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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.02.2025 VD.2024.124 (AG.2025.126)

18 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,188 parole·~21 min·4

Riassunto

Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2022

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.124

VD.2024.125

URTEIL

vom 18. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs  

und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[…]                                                                                 Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 27. Juni 2024 betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2022

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 erhob A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) bei der Steuerrekurskommission Rekurs und Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 16. April 2024 betreffend kantonale Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2022. Mit Verfügungen vom 22. Mai 2024 setzte ihm die Steuerrekurskommission Frist bis zum 23. Juni 2024 zur Leistung von Kostenvorschüssen von je CHF 600.– für das Rekursverfahren betreffend die kantonalen Steuern und das Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer mit dem Hinweis, dass das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als dahingefallen abgeschrieben werden, wenn die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet werden. Zudem gewährte die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten Nachfristen bis zum 6. Juni 2024 zur Einreichung einer Rekurs- und einer Beschwerdebegründung. Die Verfügungen vom 22. Mai 2024 wurden dem Rekurrenten am 27. Mai 2024 zugestellt. Am 6. Juni 2024 reichte der Rekurrent der Steuerrekurskommission die gleichentags ausgedruckte und unterzeichnete Steuererklärung als Rechtsmittelbegründung ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 bestätigte die Steuerrekurskommission dem Rekurrenten den Eingang seiner Eingabe vom 6. Juni 2024 und wies ihn auf die angesetzten Fristen zur Zahlung der Kostenvorschüsse hin. Die Zustellung dieses Schreibens ist aufgrund des Versands mit gewöhnlicher Post nicht beweisbar. Mit Verfügungen vom 27. Juni 2024 schrieb die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mangels fristgerechter Zahlung der Kostenvorschüsse als dahingefallen ab. Die eingeschriebenen Postsendungen mit den Verfügungen wurden nach erfolglosen Zustellungsversuchen vom 28. Juni 2024 am 6. Juli 2024 zurückgesendet. Mit Begleitschreiben vom 10. Juli 2024 sandte die Steuerrekurskommission die Verfügungen dem Rekurrenten nochmals mit normaler Post und dem Hinweis, dass sie am letzten Tag der Abholfrist der Post als zugestellt gälten. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erklärte der Rekurrent, dass er die Schreiben vom 10. Juli 2024 mit den Verfügungen vom 27. Juni 2024 am 11. Juli 2024 erhalten habe, dass er zurzeit in Frankreich weile und nur alle zwei bis drei Wochen nach Basel komme, um nach seiner Post zu sehen, und dass ihn sein Rechtsanwalt informiert habe, dass es im Hinblick auf die Rechtsmittelbehrung relevant sei, wann das Einschreiben aufgegeben worden sei und wann die Abholfrist geendet habe. Daher ersuchte er um Zustellung eines Scans des Briefumschlags. Am 25. Juli 2024 sandte ihm die Steuerrekurskommission per E-Mail Scans der Briefumschläge.

Am 4. August 2024 erhob der Rekurrent beim Verwaltungsgericht Beschwerde (betreffend die kantonalen Steuern richtig Rekurs) gegen die Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 27. Juni 2024. Darin stellte er ein sinngemässes Gesuch um Erstreckung der Fristen für die Leistung der von der Steuerrekurskommission für die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission verlangten Kostenvorschüsse und ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen. Mit Verfügung vom 7. August 2024 ersuchte der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident die Steuerrekurskommission zuständigkeitshalber, zu entscheiden, ob die Eingabe des Rekurrenten vom 4. August 2024 als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der mit den Verfügungen vom 22. August 2024 festgesetzten Kostenvorschüsse entgegenzunehmen ist oder nicht, ob darauf einzutreten ist oder nicht und ob es gutzuheissen oder abzuweisen ist. Mit Entscheiden vom 27. August 2024 trat die Steuerrekurskommission auf das Gesuch des Rekurrenten vom 4. August 2024 nicht ein, soweit es als Gesuch um Erstreckung der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse zu betrachten ist, und wies das Gesuch ab, soweit es als Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen zu betrachten ist. Mit Verfügung vom 28. August 2024 gab der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident dem Rekurrenten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 27. August 2024 und wies die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass vorgesehen sei, im vorliegenden Rekursund Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne separate Anfechtung der Entscheide der Steuerrekurskommission vom 27. August 2024 sowohl den Rekurs und die Beschwerde vom 4. August 2024 gegen die Abschreibungsverfügungen der Steuerrekurskommission vom 27. Juni 2024 als auch die Frage der Erstreckung oder Wiederherstellung der Fristen zur Leistung der Kostenvorschüsse für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission zu beurteilen. Mit Eingabe vom 27. September 2024 nahm der Rekurrent zu den Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 27. August 2024 Stellung und ersuchte um Wiederherstellung und Erstreckung der Fristen zur Leistung der Kostenvorschüsse für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission.

