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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.06.2024 VD.2023.170 (AG.2024.412)

30 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,611 parole·~1h 3min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

VD.2023.170

URTEIL

vom 30. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. August 2023

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1988, von der Dominikanischen Republik, reiste am [...] 1996 im Alter von sieben Jahren zusammen mit seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 2. Juni 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Rekurrent und B____ sind Eltern der am [...] 2010 geborenen C____ und der Rekurrent und D____ sind Eltern der am [...] 2012 geborenen E____. Beide Töchter wurden in der Schweiz geboren und leben in der Schweiz.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 gewährte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) dem Rekurrenten das rechtliche Gehör betreffend den beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie die beabsichtigte Wegweisung aus der Schweiz. Dazu liess er sich mit Schreiben vom 18. Juni 2021 vernehmen. Mit Verfügung vom 13. September 2021 widerrief der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und auferlegte ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens in Höhe von CHF 300.–. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 15. August 2023 ab. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob es keine Spruchgebühr.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 28. August 2023 angemeldete und mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung des Bereichs BdM, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und von der Wegweisung abzusehen. Weiter wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 17. November 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erkannte mit Verfügung vom 21. November 2023 dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu, bewilligte dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege, zog die Akten des Verwaltungsverfahrens bei und setzte dem JSD Frist zur Einreichung einer Rekursantwort. Dieses liess sich mit Eingabe vom 12. Januar 2024 vernehmen und beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte am 26. März 2024. Den darin gestellten Antrag des Rekurrenten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. April 2024 ab. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1         Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 17. November 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid in der Sache unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2         Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3         Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.4).

1.4         Art. 110 BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.5         Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, die der Rekurrent nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5; VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).

2.           Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) daran anknüpfende Wegweisung des Rekurrenten zunächst auf den Widerrufsgrund eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder einer solchen Gefährdung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gestützt.

2.1

2.1.1      Ausländerinnen und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (angefochtener Entscheid, E. 3). Die Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 137 II 297 E. 3.3 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1). Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).

2.1.2      Die Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund erfolgten Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen kann zu einer definitiven Massnahme führen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird insbesondere auch das frühere Fehlverhalten berücksichtigt. Voraussetzung für die Anordnung der definitiven Massnahme ist, dass keine wesentliche Besserung eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn die betroffene Person trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

2.1.3      Es obliegt primär der Behörde, die Voraussetzungen der Mutwilligkeit abzuklären. Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise auf einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not vom Vorliegen des strittigen Tatbestands ausgegangen werden kann. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

2.2

2.2.1      Mit Informationsschreiben vom 7. Juli 2014 stellte der Bereich BdM fest, dass der Rekurrent Schulden von CHF 37'489.45 aufweise und damit finanziell nicht integriert sei. Er wies ihn darauf hin, dass dieser Umstand zu einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen könne, und empfahl ihm «dringend», neue Schulden zu verhindern und Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen (Akten BdM S. 6; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 6 und E. 9).

2.2.2      Am 9. Juli 2015 bestanden gegen den Rekurrenten 35 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 43'216.60 und eine offene Betreibung für einen Betrag von CHF 344.25. Die Betreibung betraf eine Forderung einer Krankenkasse und Gegenstand der Verlustscheine waren grösstenteils Steuerforderungen und Forderungen von Krankenkassen (Akten BdM S. 2-4, 10-12 und 198-202; vgl. auch angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 9). Mit Informationsschreiben vom 11. August 2015 stellte der Bereich BdM fest, dass der Rekurrent Schulden von CHF 43'560.85 aufweise und damit finanziell nicht integriert sei. Er wies ihn darauf hin, dass dieser Umstand zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen könne und seine finanzielle Situation in zwölf Monaten erneut überprüft werde. Zur Verbesserung seiner finanziellen Situation wurde ihm empfohlen, die Termine beim Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) wahrzunehmen (Akten BdM S. 17; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 9 und E. 9).

2.2.3      Von April 2015 bis mindestens August 2016 führte der Rekurrent regelmässig Gespräche mit der [...] unter anderem betreffend Budget, Arbeitssuche und Ausbildungsmöglichkeiten (Akten BdM S. 21; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 12 und E. 9). Diese Beratung hat aber keine nachhaltige Wirkung gezeigt, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 9) und aus den nachstehenden Feststellungen ersichtlich ist. Sie hinderte den Rekurrenten insbesondere nicht daran, eine selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur aufzunehmen, statt sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit der er ein deutlich höheres Einkommen hätte erzielen können (vgl. unten E. 2.2.5 und unten E. 2.2.11, 2.2.13, 2.3.1 und 2.3.2.1).

2.2.4      Mit Informationsschreiben vom 29. August 2016 stellte der Bereich BdM fest, dass der Rekurrent Schulden von CHF 91'318.85 aufweise, damit «nach wie vor» finanziell ungenügend integriert sei und weiterhin einen Widerrufsgrund erfülle. Er forderte ihn dringend auf, neue Schulden zu verhindern, sich weiterhin bei der Schuldenberatungsstelle [...] beraten zu lassen, eventuell das Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren und allenfalls den Zahlungsmodus der Krankenkassenprämien abzuändern, um keine grossen Beträge auf einmal bezahlen zu müssen. Schliesslich wies er ihn darauf hin, dass die Situation in einem Jahr erneut beurteilt werde und bei einer weiteren Verschlechterung der Entzug seiner Niederlassungsbewilligung geprüft werde (Akten BdM S. 25 f.; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 13 und E. 9).

2.2.5      Vom 1. August 2017 bis am 30. April 2018 arbeitete der Rekurrent als Abbruchmitarbeiter und Hilfslanger mit einem Vollzeitpensum für die F____ GmbH (Kündigung vom 26. Februar 2018, Akten BdM S. 124; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 16). Sein Nettolohn betrug gemäss den Lohnabrechnungen für Februar und März 2018 CHF 3'222.15 (Akten BdM S. 122 f.).

2.2.6      Mit Informationsschreiben vom 22. August 2017 teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit, dass er offensichtlich um eine Verbesserung seiner Situation bemüht sei und insbesondere die Aufnahme einer Vollzeitstelle positiv gewürdigt werde. Er ermahnte ihn, keine neuen Schulden zu verursachen und wies ihn darauf hin, dass die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen einen Grund für den Widerurruf der Niederlassungsbewilligung darstellen könne. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass seine Situation in einem Jahr erneut geprüft werde (Akten BdM S. 39; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 17 und E. 9).

2.2.7      Am 31. Dezember 2018 waren gegen den Rekurrenten 56 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 120'410.35 und sechs offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 12'645.70 und damit Schulden von insgesamt CHF 133'056.05 verzeichnet (Akten BdM S. 41-44). Es ist davon auszugehen, dass die neuen Betreibungen grösstenteils Forderungen von Krankenkassen und Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter des Rekurrenten betrafen (vgl. Akten BdM S. 41-43; Akten JSD S. 636 f. und 641).

2.2.8      Am 26. März 2019 bestanden gegen den Rekurrenten 61 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 133'473.55 und vier offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 4'098.40 und damit Schulden von insgesamt CHF 137'571.95 (Akten BdM S. 73-76). Mit Schreiben vom 4. April 2019 verwarnte der Bereich BdM den Rekurrenten wegen seiner Schulden und wies ihn darauf hin, dass er im Fall einer weiteren Schuldenzunahme mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz rechnen müsse. Er empfahl ihm, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, um einen Budgetplan betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit zu erstellen, und das Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren (Akten BdM S. 80; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 25 und E. 9). Der Rekurrent wandte sich im April 2019 an die Budget- und Schuldenberatung [...] (Akten JSD S. 84; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 26 und E. 9). Diese Beratung hat aber keine nachhaltige Wirkung gezeigt, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 9) und aus den nachstehenden Feststellungen ersichtlich ist. Sie hinderte den Rekurrenten insbesondere nicht daran, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur fortzusetzen, statt sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit der er ein deutlich höheres Einkommen hätte erzielen können (vgl. oben E. 2.2.5 und unten. 2.2.11, 2.2.13, 2.3.1 und 2.3.2.1).

