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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.10.2024 VD.2023.180 (AG.2025.98)

24 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,224 parole·~36 min·2

Riassunto

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2023.180

URTEIL

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

Human Resources, Münsterplatz 11, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission

vom 7. Dezember 2023

betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde per 1. März 2013 als polyvalenter Betriebsmitarbeiter bei der Stadtreinigung des Tiefbauamts des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt (nachfolgend BVD) mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt (Arbeitsvertrag vom 15. November 2012). Per 1. Januar 2014 wurde das zuvor befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes überführt (Arbeitsvertrag vom 6. November 2013). Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung am Ellenbogen konnte der Rekurrent seit dem 4. Juni 2020 seine Tätigkeit als polyvalenter Betriebsmitarbeiter nicht mehr vollumfänglich ausüben. 2021 arbeitete er zeitweise in einer Schonarbeitsgruppe und danach an einem Trainingsarbeitsplatz. 2022 arbeitete er zunächst weiterhin an einem Trainingsarbeitsplatz. Von Mai bis August 2022 kehrte er an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurück, bevor er ab dem 15. August 2022 im Rahmen eines Pilotprojekts bei der Sammelstelle Kannenfeld arbeitete. Nachdem das BVD zum Schluss gekommen war, dass die Zuweisung einer anderen als seiner angestammten Stelle als polyvalenter Mitarbeiter nicht möglich sei, bot es dem Rekurrenten als Alternative zur Kündigung eine vorerst bis zum 31. August 2023 befristete Weiterbeschäftigung bei der Sammelstelle Kannenfeld an. Für den Fall, dass eine Weiterbeschäftigung über die befristete Zeit hinaus nicht möglich wäre, offerierte das BVD dem Rekurrenten die Ausrichtung einer Abfindung. Der Rekurrent nahm das Angebot nicht an. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 sprach das BVD die ordentliche Kündigung per 31. Januar 2023 aufgrund ganzer bzw. teilweiser Verhinderung an der Aufgabenerfüllung aus. Der Rekurrent erhob gegen die Kündigung Rekurs an die Personalrekurskommission (nachfolgend PRK). Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 11. Dezember 2023 und 16. April 2024 angemeldete und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung des BVD vom 6. Oktober 2022 sowie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterbestehe und die Kündigung aufgehoben sei. Eventualiter sei das BVD anzuweisen, ihm die bisherige oder eine neue, seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle anzubieten. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Rekurs zur Neubeurteilung an die PRK zurückzuweisen. Die PRK beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, den Rekurs abzuweisen (Vernehmlassung vom 26. April 2024). Auch das BVD beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024 die Abweisung des Rekurses. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts holte bei der Orthopädie-Klinik am [...] Spital eine schriftliche Auskunft ein. Der entsprechende ambulante Bericht der Klinik datiert vom 9. Juli 2024. Der Rekurs wurde am 24. Oktober 2024 vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei wurden der Rekurrent und ein Vertreter des BVD sowie als Auskunftsperson der Vorgesetzte des Rekurrenten, B____, befragt. Die Rechtsvertreterin des Rekurrenten und der Vertreter des BVD gelangten zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Vorbringen der Beteiligten und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der PRK. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des PG gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

1.2      Der Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs vor der PRK. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die PRK das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 1.3).

2.

2.1      Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn der Mitarbeiter ganz oder teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert ist. Im Fall der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall gilt dabei gemäss § 37 PG eine Sperrfrist von 365 Tagen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) über die Kündigung zur Unzeit nach Ablauf der Probezeit sinngemäss Anwendung. Die Sperrfrist nach § 37 PG gilt auch bei einer bloss teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Diese Bestimmung ist im Krankheitsfall nur aber immerhin dann nicht anwendbar, wenn sich die Beeinträchtigung der Gesundheit als so unbedeutend erweist, dass sie kein Hindernis darstellt, um eine neue Anstellung anzunehmen (vgl. VGE VD.2010.6 vom 24. November 2010 E. 2.4). Eine auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützte Kündigung ist auch bei lediglich teilweiser Arbeitsunfähigkeit möglich (VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 691). Auch aufgrund der personalrechtlichen Fürsorgepflicht ist die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, das Arbeitsverhältnis nur im Umfang der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aufzulösen (VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 2.1, VD.2018.227 vom 8. Juli 2019 E. 2.3.4).

2.2      Das Verwaltungsgericht hat mehrmals unter Verweis auf BGE 125 III 70 E. 2a erwogen, wenn der Arbeitgeber die Krankheit des Mitarbeiters kausal verursacht (bzw. seine Heilung verhindert) hat, habe er seine Fürsorgepflicht verletzt und könne er die Kündigung nicht mit den Folgen seiner eigenen Vertragsverletzung rechtfertigen (VGE 623/2007 und 624/2007 vom 18. April 2008 E. 2, 685/2007 vom 11. April 2008 E. 2, 733/2006 vom 13. Juni 2007 E. 3). Diese Erwägungen sind zu präzisieren. Wenn der Arbeitgeber die Krankheit des Mitarbeiters durch eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht oder eine andere Vertragsverletzung verursacht hat, kann er sich zur Rechtfertigung der Kündigung zwar tatsächlich nicht auf die krankheitsbedingte Verhinderung an der Aufgabenerfüllung berufen, weil die Ausnutzung eigenen rechtswidrigen Verhaltens rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGE 125 III 70 E. 2a; BGer 4A_293/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.5.1). Aber nicht jede Verursachung einer Krankheit eines Mitarbeiters stellt eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht des Arbeitgebers dar. Ein Mitarbeiter kann sich aufgrund seiner Arbeit unter Umständen auch dann eine Krankheit zuziehen, wenn der Arbeitgeber alle Massnahmen zum Schutz der Gesundheit des Mitarbeiters getroffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen und dem Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung zumutbar sind. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die Krankheit zwar verursacht, indem er den Mitarbeiter für die Arbeit eingesetzt hat, fehlt es aber unter Umständen an einer Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. dazu § 14 Abs. 2 PG und Art. 328 Abs. 2 OR in Verbindung mit § 4 PG). Die Verursachung der Krankheit des Mitarbeiters allein ohne eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers macht die auf die Folgen der Krankheit gestützte Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich und genügt nicht, um dem Arbeitgeber die Berufung auf die krankheitsbedingte Verhinderung an der Aufgabenerfüllung zu verweigern.