Erwägungen

1.        

1.1      Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2022 (STRK.2024.51 und VD.2024.124) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2022 (STRK.2024.52 und VD.2024.125). Beide Verfahren betreffen dieselbe Partei und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund inhaltlich übereinstimmender Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2023.29 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1).

1.2

1.2.1   Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2.2   Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.

1.3      Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Abschreibungsverfügungen von diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung. Damit ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs und zur Beschwerde legitimiert. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (vgl. § 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG und Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.

1.4

1.4.1   In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4.2   In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.        

2.1      Gemäss § 170 Abs. 4 StG kann die Steuerrekurskommission den Rekurrenten zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichten. Wird dieser nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben (§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 DBStV sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer Anwendung (VGE VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 2.1 mit Nachweisen). Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die von der Steuerrekurskommission verlangten Kostenvorschüsse innert der mit den Verfügungen vom 22. Mai 2024 angesetzten Fristen bis zum 23. Juni 2024 nicht bezahlt worden sind. Damit ist es unter Vorbehalt der Erstreckung oder Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse nicht zu beanstanden, dass die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mit den angefochtenen Verfügungen vom 27. Juni 2024 als dahingefallen abgeschrieben hat.

2.2      Der Rekurrent beantragt in seinem Rekurs und seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 4. August 2024 sinngemäss die Erstreckung und Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der von der Steuerrekurskommission für die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission verlangten Kostenvorschüsse. Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, welche die Frist angesetzt hat (VGE VD.2023.12 vom 24. April 2023 E. 2.2.2, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.1), bei der die versäumte Rechtshandlung vorzunehmen gewesen wäre (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 143) bzw. die bei Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (VGE VD.2021.3 vom 1. Dezember 2021 E. 2.2.2; vgl. BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 [zu Art. 24 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SG 172.021]; Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 24 N 6; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 19). Die Fristwiederherstellung kann bei dieser Behörde auch dann verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat, bereits abgeschlossen ist (vgl. BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 f. [zu Art. 24 VwVG], 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 [zu § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern]; BVGer E-292/2023 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 [zu Art. 24 VwVG]; Casanova/Dubey, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 133 N 17b; Egli, a.a.O., Art. 24 N 6), insbesondere auch wenn die Behörde bereits einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. BGer 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 [zu § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern]). Aus den vorstehenden Gründen wurde das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch zuständigkeitshalber der Steuerrekurskommission vorgelegt. Mit Entscheiden vom 27. August 2024 trat die Steuerrekurskommission auf das Gesuch des Rekurrenten vom 4. August 2024 nicht ein, soweit es als Gesuch um Erstreckung der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse zu betrachten ist, und wies das Gesuch ab, soweit es als Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen zu betrachten ist. Nachdem sich die Steuerrekurskommission zu den sinngemässen Gesuchen um Erstreckung und Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission geäussert hat, kann im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren geprüft werden, ob die Steuerrekurskommission auf das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist und ob sie das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen hat (vgl. VGE VD.2023.12 vom 24. April 2023 E. 2.2.2).

3.

3.1      Eine behördliche Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist (§ 147 Abs. 2 StG, Art. 119 Abs. 2 DBG). Auf ein verspätet gestelltes Gesuch ist nicht einzutreten (vgl. Cavelti, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 22 N 20).

3.2      Die mit den Verfügungen vom 22. Mai 2024 angesetzten Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse endeten am 23. Juni 2024. Das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch im Rekurs und der Beschwerde vom 4. August 2024 wurde damit erst lange nach Fristablauf gestellt. Soweit sich dieses Gesuch auf die von der Steuerrekurskommission angesetzten Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission bezieht, ist die Steuerrekurskommission darauf folglich zu Recht nicht eingetreten.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Das Begehren muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel gestellt werden. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (vgl. VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1; Schwank, a.a.O., S. 143; Richner/Frei/Kaufman/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 133 DBG N 20).

