Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2018.86
URTEIL
vom 28. November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Kind
C____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
vom 16. März 2018
betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Besuchsrecht
Sachverhalt
I.
C____, geboren am [...] 2009, ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführerin, Mutter) und B____ (Beigeladener, Vater). Die ehemals verheirateten und laut Akten seit 2014 geschiedenen Eltern leben bereits seit August 2009 getrennt. Der Mutter wurde im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens mit Entscheid des Einzelgerichts in Familiensachen vom 14. Dezember 2009 die Obhut über ihre Tochter übertragen und dem Vater ein minimales Besuchsrecht von jedem Mittwoch- und Samstagnachmittag von je viereinhalb Stunden eingeräumt, mit der Möglichkeit der Abänderung durch individuelle Abrede. Zudem wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet mit dem Auftrag, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen und die Eltern bei der Anpassung der Besuchs- und Betreuungsregelung zu begleiten und zu beraten. Die damalige Vormundschaftsbehörde (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) ernannte darauf mit Beschluss vom 5. Januar 2010 eine Beiständin, welche in der Folge mehrfach ersetzt worden ist. Seit Juni 2014 ist D____ als Beiständin eingesetzt.
II.
Es entwickelte sich rasch eine Auseinandersetzung um das Besuchsrecht. Zusammengefasst lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
Die Beschwerdeführerin hatte offenbar bereits Anfangs 2010 den Verdacht geäussert, der Beigeladene könnte sich sexueller Übergriffe an der Tochter schuldig machen; sie distanzierte sich allerdings zunächst wieder von diesem Verdacht. Nachdem sie im Dezember 2010 diesen Verdacht erneut äusserte, nahm der damalige Kinderarzt von C____ nach Rücksprache und auf Wunsch der Beschwerdeführerin Kontakt mit der damaligen Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS; heute Kinder- und Jugenddienst, KJD) auf. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin geäusserten Verdachts stimmten beide Eltern einer entsprechenden Abklärung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst [...] (E____) zu, welche mit Gutachten von Dr. F____ und lic. phil. G____ vom 25. Oktober 2011 abgeschlossen wurde (act. 8 S. 835 ff.; act. 12/1; nachfolgend: Gutachten E____). Besuche des Vaters konnten in der Folge nur noch sehr eingeschränkt und ab Dezember 2010 in enger Begleitung der Mutter und einer Vertrauensperson der Eltern erfolgen und wurden vom Vater schliesslich in diesem Rahmen im August 2011 beendet (vgl. Bericht Beiständin vom 13. Dezember 2011, act. 8 S. 1184 ff.). Mit Zwischenentscheid vom 5. Dezember 2011 passte das Einzelgericht in Familiensachen Basel-Stadt das Besuchsrecht des Vaters zunächst dahingehend an, dass der Vater seine Tochter jeweils an einem Morgen von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und einem Nachmittag von 14.15 bis 17.30 Uhr unter Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Vereins „H____“ (H____) oder einer Sozialarbeiterin zu sich zu Besuch nehmen sollte. Zudem wurde in diesem Entscheid eine Pflichtberatung der Eltern bei der J____ angeordnet, mit dem Auftrag der gemeinsamen Aufarbeitung und Auswertung der begleiteten Besuche sowie der Abgabe von Empfehlungen für die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechts zuhanden des Gerichts. Mit Entscheid des Eheschutzrichters vom 15. Februar 2012 wurde verfügt, dass die Pflichtberatung bei der J____ weitergeführt werde, und der Kontakt zwischen Vater und Tochter bis auf weiteres nach Absprache mit Dr. K____, Leitender Psychologe der J____, im Rahmen der Beratung erfolge. Den Eltern gelang es nicht, auf dieser Grundlage eine einvernehmliche Lösung zu finden, weshalb das Zivilgericht mit Entscheid vom 5. September 2012 feststellte, die Kontakte zwischen Vater und Tochter fänden im zweiwöchentlichen Turnus weiterhin unter Vermittlung und in Anwesenheit einer Fachperson der AKJS und der Mutter statt. Mit Entscheid vom 24. Januar 2013 räumte der Zivilgerichtspräsident dem Vater unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. K____, J____, vom 21. September 2012 (act. 8 S. 1133 ff.; nachfolgend: Bericht J____) ein Besuchsrecht von einem halben Tag pro Woche, von jedem zweiten Wochenende mit Übernachtung und von vier Wochen Ferien pro Jahr ein. Zum Zweck des sukzessiven Aufbaus dieses Besuchsrechts wurde der Vater bei seiner Bereitschaft behaftet, das Besuchsrecht vorerst und bis auf weiteres auf einen Nachmittag pro Woche zu beschränken und in Begleitung einer Drittperson auszuüben. Weiter wurden kinderpsychologische oder -psychiatrische Kontrollen der weiteren Entwicklung von C____ durch eine noch zu bezeichnende Fachperson beziehungsweise -stelle angeordnet und der Auftrag der Besuchsrechtsbeistandschaft wurde um die Kontrolle dieser Auflage erweitert. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 beauftragte der Zivilgerichtspräsident in Konkretisierung seines Entscheides vom 24. Januar 2013, Dr. phil. L____, I____, diese Kontrollen vorzunehmen. In einem von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 24. Januar 2013 angehobenen Berufungsverfahren – und nachdem der Vater mit Schreiben vom 23. Juni 2013 von der KESB die Einsetzung einer Begleitperson beantragt hatte, da die Mutter nur von ihr selber begleitete Kontakte zulasse, und dies von der Besuchsrechtsbeiständin mit Bericht vom 10. September 2013 bestätigt worden war –, einigten sich die Eltern, einer Empfehlung von Dr. L____ (act. 8 S. 1093 ff.) folgend, am 7. Januar 2014 vergleichsweise auf einen persönlichen Verkehr zwischen C____ und ihrem Vater im 14-täglichen Rhythmus für jeweils 3 Stunden und in Begleitung einer Fachperson, sowie auf die Fortsetzung der kinderpsychologischen Begleitung durch Dr. L____ und der bestehenden Beistandschaft.
Allerdings gestaltete sich die Durchführung der Besuche, trotz dieser Unterstützungen, weiterhin sehr schwierig (vgl. Bericht Beiständin vom 4. Juni 2015, act. 8 S. 1015 ff.). Im Rahmen der weiteren Begleitung der Familie durch die KESB äusserte der Vater am 24. Juli 2015 den Wunsch, seine Tochter in absehbarer Zeit unbegleitet sehen zu dürfen, welchem sich die Mutter widersetzte. Mit Entscheid der KESB vom 27. Januar 2016 wurde für C____ eine Kindesvertretung angeordnet und N____, Advokatin, als Kindesvertreterin ernannt. Mit Beschluss vom 12. April 2016 regelte die KESB die Besuche im Anschluss an eine Verhandlung mit den Parteien dergestalt, dass die Besuchskontakte zwischen C____ und ihrem Vater weiterhin durch H____ begleitet durchgeführt würden; die Frequenz der Besuche sei innerhalb der nächsten acht Monate von einmal monatlich drei Stunden sukzessive auf alle 14 Tage und vier Stunden zu erhöhen; gleichzeitig wurde die örtliche Beschränkung der Besuche aufgehoben, wobei der Vater aufgefordert wurde, C____ nur in Absprache mit der Mutter und der Beiständin zu sich nach Hause zu nehmen; der Ausbau der Besuche sollte in Absprache der Eltern zusammen mit der Beiständin erfolgen. Die Eltern wurden bei ihrer Bereitschaft behaftet, zusammen mit Frau Dr. L____, den Ursprung ihrer Konflikte zu bearbeiten und für C____ eine kinderpsychiatrische oder kinderpsychologische Begleitung zu installieren. Angesichts dieser Bereitschaft wurden die angeordneten Kontrollen durch Dr. L____ eingestellt und von einer Weisung an die Eltern, den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen, abgesehen. Abgewiesen wurde der Antrag der Mutter, die Beiständin erneut zu wechseln. Auch diese Besuchsrechtsregelung konnte in der Folge nicht umgesetzt werden.
III.
