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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2024 VD.2023.134 (AG.2024.565)

27 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,599 parole·~1h 3min·1

Riassunto

Änderung des Aufgabengebietes

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2023.134

URTEIL

vom 27. September 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Spiegelgasse 6–12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission

vom 4. September 2023

betreffend Änderung des Aufgabengebietes

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent) ist seit dem [...] bei der Kantonspolizei Basel-Stadt angestellt. Zuletzt war er als Ressortleiter Stellvertreter im B____ der Kantonspolizei im Grad eines Wachtmeisters (Wm) 1 tätig. Nach internen Vorwürfen gegen den Rekurrenten eröffnete die Kantonspolizei gegen ihn ein personalrechtliches Verfahren. Mit Verfügung vom 30. März 2023 versetzte sie ihn per 17. April 2023 auf eine Wachtmeisterstelle in C____. Per 1. Juli 2023 erfolgte zudem eine Anpassung der Entlöhnung. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an die Personalrekurskommission (nachfolgend: PRK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz, von personalrechtlichen Massnahmen gegen ihn abzusehen. Zudem stellte er ein Gesuch, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Entscheid vom 4. September 2023 wies die Personalrekurskommission den Rekurs ab, ohne Kosten zu erheben oder zuzusprechen.

Gegen diesen Entscheid der Personalrekurskommission meldete der Rekurrent am 8. September 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht an. Die Personalrekurskommission übermittelte in Nachachtung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 14. September 2023 ihren begründeten Entscheid mit Eingabe vom 8. Februar 2024 und reichte die Verfahrensakten ein. Mit Rekursbegründung vom 21. Februar 2024 beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung der Vorinstanz, von jeglichen personalrechtlichen Massnahmen gegen ihn abzusehen. Eventualiter sei die Sanktion bis zum 30. April 2024 zeitlich zu begrenzen. Die Kantonspolizei beantragt mit Vernehmlassung vom 27. März 2024, der Rekurs sei abzuweisen und der Entscheid der Personalrekurskommission vom 4. September 2023 sowie die Verfügung der Kantonspolizei vom 30. März 2023 seien zu bestätigen. Ferner sei das Rechtsbegehren auf zeitliche Begrenzung der Sanktion bis zum 30. April 2024 abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2024 beantragt die Personalrekurskommission die kostenund entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 22. April 2024 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. In Nachachtung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 25. April 2024 nahm die Kantonspolizei am 31. Mai 2024 Stellung zu «Ad 6» und «Ad 26» sowie ausgewählten weiteren Punkten der Replik. Dazu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1       Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der PRK. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

1.2     Der Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs vor der PRK. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Deshalb ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist demzufolge unter Vorbehalt der nachstehend dargelegten Einschränkung (unten E. 2.3.3) einzutreten.

1.3     Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2016.77 vom 3. November 2016 E. 1.3).

2.

2.1       Der Rekurrent war als Ressortleiter Stellvertreter im B____ der Kantonspolizei im Grad eines Wachtmeisters 1 beschäftigt. Er wurde in der Lohnklasse [...] auf der Lohnstufe [...] entlohnt (Rekursbeilage 1).

2.2       Am 30. März 2023 verfügte die Kantonspolizei, dass der Rekurrent per 17. April 2023 auf eine Wachmeisterstelle in C____ der Kantonspolizei versetzt werde und die Entlohnung ab 1. Juli 2023 entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben in der Lohnklasse [...] auf der Lohnstufe [...] erfolge. Diese Massnahme wurde mit sexueller Belästigung, Diskriminierung von Frauen, Rassismus, Alkohol auf der Polizeiwache und Aussagen bezüglich der Ernennung zum P____-Instruktor begründet (Akten PRK S. 3 ff.).   

2.3    

2.3.1     Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 (Akten PRK S. 37 ff.) auferlegte die Kantonspolizei dem Rekurrenten eine Bewährungsfrist bis am 30. April 2024 mit den Auflagen, sexuelle Belästigungen im Dienst sowie an Betriebsfeiern zu unterlassen, diskriminierende Ausdrücke für weibliche Korpsangehörige zu unterlassen, rassistische Äusserungen, insbesondere den Hitlergruss, im Dienst und an Betriebsanlässen zu unterlassen, die Regelung der Dienstvorschrift 3.1.026 bezüglich des Verbots der Lagerung und des Konsums von Alkohol jederzeit einzuhalten sowie Aussagen wie «Ich entscheide wer P____-Instruktor wird. Es ist meine Entscheidung, ob ich will oder nicht.» oder «Wenn ich will, kommst du in der Kapo auf keine andere Stelle […]» zu unterlassen. Bei Nichteinhaltung einer dieser Bewährungsauflagen behielt sich die Kantonspolizei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Rekurrenten vor. Begründet wurde die Auferlegung der Bewährungsfrist mit den gleichen Vorwürfen, mit denen die Kantonspolizei die Änderung des Aufgabengebiets begründete. Da der Rekurrent vom 11. April bis 15. Oktober 2023 100 % arbeitsunfähig war, verlängerte die Kantonspolizei die Bewährungsfrist mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 bis am 30. September 2024 (vgl. Vernehmlassung Rz. 7; Vernehmlassungsbeilage 2).

2.3.2     Der Rekurrent macht geltend, es sei unklar, ob die Kantonspolizei mit der Auferlegung der Bewährungsfrist die Änderung seines Aufgabengebiets durch eine Bewährungsfrist ersetzt oder die Änderung seines Aufgabengebiets befristet habe oder ob sie der seiner Ansicht nach irrigen Meinung gewesen sei, sie könne kumulativ eine Änderung des Aufgabenbereichs anordnen und eine Bewährungsfrist auferlegen (vgl. Rekursbegründung Rz. 4 und 28). Diese Rüge ist trölerisch. Bereits mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. Februar 2023 (Akten PRK S. 75, 78) teilte die Kantonspolizei dem Rekurrenten mit, dass sie in Betracht ziehe, ihn gestützt auf § 24 PG in eine andere Funktion zu versetzen und ihm gleichzeitig eine Bewährungsfrist aufzuerlegen. Mit Stellungnahme der Kapo vom 9. Juni 2023 hielt die Kantonspolizei an ihrer Verfügung vom 30. März 2023 fest. Die Versetzung gemäss § 24 PG sei verfügt worden, weil der Rekurrent aufgrund seines Verhaltens die Vorbildfunktion nicht erfülle und daher aktuell nicht in einer Führungsposition eingesetzt werden könne. Mit dieser Massnahme habe die nicht mehr tragbare Situation am bisherigen Arbeitsplatz des Rekurrenten im B____ entschärft und die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sichergestellt werden sollen. Mit der Bewährungsfrist solle weiteres künftiges Fehlverhalten des Rekurrenten insbesondere in Bezug auf Rassismus oder sexuelle Belästigung in seiner neuen Funktion verhindert werden (Akten PRK S. 102). Damit ist es offensichtlich, dass die Kantonspolizei kumulativ eine Änderung des Aufgabengebiets des Rekurrenten angeordnet und ihm eine Bewährungsfrist auferlegt hat und dass die Kantonspolizei die Dauer der Änderung des Aufgabengebiets nicht auf die Bewährungsfrist beschränkt hat.

2.3.3     Die PRK stellte fest, dass die Auferlegung einer Bewährungsfrist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde (angefochtener Entscheid E. 5). Der Rekurrent macht geltend, diese Feststellung sei willkürlich und die PRK habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht weiter mit der Bewährungsfrist und ihrer Befristung auseinandergesetzt hat (vgl. Rekursbegründung Rz. 4). Beide Rügen sind unbegründet. Die Auferlegung der Bewährungsfrist kann nicht selbständig mittels Rekurs angefochten werden. Allfällige Einwendungen gegen die Auferlegung einer Bewährungsfrist können im Rahmen eines nachfolgenden Rekursverfahrens gegen eine Kündigung oder eine rekursfähige Massnahme im Sinn von § 24 Abs. 2 oder § 25 PG geltend gemacht werden (§ 15 PV). Dabei muss es sich offensichtlich um eine Massnahme handeln, zu deren Begründung die Bewährungsfrist herangezogen wird. Im vorliegenden Fall ist die Bewährungsfrist dem Rekurrenten erst nach der Änderung des Aufgabengebiets auferlegt worden und wird die Bewährungsfrist bei der Begründung der Änderung des Aufgabengebiets als Massnahme im Sinn von § 24 Abs. 2 PG nicht berücksichtigt. Folglich ist im vorliegenden Verfahren betreffend die Änderung des Aufgabengebiets offensichtlich nicht zu prüfen, ob die Auferlegung der Bewährungsfrist zu Recht erfolgt ist. Betreffend die Bewährungsfrist kann im vorliegenden Verfahren höchstens geprüft werden, ob die kumulative Anordnung einer Änderung des Aufgabengebiets und Auferlegung einer Bewährungsfrist zulässig ist (vgl. dazu unten E. 3.2). Da die Auferlegung der Bewährungsfrist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auf den Antrag des Rekurrenten, die Vorinstanz sei anzuweisen, von jeglichen personalrechtlichen Massnahmen abzusehen, insoweit nicht einzutreten, als sich dieser Antrag auch auf die Auferlegung der Bewährungsfrist beziehen sollte.

2.4       Im angefochtenen Entscheid ging die PRK auf den Vorwurf betreffend Aussagen bezüglich der Ernennung zum P____-Instruktor nicht weiter ein und begründete sie die Bestätigung der Änderung des Aufgabengebiets in keiner Art und Weise mit diesem Vorwurf. Die Kantonspolizei beanstandet dies nicht. Unter diesen Umständen ist auf den betreffenden Vorwurf auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht weiter einzugehen und kann dieser Vorwurf dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden.

3.

3.1

3.1.1     Wenn Mitarbeiter ihre arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen oder ungenügende Leistungen erbringen, ergreift die Anstellungsbehörde gemäss § 24 PG geeignete Massnahmen, um die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sicherzustellen (Abs. 1). Sie kann einen schriftlichen Verweis oder die Änderung des Aufgabengebiets am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz verfügen. Bei Änderung des Aufgabengebiets wird der Lohn entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der neuen Aufgaben ausgerichtet (Abs. 2). Eine Massnahme gemäss § 24 PG setzt eine Pflichtverletzung oder einen Leistungsmangel voraus (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1; vgl. VGE VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.2, VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 E. 4.4).

3.1.2     Eine personalrechtliche Massnahme nach § 24 PG muss verhältnismässig sein im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 5 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100). Dies bedeutet, dass sie geeignet sein muss, das angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung oder Geeignetheit), sie nicht weiter gehen darf als zur Zielerreichung notwendig (Erforderlichkeit oder Notwendigkeit) und in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen muss (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1, VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.2). Da die Massnahmen gemäss § 24 PG die Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung bezwecken, muss die Massnahme zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sein (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1).

3.1.3     § 24 PG räumt der Anstellungsbehörde bei der Wahl des geeigneten Mittels einen erheblichen Ermessensspielraum ein (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1 und 3.4.5, VD.2013.61 und VD.2013.82 vom 30. September 2014 E. 2.3.4.2). Diesen hat das Verwaltungsgericht zu respektieren (VGE VD.2013.61 und VD.2013.82 vom 30. September 2014 E. 2.3.4.2). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wonach selbst Rechtsmittelbehörden, die befugt sind, die Angemessenheit personalrechtlicher Entscheide zu überprüfen, sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen haben. Soweit der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der verfügenden Behörde eine zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, darf und muss die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition entsprechend einschränken. Die Beurteilung der Arbeitsleistung ist in allererster Linie Sache der unmittelbaren Vorgesetzten. Die Rechtsmittelbehörden stossen bei der notwendigerweise punktuellen Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten Arbeitsleistungen an ihre Grenzen. Zudem lassen sich die innerbetrieblichen Auswirkungen personalrechtlicher Entscheide durch Aussenstehende oft nur schwer abschätzen (BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.4 mit Hinweisen; VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.5).

3.1.4     Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Massnahme gemäss § 24 PG trägt die Anstellungsbehörde (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.1; vgl. Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 184).

