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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.10.2024 VD.2024.90 (AG.2024.579)

4 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,040 parole·~15 min·2

Riassunto

Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.90

URTEIL

vom 4. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. Mai 2024

betreffend Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2023 (SG.2023.122) wurde A____ (nachfolgend: Rekurrent) wegen bandenund gewerbsmässigen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu 29 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 23 Monate mit bedingtem Vollzug. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Vollzugsbehörde) lud den Rekurrenten mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 zum Strafantritt im Gefängnis Bässlergut per 2. April 2024 vor.

Mit Gesuch vom 26. Januar 2024 beantragte der Rekurrent, der Vollzug sei aufgrund von Hafterstehungsunfähigkeit in Form der elektronischen Überwachung (auch «Electronic Monitoring» genannt) anzuordnen. Nach Einholung eines Gutachtens beim Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) wies die Vollzugsbehörde das Gesuch ab und teilte dem Rekurenten mit, er habe seine Strafe am 30. Juli 2024 im Spezialvollzug der Strafanstalt B____ anzutreten. Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 5. Juni 2024 erhobene und am 27. Juni 2024 begründete Rekurs. Darin wird beantragt, der Entscheid der Vollzugsbehörde sei aufzuheben und zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Electronic Monitoring erfüllt sind, zurückzuweisen. Weiter sei die Vollzugsbehörde im Falle einer Verneinung der Voraussetzungen des Electronic Monitoring anzuweisen, erneut eine medizinische Beurteilung der Haft­erstehungsfähigkeit anzuordnen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Vollzugsbehörde liess sich am 24. Juli 2024 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses vernehmen. In der Replik vom 22. August 2024 hielt der Rekurrent an seinen zuvor gestellten Anträgen fest und beantragte zudem, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Da der Rekurrent der Vorladung der Vollzugsbehörde, seine Strafe am 31. Juli 2024 in der Strafanstalt B____ anzutreten, keine Folge leistete, ist ein Befehl zur polizeilichen Vorführung erlassen worden. Nachdem der Rekurrent nicht an seinem Wohnort angetroffen werden konnte, ist er zur Fahndung ausgeschrieben worden. Am 22. September 2024 reichte der Rekurrent ein durch ihn persönlich unterzeichnetes Schreiben ein, in dem er geltend macht, das rechtsmedizinische Gutachten des IRM weise diverse Unstimmigkeiten auf. Beigelegt waren zudem zwei aktuelle Arztzeugnisse, wovon sich eines bereits bei den Akten befand. Am 23. September 2024 reichte der Rechtsvertreter des Rekurrenten das tags zuvor neu eingereichte Arztzeugnis ebenfalls ein.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Vorakten wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den Frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2024.49 vom 8. August 2024 E. 1.3, VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1, je m.w.H.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.3      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Auch echte Noven können jedoch nicht unbeschränkt vorgebracht werden. Wenn das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, muss den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Vorbringen echter und unechter Noven verwehrt sein. In der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Sache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen kann. In dieser Phase darf es nicht mehr möglich sein, dass die Verfahrensbeteiligten mit einer Noveneingabe einen Unterbruch der Urteilsberatung erzwingen. Wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mittels eines Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt wird, beginnt die Phase der Urteilsberatung spätestens im Zeitpunkt, in dem der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident seinen Antrag in Zirkulation setzt (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E.1.5.1).

2.

2.1      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung.

2.2

2.2.1   Die Vollzugsbehörde führt in ihrer Stellungnahme aus, es «wäre nur bei einer Hafterstehungsunfähigkeit des Rekurrenten zu prüfen gewesen, ob der Rekurrent […] die Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung in seiner Wohnung hätte vollziehen können» (Stellungnahme S. 2 [act. 8]). Der Rekurrent macht hingegen geltend, die Grundvoraussetzung nach Art. 79b Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für eine Verbüssung der Strafe in der Vollzugsform der elektronischen Überwachung würde vorliegen und wären daher die weiteren Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB zu prüfen gewesen (Replik S. 3 [act. 9]).

2.2.2   Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch einer verurteilten Person den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen (sog. «Front Door-Variante»), sofern die weiteren Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 2 StGB erfüllt sind.