2.3      Gemäss dem Ratschlag des Regierungsrats Nr. 8941 zum Erlass des Personalgesetzes und des Haftungsgesetzes vom 7. September 1999 (nachfolgend Ratschlag) ist die Arbeitgeberin vor einer auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützten Kündigung «gehalten», zu prüfen, ob allenfalls eine andere Einsatzmöglichkeit besteht und damit die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters möglich ist (Ratschlag, S. 22 und 51; vgl. auch Meyer, a.a.O., S. 691, gemäss dem die Arbeitgeberin prüfen «soll», ob der Mitarbeiter auf andere Weise beim Kanton weiterbeschäftigt werden kann). Ein Teil der Lehre schliesst aus dem zitierten Ratschlag und der Qualifikation der Kündigung als ultima ratio, dass die Anstellungsbehörde «verpflichtet» sei, die Möglichkeiten einer allfälligen Weiterbeschäftigung oder die Einräumung einer Ersatzstelle zu prüfen (Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 202; vgl. auch Merker/Conradin/Häggi Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, Kapitel 4, S. 433 ff. N 217, gemäss denen die Weiterbeschäftigung zu prüfen «ist»). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss der Rechtsprechung der PRK und des Verwaltungsgerichts ist die Anstellungsbehörde bei einer auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützten Kündigung wegen Verhinderung an der Aufgabenerfüllung nicht verpflichtet, für die Arbeitnehmerin eine Ersatzstelle zu suchen (VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 3.1.1; vgl. PRK Fall Nr. 71 vom 16. Februar 2007 E. 3; PRK Fall Nr. 56 vom 30. September 2005 E. 3e, PRK Fall Nr. 45 vom 23. August 2004 E. 3; VGE VD.2018.227 vom 8. Juli 2019 E. 2.3.3, VD.2010.6 vom 24. November 2010 E. 4.2; VGE 623/2007 und 624/2007 vom 18. April 2008 E. 8.3). Daran ist festzuhalten. Aus § 30 Abs. 2 PG ergibt sich eine solche Pflicht nur bei einer Kündigung wegen Aufhebung der Arbeitsstelle gemäss § 30 Abs. 2 lit. b PG. Aus der personalrechtlichen Fürsorgepflicht kann keine über diese gesetzliche Regelung hinausgehende Pflicht zur Suche einer neuen Stelle abgeleitet werden (VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 3.1.1; vgl. VGE VD.2018.227 vom 8. Juli 2019 E. 2.3.3, VD.2010.6 vom 24. November 2010 E. 4.2). Bei der im Ratschlag erwähnten Prüfung, ob eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin möglich ist, handelt es sich im Fall einer auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützten Kündigung um eine blosse Obliegenheit (VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 3.1.1; PRK Fall Nr. 71 vom 16. Februar 2007 E. 3; vgl. VGE 623 und 624/2007 vom 18. April 2008 E. 8.3). Unbestritten ist, dass bei einer auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützten Kündigung keine Pflicht besteht, dem Mitarbeiter eine Ersatzstelle anzubieten (VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 3.1.1; Meyer, a.a.O., S. 691; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 217; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 202). Somit stellen weder die Suche nach einer Ersatzstelle noch das Fehlen einer solchen eine Voraussetzung der Gültigkeit einer auf § 30 Abs. 2 lit. a PG gestützten Kündigung dar und ist eine solche Kündigung auch dann wirksam, wenn die Anstellungsbehörde keine Ersatzstelle gesucht oder dem Arbeitnehmer eine vorhandene Ersatzstelle nicht angeboten hat (VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 3.1.1).

2.4      Auch wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]; VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 4.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 179) und verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; § 5 Abs. 2 KV; VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 4.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 179). Die Verhältnismässigkeit einer Kündigung bemisst sich dabei im Wesentlichen nach der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit für die betroffene Person (VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 4.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.2, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; vgl. BGE 136 I 17 E. 4.4). Die Kündigung muss für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Mitarbeiter damit auferlegt werden (VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 4.1; vgl. VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 3.2; BGE 140 I 353 E. 8.7; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 514). Die letzte dieser drei Voraussetzungen wird als Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bezeichnet. Sie ist erfüllt, wenn das öffentliche Interesse an der Kündigung die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt (VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 555–558).

3.

3.1      Mit einem bis am 31. Dezember 2013 befristeten öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 15. November 2012 (Personaldossier) wurde der Rekurrent per 1. März 2013 als polyvalenter Betriebsmitarbeiter bei der Stadtreinigung des Tiefbauamts des Bau- und Verkehrsdepartements (BVD) des Kantons Basel-Stadt mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt. Seit dem 1. Januar 2014 beruht das Arbeitsverhältnis auf einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag vom 6. November 2013 (Akten PRK, S. 31). Gemäss der Stellenbeschreibung Nr. 11025.000001 der Stelle polvalente(r) Betriebsmitarbeiter/in Gebiete (Personaldossier), deren Kenntnisnahme der Rekurrent am 12. April 2013 unterschriftlich bestätigt hat, umfasst die Stelle die folgenden Aufgaben: 1) Grundreinigung mit den verschiedenen Werkzeugen und Geräten, 2) Reinigungseinsätze auf Fahrbahnen, Trottoirs und Plätzen, 3) Säubern des Strassenbegleitgrüns und Leeren der öffentlichen Abfallbehälter, 4) Fahren und Einsetzen von Elektrofahrzeugen und -maschinen, 5) Entsorgungseinsätze als Lader auf den Abfalltouren, 6) Entfernen von pflanzlichen Verunreinigungen im Strassenraum (Jäten), 7) Einsätze als Schwemmbegleiter, 8) Winterdiensteinsätze von Hand. Gemäss dem Zwischenzeugnis vom 30. Juni 2022 (Akten PRK, S. 19) umfasst das Aufgabengebiet des Rekurrenten die folgenden Tätigkeiten: 1) Führen eines Material- und Personentransportfahrzeugs sowie eines Elektrofahrzeugs, 2) Bewirtschaftung der öffentlichen Abfallbehälter (Leeren, Reinigen, Auswechseln) mit einem Kommunalfahrzeug, 3) manuelle Reinigung der öffentlichen Allmend mit Besen oder Zange, 4) Entfernen pflanzlicher Verunreinigungen (Jäten), 5) Schwemmen von Strassen, Trottoirs und Plätzen als Begleiter eines Schwemmwagens, 6) Mithilfe beim Betanken und Unterhalt des Schwemmwagens, 7) Meldung an Vorgesetzte über wilde Deponien, Belagsschäden, defekte Signalisationen etc., 8) eigenhändiges Herstellen des «Basler Besens», 9) manuelle Schneeräumung und Eisentfernung im Winterdienst, 10) Fasnachtsreinigung.

Die im Zwischenzeugnis erwähnte und das Leeren, Reinigen und Auswechseln umfassende Bewirtschaftung der öffentlichen Abfallbehälter kann als Konkretisierung des in der Stellenbeschreibung genannten Leerens der öffentlichen Abfallbehälter betrachtet werden. Die Tatsache, dass die in der Stellenbeschreibung als Aufgabe der Stelle des Rekurrenten genannten Entsorgungseinsätze als Lader auf Abfalltouren im Zwischenzeugnis nicht als Tätigkeit des Rekurrenten erwähnt wird, spricht zwar dafür, dass er diese Tätigkeit in der letzten Zeit vor der Ausstellung des Zwischenzeugnisses vom 30. Juni 2022 nicht mehr ausgeführt hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass dadurch das vertragliche Aufgabengebiet des Rekurrenten konkludent eingeschränkt worden wäre. Gegen eine solche Einschränkung sprechen auch die Erklärungen von B____ anlässlich der Standortbestimmung vom 14. Juni 2022. Gemäss dem Protokoll (Akten PRK, S. 53) arbeitete der Rekurrent mit einem Pensum von 100 % in einer an die Beeinträchtigung seiner Gesundheit angepassten Tätigkeit und erklärte der Führungsverantwortliche, dass dieser Zustand mittelfristig nicht tragbar sei, weil alle polyvalenten Betriebsmitarbeiter bei der Stadtreinigung sämtliche Tätigkeiten im Rotationsprinzip ausüben müssten. In der Verhandlung der PRK vom 21. April 2023 erklärte B____ zudem, er wisse nichts von Abweichungen von der Stellenbeschreibung (Akten PRK, S. 56).

