Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2025.32
URTEIL
vom 27. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 7. Februar 2025
betreffend Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. April 2023 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen versuchten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Er wurde zu 26 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 382 Tage) verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde.
Mit begründetem Entscheid vom 7. Februar 2025 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) A____ die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären Suchtbehandlung. Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit eigenhändiger Eingabe vom 13. Februar 2025 (Posteingang am 19. Februar 2025) Rekurs erhoben. In seiner Rekursbegründung vom 20. Februar 2025 (Posteingang am 14. März 2025) macht er sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die bedingte Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung zu bewilligen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. April 2025 auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. April 2025 teilte lic. iur. Christoph Dumartheray unter Beilage einer Anwaltsvollmacht mit, er sei vom Rekurrenten mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch wurde mit begründeter Verfügung vom 16. April 2023 abgewiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV aus anderen verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren des Rekurrenten gegen Entscheide des SMV (VD.2024.64; VD.2024.94) auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2023.120 vom 19. Januar 2024 E. 1.2, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den fristund formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Soweit der Rekurrent rügt, es seien ihm bloss 382 Tage an die ausgesprochene Strafe angerechnet worden, zielt er an der Sache vorbei. Streitgegenstand ist die Frage der bedingten Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung, zu deren Gunsten die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgeschoben worden ist. Die Frage der Anrechnung ausgestandener Haft ist daher nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, sondern bereits mit dem Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2023 festgesetzt worden (vgl. Vorakten act. 6/2 S. 140 f.).
1.4 Der Rekurrent macht zudem geltend, die fallverantwortliche Mitarbeiterin der Vorinstanz sei zu zwei vereinbarten Terminen nicht erschienen. Diese Termine haben aber erst nach dem angefochtenen Entscheid stattgefunden. Dabei ging es offenbar um die weitere Vollzugsplanung. Die Besprechungen stehen offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
1.5 Weiter moniert der Rekurrent seine medizinische Versorgung und seine Behandlung im Zusammenhang mit einer Dornwarzenerkrankung und den daraus entstandenen Weiterungen während seiner Haft und im Massnahmenvollzug. Auch insoweit ist kein direkter Zusammenhang mit dem Streitgegenstand erkennbar.
1.6 Implizit beanstandet der Rekurrent aber in diesem Zusammenhang die für den angefochtenen Entscheid massgebende Legalprognose der Vorinstanz. Die Rüge der unterbliebenen adäquaten Behandlung seiner Dornwarze steht immerhin insoweit im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand, als der Rekurrent geltend macht, dass der ihm als «Konsum-Rückfall» vorgeworfene regelmässige THC-Gebrauch im Zusammenhang mit seinen Schmerzen aufgrund der Dornwarzenerkrankung und –behandlung stehe und der Schmerzbehandlung gedient habe. Er bestreitet daher, keine Verantwortung bezüglich seines delinquenzkausalen Konsums übernommen zu haben. Weiter beklagt er sich darüber, in eine Isolationszelle verbracht worden zu sein und über die dortigen Zustände. Er macht geltend, heute gegenüber seiner Lage im Zeitpunkt der Delinquenz «ein komplett anderer Mensch» geworden zu sein und verwahrt sich gegen seine Bezeichnung als «dissozialen Narzissten». Er zeigt Reue für die von ihm begangenen «schlechten Taten» […], auf die [er] in keinster Weise stolz» sei. Er wehrt sich aber gegen das implizit im Entscheid zum Ausdruck kommende Gefühl, er sei «kriminell auf die Welt gekommen». Ohne die begangenen Fehler wäre er nicht der Mensch, der er heute sei. Im Gefängnisalltag habe er für Harmonie, ein Miteinander, eine familiäre Atmosphäre und Frieden gesorgt. Er sei in der JVA […] einem schwerkranken Mithäftling beigestanden. Es sei daher falsch, auf ihn zu zeigen. Trotzdem habe er noch Lebensfreude und kämpfe für Gerechtigkeit.
2.
2.1
2.1.1 Der Rekurrent war zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bostadel untergebracht, am 4. Oktober 2023 wurde er in die geschlossene Beobachtungs- und Triagestation (BeoT) des Massnahmenzentrums (MZ) […] versetzt. Am 5. Februar 2024 konnte der Rekurrent in die offene Abteilung des MZ […] übertreten.