Nach der früheren bundesgerichtlichen Praxis wurde für das zeitliche Erfordernis nach Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB bei teilbedingten Strafen die Gesamtdauer der Strafe als massgebend erachtet (BGer 6B_1204/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 1.4, 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4, 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6). Begründet wurde dies unter anderem damit, dass andernfalls der Vollzug mit Electronic Monitoring sogar für schwere Delikte offen stünde, was dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde (BGer 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6). Mit Urteil 7B_261/2023 vom 18. März 2024 änderte das Bundesgericht seine Praxis. Es erwog, das Gesetz sehe keinen Ausschluss der Vollzugsform der elektronischen Überwachung für bestimmte Deliktskategorien vor. Zudem liesse weder die angedrohte Höchststrafe noch die im Einzelfall verhängte Strafe einen automatischen Rückschluss auf die «Schwere» eines Delikts zu. Die Strafe sei im Einzelfall nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB) und gegebenenfalls unter Einschluss des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) festzusetzen. Entsprechend sei es möglich, dass bei nicht so erheblichen Straftaten (bzw. mehreren geringfügigen Straftaten) und schwerem Verschulden eine hohe Strafe resultiere, bzw. dass bei nominal schweren Straftaten und leichtem Verschulden eine niedrige Strafe ausgesprochen werde. Das Kriterium der «Schwere» eines Delikts erweise sich damit als ungeeignet, die Zulässigkeit verschiedener Vollzugsformen abzugrenzen. Eine unterschiedliche Bemessung der zeitlichen Obergrenze von 12 Monaten bei der Halbgefangenschaft und bei der elektronischen Überwachung sei nicht zu rechtfertigen (BGer 7B_261/2023 vom 18. März 2024 E. 2.3.6 und 2.3.12 m.H.).

Somit ist die Grundvoraussetzung für die Anordnung des Electronic Monitoring entsprechend der seit dem 18. März 2024 geltenden Praxis erfüllt, wenn der unbedingt vollziehbare Teil einer Freiheitsstrafe zwischen 20 Tagen und 12 Monaten liegt (vgl. Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB).

2.2.3   Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe liegt im vorliegenden Fall bei 6 Monaten, weshalb – wie vom Rekurrenten gefordert – von der Vollzugsbehörde zu prüfen gewesen wäre, ob die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung des Electronic Monitoring gegeben sind (vgl. Art. 79b Abs. 2 StGB), und zwar unabhängig vom Vorliegen einer Hafterstehungsunfähigkeit. Entgegen dem Antrag des Rekurrenten erscheint eine Rückweisung der Sache jedoch nicht als angezeigt, da das Verwaltungsgericht über volle Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und der Rekurrent – in Anbetracht der Tatsache, dass der Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfaltet – ein erhebliches Interesse an der beförderlichen Beurteilung der Sache hat.

2.2.4

2.2.4.1 Art. 79b Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung des Electronic Monitoring weiter voraus, dass weder Flucht- oder Rückfallgefahr vorliegt (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB); der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (Art. 79b Abs. 2 lit. b StGB); einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB); die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (Art. 79b Abs. 2 lit. d StGB); und er einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (Art. 79b Abs. 2 lit. e StGB).

2.2.4.2 Der Rekurrent hat der Vorladung der Vollzugsbehörde, seine Strafe am 31. Juli 2024 in der Strafanstalt B____ anzutreten, keine Folge geleistet. Er konnte daraufhin auch nicht polizeilich vorgeführt werden und ist zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht auffindbar (vgl. Vollzugsakten S. 19 f., 28 [act. 11]). Der Rekurrent versucht offenbar, sich dem Vollzug der Gefängnisstrafe zu entziehen. Es muss damit gerechnet werden, dass er dies im Falle der Anordnung des Electronic Monitoring ebenfalls tun würde, sollte er mit den Vollzugsmodalitäten unzufrieden sein. Es liegt daher Fluchtgefahr vor (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Hinzu kommt, dass der Rekurrent lediglich geltend macht, es müsse kein Arbeitsverhältnis vorliegen (vgl. Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB), jedoch den Nachweis dafür, dass er über eine Ausbildungsstelle oder eine geeignete anderweitige Tagesstruktur verfügen würde – sowohl gegenüber der Vollzugsbehörde als auch dem Appellationsgericht – schuldig geblieben ist.

