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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht VD.2021.23 (AG.2021.353)

1 gennaio 2021·Deutsch·Basilea Città·BS_SVG·HTML·580 parole·~3 min·5

Riassunto

Entzug der Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2021.23

URTEIL

vom 5. Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Februar 2021

betreffend Entzug der Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt vom 16. Dezember 2019 und vom 28. Oktober 2020 einerseits wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 30 Tagen Freiheitsstrafe und andererseits wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 40 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 3. März 2020 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Vollzugsbehörde) den Rekurrenten auf den 3. Juni 2020 zum Strafantritt vor. Darauf beantragte der Rekurrent mit Gesuch vom 25. März 2020 erfolgreich die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit.

Mit Vollzugsmeldung vom 28. Januar 2021 teilte die Fachstelle für besondere Vollzugsformen der Vollzugsbehörde sodann mit, dass die Bemühungen zum Vollzug der gemeinnützigen Arbeit abgebrochen würden. Der Rekurrent sei trotz Verwarnungen nicht zur Arbeit erschienen und er habe auch das ihm gewährte rechtliche Gehör nicht in Anspruch genommen. Insgesamt habe er lediglich 116 von 272 Stunden abgeleistet. In der Folge entzog die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 5. Februar 2021 die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit rückwirkend per 28. Januar 2021.

Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 8. Februar 2021 Rekurs an mit dem Hinweis, dass eine Begründung innert Frist folgen werde. In der Folge reichte der Rekurrent jedoch keine Rekursbegründung ein. Die Akten der Vollzugsbehörde wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2      Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

Die angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 6. Februar 2021 zugestellt (vgl. act. 1 S. 3). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 8. März 2021 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Rekurrent reichte entgegen der eigenen Ankündigung keine Rekursbegründung ein. Er erklärte auch nicht, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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