2.1.2 Folgende Disziplinarverstösse im MZ […] sind dokumentiert:
- Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle oder Verfälschung von Kontrollergebnissen nach zugestandenem Konsum (Joint) vom 9. Februar 2024 (act. 6/2 S. 227 ff.)
- Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 20. Februar 2024 (act. 6/2 S. 234 ff.) 252 ff.)
- Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 15. März 2024 (act. 6/2 S. 255 ff.)
- Disziplinarverfügung wegen positiven Kokain-Tests vom 30. März 2024 (act. 6/2 S. 260 ff.)
- Disziplinarverfügung wegen Haschischkonsums vom 3. April 2024 (act. 6/2 S. 263 ff.)
- Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 16. April 2024 (act. 6/2 S. 268 ff.)
- Disziplinarverfügung wegen Vereitelung der Kontrolle vom 22. April 2024 (act. 6/2 S. 271 ff.)
- Disziplinarverfügung wegen Morphin- und THC-Konsums vom 29. April 2024 (act. 6/2 S. 274 ff.)
- Disziplinarverfügung wegen THC-, Kokain- und Morphinkonsums vom 10. Mai 2024 (act. 6/2 S. 234 ff.)
- Disziplinarverfügung wegen THC-Konsums vom 1. Juni 2024 (act. 6/2 S. 284 ff.)
- Disziplinarverfügung wegen THC- und Morphinkonsums/Besitzes sowie Testosteron und Sever-Long-Kapsel mit unbekanntem Inhalt vom 3. Juni 2024 (act. 6/2 S. 293 ff.)
2.1.3 Am 7. Juni 2024 wurde der Rekurrent aufgrund der zahlreichen Disziplinarverstösse zurück in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 18. Juli 2024 in das Gefängnis Bässlergut versetzt. Am 1. Dezember 2024 wurde er auf die Warteliste des […] aufgenommen.
2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird die eingewiesene Person aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten. Diese ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen, wobei es genügt, wenn die betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (BGE 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 20c; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 62 StGB N 2 m.H. auf Botschaft 1998 2083, BGer 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.2, N 2; VGE VD.2024.63 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1). Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme in Freiheit fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 21). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 2). Schliesslich muss die Fortführung einer stationären Massnahme verhältnismässig sein, wobei einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und anderseits ihr Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen sind (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_415/2020 vom 4. November 2020 E. 1.3.1; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz hat die bedingte Entlassung verweigert und die Fortführung der stationären Suchtbehandlung angeordnet. Sie hat dazu erwogen, gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 sei die Delinquenz des Rekurrenten in Zusammenhang mit seiner polyvalenten Suchterkrankung mit Abhängigkeit von Kokain und Heroin sowie dem schädlichen Gebrauch von Cannabis gestanden. Aus diesem Grund sei von einem ausgesprochen hohen Risiko neuerlicher, mit seiner Suchterkrankung in Zusammenhang stehender Straftaten auszugehen, wobei insbesondere mit Delikten wie gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Einbruchdiebstahl, Hehlerei oder auch Widerhandlungen gegen das BetmG zu rechnen sei. Weitere deliktsfördernde Faktoren seien gemäss dem Gutachten die dissozialen, narzisstischen und emotional instabilen/impulsiven Persönlichkeitsanteile des Rekurrenten. Gemäss dem Vollzugsverlaufsbericht des MZ […] vom 4. März 2024 habe der Rekurrent im Verlauf des bisherigen Massnahmenvollzugs noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte erzielen können und stehe noch ganz am Anfang der angeordneten stationären Suchtbehandlung. Entsprechend habe noch keine Verbesserung der Legalprognose stattgefunden. Im weiteren Massnahmenverlauf solle, nach einer Platzierung in eine geeignete Suchtinstitution, im Rahmen einer langfristig angelegten sucht-, störungs- und deliktsorientierten Psychotherapie eine stabile, intrinsisch motivierte Krankheitseinsicht sowie Therapie- und Abstinenzmotivation hergestellt und ein adäquater sozialer Empfangsraum etabliert werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sei erfahrungsgemäss bei schwer ausgeprägten Fällen wie vorliegend mit Mehrfachabhängigkeit, sich bereits abzeichnender suchtbedingter Persönlichkeitsveränderung und ungünstigen, sozial desintegrierten Lebensumständen mit einer langjährigen Behandlungsdauer zu rechnen (angefochtener Entscheid act. 1 p. 4).
