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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2025 VD.2024.187 (AG.2025.199)

3 aprile 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,329 parole·~22 min·3

Riassunto

Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.187

URTEIL

vom 3. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch Dr. Peter Vetter, Advokat,

Centralbahnstrasse 7, 4051 Basel

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 28. August 2024

betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde vom 1. Mai 2017 bis September 2019 von der Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Bis zum 22. Mai 2020 übernahm die Sozialhilfe zu seinen Gunsten noch unterschiedliche Gesundheitskosten. Danach wurde der Rekurrent vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Juli 2022 erneut durch die Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund einer Information durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt erfuhr die Sozialhilfe von Einkünften und Vermögenswerten, welche der Rekurrent ihr nicht gemeldet hatte. Mit Schreiben vom 30. September 2021 forderte die Sozialhilfe den Rekurrenten auf, zu diesen nicht gemeldeten Beträgen und einer allfälligen Rückforderung von ihm ausgerichteten Leistungen Stellung zu nehmen.

Am 15. Oktober 2021 reichte der Rekurrent eine von seiner Mutter, B____, angefertigte Aufstellung ein. Nach dieser hatte er am 2. August 2017, am 30. November 2018 und am 5. Dezember 2019 Dividendenausschüttungen in der Höhe von CHF 16'250.–, CHF 25'000.– und CHF 38'375.– erhalten. Mit diesen Beträgen habe B____ Schulden des Rekurrenten bezahlt, namentlich Krankenkassenprämien, Krankheitskosten und Alimente. Am 8. Dezember 2021 informierte B____ die Sozialhilfe über die Liquidation der C____ AG, in deren Folge der Rekurrent am 12. Februar 2020 eine Schlussdividende von CHF 74'106.10 erhalten habe.

Am 4. Juli 2022 setzte die Sozialhilfe den Rekurrenten darüber in Kenntnis, dass sie von der Steuerverwaltung über einen Vermögensanfall aus Erbschaft am 4. Juli 2016 in der Höhe von CHF 106'096 (inkl. Anteil Liegenschaft) sowie Aktien der C____ AG, per 31. Dezember 2016 mit CHF 97'650.– bewertet und per 31. Dezember 2017 mit CHF 223'500.– bewertet, informiert worden sei. Die Sozialhilfe ersuchte den Rekurrenten auch zu diesen nicht gemeldeten Beträgen und einer allfälligen Rückforderung Stellung zu nehmen.

Der Rekurrent erklärte mit Schreiben vom 22. Juli 2022 gegenüber der Sozialhilfebehörde, dass [...] den Restbetrag seines Erbanteils in der Höhe von CHF 26'527.50 am 19. September 2016 zur treuhänderischen Verwahrung und zwecks Abbau von Schulden an B____ überwiesen habe. Entsprechend sei er im Zeitpunkt seines Unterstützungsgesuches vom 24. April 2017 abgesehen von 30 Aktien der C____ AG mittellos gewesen. Da deren Wert von der Steuerverwaltung immer erst rückwirkend bekannt gegeben werden könne, sei es ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, genaue Angaben zu machen. Er habe die aus diesen Aktien fliessenden Dividenden in den Jahren 2017 bis 2019 folgendermassen verwendet: Die gesamte Dividende aus dem Jahr 2017 in der Höhe von CHF 16'250.– sei zwecks Schuldentilgung an B____ überwiesen worden. Von der Dividende aus dem Jahr 2018 in der Höhe von CHF 25'000.– habe er CHF 11'500.– an das Betreibungsamt überwiesen. Die Dividende aus dem Jahr 2019 in der Höhe von CHF 38'375.– sei ebenfalls an B____ überwiesen und für Unterhaltszahlungen zu Gunsten seines Sohnes verwendet worden. Am 23. Juni 2022 habe er sich von der Sozialhilfe abgemeldet.