2.2.9      Am 31. Mai 2021 waren gegen den Rekurrenten 76 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 167'777.40 und sechs offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 11’063.85 und damit Schulden von insgesamt CHF 178'841.25 verzeichnet (Akten BdM S. 179-182). Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit, dass er beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung wegen seiner mutwilligen Anhäufung von Schulden zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Akten BdM S. 174 ff.). Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2021 behauptete der Rekurrent, dass er eine Arbeitsstelle gefunden habe und einem Vollzeitjob nachgehe (Akten BdM S. 184 f.). Als Beweis reichte er einen Arbeitsvertrag mit der G____ GmbH vom 8. Juni 2021 ein (Akten JSD S. 187–189). Darauf sind die Firma ([...] GmbH statt G____ GmbH [Handelsregisterauszug]) und die Adresse ([...] statt [...] [Handelsregisterauszug]) der Arbeitgeberin falsch geschrieben. Mit seiner Rekursbegründung vom 30. November 2021 (Rz. 10; Akten JSD S. 6) behauptete der Rekurrent, dass er bei der G____ GmbH netto CHF 3'365.60 pro Monat verdiene, und reichte er als Beweismittel Lohnabrechnungen der G____ GmbH für Juli bis November 2021 ein (Akten JSD S. 60–64), wobei der Name der Arbeitgeberin wiederum falsch geschrieben ist. Auf den Abrechnungen findet sich der Firmenstempel der Arbeitgeberin und wohl die Unterschrift des Rekurrenten mit dem handschriftlichen Vermerk Betrag erhalten. Das JSD stellte fest, beim Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2021 dürfte es sich lediglich um einen Scheinvertrag und bei der betreffenden Anstellung um eine Scheinanstellung gehandelt haben. So habe der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der G____ GmbH auf Nachfrage des Bereichs BdM erklärt, dass er den Rekurrenten nicht kenne, und habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf Nachfrage des Bereichs BdM mitgeteilt, dass gegen den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der G____ GmbH im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft ein Strafverfahren wegen Betrug unter anderem durch Ausstellen von Scheinarbeitsverträgen geführt werde. Zudem habe während der angeblichen Anstellung bei der G____ GmbH keine Lohnpfändung erfolgreich durchgeführt werden können und seien keine aus dieser angeblichen Tätigkeit resultierenden AHV-Guthaben verbucht worden (vgl. dazu Akten JSD S. 141). Anstatt sich um die Aufnahme einer regelmässigen Erwerbstätigkeit zu bemühen, habe der Rekurrent somit offenbar lediglich eine Scheinarbeitsstelle angetreten mit dem Zweck, die Behörden zu täuschen (angefochtener Entscheid E. 10 und 15). Zu den Lohnabrechnungen äussert sich das JSD nicht ausdrücklich. Es geht aber offensichtlich davon aus, dass diese Abrechnungen genauso fingiert sind wie der Vertrag und das Arbeitsverhältnis. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren behauptet der Rekurrent zwar erneut, er habe seit August 2021 in einer festen Anstellung als Maler/Gipser bei der G____ GmbH (richtig [...] GmbH) gearbeitet und damit monatlich netto CHF 3'365.60 verdient (Rekursbegründung Rz. 9), setzt sich aber überhaupt nicht mit den vom JSD angeführten Indizien für einen Scheinvertrag und ein Scheinarbeitsverhältnis auseinander und liefert dafür keine Erklärung. Unter diesen Umständen erschüttern die vom JSD angeführten Indizien den Beweiswert des Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnungen jedenfalls derart, dass die behauptete Tätigkeit des Rekurrenten für die G____ GmbH und damit auch das behauptete Einkommen nicht erstellt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung der behaupteten Tatsachen nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Ob die vom JSD angeführten Indizien umgekehrt zum Beweis genügt, dass der Vertrag und die Abrechnungen fingiert sind, erscheint sehr fraglich und kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil die mögliche Täuschung der Ausländerbehörden dem Rekurrenten bei der Beurteilung seines Rekurses nicht zur Last gelegt wird.

2.2.10   Am 10. September 2021 und damit kurz vor dem Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 13. September 2021 bestanden gegen den Rekurrenten 76 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 167'777.40 und zehn offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 28'418.15 und damit Schulden von insgesamt CHF 196'195.55 (Akten BdM S. 235-238). Damit hat sich die Verschuldung des Rekurrent seit dem 31. Dezember 2018 um CHF 63'139.50, seit dem 26. März 2019 um CHF 58'623.60 und seit dem 31. Mai 2021 um CHF 17'354.30 erhöht. Die Feststellung des JSD, der Rekurrent habe nur sieben offene Betreibungen in der Höhe von CHF 25'170.10 aufgewiesen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 8) erscheint unrichtig, weil damit drei offene Betreibungen vom 21. August 2018 sowie 20. August und 12. September 2019 für einen Gesamtbetrag von CHF 3'248.05 nicht berücksichtigt worden sind. Allerdings ist die Differenz zwischen den vorliegenden Feststellungen und denjenigen des JSD für die Beurteilung der Verschuldung des Rekurrenten irrelevant.

2.2.11   Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD arbeitete der Rekurrent vom 26. Juli 2022 bis am 10. Juni 2023 mit einem Pensum von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche gestützt auf Einsatzverträge mit der H____ AG für die I____ AG (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 41). Sein Bruttolohn betrug bis am 2. Oktober 2022 CHF 27.– pro Stunde und ab dem 3. Oktober 2022 CHF 27.50 pro Stunde (Einsatzverträge vom 25. Juli und 11. Oktober 2022 sowie 3. Februar 2023 [Akten JSD S. 367-369]). Die Abzüge betrugen zwischen 10.4 % und 16.5 % (Lohnabrechnungen Juli 2022 und Januar 2023 [Akten JSD S. 703 und 694]). Bei einem durchschnittlichen Pensum vom 40 Stunden pro Woche ist folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 3'600.– auszugehen.

2.2.12   Am 5. Juli 2023 und damit kurz vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids vom 15. August 2023 waren gegen den Rekurrenten 83 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 189'161.01 und neun offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 28'349.05 und damit Schulden von insgesamt CHF 217'510.06 verzeichnet (Akten JSD S. 708 f.). Es ist davon auszugehen, dass die neuen Betreibungen grösstenteils Forderungen einer Krankenkasse und Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter des Rekurrenten betreffen (vgl. Akten JSD S. 636, 638, 641 und 709). Die Feststellung des JSD, der Rekurrent sei mit 12 offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 45'078.16 verzeichnet gewesen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 8) erscheint unrichtig, weil damit drei Betreibungen vom 6. Dezember 2022 sowie 13. März und 13. Juni 2023 für einen Gesamtbetrag von CHF 16'729.11 berücksichtigt worden sind, in denen bereits Verlustscheine ausgestellt worden sind. Allerdings ist die Differenz zwischen den vorliegenden Feststellungen und denjenigen des JSD für die Beurteilung der Verschuldung des Rekurrenten irrelevant. In vier Betreibungen lief eine Einkommenspfändung. Gemäss der Berechnung des Existenzminimums vom 30. November 2021 war der CHF 3'300.– übersteigende Betrag gepfändet (Akten JSD S. 67). Der Rekurrent arbeitete vom 26. Juli 2022 bis am 10. Juni 2023 für die I____ AG und es ist davon auszugehen, dass er damit ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'600.– pro Monat erzielt hat (vgl. hiervor E. 2.1.11). Folglich ist anzunehmen, dass die tatsächlichen Schulden des Rekurrenten aufgrund der Schuldentilgung mit dem gepfändeten Einkommen maximal rund CHF 3'300.– (11 x CHF 300.–) geringer gewesen sind als in der Betreibungsauskunft verzeichnet. Damit ist für den 5. Juli 2023 von einer Verschuldung des Rekurrenten von mindestens rund CHF 214'000.– auszugehen. Wenn von diesem Betrag ausgegangen wird, hat sich die Verschuldung des Rekurrent seit dem 31. Dezember 2018 um CHF 80'943.95, seit dem 26. März 2019 um CHF 76'428.05, seit dem 31. Mai 2021 um CHF 35'158.75 und seit dem 10. September 2021 um CHF 17'804.45 erhöht.

2.2.13   Seit dem 10. Juli 2023 arbeitet der Rekurrent gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD gestützt auf einen Einsatzvertrag mit der H____ AG vom 21. Juli 2023 als Lackierer mit einem Pensum von durchschnittlich 41 Stunden pro Woche für die J____ (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 44). Sein Bruttolohn beträgt CHF 32.– pro Stunde (Einsatzvertrag vom 21. Juli 2023 [Beilage 2 zur Rekursbegründung]). Die Abzüge betragen 16.5 % (Lohnabrechnungen August und September 2023 [Beilagen 3 und 4 zur Rekursbegründung]). Bei einem durchschnittlichen Pensum von 41 Stunden pro Woche ist folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4'380.– auszugehen.

2.2.14   Am 10. Januar 2024 waren gegen den Rekurrenten schliesslich 85 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 190'744.01 und elf offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 31'543.– und damit Schulden von insgesamt CHF 222'287.01 verzeichnet. Es ist davon auszugehen, dass die neuen Betreibungen ausschliesslich Forderungen einer Krankenkasse und Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter des Rekurrenten betreffen (Akten JSD S. 961-965). In vier Betreibungen lief eine Einkommenspfändung. Gemäss der Berechnung des Existenzminimums vom 24. August 2023 war der CHF 3'160.– übersteigende Betrag gepfändet (Beilage 10 zur Rekursbegründung). Der Rekurrent arbeitet seit dem 10. Juli 2023 für die J____ und es ist davon auszugehen, dass er damit ein Nettoeinkommen von rund CHF 4’380.– pro Monat erzielt (vgl. hiervor E. 2.2.13). Folglich ist anzunehmen, dass die tatsächlichen Schulden des Rekurrenten aufgrund der Schuldentilgung mit dem gepfändeten Einkommen maximal rund CHF 7’320.– (6 x CHF 1'220.–) geringer gewesen sind als in der Betreibungsauskunft verzeichnet. Damit ist für den 10. Januar 2024 von einer Verschuldung des Rekurrenten von mindestens rund CHF 215'000.– auszugehen. Wenn von diesem Betrag ausgegangen wird, hat sich die Verschuldung des Rekurrent seit dem 31. Dezember 2018 um CHF 81'943.95, seit dem 26. März 2019 um CHF 77'428.05, seit dem 31. Mai 2021 um CHF 36'158.75, seit dem 10. September 2021 um CHF 18'804.45 und seit dem 5. Juli 2023 um CHF 1'000.– erhöht.

