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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.10.2024 VD.2024.136 (AG.2024.556)

4 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,530 parole·~18 min·2

Riassunto

Ausreisefristverlängerungsgesuch (BGer 2C_557/2024 vom 15. November 2024)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.136

URTEIL

vom 4. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement

Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. August 2024

betreffend Ausreisefristverlängerungsgesuch

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration die Niederlassungsbewilligung des deutschen Staatsangehörigen A____ (Rekurrent), geboren am [...]. Es wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Die dagegen erhobenen Rekurse des Rekurrenten wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 10. Februar 2021 und das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2021.112 vom 20. März 2022 ab. Ebenso wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts abgewiesen (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022).

Nach diesem rechtskräftigen Abschluss des migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens setzte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 und 27. Januar 2023 erneut eine bis zum 28. Februar 2023 erstreckte Ausreisefrist. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 9. November 2023 ab (Ziff.1) und setzte dem Rekurrenten eine neue Frist, die Schweiz bis spätestens zum 9. März 2024 zu verlassen (Ziff. 2). Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2024 (VD.2024.21) kostenfällig ab. Mit Urteil vom 4. Juni 2024 (2C_169/2024) trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und wies die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde kostenfällig ab.

Mit Schreiben vom 9. August 2024 gelangte der Rekurrent mit einem Gesuch um Ausreisefristverlängerung erneut ans JSD. Dieses beschied ihm mit Schreiben vom 15. August 2024, dass es sich nicht rechtfertige, ihm in irgendeiner Art und Weise die Möglichkeit zu geben, die Angemessenheit der Ausreisefrist in einem neuerlichen Verfahrensstrang auf wiederholte Weise in Frage stellen zu können. Dabei verwies es auf die Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) und des Bundesgerichts, mit welchen die Rechtsmittel gegen die angesetzte Ausreisefrist abgewiesen worden sind.

Gegen dieses Schreiben richtet sich der mit Eingaben vom 18. und 21. August 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welcher vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 26. August 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen worden ist. Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent folgende Rechtsmittel:

«2. (recte 1.) Der ohne Dispositiv versehene mit Mail vom 16.08.2024 (Beilage X 2) abschliessend konkretisierte Verfügungsentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt vom 15.08.2024 (Beilage X 1) sei aufzuheben.

2.                  Die mit Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 05.08.2024 erlassene Verfügung (Beilage X 7) sei aufzuheben.

3.                  Ohne, eventualiter in Wiedererwägung des durch das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt VD.2024.21 vom 19.02.2024 und das Bundesgerichtsurteil 2C_169/2024 vom 04.06.2024 bestätigten und in Konkretisierung der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17.01.2020 und der Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28.10.2022 und 27.01.2023 ergangenen Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 09.11.2023 sei die darin dem Rekurrenten bis 09.03.2024 gewährte und vom Bundesgericht im Verfahren 2C_169/2024 durch die am 03.04.2024 superprovisorisch verfügte Anwesenheitsgestattung erstreckte Ausreisefrist für den Rekurrenten zu verlängern:

a.    bis zum bestands- und rechtskräftigen Abschluss des in Bezug auf den Rekurrenten auf der Grundlage seines Einbürgerungsgesuchs vom 29.12.2017 vor dem Migrationsamt Basel-Stadt laufenden Einbürgerungsverfahrens;

b.    bis zum bestandsund rechtskräftigen Abschluss des vor dem Regierungsrat Basel-Stadt mittels am 10.06.2024 gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 29.05.2024 angemeldeten und mit Eingaben vom 15. und 17.08.3024 begründeten Rekurses unter dem Geschäftszeichen P240856 und nach erwartbarer Überweisung alsbald vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht hängig gemachten Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung;

c.    bis zur Beendigung des gegen die Ukraine laufenden russischen Angriffskriegs und des sich daraus inzwischen zwischen der NATO und der Russischen Föderation resp. zwischen Russland und Mitgliedstaaten der NATO wie z. B Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Polen und den USA entwickelt habenden kriegerischen Konflikts;

d.    für einen über den 09.03.2024 hinausgehenden angemessenen Zeitraum.

subeventualiter sei der Rekursgegnerin, sub-subeventualiter nach Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt diesem aufzugeben, dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zu den vorstehend unter Antragsziffer 3a,b,c,d genannten Zeitpunkten anzusetzen.

