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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2024 VD.2024.86 (AG.2024.681)

25 novembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,207 parole·~26 min·2

Riassunto

Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.86

URTEIL

vom 25. November 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kinderund Jugenddienst

Leonhardsstrasse 45, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 9. April 2024

betreffend Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 2004, ist der Sohn von A____ und C____. Am 2. November 2011 wurde er erstmals ausserfamiliär untergebracht. Seit dem 8. Oktober 2022 wohnt er im Wohnexternat des [...] Basel. Infolge einer Überprüfung der Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung und Betreuung eröffnete das Finanzierungssekretariat des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) B____ und A____ mit Verfügung vom 2. Dezember 2022, dass (1.) B____ aufgrund seines Einkommens aus Arbeitserwerb ab 1. September 2022 bis 31. August 2023 einen monatlichen Beitrag von CHF 195.10 und ab 1. September 2023 bis 31. August 2024 einen monatlichen Beitrag von CHF 365.75 zu entrichten habe und (2.) A____ rückwirkend ab 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021 einen monatlichen Beitrag von CHF 1'520.85, ab 1. Januar 2022 bis [...] 2022 einen monatlichen Beitrag von CHF 343.65, ab [...] 2022 bis [...] 2022 einen monatlichen Beitrag von CHF 842.25 und ab [...] 2022 bis 31. Dezember 2022 einen monatlichen Beitrag von CHF 674.65 sowie künftig ab 1. Januar 2023 einen monatlichen Beitrag von CHF 788.50 zu entrichten habe. Den von der Rekurrentin dagegen erhobenen Rekurs hiess das Erziehungsdepartement (ED) mit Entscheid vom 9. April 2024 teilweise – betreffend den Antrag auf Berücksichtigung der zusätzlichen notwendigen und nicht angerechneten Gesundheitskosten der Rekurrentin und ihres Sohnes E____ (E. 6.4) sowie betreffend den Antrag auf angemessene Anrechnung von weiteren nachgewiesenen Auslagen für ihren Sohn E____ (E. 6.5) – gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung des Beitrags der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringungen ihres Sohnes ab dem 1. Februar 2021 an den KJD zurück. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Der Rekurrentin wurden zu Lasten des KJD eine Parteientschädigung von CHF 2'270.10 inklusive Auslagen und MWST zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. April und 10. Mai 2024 von A____ (Rekurrentin) angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Umfang der Erwägungen unter Ziff. 6.2 beantragt. Weiter beantragt sie, der KJD sei anzuweisen, in seiner Neuberechnung des Einkommens zur Festlegung der Elternbeiträge die familiäre Gesamtsituation der Rekurrentin zu berücksichtigen, insbesondere die Einnahmenseite der Rekurrentin (Position betreffend Stipendienbeiträge für die Zwillinge E____ und B____) um mindestens CHF 14'710.– zu reduzieren; unter o/e Kostenfolge. Die Rekursunterlagen überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 29. Mai 2024 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Das ED beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 9. September 2024 repliziert.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 29. Mai 2024 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der Vorinstanz. Bei Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide. Grundsätzlich können beim Verwaltungsgericht nur Endverfügungen bzw. -entscheide angefochten werden, mithin Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren vor der Vorinstanz formell und materiell abschliessen (§ 10 Abs. 1 VRPG; dazu auch Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 281 f.; VGE VD.2019.26 vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss aber auch im kantonalen Verfahren Art. 93 Abs. 1 BGG beachtet werden, wonach gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde nicht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), sondern auch, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; VGE VD.2019.86 vom 10. März 2020 E. 1.3, VD.2016.216 vom 25. September 2017 E. 1.2). Vorliegend wird der KJD aufgrund des angefochtenen Rückweisungsentscheids den Beitrag der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung ihres Sohnes neu zu berechnen haben. Es rechtfertigt sich, dass diese neue Berechnung unter Berücksichtigung der weiteren Rügen der Rekurrentin gegen den ursprünglich angefochtenen Entscheid des KJD erfolgen kann, müsste sonst doch gegebenenfalls erneut eine Rückweisung in einem Rechtsmittelverfahren gegen den neuen Entscheid des KJD erfolgen. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

1.3      Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin davon unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob die Verwaltung das massgebliche öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Über die Angemessenheit der Verfügung ist dagegen nicht zu entscheiden.