3.1.5     Das Verwaltungsgericht qualifiziert Massnahmen gemäss § 24 PG als disziplinarische Massnahmen, weil sie an einen persönlichen Vorwurf gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter anknüpfen, der bei genügender Schwere zur Kündigung führen kann (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1, VD.2016.240 vom 30. Mai 2017 E. 2.1, VD.2015.157 vom 4. Februar 2016 E. 2.1, VD.2014.78 vom 20. Mai 2015 E. 2.1). Für eine Änderung dieser ständigen Praxis besteht kein hinreichender Anlass (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1). Im Ratschlag zum PG wurde zwar an einer Stelle erklärt, das PG verzichte auf das Disziplinarrecht zugunsten eines lenkenden Massnahmenrechts (Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 17). Gestützt auf diese Stelle wird in der Literatur die Ansicht vertreten, das Disziplinarrecht sei abgeschafft worden (Merker/Conradin/Häggi Furrer, Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums Nordwestschweiz, in: Bürgi/Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch öffentliches Personalrecht, Zürich 2017, S. 433 N 84; Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 685). An anderen Stellen heisst es im Ratschlag aber, das Disziplinarrecht werde im Sinn eines lenkenden Massnahmenrechts umgestaltet (Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 6 und 9). Wenn das Disziplinarrecht bloss zu einem lenkenden Massnahmenrecht umgestaltet worden ist, können die lenkenden Massnahmen weiterhin als Disziplinarmassnahmen bezeichnet werden. Die Bezeichnung als disziplinarische Massnahmen ändert aber nichts daran, dass die Massnahmen gemäss § 24 PG nach dem Willen des Gesetzgebers keinen pönalen, sondern lenkenden Charakter haben sollen (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1; vgl. Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 6, 17 f. und 50; VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.2, VD.2013.204 vom 3. November 2014 E. 2.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 69 und 71; Meyer, a.a.O., S. 685; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 183). Insoweit macht der Rekurrent zu Recht geltend, dass eine Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG keinen pönalen Charakter aufweisen darf (vgl. Rekursbegründung Rz. 3 und 27). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 27) bedeutet die Umgestaltung des Disziplinarrechts zu einem lenkenden Massnahmenrecht aber offensichtlich nicht, dass die Anstellungsbehörde bei Pflichtverletzungen oder ungenügenden Leistungen von Mitarbeitern nur noch Massnahmen wie Coaching, Schulung und Begleitung ergreifen dürfte. Abgesehen von informellen Massnahmen sind die einzigen gesetzlich vorgesehenen förmlichen Massnahmen für diesen Fall vielmehr der schriftliche Verweis und die Änderung des Aufgabengebiets (vgl. § 24 Abs. 2 PG; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 184 f.). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 27) ändert die Umgestaltung des Disziplinarrechts auch nichts daran, dass die Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG mit einer gradmässigen Rückstufung und damit im Ergebnis einer Degradierung verbunden sein kann (vgl. VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 Sachverhalt S. 2 f. sowie E. 3.4.2 und 3.4.5). Im Übrigen hat auch das Bundesgericht entschieden, dass die Ansetzung einer personalrechtlichen Bewährungsfrist die Verhängung einer Disziplinarmassnahme nicht ausschliesse (BGer 8C_100/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.5). Dieses Urteil betrifft einen nach dem Personalrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilenden Fall eines bei der Kantonspolizei Basel-Stadt angestellten Polizisten und ist damit entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 3) offensichtlich einschlägig. Zutreffend ist hingegen der Hinweis des Rekurrenten, dass die Kumulation einer Änderung des Aufgabengebiets mit der Auferlegung einer Bewährungsfrist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur zulässig ist, wenn sie sich als erforderlich erweist (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 3).

3.1.6     Aus dem lenkenden Charakter der disziplinarischen Massnahmen kann nicht geschlossen werden, dass eine Änderung des Aufgabengebiets nur dann verfügt werden dürfte, wenn die geordnete Aufgabenerfüllung durch eine Einwirkung auf das Verhalten oder die Leistung des Mitarbeiters wieder sichergestellt wird. Eine Änderung des Aufgabengebiets kann vielmehr auch dann gerechtfertigt sein, wenn Eigenschaften oder Verhaltensweisen des Mitarbeiters, die im bisherigen Aufgabengebiet mit dem geordneten Vollzug der Aufgaben nicht vereinbar sind, im neuen Aufgabengebiet der geordneten Aufgabenerfüllung nicht entgegenstehen. Dementsprechend lässt sich die Eignung einer Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 Abs. 2 PG zur Wiederherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung beispielsweise auch damit begründen, dass allfällige Wiederholungen der Pflichtverletzungen an der neuen Position das Ansehen der Kantonspolizei und das Vertrauen der Bevölkerung in die korrekte Erfüllung der polizeilichen Aufgaben weniger beeinträchtigen als an der bisherigen Position oder dass einer Eigenschaft wie der für Mitarbeitende mit einer Vorgesetzten- bzw. Führungsfunktion und Mitarbeiter mit einem vergleichsweise höheren Rang erforderlichen Vorbildeignung an der neuen Position weniger Bedeutung zukommt als an der bisherigen (vgl. VGE VD.2020.177 vom 16. August 2021 E. 3.4.2 und 3.4.4 f.).

3.1.7     Mit der Änderung des Aufgabengebiets wird das Arbeitsverhältnis betreffend das Aufgabengebiet sowie gegebenenfalls den Arbeitsplatz, den Lohn und den Grad des Mitarbeiters angepasst. Im Übrigen bleibt es unverändert. Dies hat bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wie dem vorliegenden zur Folge, dass das neue Aufgabengebiet und gegebenenfalls der neue Arbeitsplatz, der neue Lohn und der neue Grad solange gelten, als das Arbeitsverhältnis diesbezüglich nicht erneut einseitig oder einvernehmlich geändert oder aufgehoben wird. Dementsprechend darf eine Änderung des Aufgabengebiets nur vorgenommen werden, wenn die neue Stelle unbefristet vorhanden ist (Entscheid der PRK Nr. 48 vom 27. Oktober 2004 E. 2d; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 187). Die Änderung des Aufgabengebiets steht einer erneuten Änderung des Aufgabengebiets insbesondere durch eine Beförderung nicht entgegen. Dementsprechend hat die Kantonspolizei zu Recht festgehalten, dass es dem Rekurrenten wie jedem anderen Wachtmeister der Kantonspolizei freistehe, sich in Zukunft auf freiwerdende Kaderstellen zu bewerben (Vernehmlassung Rz. 5 und 27). Ob und wenn ja wann der Mitarbeiter die Voraussetzungen dafür erfüllt, entscheidet die Anstellungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 5) hat der Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, dass bereits im Zeitpunkt der Verfügung der Änderung des Aufgabengebiets entschieden wird, ob und wenn ja, wann er die Voraussetzungen für seine bisherige Stelle wieder erfüllt. Im Übrigen kann dies zu diesem Zeitpunkt regelmässig noch gar nicht beurteilt werden. Wenn die Änderung des Aufgabenbereichs von vornherein nur während einer bestimmten Zeit gelten würde, könnte die Anstellungsbehörde die bisherige Stelle nur gestützt auf ein befristetes Arbeitsverhältnis neu besetzen, damit der Mitarbeiter nach Ablauf der Frist an seine bisherige Stelle zurückkehren könnte. Mit einer bloss befristeten Anstellung einer neuen Mitarbeiterin oder eines neuen Mitarbeiters könnte die geordnete Aufgabenerfüllung in vielen Fällen aber nicht sichergestellt werden. Aus den vorstehenden Gründen ist eine Befristung der Änderung des Aufgabenbereichs weder mit der Rechtsnatur dieser Massnahme noch mit ihrem Sinn und Zweck vereinbar. Dementsprechend wird die Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 PG in der Lehre auch als dauerhafte Versetzung bezeichnet (Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 312). Damit kommt die vom Rekurrenten eventualiter beantragte Befristung der Änderung seines Aufgabenbereichs (vgl. dazu Rekursbegründung Rz. 3–5, 28 und 30) nicht in Betracht, hat die PRK seinen Anspruch auf rechtliches Gehör entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung Rz. 4 f., 28 und 30) nicht verletzt, indem sie auf die Frage der Befristung nicht weiter eingegangen ist, und ist die Dauer der Änderung des Aufgabengebiets auch im vorliegenden Urteil nicht weiter zu begründen.

3.2

3.2.1   Bei den Kündigungsgründen nach basel-städtischem Personalrecht unterscheiden Rechtsprechung und Lehre nur zwischen normalen oder leichten, schweren (VGE VD.2022.266 vom 11. November 2023 E. 2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1; VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 206 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 207 f.; Meyer, a.a.O., S. 694) und sehr schweren Pflichtverletzungen (Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 208; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 224 f. mit Beispielen; Meyer, a.a.O., S. 694; vgl. VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1 [«noch schwerere Pflichtverletzung»]). Die Adjektive normal und leicht werden dabei als Synonyme verwendet (VGE 621/2001 vom 12. August 2002 E. 3c; vgl. VGE 697/2002 vom 22. Januar 2003 E. 2; Meyer, a.a.O., S. 694). Bei leichten Pflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG nur dann ordentlich kündigen, wenn der Mitarbeiter seine Pflichten trotz Auferlegung einer Bewährungsfrist wiederholt missachtet hat (VGE VD.2022.266 vom 11. November 2023 E. 2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1; VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S.208 und 213). Wenn der Mitarbeiter eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d ohne vorgängige Auferlegung einer Bewährungsfrist ordentlich kündigen (VGE VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1; VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 206 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 209). Eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde gemäss § 31 PG ist nur bei einer sehr schweren Pflichtverletzung möglich (vgl. Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 208 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 224; Meyer, a.a.O., S. 694). Als normale oder leichte Pflichtverletzungen gelten beispielsweise Unpünktlichkeit, übermässige private Telefonate, übermässiges privates Internet-Surfen oder Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung (VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 208 mit weiteren Beispielen). Im Ratschlag zum PG wird betreffend die Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung Folgendes festgehalten: «Damit schon eine einmalige Pflichtverletzung für eine Kündigung genügt, muss sie schwer sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die künftige ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist oder aber der Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des Volkes in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern würde» (Ratschlag Nr. 8941 vom 7. September 1999 S. 52). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts und der PRK ist eine Pflichtverletzung als schwer zu qualifizieren, wenn sie geeignet ist, das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass auch die Bewährung während einer Bewährungsfrist nicht geeignet wäre, das verlorene Vertrauen wiederherzustellen (vgl. VGE VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1, 621/2001 vom 12. August 2002 E. 3c; Mühlebach, Aus der Praxis der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, in: BJM 2015 S. 285, 290), oder dass der Anstellungsbehörde eine Weiterbeschäftigung unter Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheide der PRK Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 5a, Nr. 112 vom 9. Dezember 2015 E. 2a, Nr. 107 vom 2. Dezember 2014 E. 2, Nr. 46 vom 25. August 2004 E. 2e; Meyer, a.a.O., S. 694; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 209 f. mit diversen Beispielen). Ob eine Pflichtverletzung als schwer anzusehen ist, beurteilt sich unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls wie etwa der Dauer der Anstellung, des bisherigen Verhaltens oder der Stellung und Verantwortung des Mitarbeiters (VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2; Entscheid der PRK Nr. 114 vom 23. Juni 2016 E. 7a; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 207 f.).

3.2.2   Der Rekurrent macht geltend, eine Bewährungsfrist dürfe nur bei einer schweren Pflichtverletzung auferlegt werden (Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 6). Dies ist offensichtlich falsch. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, setzt die Auferlegung einer Bewährungsfrist vielmehr bloss eine normale oder leichte Pflichtverletzung voraus (vgl. oben E. 3.2.1). Allerdings kann die Auferlegung einer Bewährungsfrist auch nach einer schweren Pflichtverletzung geboten sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Kündigung trotz einer schweren Pflichtverletzung unverhältnismässig wäre (vgl. zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Kündigung VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.2, mit Hinweisen).