2.2.4.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung nach Art. 79b StGB nicht gegeben sind.

2.3

2.3.1   In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob Electronic Monitoring aufgrund des Gesundheitszustands des Rekurrenten als «abweichende Vollzugsform» nach Art. 80 Abs. 1 StGB ausnahmsweise trotzdem bewilligt werden kann.

2.3.2   Art. 80 StGB gestattet der Strafvollzugsbehörde, von den Regeln über den Vollzug abzuweichen (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 80 N 1; Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 80 N 9). Die Abweichungen können sehr weit gehen und sind unter anderem dann zulässig, wenn dies der Gesundheitszustand des Gefangenen erfordert (Trechsel/Aebersold, a.a.O., Art. 80 N 1; Koller, a.a.O., Art. 80 N 9; vgl. BGer 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.4); dies ist etwa dann der Fall, wenn der anstaltsinterne Gesundheitsdienst im konkreten Einzelfall eine angemessene Versorgung nicht leisten kann (Koller, a.a.O., Art. 80 N 11). Modifikationen des Strafvollzuges sind primär in örtlicher und sachlicher Hinsicht möglich. Zu denken ist etwa an die Vergrösserung des Bewegungsraums, Erhöhung der Selbstverantwortung, Entbindung von der Arbeitspflicht, Nichtverschliessen der Zellentüre, erleichterte Kontakte zur Aussenwelt (Trechsel/Aebersold, a.a.O., Art. 80 N 2). Sind derartige Abweichungen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend oder sind die notwendigen Abweichungen nicht möglich (liegt also eine Hafterstehungsunfähigkeit vor), dann ist vorab eine Einweisung in eine «andere geeignete Einrichtung» zu prüfen. Kann auch damit nicht angemessen auf den beeinträchtigten Gesundheitszustand des Gefangenen reagiert werden, stellt sich die Frage nach einer Unterbrechung des Vollzugs als ultima ratio (Koller, a.a.O., Art. 80 StGB N 11; Husmann, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 80 N 10).

Der Entscheid, ob abweichende Vollzugsregeln anzuordnen sind, fällt in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde, welche in diesem Zusammenhang auch Schutzinteressen der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen zu berücksichtigen hat. Denn bei der Beurteilung der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit handelt es sich um Rechtsgüterabwägungen, welche nicht der ärztlichen Einschätzung unterliegen (Koller, a.a.O., Art. 80 StGB N 12).