2.3.2 Die im forensisch-psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnosen wurden durch den psychiatrisch-psychologischen Dienst im MZ […] übernommen. Gemäss den Darlegungen im Vollzugsverlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten vom 4. März 2024 sei ihm der Einstieg in den Behandlungsprozess zunächst gelungen. Sein allgemeiner Vollzugsverlauf weise positive Elemente auf. Jedoch sei seine Absprachefähigkeit bisher unbefriedigend und die Kooperation noch ausbaufähig. Er zeige sich bemüht, die Vollzugsziele zu erreichen. Sein Risikobewusstsein werde als eingeschränkt betrachtet und aufgrund des noch fehlenden individuellen Risikomanagements sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit nur beschränkt vorhanden. Im Berichtszeitraum sei es zu zwei kritischen Zwischenfällen gekommen. Das Behandlungsteam gelangte zum Schluss, eine Anpassung des Kontrollund Veränderungsbedarfs sei nicht angezeigt. Die Fortsetzung der stationären Suchtbehandlung zur weiteren Verbesserung der Legalprognose werde als sinnvoll und vertretbar erachtet (act. 6/2 S. 237 ff.).
2.4 Am 3. Juni 2024 informierte das MZ […], dass sich der Rekurrent seit seinem Eintritt nur vordergründig kooperativ gezeigt habe. Weder sei eine Einsicht in die Konsumstörung noch eine Veränderungsbereitschaft in Bezug auf sein aktuelles Konsumverhalten erkennbar. Der Rekurrent habe für das eigene Konsumverhalten keinerlei Verantwortung übernommen, sondern dieses bagatellisiert. Er gebe an, er könne sich ein Leben ohne den Konsum von Kokain nicht vorstellen und lasse sich auf die angebotene Substitutionsbehandlung nicht ein. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Suchtbehandlung nicht durchführbar. Da die Sinnhaftigkeit der Massnahme zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben sei, werde der Rekurrent zur Verfügung gestellt (vgl. dazu auch Aktennotizen betreffend telefonischen Austausch mit dem MZ […] vom 24. und 31. Mai 2024 [act. 6/2 S. 282 f.]).
2.5
2.5.1 Der Rekurrent macht in der Hauptsache geltend, sein wiederholter Betäubungsmittelkonsum habe der Schmerzbekämpfung einer nicht fachgerecht behandelten Dornwarzenerkrankung gedient. Dies findet in den Akten keine Stütze. Aus den Vollzugsakten geht hervor, dass er am 14. Juli 2023 operiert worden war (Transportauftrag vom 13. Juli 2023 act. 6/2 S. 163, Aktennotiz vom 14. Juli 2023 act. 6/2 S. 165). Am 31. Juli, 11. August, 1. September, 18. September und 5. Oktober 2023 nahm er diverse Untersuchungstermine bei der Wundsprechstunde des Zuger Kantonsspitals wahr (Transportaufträge act. 6/2 S. 167-170). Aus dieser Zeit, wie auch aus dem Jahr 2024 ist nicht dokumentiert, dass der Rekurrent jemals vorgebracht hätte, sein Betäubungsmittelkonsum diene der Schmerzlinderung.
2.5.2 Aktenkundig ist, dass der Rekurrent nach seiner Verlegung ins Gefängnis Bässlergut im Januar 2025 wiederholt um Medikamente gegen innere Unruhe und Nervosität bat (Rapporte Bässlergut act. 6/2 S. 348-350). Einem weiteren Rapport ist zu entnehmen, dass er sich wegen Kopfschmerzen von der Arbeit abmeldete (Rapport vom 27. Januar 2025 act. 6/2 S. 356). Aus den Rapporten vom 31. Januar 2025 sowie vom 1. und 2. Februar 2025 geht erstmals hervor, der Berufungskläger habe sich wegen Schmerzen im Zusammenhang mit der Dornwarze beklagt (act. 6/2 S. 358, 360, 362, 366).