Aufgrund eines neuen Regelungsbegehrens des Vaters vom 30. Januar 2017 wurde dessen Kontaktrecht mit Beschlüssen der KESB vom 30. März und 13. Juli 2017 vorsorglich wieder neu geregelt. Gemäss dem Beschluss vom 13. Juli 2017 (act. 8 S. 657 ff.) sollten die Besuche weiterhin durch H____ begleitet durchgeführt, die Frequenz von anfänglich einmal monatlich drei Stunden sukzessiv erhöht und auf unbegleitete Besuche hin gearbeitet werden. Über die genauen Modalitäten wurden die Eltern auf eine Verständigung untereinander verwiesen, wobei es ihnen frei stehen sollte, die Unterstützung von Fachpersonen ihrer Wahl oder des Gutachters zu holen. Insbesondere wurde ein interventionsorientiertes Gutachten bei Dr. O____, P____, in Auftrag gegeben. Das Gutachten sollte dabei in zwei Phasen stattfinden. In einer ersten Phase sollte der Gutachter insbesondere die Beziehung von C____ zu ihren Eltern, allfällige Gefährdungen des Kindeswohls und erforderliche Zwischenschritte zur Etablierung einer dem Kindeswohl entsprechenden Besuchsregelung klären. Für die zweite Phase wurde eine Evaluation der Umsetzung des Besuchsrechts und die Feststellung der Voraussetzungen für eine nachhaltige Etablierung und Festigung eines aufgegleisten Besuchskontaktes in Aussicht gestellt. Nach der ersten Phase wurde für Oktober 2017 eine weitere Verhandlung in Aussicht genommen. Es wurde wiederum die Advokatin N____ als Kindesvertreterin für C____ eingesetzt und den Eltern empfohlen, sich jeweils separat in einem therapeutischen Setting mit den Ursachen des elterlichen Konfliktes auseinander zu setzen. Nach Eingang des ersten Zwischenberichts des P____ vom 25. Oktober 2017 (act. 8 S. 517 ff.; nachfolgend: Zwischenbericht P____) wurde mit den verfahrensbeteiligten Personen, unter anderem mit der damaligen Vertreterin der Mutter, Advokatin Q____, und Auskunftspersonen als Termin für die in Aussicht genommene Verhandlung bei der KESB der 16. März 2018 festgesetzt und die entsprechenden Vorladungen mit Schreiben vom 12. Februar 2018 zugestellt. Die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin orientierte die KESB am 13. März 2018 telefonisch darüber, dass ihr die Beschwerdeführerin aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen das Mandat entzogen habe. Mit Schreiben vom 13. März 2018 wandte sich der aktuelle Vertreter der Mutter, Dr. [...], Rechtsanwalt, an die KESB und beantragte, es sei von der Niederlegung des Vertretungsmandats durch die frühere Vertreterin und von der Konstituierung der Anwaltskanzlei Dr. [...] als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Kenntnis zu nehmen, die angesetzte Verhandlung sei abzusetzen und auf anfangs Mai 2018 neu anzusetzen und es sei Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren. Schliesslich liess die Beschwerdeführerin weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege und nun die Einsetzung der Anwaltskanzlei Dr. [...] als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen. Die KESB wies in der Folge mit Einzelentscheid vom 14. März 2018 (act. 8 S. 475 f.) das Gesuch um Verschiebung des Verhandlungstermins ab, gewährte dem neuen Vertreter per File Transfer Einsicht in die Kindesschutzakten, bestätigte die der Beschwerdeführerin bewilligte unentgeltliche Rechtspflege bezüglich ihrer Befreiung von den Verfahrenskosten und wies das Gesuch um Einsetzung der Kanzlei Dr. [...] als unentgeltlicher Prozessbeistand ab. Daraufhin teilte der neue Vertreter der Beschwerdeführerin der KESB mit Schreiben vom 15. März 2018 mit, dass er gegen den Entscheid vom 14. März 2018 Beschwerde zu erheben gedenke, und dass, ohne Verzicht auf die Verfahrensrechte seiner Mandantin, kein Dispensationsgesuch eingereicht werden müsse und sie der Verhandlung mit guten Gründen fernbleiben dürften (act. 8 S. 398 ff.).
Die Verhandlung der KESB fand am 16. März 2018 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters statt (Verhandlungsprotokoll, act. 8 S. 408 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Mutter mit Beschluss der KESB vom gleichen Tag (act. 1) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ entzogen und die Platzierung des Kindes im Übergangsheim [...], Basel, angeordnet. Die Beiständin wurde ersucht, für C____ einen geeigneten längerfristigen Platzierungsort zu finden und der Kindesschutzbehörde einen Antrag auf Umplatzierung zu stellen (Ziff. 1). Der Beiständin wurde gestützt auf Art. 450g Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, für die Umsetzung dieser Umplatzierung, soweit erforderlich, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls die Mitwirkungspflicht zwangsweise durchzusetzen zu lassen (Ziff. 7). Gleichzeitig wurde eine Überprüfung dieser Anordnung nach acht Monaten in Aussicht genommen (Ziff. 2). Für die Dauer der Unterbringung von C____ wurde die Beiständin beauftragt und ermächtigt, die Besuchskontakte der Elternteile in Zusammenarbeit mit dem P____ in Bezug auf Umfang, Dauer und Frequenz festzulegen, wobei grundsätzlich beide Elternteile gleichberechtigt sein sollen (Ziff. 3). Weiter wurde die Beiständin ersucht, schnellstmöglich für C____ eine kinderpsychiatrische Begleitung in die Wege zu leiten (Ziff. 4). Die Eltern wurden gemäss Art. 307 ZGB angewiesen, bei einer von der Kindesschutzbehörde noch zu benennenden Fachstelle je einzeln eine psychotherapeutische Begleitung zur Aufarbeitung der Konfliktgeschichte und zur künftigen Ermöglichung einvernehmlicher Besuchsregelungen in Anspruch zu nehmen (Ziff. 5). Der Antrag auf Wechsel der Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde abgewiesen (Ziff. 6). Schliesslich wurde einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 8). Für die Regelung der Verfahrenskosten wurde ein separater Entscheid in Aussicht genommen. In der Folge konnte der Entscheid der Beschwerdeführerin am 16. März 2019 nicht eröffnet und umgesetzt werden, weil sie am 16. März 2019 nicht zu Hause angetroffen wurde; am 19. März 2018 wurde der Entscheid der Beschwerdeführerin kurz nach 07.00 Uhr von der Vorsitzenden der Spruchkammer der KESB, in Begleitung der Beiständin, persönlich zu Hause eröffnet; er wurde indes nicht vollzogen (act. 8 S. 380 ff.).
Mit einer gegen den erwähnten Einzelentscheid der KESB vom 14. März 2018 gerichteten Beschwerde vom 19. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung, die Wiederholung der Verhandlung der KESB vom 16. März 2018, die Einräumung genügender Zeit, um sich zum Gutachten des P____ äussern, um Ergänzungsfragen anbringen und um Anträge stellen zu können, und die Einsetzung der Kanzlei Dr. [...] als unentgeltlicher Prozessbeistand. Schliesslich verlangte sie, die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 16. März 2018 mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. Nachdem mit instruktionsrichterlichem Entscheid vom 20. März 2018 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Endentscheid vom 16. März 2018 wieder hergestellt worden war, wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
IV.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu beurteilende Beschwerde (act. 2) gegen den Entscheid der KESB vom 16. März 2018 erhoben, mit der sie dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung beantragt. Weiter beantragt sie, es sei von einer Fremdplatzierung ihrer Tochter abzusehen und das Besuchsrecht des Vaters B____ bis auf weiteres zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Einsetzung eines neuen Verfahrensbeistandes und einer neuen Kinderanwältin im Rechtsmittelverfahren und die Wiederholung der Verhandlung vom 16. März 2018 sowie die Einholung eines Obergutachtens durch eine erfahrene und kompetente Fachperson des I____ und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Dr. [...] als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Nach erfolgter Nachreichung der erforderlichen Belege zu ihrer finanziellen Lage hat der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 (act. 5 f.) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung ergänzt und zum Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 Stellung genommen. Sie beantragt dabei (Ziff. 1), dass das Verwaltungsgericht „im Rahmen einer prozessleitenden Anordnung klarzustellen“ habe, „ob die im Rekurs vom 19. März 2018 erhobenen Rügen in Bezug auf die Weigerung der KESB, die Verhandlung vom 16. März 2018 zu verschieben und den unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichen Prozessbeistand einzusetzen, nochmals separat zu substanzieren und darzulegen sind oder ob es genügt, dass die Akten aus diesem Verfahren von Amtes wegen beizogen“ würden. Zudem hat sie neue Beweismittel eingereicht und die Befragung von sich und von Dr. O____ verlangt, „ob es tatsächlich zutrifft, dass der Experte sich über die Kinderkonvention KRK lustig gemacht und als unwichtig abgetan hat“ (Ziff. 3). Schliesslich hat sie weitere Beweisanträge vorbehalten (Ziff. 5). In der Folge hat der Instruktionsrichter die Akten des Verfahrens VD.2018.45 beigezogen und gleichzeitig klargestellt, dass es nicht Sache des Gerichts sei, „eingetragenen Anwälten ‚prozessrechtliche Klarstellungen‘ zu erteilen“.
