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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2024 VD.2024.18 (AG.2024.494)

14 agosto 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,279 parole·~41 min·2

Riassunto

Gesuch um Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz (Beschwerde beim BGer hängig)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2024.18

URTEIL

vom 14. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt                                   Rekursgegner

Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 24. Januar 2024

betreffend Gesuch um Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz

Sachverhalt

Am 3. Februar 1999 verletzte der psychisch kranke B____, der fünf Tage zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, seine Schwester, C____, mit 40 Messerstichen derart schwer, dass sie wenig später ihren Verletzungen erlag. Am 5. Februar 1999 konnte B____ festgenommen werden. Er wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2000 u. a. der vorsätzlichen Tötung schuldig befunden und befand sich bis zu seinem Suizid am 2. März 2019 in der Justizvollzugsanstalt Bostadel. Täter und Opfer waren die Geschwister von A____ (nachfolgend: Rekurrent). Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 beantragte der Rekurrent beim Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt eine opferhilferechtliche Entschädigung in Höhe von CHF 120'000.–. Dieses Gesuch wies das Amt für Sozialbeiträge mit Verfügung vom 24. Januar 2024 ab, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Rekurs an und begründete diesen am 22. Februar 2024. Darin beantragt er, es sei die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 24. Januar 2024 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und ihm in Gutheissung des Gesuchs eine Entschädigung von CHF 120'000.–, eventuell weniger nach Ermessen des Verwaltungsgerichts, zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Prüfung des Gesuchs um Entschädigung vom 8. Juni 2023 an das Amt für Sozialbeiträge zurückzuweisen. Weiter beantragt er die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Schliesslich beantragt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und seine persönliche Befragung. Das Amt für Sozialbeiträge beantragt mit Eingabe vom 3. April 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. April 2024 wurden die Parteien in eine öffentliche Verhandlung geladen und auf den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren nicht eingetreten sowie der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren abgewiesen. Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte der Rekurrent ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) vom 13. Februar 2024 ein. Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. August 2024 wurde der Rekurrent zur Sache befragt. Anschliessend gelangten sein Rechtsvertreter sowie die Vertreterin des Amts für Sozialbeiträge zum Vortrag und der Rekurrent erhielt Gelegenheit, sein Anliegen dem Gericht persönlich vorzutragen. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weitern Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge betreffend ein Gesuch des Rekurrenten um eine opferhilferechtliche Entschädigung. Eine solche Verfügung kann gemäss § 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG, SG 257.900) mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Da der Rekurrent von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert. Dieser wurde frist- und formgerecht angemeldet und begründet (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Darauf ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses hat freie Überprüfungsbefugnis (Art. 17 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 [aOHG, SR 312.5]; vgl. VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 1.6).

1.2      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1, mit Nachweisen). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Betreffend opferhilferechtliche Entschädigungen und Genugtuungen ist die Untersuchungsmaxime bereits von Bundesrechts wegen vorgesehen (Art. 16 Abs. 2 aOHG). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen» (§ 18 VRPG). Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.4, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Auch echte Noven können jedoch nicht unbeschränkt vorgebracht werden. Wenn das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, muss den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich das Vorbringen echter und unechter Noven verwehrt sein (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1).

2.

2.1

2.1.1   Am 23. März 2007 erliess die Bundesversammlung ein totalrevidiertes Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5). Mit diesem wurde das alte Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) aufgehoben (Art. 46 OHG). Das OHG trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Gemäss Art. 12 Abs. 3 der alten Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (aOHV, SR 312.51) gelten die Bestimmungen des aOHG über die Entschädigung und die Genugtuung (Art. 1–17 aOHG) für Straftaten, die nach Inkrafttreten des aOHG am 1. Januar 1993 begangen wurden. Gemäss Art. 48 lit. a OHG gilt für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des OHG verübt worden sind, das aOHG. Für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt worden sind, gelten allerdings die Fristen nach Art. 25 OHG (Art.48 lit. a OHG).

2.1.2   Sowohl in Art. 12. Abs. 3 aOHV als auch in Art. 48 lit. a OHG muss mit der Straftat diejenige Straftat gemeint sein, aus der die Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche abgeleitet werden. Dies wird bestätigt durch die Erwägung des Bundesgerichts, dass das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts den Anknüpfungspunkt für die Gewährung der Opferhilfe darstelle und die Straftat somit opferhilferechtlich den anspruchsbegründenden Sachverhalt darstelle (BGE 134 II 308 E. 5.5).

2.1.3   Begangen im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV bzw. verübt im Sinn von Art. 48 lit. a OHG wurde die Straftat gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Folglich ist für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs (vgl. zur Unterscheidung zwischen zeitlichem Geltungs- und Anwendungsbereich VGE VG.2021.2 vom 22. Oktober 2021 E. 4.3.2, mit Nachweisen) des aOHG und des OHG bei Erfolgsdelikten der Zeitpunkt massgebend, in dem sowohl das tatbestandsmässige Verhalten erfolgt als auch der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.1 und 5.7–5.10; BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.1, 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.1 und 6.3; Riniker, Opferrechte des Tatzeugen, Diss. Bern 2011, Zürich 2011, S. 69–72; vgl. ferner BGE 140 II 7 E. 3.3; widersprüchlich Fullin, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 48 OHG N 1, 9 und 11). Das Bundesgericht verwendet zwar auch die Formulierung, die Straftat gelte erst dann als begangen, «wenn der strafrechtlich und aus Opfersicht relevante Erfolg eingetreten ist» (BGE 134 II 308 E. 5.9; vgl. BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.1). Aufgrund der übrigen Erwägungen des Bundesgerichts besteht aber kein Zweifel, dass damit der tatbestandsmässige Erfolg gemeint ist (BGE 140 II 7 E. 3.3, 134 II 308 E. 5.7 und 5.10). Spätfolgen eines Delikts, die nicht zum Tatbestand der Straftat gehören, aus der die Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche abgeleitet werden, sind für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG irrelevant (vgl. BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3, 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2 f.).