2.5.3 Damit steht fest, dass der Rekurrent den mit seinem Rekurs geltend gemachten Zusammenhang zwischen seinem wiederholten THC-Konsum und seinen Schmerzen bei den dokumentierten Disziplinierungen nie vorgebracht hat (vgl. oben E. 2.1.2). Zwar werden im Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 sowohl die Dornwarzenbehandlung und die Operation als auch der THC-Konsum des Rekurrenten thematisiert. Diese beiden Gegebenheiten werden jedoch nicht miteinander in Zusammenhang gebracht. Vielmehr geht aus dem Vollzugsverlaufsbericht hervor, der Rekurrent habe im Rahmen der Bezugspersonengespräche geäussert, er wolle zwar ein abstinentes Leben führen, beim Feiern aber auch künftig nicht auf Betäubungsmittel verzichten (act. 6/2 S. 185). Auch bei seiner Anhörung vom 3. Juni 2024 erwähnte der Rekurrent mit keinem Wort, dass sein Betäubungsmittelkonsum zur Schmerzbekämpfung gedient habe; vielmehr gab er an, sich zurzeit eine vollständige Abstinenz nicht vorstellen zu können und auch nach Massnahmenende Betäubungsmittel konsumieren zu wollen (act. 6/2 S. 301). Über Schmerzen wegen der Dornwarze klagte er erstmals im Gefängnis Bässlergut (vgl. oben E. 2.5.2; Rapporte vom 31. Januar 2025, act. 6/2 S. 258, 360; vgl. auch Rapport vom 1. Februar 2025, act. 6/2 S. 362). Gemäss der Verfügung vom 11. Februar 2025 ist auch betreffend den dokumentierten Haschischkonsum im Gefängnis Bässlergut kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit den Schmerzen wegen der Dornwarze ersichtlich (act. 6/2 S. 387 ff.; vgl. dazu auch Rapport vom 7. März 2025 [act. 6/2 S. 415]).
2.6 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 wurde der Zusammenhang zwischen der Abhängigkeitserkrankung des Rekurrenten und seiner Delinquenz mit überzeugender Begründung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. oben E. 2.3.1). Die vorinstanzliche Feststellung, dass im bisherigen Massnahmenvollzug noch keine nachhaltigen therapeutischen Fortschritte haben erzielt werden können, stützt sich auf den Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 und zeigt, dass eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme im jetzigen Zeitpunkt angesichts der unverändert negativen Legalprognose und der zahlreichen Konsumrückfälle nicht angezeigt ist. Dies umso mehr, da das Behandlungsteam des MZ […] im Frühsommer 2024 zum Schluss gelangt ist, die Durchführung der Massnahme sei aussichtslos, da beim Rekurrenten keine Veränderungsmotivation habe erreicht werden können (vgl. oben E. 2.4). Die Argumentation des Rekurrenten, wonach seine Konsumrückfälle den Schmerzen infolge der langwierigen und nicht lege artis durchgeführten Behandlung seiner Dornwarzenerkrankung geschuldet seien, vermag nicht zu überzeugen, geht doch aus den Akten – insbesondere aus den zahlreichen Disziplinarverfügungen, bei denen er jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme hatte – nicht hervor, dass er dies jemals geltend gemacht hätte (vgl. oben E. 2.1.2).
2.7 Nach dem Gesagten erfüllt der Rekurrent die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung nicht. Die Abweisung der bedingten Entlassung ist mit Blick auf die nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu vereinbaren. Gemäss den Ausführungen im Vollzugsverlaufsbericht vom 4. März 2024 ist von der Weiterführung der Massnahme und der erforderlichen schrittweisen Öffnung eine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Weiterführung einer freiheitsentziehenden Massnahme ist auch die Schwere der verübten bzw. zu erwartenden Straftaten sowie die Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs zu berücksichtigen (oben E. 2.2). Nicht entscheidend ist in dieser Hinsicht jedoch die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe (BGer 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.7 mit Hinweis auf 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2023 besteht beim Rekurrenten im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung ein ausgesprochen hohes Risiko der Begehung neuerlicher Straftaten, unter anderen des gewerbsmässigen Diebstahls, Einbruchdiebstahls, Hehlerei und Widerhandlungen gegen das BetmG. Dass die stationäre therapeutische Massnahme die Dauer der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2023 verhängten Freiheitsstrafen von 26 Monaten mittlerweile übersteigt, steht der Verhältnismässigkeit nicht entgegen. Daraus folgt die Abweisung des Rekurses.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sich der Rekurrent in einer stationären Massnahme befindet und zweifellos nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, wird indes umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es wird umständehalber auf die Erhebung ordentlicher Verfahrenskosten verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.