3.3       Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde gemäss § 30 Abs. 2 lit. c PG wegen ungenügender Leistungen oder gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG wegen wiederholter Pflichtverletzung kann nur ausgesprochen werden, wenn dem Mitarbeiter eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Die Auferlegung der Bewährungsfrist muss schriftlich und begründet erfolgen (§ 14 Abs. 2 VPG). Die Änderung des Aufgabengebiets gemäss § 24 PG und die Auferlegung einer Bewährungsfrist im Sinn von § 30 Abs. 3 PG und §§ 14 f. VPG haben teilweise unterschiedliche Wirkungen. Daher genügt unter Umständen nur eine Kombination beider Mittel zur Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung und Wahrung der öffentlichen Interessen. Falls dem Mitarbeiter beispielsweise eine für die Erfüllung seiner Aufgaben an seiner bisherigen Stelle erforderliche Eigenschaft abzusprechen ist oder das trotz der Auferlegung einer Bewährungsfrist verbleibende Risiko erneuter Pflichtverletzungen an der bisherigen Stelle nicht in Kauf genommen werden kann, ist zur Sicherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung und Wahrung der öffentlichen Interessen eine Änderung des Aufgabengebiets erforderlich. Insbesondere wenn die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen des Mitarbeiters besteht, genügt die Änderung des Aufgabengebiets zur Erreichung dieses Ziels aber nicht. Die Änderung des Aufgabengebiets gilt unter Vorbehalt einer einseitigen oder einvernehmlichen Änderung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unabhängig vom Verhalten des Mitarbeiters auf unbestimmte Zeit. Falls dem Mitarbeiter keine Bewährungsfrist auferlegt wird, ist eine Kündigung wegen künftiger leichter oder normaler Pflichtverletzungen trotz einer Änderung des Aufgabenbereichs wegen Pflichtverletzungen nicht möglich (vgl. § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG sowie oben E. 3.2). Damit hat die blosse Änderung des Aufgabengebiets eine deutlich geringere verhaltenslenkende Wirkung als die Auferlegung einer Bewährungsfrist, weil dem Mitarbeiter ohne Auferlegung einer Bewährungsfrist nur bei einer schweren Pflichtverletzung die Kündigung droht (vgl. § 30 Abs. 2 lit. d PG und oben E. 3.2). Zudem fehlt der Anstellungsbehörde bei einem Verzicht auf die Auferlegung einer Bewährungsfrist die Möglichkeit, bei wiederholten leichten oder normalen Pflichtverletzungen zur Wahrung der öffentlichen Interessen das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Aus den vorstehenden Gründen ist es nötigenfalls entgegen der Ansicht des Rekurrenten zulässig, wegen der gleichen Pflichtverletzung kumulativ sowohl eine Änderung des Aufgabengebiets zu verfügen als auch eine Bewährungsfrist anzusetzen. Da weder die Änderung des Aufgabengebiets (vgl. dazu VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.1 und VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.2) noch die Auferlegung einer Bewährungsfrist pönalen Charakter oder Strafcharakter im Sinn von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV haben, kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 29) offensichtlich auch keine Rede von einer doppelten Bestrafung sein.

3.4

3.4.1     Gemäss § 12 Abs. 2 PG haben die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Damit wird unter anderem eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Kanton als Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die Polizeibeamten unterliegen gemäss § 20 Abs. 2 PolG einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Staat und legen ein Gelübde ab. Inwiefern die besondere Treuepflicht gemäss § 20 Abs. 2 PolG über die in § 12 Abs. 2 PG statuierte besondere Treuepflicht hinausgehen sollte, ist nicht ersichtlich (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1; vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die für alle Mitarbeiter geltende Treuepflicht gemäss § 12 Abs. 2 PG gebietet diesen, die Interessen des Kantons als Arbeitgeber, insbesondere dessen Autorität und Integrität, zu wahren und die eigenen Interessen gewichtigen öffentlichen Interessen nötigenfalls unterzuordnen (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die Treuepflicht besteht gegenüber dem Kanton als solchem und nicht gegenüber einer bestimmten Verwaltungseinheit (vgl. BGE 136 I 332 E. 3.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 2038; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 42). Der Hauptinhalt der Treuepflicht besteht in der Pflicht, alles zu unterlassen, was den Interessen des Arbeitgebers schaden könnte (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2, 767/2006 vom 14. September 2007 E. 4.1). Die Treuepflicht verbietet den Mitarbeitern auch ungebührliches Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber, den Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Untergebenen (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Unter bestimmten Umständen handelt es sich bei der Treuepflicht aber auch um eine Handlungspflicht (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Je höher die betriebliche Stellung der Mitarbeiter ist, desto höher sind die Anforderungen an ihre Treuepflicht. Leitende Angestellte unterliegen deshalb einer erhöhten Treuepflicht (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich bezieht sich die Treuepflicht nur auf das dienstliche Verhalten. Sie kann aber auch ausserdienstliches Verhalten beschlagen. Im ausserdienstlichen Bereich werden an die Treuepflicht aber nicht die gleich hohen Anforderungen gestellt wie im dienstlichen Bereich (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2; vgl. VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3). Die Treuepflicht wird durch die eigenen überwiegenden Interessen der Mitarbeiter begrenzt. Der konkretisierte Inhalt der Treuepflicht ist insofern stets auch das Ergebnis einer Interessenabwägung (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2).

3.4.2     Gemäss § 22 PolG geloben die Angehörigen des Polizeikorps, die Grundfreiheiten und die Rechte der Menschen zu achten und zu schützen, die Verfassung und die Gesetze ihrem Sinn und Zwecke nach korrekt und gerecht anzuwenden, die Anordnungen des Regierungsrates und ihrer Vorgesetzten zu befolgen, ihre Pflichten ohne Ansehen der Person, vorurteilslos und unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, sich streng an die Wahrheit zu halten und Verschwiegenheit über alles zu bewahren, was das Amtsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte geheim zu halten gebieten, ihre Kraft und Initiative zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Dienste und zum Schutz der Allgemeinheit einzusetzen und mit ihrem Verhalten stets zum guten Ansehen der Kantonspolizei beizutragen. Der Inhalt dieses Gelübdes ist als gesetzliche Pflicht der Polizeibeamten zu qualifizieren (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1).

4.

4.1       Als Auskunftspersonen zum vorliegend relevanten Sachverhalt wurden D____, E____, F____, G____, H____ und I____ befragt.

4.2

4.2.1     Die Aussagen, die D____ am 26. Oktober und 3. November 2022 sowie am 4. September 2023 gemacht hat, sind differenziert und im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei. Nur betreffend Details insbesondere im Zusammenhang mit der Bezeichnung «Muddle» bestehen gewisse Unklarheiten oder Widersprüche zwischen den einzelnen Aussagen von D____.

4.2.2     Der Rekurrent macht geltend, D____ habe bezüglich ihrer Absetzung als Stellvertretung nicht die Wahrheit gesagt (Rekursbegründung Rz. 26). In der Verhandlung der PRK erklärte D____, sie habe gewusst, dass der Rekurrent sie nicht als seine Stellvertreterin gewollt habe (Akten PRK S. 127). In einem Gespräch am 15. September 2022 habe er ihr vorgeworfen, sie sei überfordert und mache Fehler. Sie erachtete diese Vorwürfe als ungerechtfertigt. Vor einem Gespräch mit dem Rekurrenten und H____ vom 30. September 2022 habe sie gedacht, dass alles gut sei. Im Gespräch habe der Vorgesetzte dann erklärt, dass sie von der Stellvertretungsfunktion entbunden werde (Akten PRK S. 128 f.). H____ erklärte in der Verhandlung der PRK, im Vorfeld des Gesprächs vom 30. September 2022 sei der Rekurrent mindestens zweimal zu ihm gekommen. Er habe ihm gesagt, dass er Probleme mit D____ als Stellvertreterin habe und sinngemäss, dass sie der Aufgabe nicht gewachsen sei. H____ habe ihm gesagt, er solle mit ihr besprechen, wie es weitergehen solle. Nachdem mehrere diesbezügliche Besprechungen zwischen dem Rekurrenten und D____ stattgefunden hatten, habe H____ ein Gespräch zu Dritt gewünscht. «Sie kamen dann zu mir. Sie hatten sich auseinandergesetzt, sie seien sich jetzt einig, sie hätten besprochen, was im Raum war. Dann dachte ich, ok, dann ändern wir die Situation. Weil es ihr zu diesem Zeitpunkt zu viel ist.» […] «Input kam von A____, sie waren einig, dass die Situation so nicht gut ist. Ich habe dann jemand von einem anderen Ressort geholt, mit mehr Erfahrung». Auf den Hinweis, D____ habe gesagt, sie habe von der Übertragung der Stellvertretung nichts gewusst und sei anlässlich des Gesprächs zu Dritt überrascht worden, entgegnete H____: «Zu diesem Zeitpunkt war Einigkeit. Sie haben gewitzelt gegenseitig. Haben Sprüche gemacht. Ich habe die Massnahme eröffnet. 1–2 Wochen später sagte sie mir, sie sei überrollt worden. Was für mich komisch war.» Schliesslich scheint H____ die Tatsache, dass das Gespräch betreffend Übertragung der Stellvertretung nicht protokolliert worden ist, damit rechtfertigen zu wollen, er habe die Sache locker betrachtet, weil sie sich einig gewesen seien (Akten PRK S. 132 f.). Zusammenfassend scheint H____ somit behaupten zu wollen, der Rekurrent und D____ hätten sich untereinander geeinigt, dass die Stellvertretung durch D____ auf eine andere Person übertragen werde, und hätten dies H____ im Gespräch vom 30. September 2022 mitgeteilt. Anschliessend habe er die Übertragung der Stellvertretung nur noch vollzogen. Zu dieser Darstellung stünde diejenige von D____ im Widerspruch. Falls die Aussagen von H____ im vorstehend dargelegten Sinn gemeint sind, erscheint seine Darstellung allerdings bereits aus zeitlichen Gründen unwahrscheinlich. Der neue Stellvertreter des Rekurrenten hat seine Arbeit gemäss dem Rekurrenten am 10. Oktober 2022 (Akten PRK S. 65) und gemäss D____ am 1. Oktober 2022 (Akten PRK S. 128) aufgenommen. Wenn H____ tatsächlich erst aufgrund einer Einigung zwischen dem Rekurrenten und D____, von der er anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2022 erfahren hätte, entschieden hätte, die Stellvertretung auf eine andere Person zu übertragen, wären somit nur zehn Tage oder sogar nur ein Tag geblieben, um in einer anderen Einheit einen geeigneten Stellvertreter finden, sich mit diesem und seinem Vorgesetzten über den Wechsel in die Tour des Rekurrenten zu einigen und den Wechsel zu vollziehen. Dass der Wechsel ohne vorgängige Vorbereitung derart rasch abgewickelt worden ist, erscheint unwahrscheinlich. Jedenfalls steht die Darstellung von H____ aber auch in unauflöslichem Widerspruch zu derjenigen des Rekurrenten, falls die Aussagen von H____ tatsächlich im vorstehend dargelegten Sinn zu verstehen sind. Der Rekurrent wollte mit seinen Ausführungen zwar möglicherweise zum Ausdruck bringen, dass D____ ihm gegenüber erklärt habe, dass die Stellvertretung für sie eine grosse Belastung darstelle. Dass er und D____ sich über die Übertragung der Stellvertretung von D____ auf eine andere Person geeinigt hätten, behauptete er aber nicht. Er erklärte vielmehr, er sei dann zum Schluss gekommen, dass es für ihn nicht stimmig sei, dass sie seine Stellvertretung bleibe. Ende September 2022 sei er zu H____ gegangen und habe dieser im Gespräch mit ihm entschieden, dass die Stellvertretung auf jemanden anderen übergehe (Akten PRK S. 65). Dass D____ einerseits anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2022 gegenüber H____ den Eindruck erweckt haben mag, die Übertragung der Stellvertretungsfunktion sei für sie in Ordnung, und sich andererseits von der Mitteilung der Übertragung überrollt gefühlt hat, schliesst sich keineswegs gegenseitig aus. Die Überraschung und Überforderung mag vielmehr den Grund dafür dargestellt haben, dass sie das Vorgehen anlässlich des Gesprächs vom 30. September 2022 nicht beanstandet hat. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die PRK ihr diesbezügliches Verhalten als nicht stimmig bezeichnet. Im Übrigen hat die PRK zu Recht festgestellt, dass der angebliche Widerspruch erklärbar sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3c). Aus den vorstehend dargelegten Gründen spricht ein allfälliger Widerspruch zwischen den Darstellungen von D____ und H____ nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____.

4.2.3     D____ hat sich teilweise auch positiv über den Rekurrenten geäussert. So erklärte sie beispielsweise, sie habe ihn als tollen Mitarbeiter kennengelernt. Nach Corona sei es allerdings anders gewesen (Akten PRK S. 125). Ein Motiv dafür, dass D____ den Rekurrenten zu Unrecht oder übermässig belasten könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die PRK überzeugend dargelegt, dass die Aussagen von D____ keine Reaktion auf den Entzug der Stellvertreterstellung darstellen können. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b und 3c).

4.2.4     Im Gespräch vom 3. November 2022 erklärte D____, an der Abschiedsfeier für J____ im März 2022, an der D____ krankheitshalber nicht teilgenommen habe, sei der Rekurrent K____ deutlich zu nahegekommen (Akten PRK S. 52). K____ erklärte diesbezüglich, ein Arbeitskollege, der neben ihr am Tisch gesessen habe, habe ihr bloss freundschaftlich den Arm um ihre Schultern gelegt. Mehr sei nicht vorgefallen. Es sei für sie in Ordnung gewesen. Andernfalls hätte sie ihm gesagt, er solle es lassen. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt belästigt gefühlt (Akten PRK S. 59). Wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 4), besteht entgegen der Ansicht der Kantonspolizei (vgl. Vernehmlassung Rz. 17) kein Anlass, an der Darstellung von K____ zu zweifeln und ihr zu unterstellen, sie habe sich entgegen ihrer Darstellung belästigt gefühlt und nur deshalb erklärt, für sie sei alles in Ordnung gewesen, weil sie die Sache nicht habe weiterverfolgen wollen. Dies schliesst aber nicht aus, dass andere Mitarbeitende die Situation anders eingeschätzt und gegenüber D____ als sexuelle Belästigung dargestellt haben. In diesem Fall hat D____ den Vorwurf in guten Treuen erhoben. Indem sie erklärt hat, dass sie beim Vorfall nicht anwesend gewesen sei, hat sie auch klargestellt, dass es sich bloss um einen Vorwurf vom Hörensagen handelt.