Die KESB beantragt mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (act. 7 f.) die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie der Anträge Ziff. 1, 3. und 5 der Eingabe vom 15. Juni 2018, soweit darauf einzutreten sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt sie die Verfügung der Wiederaufnahme eines Besuchsrechts analog der Empfehlung im Zwischenbericht zum interventionsorientierten Gutachten vom 28. Oktober 2017. Entsprechend solle der Vater das Recht erhalten, seine Tochter während sechs Monaten im 14-täglichen Rhythmus von Samstag 10.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr und nach einer ersten Phase von sechs Monaten von Freitag nach Schulschluss bis Samstagabend 18.00 Uhr zu betreuen. Weiter sei die Beiständin damit zu beauftragen, für C____ eine kinderpsychiatrische Begleitung in die Wege zu leiten; ein bis zwei Termine sollten vor dem ersten Besuchskontakt mit dem Vater stattfinden, um C____ die Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der väterlichen Beziehungen näher zu bringen.
Die Kindesvertreterin macht mit Eingabe vom 29. Juni 2018 (act. 9 f.) geltend, dass eine Fremdplatzierung aus Sicht des Kindes nicht wünschenswert sei, C____ aber auch keinen Kontaktabbruch zum Vater wünsche. Sie beantragt die Abweisung der beantragten Sistierung des Besuchsrechts wie auch des Antrags auf Einsetzung einer neuen Kindesvertretung, weist darauf hin, dass C____ zu einer psychologischen Begleitung bereit sei, und ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für die Kindesvertretung.
Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 (act. 11 f.) beantragt der beigeladene Vater die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Entsprechend sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter aufzuheben und C____ sei für beschränkte Zeit und unter geeigneten Bedingungen unterzubringen, die eine gleichberechtigte Beziehung zu beiden Elternteile ermöglichen. Weiter beantragt er die Abweisung der Verfahrensanträge betreffend Einsetzung eines neuen Verfahrensbeistandes beziehungsweise einer neuen Kinderanwältin sowie betreffend Wiederholung der Verhandlung vom 16. März 2018 sowie auch des Antrags auf Einholung eines weiteren „Obergutachtens“. Schliesslich beantragt er vorsorglich, für die Dauer des Verfahrens, die Anordnung verschiedener Massnahmen. So sei ihm zu gestatten, seine Tochter vorerst wöchentlich während eines halben Tages zu sich zu Besuch zu nehmen, eventualiter sei die Fachstelle H____ mit der Begleitung der Übergaben zu Beginn beziehungsweise am Ende der Besuchszeiten zu beauftragen. Sollte sich das vorliegende Verfahren über mehr als drei Monate hinziehen, sei das Besuchsrecht angemessen zu erweitern. Für die Tochter C____ sei eine kinderpsychiatrische Behandlung anzuordnen und die von der KESB eingesetzte Beiständin sei zu beauftragen, diese Behandlung in die Wege zu leiten. Die Mutter sei auf die Strafbestimmung von Art. 292 StGB hinzuweisen, für den Fall, dass sie sich dem behördlich angeordneten Besuchsrecht des Vaters beziehungsweise der angeordneten kinderpsychiatrischen Behandlung von C____ widersetze.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 hat der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsetzung einer neuen Kindesvertreterin begründet abgewiesen und die bisherige Kindesvertreterin in ihrem Amt bestätigt. Auf den Antrag auf Einsetzung eines neuen Verfahrensbestandes, soweit sich dieser offenbar auf die Besuchsrechtsbeiständin bezog, ist er nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 (act. 13) hat sich der Beigeladene mit der von der KESB vorgeschlagenen Besuchsrechtsregelung einverstanden erklärt. Mit Eingaben vom 18. Juli 2018 (KESB [act. 14] und Beschwerdeführerin [act. 15 f.]), 20. Juli 2018 (Kindesvertreterin [act. 17]) und 26. Juli 2018 (Beigeladener [act. 18]) haben die Parteien zu den vorsorglichen Regelungsanträgen Stellung genommen. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 (act. 20) hat die Beschwerdeführerin auf die Eingabe des Beigeladenen dupliziert. Mit Eingabe vom 21. August 2018 (act. 21) hat die Beschwerdeführerin allfällige Videoaufnahmen der Spielsequenzen durch das P____ thematisiert, worauf sich der Gutachter Dr. O____ mit Schreiben vom 4. September 2018 (act. 22) hat vernehmen lassen. Darauf hat der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2018 (act. 23) den Antrag gestellt, das Gutachten von Dr. O____ aus dem Recht zu weisen und bei Bedarf die Anordnung eines Obergutachtens anzuordnen. Zuvor hatte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts am 31. August 2018 die Anträge auf Einholung eines Obergutachtens sowie auf Ladung von Zeugen abgewiesen, unter Vorbehalt eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts; ebenso hat er den Antrag auf vorsorgliche Regelung des Besuchskontaktes zwischen Vater und Tochter abgewiesen. In einer weiteren Eingabe vom 5. November 2018 (act. 24) hat der Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er eine Replik zur Stellungnahme des Beigeladenen vorbereitet habe, welche er vorgängig schriftlich eröffnen oder an der Verhandlung vorlesen könne, worauf ihm mitgeteilt wurde, an der Verhandlung bestehe die Möglichkeit zu sämtlichen Vorbringen Stellung zu nehmen. C____ ist am 7. November 2018 durch den Instruktionsrichter und eine mitwirkende Richterin des Verwaltungsgerichts angehört worden.
An der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 28. November 2018 haben die Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter, zwei Vertreterinnen der KESB, der Beigeladene mit seinem Vertreter, die Kindesvertreterin und die Beiständin von C____ sowie – bis zum Abschluss seiner Befragung – der Sachverständige Dr. O____ teilgenommen. Die Beschwerdeführerin, der Beigeladene, die Kindesvertreterin und die Beiständin von C____, die Vertreterinnen der KESB und der Sachverständige sind befragt worden, wobei die Beschwerdeführerin und der Beigeladene die Möglichkeit hatten, Ergänzungsfragen zu stellen respektive stellen zu lassen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, die Vertreterin der KESB, der Vertreter des Beigeladenen und die Vertreterin von C____ sind zum Vortrag gelangt; der Vertreter der Beschwerdeführerin hat repliziert. Sie alle haben ihre schriftlich gestellten Anträge grundsätzlich bekräftigt, teils mit leichten Modifizierungen. So beantragt der Vertreter der Beschwerdeführerin insbesondere die Aufhebung des Fremdplatzierungsentscheides und die Sistierung des Besuchsrechts bis auf Weiteres, wobei die Wiederaufnahme so zu regeln sei, dass das Kindeswohl nicht gefährdet werde; für die Wiederaufnahme hätten sich alle Beteiligten, d.h. der Vater, C____ und die Mutter kinderpsychologischer Hilfe respektive Therapien zu unterziehen. Die Vertreterin der KESB hält am angefochtenen Entscheid fest und beantragt zusätzlich einen Teilentzug der elterlichen Sorge der Mutter in Bezug auf den medizinischen Bereich, dies zur Etablierung einer Therapie für C____. Der Vertreter des Beigeladenen ergänzt seine Anträge dahingehend, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Eventualiter ersucht er darum, dass der Vater mit der Tochter ein Gespräch führen kann, dass eine Erziehungsbeistandschaft mit umfassenden Befugnissen anzuordnen sei, welche insbesondere eine unabhängige kinderpsychiatrische Behandlung für C____ einleiten und engmaschig begleiten solle. Die Vertreterin von C____ schliesslich ersucht um Sistierung des Verfahrens, um eine Regelung der Besuche, die anfangs begleitet, dann unbegleitet durchzuführen seien, sowie um Etablierung einer kinderpsychologischen Begleitung von C____; im Mai 2019 sei eine erneute Verhandlung zur Prüfung der Umsetzung durchzuführen.
Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. mit weiteren Hinweisen; VGE 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (vgl. VD.2017.274 vom 18. September 2018 E. 1.4).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____, Inhaberin der elterlichen Sorge und Verfahrensbeteiligte zweifellos zur Erhebung der Beschwerde gegen die Aufhebung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts und gegen die Fremdplatzierung ihrer Tochter legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit 314 Abs. 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.
Das Verfahren ist sehr umfangreich. Nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten, Rügen und Anträgen insoweit statt, als diese überhaupt relevant für die Beurteilung der Beschwerde sind. Der Gehörsanspruch ist gewahrt, denn die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f. E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1).
1.5
1.5.1 Zur Verhandlung vor Verwaltungsgericht hatten sich, neben den Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern und dem Sachverständigen, wohl auf Initiative der Beschwerdeführerin hin, auch ein akkreditierter Journalist sowie der Vater der Beschwerdeführer und ein weiterer Zuschauer eingefunden. Der Vorsitzende hat zu Beginn der Verhandlung dargelegt, dass vorliegend die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung erfüllt sind, so dass die Zuschauer den Gerichtssaal verlassen und die Verhandlung nicht im Gerichtssaal verfolgt haben.
1.5.2 Das Bundesgericht hat sich mit dem aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fliessenden Anspruch auf eine (publikums-)öffentliche Verhandlung im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen im Entscheid BGE 142 I 188 und im Entscheid BGE 144 III 442 grundsätzlich auseinandergesetzt. Vorliegend stehen insbesondere die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über die gemeinsame Tochter einerseits und die Regelung des Besuchsrechts des Beigeladenen zur Tochter andererseits zur gerichtlichen Beurteilung. Der Sache nach geht es an sich zwar um eine familienrechtliche Angelegenheit, in der sich zwei respektive mit dem Kind insgesamt drei Familienmitglieder gegenüberstehen. Insoweit würde das Verfahren in die Ausnahmekategorie des "Schutzes des Privatlebens der Prozessparteien" gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen. Formal steht indes eine hoheitliche Kindesschutzmassnahme und damit eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinn im Streit und es ist eine besondere Begründung notwendig, damit auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann. Die Öffentlichkeit kann in diesen Fällen nicht pauschal mit Hinweis auf den "Schutz des Privatlebens" ausgeschlossen werden (BGE 144 III 442 E. 2.5 S. 446).
Ob ein solch besonderer Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGE 144 III 442 S. 447, mit Hinweisen auf Urteile des EGMR insbesondere Ramos Nunes de Carvalho e SA gegen Portugal Nr. 55391/13, 57728/13 / 74041/13 vom 21. Juni 2016 .93; Schabas, The European Convention on Human Rights, A Commentary, 2015, S. 288). Bei der im Rahmen dieses Entscheids vorzunehmenden Gewichtung und Abwägung der massgebenden Umstände (ausführlich dazu: Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 24 Rz. 89 ff. S. 522 f., mit Hinweisen; Meyer, in: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 68 zu Art. 6 EMRK) steht dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
1.5.3 Vorliegend sieht sich das von der Kindesschutzmassnahme betroffene neunjährige Kind seit Jahren den einander widersprechenden Interessen seiner engsten Angehörigen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin thematisiert unter anderem immer wieder, so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, belastende Vorwürfe betreffend angebliche sexuelle Übergriffe im Baby- respektive Kleinkindalter. Das Kind ist, wie sich aus den immerhin insoweit übereinstimmender Angaben aller Beteiligter ergibt und auch an seiner Anhörung deutlich geworden ist, durch die Konfliktsituation und die entsprechenden Verfahren mittlerweile sehr belastet. Der Schutz des Privatlebens und die Interessen aller Beteiligter, insbesondere auch des Kindes, sind unter diesen Umständen höher zu gewichten als die Interessen der Beschwerdeführerin respektive ihres Umfelds an der Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit. Das für den Ausschluss der Öffentlichkeit sprechende Interesse namentlich auch des betroffenen Kindes ist in Art. 6 Ziff. 1 EMRK explizit als ein den Ausschluss einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigendes Interesse anerkannt. Im Übrigen kommt dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK zum Ausdruck kommenden Prinzip der Justizöffentlichkeit grundsätzlich zwar zentrale Bedeutung zu. Dieses hat vorliegend allerdings kein ausschlaggebendes Gewicht. Zwar ist eine hoheitlich auftretende Behörde an dem Verfahren beteiligt. Dennoch steht wie dargelegt eine familienrechtliche Angelegenheit (im weiteren Sinne) in Streit und obliegt der Behörde und dem Gericht die Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Damit kommt dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und namentlich dem Aspekt der Kontrolle der Justiz eine andere Bedeutung zu, als dies etwa in einem Strafverfahren der Fall ist, das gänzlich andere Ziele verfolgt (vgl. dazu BGE 144 III 442 E. 2.6 S. 448; BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag damit mit Bezug auf die Hauptverhandlung die Interessen insbesondere auch des Kindes und des Vaters an einem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu überwiegen. Im Übrigen wird der vorliegende Entscheid, wie grundsätzlich alle Entscheide des Verwaltungsgerichts, in anonymisierter Form, auf dem Internet publiziert werden, so dass mit Bezug auf die Urteilseröffnung dem Prinzip der Justizöffentlichkeit ausreichend Genüge getan werden kann.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt auch die Verletzung verfassungsmässig geschützter Verfahrensgarantien (Beschwerdebegründung [BB] Ziff. 14.9). Dazu ist Folgendes auszuführen:
Soweit sie in diesem Zusammenhang behauptet, ihr Gehörsanspruch sei verletzt, weil ihr das Gutachten des P____ erst Ende Januar 2018 zugestellt worden sei, kann auf E. 3.3.2 unten verwiesen werden. Eine Gehörsverletzung ist insoweit nicht ersichtlich. Es kann immerhin festgehalten werden, dass eine rasche, unaufgeforderte Zustellung solcher Gutachten an die Parteien wünschenswert wäre. Weiter wird geltend gemacht, es müssten vom Beigeladenen eingereichte Schriftstücke aus den Akten entfernt werden, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin respektive ihre Vertreter haben umfassende Akteneinsicht genommen und es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde welche Aktenstücke aus den Verfahrensakten zu entfernen seien. Dass ein allfälliger Anruf einer Bekannten der Beschwerdeführerin bei der Vorsitzenden der Spruchkammer der KESB nicht aktenkundig gemacht worden ist, bei welcher die Vorsitzende geäussert haben soll, sie wisse sehr wohl, dass die Beschwerdeführerin „eine starke und tolle Mutter“ sei, stellt auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin dar, zumal im angefochtenen Entscheid (E. 54) explizit festgehalten worden ist, dass aus dem Umfeld der Mutter mannigfach darauf hingewiesen worden sei, dass diese C____ adäquat pflege und ihre Grundbedürfnisse befriedige. Zur Beweiserhebung und -würdigung der Vorinstanz wird nachfolgend jeweils an geeigneter Stelle eingegangen werden. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien in der Beweisabnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich.