2.1.4   Ob die Erkennbarkeit der Verwirklichung des Tatbestands für das Opfer bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG zu berücksichtigen ist, erscheint fraglich und kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG bzw. des OHG handelt es sich nicht um die gleiche Problemstellung wie bei der Beurteilung der Verwirkung opferhilferechtlicher Ansprüche. Der zeitliche Anwendungsbereich ist zwar auch aufgrund einer opferbezogenen Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.6; BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009). Dieser opferbezogene Ansatz gebietet, die Begriffe der Begehung und Verübung der Straftat in Art. 12 Abs. 3 aOHV und Art. 48 lit. a OHG anders auszulegen als die Begriffe der Ausführung und der Begehung in Art. 98 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) betreffend die Verfolgungsverjährung (vgl. dazu BGE 134 II 308 E. 5.8; BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009) sowie in Art. 2 StGB betreffend den zeitlichen Geltungsbereich des StGB (vgl. dazu Dongois/Lubishtani, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2021, Art. 2 CP N 35; Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 2 StGB N 5 ff.; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 2 N 4) und bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG bei Erfolgsdelikten auch den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs zu berücksichtigen. Weshalb die opferbezogene Betrachtungsweise gebieten sollte, bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs die Erkennbarkeit der Verwirklichung des Tatbestands für das Opfer zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG ist die Verwirklichung des Tatbestands der Straftat (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5). Diese erfolgt unabhängig davon, ob sie für das Opfer erkennbar ist oder nicht. Dementsprechend erwähnt das Bundesgericht dieses Erfordernis in seinen Erwägungen zum zeitlichen Anwendungsbereich regelmässig nicht. In zwei Rückweisungsentscheiden hat das Bundesgericht allerdings erwogen, zur Beantwortung der Frage, ob die geltend gemachte Körperverletzung in den zeitlichen Anwendungsbereich des aOHG oder des OHG falle, habe die Vor­instanz festzustellen, ob die Beeinträchtigung der Gesundheit des Opfers nach dem Inkrafttreten des aOHG oder des OHG eingetreten oder für das Opfer nach diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei bzw. vom Opfer habe erkannt werden können (vgl. BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.6, 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.5). Dies erweckt den Eindruck, dass die Begehung im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV und die Verübung im Sinn von Art. 48 lit. a OHG nach Ansicht des Bundesgerichts auch die Erkennbarkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs für das Opfer voraussetzt. Dies scheint auch der Ansicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu entsprechen (vgl. VGer GR U 23 15 vom 13. Februar 2024 E. 3.2.3 und 3.2.5). In der Lehre scheint teilweise die Auffassung vertreten zu werden, dass die Straftat erst dann im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV begangen und im Sinn von Art. 48 lit. a OHG verübt worden sei, wenn das Opfer von ihren Folgen bzw. seiner Schädigung Kenntnis haben konnte (vgl. Zehntner, in: forumpoenale 2009 S. 203, 208). Da Spätfolgen eines Delikts, die nicht zum Tatbestand der Straftat gehören, aus der die Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche abgeleitet werden, nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG irrelevant sind (vgl. BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3, 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2 f.), kann die Erkennbarkeit der Folgen bzw. der Schädigung für das Opfer aber höchstens insoweit erforderlich sein, als diese zum Tatbestand gehören. Erkennbarkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs für die Angehörigen ist allerdings gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 12 Abs. 3 aOHV eindeutig nicht erforderlich. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Urteil BGer 1A.139/1997 vom 10. November 1997, welches das Bundesgericht in BGE 134 II 308 referiert hat, ohne sich davon zu distanzieren. Dieses Urteil betraf ein Opferhilfegesuch von Angehörigen eines Mord­opfers, das vor dem 1. Januar 1993 gestorben, aber erst nach Inkrafttreten des aOHG aufgefunden worden war. In diesem Fall wurden opferhilferechtliche Entschädigungsansprüche der Kinder des Opfers verneint, weil sowohl die Tathandlung als auch der Erfolgsreintritt und somit die Straftat zeitlich vor dem Inkrafttreten des aOHG abgeschlossen waren. Im Licht von Art. 12 Abs. 3 aOHV stand deshalb ausser Frage, dass die Straftat vor Inkrafttreten des aOHG begangen worden war (BGE 134 II 308 E. 5.1). Da die erst nach dem Inkrafttreten des OHG eingetretenen Folgen im vorliegenden Fall nicht zum Tatbestand der Straftat gehören, aus welcher der Rekurrent seinen Entschädigungsanspruch ableitet, und der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs dem Rekurrenten seit Februar 1999 bekannt ist (vgl. unten E. 2.2), wäre das OHG im Übrigen auch dann nicht anwendbar, wenn aufgrund der in Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG statuierten Gleichstellung der Angehörigen mit dem Opfer bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt würde, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch für die Angehörigen des Opfers erkennbar ist.

2.2

2.2.1   Gemäss einem von der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) in deren Abklärungsverfahren in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten leidet der Rekurrent an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist seit August 2019 in jeglicher Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. September 2021 S. 9 f. [Rekursbeilage 4/8 (act. 5 S. 66 f.]). In der Folge wurde ihm mit Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt (nachfolgend: SVA) Basel-Landschaft vom 20. September 2021 ab dem 1. August 2020 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Rekursbeilage 4/9 [act. 5 S. 69]; Auszahlungsverfügung Eidgenössische Invalidenversicherung vom 14. Dezember 2021, Rekursbeilage 4/10 [act. 5 S. 71]). Der Rekurrent macht geltend, dass seine Arbeitsunfähigkeit und Invalidität durch das Zusammenwirken der vorsätzlichen Tötung seiner Schwester durch seinen Bruder vom 3. Februar 1999 und den Suizid seines Bruders vom 2. März 2019 verursacht worden seien (vgl. Rekursbegründung Rz. 17). Ob dies den Tatsachen entspricht, kann offenbleiben, weil der Rekurs auch bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Darstellung des Rekurrenten abzuweisen ist. Folglich ist auch der diesbezügliche Beweisantrag des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 18) mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen.

2.2.2   Der Rekurrent hat seinen geltend gemachten Anspruch auf opferhilferechtliche Entschädigung zumindest primär auf die Straftat zum Nachteil seiner Schwester und seine Angehörigeneigenschaft gestützt (Gesuch Rz. 11–16, insb. 11). Ob er im erstinstanzlichen Verfahren und in seiner Rekursbegründung auch geltend machen wollte, dass er selbst Opfer einer eigenständigen Straftat zu seinem Nachteil geworden sei (vgl. Rekursbegründung Rz. 12 f.), erscheint fraglich und kann offenbleiben, weil der Rekurs auch in diesem Fall abzuweisen ist (vgl. unten E. 7). Soweit der Rekurrent seinen Entschädigungsanspruch auf seine Angehörigeneigenschaft stützt, ist für die Beantwortung der Frage, ob auf sein Gesuch intertemporalrechtlich das aOHG oder das OHG anwendbar ist, ausschliesslich die vorsätzliche Tötung zum Nachteil seiner Schwester massgebend (vgl. oben E. 2.1.2). Damit besteht der intertemporalrechtlich entscheidende tatbestandsmässige Erfolg entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 12 f.) nicht in der Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Rekurrenten oder seiner Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, sondern im Tod seiner Schwester. Dieser trat im Februar 1999 ein. Falls die Schwester den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs noch wahrnahm, erfolgte die Kenntnisnahme ebenfalls im Februar 1999. Auch der Rekurrent weiss seit Februar 1999, dass seine Schwester aufgrund der Tathandlung seines Bruders vom 3. Februar 1999 gestorben ist. Die Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Rekurrenten sowie seine Arbeitsunfähigkeit und Invalidität gehören nicht zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung seiner Schwester und sind daher für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG irrelevant (vgl. oben E. 2.1.2 f.). Aus den vorstehenden Gründen hat das Amt für Sozialbeiträge entgegen der Ansicht des Rekurrenten zu Recht festgestellt, dass sich das vorliegenden Gesuch nach dem aOHG beurteilt.

3.

3.1      Gemäss Art. 16 Abs. 3 aOHG muss das Opfer die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen. Andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Gemäss Art. 2 Abs. 2 aOHG werden Angehörigen im Sinn dieser Bestimmung bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 aOHG) dem Opfer gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Folglich gilt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG auch für sie.