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigten sowohl der Rekurrent als auch B____, dass Entsorgungseinsätze als Lader auf Abfalltouren zu den Aufgaben des Rekurrenten gehört hatten und von ihm vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch geleistet worden waren (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Der Anteil der Arbeitszeit, in der ein polyvalenter Mitarbeiter durchschnittlich für Entsorgungseinsätze als Lader eingesetzt wird, beträgt gemäss B____ 20–30 % (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Gemäss eigener Wahrnehmung des Rekurrenten wurde er vor seiner Beeinträchtigung zu ca. 35 % als Lader eingesetzt (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Daneben habe – gemäss übereinstimmenden Aussagen des Rekurrenten und von B____ – die Bewirtschaftung der öffentlichen Abfallbehälter den grössten Teil der Arbeit ausgemacht. Der Rekurrent nannte ausserdem das Wischen als zeitintensive Arbeitstätigkeit (Verhandlungsprotokoll, S. 3).

Aus den vorstehend dargelegten Gründen gehörten Entsorgungseinsätze als Lader auf Abfalltouren weiterhin zu den vertraglichen Aufgaben des Rekurrenten und wäre der Arbeitgeber jederzeit berechtigt gewesen, ihn wieder für diese Tätigkeit einzusetzen.

3.2      Gemäss ärztlichen Zeugnissen vom 4. Juni, 20. Juli, 1. September sowie 1. und 5. Oktober 2020 (Personaldossier) war der Rekurrent vom 4. Juni bis 12. Oktober 2020 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig, wobei ab dem 1. September 2020 ein Arbeitsversuch mit einer Hebelimite von maximal 5 kg möglich war. Gemäss ärztlichen Zeugnissen vom 5. und 13. Oktober 2020 (Personaldossier) war der Rekurrent vom 1. November 2020 bis 17. Januar 2021 nicht arbeitsunfähig, konnte aber keine Lasten von mehr als 20 kg heben. Da er damit gewisse zu seinen Aufgaben als polyvalenter Betriebsmitarbeiter gehörende Aufgaben nicht erfüllen konnte (siehe oben E. 3.1 und unten E. 3.5), war er entgegen seiner Ansicht (Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 12) an seiner angestammten Stelle rechtlich gesehen teilweise arbeitsunfähig. Im Übrigen stehen die ärztlichen Zeugnisse vom 5. und 13. Oktober 2020 im Widerspruch zu demjenigen vom 29. Oktober 2020 (Personaldossier), gemäss dem der Rekurrent vom 13. Oktober 2020 bis 17. Januar 2021 50 % arbeitsunfähig war. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 13. Oktober 2020 bis 17. Januar 2021 entspricht auch den Angaben auf der Anmeldung für Krankentaggelder (Personaldossier). Gemäss ärztlichen Zeugnissen vom 12. und 21. Januar, 2. und 23. Februar, 19. März und 9. April 2021 (Personaldossier) war der Rekurrent vom 18. Januar bis 14. April 2021 50 % arbeitsunfähig. Gemäss ärztlichen Zeugnissen vom 3., 11. und 19. Mai 2021 (Personaldossier) war der Rekurrent vom 15. April bis 2. Juni 2021 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig. Gemäss ärztlichen Zeugnissen vom 9. April, 15. Juni, 30. Juli und 13. September 2021 (Personaldossier) war der Rekurrent vom 3. Juni bis 26. September 2021 50 % arbeitsunfähig. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 27. September 2021 war der Rekurrent vom 27. bis 29. September 2021 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig. Gemäss ärztlichen Zeugnissen vom 13. September und 12. Oktober 2021 (Personaldossier) war der Rekurrent vom 30. September bis 31. Oktober 2021 50 % arbeitsunfähig. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 12. Oktober 2021 (Personaldossier) war der Rekurrent vom 1. bis 2. November 2021 30 % arbeitsunfähig. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 8. November 2021 war der Rekurrent vom 3. bis 12. November 2021 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 12. Oktober 2021 (Personaldossier) war der Rekurrent vom 13. bis 30. November 2021 30 % arbeitsunfähig. Gemäss ärztlichen Zeugnissen vom 2. Dezember 2021 und 4. Januar 2022 war der Rekurrent vom 1. Dezember 2021 bis 28. Januar 2022 wegen Krankheit 20 % arbeitsunfähig. Gemäss ärztlichen Zeugnissen vom 28. Januar, 17. Februar und 14. März 2022 (Personaldossier) war der Rekurrent vom 28. Januar bis 31. März 2022 wegen Krankheit 100 % arbeitsunfähig und im Sinn eines Arbeitsversuchs 80 % arbeitsfähig, wobei er keine Lasten von mehr als 30 kg heben und tragen konnte. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 1. April 2022 war der Rekurrent wegen Krankheit bis auf Weiteres nicht arbeitsunfähig, konnte aber keine Lasten über 30 kg bis Brusthöhe heben. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 14. November 2022 war der Rekurrent unter Berücksichtigung einer Hebelastlimite von 30 kg 100 % arbeitsfähig. Da der Rekurrent damit gewisse zu seinen Aufgaben als polyvalenter Betriebsmitarbeiter gehörende Aufgaben nicht erfüllen konnte (siehe oben E. 3.1 und unten E. 3.5), war er entgegen seiner Ansicht (Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 12) an seiner angestammten Stelle rechtlich gesehen weiterhin teilweise arbeitsunfähig. Im Zeitpunkt der Kündigung vom 6. Oktober 2022 war der Rekurrent damit seit dem 4. Juni 2020 und damit rund 28 Monate ununterbrochen ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Somit war die Sperrfrist von 365 Tagen gemäss § 37 PG im Zeitpunkt der Kündigung längst abgelaufen.

3.3      Im Jahr 2021 arbeitete der Rekurrent zeitweise in der Schonarbeitsgruppe und danach an einem Trainingsarbeitsplatz (Akten PRK, S. 51, 42 und 44). Im Jahr 2022 arbeitete er zunächst weiterhin an einem Trainingsarbeitsplatz (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3; Akten PRK, S. 46 und 52). Von Mai bis Mitte August 2022 arbeitete der Rekurrent mit einem Pensum von 100 % an seinem angestammten Arbeitsplatz (Akten PRK, S. 56). Der Rekurrent behauptete in der Verhandlung der PRK vom 21. April 2023, dabei habe er abgesehen vom Laden alle Arbeiten verrichtet. Der Führungsverantwortliche B____ bestritt dies nicht grundsätzlich, machte aber geltend, dass der Rekurrent beim Wischen Schmerzen gehabt habe und das Laubbläsern und Bewirtschaften der Mistkübel nicht gut gegangen sei (Akten PRK, S. 56). Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte der Rekurrent aus, dass er nach seiner Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz gewischt, Laub geblasen, «Papier gemacht», die allgemeine Reinigung gemacht und öffentliche Abfallkübel geleert habe. Nur das Laden habe er nicht gemacht (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). B____ bestätigte, dass der Rekurrent alle Tätigkeiten ausser dem Laden ausgeübt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Seit dem 15. August 2022 arbeitete der Rekurrent im Pilotprojekt «Abfallentsorgung Kannenfeld» (Akten PRK, S. 54).