4.                  Es sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

5.                  Es sei von der Vollstreckung der genannten durch die Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28.10.2022 und 27.01.2023 und zuletzt durch den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 09.11.2023 konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17.01.2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des erwähnten betreffs den Rekurrenten laufenden Einbürgerungsverfahrens, des vor dem Regierungsrat Basel-Stadt unter dem Geschäftszeichen P240856 und nach erwartbarer Überweisung alsbald vor dem Appellations- und Verwaltungsgericht Basel-Stadt hängig gemachten Rekursverfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und des vorliegenden Rekursverfahrens abzusehen und seien daher bis dahin jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu unterlassen sowie allfällige bereits angeordnete derartige Vollstreckungsmassnahmen zu widerrufen und zurückzunehmen und für hinfällig zu erklären, eventualiter sei das Migrationsamt Basel-Stadt, subeventualiter des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, von der Vollstreckung der genannten durch die Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 28.10.2022 und 27.01.2023 und zuletzt durch den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 09.11.2023 konkretisierten Wegweisungsverfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17.01.2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des erwähnten betreffs den Rekurrenten laufenden Einbürgerungsverfahrens, des vor dem Regierungsrat Basel-Stadt unter dem Geschäftszeichen P240856 und nach erwartbarer Überweisung alsbald vor dem Appellationsund Verwaltungsgericht Basel-Stadt hängig gemachten Rekursverfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und des vorliegenden Rekursverfahrens abzusehen und seien daher von Seiten Migrationsamt Basel-Stadt und Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie anderer Behörden bis dahin jegliche Vollstreckungsmassnahmen gegenüber dem resp. zulasten des Rekurrenten zu unterlassen sowie allfällige bereits angeordnete derartige Vollstreckungsmassnahmen zu widerrufen und zurückzunehmen und für hinfällig zu erklären.

6.                  Ungeachtet der vorgenannten Anträge Ziffern 3, 4 und 5 sei dem Rekurrenten bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens die Anwesenheit in der Schweiz, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, zu gestatten und seien bei Rückweisung der Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt dieses und bei Rückweisung der Sache an das Migrationsamt Basel-Stadt dieses anzuweisen, dem Rekurrenten bis zum rechtskräftigen Abschluss der dann vor ihnen wieder aufzunehmenden Rekurs- und/oder Ausreisefristverlängerungsverfahren die Anwesenheit in der Schweiz, vorab gerne mittels superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Verfügung oder Massnahme, zu gestatten.

7.                  Dem Rekurrenten sei für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, u. a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren; eventualiter nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde: die ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner Bedürftigkeit allenfalls ein Monatsbetrag von maximal CHF 15.- als angemessen erschiene).

8.                  Für den Fall, dass der Regierungsrat Basel-Stadt oder das Appellationsgericht Basel- Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheisst, aber über ihn nicht oder nur teilweise entscheiden kann oder will, sei die Sache insoweit, sofern geboten, an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, eventualiter an das Justiz- und Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt, sub-subeventualiter an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

9.                  Dem Rekurrenten sei für das vorliegende Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzuerkennen.»

Mit Verfügung vom 27. August 2024 stellte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts fest, dass dem vorliegenden Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme, lehnte seinen Antrag, ihm vorsorglich den Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rekursverfahrens zu gestatten, wie auch sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, und verpflichtet ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– innert Frist bis zum 27. August 2024, widrigenfalls der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahinfallen würde. Das Gesuch um Ratenzahlung dieses Kostenvorschusses wurde abgewiesen. Mit Eingabe vom 28. August 2024 gelangte der Rekurrent mit einem «Novenvortrag» an das Gericht. Auf die Gesuche des Rekurrenten vom 28. August und 4. September 2024 um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung trat der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom 30. August und 6. September 2024 nicht ein. Gegen diese drei instruktionsrichterlichen Verfügungen erhob der Rekurrent Beschwerden an das Bundesgericht, worauf dieses mit Verfügung vom 17. September 2024 in den vereinigten Verfahren 2C_430/2024, 2C_432/2024 und 2C_433/2024 das darin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne guthiess, dass dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Leistung des festgesetzten Kostenvorschusses abgenommen worden ist. Demgegenüber wurde sein Gesuch um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts in der Schweiz während der Dauer der bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen.

Mit Eingabe vom 18. September 2024 gelangte der Rekurrent erneut an das Gericht. Mit Verfügung vom 19. September 2024 trug der Instruktionsrichter darauf der Verfügung des Bundesgerichts insoweit Rechnung, als er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz zum Rekurs verzichtete. Im Übrigen trat er auf das neuerliche Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten bezüglich eines vorläufigen Aufenthalts nicht ein. Mit Eingaben vom 20., 25., 29. und 30. September 2024 und vom 1. Oktober 2024 wandte sich der Rekurrent wiederum an das Gericht. Mit Verfügungen vom 30. September 2024 wies das Bundesgericht sowohl das Gesuch um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. September 2024 wie auch in einem weiteren Verfahren (2C_471/2024) dessen neuerliches Gesuch um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts während der Dauer jenes Verfahrens ab.

Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Vorliegend kann offenbleiben, ob es sich beim angefochtenen Schreiben des JSD vom 15. August 2024 um eine Verfügung im Sinne von §§ 38 ff. des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) handelt, welche auf Überweisung gemäss § 42 OG hin gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Sinngemäss hat das JSD damit einen Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftig festgesetzten Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 abgewiesen und ist auf das Gesuch um Neubeurteilung dieser Frist daher nicht eingetreten. Auf der Grundlage dieser Qualifikation des angefochtenen Schreibens ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 26. August 2024 sowie aus § 42 OG in Verbindung mit § 12 VRPG.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.

2.

2.1      Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent erneut eine Verlängerung der mit dem Entscheid des JSD vom 9. November 2023 in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) gesetzten Ausreisefrist bis zum 9. März 2024. Dieser Entscheid ist mit den Urteilen des Appellationsgerichts (VD.2024.21 vom 16. Februar 2024) und des Bundesgerichts (2C_169/2024 vom 4. Juni 2024) in Rechtskraft erwachsen. Damit verlangt er eine Wiedererwägung dieses Entscheides.

Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit dem der Betroffene die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1220 und 1272; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 43 f.). Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch keinen Anspruch auf materielle Behandlung und der Entscheid über das Eintreten liegt im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1, vgl. VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1220; Schwank, a.a.O., S. 44). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder dazu keine Veranlassung bestanden hat (VGE VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1; vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3, 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1, VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1273; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 725 und 735; Schwank, a.a.O., S. 44). Im ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1274; VGE VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 2.1.1).

2.2      Mit dem angefochtenen Schreiben hat das JSD auf die mit seinem Entscheid vom 9. November 2023 gesetzte Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 verwiesen, welche sowohl vom Appellationsgericht (VD.2024.21 vom 16. Februar 2024) wie auch vom Bundesgericht (2C_169/2024 vom 4. Juni 2024) als angemessen respektive nicht offensichtlich unverhältnismässig und unhaltbar bezeichnet worden sei. Dabei habe das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass eine Verfahrenssistierung aufgrund des derzeit noch laufenden Einbürgerungsverfahrens nicht in Betracht komme, zumal die Ausreisefristthematik nicht vom Einbürgerungsverfahren abhängig sei, dessen Erfolgschancen sich ohnehin als fraglich erweisen würden und es letztlich auch nicht angehen könne, dass ihm mittels einer Verfahrenssistierung Zeit verschafft werde, um die Voraussetzungen eines möglichen Verbleibeanspruchs doch noch erfüllen zu können. Die neuerliche Berufung auf das Einbürgerungsverfahren zur Verlängerung des Aufenthalts sei daher klar als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Der Rekurrent habe im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 9. November 2023 die Möglichkeit gehabt, die Angemessenheit der Ausreisefrist bis vor Bundesgericht ausdiskutieren zu können. Das diesbezügliche Verfahren sei mit Ausfällung des Urteils des Bundesgerichts 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen worden. Es rechtfertige sich daher nicht mehr, dem Rekurrenten erneut Gelegenheit zu geben, die Angemessenheit der Ausreisefrist in einem neuerlichen Verfahrensstrang auf wiederholte Weise in Frage stellen zu können und damit die mit Urteil des Bundesgerichts (2C_389/2022 vom 23. September 2022) rechtskräftig angeordnete Wegweisung komplett zu untergraben. Er wisse seit diesem Urteil, dass er die Schweiz innert nützlicher Frist verlassen müsse, wofür ihm mit Entscheid vom 9. November 2023 letztmals eine Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 gewährt worden sei. Er habe sich damit nach seiner rechtskräftig angeordneten Wegweisung bis rund eineinhalb Jahre geduldeter massen weiterhin in der Schweiz aufhalten können. Ein weiterer geduldeter Aufenthalt würde nun ganz klar einer faktischen Bewilligungsverlängerung gleichkommen, was eindeutig nicht angehen könne. Demzufolge habe er die Schweiz nun umgehend zu verlassen, wie ihm dies das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration mit Schreiben vom 5. August 2024 bereits mitgeteilt habe.

2.3      Mit seiner weitschweifigen Eingabe vom 21. August 2024 bezieht sich der Rekurrent erneut auf das mit Einbürgerungsgesuch vom 29. Dezember 2017 eingeleitete Einbürgerungsverfahren, auf das hängige Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung seines neuen Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und auf den gegen die Ukraine laufenden Angriffskrieg.