2.3

2.3.1      Wie sich aus den vorstehenden Feststellungen ergibt, hat der Rekurrent mit unterschiedlichen unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'200.– bis CHF 4'380.– erzielt (vgl. oben E. 2.2.5, 2.2.11 und 2.2.13). Weshalb ihm dies mit zumutbaren Bemühungen nicht bereits seit dem Abbruch seiner Lehre (vgl. dazu Rekursbegründung Rz. 9) bis heute möglich gewesen sein sollte, ist ausser allenfalls nach dem Tod seines Stiefvaters für die Zeit von September 2018 bis April 2021 nicht ersichtlich.

2.3.2

2.3.2.1  Gemäss der Sozialhilfe war der Rekurrent 100 % arbeitsfähig (Akten BdM S. 33 und 97; Akten JSD S. 362) und der Rekurrent selbst verneinte mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 die Frage des Bereichs BdM, ob er einmal arbeitsunfähig gewesen sei (Akten BdM S. 159 f.). In seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 macht er allerdings geltend, der Tod seines Stiefvaters habe ihn «ziemlich aus der Bahn geworfen» (Rekursbegründung Rz. 8 und 14). «Erst heute sei es ihm langsam wieder gelungen, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken. Deshalb ist er auch erst heute an dem Punkt angekommen, an dem er aktiv die Regelung seiner Schulden in Angriff nehmen konnte» (Rekursbegründung Rz. 14). Gemäss der Berechnung seines Existenzminimums durch das Betreibungsamt vom 10. Januar 2019 verdiente der Rekurrent von Frühling bis Sommer 2018 als selbständigerwerbender Coiffeur durchschnittlich CHF 2'600.– netto pro Monat. Von September bis Dezember 2018 habe er durchschnittlich nur noch rund CHF 1'700.– netto pro Monat verdient, weil er aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nach einem Todesfall, bei dem es sich offensichtlich um den Tod seines Stiefvaters handelt, nur noch eingeschränkt habe arbeiten können (Akten BdM S. 60 f.). Diese Feststellung steht allerdings im Widerspruch zur eigenen Angabe des Rekurrenten, dass er nicht arbeitsunfähig gewesen sei.

2.3.2.2  Das JSD erwog, der Rekurrent wäre verpflichtet gewesen, psychologische oder ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder sich zwecks Unterstützung in seinen administrativen und finanziellen Belangen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) zu wenden, wenn ihn der Tod seines Stiefvaters im behaupteten Ausmass «aus der Bahn geworfen» hätte (angefochtener Entscheid E. 12). Der Rekurrent wendet dagegen ein, die Kosten einer ärztlichen oder psychologischen Behandlung wären für ihn angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse selbst bei Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht tragbar gewesen, weil seine Kostenbeteiligung bis zu CHF 3'200.– betragen hätte (vgl. Rekursbegründung Rz. 14; Replik Rz. 4). Dieser Einwand ist unbegründet. Die ordentliche Franchise beträgt CHF 300.– pro Kalenderjahr und der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts beläuft sich auf CHF 700.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Dass der Rekurrent eine höhere Franchise gewählt habe, behauptet er nicht einmal substanziiert. Seine Behauptung, er kläre zurzeit ab, ob eine Erhöhung der Franchise sinnvoll wäre (Rekursbegründung Rz. 13), spricht dagegen. Zudem wurde der Rekurrent vom 1. Juli bis 30. September 2018 und vom 1. November 2019 bis 31. Juli 2021 von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten BdM S. 97; Akten JSD S. 362). In dieser Zeit wären die Krankheitskosten im Rahmen der ordentlichen Franchise und des Selbstbehalts grundsätzlich von der Sozialhilfe übernommen worden (vgl. Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Ziff. 10.4.1). Allerdings erscheint es ungewiss, ob mit einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung eine allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten schneller hätte behoben werden können. Weiter macht der Rekurrent geltend, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, sich bei der KESB um eine Beistandschaft zu kümmern, wenn ihn bereits der gewöhnliche Alltag überfordert habe (Replik Rz. 4). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Auf der Website der KESB findet sich ein einfaches Formular, mit dem ihr eine erwachsene Person ihre eigene Hilfsbedürftigkeit melden kann (https://www.kesb.bs.ch/erwachsene/formulare-und-merkblaetter.html). Weshalb es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen sein sollte, dieses Formular auszufüllen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kann die Meldung in begründeten Ausnahmefällen auch telefonisch oder persönlich erfolgen. Ob die Errichtung einer Beistandschaft geboten gewesen wäre, hätte die KESB von Amtes wegen abgeklärt. Im Übrigen ist aufgrund der aktenkundigen Schreiben des Rekurrenten davon auszugehen, dass er in der Zeit nach dem Tod seines Stiefvaters am [...] 2018 auch ohne Beistand in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen administrativen Aufgaben zu erledigen. Die Schreiben des Bereichs BdM vom 8. und 28. Januar 2019 sowie 8. Juni, 17. August und 23. November 2020 wurden vom Rekurrenten mit Schreiben vom 17. Januar und 14. Februar 2019 sowie 17. Juni, 28. August und 6. Dezember 2020 sachbezogen und mit einer Ausnahme fristgerecht beantwortet (vgl. Akten BdM S. 45-48, 62-68, 99-103, 120-138 und 159 f.).

2.3.2.3  Selbst wenn angenommen würde, dass die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten nach dem Tod seines Stiefvaters am [...] 2018 (angefochtener Entscheid E. 12) vorübergehend eingeschränkt gewesen sei, wäre aber aufgrund der eigenen Angaben des Rekurrenten davon auszugehen, dass diese Einschränkung spätestens im April 2021 entfallen ist. Mit Schreiben vom 27. April 2021 erklärte der Rekurrent, dass es seiner Psyche viel besser gehe und dass er sich um die Abzahlung seiner Schulden bemühe. Die sinngemässe Behauptung in der Rekursbegründung, es sei dem Rekurrenten erst im Oktober 2023 möglich gewesen, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken und die Regelung seiner Schulden in Angriff zu nehmen, ist damit offensichtlich falsch. Zudem rechtfertigt eine allfällige Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit nach dem Tod seines Stiefvaters am [...] 2018 nicht, dass der hoch verschuldete Rekurrent bereits vorher eine selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur aufgenommen hat, mit der er auch ohne Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit viel weniger verdient hat, als er mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte verdienen können (vgl. oben E. 2.2.5, 2.2.11, 2.2.13, 2.3.1 und 2.3.2.1). Die unsubstanziierten Behauptungen von Schicksalsschlägen und persönlichen Problemen (Rekursbegründung Rz. 8 und 23) stellen keine taugliche Erklärung dafür dar, dass der Rekurrent keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, mit der er seinen eigenen Lebensbedarf und denjenigen seiner Kinder decken konnte, und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

2.4

2.4.1      Im angefochtenen Entscheid warf das JSD dem Rekurrenten vor, dass er Prämienverbilligungen, die ihm vom Kanton ausgerichtet worden seien, nicht für die (teilweise) Bezahlung seiner Krankenkassenprämien verwendet habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 11). Nachdem der Rekurrent in seiner Rekursbegründung eingewendet hatte, dass die Prämienverbilligungen direkt an die Krankenkasse bezahlt worden seien und er deshalb nicht darüber habe verfügen können (vgl. Rekursbegründung Rz. 13), zog das JSD seinen Vorwurf in seiner Vernehmlassung zu Recht zurück (vgl. Vernehmlassung Rz. 3).

2.4.2      Begründet ist hingegen der Vorwurf des JSD, der Rekurrent habe seine Krankenkassenprämien auch dann mehrheitlich nicht bezahlt, wenn ihm dies mit seinem Erwerbseinkommen möglich gewesen wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 11 und Vernehmlassung Rz. 3). Vom 26. Juli 2022 bis am 10. Juni 2023 erzielte der Rekurrent ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'600.– (vgl. oben E. 1.1.11). Trotzdem bezahlte er gemäss dem Kontoauszug der Krankenkasse seine Prämien für Oktober 2022 und Februar bis Juni 2023 nicht. Zudem bezahlte er die Krankenkassenprämien für August, November und Dezember 2022 erst nach Mahnung und generierte er damit unnötige Mahngebühren von insgesamt CHF 150.– (Akten JSD S. 954–956). Der Einwand des Rekurrenten, die lückenlose Bezahlung der Prämien sei ihm nicht möglich gewesen, weil sein Einkommen gepfändet gewesen sei und die Prämien in seinem Existenzminimum nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Rekursbegründung Rz. 13), ist unbegründet. Zahlt der Schuldner seine Krankenkassenprämien, so müssen diese in seinem Existenzminimum grundsätzlich berücksichtigt werden (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 3.3.2; vgl. Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom Januar 2010, S. 3). Selbst wenn die Prämien mangels Bezahlung zunächst unberücksichtigt bleiben, kann der Schuldner erreichen, dass sie künftig berücksichtigt werden, indem er beginnt, seiner Zahlungspflicht nachzukommen und gestützt auf einen Zahlungsnachweis eine Revision der Einkommenspfändung beantragt (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 3.3.2; vgl. Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 93 SchKG N 25). Seit dem 10. Juli 2023 erzielt der Rekurrent ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'380.– (vgl. oben E. 1.1.13). Gemäss der Berechnung des Betreibungsamts vom 24. August 2023 (Beilage 10 zur Rekursbegründung) ist in seinem Existenzminimum eine Krankenkassenprämie von CHF 586.– berücksichtigt. Trotzdem hat er gemäss dem Kontoauszug der Krankenkasse vom 9. Januar 2024 seine Prämien für August, November und Dezember 2023 nicht bezahlt. Zudem hat er die Krankenkassenprämien für September und Oktober 2023 erst nach Mahnung bezahlt und damit unnötige Mahngebühren von insgesamt CHF 100.– generiert (Akten JSD S. 956-958). Jedenfalls betreffend die Krankenkassenprämien für November und Dezember 2023 entbehrt der Einwand des Rekurrenten, die Bezahlung sei ihm nicht möglich gewesen (vgl. Replik Rz. 3), jeglicher Grundlage und zeugt von bedenklicher Uneinsichtigkeit. Zumindest mit der Nichtbezahlung der Prämien für November und Dezember 2023 hat er CHF 1’172.– seines verfügbaren Einkommens zweckwidrig nicht zur Bezahlung seiner Schulden gegenüber der Krankenkasse verwendet. Die vorstehenden Tatsachen beweisen, dass der Rekurrent selbst bei Erzielung eines zur Deckung seines Lebensbedarfs und zur Bezahlung seiner laufenden Verbindlichkeiten genügenden Einkommens und unter dem Eindruck eines laufenden Rekursverfahrens betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht gewillt ist, seinen laufenden Verpflichtungen rechtzeitig und lückenlos nachzukommen. Daher besteht trotz der positiven Prognose betreffend die Teilnahme des Rekurrenten am Wirtschaftsleben durch Erwerbstätigkeit (vgl. unten E. 3.2 und 6.2) eine erhebliche Gefahr, dass er bei einem Verbleib in der Schweiz weitere unbezahlte Schulden anhäuft.