2.3.3   Laut dem auf Anfrage der Vollzugsbehörde durch Dr. med. [...] und Dr. med. [...] vom IRM erstellten rechtsmedizinischen Gutachten vom 11. März 2024 leide der Rekurrent an einer chronisch-entzündlichen Erkrankung des Darmes (Colitis ulcerosa). Leitsymptom dieser Erkrankung seien Durchfälle, die auch nachts auftreten könnten. Mit den Durchfällen könne ein schmerzhafter, krampfartiger Drang zur Stuhlentleerung einhergehen, wobei zwischen verschiedenen Verlaufsformen zu unterscheiden sei. 80 – 85 % der Betroffenen wiesen einen chronisch-rezidivierenden Verlauf auf. Hier könne es gerade auch durch Stresssituationen zur vorübergehenden Verstärkung der Symptome kommen. Auch Phasen einer kompletten Remission, in denen keine Beschwerden bestünden, könnten vorkommen. 5 – 10 % dieser Patienten blieben nach einem einzigen Schub jahrelang beschwerdefrei. 10 % der Betroffenen wiesen einen chronisch-kontinuierlichen Verlauf auf, bei dem stets Beschwerden in unterschiedlicher Intensität vorlägen und keine Remission einträte. Der Rekurrent könne zu dieser Gruppe gezählt werden. In 5 % der Fälle komme es zu einem vital bedrohlichen Verlauf; hierfür bestünden im konkreten Fall keine Hinweise. Neben der Verlaufsform könne auch der Schweregrad der Krankheitsschübe unterschieden werden (sog. Mayo-Score). Bei schweren Schüben könne es zu über 8 schmerzhaft-krampfartigen, blutig-schleimigen Stuhlentleerungen pro Tag in Kombination mit leichtem Fieber kommen. Leichte Schübe gingen mit bis zu 5 Stuhlentleerungen pro Tag einher, wobei kein Fieber auftrete und der Allgemeinzustand nicht relevant beeinträchtigt werde. Abgeleitet aus dem Mayo-Score von «1 – 2 » bzw. «2 – 3», der in den eingereichten ärztlichen Unterlagen aufgeführt sei, lägen beim Rekurrenten leichte Schübe vor. Allerdings würde an anderer Stelle in den ärztlichen Unterlagen auch erwähnt, dass es zu «7 – 8» Schüben komme, was für das Vorliegen mittelschwerer Schübe sprechen würde. Beim Rekurrenten sei zudem eine primär sklerosierende Cholangitis diagnostiziert worden. Auch hier handle es sich um eine chronische Erkrankung. Diese entwickle sich meist langsam über mehrere Jahre. Mögliche Folgeschäden dieser Erkrankung seien ein Mangel an fettlöslichen Vitaminen, rheumatische Beschwerden, Osteoporose, akute Gallenweginfektionen, Steine in Gallenblase und Gallengang, Leberzirrhose und Tumoren der Gallenwege, des Dickdarms, der Bauchspeicheldrüse, der Leber. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass beim Rekurrenten aktuell Folgeschäden vorliegen.

Der Verlauf beider Erkrankungen sei unabhängig davon, ob der Rekurrent sich zuhause oder in Haft befinde. Das Risiko für das Auftreten irreversibler Schädigungen und auch für ein Versterben in Haft sei gleich gross wie im häuslichen Umfeld. Risikobehafteter als die Colitis ulcerosa sei die primär sklerosierende Cholangitis. Hier sei jedoch nicht davon auszugehen, dass es innerhalb des nächsten Jahres zu einer drastischen Gesundheitsverschlechterung komme. Sollte die Erkrankung akut symptomatisch werden, würde dies durch verschiedene Symptome wie Gelbsucht, Juckreiz, starke Oberbauchschmerzen, Fieber und Schüttelfrost bemerkbar. Das Auftreten dieser Symptome sollte dann, wie jede medizinische Akutsituation, unverzüglich zu weiteren Abklärungen führen. Bei einer Inhaftierung müsste gewährleistet werden, dass: der Rekurrent zu jeder Tages- und Nachtzeit über einen freien Zugang zu einer Toilette verfüge, ohne dass er hierfür Dritte involvieren müsse; die fachärztlichen jährlichen Kontrollen stattfänden; die zur Zeit durch die Hausärztin stattfindenden Kontrollen durch den gefängnisärztlichen Dienst durchgeführt würden; entsprechende Verordnungen während der Haft korrekt umgesetzt würden; bei einer akuten Gesundheitsverschlechterung entsprechende medizinische Abklärungen eingeleitet würden.

2.3.4

2.3.4.1 Die in den Arztzeugnissen vom 29. Mai 2024 (Dr. med. [...] und Dr. med. [...]) und 24. Juni 2024 (Med. pract. [...], Hausärztin des Rekurrenten) enthaltene Auflistung der bereits bekannten und im Gutachten des IRM mitberücksichtigten Erkrankungen des Rekurrenten sowie der lapidare Hinweis, dass der «Erkrankungsverlauf […] sowohl kurz als auch langfristig nicht absehbar» sei (vgl. Beilagen 7 und 8 zur Rekursbegründung [act. 7]), vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen im Gutachten des IRM zu wecken. Insbesondere bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten zwischenzeitlich derart verschlechtert hätte, dass eine neue Beurteilung angezeigt wäre.