2.

2.1      Die Rekurrentin ist die Mutter von F____, geboren am [...] 1994, sowie von B____, geboren am [...] 2004, und E____, geboren am [...] 2004. In der fraglichen Zeit war B____ in einem Heim untergebracht und lebte E____ im Haushalt der Mutter. F____ wohnte in einem eigenen Haushalt und studierte. Mit Verfügung des KJD vom 2. Dezember 2022 wurden gegenüber der Rekurrentin Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ verfügt. Das ED hat mit Entscheid vom 9. April 2024 den Rekurs im verwaltungsinternen Rechtsmittelzug teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen 6.4 und 6.5 zur nochmaligen Berechnung dieser Beiträge ab 1. Februar 2021 an den KJD zurückgewiesen. Einerseits hat es dabei in Bezug auf die von der Rekurrentin geltend gemachten zusätzlichen Gesundheitskosten von CHF 2'213.50 im Jahr 2020 und CHF 2'364.60 im Jahr 2021 im Wesentlichen erwogen, dass diese, soweit sie notwendig im Sinne der Richtlinien des KJD und nicht bereits anderweitig angerechnet worden seien, in Abzug zu bringen seien. Dies werde der KJD bei der anzuordnenden Neuberechnung berücksichtigen und prüfen müssen (E. 6.4). Andererseits seien die weiteren von der Rekurrentin geltend gemachten Auslagen für ihren Sohn E____ von CHF 1’551.95 für einen Tablet-Computer inklusive Zubehör sowie die Kosten einer neuen Identitätskarte und eines neuen Reisepasses im Falle des Nachweises angemessen anzurechnen (E. 6.5). Die Rekurrentin beantragt mit vorliegendem Rekurs die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Umfang der Erwägungen unter Ziff. 6.2 und die Anweisung des KJD, in seiner Neuberechnung des Einkommens zur Festlegung der Elternbeiträge die familiäre Gesamtsituation der Rekurrentin zu berücksichtigen, insbesondere die Einnahmenseite der Rekurrentin (Position betreffend Stipendienbeiträge für die Zwillinge E____ und B____) um mindestens CHF 14'710.– zu reduzieren.

2.2

2.2.1   Nach § 5 der Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kinder und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung [KBBV], SG 212.470) haben Kinder und Jugendliche, die in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht werden, sowie deren Eltern Beiträge an die Unterbringungskosten zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen gemäss § 21 der Kinder- und Jugendheimverordnung (KJHVO, SG 212.250) oder gemäss § 24 der Pflegefamilienverordnung (PFVO, SG 212.260) erfüllt sind (lit. a) und die Unterbringung durch eine anerkannte Fachstelle begleitet wird (lit. b). Im Einzelnen haben Kinder und Jugendliche gemäss § 6 Abs. 1 KBBV gestützt auf ihre Unterhaltsbeitragspflicht nach Art. 276 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) angemessen zur Deckung der Kosten ihrer ausserfamiliären Unterbringung beizutragen und die Kosten für den persönlichen Bedarf zu übernehmen und haben die Eltern gemäss § 7 KBBV gestützt auf ihre Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Deckung der Unterbringungskosten beizutragen und die Kosten für den persönlichen Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen zu übernehmen. Unterhaltsansprüche der in einer Pflegefamilie oder einem Kinder- und Jugendheim untergebrachten Kinder und Jugendlichen gehen gemäss § 6 Abs. 2 KBBV auf das zuständige Gemeinwesen über, welches für die Unterbringungskosten aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das zuständige Departement ist berechtigt, die entsprechenden Leistungen von der unterhaltspflichtigen Person oder der Alimente bevorschussenden Behörde direkt an sich ausbezahlen zu lassen. Weitere Leistungen für die Kinder und Jugendlichen mit Unterhaltscharakter werden gemäss § 6 Abs. 3 KBBV an das massgebende Einkommen angerechnet, unabhängig davon, ob die Kinder und Jugendlichen oder die Eltern leistungsberechtigt sind.