In der Folge verfügte die Sozialhilfe am 24. Oktober 2022 die Rückerstattung von nach ihrem Dafürhalten zu Unrecht bezogener Sozialhilfe in der Höhe von CHF 38'344.85 zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 23. Oktober 2022 in der Höhe von CHF 7'738.10. Mit Eingaben vom 2. November 2022 und 26. Januar 2023 erhob der Rekurrent beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) des Kantons Basel-Stadt Rekurs gegen diese Verfügung, verlangte deren Aufhebung und Rückweisung an die Sozialhilfe zur Neuberechnung sowie unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Entscheid vom 28. August 2024 hiess das WSU den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungspflicht geringfügig um den Betrag von CHF 1'889.30 auf CHF 36'544.55. Die aufgelaufenen Zinsforderungen setzte das WSU auf CHF 5'800.80 fest. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab.

Mit Rekursanmeldung vom 9. September 2024 und Rekursbegründung vom 14. November 2024 beantragt der Rekurrent beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des WSU und die Neuberechnung der Rückerstattungspflicht durch selbiges. Weiter verlangt er unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren. Das weiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 ab. Bereits mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 verzichtete er auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und zog die Akten des Verwaltungsverfahrens bei.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 5. Dezember 2024 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1      Das WSU hat die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid ausschliesslich auf § 19 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) (Rückforderung von CHF 29'742.55 aufgrund der Dividendenausschüttungen von August 2017 und November 2018 [vgl. angefochtener Entscheid E. 10–27, insb. 27]) und § 17 Abs. 1 SHG (Rückforderung von CHF 6'802.– aufgrund der Dividendenausschüttung von Dezember 2019 [vgl. angefochtener Entscheid E. 33–37, insb. 37]) gestützt. Eine Rückerstattungspflicht gemäss § 16 SHG hat es zu Recht ausgeschlossen (vgl. angefochtener Entscheid E. 32). Die Ausführungen des Rekurrenten zu § 16 SHG gehen damit an der Sache vorbei.

2.2      Der Rekurrent macht geltend, § 17 SHG bilde in seinem Fall keine zulässige Grundlage für eine Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn die unterstützte Person zu erheblichem Vermögen gelangt, hat sie gemäss § 17 Abs. 1 SHG die bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens zurückzuerstatten. Auf dem erhaltenen Vermögen ist der ehemals unterstützten Person ein angemessener Freibetrag zu gewähren. Dieser orientiert sich am Vermögensfreibetrag, der bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berücksichtigt wird (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. E.2.1; VGE VD.2020.252 vom 4. Oktober 2021 E. 2.4.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 2.3.3, VD.2012.235 vom 11. November 2013 E. 2.1). Ein erheblicher Vermögensanfall liegt vor, soweit das erhaltene Vermögen diesen Freibetrag überschreitet (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich 2023 [nachfolgend Wizent, Sozialhilferecht], N 801; Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter 19. März 2018 [nachfolgend Wizent, Jusletter], Rz. 54). Für Einzelpersonen beträgt der Freibetrag seit der Version vom 1. Januar 2021 der SKOS-Richtlinien CHF 30'000.–.

Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des WSU erhielt der Rekurrent mit der Dividendenausschüttung vom 5. Dezember 2019 CHF 38'375.– (angefochtener Entscheid E. 33). Im Umfang von CHF 8'375.– ist der Rekurrent damit grundsätzlich zu erheblichem Vermögen im Sinn von § 17 Abs. 1 SHG gelangt, wie das WSU sinngemäss zu Recht erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 34 f.). Ein über CHF 30'000.– hinausgehender Betrag ist für die Annahme eines erheblichen Vermögensanfalls entgegen der nicht ansatzweise begründeten Meinung des Rekurrenten nicht erforderlich. Zu prüfen bleibt, ob eine Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SHG zu verneinen ist, weil der Rekurrent im Zeitpunkt der Ausschüttung der Dividende in einem diesen übersteigenden Umfang verschuldet gewesen ist (vgl. Rekursbegründung vom 14. November 2024 Rz. 17 f.) oder weil er die Dividende zur Bezahlung von Schulden verwendet hat, die im Zeitpunkt der Ausschüttung bereits bestanden haben (vgl. Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 Rz. 57; Stellungnahme vom 12. Juli 2023 Rz. 26, 41 und 50).