2.5

2.5.1      Der Rekurrent und B____ sind Eltern der am [...] 2010 geborenen C____ und der Rekurrent und D____ sind Eltern der am [...] 2012 geborenen E____. Die jüngere Tochter ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und die ältere schweizerische Staatsangehörige. Beide wurden in der Schweiz geboren und leben in der Schweiz (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 3 f.). Nach Angaben des Rekurrenten lebt zudem in der Dominikanischen Republik ein ebenfalls noch minderjähriger Sohn des Rekurrenten, K____ (angefochtener Entscheid E. 34; Rekursbegründung vom 30. November 2021 Rz. 8 [Akten JSD S. 31]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 Rz. 7). Zu dessen Alter finden sich in den Akten nur ungenaue bzw. unterschiedliche Angaben. In einem Schreiben vom 14. Februar 2019 gab der Rekurrent an, dass sein Sohn 7 bzw. 8 Jahre alt sei (vgl. Akten BdM S. 63 und 65).

2.5.2      Mit Vereinbarung vom 15. März 2013 verpflichtete sich der Rekurrent im Wissen darum, dass er damals nur ein Durchschnittseinkommen von CHF 800.- erzielte, für seine ältere Tochter ab März 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 200.- zu bezahlen. Diese Vereinbarung wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2013 genehmigt (Akten BdM S. 319-321). Mit Entscheid vom 4. September 2018 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Rekurrenten in Abänderung des Entscheids vom 15. März 2013 ab Juni 2018 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für seine ältere Tochter von CHF 125.-. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Rekurrenten von CHF 3'162.55. Das Zivilgericht rechnete dem Rekurrenten sein bis im April 2018 erzieltes durchschnittliches Einkommen als hypothetisches Einkommen an, weil er sich als Vater dreier minderjähriger Kinder nicht mit einem äusserst geringen Einkommen als selbständiger Coiffeur hätte begnügen dürfen, sondern sich nach der Kündigung vom 26. Februar 2018 intensiv um eine vergleichbare Stelle hätte bemühen müssen, und er keinerlei Stellensuchbemühungen nachgewiesen habe. Zudem berücksichtigte das Zivilgericht, dass die ältere Tochter eines von drei minderjähriger Kinder des Rekurrenten ist, und sprach ihr nur rund ein Drittel des Überschusses des Rekurrenten als Unterhaltsbeitrag zu (Akten BdM S. 326-328). Dieser Entscheid bestätigt, dass es dem Rekurrenten mit zumutbaren Bemühungen möglich und zumutbar gewesen wäre, ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens rund CHF 3'200.- zu erzielen. Tatsächlich ist ihm aber sogar die Erzielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar (vgl. oben E.  2.2.11 und 2.2.13 sowie hiernach E. 2.5.3).

2.5.3      Mit Urteil vom 10. Juli 2014 verpflichtete die Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen den Rekurrenten, für seine jüngere Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen von CHF 600.– ab dem 11. November 2012, CHF 650.– ab dem 1. Juli 2019 und CHF 700.– ab dem 1. Juli 2024 (Akten JSD S. 593-595). Diese Unterhaltsbeiträge basierten auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Rekurrenten von CHF 4'000.- (Urteil des Obergerichts Solothurn vom 4. Juni 2019 E. II.2.1 [Akten BdM S. 153 f.]). Mit Urteil vom 1. September 2016 wies die Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen eine Klage des Rekurrenten auf Aufhebung und eventualiter Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ab. Sie begründete dies damit, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass es dem jungen und gesunden Rekurrenten möglich und zumutbar sei, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.– zu erzielen, dass er sich bisher nur unzureichend um eine Stelle bemüht habe und dass die Unterhaltsbeiträge im Wissen um die beiden anderen Kinder des Rekurrenten festgelegt worden seien (Urteil des Obergerichts Solothurn vom 4. Juni 2019 E. I.1 und II.2.1 [Akten BdM S. 148 und 153 f.]). Mit Urteil vom 10. Januar 2019 wies die Amtsgerichtsstatthalterin Olten-Gösgen eine zweite Klage des Rekurrenten auf Aufhebung und eventualiter Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ab und stellte fest, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Rekurrenten von CHF 4'000.– beruhten. Dabei stellte sie mit eingehender Begründung unter Mitberücksichtigung von Gesamtarbeitsverträgen fest, dass die Erzielung eines solchen Einkommens dem Rekurrenten weiterhin möglich und zumutbar sei (Urteil des Obergerichts Solothurn vom 4. Juni 2019 E. I.2 und II.1.2 [Akten BdM S. 148-151]). Eine Berufung gegen dieses Urteil wies das Obergericht Solothurn mit Urteil vom 4. Juni 2019 (Akten BdM S. 147 ff.) ab. In seiner Rekursbegründung legt der Rekurrent nicht dar, weshalb die Feststellungen der Gerichte des Kantons Solothurn unrichtig sein sollten. Damit bestätigen ihre Entscheide, dass es dem Rekurrenten mit zumutbaren Bemühungen möglich und zumutbar gewesen wäre, ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'000.– zu erzielen.

2.6         Gemäss der Berechnung des Betreibungsamts vom 24. August 2023 beträgt das Existenzminimum des Rekurrenten einschliesslich der Krankenkassenprämien und ohne die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder CHF 3'160.– (Beilage 10 zur Rekursbegründung).

2.7

2.7.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Rekurrenten ausser allenfalls in der Zeit von September 2018 bis April 2021 seit dem Abbruch seiner Lehre bis heute mit zumutbaren Bemühungen möglich gewesen wäre, ein Einkommen von mindestens rund CHF 4'000.– zu erzielen (vgl. oben E. 2.2.5, 2.2.11, 2.2.13, 2.3.1 und E. 2.5.2 f.). Damit hätte er seinen eigenen Lebensbedarf decken und die Unterhaltsbeiträge für seine in der Schweiz lebenden zwei Töchter vollständig bezahlen können. Folglich ist die Verschuldung des Rekurrenten zumindest grösstenteils auf ungenügende Arbeitsbemühungen zurückzuführen. Gegen den Rekurrenten liegen unter anderem Verlustscheine vom 22. April 2020, 18. Mai 2021 und einem späteren Datum in den Betreibungen Nr. [...], [...] und [...] für Forderungen des Kantons Basel-Stadt vertreten durch das JSD für CHF 403.30, CHF 386.45 und CHF 295.30 vor (Akten BdM S. 206; Akten JSD S. 708). Diese Verlustscheine betreffen offensichtlich auf Strafbefehle gegen den Rekurrenten gestützte Forderungen auf Bezahlung von Bussen und Kosten. Diese Schulden hätte der Rekurrent ohne weiteres vermeiden können, indem er sich an die geltenden Gesetze gehalten hätte. Weiter liegt gegen den Rekurrenten mindestens ein offener Verlustschein für eine Forderung der [...] von CHF 1'238.50 vor (Akten JSD S. 963). Diese betrifft offensichtlich ein Abonnement für ein Fitnesscenter. Damit hat sich der Rekurrent eine Annehmlichkeit gegönnt, die seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessen gewesen ist. Der Rekurrent hat diverse Krankenkassenprämien erst nach Mahnung oder Betreibung bezahlt und damit erhebliche unnötige Mahngebühren und Betreibungsspesen generiert (vgl. Kontoauszug der Krankenkasse vom 9. Januar 2024 [Akten JSD S. 936-958).

