersetzung mit den an der Universität Basel vermittelten juristischen Grundlagen sei ihm ab dem Frühjahrsemester 2023 «völlig sinnlos» erschienen, «wenn das Vorbringen dieser fundamentalen Lerninhalte, insbesondere die Prüfung von Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit in der Praxis als „offensichtlich rechtsmissbräuchlich“ verschrien, respektive schlicht unterschlagen wird». Das Recht, insbesondere das Strafrecht, sei ihm angesichts der erlebten Willkür «absolut obsolet» erschienen. Aufgrund seiner «vollständigen Apathie» sei es ihm ab dem Frühjahrsemester 2023 unmöglich gewesen, an den universitären Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Prüfungen zu absolvieren oder sich auch nur zu einer Abmeldung von diesen «durchzuringen» (vgl. zum Ganzen Vorakten, Rekursbegründung vom 20. November 2024 S. 2 ff.).

3.2      Die Vorinstanz führte dazu zunächst aus, dass die vom Rekurrenten geltend gemachte Apathie als «Folge einer subjektiv empfundenen Ungerechtigkeit» keinen triftigen Verschiebungsgrund im Sinne von § 32 BLawO darstelle (angefochtener Entscheid E. 14).

3.3      Dagegen wendet der Rekurrent in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht ein, dass das Verhalten der Aargauer Strafbehörden ihm gegenüber nicht nur eine «subjektiv empfundene Ungerechtigkeit» darstelle, sondern die von ihm erhobenen Vorwürfe vielmehr «einer objektiv offensichtlichen Verletzung materiellen Rechts» entsprechen würden und die Aargauer Strafbehörden eine Vielzahl von Straftatbeständen erfüllt hätten. Besonders hervorzuheben sei die Äusserung anlässlich seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, er würde für mehrere Monate zwecks psychiatrischer Abklärungen weggesperrt werden, sollte er Kontakt mit seinem ehemaligen Kampfsporttrainer (dem Privatkläger im gegen den Rekurrenten geführten Strafverfahren) oder anderen Vereinsmitgliedern aufnehmen. Diese Äusserung der Behörden könne problemlos als «schwere Drohung» im Sinne von Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verstanden werden. Überdies macht der Rekurrent geltend, der gegen ihn erlassene Strafbefehl bestehe bei genauer Prüfung der Umstände «schlicht aus Ungenauigkeiten und Unwahrheiten» und könne deshalb gemäss Art. 173 bzw. Art. 174 StGB als üble Nachrede bzw. Verleumdung aufgefasst werden. Sodann hätten die Aargauer Strafbehörden mit ihrer Verfahrensführung auch gegen Art. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Gebot der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten verstossen und seine Menschenwürde verletzt (vgl. zum Ganzen Rekursbegründung vom 22. Mai 2025 N 3 ff.).

3.4

3.4.1   Diese Ausführungen des Rekurrenten gehen aus mehreren Gründen an der Sache vorbei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nicht der Ort ist, an dem über angebliche Rechtsverletzungen der Aargauer Strafbehörden zu befinden ist. Solche hätte der Rekurrent insbesondere mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO gegen das erstinstanzliche Strafgerichtsurteil geltend machen können bzw. müssen. Wie sich dem von ihm ins Recht gelegten Urteil des Aargauer Obergerichts vom 16. Februar 2023 entnehmen lässt, hat der Rekurrent dies offenbar aber unterlassen (vgl. OGer AG SST.2023.7 vom 16. Februar 2023 E. 2.3). Die Ergreifung des ordentlichen Rechtsmittels der strafrechtlichen Berufung wäre der Weg gewesen, um einen angeblichen Verstoss gegen die an der Universität vermittelten «fundamentalen Lerninhalte» zu prüfen und ihnen gegebenenfalls zum Durchbruch zu verhelfen, sollten sie – wie der Rekurrent geltend macht – tatsächlich verletzt worden sein.

