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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.04.2025 VD.2025.29 (AG.2025.228)

17 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,897 parole·~19 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf einen Rekurs und eine Beschwerde

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2025.29

URTEIL

vom 17. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

c/o [...]

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. November 2024

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs und eine Beschwerde

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 schrieb der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) das Gesuch von A____ (nachfolgend: Rekurrent) um Familiennachzug für seine Ehefrau als gegenstandslos ab und wies die Ehefrau des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Mit E-Mail vom 8. November 2024 wandte sich der Ehemann an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD). Dieses nahm die E-Mail als Anmeldung eines Rekurses gegen die Abschreibung des Familiennachzugsgesuchs und als Beschwerde gegen die Wegweisung entgegen. Mit Entscheid vom 20. November 2024 trat das JSD auf den Rekurs gegen die Abschreibung des Familiennachzugsgesuchs und die Beschwerde gegen die Wegweisung der Ehefrau wegen Verspätung nicht ein. Der Entscheid des JSD vom 20. November 2024 wurde dem Ehemann am 21. November 2024 zugestellt.

Mit E-Mail vom 26. November 2024 erhob der Ehemann beim JSD Rekurs gegen den Entscheid vom 20. November 2024. Das JSD leitete die E-Mail dem Verwaltungsgericht weiter. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 leitete das Verwaltungsgericht die E-Mail des Rekurrenten vom 26. November 2024 zuständigkeitshalber dem Regierungsrat weiter. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 erklärte das Präsidialdepartement, dass die E-Mail des Rekurrenten vom 26. November 2024 als Anmeldung und Begründung eines Rekurses gegen den Entscheid des JSD vom 20. November 2024 entgegengenommen werde. Eine Rekursbegründung müsse jedoch handschriftlich unterzeichnet werden und könne nicht mittels E-Mail erfolgen. Daher setzte das Präsidialdepartement dem Rekurrenten zur Behebung des Formmangels eine Nachfrist bis 20. Januar 2024 (richtig 2025), «um die mit Ihrer Unterschrift versehene Rekursbegründung nachzureichen.» Am 20. Januar 2025 reichte der Rekurrent beim Präsidialdepartement eine neue, eigenhändig unterzeichnete Rechtsschrift ein. Am 10. Februar 2025 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 forderte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts den Rekurrenten zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.– auf. Mit der gleichen Verfügung verzichtete der Verfahrensleiter auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD, ersuchte dieses aber, dem Verwaltungsgericht die Vorakten zu edieren. Der Aufforderung, einen Kostenvorschuss zu leisten, kam der Rekurrent innert der gesetzten Frist nach. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 10. Februar 2025 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Ob er auch in der Sache zur Anfechtung der Wegweisung seiner Ehefrau befugt wäre, kann offenbleiben, weil sein Rekurs gegen den Entscheid des JSD, auf die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung wegen Verspätung nicht einzutreten, aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