2.7.2

2.7.2.1  Gemäss den insoweit im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen des JSD leistete der Rekurrent die mit Entscheid vom 15. März 2013 festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine ältere Tochter bis zum Beginn des vom Kontoauszug der Alimentenhilfe erfassten Zeitraums (April 2015 bis April 2023) offenbar nicht (angefochtener Entscheid E. 27). Für die Zeit von April 2015 bis Juni 2023 schuldete der Rekurrent gemäss den rechtskräftigen Entscheiden vom 15. März 2013 und 4. September 2018 für seine ältere Tochter Unterhaltsbeiträge von CHF 15'225.– (vgl. oben E. 2.5.2). Gemäss dem Kontoauszug und einer E-Mail der Alimentenhilfe bezahlte er in dieser Zeit aber nur Unterhaltsbeiträge für seine ältere Tochter von CHF 2'717.45 (Akten JSD S. 638 f. und 727). Gemäss den insoweit im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen des JSD leistete der Rekurrent die mit Urteilen vom 10. Juli 2014, 1. September 2016, 10. Januar und 4. Juni 2019 festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine jüngere Tochter bis zum Beginn des vom Alimentenkonto-Journal erfassten Zeitraums (Dezember 2021 bis April 2023) offensichtlich nicht (angefochtener Entscheid E. 28). Für die Zeit von Dezember 2021 bis Mai 2023 schuldete der Rekurrent gemäss dem rechtskräftigen Urteil vom 4. Juni 2019 für seine jüngere Tochter Unterhaltsbeiträge von CHF 11'700.– (vgl. oben E. 2.5.3). Gemäss dem Alimentenkonten-Journal und einer telefonischen Auskunft der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe bezahlte er in dieser Zeit aber nur Unterhaltsbeiträge für seine jüngere Tochter von CHF 2'427.94 (Akten JSD S. 642 f. und 709).

2.7.2.2  In seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 (Rz. 22 f.) behauptet der Rekurrent, er bezahlte regelmässig den gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrag für seine ältere Tochter und einen Teil des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrags für seine jüngere Tochter. Für die Zeit seit Juli 2023 hat er allerdings nur zwei Zahlungen von je CHF 125.– an den Unterhalt seiner älteren Tochter und zwei Zahlungen von je CHF 200.– an den Unterhalt seiner jüngeren Tochter vom 15. September und vom 26. Oktober 2023 belegt (Beilagen 5 und 8 zur Rekursbegründung). Insbesondere im August 2023 ist keine Unterhaltszahlung belegt. Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent seit dem 10. Juli 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'380.– erzielt (vgl. oben E. 2.2.13). Damit hätte er ohne weiteres seinen eigenen Lebensbedarf decken und spätestens in jedem Monat ab August 2023 für seine ältere Tochter den rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 125.– und für seine jüngere Tochter den rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 650.– bezahlen können. Indem er Belege für zwei Zahlungen von je CHF 200.– einreicht, gesteht er aber implizit zu, dass er selbst in den Monaten, für die er überhaupt Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, den rechtskräftig festgesetzten Unterhalt im Umfang von je CHF 450.– schuldig geblieben ist. Der Rekurrent macht geltend, die Lücke in der Zahlung der Unterhaltsbeiträge sei einzig aufgrund seiner einmonatigen Arbeitslosigkeit zwischen seinen beiden Jobs entstanden (Rekursbegründung Rz. 22). Zwischen dem Ende des Einsatzes bei der I____ AG am 10. Juni 2023 und dem Beginn des auf den unbefristeten Vertrag vom 21. Juli 2023 gestützten Einsatzes bei den J____ ist zwar ein Monat vergangen. Allerdings scheint der Rekurrent in dieser Zeit bereits im Rahmen eines Kurzeinsatzes für die J____ gearbeitet zu haben (vgl. Schreiben der J____ vom 30. Oktober 2023 [Beilage 11 zur Rekursbegründung]). Zudem hätte der Rekurrent Arbeitslosentaggelder beantragen können. Selbst unter der Annahme, der Rekurrent sei vom 11. Juni bis am 9. Juli 2023 arbeitslos gewesen, könnte diese Arbeitslosigkeit im Übrigen höchstens erklären, weshalb er im Juli 2023 keine Unterhaltszahlungen geleistet hat, aber das Fehlen jeglicher Unterhaltszahlungen im August 2023 nicht rechtfertigen. Die Einkommenspfändung hätte den Rekurrenten nicht daran gehindert, ab August 2023 die Unterhaltsbeiträge für beide Töchter lückenlos und vollständig zu bezahlen. Gemäss der Berechnung des Betreibungsamts vom 24. August 2023 (Beilage 10 zur Rekursbegründung) wurden die Unterhaltsbeiträge im Existenzminimum des Rekurrenten zwar nicht berücksichtigt. Gegen Zahlungsbelege hätten sie aber monatlich vom Lohnpfändungsbüro rückerstattet werden können. In diesem Fall wären allerdings im Umfang der Unterhaltszahlungen weniger bestehende Schulden mit gepfändetem Einkommen getilgt worden.

2.8         Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass der Rekurrent durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen und auch nach dem Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG und der Verwarnung durch den Bereich BdM weiter mutwillig nicht bezahlte Schulden gemacht hat. Seit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 vergrösserte sich die Verschuldung des Rekurrenten um rund CHF 82'000.– und seit der Verwarnung vom 4. April 2019 um rund CH 77'000.–. Selbst wenn die Vergrösserung der Verschuldung in der Zeit von September 2018 bis April 2021 wegen einer allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten nicht berücksichtigt würde, verbliebe noch immer eine Vergrösserung der Verschuldung seit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG und der Verwarnung von rund CHF 36'000.– und damit eine mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen des Rekurrenten in diesem Umfang. Mit dem vorstehend festgestellten Verhalten hat der Rekurrent den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt, wie das JSD im Ergebnis richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 f. und 8-13).

3.           Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

Weiter hat die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf den Widerrufsgrund der dauerhaften Angewiesenheit auf Sozialhilfe in erheblichem Mass gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gestützt.

3.1         Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Sozialhilfeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.1, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).

3.2

3.2.1      Der Rekurrent wurde vom 1. Mai bis 31. August 2007, 1. Februar bis 30. Juni 2008, 1. Februar bis 30. April 2009, 1. bis 30. November 2009, 1. Mai bis 31. August 2015, 1. Januar 2016 bis 31. August 2017, 1. Juli bis 30. September 2018 und 1. November 2019 bis 31. Juli 2021 von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten BdM S. 97; Akten JSD S. 362). Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD beträgt der Saldo CHF 110'497.85 (angefochtener Entscheid E. 15). Abgesehen allenfalls von der Phase vom 1. November 2019 bis am 31. Juli 2021 ist der Sozialhilfebezug selbstverschuldet, weil es dem Rekurrenten möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er seinen Lebensbedarf selbst hätte decken können (vgl. oben E. 2.7.1 mit Nachweisen).

3.2.2      Vom 26. Juli 2022 bis am 10. Juni 2023 arbeitete der Rekurrent mit einem Pensum von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche gestützt auf Einsatzverträge mit der H____ AG für die I____ AG. Damit erzielte er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'600.– (vgl. oben E. 2.2.11). Seit dem 10. Juli 2023 arbeitet der Rekurrent gestützt auf einen Einsatzvertrag mit der H____ AG vom 21. Juli 2023 als Lackierer mit einem Pensum von durchschnittlich 41 Stunden pro Woche für die J____. Damit erzielt er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'380.– (vgl. oben E. 2.2.13). Diese Erwerbstätigkeit erfolgt zwar im Rahmen von Personalverleih. Da der Einsatzvertrag vom 21. Juli 2023 (Beilage 2 zur Rekursbegründung) unbefristet ist, ändert dies aber nichts daran, dass der Rekurrent in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, wie er zu Recht geltend macht (vgl. Replik Rz. 1). In der Zeit von nur einem Monat zwischen dem Ende der Tätigkeit für die I____ AG und dem Beginn des unbefristeten Einsatzvertrags vom 21. Juli 2023 scheint der Rekurrent zudem bereits im Rahmen eines Kurzeinsatzes für die J____ gearbeitet zu haben (vgl. Schreiben der J____ vom 30. Oktober 2023 [Beilage 11 zur Rekursbegründung]). Gemäss Schreiben der J____ vom 30. Oktober 2023 hat der Rekurrent während dieses Einsatzes ausserordentlich gute Leistungen erbracht und wollten sie ihn deshalb weiter bei sich einsetzen. Es sei geplant, dass sie ihm im Jahr 2024 eine Festanstellung anbieten mit der Verpflichtung, eine zweijährige Erwachsenenbildung zu absolvieren. Gemäss den J____ hätte der Rekurrent während der Erwachsenenbildung einen normalen Lohn und würde sein Jahresgehalt bei ca. 65'000.– bis CHF 72'000.– liegen (Akten JSD S. 924). Aufgrund dieser Auskunft ist davon auszugehen, dass das Einkommen des Rekurrenten während der Erwachsenenbildung mindestens mit seinem aktuellen vergleichbar und nach erfolgreichem Abschluss der Erwachsenenbildung erheblich höher als dieses wäre. Gemäss E-Mail der J____ vom 19. Dezember 2023 (Akten JSD S. 924) arbeitet der Rekurrent noch immer zu ihrer vollen Zufriedenheit, erscheint stets pünktlich und ist sehr engagiert bei der Arbeit. Er habe seinen festen Platz in ihrem Team und werde von allen geschätzt. Gemäss E-Mail der J____ vom 19. Dezember 2023 ist zwar noch unklar, ob im Jahr 2024 eine Erwachsenenbildung angeboten wird. Dies bedeutet aber nicht, dass die Stelle des Rekurrenten gefährdet wäre. Falls es im Jahr 2024 noch nicht zu einer Festanstellung durch die J____ kommt, wird der Rekurrent gemäss deren Auskunft vielmehr weiter über die H____ AG für die J____ arbeiten. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Replik Rz. 2) ist eine Abklärung seiner Chancen, die Erwachsenenbildung zu absolvieren, nicht geboten, weil die Bejahung dieser Möglichkeit am Ergebnis der Beurteilung seines Rekurses nichts zu ändern vermöchte. Im Übrigen hätte es dem Rekurrenten oblegen, seine eigenen Chancen, bei seinem aktuellen Einsatzbetrieb eine Erwachsenenbildung zu absolvieren, selbst abzuklären.