4.2.5     Dass D____ mittlerweile und damit nach ihren Aussagen das Arbeitsverhältnis bei der Kantonspolizei gekündigt hat (vgl. Stellungnahme Rekurrent vom 22. April 2024 S. 6 und Stellungnahme Kantonspolizei vom 31. Mai 2024 S. 4), ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entgegen der Ansicht des Rekurrenten unerheblich.

4.2.6     Aus den vorstehenden Gründen sind die Aussagen von D____ als glaubhaft zu betrachten.

4.3       Die Aussagen, die E____ am 18. November 2022 und 4. September 2023 gemacht hat, sind differenziert und im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei. Nur betreffend Details insbesondere im Zusammenhang mit der Aussage «Sieg Heil» bestehen gewisse Widersprüche zwischen den einzelnen Aussagen von E____. E____ hat sich teilweise auch positiv über den Rekurrenten geäussert. So hat er erklärt, er sei sympathisch, lustig und unterstützend gewesen. Kritische Fragen seien bei ihm allerdings nicht sehr gut angekommen (Akten PRK S. 134). E____ war von [...] 2020 bis [...] 2022 im B____ tätig und lernte dort D____ kennen. Inzwischen sind sie befreundet (Akten PRK S. 134). Die Behauptung des Rekurrenten, E____ sei «zugegebenermassen ein enger Freund» von D____ (Rekursbegründung Rz. 13 [Hervorhebung hinzugefügt]), ist aktenwidrig. Wegen der freundschaftlichen Verbundenheit sind seine Aussagen zwar mit Vorsicht zu würdigen und ist ihre Beweiskraft etwas reduziert. Sie stellt aber entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13) keinen hinreichenden Grund dafür dar, ihnen einen relevanten Beweiswert gänzlich abzusprechen. E____ hat sein Arbeitsverhältnis bei der Kantonspolizei per [...] 2024 gekündigt (Stellungnahme Kantonspolizei vom 31. Mai 2024 S. 4). Der Rekurrent behauptet, E____ werde in der Firma des Ehemanns von D____ arbeiten (Stellungnahme Kantonspolizei vom 31. Mai 2024 S. 4; Stellungnahme Rekurrent vom 22. April 2024 S. 6). Mit seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2024 reicht der Rekurrent einen Auszug der Website der Gesellschaft des Ehemanns von D____ ein, auf dem D____, ihr Ehemann und E____ neben anderen Personen als Mitarbeitende vorgestellt werden. Auch wenn aufgrund dieser Angaben davon ausgegangen wird, dass inzwischen alle drei für die Gesellschaft des Ehemanns von D____ tätig sind, ist dieser Umstand nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner knapp neun Monate vor dem Stellenwechsel und früher getätigten Aussagen ernsthaft in Frage zu stellen. Die diesbezüglichen Beweisanträge in der Stellungnahme des Rekurrenten vom 22. April 2024 sind daher mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen. E____ hat im Vorfeld der Verhandlung der PRK Kontakt mit D____ gehabt und mit ihr über ihr Befinden und die Kleidung für die Verhandlung geredet. Abgesprochen hätten sie sich aber nicht (Akten PRK S. 134). Es besteht kein Anlass, an der Wahrheit dieser Aussage zu zweifeln. E____ hat betreffend mehrere Vorwürfe, die D____ gegenüber dem Rekurrenten erhoben hat (Kuss auf dem Tourenausflug von November 2021, Figur von D____ thematisieren, D____ an einem Fest vom 30. August 2021 blossstellen, D____ in die Haare fassen [Akten PRK S. 51–53]) erklärt, das sei ihm nicht bekannt oder das habe er nicht mitbekommen (Akten PRK S. 56 f.). Dies spricht dafür, dass er nicht einfach aufgrund freundschaftlicher Verbundenheit die Darstellung von D____ bestätigt, sondern nur das als eigene Wahrnehmung dargestellt hat, was er selbst mitbekommen hat. Aus der Tatsache, dass sich die Aussagen von E____ betreffend eine allfällige sexuelle Belästigung von K____ durch den Rekurrenten (Akten PRK S. 55), objektiv als unrichtig erwiesen haben, kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13) nicht auf Befangenheit von E____ geschlossen werden. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Erwägungen betreffend die Aussagen von D____ (oben E. 4.2.4) verwiesen. Aus den vorstehenden Gründen sind die Aussagen von E____ vielmehr als glaubhaft zu betrachten.

4.4

4.4.1     Bei der Befragung vom 18. Januar 2023 antwortete F____ auf Fragen, ob der Rekurrent bestimmte Verhaltensweisen gezeigt habe, drei Mal, er könne sich daran nicht erinnern, ein Mal, davon wisse er nichts, und drei Mal, davon habe er nichts mitbekommen. Zudem verneinte er vier Fragen, ob er bestimmte Verhaltensweisen des Rekurrenten mitbekommen habe (Akten PRK S. 67 ff.). In der Einvernahme vom 4. September 2023 antwortete F____ auf Fragen, ob der Rekurrent bestimmte Verhaltensweisen gezeigt habe, einmal, er könne sich nicht erinnern, ein Mal, er habe es nicht mitbekommen, und ein Mal, er wisse es nicht (Akten PRK S. 137). Daraus kann nicht geschlossen werden, F____ habe eindeutige Antworten vermeiden wollen. Angesichts dessen, dass die betreffenden Verhaltensweisen im jeweiligen Kontext für F____ offenbar nicht besonders eindrücklich gewesen wären und sich teilweise rund eineinhalb Jahre vor der Befragung zugetragen haben sollen, ist es durchaus möglich, dass sich F____ in mehreren Fällen nicht mehr erinnern konnte. Dies gilt entgegen der Ansicht der PRK (angefochtener Entscheid E. 4b) insbesondere auch für die Frage, ob ihn der Rekurrent auf dem Tourenausflug im November 2021 am Morgen nach dem Diskobesuch gefragt habe, ob er bei D____ im Zimmer gewesen sei (vgl. dazu unten E. 4.1.4). Dass F____ viele Verhaltensweisen des Rekurrenten nicht mitbekommen hat, ist ohne weiteres möglich. Die entsprechenden Antworten sind daher nicht unnötig ausweichend. Damit hat F____ vielmehr zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rekurrent die betreffenden Verhaltensweisen von ihm unbemerkt gezeigt haben könnte. Aus den vorstehend erwähnten Gründen kann die Tatsache, dass F____ bei vielen Fragen geantwortet hat, er könne sich an den erwähnten Sachverhalt nicht erinnern oder habe davon nichts mitbekommen, entgegen der Ansicht der PRK (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b und 4c) und der Kantonspolizei (vgl. Vernehmlassung Rz. 18) nicht als Indiz dafür betrachtet werden, dass F____ den Rekurrenten zu schützen versucht hat, indem er konkrete Aussagen vermieden hat (vgl. dazu auch Rekursbegründung Rz. 10). Soweit F____ die dem Rekurrenten vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht vorbehaltlos verneint oder eine abweichende eigene Darstellung davon vorgebracht hat, schliessen seine Antworten aufgrund der implizit selbst zugestandenen Möglichkeit, dass F____ die betreffenden Verhaltensweisen nicht mitbekommen hat oder sich nicht mehr daran erinnern kann, aber auch bei Wahrunterstellung nicht aus, dass der Rekurrent die betreffenden Verhaltensweisen tatsächlich gezeigt hat.

4.4.2     Gemäss einer E-Mail von L____ an die Juristin Personalrecht der Kantonspolizei vom 4. Mai 2023 (Akten PRK S. 86) habe er von diversen Seiten vernommen, dass der Rekurrent die Unterlagen betreffend den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens herumgezeigt habe. Daraus sei ersichtlich, welche Personen was geäussert haben sollen. Daher bestehe die Gefahr, dass insbesondere E____ Schaden erleiden könnte. E____ erklärte, seit der Akteneinsicht des Rekurrenten hätten die Mitarbeitenden ihn nicht mehr gegrüsst und nicht mehr mit ihm gesprochen und habe keiner mehr mit ihm auf die Strasse gehen wollen. Innerhalb einer Woche habe er seine Tour verlassen müssen. Zudem sei er von seinem besten Freund von dessen Hochzeit ausgeladen worden mit der Begründung, er habe gesehen, was E____ ausgesagt habe, und dieser sei ein Kollegenschwein. Der Vater des E____ sei ein pensionierter Polizist und seine Polizistenfreunde hätten sich von ihm abgewendet (Akten PRK S. 136). Der Rechtsvertreter des Rekurrenten erklärte, dieser habe von ihm keine Akten erhalten (Akten PRK S. 142). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Dies ändert aber nichts daran, dass davon auszugehen ist, dass der gemäss Vollmacht (vgl. act. 3) seit dem 23. Februar 2023 mandatierte Rechtsvertreter des Rekurrenten diesem eine Kopie der ihn selbst betreffenden Verfügung vom 30. März 2023 zugestellt oder ausgehändigt hat. Daraus ist ersichtlich, welche Aussagen E____ gemacht hat. Aufgrund der Angaben von L____ und E____ ist davon auszugehen, dass der Rekurrent Informationen darüber, welche Aussagen E____ gemacht hat, unter den Mitarbeitenden der Tour verbreitet hat und dass sich mindestens ein Grossteil dieser Mitarbeitenden von E____ abgewendet hat, weil er Vorwürfe gegen den Rekurrenten erhoben hatte. Dies spricht für einen sehr starken Korpsgeist und für eine Parteinahme für den Rekurrenten. Unter diesen Umständen liegt die Möglichkeit nahe, dass F____ bei seinen Aussagen zugunsten des Rekurrenten von der Wahrheit abgewichen ist. Seinen Aussagen kann daher nur eine geringe Beweiskraft beigemessen werden.

4.5

4.5.1     Bei der Befragung vom 19. Januar 2023 antwortete G____ auf Fragen, ob der Rekurrent bestimmte Verhaltensweisen gezeigt habe, je einmal, das habe er nicht gesehen, das habe er nicht gehört und das wisse er nicht, sowie drei Mal, davon habe er nichts mitbekommen. Zudem verneinte er fünf Fragen, ob er bestimmte Verhaltensweisen des Rekurrenten mitbekommen habe (Akten PRK S. 71 ff.). In der Einvernahme vom 4. September 2023 antwortete G____ auf eine Frage, ob der Rekurrent eine bestimmte Verhaltensweise gezeigt habe, er habe es nicht mitbekommen, und verneinte er eine Frage, ob der Rekurrent eine bestimmte Verhaltensweise gezeigt habe (Akten PRK S. 139). Für die Würdigung dieses Aussageverhaltens kann vollumfänglich auf die Erwägungen mit Bezug auf jenes von F____ verwiesen werden (vgl. oben E. 4.4.1 f.).

4.5.2     Wie bereits erwähnt und gewürdigt, ist aufgrund der Angaben von L____ und E____ davon auszugehen, dass der Rekurrent Informationen darüber, welche Aussagen E____ gemacht hat, unter den Mitarbeitenden der Tour verbreitet hat und dass sich mindestens ein Grossteil dieser Mitarbeitenden von E____ abgewendet hat, weil er Vorwürfe gegen den Rekurrenten erhoben hatte (vgl. oben E. 4.4.2). Es liegt wiederum die Möglichkeit nahe, dass G____ bei seinen Aussagen zugunsten des Rekurrenten von der Wahrheit abgewichen ist. Seinen Aussagen kann daher nur eine geringe Beweiskraft beigemessen werden.