1.2

1.2.1   Soweit sich der Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 20. November 2024 richtet, auf den Rekurs gegen die Abschreibung des Familiennachzugsgesuchs nicht einzutreten, ist er innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids anzumelden und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an zu begründen (§ 46 Abs. 1 und 2 OG; vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Soweit sich der Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 20. November 2024 richtet, auf die Beschwerde gegen die Wegweisung der Ehefrau nicht einzutreten, ist er innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung mit Begründung (VGE VD.2020.66 vom 11. August 2020 E. 1.2) einzureichen. Die E-Mail vom 26. November 2024 wurde innerhalb von fünf Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 20. November 2024 eingereicht. Sie enthält sowohl eine sinngemässe Anmeldung als auch einen Rekurs mit Begründung gegen den Entscheid des JSD vom 20. November 2024. Die Begründung des Rekurses betreffend das Familiennachzugsgesuch und der Rekurs mit Begründung betreffend die Wegweisung sind schriftlich einzureichen (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 450 f.). Die gewöhnliche E-Mail vom 26. November 2024 genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Mit seinem Schreiben vom 27. Dezember 2024 wollte das Präsidialdepartement dem Rekurrenten wohl die Möglichkeit gewähren, diesen Formmangel dadurch zu verbessern, dass er innert der angesetzten Nachfrist einen eigenhändig unterzeichneten Ausdruck seiner E-Mail vom 26. November 2024 nachreicht. Da die Nachfristansetzung diesbezüglich nicht klar formuliert ist, durfte der Rekurrent aber davon ausgehen, dass er den Formmangel auch dadurch verbessern könne, dass er innert der Nachfrist eine eigenhändig unterzeichnete neue Rechtsschrift einreicht. Dies hat er am 20. Januar 2025 getan. Damit ist der Formmangel als geheilt zu betrachten und hat der Rekurrent mit seiner E-Mail vom 26. November 2024 rechtsgültig einen Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 20. November 2024 betreffend Familiennachzugsgesuch angemeldet und begründet sowie rechtsgültig einen Rekurs mit Begründung gegen den Entscheid des JSD vom 20. November 2024 betreffend Wegweisung eingereicht.

1.2.2   Die Rechtsschrift vom 20. Januar 2025 wurde lange nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Begründung des Rekurses betreffend das Familiennachzugsgesuch und der Frist für die Einreichung des Rekurses mit Begründung betreffend die Wegweisung eingereicht. Insbesondere weil das Präsidialdepartement in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2024 darauf hingewiesen hat, dass die Frist für die Rekursbegründung bereits abgelaufen sei, kann die Ansetzung der Nachfrist bis zum 20. Januar 2025 nicht als sinngemässe Erstreckung der Frist für die Rekursbegründung verstanden werden. Soweit der Rekurrent mit seiner Rechtsschrift vom 20. Januar 2025 Argumente vorbringt, die über die bereits mit seiner E-Mail vom 26. November 2024 vorgetragene Begründung hinausgehen, ist deshalb darauf wegen Verspätung nicht einzutreten. Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung dieser Argumente nichts daran, dass der Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 20. November 2024 abzuweisen ist.

2.

2.1      Der Rekurrent wohnte gemäss seinen Angaben bei seiner Mutter in Basel. Die Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 wurde mit A-Post Plus an den Ehemann c/o die Adresse seiner Mutter gesandt und gemäss Sendungsverfolgung am 15. Oktober 2024 zugestellt. Beim Versand mit A-Post Plus wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt wird (Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 34 N 15). Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die Sendung mit der Verfügung vom 11. Oktober 2024 am 15. Oktober 2024 in den Briefkasten seiner Mutter gelegt worden ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Sendung tatsächlich am 15. Oktober 2024 in den Briefkasten gelegt worden ist (vgl. Cavelti, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 20 N 9). Die Zustellung einer mit A-Post Plus versandten Verfügung erfolgt bereits dadurch, dass die Sendung mit der Verfügung in den Briefkasten des Adressaten gelegt wird und damit in seinen Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt. Dass der Adressat von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Somit wurde die Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 dem Rekurrenten am 15. Oktober 2024 zugestellt. Damit erfolgte die Eröffnung an diesem Tag (vgl. Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5).

2.2      Der Rekurs gegen die Abschreibung des Familiennachzugsgesuchs war innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung anzumelden und innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet zu begründen (§ 46 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerde gegen die Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten war innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 64 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Auf diese Fristen wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 11. Oktober 2024 hingewiesen. Die Frist für die Anmeldung des Rekurses betreffend das Familiennachzugsgesuch endete am 25. Oktober 2024 und diejenige für die Beschwerde betreffend die Wegweisung am 22. Oktober 2024. Die E-Mail vom 8. November 2024 wurde erst nach Ablauf dieser beiden Fristen eingereicht. Grundsätzlich ist das JSD daher zu Recht auf den Rekurs betreffend Familiennachzug wegen verspäteter Anmeldung und auf die Beschwerde betreffend Wegweisung wegen verspäteter Erhebung nicht eingetreten.