Nach herkömmlicher Auffassung schliessen grundsätzlich weder eine Verschuldung der ehemals unterstützten Person im Zeitpunkt des Zuflusses des Vermögens noch dessen Verwendung zur Tilgung bestehender Schulden eine Rückerstattungspflicht wegen eines erheblichen Vermögensanfalls aus (vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.2 f., VB.2003.00393 vom 4. Dezember 2003 E. 4.1, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4; Wizent, Jusletter, Rz. 56 f.). Dies wird zunächst mit dem Grundsatz gerechtfertigt, dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise Schulden übernehmen solle (vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.2, VB.2003.00393 vom 4. Dezember 2003 E. 4.1, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1; vgl. ferner Wizent, Jusletter, Rz. 57). Diese Begründung überzeugt nicht, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2023 Rz. 40). Wenn als Vermögensanfall nur die Differenz zwischen dem zugeflossenen Vermögen und den bestehenden Schulden berücksichtigt würde, würden die bestehenden Schulden nicht von der Sozialhilfe übernommen, sondern würde der ehemals unterstützten Person nur ermöglicht, ihre bestehenden Schulden mit dem nach der Ablösung von der Sozialhilfe neu zugeflossenen Vermögen zu tilgen. Für die grundsätzliche Irrelevanz allfälliger im Zeitpunkt des Vermögensanfalls bestehender Schulden und ihrer allfälligen Tilgung aus dem zugeflossenen Vermögen spricht jedoch der allgemeinere Grundsatz, dass andere Gläubiger gegenüber dem Gemeinwesen, das Sozialhilfe geleistet hat, nicht bevorzugt werden sollen (vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.2, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1). Eine analoge Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1; vgl. dazu Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 Rz. 42–46 und 56 f.; Stellungnahme vom 12. Juli 2023 Rz. 41) kommt bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SHG nicht in Betracht (vgl. VGE 756/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.4). Neuerdings wird unter Hinweis auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz teilweise gefordert, dass bestehende Schulden insofern berücksichtigt werden, als tatsächlich und nachweislich Ausgaben zu ihrer Tilgung getätigt werden (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, N 802). Eine solche Berücksichtigung bestehender Schulden ist jedoch zur Wahrung der Verhältnismässigkeit der Rückerstattungspflicht nicht zwingend geboten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Vollstreckung des Rückerstattungsanspruchs auf dem Betreibungsweg ohnehin nur unter Wahrung des Existenzminimums der ehemals unterstützten Person möglich ist (vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.3, VB.2003.00393 vom 4. Dezember 2003 E. 4.1, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1; Wizent, Jusletter, Rz. 56). Im Übrigen kommt bei gegebenen Voraussetzungen auch ein Erlass der Rückerstattungsforderung in Betracht (vgl. VGer ZH VB.2017.00020 vom 4. Mai 2017 E. 3.3 VB.2003.00393 vom 4. Dezember 2003 E. 4.1, VB.2003.00107 vom 19. Juni 2003 E. 4.1; Wizent, Jusletter, Rz. 56; vgl. zur Möglichkeit des Erlasses von Forderungen auf Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen in analoger Anwendung von § 19 Abs. 2 SHG VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.3.2, VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 3). Ein solcher setzt aber die rechtskräftige Festsetzung der Rückerstattungsforderung voraus und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Ob und unter welchen Voraussetzungen bestehende Schulden beim Entscheid über die Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SHG ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, kann hier offenbleiben, weil ein besonderer Umstand, der eine solche Ausnahme allenfalls rechtfertigen könnte, vom Rekurrenten nicht geltend gemacht wird und nicht ersichtlich ist.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass das WSU den Rekurrenten aufgrund der Ausschüttung einer Dividende von CHF 38'375.– am 5. Dezember 2019 gestützt auf § 17 Abs. 1 SHG zur Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von CHF 6'802.– verpflichtet hat, obwohl mit der zugeflossenen Dividende am 5. Dezember 2019 vorbestehende Unterhaltsschulden des Rekurrenten beglichen worden sind (vgl. Aufstellung vom 15. Oktober 2021 [Beilage 9 zur Stellungnahme vom 8. Mai 2023]; Schreiben des Rekurrenten vom 22. Juli 2022 [Beilage 11 zur Stellungnahme vom 8. Mai 2023] S. 2 und Beilage; Belastungsanzeige vom 5. Dezember 2019 [Beilage 10 zur Stellungnahme vom 8. Mai 2023]; Schreiben der Alimentenhillfe vom 18. Dezember 2019 [Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 26. Januar 2023]; Unterhaltsvertrag vom 10. Juli 2007 [Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 26. Januar 2023]).