3.2

3.2.1   Das Bundesgericht erwog, aus opferhilferechtlicher Sicht sei massgeblich, «ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des [a]OHG – ganz oder zumindest teilweise – in Anspruch zu nehmen» (BGE 126 II 348 E. 5d; BGer 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.1; vgl. BGE 134 II 308 E. 5.5). Dem Opfer dürfe es nicht faktisch verunmöglicht sein, innerhalb der Verwirkungsfrist ein substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Andernfalls würde der Sinn und Zweck des OHG unterlaufen (BGE 126 II 348 E. 2b.bb). Die Praxis verlange für die ausreichende Substanziierung eines Opferhilfegesuchs die Glaubhaftmachung einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat (BGE 126 II 348 E. 5b). Damit das Opfer das Vorliegen einer Straftat im Sinn des aOHG glaubhaft machen könne, müsse es die massgebliche «Schädigung bzw. Verletzung» erkannt haben können. «Anders zu entscheiden hiesse, dem Sinn und Zweck des [a]OHG zuwiderlaufende Anforderungen an die rechtzeitige Einreichung eins (substanziierten) Opferhilfegesuches zu stellen» (BGE 134 II 308 E. 5.5, 126 II 348 E. 5c; vgl. BGer 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.1). Im Zusammenhang mit dem Beginn der Verwirkungsfrist verwendet das Bundesgericht schliesslich auch die Begriffe der «Schadensfolgen» und des «schädigenden Erfolges» (BGE 126 II 348 E. 6). Die genaue Tragweite dieser Erwägungen ist aus den Formulierungen selbst nicht ersichtlich und muss aufgrund weiterer Erwägungen und Urteile des Bundesgerichts bestimmt werden.

3.2.2   Zunächst besteht kein Zweifel, dass die Straftat im Sinn von Art. 16 Abs. 3 aOHG genauso wie die Straftat im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV und Art. 48 lit. a OHG (vgl. dazu oben E. 2.1.3) die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat, aus der die opferhilferechtlichen Ansprüche abgeleitet werden, voraussetzt und die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHV daher bei Erfolgsdelikten erst beginnen kann, wenn sowohl das tatbestandsmässige Verhalten erfolgt als auch der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist.

3.2.3   Weiter setzt der Beginn der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG voraus, dass das Opfer die Verwirklichung des Tatbestands und damit bei Erfolgsdelikten insbesondere den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs erkennen kann (vgl. BGer 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.3; Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, Bern 2005, Art. 16 N 21 und 31; Weisshaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, in: SJZ 2002 S. 349, 354). Aufgrund der in Art. 2 Abs. 2 aOHG vorgesehenen Gleichstellung der Angehörigen mit dem Opfer bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung erscheint es naheliegend, für den Beginn der Verwirkungsfrist für die Ansprüche der Angehörigen auf die Erkennbarkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs für die Angehörigen abzustellen.

3.2.4   Gemäss dem Bundesgericht hat seine vorstehend erwähnte Rechtsprechung in Art. 25 Abs. 1 OHG Eingang gefunden (BGE 134 II 308 E. 5.5) und gemäss der Botschaft verdeutlicht der Wortlaut dieser Bestimmung die geltende Praxis (Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005, in: BBl 2005 S. 7165 [nachfolgend Botschaft OHG], 7229). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen «das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche.» Der Vorentwurf der Expertenkommission sah vor, die Frist ab Kenntnis des Schadens laufen zu lassen. Im Gesetz wurde jedoch grundsätzlich am Beginn des Fristenlaufs mit der Straftat festgehalten. Da die Betroffenen unter Umständen erst Jahre später davon Kenntnis erhalten, dass eine Straftat vorliegt, wurde der Wortlaut jedoch dahingehend erweitert, dass die Frist spätestens mit Kenntnis der Straftat beginnt (Botschaft OHG, S. 7229). Aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil und der Botschaft ist zu schliessen, dass mit der für den Beginn der Verwirkungsfrist relevanten Verletzung, Schädigung und Schadensfolge im Sinn der vorstehend erwähnten Rechtsprechung die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers gemeint ist und ein allenfalls daraus resultierender Vermögensschaden für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verwirkungsfrist irrelevant ist (vgl. zur Bedeutung der Entstehungsgeschichte von Art. 25 1 OHG auch BGer 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.3).

3.2.5   Mit BGE 126 II 348 beurteilte das Bundesgericht einen Fall, in dem das Opfer am 31. Juli 1993 beraubt, vergewaltigt und mit dem HI-Virus infiziert wurde, am 7. August 1997 beim Opfer die HIV-Infektion und der Ausbruch von AIDS festgestellt wurden, das Opfer davon am 12. August 1997 Kenntnis erhielt und am 19. Januar 1998 ein Opferhilfegesuch einreichte (BGE 126 II 348 E. 3 und 5c). Das Bundesgericht erwog, hinsichtlich der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und des Raubs (Art. 140 StGB) seien die Opferhilfeansprüche des Opfers offensichtlich bereits vor der Einreichung des Opferhilfegesuchs verwirkt gewesen, weil dem Opfer sämtliche Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung und des Raubs bereits am 31. Juli 1993 bekannt gewesen seien (BGE 126 II 348 E. 3a). Daraus ist zu schliessen, dass die Verletzung, Schädigung oder Schadensfolge und damit die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers für den Beginn der Verwirkungsfrist nur dann relevant ist, wenn sie ein Tatbestandsmerkmal der Straftat darstellt, aus der die opferhilferechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Die Beeinträchtigung der körperlichen und der psychischen Integrität des Opfers in der Form der AIDS-Erkrankung wurde durch die Vergewaltigung verursacht. Trotzdem hat das Bundesgericht diese Beeinträchtigung bei der Bestimmung des Beginns der Verwirkungsfrist für die opferhilferechtlichen Ansprüche aus der Vergewaltigung (zu Recht) nicht berücksichtigt, weil sie nicht Bestandteil des Tatbestands der Vergewaltigung bildet. Diese Einschränkung muss auch dann gelten, wenn Angehörige des Opfers gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG Entschädigung oder Genugtuung geltend machen, weil sie ihre opferhilferechtlichen Ansprüche in diesem Fall aus der Straftat zum Nachteil des Opfers ableiten.

3.2.6   Das Bundesgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob eine neue Verwirkungsfrist beginnt, wenn nach dem für das Opfer erkennbaren Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs erkennbar wird, dass nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers vorliegt oder dass sich der Gesundheitszustand des Opfers gravierend verschlechtert hat (BGer 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.2-5.4). Die Frage kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben, weil eine neue Verwirkungsfrist aus den vorstehend erwähnten Gründen höchstens dann in Betracht kommt, wenn die betreffend Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität ein Tatbestandsmerkmal der Straftat darstellt, aus der die opferhilferechtlichen Ansprüche abgeleitet werden (vgl. oben E. 3.2.5), und diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist (vgl. oben E. 2.2.2), soweit der Rekurrent seinen Entschädigungsanspruch auf die Straftat zum Nachteil seiner Schwester stützt. Im Übrigen hat das Bundesgericht immerhin erwogen, dass nach dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auftretende Spätfolgen grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist haben (BGer 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.3). Gemäss Weisshaupt haben erst nach Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auftretende Spätfolgen des Delikts keinen Einfluss auf den Beginn der Verwirkungsfrist (Weisshaupt, a.a.O., S. 354 FN 49; andrer Meinung Gomm, a.a.O., Art. 16 N 21).