3.3         Obwohl der Rekurrent keine Ausbildung absolviert hat sowie in der Vergangenheit nie über längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die seine Lebenshaltungskosten gedeckt hätte, und phasenweise sozialhilfeabhängig gewesen ist, ist die Feststellung des JSD, es bestehe die konkrete Gefahr einer künftigen dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten (angefochtener Entscheid E. 16; Vernehmlassung Rz. 2) angesichts der vorstehend dargelegten Entwicklung in den letzten rund zwei Jahren (vgl. oben E. 3.2) nicht haltbar. Unter Mitberücksichtigung dieser Entwicklung ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Rekurrent in Zukunft ein Einkommen erzielen wird, mit dem er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren und die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter bezahlen kann. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entgegen der Ansicht des JSD nicht (mehr) erfüllt, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 15; Replik Rz. 1).

4.           Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

4.1         Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1, mit Nachweisen; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorliegen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.1, mit Nachweisen).

4.2         Der Rekurrent hielt sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung gut 25 Jahre rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen sowie der Sozialhilfebezug des Rekurrenten genügen nicht, um ihm die für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erforderliche Integration abzusprechen. Jedenfalls die mutwillige Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund stellt aber einen besonderen Umstand dar, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Dieser Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) und liegt im öffentlichen Interesse. Er ist daher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, falls er sich auch als verhältnismässig erweist.

5.           Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

5.1         Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK (BGE 126 II 377 E. 7, mit Hinweis auf BBl 1997 I 152 ff. sowie AB 1998 [Separatdruck] S 41, Votum Inderkum, Berichterstatter, zu Art. 11).

5.2

5.2.1      Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 I E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.2; VGE VD.2023.129 vom 6. April 2024 E. 4.1, VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 7.1.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur dann ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 4.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.1). Diese Voraussetzungen müssen auch für einen verfassungsmässigen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 13 Abs. 1 BV gelten. Wenn der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden soll, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche gilt für den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV. Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2, mit Nachweisen; vgl. BGer 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.3.3, 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1).

5.2.2      Der Rekurrent behauptet, er lebe seit fünf Jahren mit seiner Freundin L____ in einer festen Partnerschaft und habe ein inniges Verhältnis zu ihr (Rekursbegründung Rz. 7 und 25). Mit Schreiben vom 1. November 2021 (Akten JSD S. 54) erklärte L____, der Rekurrent sei seit fünf Jahren ihr fester Freund. Sie liebten sich und möchten für immer zusammenbleiben. Diese vom JSD nicht in Frage gestellten Behauptungen können als wahr unterstellt werden. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD wohnen der Rekurrent und seine Partnerin aber nicht zusammen (vgl. angefochtener Entscheid E. 33). Dies wird zudem durch die Angabe im Schreiben von L____, sie und der Rekurrent hätten je eine eigene Wohnung, bestätigt. Die Behauptungen der Partnerin des Rekurrenten, er halte sich mehrheitlich bei ihr auf und liebe ihre drei Kinder als ob es seine wären und sie liebe seine Kinder auch sehr, genügen selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Begründung einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft. Dass der Rekurrent und seine Partnerin zu heiraten beabsichtigten, wird nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin nicht als Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren, wie das JSD zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 33), und stellen betreffend diese Beziehung weder der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten noch seine Wegweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin ein gewisses schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.

5.3

5.3.1

5.3.1.1  Zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern besteht eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung (vgl. unten E. 5.3.2.3). Die beiden Töchter des Rekurrenten befinden sich aber in der alleinigen Obhut ihrer Mütter. Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.2, 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.3 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.2 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.2 mit Nachweisen). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung), namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber gegebenenfalls wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.3 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.2 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.2 mit Nachweisen).

5.3.1.2  Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht obhutsberechtigten Ausländer und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.4 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.3 mit Nachweisen).

5.3.1.3  Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.5 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4 mit Nachweisen; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.5 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4 mit Nachweisen).

5.3.1.4  Eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGer 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3).

5.3.1.5  Bei nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin, einem Schweizer oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besessen haben, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; vgl. VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6 mit Nachweisen). Der gleiche Massstab muss für ausländischen Personen gelten, die wie der Rekurrent selbst eine Niederlassungsbewilligung besessen haben. Massgeblich ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3). Üblich im Sinn dieser Rechtsprechung ist nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts ein Besuchsrecht, das jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die Hälfte der 13 Wochen Schulferien umfasst (BGer 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3). Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügte bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern ein solches von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.6 mit Nachweisen).

5.3.1.6  An einem Verhalten, das zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat, fehlt es in der Regel, wenn gegen die ausländische Person ein ausländerrechtlicher Entfernungsgrund spricht, insbesondere wenn sie sich massgebliches strafrechtlich oder ausländerrechtlich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.4; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2, 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.5; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.4).

5.3.2

5.3.2.1  Zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik liegt eine grosse Distanz (angefochtener Entscheid E. 29). Das JSD ist der Ansicht, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts des Rekurrenten gegenüber seinen in der Schweiz lebenden Töchtern bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland im Rahmen von Kurzaufenthalten trotzdem möglich und zumutbar sei. Da der Rekurrent gemäss den Angaben in seinem Schreiben vom 14. Februar 2019 (Akten BdM S. 63) fast jährlich in die Dominikanische Republik gereist ist, dürfte es ihm gemäss dem angefochtenen Entscheid nach einer Rückkehr in seine Heimat umgekehrt auch möglich sein, zumindest jährlich in die Schweiz zu reisen, um seine beiden Töchter zu besuchen. Da seine beiden Töchter auch mütterlicherseits einen Bezug zur Dominikanischen Republik hätten, sei es auch denkbar, dass sie den Rekurrenten in seinem Heimatland besuchen. Zudem weist das JSD im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass der Rekurrent in seinem Schreiben vom 14. Februar 2019 (Akten BdM S. 65 f.) erklärt hat, seine jüngere Tochter habe sich oft mit ihrer Mutter oder Grossmutter in der Dominikanischen Republik aufgehalten (angefochtener Entscheid E. 29). Der Rekurrent wendet dagegen in seiner Rekursbegründung (Rz. 20) ein, solche Fernreisen erschienen angesichts der prekären finanziellen Situation aller Beteiligter äusserst unrealistisch. Zudem sei es angesichts ihrer schlechten Beziehung zum Rekurrenten fraglich, ob die Mütter gewillt wären, mit den Töchtern den Rekurrenten in der Dominikanischen Republik zu besuchen. Das JSD macht in seiner Vernehmlassung (Rz. 6) geltend, zumindest die jüngere Tochter scheine sich regelmässig mit ihrer Mutter oder Grossmutter in der Dominikanischen Republik aufzuhalten. Da die Mutter in der Schweiz offensichtlich regelmässige Besuche zulasse, sei davon auszugehen, dass sie ihrer Tochter auch während ihrer Aufenthalte in der Dominikanischen Republik Treffen mit dem Rekurrenten nicht verwehren würde. Der Rekurrent macht in seiner Replik (Ziff. 6) geltend, gemeinsame Reisen beider Töchter mit der Mutter der jüngeren Tochter seien unmöglich, weil zwischen den beiden Müttern keine gute Beziehung bestehe. Zudem sei unklar, ob die Mutter seiner älteren Tochter überhaupt in der Lage wäre, solche Reisen zu finanzieren. Zu den Ausführungen des JSD betreffend seine jüngere Tochter äussert sich der Rekurrent in seiner Replik nicht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für ernsthafte Zweifel daran, dass regelmässige Besuche der jüngeren Tochter des Rekurrenten in der Dominikanischen Republik möglich und den beteiligten zumutbar wären. Folglich ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter im Rahmen von Kurzaufenthalten auch bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland möglich und zumutbar wäre. Daher hat das JSD zu Recht festgestellt, dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung keinen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 32). Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter ein schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Die Befürchtungen des Rekurrenten, dass im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland aus finanziellen Gründen weder regelmässige Reisen des Rekurrenten in die Schweiz noch regelmässige Reisen seiner älteren Tochter in die Dominikanische Republik möglich wären, erscheint hingegen begründet. Aus der Tatsache, dass sich der Rekurrent während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässige Reisen in die Dominikanische Republik leisten konnte, kann nicht geschlossen werden, dass er sich auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland die für regelmässige Reisen in die Schweiz erforderlichen Mittel beschaffen könnte. Insbesondere hat das JSD nicht ansatzweise dargelegt, wie der Rekurrent in seinem Heimatland ohne Berufsausbildung in der Lage sein sollte, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er regelmässige Interkontinentalflüge finanzieren kann, obwohl das Lohnniveau in der Dominikanischen Republik viel tiefer ist als in der Schweiz. Die Mutter der älteren Tochter war gemäss Akten aus den Jahren 2014, 2019 und 2020 sozialhilfeabhängig (vgl. Akten JSD S. 173 f., 176, 180, 182, 267-269, 425, 453 f. und 546 f.). Zudem erklärte sie mit Schreiben vom 14. Februar 2022, sie sei letztmals im Jahr 2016 in der Dominikanischen Republik gewesen, weil ihre Mutter ihr das Ticket geschenkt habe. Seither sei sie nie mehr dorthin gereist, weil ihr Budget dafür nicht ausreiche (Akten JSD S. 731). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter im Rahmen von Kurzaufenthalten bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland nicht möglich ist. Falls sie nicht durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird, stellen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung daher entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 32) einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner älteren Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar.