2.2 Im Plädoyer moniert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat indes die aufschiebende Wirkung bereits mit Verfügung vom 20. März 2018 längst wieder hergestellt, so dass diese Rüge im vorliegenden Verfahren ohnehin gegenstandslos ist. Die Vorinstanz hat den Entzug der aufschiebenden Wirkungen im angefochtenen Entscheid im Übrigen begründet und sich dabei insbesondere auf die Empfehlungen des Sachverständigen gestützt. Dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses Kurzschlussreaktionen der Beschwerdeführerin befürchtet hat, ist im Übrigen nachvollziehbar, zumal diese ohne nachvollziehbaren Grund der Verhandlung fern geblieben war, so dass sie es auch zu verantworten hat, dass ihr der Entscheid der KESB nicht am 16. April 2018 hat eröffnet werden können. Im Übrigen sind die Vertreterin der KESB und die Erziehungsbeiständin bei ihrer Vorsprache am 19. März 2018 offensichtlich zurückhaltend aufgetreten (vgl. Aktennotiz betreffend Versuche der Eröffnung und Umsetzung vom 19. und 16. März 2018, act. 8 S. 380 f.). Jedenfalls waren die unmittelbare Reaktion der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters auf diese Vorsprachen sachlich, so steht in den Eingaben vom 19. und 20. März 2018 kein Wort über ein Trauma, welches C____ am 19. März 2019 erlitten hätte (vgl. act. 8 S. 349 ff., 375 ff.).
2.3 An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Vertreter der Beschwerdeführerin behauptet, er sei auf Unterlagen gestossen, welche nicht bei den Akten gewesen seien, und hat diese eingereicht (act. 26). Er verweist dafür auf ein Schreiben eines der früheren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, Dr. R____, vom 10. November 2011. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben für die Beurteilung der aktuellen Situation ohnehin nicht relevant scheint, ist dieses Schreiben bei den elektronischen Akten (act 8 S. 1181). Ein weiteres Schreiben von Dr. R____ vom 11. Februar 2011 an die AKJS – und nicht an die KESB respektive die frühere Vormundschaftsbehörde – ist für die Beurteilung der aktuellen Situation offensichtlich auch nicht relevant. Diese Rüge zielt somit ins Leere.
3.
3.1 Mit ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf die bereits mit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der KESB vom 14. März 2018 erhobenen Rügen gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Verschiebung der vorinstanzlichen Verhandlung vom 16. März 2018, an denen sie festhalte (BB Ziff. 6). Auf die entsprechenden Rügen war das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil VD.2018.45 vom 23. Mai 2018 nicht eingetreten, da mit der Abweisung des Antrages auf Verschiebung der Verhandlung der Beschwerdeführerin kein nicht wieder gutzumachenden Nachteil entstanden sei und die Rüge somit noch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden könne. Auf diese Rüge ist daher hier einzutreten.
3.2 Die Vorinstanz hat zur Abweisung des entsprechenden Gesuches erwogen, die Verschiebung einer Verhandlung setze gemäss Art. 135 lit. b ZPO zureichende Gründe voraus. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf die Niederlegung des Vertretungsmandates durch ihre bisherige Anwältin aufgrund einer grundlegenden Meinungsverschiedenheit über die Mandatsführung und insbesondere über die Vorbereitung der anstehenden Verhandlung. Sie mache geltend, die Fortsetzung des Mandats habe ihr nicht zugemutet werden dürfen und eine neue Vertretung benötige angemessene Zeit für die Vorbereitung der Verhandlung. Zwar werde der Beizug oder der Wechsel einer Vertretung als zureichender Grund für die Verschiebung einer Verhandlung angesehen, wenn dieser ansonsten nicht genügend Vorbereitungszeit verbleiben würde. Dies gelte aber nicht, wenn eine Partei vor einer Verhandlung genügend Zeit gehabt hat, um eine neue Vertretung zu suchen, zu mandatieren und zu instruieren. Vorliegend sei der Verhandlungstermin den Parteien seit rund einem Monat bekannt gewesen. Zudem habe nicht etwa die bisherige Rechtsbeiständin das Mandat niedergelegt, sondern umgekehrt habe die Beschwerdeführerin dieser das Mandat entzogen. Schliesslich habe C____ ein Interesse an einer raschen Klärung der Situation und es sei zu beachten, dass eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren nicht zwingend erforderlich sei, da auch der Vater nicht anwaltlich vertreten sei.
3.3
3.3.1 Dem hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdebegründung vom 19. März 2018 im Verfahren VD.2018.45 entgegen gehalten, in Anbetracht der Komplexität des Falles und den vom Gutachter empfohlenen Massnahmen einer Sistierung des Besuchsrechts oder einer Fremdplatzierung sei mit der Abweisung der beantragten Verhandlungsverschiebung ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 EMRK verletzt worden (vgl. auch BB Ziff. 10.3, Ziff. 14.9). Das Gutachten sei ihr erst am 26. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht und es sei ihr keine Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt worden. Eine solche Stellungnahme habe ihre damalige Anwältin trotz mehrmaliger Nachfrage nicht schreiben wollen, obwohl das Gutachten unvollständig und teilweise falsch sei. Den Verlust des Vertrauens in ihre damalige Rechtsbeiständin erklärt die Beschwerdeführerin zusammengefasst insbesondere damit, dass diese ihre Pflichten im Zusammenhang mit der formrichtigen Einreichung von Sachverhaltsgrundlagen und dem korrekten Stellen von Beweisanträgen und bezüglich der Vorbereitung der Verhandlung, Begleitung der Klientschaft und der Analyse und Besprechung des Entscheids verletzt habe.
3.3.2 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verschiebung der vorinstanzlichen Verhandlung zu begründen.
Es erscheint zunächst fraglich, ob überhaupt von einer massgebenden Pflichtverletzung der bisherigen Vertreterin gesprochen werden kann. Notabene hatte die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Kündigungs-Mail vom 12. März 2018 bei der von ihr selbst mandatierten Anwältin noch für deren „fachkundige Begleitung“ bedankt (act. 8 S. 438). Von einem gestörten Vertrauensverhältnis kann somit offensichtlich nicht die Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin nun nachträglich ihre frühere Anwältin abwertet und ihr Pflichtverletzungen und gar „Todsünden eines Anwalts“ vorwirft, fügt sich im Übrigen nahtlos in ihr in den Akten dokumentierte Verhalten ein: Sobald eine Fachperson (vermeintlich) nicht (mehr) hinter ihr steht, wird sie abgewertet und insbesondere der Inkompetenz bezichtigt und abgesetzt respektive die Absetzung beantragt. So wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Absetzung der Kindesvertreterin und der Beiständin beantragt, weil sich diese nicht genügend für das Kindeswohl eingesetzt hätten (BB Ziff. 5).
Die Beschwerdeführerin hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren unentgeltlich prozessiert (vgl. act. 8 S. 427). In dem von der Offizialmaxime und vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren vor der KESB ist an die Voraussetzungen für das Gebotensein einer anwaltlichen Verbeiständung grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 mit Hinweisen; VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 4b, in: BJM 2005 S. 100 ff.; VGE VD.2015.200 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund der im Raum stehenden Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung der Tochter der Beschwerdeführerin war deren anwaltschaftliche Verbeiständung vorliegend zweifellos geboten.