4.6    

4.6.1     Der Rekurrent behauptet, während seiner gesamten Tätigkeit bei der Kantonspolizei sei er weder sexistisch noch rassistisch aufgefallen und habe er keine Probleme mit Vorwürfen von der Art der im vorliegenden Verfahren erhobenen gehabt. Zum Beweis beantragt er den Beizug der Protokolle der Mitarbeitendengespräche (MAG) aus den Vorakten und aus seiner Personalakte (Rekursbegründung Rz. 6 und 25). Dass die Vorgesetzten des Rekurrenten bis zum vorliegenden Verfahren keine Kenntnis von sexistischem oder rassistischem Verhalten des Rekurrenten oder Vorwürfen von der Art der im vorliegenden Verfahren erhobenen erhalten haben und sich in der Personalakte des Rekurrenten keine entsprechenden Einträge finden, kann als wahr unterstellt werden. Mehr könnte diesbezüglich auch mit dem Beizug der Personalakte nicht bewiesen werden. Der betreffende Beweisantrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Dass die Vorgesetzten des Rekurrenten keine entsprechenden Kenntnisse gehabt haben und sich in der Personalakte keine entsprechenden Einträge finden, schliesst aber nicht aus, dass der Rekurrent in Abwesenheit seiner Vorgesetzten entsprechendes Verhalten gezeigt hat und dieses von niemandem seinen Vorgesetzten gemeldet worden ist. Zudem ist es möglich, dass der Rekurrent sein Verhalten geändert hat. Einen Anlass dafür könnte beispielsweise die Übernahme der Stellvertretung des Ressortleiters dargestellt haben. Zudem hat D____ erklärt, der Rekurrent sei nach der Covid-19-Pandemie sehr anders gewesen als vorher (Akten PRK S. 125).

4.6.2     Im MAG vom 16. August 2022 betreffend die Beurteilungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 attestierte H____ dem Rekurrenten ein stets korrektes und angemessenes Verhalten und erteilte er ihm die Gesamtbeurteilung A+ (Akten PRK S. 25 f. und 29). Dies bedeutet, dass das Verhalten und die Leistungen des Rekurrenten vollumfänglich den Erwartungen entsprochen haben und er darüber hinaus regelmässig sowie in einzelnen Aspekten Leistungen oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die über die Erwartungen an die Position hinausgegangen sind (Merkblatt Mitarbeitendengespräch [MAG] S. 2). Aufgrund der von H____ und D____ unterzeichneten Aktennotiz vom 15. November 2022 (Akten PRK S. 49 f.) ist davon auszugehen, dass D____ Vorwürfe gegen den Rekurrenten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, erstmals in einem Gespräch Mitte Oktober 2022 gegenüber H____ geäussert hat. Dementsprechend erklärte H____ in der Einvernahme vom 4. September 2023, er sei Anfang oder Mitte Oktober 2022 erstmals mit der Situation konfrontiert gewesen. Zudem sagte er, er habe sich geärgert, dass er die Sache nicht erkannt habe (Akten PRK S. 131 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass H____ im Zeitpunkt des MAG vom 16. August 2022 noch keine Kenntnis gehabt hat von den Vorwürfen gegen den Rekurrenten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Daher spricht die Tatsache, dass H____ dem Rekurrenten ein stets korrektes und angemessenes Verhalten attestiert hat, nicht dagegen, dass der Rekurrent das vorstehend festgestellte Fehlverhalten gezeigt hat.

5.

5.1

5.1.1     Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (SG 162.500) ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung verboten. Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt gemäss § 3 Abs. 1 dieser Verordnung jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die generell oder im Einzelfall seitens der betroffenen Person unerwünscht ist und von der die verursachende Person weiss oder wissen müsste, dass diese Verhaltensweise unerwünscht ist. Die dem Rekurrenten vorgeworfenen sexuellen Belästigungen fanden auf einem Tourenausflug statt. Dabei handelt es sich um einen privaten Anlass (angefochtener Entscheid E. 4b; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.3). Dies ändert allerdings entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 11) nichts daran, dass allfällige sexuelle Belästigungen von D____ durch den Rekurrenten als ihren Vorgesetzten auf dem Tourenausflug in den Anwendungsbereich des Verbots der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz fallen. Für die Qualifikation als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz genügt es, dass sich die Beeinträchtigung auf den Arbeitsplatz bezieht und sich auch am Arbeitsplatz auswirkt (vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.5.1; Etter, Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Art. 4 GlG, in: SJZ 2022 S. 18, 25; Geiser, Rechtsfragen der sexuellen Belästigung und des Mobbings, in: ZBJV 2001 S. 429, 433 f.; Kaufmann, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum GlG, 3. Auflage, Basel 2022, Art. 4 N 71; kritisch Hirzel/Mössinger, in: Facincani et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar GlG, Bern 2022, Art. 4 N 26). Ein solcher Arbeitsplatzbezug und eine solche Auswirkung sind auch dann zu bejahen, wenn eine Mitarbeiterin von ihrem Vorgesetzten bei einem privaten Anlass sexuell belästigt wird.  

5.1.2     Der Rekurrent reichte im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der Kantonspolizei ein Video und Fotos von goldfarbenen Hausschuhen mit [...] an den Schuhspitzen ein (Akten PRK S. 83 f.) und machte unter Hinweis auf die Videonachricht geltend «die Kriterien ‘unerwünscht’ und ‘Würde’» passten bei D____ «als angebliches Opfer schlecht ins Bild» (Schreiben vom 10. März 2023 Rz. 13, Akten PRK S. 81; Verfügung der Kantonspolizei vom 30. März 2023, Akten PRK S. 4). Gemäss D____ handelt es sich beim Video um ein TikTok-Video. Die Stimme, die auf dem Video zu hören sei, sei nicht ihre Stimme. Sie wisse nicht mehr, ob sie das Video online gestellt oder versendet habe und in welchem Kontext (vgl. Akten PRK S. 130 f.). In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 (S. 2 f.) behauptet die Kantonspolizei neu, D____ habe das Video privat einer Freundin gesendet, und beantragt zum Beweis die Einvernahme von D____ als Auskunftsperson. Nachdem D____ bereits in der Verhandlung vom 4. September 2023 erklärt hat, sie wisse nicht mehr, ob sie das Video online gestellt oder versendet habe, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sie diesbezüglich bei einer erneuten Einvernahme nähere Angaben machen würde. Zudem wäre es unglaubhaft, wenn sie fast ein Jahr später behauptete, sich wieder erinnern zu können. Der Beweisantrag der Kantonspolizei ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Der Rekurrent behauptet in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2024 (Rz. 1), D____ habe das Video auf ihrem Account öffentlich publiziert, und beantragt als Beweismittel eine Erkundigung bei der IT-Abteilung. Die öffentliche Publikation des Videos änderte nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. unten E. 5.1.4). Mangels Rechtserheblichkeit ist deshalb der Beweisantrag des Rekurrenten abzuweisen. Die Hausschuhe hat D____ gemäss ihren eigenen Angaben beim Wichteln verschenkt, als sie noch [...] gewesen sei. Der Grund dafür habe darin bestanden, dass der Beschenkte immer «Dummfuzz» und «Scheissweiber» gesagt habe. Sie habe gedacht, «wenn die das alles können, kann ich das auch» (vgl. Akten PRK S. 130 f.). Gemäss dem Rekurrenten handelte es sich beim Beschenkten um einen damaligen Vorgesetzten von D____ (Rekursbegründung Rz. 6).

5.1.3

5.1.3.1  D____ sagte aus, im November 2021 habe der Rekurrent auf einem Tourenausflug in einer Diskothek von ihr einen Kuss auf die Wange gefordert. Als sie dieser Forderung nachgekommen sei, habe er den Kopf gedreht, sodass der Kuss statt auf der Wange auf den Lippen gelandet sei (vgl. Akten PRK S. 52 und 126). Der Rekurrent bestreitet den Vorwurf betreffend einen Kuss auf dem Tourenausflug im November 2021 vollständig (Rekursbegründung Rz. 6 und 8 f.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D____ (vgl. oben E. 4.2) ist der Sachverhalt entsprechend ihrer Darstellung erstellt.

5.1.3.2  Ein Kuss auf den Mund ist als Verhalten mit sexuellem Bezug zu werten. Aufgrund der Tatsache, dass D____ den Vorfall als Beispiel für eine Grenzüberschreitung erwähnt hat (vgl. Akten PRK S. 51 f.), besteht kein Zweifel, dass sie den Rekurrenten nicht auf den Mund küssen wollte. Das Vorgehen des Rekurrenten spricht dafür, dass er gewusst hat, dass D____ ihn nicht auf den Mund küssen würde, und er deshalb durch das Drehen seines Kopfes einen Kuss auf den Mund herbeigeführt hat. Jedenfalls musste er davon ausgehen, dass sie ihn als (vorgesetzten) Arbeitskollegen nicht auf den Mund küssen wollte. Dass D____ einem anderen Vorgesetzten Hausschuhe mit [...] an den Fussspitzen geschenkt und in einem nicht näher bekannten Kontext ein Video mit gemäss dem Rekurrenten vulgärem Inhalt publiziert oder verwendet hat (vgl. oben E. 4.1.2), ändert daran entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Stellungnahme vom 10. März 2023 Rz. 13 f., Akten PRK S. 81; Rekursbegründung Rz. 6 und 8) nichts. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, D____ sei für Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug von (vorgesetzten) Arbeitskollegen generell offen gewesen. Aus den vorstehenden Gründen ist das Verhalten des Rekurrenten betreffend den Kuss auf dem Tourenausflug im November 2021 als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und damit als Verstoss gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu qualifizieren. Frühere entsprechende Vorfälle sind dem Rekurrenten nicht vorgeworfen und zur Begründung der Änderung seines Aufgabenbereichs nicht herangezogen worden. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

5.1.4     Gemäss D____ fragte der Rekurrent auf dem Tourenausflug im November 2021 am Morgen nach dem Diskobesuch F____, ob er noch bei ihr im Zimmer gewesen sei und eine «3min.-Nummer [ge]sch[o]ben» habe. Anschliessend habe er gefragt, ob noch jemand anderes drei Minuten in ihrem Zimmer gewesen sei (vgl. Akten PRK S. 52 und 127). E____ wusste zwar nicht mehr genau, was gesagt wurde, konnte sich aber immerhin daran erinnern, dass es am Morgen nach dem Diskobesuch anzügliche Sprüche betreffend gemeinsam aufs Zimmer gehen gegeben habe (vgl. Akten PRK S. 54 und 135). F____ antwortete auf die Frage, ob der Rekurrent die von D____ behaupteten Fragen gestellt habe, er könne sich nicht mehr daran erinnern (Akten PRK S. 68 und 137). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 10) ist diese Antwort offensichtlich nicht gleichbedeutend mit der Aussage, F____ könne einen solchen Vorfall nicht bestätigen, weil es ihn nicht gegeben habe. Indem F____ die Frage nicht vorbehaltlos verneint, sondern erklärt hat, er könne sich nicht daran erinnern, hat er implizit die Möglichkeit zugestanden, dass der Rekurrent die Fragen gestellt hat und sie ihm bloss nicht im Gedächtnis geblieben sind. Eine Einvernahme von F____ als Zeuge vermöchte daran nichts zu ändern. Der betreffende Beweisantrag (Rekursbegründung Rz. 10) ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. G____ erklärte, er wisse nicht, ob der Rekurrent die betreffenden Fragen gestellt habe (Akten PRK S. 73). Der Rekurrent bestreitet den Vorwurf vollständig (Rekursbegründung Rz. 6). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D____ (vgl. oben E. 4.2) ist der Sachverhalt entsprechend ihrer Darstellung erstellt. Unter den gegebenen Umständen sind die Fragen dahingehend zu verstehen, ob F____ und ein anderer Arbeitskollege vom D____ mit ihr sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Zudem unterstellte der Rekurrent mit diesen Fragen, dass D____ möglicherweise bereit gewesen sei, auf einem Tourenausflug mit mehreren Arbeitskollegen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Es ist offensichtlich und war auch für den Rekurrenten ohne weiteres erkennbar, dass D____ nicht gewünscht hat, dass ihr Vorgesetzter in ihrer Anwesenheit ihren Kollegen solche Fragen stellt. Auch an dieser Beurteilung ändern die bereits erwähnten Umstände des Verschenkens der Hausschuhe und des Videos entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Stellungnahme vom 10. März 2023 Rz. 13 f., Akten PRK S. 81; Rekursbegründung Rz. 6) nichts (vgl. oben E. 5.1.2 und 5.1.3.2). Die vorstehend erwähnten Fragen des Rekurrenten sind daher als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu qualifizieren. Damit hat er gegen § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz verstossen.