3.

3.1      Der Rekurrent macht geltend, er sei in der Zeit vom 10. Oktober bis 7. November 2024 nicht in Basel gewesen und habe den Rekurs fristgerecht am 8. November 2024 eingereicht. Da er die Ausreise seiner Ehefrau dem Bereich BdM bereits am 2. Januar 2024 telefonisch mitgeteilt habe, sei die Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 für ihn und seine Ehefrau überraschend gekommen und nicht zu erwarten gewesen. Da die Eröffnung der Verfügung keine tatsächliche Kenntnisnahme voraussetzt (vgl. oben E. 2.1), ändern diese Einwände nichts daran, dass die E-Mail des Rekurrenten vom 8. November 2024 erst nach Ablauf der Fristen für die Anmeldung des Rekurses betreffend Familiennachzug und die Erhebung der Beschwerde betreffend Wegweisung erfolgt ist. Die Einwände können aber als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen entgegengenommen werden.

3.2

3.2.1   Das auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Fristwiederherstellung. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2 mit Nachweisen). Gemäss dieser Bestimmung kann die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Das Begehren muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Mit der Regelung von § 147 Abs. 5 StG wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2022.200 vom 15. Januar 2023 E. 2.2). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Am­stutz/Ar­nold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO bzw. die ZPO), kann mangels Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses im vorliegenden Fall offenbleiben.

3.2.2   Wenn eine Partei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Akts rechnen muss und die Frist für die Rekursanmeldung zehn Tage beträgt, hat sie bei Abwesenheit von mehr als sieben Tagen vom Ort, dessen Adresse sie der Behörde mitgeteilt hat, für die Nachsendung der an diese Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen, eine Stellvertretung zu ernennen oder ihre Ortsabwesenheit der Behörde mitzuteilen (vgl. VGE VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.3, VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.2).

3.2.3   Zuständig für die Beurteilung des sinngemässen Gesuchs um Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung des Rekurses betreffend Familiennachzug beim JSD und die Erhebung der Beschwerde betreffend die Wegweisung beim JSD ist das JSD. Da das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 3.3) offensichtlich unbegründet ist, kann jedoch von einer Weiterleitung an das JSD abgesehen werden.

3.3

3.3.1   Der Rekurrent hat für seine Behauptungen, er habe die Ausreise seiner Ehefrau dem Bereich BdM am 2. Januar 2024 telefonisch mitgeteilt, und er sei vom 10. Oktober bis 7. November 2024 nicht in Basel gewesen, kein einziges Beweismittel eingereicht oder beantragt und keine näheren Angaben zur behaupteten Ortsabwesenheit gemacht. Zumindest betreffend die behauptete Ortsabwesenheit wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seine Behauptung zu substanziieren und Beweismittel einzureichen oder zu beantragen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung einer telefonischen Mitteilung spricht insbesondere das Fehlen einer Reaktion des Rekurrenten auf die E-Mails des Bereichs BdM vom 4. April und 15. Mai 2024 (Akten Bereich BdM S. 26–28). Nachdem er bereits mit seiner E-Mail vom 4. April 2024 festgestellt hatte, dass sich die Ehefrau des Rekurrenten illegal in der Schweiz aufhalte, wies der Bereich BdM den Rekurrenten mit seiner E-Mail vom 15. Mai 2024 darauf hin, dass sich seine Ehefrau gemäss seinen Angaben seit dem 7. Oktober 2023 in der Schweiz aufhalte, dass die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs die Ehefrau nicht zum Verbleib in der Schweiz und im Schengenraum berechtige, dass sie derzeit über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und dass sie sich daher illegal in der Schweiz aufhalte und die Schweiz verlassen müsse. Der Bereich BdM ersuchte den Rekurrenten um Mitteilung, ob sich seine Ehefrau noch in der Schweiz aufhalte. Für den Fall, dass sie bereits ausgereist sei, ersuchte der Bereich BdM den Rekurrenten um schriftliche Mitteilung und Vorlegung eines Nachweises dafür. Der Rekurrent reagierte bis zum Erlass der Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 nicht auf die beiden E-Mails. Wenn er die Ausreise seiner Ehefrau dem Bereich BdM bereits am 2. Januar 2024 telefonisch mitgeteilt hätte, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er dem Bereich BdM unter Verweis auf diese Mitteilung geantwortet hätte, dass seine Ehefrau längst ausgereist sei. Unter den vorstehend dargelegten Umständen genügen die nicht ansatzweise belegten und bezüglich der Ortsabwesenheit auch nicht ansatzweise substanziierten Behauptungen des Rekurrenten nicht zur Glaubhaftmachung seiner Angaben. Daher sind die Voraussetzungen der Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung des Rekurses und die Erhebung der Beschwerde bereits mangels Glaubhaftmachung der zur Begründung eines unverschuldeten Hindernisses vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht erfüllt. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung auch bei Wahrunterstellung der Behauptungen des Rekurrenten nicht gegeben.