Die Anwältin hatte im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ihre Bemühungen an dem für die Wahrung der prozessualen Ansprüche ihrer Mandantin Notwendigen zu orientieren. Kann zu einem Gutachten in einer Hauptverhandlung, in welcher auch der Gutachter persönlich anwesend ist und befragt werden kann, umfassend Stellung genommen werden, so bildet der Verzicht auf eine vorgängige schriftliche Stellungnahme dazu offensichtlich keine anwaltschaftliche Pflichtverletzung. Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge aktenwidrig, es habe keine Gelegenheit bestanden, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an den Gutachter zu stellen (BB Ziff. 10.1): Mit der Vorladung vom 12. Februar 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass der Gutachter zur Verhandlung geladen wird, so dass ihm dort solche Fragen würden gestellt werden können, auch von der Beschwerdeführerin – hätte sie nicht auf eine Teilnahme an der vorinstanzlichen Verhandlung verzichtet. Auch die weiteren Vorwürfe an die frühere Vertreterin sind nicht geeignet, die Notwendigkeit eines Wechsels der vom Staat zu finanzierenden Vertretung zu rechtfertigen. Der Vorhalt einer ungenügenden Vorbereitung der Hauptverhandlung bleibt reine und unbelegte Behauptung. So hat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin offensichtlich eine gemeinsame Sitzung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung mit der Vertreterin stattgefunden und das Angebot für eine weitere Besprechung bestanden (vgl. etwa Mails Q____ vom 9. März 2018 und 24. Januar 2018, VD.2018.45 act. 5/5, 5/3a). Die Bestimmung der angemessenen Dauer einer Instruktionssitzung ist ins pflichtgemässe Ermessen der Anwältin gestellt. Es kann nicht Sache eines als Zweitmeinung beigezogenen Anwalts oder eines Gerichts sein, diese Prüfung anstelle der mandatierten Vertreterin vorzunehmen. Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vertretung durch eine Anwältin sie nicht von deren umfassenden Instruktion dispensiert. Nach Vorlage eines Gutachtens darf die Vertreterin darauf bauen, dass die Beschwerdeführerin sie darüber hinaus selbständig auf wesentliche Punkte des ihr vertrauten Verlaufs hinweist, die mit dem Gutachten in Widerspruch stehen oder für dessen Beurteilung wichtig sind. Die Reaktion der abgesetzten Vertreterin mit Mail vom 9. März 2018 ist daher nicht zu beanstanden (VD.2018.45 act. 5/5). Unverständlich ist nach dem Gesagten schliesslich die Rüge, für die Lektüre des Gutachtens habe der Beschwerdeführerin bloss eine „extrem und unverhältnismässig kurze Zeit“ zur Verfügung gestanden. Das Gutachten wurde ihr gemäss ihrer eigenen Darstellung am 26. Januar 2018 und mithin sieben Wochen vor der Verhandlung zugestellt (BB Ziff. 10.1). Sie hat dazu mit Mail vom 17. Februar 2018 auf insgesamt drei Seiten zuhanden ihrer damaligen Vertreterin Stellung genommen (VD.2018.45 act. 5/4). Es war ihr also offensichtlich möglich, sich in einer knapp dreiwöchigen Zeitspanne in das 62 Seiten umfassende Gutachten einzuarbeiten und dieses umfassend zu kommentieren. Dies wird durch eine Mail der Beschwerdeführerin vom 9. März 2018 an ihre frühere Vertreterin untermauert, in welcher sie schreibt (VD.2018.45 act. 5/5): „ …Wir hatten lange Zeit uns damit [d.h. mit dem Gutachten] zu befassen.“
3.3.3 In jedem Fall wäre ein Verschiebungsgesuch der KESB aber so rechtzeitig vor der Verhandlung zu stellen gewesen, wie dies möglich war (vgl. Frei, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Bd. I Art. 135 N 2). Es ist einzureichen, sobald die gesuchstellende Partei den Verschiebungsgrund kennt (vgl. Jenny/Jenny, in: OFK-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 4). Dies folgt aus der Verpflichtung der Parteien zum Handeln nach Treu und Glauben im Prozess (vgl. Art. 5 BV, Art. 52 ZPO). Aufgrund der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin und der von ihr selbst eingereichten Unterlagen gab es keinen Grund, mit der Stellung des Gesuches bis drei Tage vor der längst angesetzten Verhandlung zuzuwarten. So lässt sich dem erwähnten Mail der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2018 an ihre vormalige Vertreterin (VD.2018.45 act. 5/4) entnehmen, dass der offiziell am 12. März 2018 mandatierte neue Vertreter sich am 17. Februar 2018 bereits inhaltlich zum Gutachten geäussert hatte („… >>Gutachten ist eine Erpressung>> Anwalt […] [siehe unten] sagt dazu: » Das ist eine Drohung am Leib und Leben und eine Straftat (Art.129) …“). Der Anwalt war also Mitte Februar 2018 längst mit der Angelegenheit – und damit auch mit der angeblich pflichtwidrigen und unsorgfältigen Mandatsführung der früheren Vertreterin – vertraut. Die Beschwerdeführerin hat es selbst zu verantworten, dass sie ihrer Anwältin sehr kurzfristig vor der Verhandlung das Mandat entzogen und stattdessen einen zwar offenbar bereits eingearbeiteten, aber mutmasslich am Verhandlungstermin nicht mehr verfügbaren Anwalt mandatiert hat. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Verschiebung der Verhandlung somit zu Recht abgewiesen. Hervorzuheben ist der Umstand, dass eine Verschiebung der Verhandlung namentlich nicht im Interesse des betroffenen Kindes gewesen wäre.
Unter diesen Umständen ist mit der Ablehnung des Gesuches um Verschiebung der Verhandlung vor der KESB das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 43 ff.) zutreffend feststellt, war die Beschwerdeführerin verpflichtet, an der vorinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen, und folglich säumig, so dass gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 234 ZPO ein Entscheid aufgrund der Akten und der Ausführungen der anwesenden Verhandlungsteilnehmenden ergehen und auf ihre persönliche Anhörung gemäss Art. 447 ZGB verzichtet werden konnte. Weshalb es Treu und Glauben widersprechen sollte, nach erfolgter, vorgängiger Abweisung des Verschiebungsgesuchs und infolge der – vorab vom Vertreter explizit angekündigten – Säumnis auf ihre Anhörung zu verzichten (vgl. BB Ziff. 10.2), ist auch angesichts der vorliegenden Bestätigung dieses Zwischenentscheids unverständlich. Die Beschwerdeführerin scheint sich auf den Standpunkt stellen zu wollen, durch Säumnis und Widersetzung gegen behördliche Entscheide Fakten schaffen zu können, welche diese umstossen sollten. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Von einer Verweigerung der Gelegenheit zur persönlichen Anhörung (BB Ziff. 10.3) kann hier nicht die Rede sein. Demzufolge ist auch der Antrag auf Wiederholung der Verhandlung vor der KESB abzuweisen.
3.4 Schliesslich wäre eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs durch die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohnehin geheilt worden, denn die Beschwerdeführerin ist ausführlich zu Wort gekommen und hatte die Möglichkeit, Fragen an die anderen Parteien und Verfahrensbeteiligten sowie an den Sachverständigen zu stellen respektive stellen zu lassen.
4.
4.1 Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die von der Beschwerdeführerin angefochtene Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung ihrer Tochter; weiter stellen sich auch Fragen in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zwischen Tochter und Vater.
4.2 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihre Tochter aufgehoben und sich dabei auf Art. 310 Abs. 1 ZGB gestützt.
Zur Begründung hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass ein Kind gemäss der genannten Bestimmung den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen sei, wenn seiner Gefährdung nicht anders begegnet werden könne. Dabei wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass von allen Fachleuten und involvierten Parteien sowie deren Umfeld mannigfach bestätigt und betont wurde, dass die Mutter C____ adäquat pflege und ihre Grundbedürfnisse decke (Entscheid KESB Ziff. 54). Vorliegend bestehe zwischen den Eltern ein seit Jahren andauernder Konflikt um die Ausübung des Besuchsrechts zwischen der Tochter und ihrem Vater. Trotz angeordneten, seit anfangs 2011 durch die Mutter selbst oder verschiedenste Fachpersonen begleiteten Besuchskontakten habe die Mutter bei keiner der ambulanten Regelungen dauernd und konstruktiv mitgewirkt. In den letzten zwei Jahren habe der Vater seine Tochter bloss noch sechs Mal sehen dürfen, wobei der letzte Kontakt am 2. Juni 2017 stattgefunden habe (Ziff. 49). Soweit die Beschwerdeführerin dem Vater vorgeworfen habe, gegenüber seiner Tochter nach der Trennung im Jahr 2010 sexuelle Übergriffe verübt zu haben, bezog sich die Vorinstanz auf die Abklärung dieser Vorwürfe durch Dr. F____ und lic. phil. G____ im Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011. Den Gutachterinnen seien dabei damals die extrem unangemessenen und überfordernden Erwartungen der Mutter an ihr Kind aufgefallen. So habe sie von C____ Aussagen zu Erlebnissen mit dem Vater in einem Zeitraum erwartet, in welchem dem Kind die Sprachfähigkeit gefehlt hat. Es bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt im Gutachten, dass ein Missbrauch stattgefunden haben könnte.