5.1.5   Unter dem Titel der sexuellen Belästigung wirft die Kantonspolizei dem Rekurrenten in ihrer Verfügung vom 30. März 2023 (S. 4) vor, dass er D____ regelmässig mit dem «Kosenamen» «Muddle» angesprochen habe. Aufgrund der Angaben der Auskunftspersonen und des Rekurrenten zu dieser Bezeichnung ist kein sexueller Bezug erkennbar. Damit fehlt dem Vorwurf der Kantonspolizei, der Rekurrent habe D____ mit dieser Bezeichnung sexuell belästigt, von vornherein die Grundlage. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren scheint die Kantonspolizei die angebliche Pflichtwidrigkeit der Verwendung der Bezeichnung damit begründen zu wollen, dass die Verwendung eines Kosenamens für D____ einen Angriff auf ihr soziales Ansehen als gestandene Polizistin darstelle (vgl. Vernehmlassung Rz. 11). Auch diese Begründung ist unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht haltbar. Die PRK hat festgestellt, D____ habe anlässlich der Verhandlung erklärt, dass der Rekurrent die Bezeichnung nur so lange benutzt habe, bis sie erklärt habe, dass sie dies nicht wolle. Anschliessend habe er die Bezeichnung nicht mehr verwendet (angefochtener Entscheid E. 4a). Die Kantonspolizei legt nicht dar, weshalb diese Feststellung unrichtig sein sollte. Aufgrund der Aussagen von F____ und G____ ist davon auszugehen, dass in der Tour, in welcher D____ und der Rekurrent tätig gewesen sind, für die meisten Mitarbeitenden ein Spitzname verwendet worden ist (Akten PRK S. 137; vgl. zudem Gesprächsprotokoll vom 3. November 2022, Akten PRK S. 51 ff., in dem D____ den Rekurrenten als «A____y» bezeichnet) und dass die Bezeichnung «Muddle» für D____ bereits von M____ verwendet worden ist (vgl. Akten PRK S. 137). Bei diesem scheint es sich um den Ressortleiter gehandelt zu haben, dessen Stellvertretung der Rekurrent übernommen hat (vgl. Rekurrent Akten PRK S. 139 und 142; H____ Akten PRK S. 132). Unter diesen Umständen hat sich der Rekurrent entgegen der Ansicht der Kantonspolizei nicht pflichtwidrig verhalten, indem er die Bezeichnung «Muddle» ebenfalls verwendet hat, bis ihm D____ zu erkennen gegeben hat, dass ihr dies unerwünscht sei. Dies entspricht auch der Einschätzung der PRK (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a).

5.1.6     Auf die weiteren Vorwürfe der Kantonspolizei betreffend sexuelle Belästigung (Verfügung vom 30. März 2023 S. 4) ist die PRK im angefochtenen Entscheid nicht weiter eingegangen. Sie hat auch die Bestätigung der Änderung des Aufgabengebiets in keiner Art und Weise damit begründet. Die Kantonspolizei beanstandet dies nicht. Unter diesen Umständen ist auf die betreffenden Vorwürfe auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht weiter einzugehen und können diese Vorwürfe dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden.

5.2

5.2.1     Im Gespräch vom 3. November 2022 erklärte D____, in der Tour seien Frauen allgemein als «Dummfuzz» und «Scheissweiber» bezeichnet worden (Akten PRK S. 53). In der Verhandlung der PRK sagte sie aus: «Wir wurden als Dummfüzz und Schiisswiiber bezeichnet.» Auf die Frage, ob der Rekurrent es mitbekommen habe, antwortete sie: «Ja, aber er hat nichts gemacht. Ich habe gesagt, du bist so ein Arsch, wieso sagst du das so, ich bin auch eine Frau. Da hat er sich dann entschuldigt» (Akten PRK S. 125). Aus dieser Antwort ergibt sich entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 12 und 14) klar, dass gemäss Aussage von D____ auch der Rekurrent die Bezeichnungen «Dummfuzz» und «Scheissweiber» verwendet hat. Im Protokoll der Verhandlung der PRK finden sich weiter die folgenden Angaben: «[Rechtsvertreter des Rekurrenten]: Schimpfwort: Dummfu[z]z, D____:N____, der untergebene von A____» (Akten PRK S. 130). Damit hat D____ nicht erklärt, dass nur N____ die Begriffe verwendet habe. Die Antwort auf die Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Rekurrenten ändert daher nichts daran, dass die Begriffe gemäss den früheren Aussagen von D____ auch vom Rekurrenten verwendet worden sind. E____ erklärte im Gespräch vom 18. November 2022, im Dienst sei der Begriff «Dummfuzz» für Mitarbeiterinnen verwendet worden (Akten PRK S. 55). In der Einvernahme vom 4. September 2023 erklärte E____ auf die allgemeine Frage nach der Umgangssprache unter anderem, dass das Wort «Dummfuzz» von mehreren, auch vom Rekurrenten verwendet worden sei (Akten PRK S. 135). In der Befragung vom 13. Januar 2023 antwortete E____ auf die Frage, ob auch der Rekurrent die weiblichen Mitarbeitenden des B____s als «Dummfuzz» und «Scheissweiber» bezeichnet habe, er könne sich nicht erinnern, dass er das gegenüber den eigenen Mitarbeiterinnen gesagt habe, aber schon über andere weibliche Korpsangehörige (Akten PRK S. 56). Damit hat E____ entgegen der Darstellung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 13) nicht nur die Verwendung der Bezeichnung «Dummfuzz» durch den Rekurrenten, sondern auch die Verwendung der Bezeichnung «Scheissweiber» durch den Rekurrenten bestätigt. F____ und G____ verneinten die Frage, ob es den Tatsachen entspreche, dass Mitarbeiterinnen im B____ während der Dienstzeit regelmässig als «Dummfuzz» oder «Scheissweiber» bezeichnet worden seien (Akten PRK S. 67 und 71). Der Grund für die Verneinung der Frage könnte darin bestehen, dass die Begriffe nach der Wahrnehmung von F____ und G____ nicht regelmässig oder nicht für Mitarbeiterinnen des B____s verwendet worden sind. Damit schlössen ihre Antworten selbst bei Wahrunterstellung nicht aus, dass die Begriffe gelegentlich oder für andere Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei verwendet worden sind. Im Übrigen kann ihren Aussagen ohnehin nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden (vgl. oben E. 4.4.2 und 4.5.2). Der Rekurrent bestreitet jedenfalls, die Begriffe selbst verwendet zu haben, und scheint wohl auch die Verwendung durch ihm unterstellte Mitarbeiter bestreiten zu wollen (vgl. Rekursbegründung Rz. 12–14 und 21). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D____ und ergänzend auf die glaubhaften Aussagen von E____ besteht kein ernsthafter Zweifel, dass sowohl der Rekurrent als auch ihm unterstellte Mitarbeiter des B____s, jedenfalls N____, sowohl für D____ als auch für andere Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei wiederholt sowohl den Begriff «Dummfuzz» als auch den Begriff «Scheissweiber» verwendet haben.

5.2.2     Mit der wiederholten Bezeichnung als «Dummfuzz» und «Scheissweiber» wurde die Würde der betroffenen Mitarbeiterinnen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Die wiederholten Bezeichnungen stellen daher eine sexistische Diskriminierung dar (vgl. Art. 4 des Bundesgesetztes über die Gleichstellung von Frau und Mann [GlG, SR 151.1]; Hirzel/Mössinger, a.a.O., Art. 4 N 8 und 29–34). Dies gilt entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 12 f.) unabhängig davon, in welchem Zusammenhang die Begriffe verwendet worden sind. Dass die Umstände der Begriffsverwendung nicht geschildert worden sind, ist daher irrelevant. Gemäss der Broschüre «Unsere Werte, unsere Strategie» der Kantonspolizei aus dem Jahr 2019 (Vernehmlassungsbeilage 4 S. 4) verhalten sich die Mitarbeitenden der Kantonspolizei allen Menschen gegenüber anständig und respektvoll unabhängig von Ethnie, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Lebensform, politischer Überzeugung, Rang sowie sozialem Status und duldet die Kantonspolizei keinerlei Diskriminierung. Betreffend diese eindeutigen Vorgaben stellt die Broschüre eine Weisung der Kantonspolizei als Arbeitgeberin gemäss § 12 Abs. 1 PG dar, mit der die Arbeits- und Treuepflicht der Mitarbeitenden konkretisiert wird (vgl. VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.2 zum Werte- und Bekenntnissystem der Kantonspolizei; vgl. ferner Vernehmlassung Rz. 15). Sowohl indem er selbst eine sexistische Diskriminierung begangen hat, indem er Mitarbeiterinnen wiederholt als «Dummfuzz» und «Scheissweiber» bezeichnet hat, als auch indem er als Vorgesetzter sexistische Diskriminierung durch andere Mitarbeiter in der Form der Verwendung der erwähnten Begriffe geduldet hat, hat der Rekurrent gegen die erwähnte Weisung und damit gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstossen.

5.3

5.3.1

5.3.1.1  D____ sagte im Gespräch vom 3. November 2022, auf dem Tourenausflug im November 2021 habe der Rekurrent in der Diskothek beim Anblick einer schwarzhäutigen Person «Drecksneger» gesagt (Akten PRK S. 52). In der Einvernahme vom 4. September 2023 sagte sie aus, bei der erwähnten Gelegenheit habe sich der Rekurrent sehr enerviert, als ein Dunkelhäutiger gekommen sei, und gesagt «der Neger regt mich auf, den verschlage ich» (Akten PRK S. 127). E____ antwortete in der Befragung vom 13. Januar 2023 auf die Frage, ob er mitbekommen habe, dass der Rekurrent den Ausdruck «Drecksneger» verwendet habe, er könne es nicht definitiv sagen, es sei aber vorgekommen, dass er sich abschätzig über dunkelhäutige Personen geäussert habe (Akten PRK S. 57). Die Unsicherheit von E____ bezog sich aber offensichtlich nur auf die Bezeichnung «Drecksneger» und nicht auf die Bezeichnung «Neger». In der Einvernahme vom 4. September 2023 erklärte er nämlich auf die Frage nach der Umgangssprache unter anderem, dass es Rassismus gegeben habe. Auf die Nachfrage nach dem von ihm erwähnten Rassismus antworte er: «Neger, auch über andere Nationalitäten oder Religionen. Habe ich auch von A____ gehört.» Auf die Anschlussfrage «Was konkret?» antwortete er, das könne er nicht sagen (Akten PRK S. 135). Diese Antwort bezieht sich entgegen der Darstellung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 16) offensichtlich auf herabwürdigende Aussagen über andere Nationalitäten oder Religionen und relativiert die konkrete und eindeutige Aussage betreffend die Bezeichnung «Neger» nicht. F____ verneinte die Frage, ob es richtig sei, dass der Rekurrent auf dem Tourenausflug im November 2021 beim Anblick eines dunkelhäutigen Menschen «Drecksneger» gesagt und ihn anschliessend provoziert habe, und erklärte, es sei jemand mit eher braunem als schwarzem Hauttyp anwesend gewesen, der angeeckt sei. Es habe eine Meinungsverschiedenheit gegeben, aber er könne sich nicht erinnern, dass der Rekurrent etwas gesagt habe (Akten PRK S. 69). Auf die Frage, ob es richtig sei, dass der Rekurrent auf dem Tourenausflug im November 2021 beim Anblick eines dunkelhäutigen Menschen «Drecksneger» gesagt und ihn anschliessend provoziert habe, erklärte G____, er habe weder gehört, dass der Rekurrent eine solche Äusserung gemacht habe, noch dass es Provokationen gegeben habe. Er sei sich nicht sicher, ob es eine dunkelhäutige Person gewesen sei. Es habe wohl ein Missverständnis gegeben, bei dem der Rekurrent gemeint habe, ein anderer Gast habe eine Frau bedrängt. Das habe sich aber geklärt, es sei nichts passiert (Akten PRK S. 73). Insbesondere weil der eine erklärt hat, die Person habe eher braune als schwarze Haut gehabt, und der andere sich nicht sicher gewesen ist, ob es eine dunkelhäutige Person gewesen sei, ist es durchaus möglich, dass sich F____ und G____ nicht auf den gleichen Vorfall beziehen wie D____ und sie den von ihr beobachteten Vorfall gar nicht mitbekommen haben. Im Übrigen kann ihren Aussagen ohnehin nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden (vgl. oben E. 4.4.2 und 4.5.2). Der Rekurrent bestreitet den Vorwurf vollständig (Rekursbegründung Rz. 21). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D____ und E____ (vgl. oben E. 4.2 f.) besteht kein ernsthafter Zweifel, dass der Rekurrent mindestens einmal eine dunkelhäutige Person als «Neger» bezeichnet hat. Aufgrund der Angaben von D____ ist dabei davon auszugehen, dass die Begriffsverwendung auf einem Tourenausflug und damit bei einem privaten Anlass (vgl. oben E. 5.1.1) erfolgt ist.