3.3.2   Am 29. Dezember 2023 reichte der Rekurrent dem Bereich BdM per E-Mail ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau ein. Mit E-Mail vom 2. Januar 2024 an den Rekurrenten bestätigte der Bereich BdM den Eingang des Familiennachzugsgesuchs. Der Bereich BdM wies den Rekurrenten darauf hin, dass die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs seine Ehefrau nicht zum Verbleib in der Schweiz und im Schengenraum berechtige und visumspflichtige Personen wie seine Ehefrau nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Visums aus der Schweiz und dem Schengenraum ausreisen und das weitere Verfahren im Ausland abwarten müssten. Zur weiteren Bearbeitung des Familiennachzugsgesuchs ersuchte der Bereich BdM den Rekurrenten um Einreichung weiterer Unterlagen und Beantwortung von Fragen. Mit E-Mail vom 5. März 2024 an den Rekurrenten stellte der Bereich BdM fest, dass bisher die Unterlagen nicht eingereicht und die Fragen nicht beantwortet worden seien, ersuchte er den Rekurrenten erneut um Einreichung der Unterlagen und Beantwortung der Fragen und wies er ihn darauf hin, dass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde, wenn er bis am 2. April 2024 nicht im Besitz der Unterlagen sei. Mit E-Mail vom 3. April 2024 reichte der Rekurrent ein Dokument ein und stellte die zeitnahe Zustellung der noch immer fehlenden Dokumente in Aussicht. Mit E-Mail vom 4. April 2024 an den Rekurrenten bestätigte der Bereich BdM den Eingang des Dokuments. Der Bereich BdM wies den Rekurrenten darauf hin, dass sich seine Ehefrau gemäss den Angaben im Familiennachzugsgesuch seit dem 7. Oktober 2023 in der Schweiz aufhalte, dass sie als nicht visumspflichtige Familienangehörige sich während höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in der Schweiz und im Schengenraum aufhalten dürfe und dann ausreisen müsse, dass sie das weitere Verfahren im Ausland abwarten müsse und dass sie sich somit illegal in der Schweiz aufhalte. Der Bereich BdM erinnerte den Rekurrenten erneut daran, dass für die Bearbeitung des Familiennachzugsgesuchs noch mehrere Unterlagen einzureichen und diverse Fragen zu beantworten seien. Nachdem der Rekurrent auf die E-Mail vom 4. April 2024 nicht reagiert hatte, stellte der Bereich BdM mit E-Mail vom 15. Mai 2024 an den Rekurrenten fest, dass bisher die gemäss E-Mail vom 4. April 2024 zur weiteren Bearbeitung des Familiennachzugsgesuchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht und die Fragen gemäss E-Mail vom 4. April 2024 nicht beantwortet worden seien. Der Bereich BdM ersuchte den Rekurrenten erneut um Einreichung der Unterlagen und Beantwortung der Fragen und kündigte ihm an, dass er das Verfahren als gegenstandslos betrachten und abschliessen werde, wenn er bis zum 12. Juni 2024 nicht im Besitz der Unterlagen und Antworten sei. Schliesslich wies der Bereich BdM den Rekurrenten darauf hin, dass sich seine Ehefrau gemäss seinen Angaben seit dem 7. Oktober 2023 in der Schweiz aufhalte, dass die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs die Ehefrau nicht zum Verbleib in der Schweiz und im Schengenraum berechtige, dass sie derzeit über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und dass sie sich daher illegal in der Schweiz aufhalte und die Schweiz verlassen müsse (Akten Bereich BdM S. 26–32).