3.2.7   In einem mit den Bundesgerichtsurteilen 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 und 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 4 beurteilten Fall wurde der Betroffene in den Jahren 1985 bis 1991 Opfer mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 StGB). Diese verursachten nach dem 1. Januar 1993 eine als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu qualifizierende Schädigung der psychischen Gesundheit des Opfers (vgl. 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 4, 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 Sachverhalt lit. A). Da das strafbare Verhalten vor dem Inkrafttreten des aOHG am 1. Januar 1993 erfolgte und die psychischen Spätfolgen kein Tatbestandselement der Sexualdelikte bildeten, lagen die Sexualdelikte ausserhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG (vgl. BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2 f.). Folglich kam nur noch ein auf die Körperverletzung gestützter opferhilferechtlicher Genugtuungsanspruch in Betracht. Diesbezüglich stellte das Bundesgericht fest, dass die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG im Zeitpunkt begonnen habe, in dem das Opfer erkennen konnte, dass es infolge der von 1985 bis 1991 verübten sexuellen Übergriffe in seiner psychischen Gesundheit schwer geschädigt wurde (vgl. BGer 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 5.4.3). Die schwere Schädigung der Gesundheit ist ein Tatbestandsmerkmal der schweren Körperverletzung. Damit bestätigt das erwähnte Bundesgerichtsurteil die vorstehende Schlussfolgerung, dass die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers für den Beginn der Verwirkungsfrist insoweit relevant ist, als sie ein Tatbestandsmerkmal der Straftat darstellt, aus der die opferhilferechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Zudem bestätigt das Bundesgerichtsurteil, dass die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG erst zu laufen beginnt, wenn die Verwirklichung des Tatbestands für das Opfer erkennbar ist.

3.3

3.3.1   Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verwirkung des Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs dem Opfer nicht entgegengehalten werden, wenn die Folgen der Straftat für das Opfer erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind sowie das Opfer alles ihm nach den konkreten Umständen Zumutbare zur Wahrung seiner Opferrechte unternommen bzw. alle angemessenen und nach Treu und Glauben von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehren zur Wahrung seiner Rechte getroffen und nach der Kenntnisnahme von den Folgen der Straftat ohne weitere Verzögerungen ein Gesuch um Entschädigung- oder Genugtuung gestellt hat (vgl. BGE 129 II 409 E. 2 f.; BGer 1A.234/2003 vom 9. März 2004 E. 2.2; vgl. ferner BGer 1C_99/2015 vom 18. November 2015 E. 3.1 f. und für den Fall der Verletzung der gesetzlichen Informations- und Beratungspflicht BGer 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013 E. 5.4.1). In diesem Fall beginnt im Zeitpunkt, in dem die Folgen der Straftat für das Opfer erkennbar geworden sind, keine neue zweijährige Verwirkungsfrist, sondern hat das Opfer nach der Kenntnisnahme von den Folgen der Straftat im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich seine Ansprüche geltend zu machen (BGer 1A.234/2003 vom 9. März 2004 E. 2.2). Die Anwendung dieser Rechtsprechung kommt in Betracht, wenn für das Opfer erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG erkennbar wird, dass es aufgrund einer Straftat eine Beeinträchtigung seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität erlitten hat, die kein Tatbestandsmerkmal der betreffenden Straftat darstellt (vgl. dazu oben E. 3.2.5), oder dass aus der Beeinträchtigung seiner Integrität ein Vermögensschaden resultiert (vgl. dazu oben E. 3.2.4). Aufgrund der in Art. 2 Abs. 2 aOHG vorgesehenen Gleichstellung der Angehörigen mit dem Opfer bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung erscheint es naheliegend, für die Frage der Verwirkung der opferhilferechtlichen Ansprüche der Angehörigen die vorstehend erwähnte Rechtsprechung sowohl dann anzuwenden, wenn für die Angehörigen des Opfers erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar wird, dass das Opfer aufgrund einer Straftat eine Beeinträchtigung seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität erlitten hat, die kein Tatbestandsmerkmal der betreffenden Straftat darstellt, oder dass aus der Beeinträchtigung der Integrität des Opfers ein Vermögensschaden resultiert, als auch dann, wenn für die Angehörigen des Opfers erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar wird, dass sie aufgrund der Straftat zum Nachteil des Opfers eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität erlitten haben oder dass aus der Beeinträchtigung ihrer Integrität ein Vermögensschaden resultiert.

3.3.2   Die Praxis verlangt für die ausreichende Substanziierung eines Opferhilfegesuchs die Glaubhaftmachung einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat (BGE 126 II 348 E. 5b). Jedenfalls soweit sie nicht möglich oder dem Opfer nicht zumutbar ist, ist die Bezifferung und Substanziierung des geltend gemachten Schadens keine Voraussetzung eines fristwahrenden Entschädigungsgesuchs. Jedenfalls soweit ihm dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, braucht das Opfer im Zeitpunkt seines Entschädigungsgesuchs insbesondere noch nicht glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen Dritter erhalten kann. Nötigenfalls kann das Opfer zur Fristwahrung ein vorsorgliches Gesuch stellen und beantragen, dass das Verfahren sistiert wird, bis die Anspruchsvoraussetzungen näher abgeklärt werden können (vgl. BGE 126 II 97 E. 2b; BGer 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E. 5.4.1). Wenn das Opfer vor Ablauf der Verwirkungsfrist noch nicht über alle für die vollständige Bezifferung und Substanziierung seines Entschädigungsgesuchs erforderlichen Elemente verfügt, hat es trotzdem vor Ablauf der Verwirkungsfrist ein Gesuch zu stellen und dieses soweit möglich und zumutbar zu substanziieren (vgl. BGE 129 II 409 E. 2). Insbesondere müssen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche auch dann innert zwei Jahren nach der Straftat geltend gemacht werden, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang Dritte leistungspflichtig sind (Weisshaupt, a.a.O., S. 353 f.). Im Zeitpunkt der Einreichung des Opferhilfegesuchs müssen die Tatbestandsmerkmale noch nicht durch Strafuntersuchung oder Anklageerhebung konkretisiert oder gar durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt sein. Es genügt, dass dem Opfer Informationen über die Straftat bzw. deren Umstände und Schadensfolgen vorliegen, die es ihm möglich und zumutbar machen, ein ausreichend substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen (BGE 126 II 348 E. 2b.bb). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein Opfer, für das die Folgen der Straftat erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind, eine Verzögerung der Einreichung eines Entschädigungsgesuchs nicht damit rechtfertigen kann, dass es noch nicht über alle für die vollständige Bezifferung und Substanziierung seines Entschädigungsgesuchs erforderlichen Elemente verfügt habe oder noch nicht festgestanden habe, ob und in welchem Umfang Dritte leistungspflichtig sind. Aufgrund der in Art. 2 Abs. 2 aOHG vorgesehenen Gleichstellung der Angehörigen mit dem Opfer bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung gilt dies auch für Angehörige, für welche die Folgen der Straftat erst nach dem Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind.