3.4.2   Soweit ersichtlich will der Rekurrent mit seinen Ausführungen zu angeblichen Rechtsverletzungen der Aargauer Strafbehörden sinngemäss argumentieren, dass die Erfahrungen, die er im genannten Strafverfahren erlebt habe, ihn derart beeinträchtigt hätten, dass von einem triftigen Grund im Sinne von § 32 Abs. 1 BLawO auszugehen sei und es ihm nicht möglich gewesen sei, die Prüfungen an der Universität Basel abzulegen oder sich auch nur davon abzumelden. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, obliegt es nach ständiger Rechtsprechung den Studierenden, allfällige Gründe für eine Verschiebung einer Prüfungsleistung so schnell wie möglich vorzubringen (vorne E. 2.2; angefochtener Entscheid E. 14). Die vorliegend einschlägige Regelung gemäss Art. 17a der Wegleitung zur Ordnung für das Bachelorstudium an der Juristischen Fakultät der Universität Basel ist vergleichsweise grosszügig, erlaubt sie doch eine nachträgliche Abmeldung bis spätestens 10 Tage nach dem Prüfungstermin. Diese Frist hat der Rekurrent aber unbestrittenermassen unbenutzt verstreichen lassen. Er hat sich nicht zu den Prüfungen im Herbstsemester 2023 und im Frühjahrsemester 2024 abgemeldet und ist diesen damit unentschuldigt ferngeblieben. Entsprechend hat die Juristische Fakultät diese Prüfungen als nicht bestanden qualifiziert und mit der Note 1.0 bewertet.

3.4.3   Eine nachträgliche Berufung auf triftige Gründe für eine Annullierung von Prüfungsleistungen bzw. eine vom Rekurrenten beantragte «Beurlaubung» ist gemäss Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dem Rekurrenten die rechtzeitige Abmeldung von der Prüfung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre (vorne E. 2.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Will ein Student seine Prüfungsunfähigkeit mit einem bestimmten belastenden Ereignis begründen, muss zwischen diesem Ereignis und der Prüfung grundsätzlich ein naher zeitlicher Zusammenhang dargetan werden (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N 174). Im vorliegenden Fall beruft sich der Rekurrent nachträglich auf das gegen ihn geführte Strafverfahren und insbesondere das im Nachgang dazu ergangene Urteil des Aargauer Obergerichts vom 16. Februar 2023, das bei ihm eine «völlige Apathie» ausgelöst haben soll. Der Zusammenhang, den der Rekurrent zwischen dem Strafverfahren bzw. dem Urteil des Aargauer Obergerichts und seiner angeblichen Unfähigkeit, sich rechtzeitig von den Prüfungen abzumelden, aufzuzeigen versucht, wäre von allen infrage stehenden Prüfungssessionen im Sommer 2023 zeitlich am engsten gewesen. Gerade in dieser Prüfungssession war es dem Rekurrenten offensichtlich aber möglich, sich rechtsgenüglich von den Prüfungen abzumelden, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht betont hat (angefochtener Entscheid E. 14). Der Rekurrent ist in seinen Eingaben eine Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb ihm die rechtsgenügliche Abmeldung nur im Sommer 2023, nicht aber in den darauffolgenden Prüfungssessionen möglich gewesen sein soll.

Im Übrigen macht der Rekurrent auch nicht geltend, dass es ihm an der nötigen Fähigkeit zur Einschätzung seiner Lage gemangelt hätte oder dass er zu keinen logischen Schlussfolgerungen betreffend seine Prüfungs(un)fähigkeit mehr im Stande gewesen wäre. Im Gegenteil versucht der Rekurrent in seinen Rekursschriften seine «völlige Apathie» rational, als einzig denkbare Antwort auf die von ihm angeblich erfahrenen Ungerechtigkeiten zu erklären. Unter diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten nicht zumutbar gewesen sein soll, sich rechtzeitig von den Prüfungen abzumelden und so seine derzeitige Unfähigkeit, sich mit juristischen Lehren auseinanderzusetzen, zum Ausdruck zu bringen.