2.2.2   Die Beiträge der Eltern berechnen sich anhand des massgeblichen Einkommens der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen [SoHaG], SG 890.700), abzüglich der Beiträge von Kindern und Jugendlichen gemäss § 6 KBBV sowie anerkannter notwendiger Lebenskosten der Eltern. Von dem so ermittelten Einkommen betragen sie einen angemessenen Anteil (§ 8 Abs. 1 KBBV). Das ED als zuständiges Departement erlässt Richtlinien für die Beitragsberechnung, welche insbesondere die anerkannten notwendigen Lebenskosten der Eltern festlegen. Dabei werden die Unterstützungsrichtlinien Sozialhilfe des für die Sozialhilfe zuständigen Departements berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 KBBV). Gemäss § 9 KBBV sind die Beiträge an die Unterbringungskosten in Anlehnung an Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE, SG 869.100) auf CHF 50.– pro Belegungstag begrenzt (Abs. 1). Kann dieser Beitrag von den Kindern und Jugendlichen sowie den Eltern nicht geleistet werden, so wird der Differenzbetrag den Gemeinden belastet (Abs. 2). Leben die Kinder und Jugendlichen sowie ihre Eltern in wirtschaftlich sehr guten Verhältnissen, so wird auf eine Begrenzung der Beitragshöhe verzichtet (Abs. 3).

2.2.3   Die massgebliche wirtschaftliche Haushaltseinheit beinhaltet, unabhängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft, diejenigen Personen, deren Einnahmen und anrechenbare Vermögensanteile für die Berechnung des massgeblichen Einkommens gemäss § 6 SoHaG berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 1 SoHaG). Das massgebliche Einkommen für die Anspruchsermittlung auf Beiträge an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien beinhaltet das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG, bezogene Sozialleistungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis d SoHaG, Ausbildungsbeiträge, Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Mietzinsbeiträge des Bundes (§ 6 Abs. 2 lit. e SoHaG). Das anrechenbare Einkommen umfasst sodann die Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG bereinigt um die anerkannten Abzüge (§ 7 Abs. 2 SoHaG). Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt (§ 7 Abs. 3 SoHaG). Abziehbar sind mithin nach § 17 der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV, SG 890.710) bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, die Vorsorgeleistungen der zweiten Säule ohne die freiwillig geleisteten Einkaufsbeiträge an die Pensionskasse und bei Personen, die keiner zweiten Säule angehören, die Säule 3a (Abs. 1 lit. a), gerichtlich festgelegte oder privat vereinbarte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Abs. 1 lit. ca) und Schuldzinsen auf Privatvermögen, jedoch höchstens im Umfang der Summe der Vermögenserträge gemäss § 16 lit. c Ziff. 1 SoHaV und unter Ausnahme von Unterhaltkosten für Liegenschaften (Abs. 1 lit. cb). Das massgebende Vermögen der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG umfasst das bewegliche und unbewegliche Privatvermögen der ihr zugehörenden Personen (§ 29 Abs. 1 SoHaV). Unter das bewegliche Privatvermögen fallen insbesondere Guthaben und Wertschriften, zinslose Forderungen, steuerbare Lebensversicherungen, Bargeld, Edelmetalle, Anteile an unverteilten Erbschaften, Kapitalleistungen (Entschädigungs-/Genugtuungszahlungen, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Versicherungsleistungen usw.) sowie das übrige Vermögen (§ 29 Abs. Abs. 2 SoHaV). Von dem massgebenden Vermögen wird nach Abzug von Freibeträgen von CHF 37'500.– für Alleinstehende, CHF 60'000.– für Paare und je CHF 15'000.– für Kinder ein Zehntel an das massgebliche Einkommen angerechnet (§ 28 SoHaV). Als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient in der Regel die jeweils zuletzt vorliegende Steuerverfügung (§ 13 Abs. 1 SoHaV). Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle Berechnung) (§ 13 Abs. 1 SoHaV).