3.4

3.4.1   Im Bericht von C____ und D____ von der Orthopädie-Klinik des Universitätsspitals Basel am [...] Spital vom 14. November 2022 (Akten PRK, S. 40 f.) wird dem Rekurrenten die folgende Diagnose gestellt: «Verdacht auf Rezidiv-Instabilität bei Insuffizienz, DD Re-Partialruptur der Extensorensehnen am Epicondylus lateralis und Insuffizienz des lateralen Kollateralbandes, DD Re-Partialruptur». C____ und D____ halten an der Feststellung vom 1. April 2022 fest, dass der Rekurrent unter Berücksichtigung einer maximalen Hebelast von 30 kg 100 % arbeitsfähig sei. Der Rekurrent sei insbesondere in der Lage, einen Laubbläser zu betätigen, Papierkörbe zu leeren, die Wischmaschine zu betätigen, Unkraut zu jäten und Schwemmtouren durchzuführen. Problematisch seien jedoch «die Container mit einem Leergewicht von bereits ca. 96 kg, der Umgang mit dem Lastwagen sowie der Mistkübel mit erheblicher Belastung des Ellbogengelenks und Überschreitung der Gewichtslimite. Eine genaue Einschätzung, ob die Ellbogenproblematik von dieser Arbeitstätigkeit und von Lasten der Mistkübelautos herstammen könnte, ist nicht sicher möglich, von einem Zusammenhang kann jedoch ausgegangen werden.» Gemäss dem Bericht von C____ und E____ von der Orthopädie-Klinik des Universitätsspitals Basel am [...] Spital vom 9. Juli 2024 sind mit dem Umgang mit dem Lastwagen Tätigkeiten gemeint, die im Rahmen des Umgangs mit den Containern zu einer Hebelast von über 30 kg führen, und mit dem Umgang mit den Mistkübeln Tätigkeiten, welche die Hebelastlimite von 30 kg überschreiten. Abgesehen von der Hebelastlimite von 30 kg ist der Rekurrent gemäss dem ärztlichen Bericht vom 14. November 2022 100 % arbeitsfähig. Ein Hinweis darauf, dass dem Rekurrenten Tätigkeiten über Brusthöhe nicht möglich oder nicht zumutbar wären, findet sich im Bericht nicht. Die sinngemässe Feststellung der PRK, durch den ärztlichen Bericht vom 14. November 2022 sei bewiesen, dass der Rekurrent keine Tätigkeiten über Brusthöhe habe ausüben können (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c), trifft somit nicht zu.

3.4.2   Im Bericht vom 9. Juli 2024 wird dem Rekurrenten die folgende Diagnose gestellt: «Rezidiv-Instabilität bei Insuffizienz, DD Re-Partialruptur der Extensorensehnen am Epicondylus lateralis und Insuffizienz des lateralen Kollateralbandes, DD Re-Partialruptur». Gemäss den Angaben des Rekurrenten hätten schwere Abfallcontainer ein Leergewicht von 90 kg. Sie könnten zwar auf Rollen gestossen werden, müssten jedoch teilweise über Bordsteine angehoben werden. Aktuell beschreibe der Rekurrent keine Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens. Beim Heben schwerer Lasten über 30 kg würde er jedoch radialbetonte Schmerzen am rechten Ellbogen verspüren. Gemäss C____ und E____ zeigte sich in der Untersuchung vom 9. Juli 2024 im Vergleich zu November 2022 ein weitestgehend unveränderter Befund. Weiterhin bestehe eine posterolaterale Instabilität, die anamnestisch beim Heben von schweren Lasten durch Schmerzen symptomatisch werde. Wenn solche Belastungen vermieden werden, sei der Rekurrent beschwerdefrei. Dies sei medizinisch nachvollziehbar, weil es beim Heben von schweren Lasten auf Grund des Varusstress bei posterolateraler Instabilität zu Schmerzen kommen könne. Auf die Fragen des verfahrensleitenden Verwaltungsgerichtspräsidenten, ob es dem Rekurrenten im Oktober 2022 nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei und ob es ihm im Juni 2024 nicht möglich oder nicht zumutbar sei, gewisse körperliche Tätigkeiten auszuüben, antworteten die Ärzte, dass eine Hebelastlimite von 30 kg bestanden habe und weiterhin bestehe. Dementsprechend sei es dem Rekurrenten nicht möglich und zumutbar gewesen und sei es ihm weiterhin nicht möglich und zumutbar, Lasten von mehr als 30 kg zu heben. Andere Einschränkungen erwähnen die Ärzte nicht. Insbesondere erklären sie ausdrücklich, dass es dem Rekurrenten im Oktober 2022 möglich und zumutbar gewesen sei sowie im Juni 2024 möglich und zumutbar sei, Tätigkeiten über Brusthöhe auszuüben, sofern es sich nicht um das Heben von Lasten von mehr als 30 kg handle. Auf Abfalltouren den Inhalt von Containern in den Abfuhrwagen zu leeren sei dem Rekurrenten im Oktober 2022 nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen und sei ihm im Juni 2024 nicht möglich bzw. nicht zumutbar, weil die Container gemäss seinen Angaben mehr als 30 kg wögen und teilweise über den Bordstein gehoben werden müssten. Die öffentlichen Abfalleimer zu leeren und auszuwechseln sowie auf Abfalltouren Abfallsäcke in den Abfuhrwagen zu laden, sei dem Rekurrenten im Oktober 2022 möglich gewesen und sei ihm im Juni 2024 möglich, soweit diese Tätigkeiten die Hebelastlimite von 30 kg nicht überschritten. Die folgenden Tätigkeiten seien dem Rekurrenten im Oktober 2022 uneingeschränkt möglich und zumutbar gewesen und seien ihm im Juni 2024 uneingeschränkt möglich und zumutbar: manuelles Reinigen der öffentlichen Allmend mit Besen und Zange, Laubbläsern, Reinigen der öffentlichen Abfallbehälter, Führen eines Material- und Personenfahrzeugs sowie eines Elektrofahrzeugs, Hantieren mit dem Joystick einer Wischmaschine, Entfernen pflanzlicher Verunreinigungen (Jäten), Schwemmen von Strassen, Trottoirs und Plätzen als Begleiter eines Schwemmwagens, Mithilfe beim Betanken und Unterhalt eines Schwemmwagens, manuelle Schneeräumung und Eisentfernung im Winterdienst. Der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident wies die Ärzte darauf hin, dass der Rekurrent gemäss Zwischenzeugnis vom 30. Juni 2022 seit dem 1. März 2013 mit einem Arbeitspensum von 100 % als polyvalenter Betriebsmitarbeiter bei der Stadtreinigung angestellt war und sein Aufgabengebiet die bereits erwähnten Tätigkeiten umfasste. Auf die Fragen, ob zwischen der Beeinträchtigung der Gesundheit des Rekurrenten, wegen der ihm gewisse körperliche Tätigkeiten nicht oder nur mit Einschränkungen möglich oder zumutbar seien, und der erwähnten Tätigkeit des Rekurrenten als polyvalenter Betriebsmitarbeiter der Stadtreinigung ein Kausalzusammenhang bestehe und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit, antworteten die Ärzte folgendermassen: «Ein sicherer kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeit des Patienten und der Epicondylopathie humeri radialis rechts kann nicht ausgesprochen werden. Es ist jedoch sicherlich der Fall, dass wenn [sich] ein solches Beschwerdebild, unabhängig der Ursache gebildet hat, eine schwere körperliche Arbeit sich ungünstig auf die Beschwerden auswirkt resp. diese [e]xzerbieren [exazerbieren = verschlimmern gemeint] kann.»