3.5      Im zweiten Teil seiner Rekursschrift (Titel: «Apathie als Krankheit; Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse») bezieht sich der Rekurrent erneut auf das gegen ihn geführte Strafverfahren im Kanton Aargau. Er scheint geltend zu machen, dass er dort erlebt habe, wie man sich vor Gericht missbräuchlich auf medizinische Gründe beruft. Er könne die Geltendmachung medizinischer Gründe zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken nicht gutheissen. Zudem habe er kein Interesse daran, dass ihn der Staat in Missbrauch seines Gewaltmonopols für mehrere Monate wegsperre, weshalb er seine Krankenakte insgesamt so kurz wie möglich halten wolle. Er sei auch zu stark in sein soziales und berufliches Umfeld eingebunden, um an einer Krankschreibung interessiert zu sein. Deshalb müsse er die Argumentation der Vorinstanz verwerfen, wenn diese ausführe, er hätte sich unter Einhaltung der Fristen unter Berufung auf die üblichen triftigen Gründe, insbesondere Krankheit, von der Teilnahme an den Prüfungen abmelden können (vgl. zum Ganzen Rekursbegründung vom 22. Mai 2025 N 13 ff.).

3.6

3.6.1   Es ist nicht ganz klar, was der Rekurrent aus diesen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten bzw. was er damit an den Erwägungen der Vorinstanz beanstanden will. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid lediglich daran erinnert, dass medizinische Gründe wie eine Krankheit gemäss den einschlägigen Rechtsgrundlagen nur dann als triftige Gründe akzeptiert werden, wenn sie durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden (vgl. § 32 Abs. 1 BLawO). Dieses Erfordernis ist in Prüfungsordnungen üblich (vgl. z.B. Art. 37 Abs. 3 des Reglements über das Bachelor- und das Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern vom 21. Juni 2007; Art. 30 der Prüfungsordnung für die Bachelor-Stufe der Universität St.Gallen vom 21. Juni 2019 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 der diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen vom 12. Mai 2020) und gerechtfertigt. Aus dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV wird für Prüfungssituationen das Gebot der Chancengleichheit aller Studierenden abgeleitet (VGE VD.2024.141 vom 10. November 2024 E. 4.1.2; BGE 147 I 73 E. 6.2; VGer BE 100.2010.138, in: BVR 2012, S. 165, 166). Aus diesem Gebot folgt, dass ein Rücktritt von einer Prüfung nur dann ohne negative Folgen zu gestatten ist, wenn die (triftigen) Gründe dafür gegenüber der Prüfungsbehörde nachvollziehbar dargelegt worden sind. Nur so kann einem allfälligen Missbrauch wirksam vorgebeugt werden (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N 275). Der Nachweis einer erheblichen Verminderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist im Allgemeinen nur mit ärztlicher Hilfe möglich (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., N 277). Dies scheint auch der Rekurrent anzuerkennen, wenn er in seinem Rekurs schreibt, der «Umgang gerade mit psychischen Störungen ist grundsätzlich mit äusserster Vorsicht zu betreiben und bedarf der Einschätzung von Fachpersonal» (Rekursbegründung vom 22. Mai 2025 N 14 am Ende).

3.6.2   Für seine Absenz bei den Prüfungen im Herbstsemester 2023 und im Frühjahrsemester 2024 hat der Rekurrent aber keinerlei ärztliche Zeugnisse oder andere Nachweise eingereicht, die sich zu seiner angeblichen Prüfungsunfähigkeit äussern würden. Seine Ausführungen zu einer angeblich erlittenen «vollständigen Apathie» erschöpfen sich in reinen Behauptungen und sind durch nichts belegt. Es gelingt ihm damit nicht, eine Prüfungsunfähigkeit glaubwürdig darzulegen, geschweige denn eine solche, die ihm selbst eine fristgerechte Abmeldung von der Prüfung verunmöglicht hätte. Da der Rekurrent dafür die Beweislast trägt (vgl. vorne E. 2.2), hat er die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen, nämlich dass die von ihm versäumten Prüfungen als nicht bestanden gelten und mit der Note 1.0 bewertet werden, er demzufolge zu Recht vom Studium der Rechtswissenschaft ausgeschlossen wurde und sein Rekurs abzuweisen ist.