5.3.1.2  Die Bezeichnung einer dunkelhäutigen Person als «Neger» durch den Rekurrenten als Polizist mit Führungsfunktion ist auch dann geeignet, das Ansehen der Kantonspolizei zu beinträchtigen, wenn die Begriffsverwendung in der Freizeit erfolgt. Zudem ist es dem Rekurrenten zumutbar, auch in der Freizeit auf diese rassistische Bezeichnung zu verzichten. Folglich hat der Rekurrent seine Treuepflicht (vgl. dazu oben E. 3.4.1) verletzt, indem er auf dem Tourenausflug im November 2021 eine dunkelhäutige Person als «Neger» bezeichnet hat.

5.3.2     E____ sagte aus, als sie das Ziel einer gewissen Anzahl Festnahmen gehabt hätten und gerade nicht viel los gewesen sei, habe der Rekurrent erklärt, «wir kontrollieren jeden Schwarzen an der [...]strasse» (Akten PRK S. 135; vgl. auch Akten PRK S. 55). Ob der Rekurrent die Aufforderung als solche bestreiten will, ist unklar. Auch unter der Annahme, dass sie bestritten ist, ist sie durch die glaubhaften Aussagen des E____ (vgl. oben E. 4.3) erstellt. G____ erklärte zwar, er empfinde das Verhalten des Rekurrenten und der ganzen Tour betreffend Rassismus als sehr professionell (Akten PRK S. 74). Diese Aussage ist jedoch nicht geeignet, ernsthafte Zweifel daran zu erwecken, dass der Rekurrent die Aufforderung entsprechend der Darstellung des E____ tatsächlich erteilt hat. Aus den vorstehend erwähnten Gründen (oben E. 4.5) kann den Aussagen des G____ allgemein nur eine geringe Beweiskraft beigemessen werden. Zudem ist aufgrund seiner Aussage, die Vorwürfe des Rassismus seien ein leidiges Thema und sie hätten wegen solcher unbegründeter Vorwürfe schon einmal die Bundesverfassung studieren müssen (vgl. Akten PRK S. 73), davon auszugehen, dass G____ sich vom gegen den Rekurrenten erhobenen Vorwurf des Rassismus persönlich betroffen gefühlt und daher ein eigenes Interesse daran gehabt hat, diesen als unbegründet darzustellen. Aufgrund der konkreten Aussage des E____ zum Kontext hätte sich der Rekurrent gegen den entsprechenden Vorwurf der Kantonspolizei entgegen seiner Meinung (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 und 1) sehr wohl wirksam verteidigen können, indem er beispielsweise die Aufforderung zugestanden, aber einen qualifizierten sachlichen Grund dafür angegeben hätte. Dies hat er jedoch unterlassen. Er macht zwar in abstrakter Weise geltend, die Aufforderung, jeden Schwarzen an der [...]strasse zu kontrollieren, wäre ein disziplinarreifes Verhalten, wenn es darum ginge, einzig Menschen schwarzer Hautfarbe zu kontrollieren und damit zu schikanieren. Wenn es sich stattdessen um einen konkreten Einsatz gegen Drogendealer afrikanischer Herkunft handle, sei gegen eine solche Anordnung nichts einzuwenden (Rekursbegründung Rz. 17). Dass er tatsächlich im Rahmen eines Einsatzes gegen Drogendealer afrikanischer Herkunft angeordnet habe, jeden Schwarzen an der [...]strasse zu kontrollieren, behauptet der Rekurrent aber nicht einmal. Damit ist davon auszugehen, dass er die Anordnung, jeden Schwarzen an der [...]strasse und damit einer mehr als 1 km langen Strasse in der Stadt Basel zu kontrollieren, entsprechend der Darstellung des E____ ohne sachlichen Grund bloss zum Zweck, möglichst viele Festnahmen vornehmen zu können, erteilt hat. Damit hat er gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verstossen und sein Gelübde nach § 22 PolG verletzt (vgl. oben E. 3.4.2).

5.3.3

5.3.3.1  In der Verhandlung der PRK vom 4. September 2023 antwortete E____ auf die Frage nach der Äusserung «Sieg Heil»: «Mehrfach vorgekommen. Haben vor dem Büro ein Tisch, an welchem wir essen, dort. Auch mit der Handerhebung. Und auch im Ausgang» (Akten PRK S. 135). Bereits in der Befragung vom 13. Januar 2023 antwortete E____ auf die Frage, ob der Rekurrent den Ausdruck «Sieg Heil» verwendet habe und gegebenenfalls in welchem Zusammenhang, das sei sicher zwei Mal im Dienst geschehen und auch alkoholisiert im privaten Rahmen (Akten PRK S. 57). Unter Mitberücksichtigung des Kontexts und der Aussage vom 13. Januar 2023 ist es entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 18) offensichtlich, dass E____ mit seiner Aussage vom 4. September 2023 sinngemäss erklärt hat, dass der Rekurrent sowohl auf dem Polizeiposten als auch im ausserdienstlichen Bereich mehrfach «Sieg Heil» gesagt und dazu zumindest auf dem Polizeiposten auch die Hand zum «Hitlergruss» erhoben habe. Dass der Rekurrent dieses Verhalten auf dem Polizeiposten gezeigt habe, bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass es sich im Dienst ereignet hat. Der Rekurrent könnte das Verhalten vielmehr auch nach Dienstschluss in der Freizeit beim Biertrinken auf dem Polizeiposten gezeigt haben. Der Rekurrent bestreitet sowohl die Äusserung «Sieg Heil» als auch den Hitlergruss (vgl. Rekursbegründung Rz. 6, 18, 21 und 23). Die Aussage von E____ vom 13. Januar 2023, dass der Rekurrent den Ausdruck «Sieg Heil» sicher zwei Mal auch im Dienst verwendet habe, steht im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage vom 18. November 2022, «Sieg Heil» sei nicht in nüchternem Zustand ausgesprochen worden (Akten PRK S. 55). Diese Aussage spricht gegen die Verwendung des Ausdrucks im Dienst. Die Angabe von E____, er und auch andere Mitarbeitende hätten den Eindruck gehabt, dass der Rekurrent während des Diensts auch schon einmal eine Fahne gehabt habe (Akten PRK S. 54), ändert daran nichts. Dieser Widerspruch in einem Detail stellt zwar nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen des E____ insgesamt in Frage, hat aber zur Folge, dass im Zweifel zugunsten des Rekurrenten davon auszugehen ist, dass er im Dienst weder die Äusserung «Sieg Heil» noch den «Hitlergruss» verwendet hat. Dass der Rekurrent den «Hitlergruss» gezeigt habe, hat E____ nur beiläufig in einem Satz in der Verhandlung der PRK behauptet. In seinen Aussagen vom 18. November 2022 und 13. Januar 2023 hat er dies nicht erwähnt. Auch D____ hat offenbar nichts davon gehört. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass der Rekurrent den «Hitlergruss» gezeigt hat. Die Verwendung des Ausdrucks «Sieg Heil» durch den Rekurrenten hat E____ hingegen in allen seinen Aussagen erwähnt. Für die Richtigkeit der grundsätzlich glaubhaften Aussagen von E____ (vgl. oben E. 4.3) spricht zudem, dass D____ erklärt hat, zwei Mitarbeitende seien auf sie zugekommen und hätten ihr erzählt, dass der Rekurrent mehrfach beim Schnupfen «Sieg Heil» gesagt habe (Akten PRK S. 53 und 131). Die Aussagen von F____ und G____, sie hätten nicht gehört, dass der Rekurrent den Ausdruck «Sieg Heil» verwendet habe (Akten PRK S. 69 und 73), sprechen selbst bei Wahrunterstellung nicht gegen die Richtigkeit der Darstellung des E____, weil es ohne weiteres möglich ist, dass die Äusserung in ihrer Abwesenheit erfolgt ist. Unter den vorstehend dargelegten Umständen besteht kein ernsthafter Zweifel, dass der Rekurrent mindestens im ausserdienstlichen Bereich mehrmals «Sieg Heil» gesagt hat.

5.3.3.2  Beim sogenannten «Hitlergruss» wird der rechte Arm mit flacher Hand auf Augenhöhe schräg nach oben gestreckt (BGE 140 IV 102 Sachverhalt lit. A; https://de.wikipedia.org/wiki/Hitlergruβ). Dazu wurden meist die Worte «Heil Hitler» oder «Sieg Heil» gesprochen (https://de.wikipedia.org/wiki/Hitlergruβ). Der öffentlich ausgeführte «Hitlergruss» erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB SR 311.0) nur, wenn er sich nicht in einem eigenen Bekenntnis zur damit gekennzeichneten rassendiskriminierenden Ideologie erschöpft, sondern nach den Umständen darauf gerichtet ist, werbend unbeteiligte Dritte für diese Ideologie zu gewinnen (vgl. BGE 140 IV 102 E. 2.2.5 und 2.3). Dies ändert aber nichts daran, dass das Gedankengut des Nationalsozialismus im Sinn von Art. 261bis Abs. 2 StGB eine Ideologie darstellt, die auf die Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist, und dass eine Person, die heutzutage hierzulande den Arm zum «Hitlergruss» hebt, dadurch nach dem Eindruck des unbefangenen durchschnittlichen Betrachters zum Ausdruck bringt, dass sie sich zum nationalsozialistischen Gedankengut zumindest in Teilen bekannt, soweit die Gebärde nicht als simple Provokation oder als ein Akt im Rahmen der Kunst erkennbar ist (BGE 140 IV 102 E. 2.2.1). Das gleiche muss für die Äusserung «Sieg Heil» gelten. Die Kantonspolizei wertet die von ihr angenommene Verwendung des «Hitlergrusses» und die erstellte Verwendung der Äusserung «Sieg Heil» durch den Rekurrenten nicht als Werbung für den Nationalsozialismus (Verfügung vom 30. März 2023 S. 6; Stellungnahme vom 30. Mai 2023 Rz. 14 [Akten PRK S. 93]). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 23) bedeutet dies aber nicht, dass die Kantonspolizei ihm nicht vorgeworfen habe, die Ideologie des Nationalsozialismus zu vertreten. Dementsprechend hat die Kantonspolizei bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2023 (Rz.14 [Akten PRK S. 93]) erklärt, mit der Verneinung einer Werbung für den Nationalsozialismus werde der Zusammenhang zwischen der Äusserung «Sieg Heil» und dem Nationalsozialismus nicht negiert, und geltend gemacht, dass der Rekurrent mit dieser Äusserung seine Gesinnung gezeigt habe. Dass die Äusserung «Sieg Heil» im vorliegenden Fall nicht als Werbung für das Gedankengut des Nationalsozialismus zu qualifizieren ist, ändert nichts daran, dass sie als rassendiskriminierend und rassistisch zu qualifizieren ist. Der Rekurrent bestreitet die Verwendung der Äusserung «Sieg Heil» vollständig und macht nicht geltend, sie sei als simple Provokation erkennbar gewesen. Unter diesen Umständen hat er damit nach dem Eindruck des unbefangenen durchschnittlichen Betrachters zum Ausdruck gebracht, dass er sich zumindest teilweise zum nationalsozialistischen Gedankengut und damit zu einer rassistischen und rassendiskriminierenden Ideologie bekennt. Die Verwendung der Äusserung «Sieg Heil» durch den Rekurrenten als Polizisten mit Führungsfunktion ist auch im ausserdienstlichen Bereich geeignet, das Ansehen der Kantonspolizei erheblich zu beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die diskriminierungsfreie Erfüllung der polizeilichen Aufgaben zu erschüttern. Zudem ist es dem Rekurrenten zumutbar, auch in der Freizeit auf diese rassistische Äusserung zu verzichten. Folglich hat der Rekurrent seine Treuepflicht (vgl. dazu oben E. 3.4.1) verletzt, indem er mehrmals «Sieg Heil» gesagt hat.

5.4

5.4.1

5.4.1.1  Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Rekurrenten und der Auskunftspersonen besteht kein Zweifel, dass auf dem Polizeiposten, auf dem der Rekurrent stationiert gewesen ist, Bier gelagert und nach Dienstschluss getrunken worden ist sowie dass sich der Rekurrent aktiv daran beteiligt und nichts dagegen unternommen hat (vgl. Akten PRK S. 53 f., 64, 69, 73, 125, 130, 134, 139). Strittig ist, wie oft Bier getrunken worden ist. Während der Rekurrent sowie F____ und G____ behaupteten, sie hätten nur unregelmässig, ab und zu bzw. nach einem Ordnungsdiensteinsatz oder einem langen Tag (ein) Bier getrunken (Akten PRK S. 64, 69, 73 und 139), sagten D____ und E____ aus, nach Dienstschluss sei regelmässig bzw. (fast) jeden Abend Bier getrunken worden (Akten PRK S. 53 f., 130 und 134). D____ erklärte zudem, sie und ein Kollege seien meistens nachhause gegangen (Akten PRK S. 130), wobei damit E____ gemeint sein könnte. Der Rekurrent sowie F____ und G____ haben ein erhebliches Interesse, den Bierkonsum zu bagatellisieren, weil sie sich selbst regelmässig daran beteiligt haben und regelmässiger Bierkonsum auf dem Polizeiposten pflichtwidrig ist (vgl. unten E. 5.4.2) und sie in ein schlechtes Licht rückt. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb D____ und E____ einen regelmässigen Bierkonsum hätten behaupten sollen, wenn ihre Kollegen nur gelegentlich Bier getrunken hätten. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen (vgl. oben E. 4.2 f.) besteht kein ernsthafter Zweifel, dass der Bierkonsum auf dem Polizeiposten nach Dienstschluss regelmässig erfolgt ist.