§ 147 Abs. 5 StG setzt für die Fristwiederherstellung voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihre Vertretung unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür ein objektiver oder subjektiver Grund vorliegt und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Egli, a.a.O., Art. 24 N 12; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 587; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10 und 12). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2, VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 587; Richner/Frei/Kaufman/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 23). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach einem objektivierten Massstab (vgl. AGE ZB.2024.37 vom 17. Januar 2025 E. 3.1 mit Nachweisen [zu Art. 148 Abs. 1 ZPO]; Fuchs, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 148 N 8; Gozzi, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 148 ZPO N 11; Tanner, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 148 N 20; Tanner, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, in: ZZZ 2022 S. 147 [nachfolgend Tanner, ZZZ], 153). Dies bedeutet, dass das tatsächliche Verhalten der Partei bzw. ihrer Vertretung mit dem hypothetischen Verhalten einer der Kategorie bzw. dem Verkehrskreis der Partei bzw. ihrer Vertretung angehörenden durchschnittlich sorgfältigen vernünftigen Person in der konkreten Situation der Partei bzw. ihrer Vertretung verglichen wird (vgl. BGer 4A_70/2017 vom 14. Juli 2017 E. 2.1, 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 4; Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 41 N 33; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 22.14 f.; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Auflage, Zürich 2024, N 1003 und 1006 [alle zur Fahrlässigkeit im Haftpflichtrecht]; Tanner, ZZZ, S. 153 [zu Art. 148 Abs. 1 ZPO]).

Der Regelung der Fristwiederherstellung von § 147 Abs. 5 StG für den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern entspricht die Regelung der Fristwiederherstellung von Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 DBG für die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (VGE VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2; vgl. VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.2.3, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.3). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss den Bestimmungen des DBG setzt klare Schuldlosigkeit der betroffenen steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls ihrer Vertretung voraus (BGer 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2, 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2; Locher, Kommentar zum DBG, Basel 2015, Art. 133 N 30).

Nur ein nicht vorhersehbares Hindernis führt zur Fristwiederherstellung (BGer 2A.248/2003 vom 8. August 2003 E. 3; VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2; vgl. Heuberger, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 147 N 35; Locher, a.a.O., Art. 133 N 30; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 11). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, a.a.O., Art. 24 N 20; vgl. Casanova/Dubey, a.a.O., Art. 133 LIFD N 14; Locher, a.a.O., Art. 133 N 33; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 19). Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen keine tauglichen Entschuldigungsgründe dar (VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 4.1, VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10; vgl. Locher, a.a.O., Art. 133 N 29).

Der Umstand allein, dass die Partei für die fristwahrende Handlung nicht über die ganze Frist verfügt hat, stellt keinen Wiederherstellungsgrund dar. Da es der Partei grundsätzlich freisteht, die fristwahrende Handlung erst gegen Ende der Frist vorzunehmen, sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung hingegen erfüllt, wenn ein unvorhersehbares unverschuldetes Hindernis während der Frist auftritt und mindestens so lange bestehen bleibt, dass die verbleibende Zeit zur Vornahme der fristwahrenden Handlung objektiv nicht mehr ausreicht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 33; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 19).

Die Beweislast für den Wiederherstellungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2021.91 vom 23. Juni 2021 E. 3.2.3, DGV.2020.2 vom 28. Juni 2020 E. 1.3.2, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 34; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 21). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

4.1.2   Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis gemäss Art. 124 Abs. 4 DBG zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat. Auf verspätete Einsprachen wird gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG sinngemäss auch für die Beschwerdefristen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 2; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 1 f. und 17). Ob sich die Wiederherstellung behördlicher Fristen im Anwendungsbereich des DBG nach Art. 124 Abs. 4 DBG (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 2 und 17) oder nach Art. 133 Abs. 3 DBG (vgl. BGer 2C_302/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4.1 Casanova/Dubey, a.a.O., Art. 133 LIFD N 13; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 3) beurteilt, ist umstritten. Die Frage kann offenbleiben, weil die beiden Regelungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 124 N 25; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 2). Innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds hat die säumige Person die versäumte Rechtshandlung nachzuholen und zumindest grundsätzlich ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zu stellen (vgl. Locher, a.a.O., Art. 133 N 20, 23, 25 und 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 20 f.). Ein Gesuch ist höchstens dann allenfalls entbehrlich, wenn der Fristwiederherstellungsgrund aus den Akten ersichtlich ist (vgl. Casanova/Dubey, a.a.O., Art. 133 LIFD N 16; Locher, a.a.O., Art. 133 N 28; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 21). Die Beweislast für den Wiederherstellungsgrund trägt der Gesuchsteller (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 DBG N 21). Da die Regelung der Fristwiederherstellung von Art. 133 Abs. 3 DBG derjenigen von § 147 Abs. 5 StG entspricht (VGE VD.2020.159 und VD.2020.172 vom 23. November 2020 E. 2.2.2; vgl. VGE VD.2023.54 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2.3, VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.2.3, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.3), kann für die materiellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen (oben E. 4.1.1) verwiesen werden.