In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts sagte der Rekurrent aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Bericht vom 9. Juli 2024 nicht verändert habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.).

3.4.3   Zu einer mit derjenigen in den ärztlichen Berichten vergleichbaren Einschätzung gelangten die Beteiligten auch anlässlich eines Standortgesprächs vom 18. Januar 2022 und anlässlich einer Standortbestimmung vom 23. August 2022. Gemäss dem Protokoll des Standortgesprächs vom 18. Januar 2022 (Akten PRK, S. 46) konnte der Rekurrent alle Arbeiten ausführen ausser solchen, bei denen er mehr als 30 kg heben müsste, und gemäss dem Protokoll der Standortbestimmung vom 23. August 2022 im Rahmen der Comeback-Begleitung (Akten PRK, S. 54) konnte der Rekurrent abgesehen vom Laden alle Arbeiten ausführen. Allerdings arbeitete der Rekurrent in der Zeit des Standortgesprächs an einem Trainingsarbeitsplatz (Akten PRK, S. 46) und in der Zeit der Standortbestimmung im Pilotprojekt «Abfallentsorgung Kannenfeld» (Akten PRK, S. 54) und wird im Protokoll der Standortbestimmung vom 14. Juni 2022 (Akten PRK, S. 53) festgehalten, dass der Rekurrent nicht bloss maximal 30 kg heben und tragen dürfe, sondern dass ihm Arbeiten auch lediglich bis zur Brusthöhe möglich sei.

3.4.4   Das BVD und die PRK stellten fest, dass dem Rekurrenten Arbeiten über Brusthöhe nicht mehr möglich seien (Verfügung vom 6. Oktober 2022 [Akten PRK, S. 3 ff.], S. 1; angefochtener Entscheid E. 3c; vgl. auch Vernehmlassung vom 7. Mai 2024, Rz. 4 und 10). Der Rekurrent bestreitet dies (vgl. Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 11; Rekursbegründung vom 4. November 2022 [Akten PRK, S. 12 ff.], Ziff. II.1 und III.2) und macht geltend, abgesehen vom Heben von Lasten von mehr als 30 kg könne er alle Tätigkeiten eines polyvalenten Betriebsmitarbeiters der Stadtreinigung ausführen (Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 4). Zwar erweckt die Feststellung im ärztlichen Zeugnis der Orthopädie-Klinik des Universitätsspitals Basel am [...] Spital vom 3. Juni 2022, der Rekurrent habe keine Lasten über 30 kg bis Brusthöhe heben können, den Eindruck, dass er über Brusthöhe überhaupt keine Lasten habe heben können, und wird im Protokoll der Standortbestimmung vom 14. Juni 2022 (Akten PRK, S. 53) ausdrücklich festgehalten, dass dem Rekurrenten Arbeiten lediglich bis zur Brusthöhe möglich sei. Gemäss dem Bericht der Orthopädie-Klinik des Universitätsspitals Basel am [...] Spital vom 9. Juli 2024 ist es dem Rekurrenten im Oktober 2022 aber möglich und zumutbar gewesen und ist es ihm im Juni 2024 möglich und zumutbar, Tätigkeiten über Brusthöhe auszuüben, sofern es sich nicht um das Heben von Lasten von mehr als 30 kg handelt. Da sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten zwischen Juni und Oktober 2022 verbessert haben kann, stehen die ersten beiden Feststellungen einerseits und die dritte Feststellung andererseits nicht notwendigerweise in einem unauflöslichen Widerspruch zueinander und sind das ärztliche Zeugnis vom 3. Juni 2022 und das Protokoll der Standortbestimmung vom 14. Juni 2022 nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellung im Bericht vom 9. Juli 2024 in Frage zu stellen.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sagte der Rekurrent aus, dass ihm der Arzt «nichts von der Brusthöhe gesagt [hat], sondern nur vom Gewicht her. Ich solle nicht über 30 kg heben. Darunter geht es.» (Verhandlungsprotokoll, S. 4). B____ wiederum bestätigte, dass der Rekurrent Abfallkübel über Brusthöhe leeren konnte. Er konnte sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob der Rekurrent auch Abfallsäcke auf dieser Höhe in den Lastwagen hatte werfen können (Verhandlungsprotokoll, S. 4)

Damit erweist sich die Feststellung, dem Rekurrenten seien Arbeiten über Brusthöhe nicht mehr möglich gewesen, zumindest für den Zeitpunkt der Kündigung und die Zeit danach als unrichtig.

3.4.5   Gemäss der Verfügung vom 6. Oktober 2022 [Akten PRK, S. 3 ff.], S. 1) konnte der Rekurrent Schwemmtouren mit dem schweren Wasserschlauch nicht mehr durchführen und waren ihm das Wischen und Laubbläsern nur bedingt möglich. Möglicherweise scheint das BVD sogar geltend machen zu wollen, die Tätigkeit als Maschinist einer Wischmaschine wäre dem Rekurrenten höchstens eingeschränkt möglich gewesen (vgl. Verfügung vom 6. Oktober 2022, S. 2). Für den für die Prüfung des Kündigungsgrunds massgebenden Zeitpunkt der Kündigung und auch für die Zeit danach findet sich für diese vom Rekurrenten bestrittenen (Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 11; Rekursbegründung vom 4. November 2022 [Akten PRK, S. 12 ff.], Ziff. II.1 und III.2) Feststellungen in den Akten kein Beweis. Der Führungsverantwortliche B____ sagte in der Verhandlung der PRK vom 21. April 2023 zwar als Auskunftsperson aus, das Laden von Abfallsäcken, das Leeren von Mistkübeln und das Heben über eine bestimmte Höhe seien dem Rekurrenten nicht möglich gewesen und mit dem Reinigen mit einer Zange habe er Mühe bekundet (vgl. Akten PRK, S. 55 und angefochtener Entscheid E. 3c). Diese Aussage scheint sich aber auf eine Phase längere Zeit vor der Kündigung vom 6. Oktober 2022 zu beziehen. Dementsprechend wurde im Protokoll der Standortbestimmung vom 26. Juli 2021 festgehalten, dass das Reinigen mit einer Zange dem Rekurrenten Schmerzen bereitet habe (Akten PRK, S. 50). Weiter sagte B____ aus, der Rekurrent habe beim Wischen Schmerzen gehabt und das Laubbläsern sei auch nicht gut gegangen. Diese Aussage bezieht sich auf die Zeit von Mai bis Juli 2022 (Akten PRK, S. 56) und damit ebenfalls nicht auf den für die Beurteilung des Kündigungsgrunds massgebenden Zeitraum. Dies hat die PRK verkannt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c), wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 11). Für den Zeitpunkt der Kündigung und auch die Zeit danach werden die vorstehend erwähnten Feststellungen in der Verfügung vom 6. Oktober 2022 durch die ärztlichen Berichte vom 14. November 2022 und 9. Juli 2024 eindeutig widerlegt.