4.

Wie bereits erwähnt hat sich der Tatbestand der Straftat zum Nachteil der Schwester der Rekurrenten, aus der er seinen opferhilferechtlichen Entschädigungsanspruch mindestens primär ableitet, im Februar 1999 verwirklicht und ist ihm dies sei Februar 1999 bekannt (vgl. oben E. 2.2.2). Für den Beginn der Verwirkungsfrist sind die Beeinträchtigung der psychischen Integrität sowie die Arbeitsunfähigkeit und Invalidität des Rekurrenten irrelevant und können auch keine neue Verwirkungsfrist eröffnet haben,  soweit er seinen opferhilferechtlichen Entschädigungsanspruch aus der Straftat zum Nachteil seiner Schwester ableitet und die Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Rekurrenten sowie seine Arbeitsunfähigkeit und Invalidität damit entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung Rz. 14) nicht zum Tatbestand der massgebenden Straftat gehören (vgl. oben E. 3.1.6 f.). Folglich hat die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG im Februar 1999 begonnen und im Februar 2001 geendet. Damit war ein allfälliger opferhilferechtlicher Entschädigungsanspruch des Rekurrenten im Zeitpunkt seines Entschädigungsgesuchs vom 8. Juni 2023 längst verwirkt. Im Übrigen wäre der allfällige opferhilferechtliche Entschädigungsanspruch des Rekurrenten im Zeitpunkt seines Entschädigungsgesuchs vom 8. Juni 2023 selbst dann bereits verwirkt gewesen, wenn im Zeitpunkt, in dem die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität und ihre Folgen für den Rekurrenten in ihrem vollen Ausmass erkennbar geworden sind (vgl. dazu unten E. 5.2) eine neue Verwirkungsfrist begonnen hätte (vgl. dazu oben E. 3.2.6). Schliesslich wäre der Anspruch auch dann verwirkt, wenn sich der Rekurrent auf eine eigenständige Straftat zu seinem Nachteil berufen würde (vgl. unten E. 7).

5.

5.1

5.1.1   Mit Arztzeugnissen vom 29. August 2019, 30. September 2019 und 22. Oktober 2019 (Rekursbeilagen 4/14, 4/15 und 4/16 [act. 5 S. 81–83]) attestierte Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Rekurrenten für die Zeit vom 26. August bis 31. Dezember 2019 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit.

5.1.2   Im Arztbericht für die Beurteilung des Anspruchs auf Rente und berufliche Massnahmen vom 29. Februar 2020 zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt (Rekursbeilage 4/3 [act. 5 S. 39 ff., 41]) erklärte Dr. med. E____ dass der Rekurrent in seiner bisherigen Tätigkeit als Informatiker seit dem 26. August 2019 bis mindestens am 30. Juni 2020 100 % arbeitsunfähig sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine seit 1999 bestehende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) im Sinn einer komplexen Traumafolgestörung bei Status nach schwerem familiärem Trauma 1999, eine seit 1999 wiederholt aufgetretene und aktuell schwere rezidivierende depressive Störung (IDC-10: F33.1) und längerdauernde Belastungen aufgrund organisatorisch-personeller Probleme am Arbeitsplatz seit mindestens drei bis vier Jahren (Rekursbeilage 4/3 [act. 5 S. 39]). Auf die Frage nach den körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen nannte sie eine erhebliche Herabsetzung der Konzentration und Aufmerksamkeit, eine starke innerliche Ablenkung durch Nachhallerinnerungen und negative Gedanken, eine innere Übererregtheit, eine hohe innere Anspannung, eine rasche Überforderung bei vermehrtem Stress sowie Gereiztheit und Aggressivität bei Überforderung sowie ausgeprägte Schlafstörungen (Rekursbeilage 4/3 [act. 5 S. 41]). Aus dem ärztlichen Befund ist zu schliessen, das Dr. med. E____ die Straftat zum Nachteil der Schwester des Rekurrenten als Mitursache für die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten betrachtet (Rekursbeilage 4/3 [act. 5 S. 40]). Hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. E____ dem Rekurrenten grundsätzlich eine gute Prognose (Rekursbeilage 4/3 [act. 5 S. 41]).

5.1.3   Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 21. September 2020 zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt (Rekursbeilage 4/4 [act. 5 S. 44 ff.]) erklärte Dr. med. E____, dass die Diagnosen unverändert seien und der Rekurrent in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 26. August 2019 bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig sei. Auf die Frage, ob der Gesundheitszustand des Rekurrenten stationär, besserungsfähig oder sich verschlechternd sei, antwortete sie mit stationär. Zudem erklärte sie, dass die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten im bisherigen Beruf durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne und Eingliederungsmassnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht angezeigt seien (Rekursbeilage 4/4 [act. 5 S. 45]). Ein erster Versuch einer Leistungsfähigkeitsabklärung im Rahmen der Frühintervention für den schrittweisen Aufbau der Arbeitsfähigkeit sei krankheitsbedingt abgebrochen worden, weil es dem Rekurrenten aufgrund der anhaltenden Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung noch nicht möglich gewesen sei, sich lange genug zu konzentrieren oder auch nur einem Gespräch zu folgen. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbilds und um dem Rekurrenten Zeit zu verschaffen, das Trauma durchzuarbeiten und hinter sich zu lassen, sei eine Rentenprüfung nötig. Es sei zu hoffen, dass der Rekurrent mit Hilfe der Therapie mit der Zeit schrittweise Abstand vom Träume bekomme und sich wieder besser auf die Gegenwart und die von ihm zu bewältigenden Aufgaben konzentrieren könne. Sobald es ihm psychisch bessergehe, könne eine Leistungsfähigkeitsabklärung eingeleitet werden. Nach Angaben des Rekurrenten in der Gerichtsverhandlung hat die behandelnde Ärztin ihn über den wesentlichen Inhalt dieser Berichte informiert (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2).

5.1.4   Mit Schreiben vom 28. September 2020 (Rekursbeilage 4/5 [act. 5 S. 47]) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Rekurrenten mit, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie seinen Anspruch auf eine Rente prüfe.

5.1.5   Gemäss einem von der SVA Basel-Landschaft eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. September 2021 (Rekursbeilage 4/8 [act. 5 S. 58 ff.]) lautet die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und ist der Rekurrent seit August 2019 für jede Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Die posttraumatische Belastungsstörung habe wohl bereits im Jahr 1999 begonnen. Der Rekurrent habe die Symptomatik jedoch lange verdrängen können, bis er nach dem Suizid seines Bruders im März 2019 dekompensiert sei. Die Prognose sei sehr unsicher.