2.3.1   Mit Bezug auf sein Einbürgerungsverfahren macht der Rekurrent geltend, dass sein Einbürgerungsgesuch durch eine erzwungene Ausreise «unwidereinbringlich vereitelt würde», da er dadurch die formelle Voraussetzung des zweijährigen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung nicht mehr erfülle. Die durch die Entfernung seiner Person aus der Schweiz verursachte Rechtsvereitelung verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot. Wie das Bundesgericht mit Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 festgestellt hat, hängt die Beurteilung der Frage einer Verlängerung der Ausreisefrist nicht vom Ausgang des Einbürgerungsverfahren ab. Dass der Rekurrent den von ihm behaupteten Anspruch auf Einbürgerung verlieren könnte, da er deren formelle Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ergibt sich aus dem mit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 rechtkräftig gewordenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, deren zwingende Folge gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG die Ansetzung einer Ausreisefrist ist, welche in der Folge letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 bestätigt worden ist. Das noch hängige Einbürgerungsverfahren bildet daher keinen Grund für eine Wiedererwägung der Ausreisefrist.

2.3.2   Das Gleiche gilt auch für das hängige, neuerliche Aufenthaltsbewilligungsverfahren des Rekurrenten. Der Rekurrent ersuchte mit Gesuch vom 24. Januar 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Nichterwerbstätige, auf welches der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) mit Verfügung vom 29. Februar 2024 nicht eingetreten ist. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 29. Mai 2024 ab. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs, welcher dem Verwaltungsgericht überwiesen worden ist. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wies der Instruktionsrichter in diesem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (VD.2024.135) den Antrag des Rekurrenten, ihm vorsorglich den Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rekursverfahrens zu gestatten, ab. Der Instruktionsrichter erwog dabei, dass die vorsorgliche Gestattung der Anwesenheit in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens gegen die Verweigerung der ersuchten Aufenthaltsbewilligung der Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts entsprechen würde. Dabei sei gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG der Entscheid im Ausland abzuwarten. Davon könne gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG nur abgewichen werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt würden. In der Folge hat der Instruktionsrichter mit eingehender Begründung belegt, dass der Rekurs gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Nichterwerbstätige aussichtslos erscheine. Damit ist vom zuständigen Organ festgestellt worden, dass der Rekurrent während der Dauer dieses Verfahrens keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hat. Daraus folgt, dass dieses hängige Rekursverfahren offensichtlich keinen Grund darstellen kann, den rechtskräftigen Entscheid über die Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Dem entspricht auch die Feststellung des Bundesgerichts im Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024, wonach die Prüfung der angesetzten und nun rechtskräftig festgesetzten Ausreisefrist spruchreif gewesen sei und vom Ausgang des Wiedererwägungsgesuch nicht abhänge (E. 3.2).