3.5

3.5.1   Wie vorstehend festgestellt worden ist (siehe oben E. 3.1) gehören zu den Aufgaben des Rekurrenten als polyvalenter Betriebsmitarbeiter der Stadtreinigung Entsorgungseinsätze als Lader auf den Abfalltouren. Diese Aufgabe konnte der Rekurrent nicht mehr erfüllen, weil es ihm gemäss den ärztlichen Berichten vom 14. November 2022 und 9. Juli 2024 aufgrund seiner Krankheit nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar gewesen ist, Lasten von mehr als 30 kg zu heben, und gemäss den in den Berichten festgehaltenen und in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts bestätigten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4) Angaben des Rekurrenten bei den Entsorgungseinsätzen als Lader Container, die mehr als 30 kg wiegen, zum Entleeren teilweise über den Bordstein gehoben werden müssen. Damit war der Rekurrent im Zeitpunkt der Kündigung entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 12) teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert. Soweit dabei die Hebelastlimite von 30 kg überschritten wurde, war es dem Rekurrenten auch nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar, Abfallsäcke in den Abfuhrwagen zu laden. Ob bei den Entsorgungseinsätzen Abfallsäcke mit einem Gewicht von mehr als 30 kg geladen werden mussten, konnte in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht abschliessend geklärt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).

3.5.2   Gemäss der Stellenbeschreibung gehört das Leeren der öffentlichen Abfallbehälter zu den Aufgaben des Rekurrenten als polyvalenter Betriebsmitarbeiter der Stadtreinigung und gemäss dem Zwischenzeugnis das Leeren, Reinigen und Auswechseln der öffentlichen Abfallbehälter. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 9. Juli 2024 ist es dem Rekurrenten im Oktober 2022 und im Juni 2022 möglich gewesen, öffentliche Abfalleimer zu leeren und auszuwechseln, soweit dabei die Hebelastlimite von 30 kg nicht überschritten worden ist. Gemäss dem Bericht der Orthopädie-Klinik des Universitätsspitals Basel am [...] Spital vom 14. November 2022 ist der Umgang mit den Mistkübeln mit Überschreitung der Gewichtslimite problematisch und gemäss dem Bericht der Orthopädie-Klinik des Universitätsspitals Basel am [...] Spital vom 9. Juli 2024 sind mit dem Umgang mit den Mistkübeln im Bericht vom 14. November 2022 Tätigkeiten gemeint, welche die Hebelastlimite von 30 kg überschreiten. Daraus ist zu schliessen, dass die Ärztin und die Ärzte der Orthopädie-Klinik des Universitätsspitals Basel am [...] Spital davon ausgehen, dass der Umgang mit den öffentlichen Abfallbehältern Tätigkeiten beinhaltet, bei denen die Hebelastlimite von 30 kg überschritten wird.

Folglich ist davon auszugehen, dass der Rekurrent auch die Aufgabe des Leerens und Auswechselns der öffentlichen Abfallbehälter nicht mehr erfüllen konnte.

3.5.3   Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Kündigung vom 6. Oktober 2022 und auch noch im Zeitpunkt der Erstattung des ärztlichen Berichts vom 9. Juli 2024 während des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert gewesen ist. Insbesondere weil sich gemäss dem ärztlichen Bericht vom 9. Juli 2024 in der Untersuchung vom gleichen Tag im Vergleich zu November 2022 ein weitestgehend unveränderter Befund gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass diese teilweise Verhinderung an der Aufgabenerfüllung weiterhin besteht und voraussichtlich andauern wird. Damit ist der Kündigungsgrund von § 30 Abs. 2 lit. a PG erfüllt.

3.6

3.6.1   Der Rekurrent macht geltend, die Beeinträchtigung seiner Gesundheit, die ihm das Heben von Lasten von mehr als 30 kg verunmöglicht, stehe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als polyvalenter Betriebsmitarbeiter, insbesondere den Entsorgungseinsätzen als Lader auf Abfalltouren (vgl. Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 4 f., 14 und 17). In ihrem Bericht vom 14. November 2022 erklärten C____ und D____ von der Orthopädie-Klinik des Universitätsspitals Basel am [...] Spital Folgendes: «Eine genaue Einschätzung, ob die Ellbogenproblematik von dieser Arbeitstätigkeit und von Lasten der Mistkübelautos herstammen könnte, ist nicht sicher möglich, von einem Zusammenhang kann jedoch ausgegangen werden.» (Akten PRK, S. 41). Der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident ersuchte die Orthopädie Klinik am [...] Spital im Rahmen einer schriftlichen Auskunft um schriftliche Beantwortung diverser Fragen. Vorgängig hatte er den Fragenkatalog dem Rekurrenten und dem BVD zugestellt und ihnen eine Frist angesetzt zum Einreichen allfälliger Einwände gegen die Einholung der schriftlichen Auskunft sowie allfälliger Änderungs- oder Ergänzungsanträge. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 hatte der Rekurrent ausdrücklich erklärt, dass er keine Einwände erhebe und keine Änderungen oder Ergänzungen beantrage. Auf die Fragen, ob zwischen der Beeinträchtigung der Gesundheit des Rekurrenten, wegen der ihm gewisse körperliche Tätigkeiten nicht oder nur mit Einschränkungen möglich oder zumutbar sind, und der Tätigkeit des Rekurrenten als polyvalenter Betriebsmitarbeiter der Stadtreinigung ein Kausalzusammenhang bestehe und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit, antworteten C____ und E____ von der Orthopädie-Klinik des Universitätsspitals Basel am [...] Spital in ihrem Bericht vom 9. Juli 2024 nach einer ambulanten Konsultation des Rekurrenten vom gleichen Tag folgendermassen: «Ein sicherer kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeit des Patienten und der Epicondylopathie humeri radialis rechts kann nicht ausgesprochen werden. Es ist jedoch sicherlich der Fall, dass wenn [sich] ein solches Beschwerdebild, unabhängig der Ursache gebildet hat, eine schwere körperliche Arbeit sich ungünstig auf die Beschwerden auswirkt resp. diese [e]xzerbieren [exazerbieren = verschlimmern gemeint] kann.» Aufgrund der ärztlichen Berichte vom 14. November 2022 und 9. Juli 2024 ist zwar davon auszugehen, dass zwischen der Tätigkeit des Rekurrenten als polyvalenter Betriebsmitarbeiter des Stadtgärtnerei und der Beeinträchtigung seiner Gesundheit, die ihn teilweise an der Aufgabenerfüllung hindert, möglicherweise ein Kausalzusammenhang besteht. Gemäss der Ärztin und den Ärzten ist ein solcher aber nicht mit Sicherheit feststellbar. Dies gilt auch für eine blosse Verschlimmerung der Symptome. Auch eine solche ist gemäss dem Bericht vom 9. Juli 2024 nur möglich («kann»). Der Rekurrent beantragt als Beweismittel die Einvernahme von C____ (Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 4 und 13 f.). Unter den vorstehend dargelegten Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass eine mündliche Einvernahme über die durch die beiden schriftlichen ärztlichen Berichte vermittelten hinausgehende Erkenntnisse liefern könnte. Der Beweisantrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