Gemäss der Darstellung in der E-Mail des Rekurrenten vom 8. November 2024 an das JSD sowie der Kopie des Passes seiner Ehefrau und des Flugtickets, die der Rekurrent mit dieser E-Mail eingereicht hat, ist die Ausreise seiner Ehefrau aus der Schweiz am 3. Januar 2024 erfolgt (Akten Bereich BdM S. 10–12). Am 2. Januar 2024 konnte er dem Bereich BdM daher noch nicht mitteilen, dass seine Ehefrau ausgereist sei. Dementsprechend behauptet er in seiner E-Mail vom 8. November 2024 bloss, er habe den Bereich BdM am 2. Januar 2024 telefonisch darüber informiert, dass seine Ehefrau am 3. Januar 2024 ins Vereinigte Königreich zurückkehren werde. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Darstellung durften der Rekurrent und seine Ehefrau nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Bereich BdM aufgrund der blossen Ankündigung der künftigen Ausreise vom Erlass einer Wegweisungsverfügung absehen werde. Da der Rekurrent und seine Ehefrau dem Bereich BdM die am 3. Januar 2024 möglicherweise tatsächlich erfolgte Ausreise der Ehefrau bis zum Erlass der Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 weder mitgeteilt noch belegt hatten, mussten sie vielmehr weiterhin mit der Zustellung einer Wegweisungsverfügung des Bereichs BdM rechnen. Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Bereich BdM mit Verfügungen vom 4. April und 15. Mai 2024 festgestellt hat, dass sich die Ehefrau des Rekurrenten illegal in der Schweiz aufhalte, und den Rekurrenten mit Verfügung vom 15. Mai 2024 um Mitteilung ersucht hat, ob sich seine Ehefrau noch in der Schweiz aufhalte.

Selbst wenn der Rekurrent und seine Ehefrau nicht mehr mit einer Wegweisung der Ehefrau hätten rechnen müssen, mussten sie zumindest mit der Zustellung einer Verfügung des Bereichs BdM betreffend das Familiennachzugsgesuch rechnen. Da die Frist für einen Rekurs gegen eine solche Verfügung zehn Tage beträgt, hätte der Rekurrent bei einer Abwesenheit von mehr als sieben Tagen von der dem Bereich BdM angegebenen Adresse seiner Mutter zur Einhaltung der ihm zumutbaren Sorgfalt für die Nachsendung der an diese Adresse gelangenden für ihn bestimmten Korrespondenz sorgen, eine Stellvertretung ernennen oder seine Ortsabwesenheit dem Bereich BdM mitteilen müssen (vgl. oben E. 3.2.2). Obwohl er sich gemäss seiner Darstellung vom 10. Oktober bis am 7. November 2024 und damit während 27 Tagen nicht an der Adresse seiner Mutter aufgehalten hat, hat der Rekurrent keine dieser Massnahmen ergriffen. Wenn der Rekurrent für die Dauer seiner Abwesenheit für die Nachsendung der an die Adresse seiner Mutter gelangenden und für ihn bestimmten Korrespondenz gesorgt oder eine Stellvertretung ernannt hätte, wäre es ihm oder seiner Stellvertretung möglich und zumutbar gewesen, gegen die am 15. Oktober 2024 zugestellte Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Oktober 2024 betreffend Familiennachzug fristgerecht innert zehn Tagen Rekurs anzumelden und betreffend Wegweisung fristgerecht innert fünf Arbeitstagen eine Beschwerde mit Begründung einzureichen. Indem er die erwähnten Massnahmen unterlassen hat, hat er das Versäumen der Fristen für die Anmeldung des Rekurses betreffend Familiennachzug und die Einreichung der Beschwerde betreffend Wegweisung selbst verschuldet. Auch aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung dieser Fristen nicht erfüllt.