2.2.4   Von dem ermittelten massgeblichen Einkommen wird gemäss Ziff. 4 lit. b der Richtlinien für die Beitragsberechnung in der Fassung vom 1. November 2022 zunächst das separat berechnete Einkommen des untergebrachten Kindes in Abzug gebracht. Danach werden gemäss Ziff. 4 lit. c der Richtlinien die anerkannten notwendigen Lebenskosten abgezogen, im Einzelnen der Grundbedarf, der Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige, die Integrationszulage, die Wohnungskosten inklusive Nebenkosten und Versicherungen, die Kosten für die medizinische Grundversorgung, bestehende und notwendige Verpflichtungen (beispielsweise Schuldentilgung, Anschaffungen und Zahnarztkosten) sowie weitere notwendige Auslagen, deren Abzug gemäss den gesetzlichen Grundlagen nicht ausgeschlossen ist oder die nicht bereits im Grundbedarf berücksichtigt sind. An dem verbleibenden Einkommen machen die von den Eltern zu leistenden Beiträge an die Unterbringungskosten und für die Deckung des persönlichen Bedarfs ihres Kindes gemäss den weiteren Bestimmungen von Ziff. 4 der Richtlinien 60 % aus, wobei der von Kind und Eltern zu leistende Beitrag an die Unterbringungskosten, wenn sie nicht in wirtschaftlich sehr guten Verhältnissen leben, bei CHF 1’520.85 ([CHF 50 x 365] / 12) plafoniert ist und Wochenend- und Ferienaufenthalte zuhause im persönlichen Bedarf des Kindes berücksichtigt werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.5).

2.2.5   Die zu entrichtenden Beiträge werden verfügt und periodisch überprüft (§ 12 KBBV). Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern müssen dabei mitwirken und alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Beiträge erforderlich sind (§10 Abs. 1 KBBV). Jede wesentliche Änderung der für die Berechnung der Beiträge massgebenden Verhältnisse ist von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden (§10 Abs. 2 KBBV). Kantonale und kommunale Amtsstellen, die finanzielle Leistungen an Familien ausrichten (AHV-Kinderrenten, IV-Kinderrenten, Ergänzungsleistungen, Alimentenbevorschussung, Familienzulagen, Ausbildungsbeiträge usw.), haben zudem dem zuständigen Departement Amtshilfe zu leisten. Dieses ist berechtigt, bei Vorsorgeeinrichtungen und Institutionen des Versicherungswesens die erforderlichen Auskünfte direkt einzuholen (§ 11 KBBV).

In Bezug auf die wesentlichen Grundlagen betreffend die Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung kann im Übrigen auf die nicht weiter bestrittene Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3).

2.3      Die Rekurrentin macht geltend, sie habe F____ mit CHF 25'000.– unterstützt (Rekursbegründung vom 30. Dezember 2022 Rz. 12 [Akten ED 14]; vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6 [nur Unterstützung von CHF 22'700.– behauptet]). Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin F____ am 24. August 2020, 26. August 2021, 28. Februar 2022, 16. August 2022 und 13. Oktober 2022 je CHF 5'000.– bezahlt hat (vgl. Kontoauszug vom 14. Oktober 2022 mit handschriftlichem Vermerk [Akten ED 16 S. 97]; Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 Rz. 3 f.; vgl. ferner Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6 [behauptete und nicht bestrittene Barzahlung von CHF 2'300.– vom 26. August 2021 nicht berücksichtigt]). Die Rekurrentin behauptet, sie habe F____ von Frühling 2020 bis Herbst 2022 unterstützt (vgl. Rekursbegründung vom 30. Dezember 2022 Rz. 12 [Akten ED 14]; Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 4; Replik vom 9. September 2024 Rz. 5).

Seit dem 1. November 2022 bezog F____ Sozialhilfe. Bei deren Berechnung wurden keine Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin berücksichtigt (Verfügung vom 25. November 2022 und Leistungsübersicht vom 24. Oktober 2022 der Sozialhilfebehörde [...]). Folglich können die Zahlungen maximal der Zeit bis Oktober 2022 zugeordnet werden.

2.4

2.4.1   Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, sie habe die Zahlungen an F____ in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 277 Abs. 2 ZGB geleistet (vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 7).

2.4.2

2.4.2.1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kinds und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Zu diesen gehören die Kosten einer Unterbringung (Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 276 ZGB N 22). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kinds (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab (Fountoulakis, a.a.O., Art. 277 ZGB N 12). Eine absolute Altersgrenze besteht für die familienrechtliche Kindesunterhaltspflicht nicht (Fountoulakis, a.a.O., Art. 277 ZGB N 21). In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar, soweit die familienrechtlichen Existenzminima des Elternteils sowie allfälliger minderjähriger Kinder und eines allfälligen (Ex-)Ehegatten des Elternteils gedeckt sind (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 277 ZGB N 17a). Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall besteht kein hinreichender Grund für ein Abweichen vom Grundsatz des Vorrangs des Minderjährigenunterhalts. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kinds sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kinds zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Volljährigenunterhalt ist gemäss Bundesgericht maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt (BGE 147 III 265 E. 7.2).