3.6.2   Aufgrund der vorstehenden Feststellungen kann für die Beurteilung der Zulässigkeit der Kündigung nicht davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigung der Gesundheit des Rekurrenten, die ihn teilweise an der Aufgabenerfüllung hindert, durch den Arbeitgeber verursacht oder verschlimmert worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob für die Feststellung der Verursachung bzw. Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den Arbeitgeber das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (so der Rekurrent, vgl. Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 13 f.; Notizen zum Plädoyer vom 24. Oktober 2024, S. 4 f.) oder das Regelbeweismass des strikten Beweises (so möglicherweise das Bundesgericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Kündigung wegen andauernder Krankheit, die der Arbeitgeber verursacht haben soll, vgl. BGer 4A_295/2024 vom 20. August 2024 E. 3.1.2) gilt. Selbst bei Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bliebe der Zusammenhang unbewiesen.

Im Übrigen genügte die blosse Verursachung oder Verschlimmerung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht, um dem Arbeitgeber die Berufung auf die dadurch bedingte teilweise Verhinderung an der Aufgabenerfüllung als Kündigungsgrund zu verweigern. Dazu wäre vielmehr erforderlich, dass die Verursachung oder Verschlimmerung auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers zurückzuführen wäre (siehe oben E. 2.2). Dass der Arbeitgeber die Beeinträchtigung seiner Gesundheit durch eine Pflichtverletzung verursacht oder verschlimmert hätte, macht der Rekurrent nicht geltend. Dafür besteht auch kein Hinweis. Die blosse Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Beeinträchtigung seiner Gesundheit verursacht haben könnte, genügt entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 13) nicht, um dem Arbeitgeber die Berufung auf die dadurch bedingte teilweise Verhinderung an der Aufgabenerfüllung zu verweigern.

3.7

3.7.1   Im Protokoll betreffend die Standortbestimmung vom 23. August 2022 im Rahmen der Comeback-Begleitung (Akten PRK, S. 54) wurde festgehalten, dass der Rekurrent seit dem 15. August 2022 im Pilotprojekt «Abfallentsorgung Kannenfeld» arbeitete. Die Personalbereichsverantwortliche […] informierte über das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten im Pilotprojekt. «Herr A____ ist für ein Jahr zu den gleichen Konditionen (Lohnklasse und Stufe wie bei seiner früheren Festanstellung) angestellt. Dies kann sich bei einer Festanstellung in der ‹Abfallentsorgung Kannenfeld› ab September 2023 ändern. Falls das Pilotprojekt ab September 2023 nicht weitergeführt würde, wird Herr A____ eine Abfindung erhalten (so wie wenn er jetzt gekündigt worden wäre). Falls Herr A____ eine Stelle findet, kann er ohne Kündigungsfrist wechseln.» Gemäss dem vom Rekurrenten abgelehnten Entwurf einer Vereinbarung betreffend Auflösung des Anstellungsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen sowie befristete Weiterbeschäftigung vom 26. August 2022 (Akten PRK, S. 17) wäre das unbefristete Arbeitsverhältnis des Rekurrenten bei der Stadtreinigung in gegenseitigen Einvernehmen per 31. August 2022 aufgelöst worden. Der Rekurrent wäre ab dem 1. September 2022 bis zum 31. August 2023 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Pilotprojekt für die Betreuung der Sammelstelle Kannenfeld beschäftigt worden. «Ist am Ende des befristeten Anstellungsvertrags per 31. August 2023 keine Weiterbeschäftigung von Herr A____ möglich, wird diesem eine einmalige Abfindung gemäss § 36 Personalgesetz in der Höhe von brutto CHF 11'194.60 ausgerichtet.» Aufgrund der Ausführungen anlässlich der Standortbestimmung vom 23. August 2022 und des Entwurfs der Vereinbarung vom 26. August 2022 durfte der Rekurrent in guten Treuen darauf vertrauen, dass er vom Kanton Basel-Stadt über den 31. August 2023 hinaus bei der Abfallentsorgung Kannenfeld eingesetzt wird, wenn das Pilotprojekt weitergeführt und seine Weiterbeschäftigung an dieser Stelle möglich ist. Insbesondere aufgrund des ausdrücklichen Angebots einer bloss befristeten Anstellung für die Tätigkeit bei der Abfallentsorgung Kannenfeld besteht aber kein Zweifel und war für den Rekurrenten auch ohne Weiteres erkennbar, dass sich der Kanton selbst für den Fall des Eintritts der erwähnten Bedingungen noch nicht verbindlich zu seiner Weiterbeschäftigung verpflichten wollte. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine bedingte Änderung des Aufgabengebiets des Rekurrenten oder eine bedingte Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Rekurrenten in einem anderen Aufgabengebiet vereinbart hätten. In Betracht käme damit höchstens ein Anspruch des Rekurrenten aus Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV. Ein solcher setzt aber ausser beim Widerruf rechtskräftiger Verfügungen voraus, dass der Betroffene gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 659 und 661). Eine solche Vertrauensbetätigung macht der Rekurrent nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

3.7.2   Seit dem 15. August 2022 arbeitete der Rekurrent im Pilotprojekt «Abfallentsorgung Kannenfeld» (Akten PRK, S. 54). Dieses wird als Sammelstelle Kannenfeld oder Quartierentsorgungspunkt Kannenfeld bezeichnet (vgl. Akten PRK, S. 29 und 60; https://www.bs.ch/themen/umwelt-und-bauen/abfall-und-sauberkeit/sammelstellen). Gemäss seiner insoweit unbestrittenen Darstellung (vgl. Akten PRK, S. 83, Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 16 und Verhandlungsprotokoll, S. 5) hat der Rekurrent dort mindestens bis zur Verhandlung der PRK vom 7. Dezember 2023 mit einem Pensum von 100 % gearbeitet und alle ihm obliegenden Aufgaben erfüllen können.