Zur Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen, nicht anders abwendbaren Kindeswohlgefährdung durch die bestehende Störung des Kontakts von C____ zu ihrem Vater bezog sich die Vorinstanz insbesondere auf das Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011, auf den Bericht J____ von Dr. K____ vom 21. September 2012, einen Bericht von Dr. L____ vom I____ vom 20. Dezember 2013 (act. 8 S. 1093; nachfolgend Bericht Dr. L____) und den Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 sowie auf die Aussagen des Sachverständigen O____ anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung. Gestützt darauf kam die Vorinstanz mit dem Sachverständigen O____ zum Schluss (vgl. Entscheid KESB Ziff. 62 ff.), dass C____ in der Obhut ihrer Mutter nicht so geschützt und gefördert werde, wie es für ihre geistige Entfaltung nötig wäre. Es liege „eine latente sowie erhebliche Kindeswohlgefährdung durch die fehlende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft sowie Bindungsfähigkeit“ der Mutter vor. Die Erfahrungen seit Dezember 2010 hätten gezeigt, dass ambulante Kindesschutzmassnahmen von Seiten der Mutter nicht in dem Masse unterstützt werden könnten, dass sie über längere Zeit funktionierten. Die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs sowie die Ängste der Mutter, dass der Vater C____ nicht adäquat betreuen und beschützen könne, seien letztlich, selbst wenn von der Mutter tatsächlich so wahrgenommen und gefühlt, Ausflüchte, um ihre Verweigerungshaltung gegenüber dem Ausbau einer gelebten Vater-Tochter-Beziehung zu legitimieren. Eine weitere, unsichere Besuchsregelung würde zur Fortsetzung eines unerträglichen Zustands führen. Deshalb sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C____ im jetzigen Zeitpunkt nötig und verhältnismässig, um ihr mit der Platzierung an einem neutralen Ort die Gleichberechtigung beider Elternteile aufzeigen zu können. Da diese Fremdplatzierung für C____ eine einschneidende Veränderung mit sich bringe, sei eine kinderpsychiatrische Begleitung für sie in die Wege zu leiten. Zudem seien die Eltern gestützt auf Art. 307 ZGB anzuweisen, bei einer von der Kindesschutzbehörde noch zu benennenden Fachstelle je einzeln eine psychotherapeutische Begleitung zur Aufarbeitung der Konfliktgeschichte sowie zur Gewährleistung von künftig einvernehmlichen Besuchsregelungen wie auch zur bestmöglichen Unterstützung ihrer Tochter während der Fremdplatzierung in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hält die Vorinstanz an dieser Auffassung fest.
4.3 Die Beschwerdeführerin übt zunächst ausführliche Kritik in formeller und materieller Hinsicht am Gutachten von Dr. O____, P____, und verlangt die Einholung eines Obergutachtens (BB Ziff. 7, BB 11); darauf wird unten (E. 8) näher eingegangen werden. Weiter moniert sie, der angefochtene Entscheid enthalte zahlreiche angeblich falsche Tatsachenfeststellungen (BB Ziff. 8), und angeblich falsche Sachverhaltsfeststellungen (BB Ziff. 10); ausserdem sei der Entscheid aktenwidrig (BB Ziff. 9); darauf wird unten (E. 6 f.) näher einzugehen sein. Sie stellt einen allgemeinen Beweisantrag (BB Ziff. 12), welcher ihre Fähigkeiten als Mutter, ihre Haltung gegenüber dem Besuchsrecht zwischen Kind und Vater und die Auswirkungen einer allfälligen Fremdplatzierung auf das Wohl von C____ zum Inhalt hat; sie wiederholt in diesem Zusammenhang den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens, reicht (erneut) zahlreiche Bestätigungsschreiben von Personen aus ihrem Umfeld ein und verlangt deren Befragung sowie zusätzlich die Befragung von Dr. S____; darauf wird jeweils an geeigneter Stelle eingegangen werden. Schliesslich rügt sie den angefochtenen Entscheid als völkerrechtswidrig und bundesrechtswidrig; der angefochtene Entscheid verletze verfassungsmässig geschützte Verfahrensrechte und sei unverhältnismässig; ausserdem stehe er im Widerspruch zur Praxis der KESB selber (BB Ziff. 13, 14, 15, 16; vgl. dazu unten insbesondere E. 5, 10 ff.). Im Plädoyer vor Verwaltungsgericht hat sie ihre Rügen im Wesentlichen bekräftigen lassen.
4.4 Der Beigeladene teilt und unterstützt die Auffassung der KESB im angefochtenen Entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde (vgl. Stellungnahme und Plädoyer). Er hält zusammengefasst fest, dass eine Fremdplatzierung für C____ zweifellos sehr einschneidend wäre; nur mit dieser kurzfristig radikal erscheinenden Massnahme bestehe aber überhaupt eine Chance, dem Kind langfristig bessere, freiere und selbstbestimmte Entwicklungsmöglichkeiten zu geben.
4.5 Die Vertreterin von C____ sieht deren Entwicklung zwar ebenfalls als gefährdet an, unterstützt den Entscheid einer Fremdplatzierung indes nicht (vgl. Stellungnahme und Plädoyer). Sie gehe davon aus, dass C____ den Kontakt zu ihrem Vater in einem für sie verkraftbaren Rahmen leben möchte. Gemäss Rücksprache mit Dr. L____ seien C____ zu Beginn kurze begleitete Besuche, jeden Samstag, und nach drei bis sechs Monaten Besuche mit Übernachtung, alle zwei Wochen, zumutbar. Da die Beschwerdeführerin es nicht schaffe, ihre Tochter bei den Kontakten zum Vater zu unterstützen, seien die Begleitung durch eine Kinderpsychologin und klare Vorgaben wichtig. Das Beschwerdeverfahren sei unterdessen zu sistieren und im Mai 2019 sei eine weitere Verhandlung zur Überprüfung der Umsetzung der Anordnungen durchzuführen.
5.
5.1 Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat und von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht bestritten wird, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Fremdplatzierung erweist sich damit als die einschneidendste Massnahme, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Deren Anordnung kommt nur als ultima ratio in Frage, muss als solche beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aber auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat dabei zukunftsgerichtet und ausschliesslich zum Wohl des Kindes und mithin im objektiven Kindesinteresse zu erfolgen. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben mögen (BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1; VGE VD.2016.173 vom 21. November 2017 E. 3.2.1).
5.2 Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, § 40 N 40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen sondern ergänzen (Komplementarität) (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Sowohl die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bilden "ultimae rationes" und dürfen im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindeswohls nicht mit milderen Interventionen beizukommen ist respektive wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen.
5.3 Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Kinderrechtskonvention. Unter Verweis auf Art. 3 Abs. 2 KRK, welcher die Vertragsstaaten verpflichte, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind, macht sie geltend, Kinder und Jugendlichen müssten völkerrechtlich zwingend vor unangemessenen behördlichen oder gerichtlichen Massnahmen geschützt werden. Zwangsmassnahmen wie eine Fremdplatzierung seien somit völkerrechtlich verboten, wenn das Kind diese nicht wolle und bei der Mutter bleiben wolle (BB Ziff. 13.3). Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Die genannte Bestimmung steht einer auch gegen seinen Willen vorgenommenen Fremdplatzierung eines Kindes nicht im Wege, wenn diese zur Wahrung seines Kindeswohls indiziert ist, namentlich wenn es beim Verbleib bei den Eltern einer nachhaltigen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. Schmahl, Kinderrechtskonvention, Handkommentar, 2. Auflage 2017, Art. 3 N 19).
Weiter lässt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 KRK rügen (BB Ziff. 13.4). Nach dieser Bestimmung ist dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zuzusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern und seine Meinung angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Dies steht aber, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, Entscheiden nicht entgegen, mit denen aufgrund einer umfassenden Kindeswohlprüfung Massnahmen getroffen werden, die nicht dem ausgedrückten Willen des Kindes entsprechen (vgl. Schmahl, a.a.O., Art. 12 N 10, 27).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch Art. 8 EMRK der Fremdplatzierung eines Kindes nicht per se entgegensteht, wenn dieser Eingriff zur Wahrung des Wohls des Kindes indiziert und verhältnismässig ist (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage 2014 S. 35).
6.
Die Beschwerde richtet sich insbesondere auch gegen zwei von der Vorinstanz als materielle Vorbemerkungen getroffene tatsächliche Feststellungen.