3.

Der Rekurrent macht weiter geltend, dass das WSU vom ihm angeblich bezahlte Gesundheitskosten zu Unrecht nicht vom Rückforderungsbetrag in Abzug gebracht habe.

3.1      Im öffentlichen Verfahrensrecht und damit auch im sozialhilferechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.6.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 94). Gemäss diesem haben die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 92; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 988). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Partei relativiert (VGE VD.2021.11 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 2.2, VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 7.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und befreit die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.4; VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5). Ob die Auskunftspflicht «der unterstützten Person» gemäss § 14 Abs. 1 SHG im Rückerstattungsverfahren auch für ehemals unterstützte Personen gilt, erscheint fraglich (vgl. Wizent, Jusletter, Rz. 47) und kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Jedenfalls ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) eine Mitwirkungspflicht der ehemals unterstützten Person als Partei des Rückerstattungsverfahrens insbesondere mit Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind, sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und die ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2, VD.2020.239 vom 1. April 2021 E. 2.5; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 464; Krauskopf/Wyssling, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 13 N 35–37). In diesen Fällen ist die Partei verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (vgl. VGE VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 1.4, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 464). Eine Mitwirkungspflicht besteht aber nur insoweit, als die Mitwirkung verhältnismässig und insbesondere zumutbar ist (vgl. Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 7; Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 N 46). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden (VGE VD.2021.111 vom 26. November 2021 E. 2.4.2; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 40; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 994; Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 N 93). Dabei kann sie die Missachtung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil der säumigen Partei berücksichtigen (vgl. BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2; BVGer B-402/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Wyssling, a.a.O., Art. 13 N 84 und 92).

Auch im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird aber auch durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 1.5, VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.4; vgl. VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 30 f. und 180 f.). Sowohl im verwaltungsinternen Rekursverfahren (§ 46 Abs. 2 OG) als auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (§ 16 Abs. 2 VRPG) hat der Rekurrent Beweismittel in der Rekursbegründung anzugeben. Wenn in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt werden, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGE VD.2024.178 vom 9. Dezember 2024 E. 1.5, VD.2024.55 vom 10. Juli 2024 E. 1.4, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1 mit Nachweisen).