3.7.3   Der Rekurrent macht geltend, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Arbeitgeber anderen polyvalenten Betriebsmitarbeitern, die nicht mehr hätten laden können, eine Ersatzstelle angeboten habe, und es für ihn bei der Sammelstelle Kannenfeld ebenfalls eine geeignete Ersatzstelle gebe und bei künftigen Sammelstellen noch weitere geeignete Ersatzstellen geben werde (vgl. Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 5, 9 13 und 15 f.). Diese Rüge ist unbegründet. Das BVD gesteht zwar zu, dass es anderen Mitarbeitern mit einer Arbeitsverhinderung eine Ersatzstelle habe anbieten können. Für den Rekurrenten habe es aber trotz intensiver Suchbemühungen abgesehen von derjenigen bei der Sammelstelle Kannenfeld keine geeignete Ersatzstelle finden können (Rekursantwort vom 9. Dezember 2022 [Akten PRK, S. 26 ff.], Ziff. III.2 f.; Vernehmlassung vom 7. Mai 2024, Rz. 12 f.). Mangels substanziierter Bestreitung besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. In der Verhandlung der PRK vom 7. Dezember 2023 erklärte der Vertreter des BVD, voraussichtlich werde die Sammelstelle Kannenfeld weiter betrieben und würden weitere Sammelstellen ausgebaut (vgl. Akten PRK, S. 80). Gemäss dem BVD besteht die Strategie der Stadtreinigung aber darin, die Arbeitsplätze mit vergleichsweise geringen körperlichen Anforderungen bei den Sammelstellen nicht fest einzelnen Mitarbeitenden zuzuteilen, sondern in die reguläre Rotation zu integrieren und turnusmässig abwechselnd verschiedenen Mitarbeitenden zuzuweisen, um auch diesen eine Entlastung anbieten zu können. Daher könne kein einziger Mitarbeiter der Stadtreinigung dauerhaft nur an einem Arbeitsplatz bei einer Sammelstelle eingeplant werden (vgl. Akten PRK, S. 60 und 80–82; Vernehmlassung vom 7. Mai 2024, Rz. 16). In der Verhandlung der PRK vom 7. Dezember 2023 erklärte der Vertreter des BVD, die Sammelstelle Kannenfeld sei bereits in die Rotation übernommen worden. Aufgrund der Tätigkeit des Rekurrenten bei der Sammelstelle habe es daher Doppelspurigkeiten gegeben (Akten PRK, S. 82). Gemäss der Vernehmlassung des BVD vom 7. Mai 2024 (Rz. 16) sind die Arbeitsplätze bei den Sammelstellen seit dem 1. Oktober 2023 in die reguläre Rotation der Einsatzplanung der Stadtreinigung integriert. Dies wurde an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt (Verhandlungsprotokoll, S. 5).

Die Strategie der Stadtreinigung, die Tätigkeit bei der Sammelstelle Kannenfeld nicht mehr dem Rekurrenten allein vorzubehalten, sondern die Tätigkeit mit vergleichsweise geringen körperlichen Anforderungen bei der Sammelstelle Kannenfeld und allfälligen weiteren Sammelstellen als Entlastungsmassnahme im Rahmen einer Rotation mehreren Mitarbeitern anzubieten, dient dem Schutz der Gesundheit dieser Mitarbeiter und ist daher nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 16) gibt es damit für ihn keine geeignete Ersatzstelle mehr und besteht ein sachlicher und vernünftiger Grund, den Rekurrenten anders zu behandeln als Mitarbeiter, für die eine geeignete Ersatzstelle zur Verfügung gestanden hat. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Erwägungen der PRK (angefochtener Entscheid E. 3d) verwiesen werden.

3.8

3.8.1   Bis zum Beginn seiner vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit im Juni 2020 arbeitete der Rekurrent seit rund sieben Jahren als polyvalenter Betriebsmitarbeiter bei der Stadtreinigung. Im Zeitpunkt der Kündigung vom 6. Oktober 2022 war er seit gut neun Jahren bei der Stadtreinigung angestellt. Der Rekurrent behauptet, dass der Arbeitgeber während dieser ganzen Zeit mit seiner Tätigkeit sehr zufrieden gewesen sei und er in den Mitarbeitergesprächen immer sehr gute Bewertungen erhalten habe (Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 4 und 17). Mangels Bestreitung kann diese Darstellung als wahr unterstellt werden. Auch das Zwischenzeugnis, welches das BVD dem Rekurrenten am 30. Juni 2022 ausgestellt hat (Akten PRK, S. 19), mag als sehr gut zu qualifizieren sein.

Der Rekurrent macht geltend, weil er 49 Jahre alt sei und eine körperliche Einschränkung habe, werde es ihm kaum möglich sein, eine angemessene andere Stelle zu finden, weshalb er zwangsläufig in die Arbeitslosigkeit und letztlich schlimmstenfalls in die Sozialhilfe getrieben werde (Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 17). Der Rekurrent wurde am […] 1976 geboren (Akten PRK, S. 19 und 22) und ist damit 48 Jahre alt. Sein Alter von knapp 50 Jahren und seine Unfähigkeit, Lasten von mehr als 30 kg zu heben, erschweren dem Rekurrenten zwar die Stellensuche. Sie ändern aber nichts daran, dass er mit den gebotenen Suchbemühungen gute Chancen hat, in der Zeit, in der er Arbeitslosentaggelder beziehen kann, wieder eine adäquate Stelle zu finden. Die allfällige vorübergehende Arbeitslosigkeit während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern und das Restrisiko einer Sozialhilfeabhängigkeit sind nicht geeignet, die Kündigung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Da ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Rekurrenten und der Beeinträchtigung seiner Gesundheit nicht erstellt ist (siehe oben E. 3.6.1), lässt sich die Unverhältnismässigkeit entgegen seiner Ansicht (Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 17) auch nicht damit begründen.

Unter Mitberücksichtigung der vorstehenden Umstände (insbesondere relativ lange Tätigkeit für den Arbeitgeber zu dessen vollen Zufriedenheit und Erschwerung der Stellensuche) hat der Rekurrent ein gewichtiges Interesse am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses.

3.8.2   Indem er keine Entsorgungseinsätze als Lader auf Abfalltouren mehr leisten kann, ist der Rekurrent nicht mehr in der Lage, eine von mehreren wesentlichen Aufgaben seiner angestammten Stelle zu erfüllen. Zur Gewährleistung eines reibungslosen und kosteneffizienten Betriebs der Stadtreinigung besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass dort nur Mitarbeiter beschäftigt werden, welche die Aufgaben ihrer Stelle vollständig erfüllen können (vgl. VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 4.2). Da für den Rekurrenten keine geeignete Ersatzstelle mehr besteht, kann dieses Interesse nur mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewahrt werden.

Die Anstellungsbehörde hat das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der Sperrfrist gekündigt (siehe oben E. 3.2). Vor der Kündigung hat sie während längerer Zeit mit verschiedenen Massnahmen wie dem Einsatz an einem Trainingsarbeitsplatz und der vorübergehenden Beschäftigung bei der Sammelstelle Kannenfeld versucht, dem Rekurrenten eine Rückkehr an seine angestammte Stelle zu ermöglichen (vgl. Verfügung vom 6. Oktober 2022 [Akten PRK, S. 3 ff.], S. 2; Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 18). Damit hat sie seinen Interessen bereits in erheblichem Umfang Rechnung getragen. Der Versuch des Rekurrenten, daraus ein Argument gegen die Verhältnismässigkeit der Kündigung zu konstruieren (vgl. Rekursbegründung vom 16. April 2024, Rz. 18), ist haltlos.

3.8.3   Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten und aller weiterer relevanten Umstände des vorliegenden Einzelfalls überwiegt das öffentliche Interesse an der Kündigung die dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Rekurrenten. Damit ist die Kündigung auch verhältnismässig. Das Verwaltungsgericht bejahte die Verhältnismässigkeit der Kündigung sogar in einem Fall, in dem den entgegenstehenden privaten Interessen des Mitarbeiters noch mehr Gewicht beizumessen war als im vorliegenden (vgl. VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 4.2).

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Die Kosten seiner Rechtsvertreterin hat der Rekurrent entsprechend dem Verfahrensausgang selbst zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

-       Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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