5.1.6   Mit Vorbescheid vom 20. September 2021 (Rekursbeilage 4/9, act. 5 S. 69) erkannte die IV-Stelle Basel-Landschaft, dass der Rekurrent ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dass der Rekurrent voraussichtlich bleibend erwerbsunfähig ist, kann dem Vorbescheid nicht entnommen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die rentenbegründende Invalidität wegen einer längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit des Rekurrenten bejaht worden ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Während dieses Jahres muss die Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich mindestens 40 % betragen und nach Ablauf der Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass bestehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit b und c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Dementsprechend wies ihn die IV-Stelle ausdrücklich darauf hin, dass das Ziel, den Rekurrenten beruflich wieder einzugliedern, bestehen bleibe und die Rente in diesem Zusammenhang nicht als «Dauerleistung» zu sehen sei.

5.2      Insbesondere aufgrund seiner seit mehr als einem Jahr bestehenden ärztlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit, der Gründe für seine Arbeitsunfähigkeit, des krankheitsbedingten Abbruchs einer Leistungsfähigkeitsabklärung im Rahmen der Frühintervention und der Feststellung der IV-Stelle, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie seinen Anspruch auf eine Rente prüfe (vgl. Mitteilung vom 28. September 2020 [Rekursbeilage 4/5; act. 5 S. 47), wusste der Rekurrent bereits Ende September 2020, dass seine psychische Gesundheit erheblich beeinträchtig war, und musste er bereits in diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass seine Arbeitsunfähigkeit noch längere Zeit andauern wird, dass es ihm auch in einer leidensangepassten beruflichen Tätigkeit nicht möglich ist, zumutbare Arbeit zu leisten und dass er möglicherweise eine Erwerbseinbusse erleidet. Da er gemäss eigenen Angaben insbesondere darunter litt, dass er sich ständig mit dem beschäftigt habe, was ihm und der Familie durch die vorsätzliche Tötung seiner Schwester und den Suizid seines Bruders zugestossen sei (vgl. Arztbericht vom 21. September 2020), wusste der Rekurrent auch, dass die Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit möglicherweise durch die Straftat zum Nachteil seiner Schwester mitverursacht worden war. Damit sind dem Rekurrenten die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität und ihre Folgen bereits Ende September 2020 in ihrem vollen Ausmass bekannt gewesen. Dies gilt erst recht, wenn er gemäss seinen eigenen Ausführungen in der Gerichtsverhandlung Ende September 2020 bereits Kenntnis zumindest vom wesentlichen Inhalt des Arztberichts vom 21. September 2020 gehabt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Falls er eine opferhilferechtliche Entschädigung hätte geltend machen wollen, hätte der Rekurrent daher bereits Ende September 2020 Anlass gehabt, beim Amt für Sozialbeiträge ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Aufgrund seiner damaligen Informationen wäre es dem Rekurrenten auch möglich und zumutbar gewesen, ein ausreichend substanziiertes opferhilferechtliches Entschädigungsgesuch zu stellen (vgl. oben E. 3.3.2). Eine Feststellung der Invalidität des Rekurrenten durch die IV-Stelle war dazu entgegen der in der Gerichtsverhandlung vertretenen Ansicht seines Rechtsvertreters (vgl. Verhandlungsprotokoll Plädoyer S. 3) genauso wenig erforderlich wie ein Entscheid über den Umfang der Leistungen der IV. Da die Folgen der Straftat zum Nachteil der Schwester des Rekurrenten für diesen in ihrem vollen Ausmass erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind, hätte der Rekurrent geltend machen können, dass ihm die Verwirkung seines Entschädigungsanspruchs nicht entgegengehalten werden könne, wenn er alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner Opferrechte unternommen und nach Ende September 2020 ohne weitere Verzögerung ein Gesuch um Entschädigung gestellt hätte (vgl. oben E. 3.3.1). Dies hat er jedoch unterlassen und mit seinem Entschädigungsgesuch fast drei Jahre zugewartet. Folglich hat er sich die Verwirkung seines allfälligen Entschädigungsanspruchs entgegenhalten zu lassen.

5.3      Gemäss seiner eigenen Darstellung weiss der Rekurrent aufgrund des Vorbescheids der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 20. September 2021 seit diesem Tag «offiziell» (vgl. Verhandlungsprotokoll Plädoyer S. 3), dass er kein Erwerbseinkommen mehr erzielen könne, und hat er damit seine behauptete Schädigung erkennen können (Rekursbegründung Rz. 13 f.). Somit besteht kein Zweifel, dass der Rekurrent jedenfalls seit dem 20. September 2021 Kenntnis von allen relevanten Folgen der Straftat gehabt hat, wenn entgegen den vorstehenden Feststellungen (vgl. oben E. 5.2) davon ausgegangen würde, dass dies nicht bereits Ende September 2020 der Fall gewesen sei. Folglich hätte der Rekurrent jedenfalls nach dem 20. September 2021 ohne weitere Verzögerung ein Gesuch um Entschädigung stellen müssen. Auch dieser Obliegenheit ist der seit dem 6. April 2022 anwaltlich vertretene Rekurrent jedoch nicht nachgekommen, indem er mit seinem Entsch.igungsgesuch mehr als eineinhalb Jahre zugewartet hat. Folglich besteht selbst auf der Grundlage der eigenen Darstellung des Rekurrenten kein Zweifel, dass er sich die Verwirkung seines allfälligen Entschädigungsanspruchs entgegenhalten lassen muss.

6.

6.1      Der Rekurrent macht geltend, aus der «Asbest-Rechtsprechung» des EGMR ergebe sich, dass es eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle, wenn Ansprüche verwirken oder verjähren, bevor der Geschädigte sie kennen kann (vgl. Rekursbegründung Rz. 14). Diese Ansicht  kann nicht gefolgt werden.

6.2      Die «Asbest-Rechtsprechung» des EGMR ist für den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit mit den beurteilten Fällen von vornherein nicht einschlägig. Das Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014 (52067/10 und 41072/11) und das Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 (4976/20) betreffen haftpflichtrechtliche Ansprüche. Die opferhilferechtlichen Ansprüche sind nicht haftungsrechtlicher Natur, beruhen nicht auf der Verantwortlichkeit des Staats, sondern auf dem Gedanken der Hilfeleistung und Solidarität und werden nicht von den für den Schaden verantwortlichen Personen, sondern von der Allgemeinheit bezahlt (Riniker, a.a.O., S. 28 f.). Diese Unterschiede rechtfertigten es, den vom EGMR im Fall der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die angeblich für die Folgen von Asbestexpositionen verantwortlichen Personen für unverhältnismässig befundenen faktischen Ausschluss des Zugangs zu einem Gericht im Fall der Geltendmachung von opferhilferechtlichen Ansprüchen als verhältnismässig zu erachten. Zudem betreffen die erwähnten Urteile Fälle, in denen im Zeitpunkt des Eintritts der Verwirkung bzw. Verjährung nach dem innerstaatlichen Recht die Feststellung der Erkrankung der Betroffenen wissenschaftlich unmöglich gewesen ist (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 79). Vorliegend geht es hingegen um den ganz anders gelagerten Fall, dass nach dem Eintritt der Verwirkung des Entschädigungsanspruchs zur angeblichen ersten Mitursache (vorsätzliche Tötung der Schwester des Rekurrenten) eine angebliche zweite Mitursache (Suizid des Bruders des Rekurrenten) hinzutritt und die beiden Mitursachen zusammen angeblich eine Verschlimmerung der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Betroffenen und einen Schaden verursacht haben. Im Übrigen kann der Rekurrent aus der «Asbest-Rechtsprechung» des EGMR aus den nachstehenden Gründen aber auch dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn sie für den vorliegenden Fall als einschlägig erachtet wird.