3.2      Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 (Beilage 9 zur Stellungnahme vom 8. Mai 2023) reichte der Rekurrent von seiner Mutter erstellte Aufstellungen betreffend die Verwendung der Dividenden 2017 und 2018 (Beilage 9 zur Stellungnahme vom 8. Mai 2023) ein. In der Begründung ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2022 (S. 1 f.) erwog die Sozialhilfe, mit diesen Aufstellungen habe der Rekurrent belegt, dass er die Dividenden zur Tilgung von Schulden verwendet habe. In der Begründung seines verwaltungsinternen Rekurses vom 26. Januar 2023 machte der Rekurrent geltend, die Dividenden seien teilweise zur Bezahlung von Gesundheitskosten verwendet worden, die andernfalls die Sozialhilfe hätte übernehmen müssen. Welche Zahlungen geleistet worden seien, sei durch die erwähnte Aufstellung belegt. Zudem habe seine Mutter der Sozialhilfe mit Schreiben vom 27. Mai 2022 Informationen dazu übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2023 (S. 10 f.) wandte die Sozialhilfe ein, mit der erwähnten Feststellung habe sie nur gemeint, dass der Rekurrent mit der Aufstellung versucht habe, die Zahlungen zu belegen. Die Aufstellung sei nur eine Parteibehauptung. Dem Schreiben der Mutter des Rekurrenten vom 27. Mai 2022 seien zwar diverse Unterlagen beigelegt. Soweit ersichtlich handle es sich dabei teilweise um ausserperiodische und teilweise um periodische Rechnungen. Die Tilgung ausserperiodischer Rechnungen sei während der Unterstützung durch die Sozialhilfe ohnehin nicht zulässig. Betreffend die periodischen Rechnungen fänden sich in den Beilagen zwar einige Leistungsabrechnungen der Krankenversicherung, auf denen zu bezahlende Beträge ausgewiesen seien. Für die Bezahlung dieser Beträge fehlten aber Belege. Zusammenfassend werde bloss behauptet, mit den Dividenden seien Kosten bezahlt worden, für welche die Sozialhilfe hätte aufkommen müssen. Somit könnten die geltend gemachten Zahlungen vom Rückforderungsbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Aufgrund der Stellungnahme der Sozialhilfe vom 8. Mai 2023 wusste der Rekurrent genau, dass nach Ansicht der Sozialhilfe der Abzug der geltend gemachten Zahlungen voraussetzen würde, dass sie belegt sind, und entsprechende Belege nicht eingereicht worden sind. Die Feststellung in der Verfügung vom 24. Oktober 2022, die im gegenteiligen Sinn verstanden werden könnte, ändert daran nichts. Die behaupteten Zahlungen betreffen die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten. Ob und wenn ja welche Zahlungen aus den dem Rekurrenten ausgerichteten Dividenden geleistet worden sind, muss dem Rekurrenten bekannt gewesen sein. Zudem ist davon auszugehen, dass er über Belege dafür verfügt hat oder sich solche ohne Weiteres bei seiner Mutter oder der Bank, über welche die Zahlungen abgewickelt worden sind, hätte beschaffen können. Dass ihm dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, behauptet er zu Recht nicht einmal. Wie es den Behörden ohne nähere Angaben des Rekurrenten möglich gewesen sein sollte, mit vertretbarem Aufwand selbst Belege für die behaupteten Zahlungen erhältlich zu machen, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht nachvollziehbar dargelegt. Unter diesen Umständen war der bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren anwaltlich vertretene Rekurrent nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und gemäss § 46 Abs. 2 OG verpflichtet, durch Einreichung von Belegen für die behaupteten Zahlungen oder substanziierte Angaben dazu, welche konkreten Belege er wann welcher Behörde eingereicht haben will, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Indem er dies unterlassen hat, hat er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die blosse Bemerkung des Rekurrenten in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023, auf den Aufstellungen seiner Mutter sei zu den Ausgaben für Gesundheitskosten jeweils vermerkt, dass ein Beleg mitgeliefert worden sei, und es sei nicht verständlich, warum die Sozialhilfe über diese Belege nicht (mehr) verfüge, genügt zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht. Insbesondere hat der Rekurrent nicht ansatzweise aufgezeigt, dass es sich bei den in der Aufstellung bloss mit «Bel.» und Nummern bezeichneten Belegen nicht um die in der Stellungnahme der Sozialhilfe vom 8. Mai 2023 erwähnten Leistungsabrechnungen handelt, die zum Beweis der Bezahlung untauglich sind. Da der Rekurrent seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, durfte das WSU entgegen der Ansicht des Rekurrenten ohne weitere Abklärungen betreffend die behaupteten Zahlungen aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden. Angesichts der Hinweise in der Stellungnahme der Sozialhilfe vom 8. Mai 2023 setzte der Verzicht auf weitere Abklärungen entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht voraus, dass ihn auch das WSU vor seinem Entscheid darüber aufgeklärt hätte, dass die erwähnten Aufstellungen seiner Mutter als Beweis nicht genügen.