5.4.1.2  Die PRK stellte fest, die Teilnahme am Biertrinken auf dem Polizeiposten sei «offenbar nicht freiwillig gewesen», einzelne Mitarbeitende hätten sich durch den Rekurrenten zum Mittrinken genötigt gefühlt (angefochtener Entscheid E. 4e) und der Rekurrent habe den regelmässigen Alkoholkonsum auf der Polizeiwache gefördert (angefochtener Entscheid E. 4g). D____ und E____ haben zwar glaubhaft dargestellt, dass ein auf das Mittrinken gerichteter Gruppendruck bestanden hat. Für die Feststellung, der Rekurrent habe diesen Druck aufgebaut oder Mitarbeitende gar zum Mittrinken genötigt, stellen die von der PRK zitierten Aussagen von D____ und E____ zwar keine genügende Grundlage dar. Aufgrund dieser glaubhaften Aussagen (vgl. oben E. 4.2 f.) besteht aber kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Rekurrent den regelmässigen Alkoholkonsum zumindest gefördert hat. D____ sagte, dass der Rekurrent es organisiert habe, wobei sie damit wohl die Versorgung mit Bier meinte, dass er immer gefragt habe, ob das Bier voll sei, und gesagt habe, dass er Durst habe, sowie dass man immer das schlechte Gefühl gehabt habe, dass die anderen über einen reden würden, wenn man nachhause ging (Akten PRK S. 125). E____ erklärte, «es wurde erwartet, dass man mittrinkt.» «Und wenn ich nicht wollte, wurde es nicht akzeptiert. Gruppendruck war enorm. Wenn man sagte nein, dann hiess es, doch, du nimmst eines. Und das vom Vorgesetzten. Keiner getraute sich, das Bier nicht zu nehmen. Initiiert von der Leitung, aber ein grosser Teil auch von A____» (Akten PRK S. 13). Damit wurde das regelmässige Biertrinken auf dem Polizeiposten nach Dienstschluss gemäss der Darstellung von E____ nicht vom Rekurrenten, sondern von einer anderen Person eingeführt. Aufgrund der Aussagen von G____ ist davon auszugehen, dass es sich dabei um M____ gehandelt hat. Gemäss den Aussagen von G____ war dieser dafür verantwortlich, dass sie genügend Bier hatten und scheint dieser auch die Funktion des sogenannten «Bierministers» wahrgenommen zu haben (vgl. Akten PRK S. 138). Bei M____ scheint es sich um den Ressortleiter gehandelt zu haben, dessen Stellvertretung der Rekurrent übernommen hat (vgl. Rekurrent Akten PRK S. 139 und 142; H____ Akten PRK S. 132).

5.4.2

5.4.2.1  Gemäss der Dienstvorschrift 3.1.026 Bewusstseinstrübende und gesundheitsschädigende Subtanzen am Arbeitsplatz ist das Lagern von bewusstseinstrübenden Substanzen inklusive Alkohol in Diensträumen untersagt und sind Ausnahmen vom zuständigen Dienstchef oder Dienstchef Stellvertreter zu bewilligen. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschrift sind die direkten Vorgesetzten zuständig. Wenn bereits das Lagern von Alkohol in Diensträumen untersagt ist, ist es offensichtlich, dass nach Sinn und Zweck der Dienstvorschrift das Konsumieren von Alkohol in Diensträumen grundsätzlich erst Recht untersagt ist. Die in der Dienstvorschrift ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit eines Kader-Mitglieds, bei Repräsentationsverpflichtungen und besonderen Feierlichkeiten ausnahmsweise einen massvollen Alkoholkonsum zu bewilligen, ist für das Biertrinken nach Dienstschluss hingegen nicht einschlägig, weil sie sich auf den Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit bezieht. Bei Annahme eines sinngemässen grundsätzlichen Verbots des Alkoholkonsums muss aber auch die in der Dienstvorschrift ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Lagerung von Alkohol durch den Dienstchef oder Dienstchef Stellvertreter auf den Alkoholkonsum sinngemäss Anwendung finden. Dies entspricht auch der Auslegung der Dienstvorschrift durch H____. Er erklärte, nach Dienstschluss könne ein Kadermitglied in Ausnahmefällen Alkoholkonsum auf dem Polizeiposten erlauben. Wenn der Chef vor Ort es erlaubt habe, sei es auch tatsächlich vorgekommen, dass nach einem grossen Einsatz auf dem Polizeiposten Alkohol konsumiert worden sei (Akten PRK S. 133 f.). Unter diesen Umständen hätte es dem Rekurrenten nicht zum Vorwurf gereichen können, wenn er Bierkonsum auf dem Polizeiposten nach Dienstschluss und zu diesem Zweck auch die Lagerung von Bier auf dem Polizeiposten in Ausnahmefällen bewilligt und sich daran beteiligt hätte. Der regelmässige Bierkonsum nach Dienstschluss auf dem Polizeiposten verstösst aber eindeutig gegen die Dienstvorschrift 3.1.026 und konnte vom Rekurrenten auch nicht bewilligt werden. Gemäss der Dienstvorschrift wäre er als Vorgesetzter vielmehr verpflichtet gewesen, die Einhaltung des grundsätzlichen Verbots der Lagerung und des Konsums von Alkohol auf dem Polizeiposten durchzusetzen.

5.4.2.2  Im Zweifel ist zugunsten des Rekurrenten davon auszugehen, dass das regelmässige Biertrinken nach Dienstschluss auf dem Polizeiposten bereits vom Ressortleiter eingeführt worden ist, dessen Stellvertretung der Rekurrent übernommen hat, und mangels eines eindeutigen Beweises kann dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, er habe den Gruppendruck betreffend Biertrinken aufgebaut oder Mitarbeitende gar zur Teilnahme daran genötigt (vgl. oben E. 5.4.1.2). Dies ändert aber nichts daran, dass kein Zweifel daran besteht, dass der Rekurrent vom regelmässigen Biertrinken nach Dienstschluss im Polizeiposten gewusst, dieses gefördert und regelmässig aktiv daran teilgenommen hat sowie dass er nach der Übernahme der Stellvertretung hätte erkennen können und müssen, dass dieses Verhalten mit der verbindlichen Dienstvorschrift eindeutig nicht vereinbar ist, und als stellvertretender Ressortleiter verpflichtet und in der Lage gewesen ist, das regelmässige Biertrinken zu unterbinden. Somit hat der Rekurrent durch das Fördern von regelmässigem Biertrinken nach Dienstschluss im Polizeiposten, die regelmässige Teilnahme daran und die Duldung dieses Verhaltens seine Befolgungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 PG verletzt.

6.

6.1       Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent durch sexuelle Belästigung der D____ am Arbeitsplatz (oben E. 5.1.4), durch sexistische Diskriminierung in der Form der wiederholten Bezeichnung von Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei als «Dummfuzz» und «Scheissweiber» im Dienst (oben E. 5.2), durch rassistisches Verhalten in der Form der Bezeichnung einer dunkelhäutigen Person als «Neger» im privaten Bereich (oben E. 5.3.1), der dienstlichen Anordnung, jeden Schwarzen an der [...]strasse zu kontrollieren (oben E. 5.3.2) und der mehrfachen Äusserung «Sieg Heil» im privaten Bereich (oben E. 5.3.3) sowie durch das Fördern von regelmässigem Biertrinken nach Dienstschluss im Polizeiposten, die regelmässige Teilnahme daran und die Duldung dieses Verhaltens (oben E. 5.4) seine gesetzlichen und vertraglichen personalrechtlichen Pflichten vielfach verletzt hat. Die Kantonspolizei macht geltend, die Pflichtverletzungen des Rekurrenten seien jedenfalls schwerwiegender als normale Pflichtverletzungen. Es handle sich um zumindest mittelschwere Pflichtverletzungen (Vernehmlassung Rz. 28). Wie vorstehend dargelegt worden ist (oben E. 3.2.1) kennt das basel-städtische Personalrecht jedenfalls bei den Kündigungsgründen keine mittelschweren Pflichtverletzungen, sondern nur normale oder gleichbedeutend leichte, schwere und sehr schwere. Unter der Annahme, dass es die Kategorie der mittelschweren Pflichtverletzungen nicht gibt, wirft die Kantonspolizei dem Rekurrenten mit der Feststellung, seine Pflichtverletzungen seien jedenfalls schwerwiegender als normale Pflichtverletzungen, im Ergebnis schwere Pflichtverletzungen vor. Bei isolierter Betrachtung der einzelnen Pflichtverletzungen erscheint es fraglich, ob eine solche Qualifikation vertretbar wäre. In ihrer Gesamtheit wiegen die diversen Pflichtverletzungen des Rekurrenten aber zweifellos schwer.

6.2       Der Rekurrent war als Ressortleiter Stellvertreter im B____ der Kantonspolizei im Grad eines Wachtmeisters 1 beschäftigt. Er hatte eine Stelle als Gruppenleiter/-in / Ressortleiter/-in Stellvertreter/-in inne. Da die Stelle des Ressortleiters B____ vakant war, übernahm er diese Funktion und führte eine ganze Tour von zehn bis zwölf Mitarbeitenden im Rahmen einer Stellvertretung mit entsprechender Entschädigung (vgl. Vernehmlassung Rz. 26; Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 3). Gemäss der Stellenbeschreibung (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 31. Mai 2024) sind der Stelle Ressortleiter/-in B____ 14 Stellen direkt unterstellt. Aufgrund des Personalmangels bei der Kantonspolizei waren es etwas weniger (vgl. Stellungnahme vom 31. Mai 2024 S. 3). In seiner Funktion als Ressortleiter Stellvertreter trug der Rekurrent die Verantwortung für eine ganze Tour von 10 bis 12 Mitarbeitenden (Vernehmlassung Rz. 26).

6.3       Die Kantonspolizei macht geltend, aufgrund seiner Pflichtverletzungen verfüge der Rekurrent aktuell nicht über die Kompetenz, ein Vorbild für untergebene Mitarbeitende zu sein, und erfülle er damit aktuell die Anforderungen an eine Führungs- und Vorgesetztenfunktion nicht (vgl. Verfügung vom 30. März 2023 S. 6 [Akten PRK S. 8]; Stellungnahme vom 12. Mai 2023 Rz. 14 [Akten PRK S. 45]; Stellungnahme vom 30. Mai 2023 Rz. 19 [Akten PRK S. 94]; Vernehmlassung Rz. 5 und 26). Zudem beeinträchtigte pflichtwidriges Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber unterstellten Mitarbeitenden wie das vom Rekurrenten gezeigte das Arbeitsklima (vgl. Verfügung vom 30. März 2023 S. 6 [Akten PRK S. 8]; Vernehmlassung Rz. 26). Aufgrund der Pflichtverletzungen des Rekurrenten sei die geordnete Aufgabenerfüllung gefährdet, das Vertrauen der Kantonspolizei in die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung durch den Rekurrenten stark beeinträchtigt und die Weiterbeschäftigung des Rekurrenten als Ressortleiter Stellvertreter der Kantonspolizei nicht mehr zumutbar (vgl. Verfügung vom 30. März 2023 S. 6 f. [Akten PRK S. 8 f.]). Jedenfalls im Hinblick auf gewichtige Führungs- und Vorgesetztenfunktionen wie diejenige eines Gruppenleiters oder Ressortleiter Stellvertreters ist diese Einschätzung der Kantonspolizei nicht zu beanstanden. Zu den Anforderungen an Mitarbeiter mit einer Führungs- und Vorgesetztenfunktion gehört die Vorbildeignung (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.4.4). Aufgrund seiner Pflichtverletzungen ist dem Rekurrenten jedenfalls das für gewichtige Führungs- und Vorgesetztenfunktionen erforderliche Mass an Vorbildeignung zurzeit eindeutig abzusprechen. Insbesondere aufgrund des Fehlens der für die Stelle als Gruppenleiter und Ressortleiter Stellvertreter erforderlichen Vorbildeignung wäre die geordnete Aufgabener

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