5.3.2.2  Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter zu einem Grossteil nicht bezahlt und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, seinen Unterhaltspflichten in einem deutlich grösseren Umfang nachzukommen. Für seine jüngere Tochter bezahlte er auch in jüngster Zeit nur einen Bruchteil des gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrags, obwohl ihm die Bezahlung des ganzen geschuldeten Betrags möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 1.5 mit Nachweisen). Zu seiner jüngeren Tochter ist daher eine besonders intensive wirtschaftliche Beziehung offensichtlich zu verneinen. Zu seiner älteren Tochter erscheint die Bejahung einer besonderes engen wirtschaftlichen Beziehung für die jüngste Zeit denkbar. Ob eine solche tatsächlich vorliegt, kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.

5.3.2.3  In seinen Rekursbegründungen behauptet der Rekurrent, er pflege eine innige affektive Beziehung zu seinen beiden Töchtern, sehe sie «fast jedes zweite Wochenende» und verbringe «regelmässig viel Zeit» mit ihnen. Seine jüngere Tochter habe beispielsweise während der Herbstferien 2021 drei Wochen bei ihm und seiner Partnerin verbracht (Rekursbegründung vom 30. November 2021 Rz. 8 und 15 [Akten JSD S. 31 und 35]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 Rz. 7 und 25). Im Rahmen der Beantwortung von Fragen des Bereichs BdM behauptete der Rekurrent mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (Akten BdM S. 271-273), der ursprüngliche Abbruch des Kontakts zwischen ihm und seinen beiden Töchtern sei von ihren Müttern ausgegangen. Beide Töchter hätten den Kontakt zu ihm aktiv gewünscht. Die beiden Mütter hätten überzeugt werden müssen, dass die Töchter auch Kontakt zum Rekurrenten als ihrem Vater brauchten. Mit Hilfe des Bruders des Rekurrenten und Patenonkels der beiden Töchter habe der regelmässige Kontakt wieder aufgebaut werden können. Der Rekurrent habe spätestens seit Juni 2021 zu seiner jüngeren Tochter und spätestens seit Juli 2021 zu seiner älteren Tochter wieder regelmässigen Kontakt. Er sehe beide Töchter regelmässig, «mindestens jedes zweite Wochenende, manchmal auch öfters». Seine beiden Töchter genössen die gemeinsame Zeit mit ihm und hätten auch untereinander ein enges Verhältnis. An den Besuchswochenenden hole der Rekurrent die beiden Mädchen bei ihren Müttern ab. Seine Töchter übernachteten mit ihm zusammen bei seiner Partnerin oder bei seinen Eltern. Am nächsten Tag bringe der Rekurrent seine Töchter wieder zu ihren Müttern zurück. Seine Töchter verbrächten auch gemeinsame Ferien mit dem Rekurrenten. Seine jüngere Tochter habe in den Herbstferien drei Wochen mit dem Rekurrenten verbracht und diese Zeit mit ihm sehr genossen. Seine ältere Tochter habe in der jüngsten Vergangenheit keine Ferien mit dem Rekurrenten verbracht, weil sie nicht so lange von ihren weiteren Halbgeschwistern habe getrennt sein wollen. Für die nächsten Schulferien sei jedoch geplant, dass seine beiden Töchter zusammen Zeit mit ihm verbringen. Dass die jüngere Tochter des Rekurrenten in den Herbstferien 2021 drei Wochen bei der Partnerin des Rekurrenten und diesem verbracht habe, erklärte auch die Partnerin des Rekurrenten in ihrem Schreiben vom 1. November 2021 (Akten JSD S. 54). Die Behauptung im Schreiben des Rekurrenten vom 22. Februar 2022, er sehe seine beiden Töchter mindestens jedes zweite Wochenende, steht in unauflöslichem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in den Rekursbegründungen vom 30. November 2021 und 31. Oktober 2023. Entsprechend diesen älteren und neueren Angaben ist davon auszugehen, dass er sie höchstens fast jedes zweite Wochenende sieht. Dafür, dass der Rekurrent seine Töchter weniger oft als jedes zweite Wochenende sieht, spricht auch die Tatsache, dass er in seinem Schreiben vom 22. Februar 2022 angegeben hat, er habe sie das letzte Mal zwischen Weihnachten und Neujahr gesehen. Er hat im erwähnten Schreiben zwar geltend gemacht, dass er «im Januar» noch keine Zeit mit seinen Töchtern habe verbringen können, weil er anfangs Jahr an Covid-19 erkrankt sei und anschliessend Zeit in Isolation habe verbringen müssen. Dies vermag aber nicht zu erklären, weshalb er die Töchter im Februar noch nicht gesehen hat, obwohl bis zu seinem Schreiben bereits drei Wochen vergangen waren. Im Übrigen entspräche das vom Rekurrenten behauptete Besuchsrecht auch unter der Annahme, dass die Besuche jedes zweite Wochenende stattfänden, entgegen der Auffassung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 26) weder den Anforderungen der neuesten Praxis des Bundesgerichts noch denjenigen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Zunächst besteht aufgrund der Darstellung des Rekurrenten kein Zweifel, dass seine beiden Töchter an den Besuchswochenenden höchstens zwei Tage und eine Nacht mit ihm verbringen. Vor allem aber ist aus dem Umstand, dass er auch in seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 als einziges Beispiel für einen Ferienaufenthalt denjenigen der jüngeren Tochter in den Herbstferien 2021 erwähnt, zu schliessen, dass seit der Wiederaufnahme des Kontakts seine jüngere Tochter nur einmal und seine ältere Tochter noch nie Ferien bei ihm verbracht hat.

Die Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten erklärte in einem Schreiben vom 14. Februar 2022 zwar, die ältere Tochter des Rekurrenten habe keinen Kontakt zu diesem (Akten JSD S. 730). In einem Schreiben vom 24. Mai 2023, mit dem sie Fragen des JSD zum Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter beantwortete, erklärte sie jedoch sinngemäss, seine ältere Tochter verbringe fast jedes zweite Wochenende mit dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter. Das letzte Mal habe der Rekurrent seine ältere Tochter gesehen, als er sie vor zwei Wochen in der Schule abgeholt habe und mit ihr Mittagessen gegangen sei (Akten JSD S. 658). Auch dies spricht dafür, dass die Besuche weniger als jedes zweite Wochenende stattgefunden haben. Weiter erklärte die Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten, sie wisse nicht, weshalb der Rekurrent seine ältere Tochter zuvor nicht regelmässig gesehen habe, die ältere Tochter des Rekurrenten suche inzwischen selbst Kontakt zu ihm, sei sehr gerne mit ihm zusammen, habe erklärt, dass sie sehr traurig wäre, wenn er in die Dominikanische Republik zurückkehren müsste, und sei noch nie mit ihm in den Ferien gewesen (Akten JSD S. 658).

Die Mutter der jüngeren Tochter des Rekurrenten liess sich trotz mehrfacher Aufforderung zur Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter nicht schriftlich vernehmen (angefochtener Entscheid E. 26). Auf telefonische Nachfrage vom 10. Mai 2023 bestätigte sie immerhin, dass der Rekurrent seine jüngere Tochter seit Juni alle zwei Wochen sehe, dass er sie alle zwei Wochen abhole und wieder zurückbringe und dass der Rekurrent und seine jüngere Tochter eine gute Beziehung pflegten. Zudem antwortete sie, dass der Rekurrent seine jüngere Tochter zuletzt vor zwei Wochen abgeholt habe (Akten JSD S. 654).

Schliesslich hat der Rekurrent diverse Fotos eingereicht, die ihn mit seinen Töchtern zusammen zeigen (Akten JSD S. 47-52 und 117-125). Wie das JSD zu Recht festgestellt hat, vermögen die Fotos nicht zu beweisen, dass die Besuche jedes zweite Wochenende stattgefunden haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 26). Immerhin beweisen sie aber, dass die beiden Töchter Zeit mit dem Rekurrenten verbringen, und sprechen die Bilder dafür, dass die Töchter die gemeinsame Zeit mit dem Rekurrenten geniessen.

Das JSD mutmasst, bei allfälligen regelmässigen Besuchen seit Juni bzw. Juli 2021 handelte es sich bloss um eine verfahrensbedingte und damit vorübergehende Intensivierung der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern (vgl. angefochtener Entscheid E. 26). Für diese Mutmassung besteht keine genügende Grundlage. Die Tatsache, dass die behauptete Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte unmittelbar nach dem Schreiben des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 erfolgt ist, mit dem dieser dem Rekurrenten den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht gestellt und erklärt hat, er könne sich mangels affektiver und wirtschaftlicher Beziehung zu seinen beiden Töchtern nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, könnte zwar grundsätzlich dafür sprechen, dass die Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte verfahrensbedingt sei, genügt für sich allein für eine solche Annahme aber von vornherein nicht. Zudem beweist das Schreiben des Rekurrenten vom 27. April 2021 (Akten BdM S. 166), dass das Schreiben des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 nicht den Anlass für die Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte dargestellt hat. In seinem Schreiben vom 27. April 2021 erklärte der Rekurrent, dass er mit den zuständigen Gerichten Kontakt aufnehmen werde wegen eines Gesuchs um Regelung des Besuchsrechts mit seinen beiden Töchtern. Folglich war er offensichtlich bereits vor dem Erhalt des Schreibens des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 gewillt, sich um die Wiederaufnahme eines regelmässigen Kontakts mit seinen beiden Töchtern zu bemühen. Die Tatsache, dass der Rekurrent gemäss den Bestätigungen der beiden Mütter den regelmässigen Kontakt mit seinen beiden Töchtern während fast zwei Jahren gepflegt hat, spricht ebenfalls gegen eine rein verfahrensbedingte Motivation. Der Einschätzung des JSD, der Eindruck eines mutmasslich nur verfahrensbedingten Verhaltens des Rekurrenten werde durch die Akten der KESB des Kantons Basel-Stadt, des Kinder- und Jugenddiensts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: KJD) und der KESB Olten verstärkt (angefochtener Entscheid E. 26), kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.