2.4.2.2 Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode verbindlich. Nach dieser Methode wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern verbleibende Überschuss auf diese verteilt. Der Überschuss wird in der Regel nach «grossen und kleinen Köpfen» (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je einen Teil) auf die Eltern und ihre Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 3.2). Bei ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Diesbezüglich ergibt sich aus Gesetz (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und Rechtsprechung folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken. Mithin ist bei der Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode folgendermassen vorzugehen: Vorab ist dem oder den Unterhaltspflichtigen stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist der auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechnete Unterhalt in der folgenden Reihenfolge zu decken: Erstens Barunterhalt der minderjährigen Kinder, zweitens Betreuungsunterhalt und drittens ehelicher oder nachehelicher Unterhalt. Mit verbleibenden Ressourcen ist das familienrechtliche Existenzminimum der minderjährigen Kinder und der Ehegatten zu decken. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 2.1).

2.4.3

2.4.3.1 Die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ und die Kosten für seinen persönlichen Bedarf gehören zu den mit den Kindesunterhaltsbeiträgen für B____ zu deckenden Kosten. Im vorliegenden Fall, in dem die Begrenzung der Beiträge gemäss § 9 Abs. 1 KBBV zur Anwendung kommt, wird mit den von der Rekurrentin und von B____ ohne Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen für F____ maximal zu leistenden Beiträgen an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ höchstens sein familienrechtliches Existenzminimum gedeckt. Bis zur Volljährigkeit von B____ und E____ schuldet die Rekurrentin F____ folglich aufgrund des Vorrangs des Minderjährigenunterhalts vor dem Volljährigenunterhalt somit keine Unterhaltsbeiträge, soweit ihre Leistungsfähigkeit nicht genügt zur Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Rekurrentin und von E____ sowie der ohne Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen für F____ berechneten Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____. Da die Pflicht der Rekurrentin, zur Deckung der Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ beizutragen und die Kosten für seinen persönlichen Bedarf zu übernehmen, als Bestandteil ihrer Minderjährigenunterhaltspflicht gegenüber B____ ihrer allfälligen Volljährigenunterhaltspflicht gegenüber F____ vorgeht, sind allfällige Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin für F____ bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ bis zu seiner Volljährigkeit nicht zu berücksichtigen. Der am [...] 2004 geborene B____ ist am [...] 2022 volljährig geworden. Für die Zeit von Februar bis Dezember 2021 und von [...] bis [...] 2022 haben die Vorinstanzen die Zahlungen der Rekurrentin an F____ folglich bei der Berechnung ihrer Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ zu Recht nicht berücksichtigt.

2.4.3.2 Ab der Volljährigkeit von B____ geniesst die Pflicht der Rekurrentin, zur Deckung der Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ beizutragen und die Kosten für seinen persönlichen Bedarf zu übernehmen, als Bestandteil ihrer Volljährigenunterhaltspflicht gegenüber B____ hingegen keinen Vorrang mehr vor ihrer allfälligen Volljährigenunterhaltspflicht gegenüber F____. Ab der Volljährigkeit von B____ sind daher allfällige rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin für F____ von den anrechenbaren Einnahmen der Rekurrentin abzuziehen (vgl. § 8 KBBV; § 7 Abs. 1 und 2 SoHaG; § 17 Abs. 1 lit. c.ca SoHaV; Ziff. 4.c.6 der Richtlinien für die Berechnung der Beiträge der unterhaltspflichtigen Eltern sowie der unterhaltsbeitragspflichtigen Kinder an die Kosten der Unterbringung und Betreuung in Heimen und Pflegefamilien vom 6. Januar 2017).