6.3

6.3.1   In seinem Anwendungsbereich gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu einem Gericht (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 64; Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] § 70; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 24 N 51; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, N 504 f.). Einschränkungen dieses Rechts sind zulässig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen, verhältnismässig sind und nicht in den Wesensgehalt des Rechts eingreifen (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 67; Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] § 71; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 24 N 53; Villiger, a.a.O., N 507). Verwirkungsund Verjährungsfristen dienen legitimen Zwecken, insbesondere der Rechtssicherheit (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 78; Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] § 72). Aufgrund dessen, dass der EGMR die aussergewöhnlichen Umstände von Opfern von Asbestexpositionen (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 82; vgl. ferner Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] § 79) und die Bedeutung des Schutzes der körperlichen Integrität (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 69 und 72) betont hat, erscheint es fraglich, ob aus den beiden erwähnten Urteilen überhaupt allgemeine Schlussfolgerungen für die Verwirkung und Verjährung von haftpflichtrechtlichen Ansprüchen gezogen werden können. Selbst wenn diese Frage bejaht würde, könnte aus den Urteilen höchstens abgeleitet werden, dass eine unverhältnismässige Einschränkung und ein Eingriff in den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zum Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegen, wenn eine Person, die in vertretbarer Weise einen haftpflichtrechtlichen Anspruch behauptet, keine tatsächliche und wirksame Möglichkeit hat, ihren geltend gemachten Anspruch von einem Gericht materiell beurteilen zu lassen, weil sie im Zeitpunkt des Eintritts der Verwirkung oder Verjährung aus einem objektiven Grund noch keine Kenntnis von der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit haben konnte (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] §§ 65, 68, 70 und 79–83; Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] §§ 77–79). In den erwähnten Urteilen erwog der EGMR zwar, bei der Berechnung der Verwirkungs- oder Verjährungsfrist sollte berücksichtigt werden, wenn es wissenschaftlich erwiesen ist, dass eine Person nicht wissen kann, dass sie an einer bestimmten Krankheit leidet (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] § 79; Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] § 78). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, eine gesetzliche Regelung, gemäss welcher der Anspruch verwirkt oder verjährt ist, bevor die betroffene Person Kenntnis von der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit haben kann, verstosse notwendigerweise gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK (widersprüchlich Widmer, Verjährung und Asbest: Die Schweiz wird erneut durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt, in: Jusletter 8. April 2024, Rz. 32 und 43). Der EGMR hielt vielmehr ausdrücklich fest, er habe nicht zu beurteilen, ob die Umschreibung der Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu einem Gericht im innerstaatlichen Recht angemessen sind und wie sie auszulegen sind, sondern bloss, ob die Folgen dieser Umschreibungen und ihrer Auslegung mit der EMRK vereinbar sind (vgl. Urteil des EGMR Jann-Zwicker und Jann gegen die Schweiz vom 13. Februar 2024 [4976/20] §§ 70 und 80). Dementsprechend erwog er, er wolle anderen vorstellbaren Lösungen als der Berücksichtigung der Unmöglichkeit der Kenntnis von der Krankheit bei der Berechnung der Verwirkungs- oder Verjährungsfrist, nicht vorgreifen (vgl. Urteil des EGMR Howald Moor und andere gegen die Schweiz vom 11. März 2014 [52067/10 und 41072/11] § 78). Eine solche Lösung besteht für die opferhilferechtlichen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (vgl. unten E. 6.3.2).

6.3.2   Opferhilferechtliche Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche können zwar gemäss Art. 16 Abs. 3 aOHG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirken, bevor das Opfer Kenntnis von seinen Ansprüchen hat (vgl. oben E. 3.1 f.). Unter den Voraussetzungen, dass es alles ihm Zumutbare zur Wahrung seiner Opferrecht unternommen und nach der Kenntnisnahme von den Folgen der Straftat ohne weitere Verzögerungen ein Gesuch um Entschädigung- oder Genugtuung gestellt hat, kann ihm die Verwirkung des Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber nicht entgegengehalten werden, wenn die Folgen der Straftat für das Opfer erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist erkennbar geworden sind (vgl. oben E. 3.3.1). Mit dieser vom Bundesgericht entwickelten Lösung ist gewährleistet, dass das Opfer eine tatsächliche und wirksame Möglichkeit hat, seinen geltend gemachten Anspruch von einem Gericht materiell beurteilen zu lassen. Damit zieht die Verwirkung keine mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbaren Folgen nach sich. Falls die «Asbest-Rechtsprechung» des EGMR für opferhilferechtliche Ansprüche als einschlägig erachtet würde, hätte der Rekurrent gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts geltend machen können, dass ihm die Verwirkung seines Entschädigungsanspruchs nicht entgegengehalten werden könne, wenn er unverzüglich nach der Kenntnisnahme von den Folgen der Straftat ein Entschädigungsgesuch gestellt hätte. Seine sinngemässe Rüge der Verletzung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist daher unbegründet.

7.

7.1      Für den Fall, dass allfällige eigenständige Straftaten zum Nachteil des Rekurrenten überhaupt rechtsgenüglich geltend gemacht wurden (vgl. oben E. 2.2.2), wird im Sinn einer Eventualbegründung im Folgenden dargelegt, dass das Gesuch des Rekurrenten um opferhilferechtliche Entschädigung auch im Fall der Berücksichtigung allfälliger eigenständiger Straftaten zu seinem Nachteil abzuweisen wäre.

7.2      Die Tatbestände der Körperverletzungen im Sinn von Art. 122 f. und Art. 125 StGB erfassen sowohl Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität als auch der körperlichen und der geistigen Gesundheit (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 122 StGB N 12 f. und 15). Gemäss dem Arztbericht vom 29. Februar 2020 leidet der Rekurrent seit 1999 an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung (vgl. auch psychiatrisches Gutachten vom 7. September 2021 S. 8). Eine einfache Körperverletzung in der Form der Schädigung seiner psychischen Gesundheit hat der Rekurrent damit bereits im Jahr 1999 erlitten. Aufgrund des Arztberichts vom 29. Februar 2020 besteht auch kein Zweifel, dass diese Verletzung dem Rekurrenten seit 1999 bekannt gewesen ist. Folglich beurteilte sich ein Entschädigungsanspruch des Rekurrenten aus einer einfachen Körperverletzung zu seinem eigenen Nachteil ebenfalls nach dem aOHG (vgl. oben E. 2.1) und wäre ein solcher Anspruch ebenfalls verwirkt (vgl. oben E. 3.1 f.). Dies gälte selbst dann, wenn mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten bzw. dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit und Invalidität eine neue zweijährige Verwirkungsfrist begonnen hätte (vgl. oben E. 3.2.6). Die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten trat im August 2019 ein und seine Invalidität im August 2020 (vgl. oben E. 5.1.1 und 5.1.6). Ende September 2020 sind dem Rekurrenten die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität und ihrer Folgen in ihrem vollen Ausmass bekannt gewesen (vgl. oben E. 5.2). Damit hätte die neue zweijährige Verwirkungsfrist Ende September 2020 begonnen und im September 2022 lange vor dem Entschädigungsgesuch vom 8. Juni 2023 geendet.