4.2

4.2.1   Der Rekurrent behauptet, er sei von April bis Juli 2024 Opfer mehrerer Betrugswellen geworden. Dabei sei sein Bankkonto, auf das seine AHV-Rente einbezahlt werde, mehrmals missbräuchlich belastet worden. Da die missbräuchlichen Belastungen nicht aufgehört hätten, sei seine Bankkarte dreimal gesperrt worden. Daher habe er von Ende Mai bis Ende Juli 2024 keine Bankkarte gehabt (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 4. August 2024; Stellungnahme vom 27. September 2024). Deshalb habe er kein Bargeld beziehen können. Seine Zahlungen erledige er durch Abheben von Bargeld bei der Bank und Einzahlungen bei der Post. E-Banking habe er nicht. Zudem komme er nur alle zwei bis drei Wochen nach Basel, um seine Post abzuholen. Da dies nicht zwingend am Tag sein müsse, könne er auch nicht immer persönlich bei der Bank am Schalter vorbeigehen (Stellungnahme vom 27. September 2024). Die aufgrund der missbräuchlichen Belastungen erforderlichen Kontrollen hätten ihn viel Zeit gekostet. In der Folge habe er die zu leistenden Kostenvorschüsse «aus den Augen verloren» (Rekurs und Beschwerde vom 4. August 2024). Dass er in einer Situation, in der er sich nicht in der Schweiz aufhalte, kein Bargeldbezug möglich sei und er wegen des Betrugs im Stress sei, die Rechnungen für die Kostenvorschüsse «übersehen» haben könne, sei möglich und habe «nichts mit Absicht zu tun» (Stellungnahme vom 27. September 2024).

4.2.2   Aufgrund der eingereichten Dokumente (vgl. AGer act. 3 und 9) ist es zwar glaubhaft, dass Dritte im Mai 2024 zulasten des Bankkontos des Rekurrenten, auf das seine AHV-Rente überwiesen wird, missbräuchlich Zahlungen veranlasst haben und dass der Rekurrent aufgrund der deshalb ergriffenen Massnahmen Ende Mai und Anfang Juni 2024 keine Debitkarte gehabt hat. Zudem ist erstellt, dass der Rekurrent deshalb am 28. Mai 2024 eine Beanstandung zuhanden des Kreditkartenunternehmens ausgefüllt und am 24. Juni 2024 bei der Polizei in Mulhouse Anzeige erstattet hat. Schliesslich ist es glaubhaft, dass die missbräuchlichen Belastungen beim Rekurrenten Stress hervorgerufen haben.

4.2.3   In zeitlicher Hinsicht vermag die Darstellung des Rekurrenten jedoch nicht zu überzeugen, wie bereits die Steuerrekurskommission richtig festgestellt hat (Entscheid vom 27. August 2024 E. 3d). Auf dem eingereichten Kontoauszug vom 27. Mai 2024 (AGer act. 3) sind nur Belastungen von CHF 26.25 und CHF 16.75 am 14. Mai 2024, von CHF 16.15 am 15. Mai 2024, von CHF 311.54 am 17. Mai 2024 und von CHF 204.00 am 19. Mai 2024 markiert. Gemäss dem Protokoll zur Strafanzeige hat der Rekurrent sogar bloss die Belastungen vom 17. und 19. Mai 2024 erwähnt. Auf dem Beanstandungsformular vom 28. Mai 2024 gab der Rekurrent als Transaktionsdatum 25. März bis 19. Mai 2024 an. Irgendein Hinweis auf eine missbräuchliche Belastung nach dem 19. Mai 2024 findet sich in den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen nicht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die letzte missbräuchliche Belastung an diesem Datum und damit mehr als einen Monat vor Ablauf der Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse stattgefunden hat. Im Übrigen genügten auch spätere missbräuchliche Belastungen nicht, um das Versäumen der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse zu entschuldigen.