2.3.4.2 Das Arztzeugnis vom 19. September 2024 ist am 23. September 2024 eingereicht worden, als sich das Verfahren bereits in der Beratungsphase befand, sodass es nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. oben E. 1.3). Abgesehen davon sind darin keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Erkrankungen des Rekurrenten enthalten, sondern werden lediglich vom Gutachten des IRM abweichende Schlüsse betreffend die Hafterstehungsfähigkeit des Rekurrenten gezogen. Dem ausführlich und nachvollziehbar begründeten Gutachten des IRM kommt grösseres Gewicht zu als dem knapp einseitigen Arztzeugnis der Hausärztin des Rekurrenten, zumal Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3. b. cc.; vgl. ähnlich in etwas anderem Zusammenhang Koller, a.a.O., Art. 80 N 12 m.H.).

2.3.5

2.3.5.1 In seiner Eingabe vom 23. September 2024 macht der Rekurrent auf verschiedene Unstimmigkeiten aufmerksam, die im Gutachten des IRM bestehen sollen: An einer Stelle werde von einer leichten Erkrankung gesprochen, während an anderer Stelle eine schwere Krankheit beschrieben werde. Ausserdem werde im Kontext der Anämie ein Eisenmangel festgestellt, jedoch ohne eine genaue Diagnose oder medizinische Abklärung zu dokumentieren. Weiter werde fälschlicherweise ausgeführt, dass jährliche Kontrolluntersuchungen ausreichend seien. Schliesslich werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass in den kommenden Jahren keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten sei (vgl. Schreiben vom 22. September 2024 [act. 12]).

2.3.5.2 Diese Rügen hätten mit der Rekursbegründung vorgebracht werden können, weshalb sie zu spät erfolgt und nicht zu hören sind (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG; vgl. oben E. 1.2 f.). Im Übrigen erweisen sie sich auch als unbegründet: Im Gutachten des IRM wird auf Arztberichte Bezug genommen, die unterschiedliche Schlussfolgerungen zulassen. So weise der Mayo-Score darauf hin, dass leichte Schübe vorlägen; weitere ärztliche Unterlagen indizierten jedoch, dass schwere Schübe vorlägen (Gutachten S. 7 [act. 5, S. 118]). Darin ist kein Mangel zu sehen. Vielmehr spricht es für die Qualität des Gutachtens des IRM, dass Diskrepanzen zwischen verschiedenen Arztberichten angesprochen und gewürdigt werden. Was den Eisenmangel des Rekurrenten angeht, wird im Gutachten des IRM festgehalten, dass der Hämoglobinspiegel normwertig sei und kein Hinweis auf eine aktuell bestehende Blutarmut bestehe. Daraus lässt sich schliessen, dass die Diagnose des Eisenmangels des Rekurrenten in das Gutachten des IRM eingeflossen ist, diesem Umstand jedoch keine entscheidende Bedeutung zugemessen wurde. Was den Bericht von Dr. [...] vom 1. November 2023 betrifft, so ergibt sich daraus, dass regelmässige ärztliche Kontrolluntersuchungen angezeigt sind (act. 5, S. 85 f.); keine Aussage wird jedoch über die Häufigkeit der Kontrollen getroffen, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der im Gutachten vom IRM vorgeschlagene fachärztliche Kontrollintervall von einem Jahr nicht ausreichend sein soll. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass laut dem Gutachten des IRM der gefängnisärztliche Dienst – zusätzlich zu den jährlichen fachärztlichen Kontrollen – jene Untersuchungen durchführen soll, für die derzeit die Hausärztin des Rekurrenten zuständig ist (Gutachten S. 7 [act. 5, S. 118]).

2.3.6   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM eine eingehende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Erkrankungen des Rekurrenten erfolgt ist, mit dem Ergebnis, dass die Hafterstehungsfähigkeit bejaht werden kann, sofern den beim Rekurrenten vorhandenen Risikofaktoren Rechnung getragen wird und eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Es ist kein Grund ersichtlich, von dieser Einschätzung abzuweichen.

Der Rekurrent ist daher in den Spezialvollzug der Strafanstalt B____ einzuweisen. Dort kann den bei ihm unbestrittenermassen bestehenden Erkrankungen ausreichend Rechnung getragen werden. Sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern, könnte im Sinne des Eventualbegehrens des Rekurrenten im Vollzug eine Neubeurteilung der Hafterstehungsfähigkeit erfolgen.

3.

Damit ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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