2.4.3.3 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass F____ bis im Oktober 2022 und damit vor dem Abschluss des Bachelorstudiums in [...] noch keine angemessene Ausbildung gehabt hat (vgl. Rekursbegründung vom 30. Dezember 2022 Rz. 12 [Akten ED 14]; Replik vom 9. September 2024 Rz. 4 f.) und die Leistung von Volljährigenunterhalt der Rekurrentin unter Mitberücksichtigung ihres Vermögens zumindest während einer Übergangsphase zumutbar gewesen ist. Aufgrund der Akten ist für [...] bis [...] 2022 von einem familienrechtlichen Existenzminimum von F____ von CHF 2'440.– pro Monat auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200.– [vgl. AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.8.12] + Wohnkosten CHF 630.– [vgl. Berechnung des Amts für Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021 (Akten ED 1)] + Krankenversicherungsprämie CHF 447.– [vgl. Verfügung der Sozialhilfebehörde [...] vom 25. Oktober 2022] – geschätzte Prämienverbilligung CHF 154.– [vgl. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG, SGS 362), § 5 Abs. 1ter lit. a der Prämienverbilligungsverordnung (PVV, SGS 362.12) in der vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung; § 2 des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung (SGS 362.1)] + Ausbildungskosten CHF 250.– [vgl. Berechnung des Amts für Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021 (Akten ED 1)] + Transportkosten CHF 67.– [vgl. Berechnung des Amts für Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021 (Akten ED 1)]). Dieses konnte F____ von [...] bis [...] 2022 im Umfang von CHF 1'558.– mit Stipendien decken (vgl. Verfügung des Amts für Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021 [Akten ED 1]). Entgegen der Ansicht des ED (vgl. Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 Rz. 5 und 8) ist es gestützt auf die Darstellung der Rekurrentin glaubhaft, dass es F____ in der Zeit von [...] bis [...] 2022 nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, sein familienrechtliches Existenzminimum ([...] bis [...] 2022) beziehungsweise dessen nicht durch Stipendien gedeckten Teil ([...] bis [...] 2022) aus Erwerbseinkommen oder Vermögen zu decken (vgl. Replik vom 9. September 2024 Rz. 10; vgl. ferner Berechnung des Amts für Ausbildungsbeiträge vom 26. Oktober 2021 [Akten ED 1]: Vermögen F____ CHF 3'705.–). Damit ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin F____ Volljährigenunterhaltsbeiträge von CHF 882.– pro Monat für die Zeit von [...] bis [...] 2022 und von CHF 2'440.– pro Monat für die Zeit von [...] bis [...] 2022 geschuldet hat. In der Form der vorstehend erwähnten Zahlungen hat sie diese Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich geleistet. Folglich hat der KJD bei der Neuberechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ für [...] bis [...] 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 882.– pro Monat und für [...] bis [...] 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 2'440.– pro Monat von den anrechenbaren Einnahmen der Rekurrentin abzuziehen.

2.4.3.4 Für das Ausbildungsjahr 2020/2021 erhielt die Rekurrentin für B____ ein Stipendium von CHF 5'000.– und für E____ ein Stipendium von CHF 13'780.– (Verfügungen vom 14. Dezember 2020 [Akten ED 11a/5 und 11a/6]). Für das Ausbildungsjahr 2021/2022 erhielt die Rekurrentin zugunsten von B____ ein Stipendium von CHF 3'960.– und zugunsten von E____ ein Stipendium von CHF 4'990.– (Verfügungen vom 11. November 2021 [Akten ED 11a/2 und 11a/3]). Gemäss der zuständigen Sachbearbeiterin des Amts für Sozialbeiträge wurde bei der Stipendienberechnung F____ berücksichtigt und hätte die Rekurrentin ohne Berücksichtigung von F____ für das Ausbildungsjahr 2020/2021 für B____ ein Stipendium von CHF 5'000.– und für E____ ein Stipendium von CHF 8'020.– sowie für das Ausbildungsjahr 2021/2022 zugunsten von B____ und E____ keine Stipendien erhalten (Rekursbeilage 4). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Damit waren die Stipendien für B____ und E____ aufgrund der Berücksichtigung von F____ bei der Stipendienberechnung für das Ausbildungsjahr 2020/2021 CHF 5'760.– sowie für das Ausbildungsjahr 2021/2022 CHF 8'950.– und damit insgesamt CHF 14'710.– höher als sie ohne Berücksichtigung von F____ ausgefallen wären. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung vom 30. Dezember 2022 Rz. 12 [Akten ED 12]; Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6) kann daraus aber offensichtlich nicht geschlossen werden, dass die Stipendien in diesem Umfang für F____ bestimmt gewesen seien oder als indirekte Stipendien für F____ qualifiziert werden könnten. Die Berücksichtigung von F____ bei der Stipendienberechnung ändert nichts daran, dass die Stipendien, welche die Rekurrentin für B____ und E____ erhalten hat, ausschliesslich zur Deckung der Kosten dieser beiden Söhne bestimmt gewesen sind.