4.

4.1      In seiner Eingabe vom 20. Januar 2025 macht der Rekurrent geltend, die Wegweisung seiner Ehefrau sei nichtig. Auf die Frage der Nichtigkeit der Wegweisung ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten E. 4.2 f.) nicht einzutreten.

4.2

4.2.1   Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Eine nichtige Verfügung ist rechtlich inexistent. Da eine nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, kann sie auch nicht Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittels sein. Kommt die Rechtsmittelinstanz zum Schluss, die Verfügung sei nichtig, so tritt sie mangels Anfechtungsobjekts auf das Rechtsmittel nicht ein. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden. Die Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch (erstmals) im Rechtsmittelverfahren verlangt werden. Aus den vorstehenden Erwägungen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Betroffene von jeder Behörde jederzeit die Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung verlangen kann und dass jede Behörde jederzeit die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen muss. Mit der jederzeitigen Beachtung der Nichtigkeit durch jede Behörde ist primär bloss gemeint, dass eine Behörde die Nichtigkeit einer Verfügung vorfrageweise berücksichtigt, wenn die in ihre Zuständigkeit fallende und von ihr zu beantwortende Hauptfrage von der Gültigkeit der nichtigen Verfügung abhängig ist. Die Feststellung der Nichtigkeit setzt voraus, dass die Behörde mit der Sache befasst ist. In einem Rechtsmittelverfahren kann der Betroffene die Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung grundsätzlich nur beantragen und kann die Rechtsmittelinstanz die Nichtigkeit grundsätzlich nur feststellen, wenn das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens wäre und die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Rechtsmittel erfüllt wären, wenn die Verfügung nicht nichtig wäre (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2 mit Nachweisen). Dementsprechend hat das Bundesgericht mehrmals erwogen, in einem Bereich, in dem ihm keine (Ober-)Aufsichtsfunktion zukommt, könne die Feststellung der Nichtigkeit nur im Rahmen einer abgesehen vom fehlenden Anfechtungsobjekt zulässigen, insbesondere rechtzeitigen Beschwerde verlangt werden. Ausserhalb einer hängigen und abgesehen vom fehlenden Anfechtungsobjekt zulässigen Beschwerde könne die Feststellung der Nichtigkeit nicht verlangt werden und könne das Bundesgericht die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids mangels (Ober-)Aufsichtsfunktion nicht feststellen (vgl. BGE 145 III 436 E. 3 S. 438, 135 III 46 E. 4.2 S. 48). In einzelnen Urteilen erwog das Bundesgericht allerdings unabhängig von einer (Ober-)Aufsichtsfunktion, bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses könne es die Nichtigkeit einer Verfügung auch dann feststellen, wenn ihm mit einer formell unzulässigen Beschwerde eine nichtige Verfügung bzw. eine nichtige Vereinbarung unterbreitet wird (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417, 136 II 383 E. 4.1 S. 390). Dies ist prozessual problematisch. Das Gericht prüft in diesem Fall die Gültigkeit der Verfügung und stellt deren Nichtigkeit fest, obwohl es mangels Erfüllung der Sachentscheidvoraussetzungen für die Überprüfung der Verfügung nicht zuständig ist. Damit verletzt es die Regeln über seine Zuständigkeit. Die Feststellung der Nichtigkeit durch die Rechtsmittelinstanz trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt insbesondere ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dem Betroffenen fehlt ein solches, wenn ihm zur Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen der Verfügung ein anderes zumutbares Mittel zur Verfügung steht. Dies ist in der Regel der Fall. Wenn der Betroffene gegen die Verfügung kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) ergreifen kann, insbesondere weil er die Rechtsmittelfrist verpasst hat, kann er bei der verfügenden Behörde die Feststellung der Nichtigkeit beantragen. Wenn die verfügende Behörde auf das Gesuch nicht eintritt oder dieses abweist, kann der Betroffene diesen Entscheid als Verfügung anfechten VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 3.2 mit Nachweisen).