2.3.3   Schliesslich vermag auch der Hinweis auf den Ukrainekrieg eine Wiedererwägung der Ausreisefrist nicht zu begründen. Der Rekurrent hat sich zur Begründung einer Erstreckung seiner Ausreisefrist bereits im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2024.21 auf den Ukrainekrieg bezogen. Das Verwaltungsgericht hat dabei erwogen, weitere zukünftige Auswirkungen des Angriffskriegs von Russland gegen die Ukraine auf die Nato-Staaten und mithin auf Deutschland könnten zwar nicht ausgeschlossen werden. Es sei aber nicht nachvollziehbar, inwiefern dies die Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat beeinflussen könnte. Da Deutschland von Russland nicht angegriffen worden sei und sich im grenznahen Ausland keine Kriegshandlungen ereignen würden, erscheine es offensichtlich irrelevant, ob dort «Bunker und Schutzräume» zur Verfügung stünden. Mit dem vorliegenden Rekurs weist der Rekurrent selber darauf hin, «dass er über alle Instanzen (JSD, Appellationsgericht Basel-Stadt, Bundesgericht) hinweg […] um Verlängerung der Ausreisefrist immer bis zur Beendigung des Ukrainekrieges, mindestens aber bis zum Ablauf des 30.11.2026» ersucht habe. Er weist dabei selber auf die bundesgerichtliche Feststellung im Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 hin, wonach er mit seinem sinngemäss erhobenen Einwand, dass die Ausweitung des Ukrainekriegs zu kriegerischen Handlungen in Deutschland führen könne und es dort –  im Falle eines atomaren Angriffs – an Bunkern und Schutzräumen mangle, keine hinreichend konkrete Gefährdung darzutun vermöge (E. 5.4). Mit seinem vorliegenden Rekurs macht er nun aber geltend, dass sich inzwischen «die Lage aber ganz dramatisch verändert [habe], was bei Ausweisung des Rekurrenten nach Deutschland zu einer konkreten Gefährdungslage für ihn führen würde». Er weist dabei auf die kürzlich von der Ukraine gestartete Offensive in Russland in der Region Kursk hin, wo sie «unter tüchtiger Mithilfe von deutschen Schützenpanzern des Typs Marder ein Gebiet von inzwischen schon mehr als 1’250 km und 90 Ortschaften» erobert habe. Es handle sich dabei genau um den Panzertyp, den die deutsche Wehrmacht im zweiten Weltkrieg im Rahmen ihres Russlandfeldzugs in der Schlacht von Kursk im Juli 1943 mit einer Million getöteter Soldaten einsetzt habe. Mit der ukrainischen Offensive werde «Deutschland nunmehr unzweideutig zum Kriegsbeteiligten mit der Folge, dass jederzeit auch mit einem russischen Gegenschlag auf deutschen Boden zu rechnen ist, weshalb die Einwohnerinnen und Einwohner der BRD folglich akut gefährdet» seien. Darin kann dem Rekurrenten offensichtlich nicht gefolgt werden. Die Ukraine setzt beinahe seit Kriegsbeginn von Deutschland gelieferte Waffen ein, ohne dass dies zu einem «russischen Gegenschlag auf deutschem Boden» geführt hätte. Auch wies der Krieg in verschiedenen Phasen eine unterschiedliche Dynamik mit russischen Rückschlägen auf, ohne dass es zu einer Gefährdung der Menschen in Deutschland gekommen wäre. Daran ändern auch die aktuellen nuklearen Drohungen der russischen Regierung nichts, zumal Deutschland keine Atommacht ist. Die vom Rekurrenten genannte Offensive in der Region Kursk, welche zudem von Rückschlägen der Ukraine im Donbass begleitet ist, begründet daher keine wesentliche Änderung der Umstände seit der rechtskräftigen Festsetzung der Ausreisefrist bis zum 9. März 2024.

2.3.4   Nicht einzugehen ist schliesslich auf den Rekurs, soweit sich der Rekurrent in allgemeiner Weise auf den Standpunkt stellt, dass ein Wegweisungsvollzug seinen Anspruch auf Achtung seines Privatund Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletze. Inwieweit dem Rekurrenten gestützt darauf ein Aufenthaltsanspruch zukommt, ist bereits im Rechtsmittelverfahren bezüglich dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung beurteilt worden. Das Bundesgericht hat dabei letztinstanzlich festgestellt, dass der Rekurrent daraus keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 10).

2.3.5   Keine neue Tatsache bildet auch die vom Rekurrenten behauptete «Beratertätigkeit für die Erbengemeinschaft [...]» im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders in Deutschland. Darauf hat sich der Rekurrent, wie von ihm selber geltend gemacht worden ist, bereits im Rechtsmittelverfahren gegen die mit Entscheid vom 9. November 2023 festgesetzte Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 bezogen. Sie wurde vom Bundesgericht in seinem Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 in E. 5.3 explizit berücksichtigt.

2.3.6   Schliesslich vermag auch die vom Universitätsspital Basel mit Zeugnis vom 22.  September 2024 sowie von der [...] mit Zeugnis vom 26. September 2024 dem Rekurrenten infolge eines Unfalls bis zum 13. Oktober 2024 attestierte Arbeitsunfähigkeit nichts an der nun zu vollstreckenden Wegweisung zu ändern. Im Übrigen enthält die ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit keine Aussage über seine Ausreisefähigkeit. Zudem belegt der Rekurrent mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der [...] vom 16. September 2024 selber, dass er in Deutschland und nicht in der Schweiz ärztlich versorgt wird.

2.4      Aus den Erwägungen folgt, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftig festgesetzten Ausreisefrist hat, weshalb die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht nicht auf sein Gesuch eingetreten sind.

3.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.–. Entsprechend der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 27. August 2024 hat der Rekurrent aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Rekurses keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen in der Sache besteht kein Anlass, auf diesen instruktionsrichterlichen Entscheid zurück zu kommen, weshalb der Rekurrent diese Gebühr unabhängig von seiner finanziellen Situation zu tragen hat.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

Mit Hinweis auf die Verfahren 2C_430/2024, 2C_432/2024 und 2C_433/2024

-       Bundesgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.136 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.10.2024 VD.2024.136 (AG.2024.556) — Swissrulings