2.4.3.5 Die Stipendien für B____ und E____ wurden bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ als Bestandteil des massgeblichen Einkommens der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter vom 8. und 30. November 2022 [Akten ED 16]). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. § 8 Abs. 1 KBBV; § 5 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e SoHaG). Die anerkannten notwendigen Lebenskosten der Rekurrentin und von E____ sowie die Kosten für den persönlichen Bedarf von B____ wurden bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ ebenfalls berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ das Einkommen und die Lebenskosten von F____ (vgl. Berechnungsblätter vom 8. und 30. November 2022 [Akten ED 16]). Auch die Nichtberücksichtigung des Einkommens und der Lebenskosten von F____ ist nicht zu beanstanden, weil er bereits älter als 25 Jahre gewesen ist und daher nicht mehr zur massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gehört hat (vgl. § 5 Abs. 2 SoHaG).

2.4.4   Die Rekurrentin macht geltend, weil die bei der Berechnung ihrer Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ berücksichtigten Stipendien für B____ und E____ aufgrund der Berücksichtigung von F____ bei der Berechnung dieser Stipendien CHF 14'710.– höher ausgefallen seien als ohne Berücksichtigung von F____, seien ihre Zahlungen an F____ bei der Berechnung ihrer Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ zumindest in diesem Umfang vom massgeblichen Einkommen der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit in Abzug zu bringen (vgl. Rekursbegründung vom 30. Dezember 2020 Rz. 12 [Akten ED 12]; Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6 f.). Diese Forderung ist unbegründet. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, der Grund dafür, dass die Stipendien für B____ und E____ aufgrund der Berücksichtigung von F____ höher gewesen seien als ohne Berücksichtigung dieses Sohns, besteht darin, dass bei der Berechnung der Stipendien für die beiden anderen Söhne die von ihr geltend gemachte Unterhaltspflicht gegenüber F____ berücksichtigt worden sei (vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 7). Selbst bei Wahrunterstellung dieser Darstellung könnte die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Umstand, dass die für die Berechnung der Stipendien für B____ und E____ zuständige Behörde eine Unterhaltspflicht der Rekurrentin gegenüber F____ anerkannt hätte, könnte nicht geschlossen werden, allfällige Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin für F____ seien entgegen der geltenden Rechtslage (vgl. oben E.2.4.2 und 2.4.3.1) bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ auch für die Zeit vor der Volljährigkeit von B____ zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der Zahlung der Rekurrentin an F____ bei der Berechnung ihrer Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ hat entgegen ihrer Darstellung (vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 7) auch nicht zur Folge, dass die Stipendien im Umfang, in dem sie aufgrund der Berücksichtigung von F____ höher ausgefallen sind als ohne Berücksichtigung dieses Sohns, nur auf der Seite der Einnahmen und nicht auf der Seite der Ausgaben berücksichtigt würde. Auch wenn sie aufgrund der Berücksichtigung von F____ bei der Stipendienberechnung höher ausfielen als ohne Berücksichtigung dieses Sohns waren die Stipendien für B____ und E____ wie bereits erwähnt ausschliesslich für die Deckung von Kosten der beiden anderen Söhne bestimmt. Die Kosten von B____ und E____ und damit diejenigen Kosten, für deren Deckung die Stipendien bestimmt waren, wurden aber, wie ebenfalls bereits erwähnt, bei der Berechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ berücksichtigt. Falls die Rekurrentin einen Teil der Stipendien, die sie zugunsten von B____ und E____ erhalten hat, für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an F____ verwendet hätte, hätte sie die Stipendien zweckentfremdet. Aus einem solchen pflichtwidrigen Verhalten könnte sie offensichtlich keinen Anspruch auf Reduktion ihrer Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ ableiten. Der Vorwurf der Rekurrentin, der KJD habe die Berechnung «manipuliert», indem er die gesamten Stipendien für B____ und E____, aber keine Kosten von F____ berücksichtigt hat (vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 Rz. 6), entbehrt jeglicher Grundlage.