7.3

7.3.1   Trotz der einfachen Körperverletzung in der Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung hat der Rekurrent gemäss dem Arztbericht vom 29. Februar 2020 immer 100 % gearbeitet (vgl. auch psychiatrisches Gutachten vom 7. September 2021 S. 8). Erst seit August 2019 ist der Rekurrent arbeitsunfähig und erst seit August 2020 invalid (vgl. oben E. 5.1.1 und 5.1.6). Unter diesen Umständen fragt sich, ob die seit dem Jahr 2019 eingetretene Verschlimmerung der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten unter Berücksichtigung ihrer Folgen allenfalls eine neue Straftat in der Form einer schweren Körperverletzung im Sinn von Art. 122 oder Art. 125 Abs. 2 StGB begründet. In Betracht kommen dabei höchstens eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Geisteskrankheit und eine andere schwere Schädigung der geistigen Gesundheit. Mit der bleibenden Arbeitsunfähigkeit oder Geisteskrankheit ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit gemeint (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB N 16). Gestützt auf die Generalklausel der anderen schweren Schädigung der geistigen Gesundheit kann zumindest unter Mitberücksichtigung weiterer Beeinträchtigungen auch eine zwar nicht bleibende, aber lange dauernde Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung subsumiert werden (vgl. Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 122 N 9; Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB N 21). Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität des Rekurrenten ist auch mit dem reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt (vgl. insb. oben E. 5.1.6). Hingegen erscheint es denkbar, die Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit unter Mitberücksichtigung der seit 2019 eingetretenen Folgen unter der Generalklausel als schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Ob die Qualität und die Auswirkungen der Verletzung dafür tatsächlich genügen, kann offenbleiben, weil der Tatbestand der schweren Körperverletzung aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht erfüllt wäre (vgl. unten E. 7.3.3 f.).

7.3.2   Die Tathandlung könnte jedenfalls in der vorsätzlichen Tötung der Schwester durch den Bruder des Rekurrenten bestehen. Ob auch der als solcher erlaubte Suizid als Tathandlung in Betracht kommt, kann offenbleiben, weil andere Tatbestandsvor­aussetzungen ohnehin nicht erfüllt sind. Ob zwischen der vorsätzlichen Tötung der Schwester des Rekurrenten durch seinen Bruder bzw. dem Suizid des Bruders einerseits und der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit sowie der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität des Rekurrenten andererseits ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (dagegen angefochtene Verfügung S. 4 und 6 sowie Vernehmlassung Rz. 12; dafür Rekursbegründung Rz. 17) kann ebenfalls offenbleiben, weil der Rekurs auch bei Bejahung der Frage abzuweisen wäre (vgl. unten E. 7.3.3 f.). Folglich ist auch der diesbezügliche Beweisantrag des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 18) mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen.

7.3.3   Eine vorsätzliche schwere Körperverletzung des Rekurrenten durch seinen Bruder würde voraussetzen, dass es dieser für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hätte, durch die vorsätzliche Tötung seiner Schwester oder seinen späteren Suizid eine schwere Schädigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten herbeizuführen (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Geth, a.a.O., Art. 122 N 10; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 12 StGB N 22, 26, 30 und 52; Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 StGB N 25; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrs.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 12 StGB N 3-5 und 13 f.;). Dies wird vom Rekurrenten nicht behauptet und erschein höchst unwahrscheinlich, zumal sich der Rekurrent nicht am Tatort befunden und mit seinem Bruder während dessen Freiheitsentzug bis zum Suizid keinen persönlichen Kontakt gepflegt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Folglich kann die Entschädigungsforderung des Rekurrenten nicht mit einer schweren vorsätzlichen Körperverletzung begründet werden.

7.3.4   Grundvoraussetzung eines fahrlässigen Erfolgsdelikts bildet die Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolgs. Dies bedeutet, dass der zum Erfolg führende Kausalverlauf für den konkreten Täter im Zeitpunkt des Handelns mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein muss (vgl. BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1 f., 127 IV 62 E. 2d; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 16 N 8 f.; Trechsel/Noll/Pieth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 7. Auflage, Zürich 2017; S. 267 f.). In der Lehre wird zu Recht betont, dass die Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolgs als solche nicht genügt (Stratenwerth, a.a.O., § 16 N 9; Trechsel/Noll/Pieth, a.a.O., S. 267). Das Bundesgericht hingegen scheint die von ihm selbst statuierte Vorhersehbarkeit der wesentlichen Züge des Kausalverlaufs allerdings weitgehend seiner Bedeutung zu berauben, indem es die Frage der Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz zu beantworten scheint, diese bejaht, wenn das Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, und die Adäquanz nur verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten als Mitursache hinzutreten, mit der schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegt, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Täters, in den Hintergrund drängt (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1, 135 IV 56 E. 2.2, 127 IV 62 E. 2d). Selbst nach diesem Massstab ist die Voraussehbarkeit im vorliegenden Fall zu verneinen. Die möglicherweise als schwere Körperverletzung zu qualifizierenden Schädigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten ist nur und erst deshalb eingetreten, weil der Bruder des Rekurrenten nicht nur am 3. Februar 1999 seine Schwester vorsätzlich getötet, sondern am 2. März 2019 auch sich selbst in Abwesenheit des Rekurrenten in der Justizvollzugsanstalt umgebracht hat. Aus der Sicht im Zeitpunkt der vorsätzlichen Tötung der Schwester ist der Suizid des Bruders ein ganz aussergewöhnlicher Umstand, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste und der derart schwer wiegt, dass er als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache der allfälligen schweren Schädigung der psychischen Gesundheit des Rekurrenten erscheint und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, insbesondere vorsätzliche Tötung der Schwester als allfällige Mitursache, in den Hintergrund drängt. Der Suizid des Bruders in Abwesenheit des Rekurrenten, der mit seinem Bruder 20 Jahre keinen persönlichen Kontakt gepflegt hat, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens nicht geeignet gewesen, eine schwere Schädigung der geistigen Gesundheit des Rekurrenten herbeizuführen oder zu begünstigen. Damit ist der Erfolg auch aus der Sicht im Zeitpunkt des Suizids nicht vorhersehbar gewesen.

7.3.5   Zusammenfassend wäre die Annahme einer schweren Körperverletzung des Bruders des Rekurrenten zu dessen Nachteil ausgeschlossen.

8.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos (vgl. § 16 Abs. 1 aOHG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Sozialbeiträge

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.18 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2024 VD.2024.18 (AG.2024.494) — Swissrulings