4.2.4   Da sich auf dem Kontoauszug vom 25. Juni 2024 seit dem 12. Juni 2024 mit einer Karte veranlasste Belastungen finden, die nicht als missbräuchlich markiert sind, ist auch nicht glaubhaft, dass der Rekurrent bis zum Ablauf der Frist für die Bezahlung der Kostenvorschüsse am 23. Juni 2024 über keine Debitkarte verfügt hat. Im Übrigen könnte der Rekurrent auch aus dem Umstand, dass er bis zum Ende der Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse keine Debitkarte gehabt hätte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erstens hätte er Überweisungen zulasten seines Kontos auch ohne Debitkarte veranlassen können. Dafür, dass auch sein Konto gesperrt war, fehlt jeglicher Hinweis, wie die Steuerrekurskommission zu Recht festgestellt hat (vgl. Entscheid vom 27. August 2024 E. 3d). Indem der Rekurrent geltend macht, er habe nicht immer persönlich bei der Bank am Schalter vorbeigehen können, weil er teilweise ausserhalb der Banköffnungszeiten nach Basel gekommen sei, gesteht er implizit selbst zu, dass er die Überweisungen am Bankschalter hätte veranlassen können. Angesichts dessen, dass der Weg zwischen seiner Wohnadresse in Mulhouse und seiner Bank in Basel mit dem öffentlichen Verkehr weniger als eine Stunde dauert, wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, für die Veranlassung der Überweisungen extra während der Bankenöffnungszeiten nach Basel zu fahren. Zweitens hätte er innert der Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse Fristerstreckungsgesuche stellen können und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt müssen, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, die Kostenvorschüsse fristgerecht zu leisten.

4.2.5   Wie die Steuerrekurskommission richtig festgestellt hat (vgl. Entscheid vom 27. August 2024 E. 3d), ist unter den vorstehend dargestellten Umständen davon auszugehen, dass der Rekurrent die Leistung der Kostenvorschüsse schlicht und einfach vergessen hat, was er mit den erwähnten Formulierungen in seinem Rekurs und seiner Beschwerde vom 4. August 2024 sowie seiner Stellungnahme vom 27. September 2024 (vgl. oben E. 4.2.1) implizit selbst zugestanden hat. Die missbräuchlichen Belastungen seines Kontos sowie deren praktische und emotionale Folgen mögen dem Rekurrenten die Einhaltung der Fristen zwar etwas erschwert haben. Trotz dieser Umstände wäre es dem Rekurrenten bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt aber ohne Weiteres möglich gewesen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass er seine Kostenvorschusspflicht nicht vergisst und innert der angesetzten Fristen die Vorschüsse leistet oder Fristerstreckungsgesuche stellt. Dafür, dass die missbräuchlichen Belastungen seines Kontos die Aufmerksamkeit und die Zeit des Rekurrenten nicht in einem solchen Ausmass in Anspruch genommen haben, dass er bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht hätte sicherstellen können, dass innert der angesetzten Frist die Kostenvorschüsse bezahlt oder Fristerstreckungsgesuche gestellt werden, spricht auch die Nachreichung der Begründung seiner Rechtsmittel. Obwohl er sich am 28. Mai 2024 mit einer Beanstandung betreffend die missbräuchlichen Belastungen an das Kartenunternehmen gewandt hatte und zu dieser Zeit über keine Debitkarte verfügte, reichte der Rekurrent am 6. Juni 2024 innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2024 angesetzten Nachfrist die Steuererklärung als Rechtsmittelbegründung nach.

4.2.6   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent nicht durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse abgehalten worden ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse nicht erfüllt. Dass er die Fristen nicht absichtlich versäumt hat, ist glaubhaft. Absicht ist für den Ausschluss der Fristwiederherstellung aber auch nicht erforderlich. Dafür genügt jedes Verschulden und damit sogar leichte Fahrlässigkeit (vgl. oben E. 4.1). Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Steuerrekurskommission das sinngemässe Gesuch des Rekurrenten um Wiederherstellung der Fristen für die Leistung der Kostenvorschüsse für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission abgewiesen hat. Damit bleibt es dabei, dass die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mit den angefochtenen Verfügungen vom 27. Juni 2024 zu Recht als dahingefallen abgeschrieben hat.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf je CHF 250.– für die Fälle VD.2024.124 (Rekurs betreffend kantonale Steuern) und VD.2024.125 (Rekurs betreffend direkte Bundessteuer) und damit gesamthaft auf CHF 500.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent und Beschwerdeführer

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.124 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.02.2025 VD.2024.124 (AG.2025.126) — Swissrulings