3.3      Im Übrigen hat das WSU im angefochtenen Entscheid erwogen, es sei unverständlich, weshalb der Rekurrent die angeblichen Belege für die behaupteten und bestrittenen Zahlungen mit seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023 nicht eingereicht habe, und die Bezahlung der Rechnungen aus Mitteln des Rekurrenten sei unbewiesen geblieben (vgl. angefochtener Entscheid E. 21). Damit hat das WSU den Rekurrenten unmissverständlich darüber aufgeklärt, dass seiner Ansicht nach die behauptete Bezahlung von Gesundheitskosten mit Belegen zu beweisen ist und solche fehlen. Trotz dieser Aufklärung hat der anwaltlich vertretene Rekurrent auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren keine Belege für die behaupteten Zahlungen eingereicht und nicht angegeben, welche konkreten Belege er für welche angeblichen Zahlungen bereits eingereicht haben will. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanzen die Aufstellungen der Mutter des Rekurrenten als solche zu Recht nicht als Beleg anerkannt haben. Somit hat der Rekurrent auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren seine Mitwirkungspflichten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und gemäss § 16 Abs. 2 VRPG verletzt.

Das WSU ist davon ausgegangen, dass der Rekurrent die objektive Beweislast dafür trägt, dass aus den Dividenden Gesundheitskosten bezahlt worden sind, die andernfalls die Sozialhilfe hätte übernehmen müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 19 und 21). Weshalb dies unrichtig sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt. Ebenfalls nicht dargelegt hat der Rekurrent, dass entsprechende Zahlungen durch die eingereichten Urkunden entgegen den Feststellungen der Sozialhilfe und des WSU bewiesen werden. Damit bleibt es dabei, dass die Vorinstanzen die behaupteten und bestrittenen Zahlungen von Gesundheitskosten entgegen der Ansicht des Rekurrenten zu Recht nicht vom Rückforderungsbetrag in Abzug gebracht haben.

4.

Schliesslich bringt der Rekurrent vor, dass das WSU sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren zu Unrecht abgewiesen habe.

4.1      Die prozessuale Bedürftigkeit des Gesuchstellers beurteilt sich nach seiner gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs. Den Gesuchsteller trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat seine Einkünfte, seine Vermögenslage und seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers hat die Abweisung seines Gesuchs zur Folge (vgl. BGer 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1, 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5.2 und 5.4). Wenn ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht (genügend) nachgekommen ist, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen und kann sein Gesuch ohne Weiteres abgewiesen werden (vgl. BGer 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1, 5A_2010/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2).

4.2      Das WSU stellte fest, der Rekurrent sei trotz Auszahlung der Schlussdividende in Höhe von CHF 74'106.– am 12. Februar 2020 vom 1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022 erneut von der Sozialhilfe unterstützt worden und habe aufgrund der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit per 31. Juli 2022 von der Sozialhilfe abgelöst werden können. Weitere Unterlagen zu seiner angeblichen Bedürftigkeit habe er nicht eingereicht. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er nicht bedürftig sei (angefochtener Entscheid E. 44).