3.7

3.7.1   Im dritten Teil seines Rekurses an das Appellationsgerichts geht der Rekurrent auf «[a]usseruniversitäre Tätigkeiten» ein. Damit bezieht er sich auf die Ausführungen der Vorinstanz am Ende von E. 14 des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz hält an dieser Stelle fest, dass die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im ausseruniversitären Bereich nicht beeinträchtigt gewesen sei. So betone der Rekurrent selbst, dass er «Linderung von der Apathie» in seiner Arbeit gefunden habe und ihm eine Anerkennungsprämie für besondere Leistungen als Mitarbeiter des [...] Kantons Aargau ausgerichtet worden sei. Zudem habe er auch privat verschiedene Mandate erhalten. Unter diesen Umständen wäre es dem Rekurrenten aber möglich und zumutbar gewesen, sich rechtzeitig, also spätestens innert 10 Tagen seit dem Prüfungstermin (vgl. vorne E. 2.1) – von den Prüfungen abzumelden, weshalb die nachträgliche Berufung auf einen Härtefall unzulässig sei (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid, E. 14).

3.7.2   Dagegen wendet der Rekurrent in seinem Rekurs ein, dass praktischer und theoretischer Wissenserwerb nicht unmittelbar miteinander vergleichbar seien. Seit mehreren Jahren stehe er in Diensten einer kantonalen Verwaltung und beschäftige sich dort unter anderem mit rechtlichen Belangen. Im Unterschied zu einer akademischen Auseinandersetzung mit dem Recht stehe hierbei aber nicht die Auseinandersetzung mit abstrakt-theoretischen Konzepten im Vordergrund. Offenbar will der Rekurrent damit zum Ausdruck bringen, dass aus seiner Leistungsfähigkeit im «ausseruniversitären Bereich» keine Rückschlüsse auf seine Prüfungs(un)fähigkeit im universitären Kontext gezogen werden könnten. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat aus seinem ausseruniversitären Engagement keine Rückschlüsse auf die Prüfungsfähigkeit des Rekurrenten gezogen. Vielmehr hat sie darin lediglich einen weiteren Beweis dafür gesehen, dass es ihm zumindest zumutbar gewesen wäre, sich rechtzeitig von den Prüfungen abzumelden. Damit setzt sich der Rekurrent nicht auseinander.

3.8      Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurs unbegründet und vollumfänglich abzuweisen ist. Der Rekurrent ist den Modulprüfungen im Herbstsemester 2023 und im Frühjahrsemester 2024 unentschuldigt ferngeblieben und hat es jeweils versäumt, sich innert der zehntägigen Frist abzumelden. Weder gegenüber der Juristischen Fakultät (bzw. dem Studiendekanat, vgl. § 32 Abs. 1 BLawO) noch vor der Vorinstanz oder dem Verwaltungsgericht hat er triftige Gründe nachgewiesen, die sein Fernbleiben, geschweige denn die unterlassene Abmeldung rechtfertigen würden. Die Ausführungen des Rekurrenten zu einer aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens erlittenen «völlige[n] Apathie» erschöpfen sich in reinen Behauptungen und sind durch nichts belegt. Dass dem Rekurrenten eine Abmeldung zumutbar gewesen wäre, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er sich zuvor von den Prüfungen im Sommer 2023 rechtskonform abgemeldet hatte, obwohl der zeitliche Abstand zum Strafverfahren in dieser Prüfungssession am geringsten gewesen war. Selbst wenn die von ihm vorgebrachten Gründe als triftig angesehen würden, könnte der Rekurs nicht gutgeheissen werden, weil der Rekurrent die Gründe ohne Rechtfertigung verspätet vorgetragen und damit sein Recht auf Anrufung dieser Gründe verwirkt hat.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SR 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Universität Basel, Juristische Fakultät

-       Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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