Von ihrer Geburt am [...] 2010 bis Anfang 2013 sah der Rekurrent seine ältere Tochter nicht (angefochtener Entscheid E. 26). Diesen Umstand hat der Rekurrent aber nicht zu vertreten. Gemäss seiner glaubhaften Darstellung hat er erst zwei Jahre nach ihrer Geburt erfahren, dass er der Vater seiner älteren Tochter ist (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2019 [Akten BdM S. 64] und Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM S. 132]). Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht auch, dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 24. Oktober 2012 im Auftrag des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft des Rekurrenten erstattet hat (Akten BdM S. 157 f.). Entsprechend den Feststellungen des JSD ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2013 und 2014 regelmässige Besuche inklusive Übernachtungen der älteren Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 26). Das JSD stellte fest, von 2015 bis Anfang 2017 hätten keine regelmässigen Besuche der älteren Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 26). Diese Feststellung ist zumindest erheblich zu relativieren. Der Rekurrent stellte bereits am 21. Mai 2015 mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin der [...] bei der KESB ein Gesuch um Regelung des Besuchsrechts. Er erklärte, die Mutter seiner älteren Tochter verweigere ihm seit Dezember 2014 den Kontakt zu dieser und er wolle den Kontakt wieder aufnehmen (Akten JSD S. 250). Nachdem der Rekurrent der KESB am 25. Juni 2015 mitgeteilt hatte, dass er seine ältere Tochter wieder gesehen habe und diese auch wieder bei ihm übernachtet habe, stellte die KESB das Verfahren ein (vgl. Akten JSD S. 243-245). Am 29. Februar 2016 stellte der Rekurrent mit Unterstützung einer Sozialarbeiterin der [...] bei der KESB erneut ein Gesuch um Regelung des Besuchsrechts. Er erklärte, nachdem er seine ältere Tochter von Juni bis September 2015 mehr oder wenig regelmässig habe sehen können, funktioniere das Besuchsrecht seit Herbst 2015 aus von der Kindsmutter zu verantwortenden Gründen nicht mehr (Akten JSD S. 241). Gemäss dem Bericht des KJD vom 7. März 2017 konnten in der Zeit vom 15. März 2016 bis am 14. Februar 2017 keine Kontakte vereinbart werden, weil sich die Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten weigerte, dieser unbegleitete Besuche bei diesem zu erlauben. Schliesslich einigten sich der Rekurrent und die Mutter seiner älteren Tochter aber darauf, dass ihn diese künftig von Freitagmittag bis Samstagmittag besucht und bei ihm übernachtet (Akten JSD S. 218 und 223). Aufgrund dieser einvernehmlichen Regelung stellte die KESB das Verfahren ein (vgl. Akten JSD S. 214 f.). Somit hat sich der Rekurrent mehrmals aktiv um Kontakte bemüht und ist davon auszugehen, dass im Jahr 2015 zumindest gewisse Besuche der älteren Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden haben und zumindest teilweise die Mutter für die Kontaktunterbrüche verantwortlich ist. Das JSD stellte fest, die am 14. Februar 2017 vereinbarten Besuche der älteren Tochter des Rekurrenten bei ihm von Freitagmittag bis Samstagmittag seien bereits im Mai 2017 wieder abgebrochen (angefochtener Entscheid E. 26). Woraus sich der Kontaktabbruch im Mai 2017 ergeben soll, wird im angefochtenen Entscheid nicht angegeben. Gemäss dem Bericht des KJD vom 14. April 2020 hatte der Rekurrent seit zwei Jahren und damit erst seit April 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner älteren Tochter. Dass er bis zur Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte im Sommer 2021 seit 2018 keinen Kontakt mehr mit seiner älteren Tochter gehabt habe, hat der Rekurrent zugestanden (Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM S. 134]). Angesichts seiner wiederholten Bemühungen um Kontakt kann daraus aber offensichtlich nicht auf fehlendes Interesse an Kontakt mit seiner älteren Tochter geschlossen werden. Am 8. November 2019 bemühte sich der Rekurrent ein weiteres Mal um eine Wiederaufnahme des Kontakts zu seiner älteren Tochter. Er rief die KESB an und erklärte, dass die Mutter seiner älteren Tochter deren Kontakt zu ihm abgebrochen habe und er sich eine Wiederaufnahme dieses Kontakts wünsche. Er mache sich Sorgen um seine ältere Tochter, weil er nicht einmal wisse, wo sie sei. Vor drei Monaten habe ihn ihre Mutter informiert, dass sie in der Dominikanischen Republik sei (vgl. Akten JSD S. 179 und 188).

Mit Urteil vom 10. Juli 2014 erkannte die Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen zwar, dass der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die jüngere Tochter des Rekurrenten zugeteilt und kein Besuchsrecht festgelegt werde (Akten JSD S. 593 f.). Der Grund für den Verzicht auf die Festlegung eines Besuchsrechts ist aber unbekannt. Gemäss der nicht widerlegbaren Darstellung des Rekurrenten ist seine jüngere Tochter einem One-Night-Stand entsprungen. Er habe Kontakt zu seiner jüngeren Tochter gesucht und sie oft besucht. Es sei ihm aber zu viel geworden, weil ihre Mutter ihm nicht erlaubt habe, mit seiner jüngeren Tochter allein zu sein, und weil die Mutter seiner jüngeren Tochter ihn nicht als Vater seiner jüngeren Tochter, sondern als Mann gewollt und gewünscht habe, dass er mit ihr eine feste Beziehung eingehe und ein zweites Kind habe. Das habe er nicht gewollt. Vor der Wiederaufnahme des Kontakts habe er seine jüngere Tochter im Jahr 2018 letztmals gesehen (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2019 [Akten BdM S. 65 f.] und Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM S. 121 und 132]). Aufgrund der Darstellung des Rekurrenten besteht für den Unterbruch seines Kontakts zu seiner jüngeren Tochter ein nachvollziehbarer Grund.

Eine affektive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern hat das JSD zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid E. 26). Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel muss davon ausgegangen werden, dass die beiden Töchter des Rekurrenten seit Sommer 2021 an Wochenenden regelmässig zwei Tage mit einer Übernachtung mit dem Rekurrenten verbringen, dass die Besuche aber weniger oft als jede zweite Woche stattfinden und dass die beiden Töchter mit einer Ausnahme für die jüngere Tochter keine Ferien beim Rekurrenten verbringen. Damit besteht kein Zweifel, dass die familiären Beziehungen zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern tatsächlich gelebt werden und intakt sind, das JSD die besondere Intensität der affektiven Beziehungen im Ergebnis aber zu Recht verneint hat.

5.3.2.4  Wie das JSD zu Recht festgestellt hat, könnten die affektiven Beziehungen zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern bei einer Rückkehr des Rekurrenten in die Dominikanische Republik über die modernen Kommunikationsmittel wie beispielsweise Videotelefonie, Telefon und Textnachrichten in gewissem Umfang aufrechterhalten werden (angefochtener Entscheid E. 29 und 32; Vernehmlassung Rz. 6). Der Einwand des Rekurrenten, seine elf und dreizehn Jahre alten Töchter seien zu jung, um über die modernen Kommunikationsmittel eine echte Beziehung zu ihm pflegen zu können (Rekursbegründung Rz. 20), überzeugt angesichts der Medienkompetenz heutiger Kinder nicht.

5.3.2.5  Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, indem er öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt hat (vgl. oben E. 2). Da damit ein ausländerrechtlicher Entfernungsgrund in der Form eines erheblichen ausländerrechtlich verpönten Fehlverhaltens vorliegt, kann schliesslich auch keine Rede davon sein, dass das Verhalten des Rekurrenten zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben habe. Ob ein tadelloses Verhalten auch aufgrund der Delikte des Rekurrenten zu verneinen ist (dafür angefochtener Entscheid E. 31 f.; dagegen Rekursbegründung Rz. 24), kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 17 und 24) sind seine Delikte aber jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, auch wenn ihnen nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann. Im Übrigen ist die Frage, ob die Delikte zu berücksichtigen sind oder nicht, für den Ausgang der Interessenabwägung nicht entscheidend.

Indem der Rekurrent als Schuldner der Verfügung des Betreibungsamts, am 13. November 2017 zum Vollzug der Pfändung zu erscheinen, pflichtwidrig keine Folge leistete, machte er sich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2018 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 300.– bestraft (Akten JSD S. 148 f.). Am 6. Juli 2017 machte sich der Rekurrent mit einem Motorrad des Parkierens in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen bis zwei Stunden und des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot für Motorräder gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22b Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 lit. b SSV sowie Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2019 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 140.– bestraft (Akten JSD S. 154 f.). Am 21. Januar 2019 machte sich der Rekurrent mit einem Personenwagen des Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

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