4.3      Der Rekurrent macht geltend, seine Mittellosigkeit ergebe sich aus den Verfahrensakten. Er habe bereits in der Begründung seines verwaltungsinternen Rekurses darauf hingewiesen, dass er ohne Arbeitsstelle und als Vater dreier minderjähriger Kinder mit erheblichen Unterhaltsbeitragspflichten belastet sei (Rekursbegründung vom 14. November 2024 Rz. 27 f.). Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Die im verwaltungsinternen Rekursverfahren vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel genügen nicht zur Glaubhaftmachung der prozessualen Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren mit Rekursanmeldung vom 2. November 2022 und Rekursbegründung vom 26. Januar 2023. Das Gleiche gilt für den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 28. August 2024. In der Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 (Rz. 63) behauptete der Rekurrent, er habe sein Erbe, das ihm in den Jahren 2017 bis 2020 überwiesen worden sei, «längst zur Deckung seiner Schulden aufgebraucht. Er verfügt heute über kein Einkommen und kein Vermögen.» Zudem reichte er als Beilage 6 eine Vermögensübersicht ein, gemäss welcher der Wert eines Privatkontos und eines Anlagesparkontos des Rekurrenten bei der Basler Kantonalbank per 24. Januar 2023 insgesamt CHF 8.37 betrug. Die Behauptung, der Rekurrent verfüge über kein Vermögen mehr, steht im Widerspruch zu den Angaben in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2023 (Rz. 51). Dort behauptete er, der Betrag von CHF 74'106.10, der ihm nach der Ablösung von der Sozialhilfe zur Verfügung gestanden habe, sei «inzwischen praktisch aufgebraucht». Damit gestand er zu, dass sein Erbe selbst ein halbes Jahr nach der Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 noch nicht vollständig aufgebraucht war und er nicht völlig vermögenslos war. Dies wird durch die erwähnte Vermögensübersicht nicht ausgeschlossen, weil es möglich ist, dass der Rekurrent noch über andere Konten oder Vermögenswerte in anderer Form verfügt hat. Die Behauptung, dass der Rekurrent kein Einkommen gehabt habe, wird durch die Vermögensübersicht per 24. Januar 2023 nicht ansatzweise belegt. Zum Beweis dieser Behauptung hätte er insbesondere einen Kontoauszug seines Privatkontos und nicht bloss eine Vermögensübersicht einreichen müssen. Einen solchen ist er aber schuldig geblieben. Ebenfalls nicht belegt sind die behaupteten Unterhaltsbeitragspflichten für drei Kinder. Mit Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 hat der Rekurrent zwar eine im Juli 2007 vereinbarte Unterhaltsbeitragspflicht für ein Kind bewiesen. Dafür, dass diese Unterhaltsbeitragspflicht im Zeitpunkt seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren noch immer bestanden hat und von ihm tatsächlich erfüllt worden ist, ist er aber jeglichen Beweis schuldig geblieben. In der als Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 eingereichten Aufstellung «Dividende 2018» behauptet der Rekurrent zwar die Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von CHF 838.– bis Dezember 2022. Einen Beleg für Unterhaltszahlungen ab Januar 2020 hat er aber nicht eingereicht. Die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ab Januar 2023 hat er auch nicht substanziiert behauptet. Eine Unterhaltsbeitragspflicht für die beiden anderen Kinder hat der Rekurrent nicht einmal im Ansatz bewiesen. In der als Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 26. Januar 2023 eingereichten Vereinbarung vom 26. April 2022 wurde vielmehr festgehalten, dass der Rekurrent gegenüber seinen beiden Kindern grundsätzlich unterhaltsverpflichtet sei, zurzeit mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit jedoch keine Unterhaltsbeiträge leisten könne. Die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist damit allerdings nicht belegt.

4.4      Die prozessuale Bedürftigkeit des Rekurrenten lässt sich auch nicht mit Sozialhilfeabhängigkeit begründen. In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2022 (Akten WSU) erklärte der Rekurrent, er habe die Sozialhilfe über den Antritt einer Temporärstelle Anfang Juni 2022 informiert und seine Absicht geäussert, sich von der Sozialhilfe abzumelden. Etwa am 23. Juni 2022 habe er sich von der Sozialhilfe abgemeldet. Dass er sich seither wieder zum Bezug von Sozialhilfe angemeldet hätte, hat er nicht behauptet und erst recht nicht belegt. Allerdings hat er auch nicht dargelegt, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Damit bleiben seine wirtschaftlichen Verhältnisse völlig im Dunkeln.

4.5      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der anwaltlich vertretene Rekurrent seiner Mitwirkungsobliegenheit in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist. Entgegen seiner Ansicht (Rekursanmeldung vom 9. September 2024 Ziff. II.2.1; vgl. Rekursbegründung vom 14. November 2024 Rz. 30 f.) war das WSU nicht verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass es nicht über ausreichende Belege für seine prozessuale Bedürftigkeit verfügte, und ihn zum Nachreichen von Unterlagen aufzufordern. Die oben erwähnte Praxis, dass anwaltlich vertretenen Gesuchstellern im Fall der Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit keine Nachfrist einzuräumen ist, muss dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten bekannt gewesen sein. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte er auch ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass die vorliegenden Behauptungen und Beweismittel zur Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit nicht genügen.

Zusammenfassend hat das WSU das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wegen Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit und mangels Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit zu Recht abgewiesen.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (§ 30 VRPG). Diese werden auf eine Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, festgelegt.

Der Rekurrent hat auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Dieses Gesuch hat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 abgewiesen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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