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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.04.2025 VD.2025.10 (AG.2025.200)

4 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·659 parole·~3 min·5

Riassunto

Nichteintreten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2025.10

URTEIL

vom 4. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 9. Dezember 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Am 27. August 2024 meldete A____ (nachfolgend: Rekurrent) telefonisch beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) Rekurs an gegen eine Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. August 2024, die ihm am 20. August 2024 zugestellt worden war. Mit Telefonat vom 26. September 2024 meldete der Rekurrent dem WSU, dass er die am 19. September 2024 ausgelaufene Begründungsfrist gesundheitsbedingt nicht hätte einhalten können, und äusserte seine Absicht, ein Gesuch um Wiederherstellung der Begründungsfrist zu stellen. Nachdem während längerer Zeit kein Wiederherstellungsgesuch eingegangen war, trat das WSU auf den Rekurs mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 mangels Begründung innerhalb der Begründungsfrist nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 20. Dezember 2024 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs, den der Regierungspräsident mit Schreiben vom 15. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwies. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 beantragte der Rekurrent eine Verlängerung der Begründungsfrist. Der Verfahrensleiter wies dieses Erstreckungsgesuch mit Verfügung vom gleichen Tag wegen Verspätung ab. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 15. Januar 2025 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

1.3.1   Der Rekurs wurde fristgerecht angemeldet (§ 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 1 VRPG). Gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurrent zudem innert 30-tägiger Frist eine Rekursbegründung einzureichen. Aus dieser hat hervorzugehen, weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2024.151 vom 1. November 2024 E. 1.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 451 f.). In der Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, mit Hinweisen; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477 ff., S. 504; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305). Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2024.151 vom 1. November 2024 E. 1.3 und VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3, mit Hinweisen; Stamm, a.a.O., S. 513).

1.3.2   Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs des Rekurrenten vom 27. August 2024 mangels Rekursbegründung. Die Eingabe des Rekurrenten vom 20. Dezember 2024 enthält zwar eine Begründung. Darin setzt sich der Rekurrent aber allein mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. August 2024 auseinander, welche den Wegfall seiner Integrationszulage betraf. Er möchte mit seinem Rekurs «Rechtssicherheit» in der Sache erhalten, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Mit den Erwägungen der Vorinstanz für den angefochtenen Nichteintretensentscheid setzt sich der Rekurrent in seiner Begründung vom 20. Dezember 2024 nicht auseinander. Demnach fehlt es an einer sachbezogenen Begründung und somit bereits an einer Eintretensvoraussetzung. Ebenso wenig enthält der Rekurs Rechtsbegehren. Der Rekurrent wirft einzig Fragen auf, stellt aber keine Anträge (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG).

2.

Aus dem Gesagten folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten zu übertragen. Darauf wird vorliegend aber umständehalber verzichtet (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Joël Goetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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