2.5      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs insoweit teilweise gutzuheissen ist, dass bei der Neuberechnung der Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung von B____ für [...] bis [...] 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 882.– pro Monat und für [...] bis [...] 2022 Unterhaltsbeiträge von CHF 2'440.– pro Monat von den anrechenbaren Einnahmen der Rekurrentin abzuziehen sind, und der Rekurs im Übrigen abzuweisen ist.

3.

3.1      In der Verwaltungsrechtspflege sind der Rekurrentin im Falle des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer Parteientschädigung verurteilt werden. (§ 30 Abs. 1 VRPG).

3.2      Mit der Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurden die Beiträge der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Betreuung von B____ für Februar 2021 bis Oktober 2022 auf CHF 26'153.25 festgesetzt. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, dass sie bei korrekter Berücksichtigung ihrer Zahlungen an F____ für die Zeit von Februar 2021 bis Oktober 2022 keine Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Betreuung von B____ schulde (vgl. Rekursbegründung vom 10. Mai 2024 S. 4). Wie hoch die Beiträge unter Berücksichtigung der bereits mit dem angefochtenen Entscheid und mit dem vorliegenden Urteil angeordneten Korrekturen genau ausfallen werden, ist nicht bekannt. Die gemäss dem vorliegenden Urteil erforderliche Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen für F____ bei der Berechnung der Beiträge für [...] bis [...] 2022 kann aber höchstens dazu führen, dass die Rekurrentin für diese Zeit keine Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung vom B____ schuldet. Gemäss der Verfügung vom 2. Dezember 2022 belaufen sich die Beiträge für diese Zeit auf CHF 5'392.95. Auf die Beiträge für Februar 2021 bis [...] 2022 hat die mit dem vorliegenden Urteil angeordnete Korrektur hingegen keinen Einfluss. Somit kann die Rekurrentin mit ihrem verwaltungsgerichtlichen Rekurs höchstens im Umfang von 20 % (CHF 5'392.95: CHF 26'153.25 = 0.21) obsiegen. Folglich hat die Rekurrentin 80 % der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen und gegenüber dem ED Anspruch auf 20 % einer vollen Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

3.3      Die Rekurrentin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 9. September 2024 (Replikbeilage 9). Gegenstand der im vorliegenden Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung sind nur Bemühungen der Rechtsvertreterin der Rekurrentin im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren. Die in der Honorarnote erwähnten Leistungen im Jahr 2023 betreffen offensichtlich nicht das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Ein Zusammenhang mit diesem ist auch für die vor dem angefochtenen Entscheid vom 9. April 2024 getätigten Bemühungen vom 5., 14. und 16. Februar sowie 21. März 2024 nicht erkennbar. Der betreffende Aufwand ist daher bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Der übrige mit der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 650 Minuten betrifft das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren und ist genauso angemessen wie der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 200.–. Damit beträgt das bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigende Honorar CHF 2'167.–. Zusätzlich ist die geltend gemachte Spesenpauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 65.– zu berücksichtigen. Die in der Honorarnote separat ausgewiesenen Kosten von Kopien sind in der Auslagenpauschale enthalten (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Zusammenfassend beliefe sich eine volle Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren auf CHF 2'232.–. 20 % davon sind CHF 446.–. Das Erziehungsdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 446.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 36.–, insgesamt somit CHF 482.–, zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Kinder- und Jugenddienst angewiesen, bei der mit Entscheid des Erziehungsdepartements vom 9. April 2024 angeordneten Neuberechnung des Beitrags der Rekurrentin an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung ihres Sohns B____ ab 1. Februar 2021 für die Zeit von [...] bis [...] 2022 zusätzlich im Sinn der Erwägungen des vorliegenden Urteils die Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin für ihren Sohn F____ zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'200.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

Das Erziehungsdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 446.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 36.–, insgesamt somit CHF 482.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.86 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2024 VD.2024.86 (AG.2024.681) — Swissrulings