4.2.2   Mit seinem Entscheid vom 20. November 2024, der Anfechtungsobjekt des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens bildet, hat das JSD die Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten nicht beurteilt, sondern ist es auf die Beschwerde gegen die Wegweisung wegen Verspätung zu Recht (vgl. oben E. 2 f.) nicht eingetreten. Damit ist die Wegweisung nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens und ist das Verwaltungsgericht mit der Frage der Wegweisung nicht befasst. Dem Verwaltungsgericht kommt keine (Ober-)Aufsichtsfunktion über den Bereich BdM oder das JSD zu. Da seine Ehefrau beim Bereich BdM die Feststellung der Nichtigkeit seiner Verfügung vom 11. Oktober 2024 beantragen kann, hat der Rekurrent auch kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Aus den vorstehenden Gründen ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Rekursverfahren weder berechtigt noch verpflichtet, über die Frage der Nichtigkeit der Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten zu entscheiden.

4.3      In Gebieten, in denen die Rechtsmittelinstanz Aufsichtsaufgaben wahrnimmt, kann sie die Nichtigkeit einer Verfügung auch veranlasst durch ein verspätetes oder sonst formell unzulässiges Rechtsmittel feststellen (vgl. BGE 132 III 539 E. 3, 94 III 65 E. 2). In diesem Fall ist das Rechtsmittel als Aufsichtsanzeige zu qualifizieren (vgl. Moor, La nullité doit être constatée en tout temps et par toute autorité», in: Rüssli et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 41, 49). Im aufsichtsrechtlichen Verfahren hat der Anzeigesteller keine Parteirechte, insbesondere keinen Behandlungs- und Erledigungsanspruch. Gemäss § 51 Abs. 2 OG hat der Anzeigesteller zwar ein Recht auf Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige. Bei dieser Auskunft der Aufsichtsbehörde handelt es sich aber weder um eine Verfügung noch um einen Entscheid. Gegen die Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige durch die zuständige Aufsichtsbehörde steht nur die aufsichtsrechtliche Anzeige an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde offen (VGE VD.2024.106 vom 19. November 2024 E. 1.2 mit Nachweisen). Somit wäre das JSD im Rahmen des verwaltungsinternen Rekursverfahrens berechtigt gewesen, die Nichtigkeit der Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. In seiner Eingabe an das JSD vom 8. November 2024 hat der Rekurrent aber weder geltend gemacht, dass die Wegweisung seiner Ehefrau nichtig sei, noch die Feststellung der Nichtigkeit beantragt. Selbst wenn er in seiner verspäteten Beschwerde vom 8. November 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, hätte der Rekurrent als Anzeigesteller mangels Parteirechten im aufsichtsrechtlichen Verfahren keinen Anspruch auf einen Entscheid des JSD über die Frage der Nichtigkeit der Wegweisung seiner Ehefrau gehabt. Schliesslich kann der Rekurrent beim Appellationsgericht auch nicht rügen, dass das JSD die Frage der Nichtigkeit der Wegweisung seiner Ehefrau zu Unrecht nicht geprüft habe, weil gegen die Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige nur die aufsichtsrechtliche Anzeige an die nächsthöhere Aufsichtsbehörde offensteht und das Appellationsgericht weder als Verwaltungsgericht noch in einer sonstigen Funktion vorgesetzte Behörde des oder Aufsichtsbehörde über das JSD ist.

5.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist der vorliegende Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.29 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.04.2025 VD.2025.29 (AG.2025.228) — Swissrulings