6.1
6.1.1 So bestreitet die Beschwerdeführerin die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz (Entscheid KESB Ziff. 49), dass sie bei keiner der angeordneten und seit 2011 von ihr oder Drittpersonen begleiteten, ambulanten Besuchskontaktsregelungen dauernd und konstruktiv mitgewirkt habe. Hierfür fehle ein Beleg. Gemäss Zeugenbescheinigungen sei sie eine „umsichtige und äusserst fähige Mutter“, die sich um das Wohl von C____ kümmere, nie negativ vom Vater spreche und C____ auch zu Besuchen ermuntere. „Wenn das Kind aber einen anderen Willen“ habe, dürfe sein „Wille nicht verbogen“ und ihm auch keine „psychische Gewalt angetan werden“ (vgl. BB Ziff. 10.4). Auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat sie betont, sie habe die Tochter immer ermutigt und unterstützt, Kontakt zum Vater zu haben; der Vater habe immer Raum haben dürfen. Die Tochter habe allerdings schon als ganz kleines Kind Widerstände gehabt, welche sie als Mutter habe ernst nehmen müssen. Es sei einfach zu viel Druck gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 ff.).
6.1.2 Die angefochtene tatsächliche Feststellung der Vorinstanz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, sondern ergibt sich offenkundig aus den Akten, namentlich auch aus den eingeholten Gutachten und Berichten von Fachpersonen, sowie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst. Hervorzuheben ist insbesondere Folgendes:
Bereits im Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 (S. 17, 20) wird festgestellt, die Beschwerdeführerin mache gegenüber den Gutachterinnen einen kooperativen Eindruck, scheine aber „nur mit Fachpersonen zu kooperieren, welche sie nicht Frage stellen und welche sie in ihrer ‚Missbrauchstheorie‘“ unterstützten. Ein begleiteter Kontakt ohne Begleitung der Mutter sei seit Januar 2011 nicht möglich gewesen und mehrere Anläufe diesbezüglich seien „bis anhin aufgrund der fehlenden Kooperation der Mutter“ gescheitert. Dem Bericht J____ vom 21. September 2012 lässt sich entnehmen, dass das damals beurteilbare Verhalten des Vaters keinerlei Hinweise ergeben habe, die ein eingeschränktes Besuchsrecht rechtfertigen würden. Demgegenüber lehne die Mutter unbegleitete Kontakte zwischen Tochter und Vater ab. Der Gutachter Dr. K____ empfahl darauf begleitete Kontakte – und zwar ausschliesslich zur Stressreduktion des Kindes, weil es damit eigene Bedürfnisse und die Wünsche seiner Eltern erfüllen könne. Einem Mail der damaligen Besuchsrechtsbeiständin, T____, vom 10. September 2013 (act. 8 S. 1140) kann entnommen werden, dass die von beiden Eltern zunächst akzeptierte Begleitung der Besuchskontakte durch zwei Studentinnen aufgrund des Widerstands der Beschwerdeführerin wegen angeblicher seelischer Manipulationen des Kindes durch den Vater nicht habe installiert werden können, da die Beschwerdeführerin ihr keine Gesprächstermine genannt und Terminangebote nicht angenommen habe. Deshalb sei ihr die Umsetzung des Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2013 nicht möglich. In ihrem Mail vom 10. Februar 2017 (act. 8 S. 766) berichtete die Beiständin D____, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Ausfällen von Besuchskontakten komme, wobei die Begründungen von Seiten der Beschwerdeführerin für sie nicht überzeugend seien. Sie sehe „darin vielmehr eine mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit von Frau A____ die Kontakte zwischen Vater und Tochter zu unterstützen“. Belegt ist auch, dass von Frau U____ begleitete Besuchskontakte erst ab dem 13. Januar 2017 möglich gewesen sind, obwohl der Kennenlerntermin mit C____ und ihrer Mutter bereits anfangs Juni 2016 stattgefunden hatte. Die Mutter habe die Besuche immer wieder abgesagt (Aktennotiz vom 14. Februar 2017, act. 8 S. 768). In ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2017 (act. 8, S. 689 f.) gab die Beiständin an, aus ihrer Sicht sei es nicht möglich, „an der Umsetzung der KESB-Beschlüsse zu arbeiten und dabei nicht in Konflikt mit Frau A____ zu kommen“. Angebote zum Gespräch bei Unstimmigkeiten habe sie kaum genutzt. Ihre Versuche, C____ kennenzulernen seien aus ihrer Sicht „hauptsächlich am Widerstand von Frau A____“ gescheitert. Schliesslich gab es nach dem letzten Besuchskontakt des Vaters mit seiner Tochter, bei dem sie im Margarethenpark offenbar auf C____s Grossmutter und eine Cousine väterlicherseits, und später noch auf die Partnerin des Vaters und deren Sohn gestossen sind, keinen Kontakt der Beschwerdeführerin mit der Besuchsbegleitung mehr. Die Beschwerdeführerin reagierte trotz mehrfacher Aufforderung per E-Mail und Telefon nicht mehr. Bereits vorher war es schwierig für die Begleitung, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren (vgl. Angaben des Teamleiters H____ vom 21. September 2017 im Gutachten P____, S. 38). Auch die Gutachter des P____ sind zum Schluss gekommen, dass sich die Zusammenarbeit mit der Mutter im Rahmen der Begutachtung als „eher schwierig“ gestaltet habe, da sie „teilweise mit den Vorgehensweisen der unterzeichneten Sachverständigen (…) nicht einverstanden“ gewesen sei. Ihre elterliche Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft wurde als eingeschränkt erachtet (Zwischenbericht P____ vom 25. Oktober 2017 S. 48, 52).
6.1.3 Die gerügte Sachverhaltsfeststellung wird somit durch die Akten gestützt. Daran ändern auch die eingereichten Zeugenbescheinigungen nichts. Diese äussern sich denn auch kaum in relevanter Weise zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Besuchsrechtsverfahrens: Die Schreiben von Frau V____, Frau W____, Frau X____, Frau Dr. Y____ (act. 3/3, 3/5, 3/6, 3/9, 3/12) enthalten keine Angaben zur Besuchskontaktsfrage. Die ehemalige Kindergärtnerin, [...] (Schreiben vom 7. April 2017, act. 3/4), und der Kinderarzt Dr. med. Z____ (Schreiben vom 16. April 2017, act. 3/7) äussern sich zwar zum Besuchsrecht, thematisieren aber nicht die Kooperation der Beschwerdeführerin mit den Behörden und der Besuchsbegleitung. In allgemeiner Form äussern sich die Eltern der Beschwerdeführerin (vgl. Aktennotiz vom 22. September 2017, act. 3/8), AA____, Partnerin des Bruders der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben vom 15. April 2018, act. 3/13) und AB____ (Bestätigung vom 17. April 2018, act. 3/14) zur Haltung der Mutter gegenüber den Besuchskontakten. Die Beschwerdeführerin „stehe dem Kontakt zum Vater nicht entgegen und versuche C____ zu überreden“ (Eltern), sie habe immer versucht, Besuche zu ermöglichen, den Vater nie schlechtgeredet oder C____ beeinflusst (AA____, AB____). Auch die Kinderärztin Y____ gibt in einer neuen ärztlichen Stellungnahme vom 18. April 2018 (act. 3/15) an, die Mutter habe die einen sehr besorgniserregenden Druck bewirkenden Besuche von C____ beim Vater „immer unterstützt und C____ zu diesen Besuchen ermutigt“. Worauf diese Feststellung der Ärztin beruht, geht aus dem Schreiben allerdings nicht hervor. Schliesslich erklärt Dr. med. AC____ als Therapeut der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 30. April 2018 (act. 3/17), er habe nie den Eindruck gehabt, dass diese ihre Tochter dahingehend manipuliere, dass sie ihren Vater nicht sehen möchte. Es seien ihm nicht die geringsten Hinweise bekannt, die darauf hindeuteten, dass sie ihre Tochter manipuliere. Sie habe immer wieder versucht, „dass C____ zu ihrem Vater einen unbelasteten und guten Kontakt finden kann“. Dass sie sich aber vom Vater distanziere, sei angesichts des Verdachts eines grenzmissachtenden Verhaltens des Vaters nicht als mangelnde Kooperationsfähigkeit auszulegen.
Diese Aussagen aus dem persönlichen Umfeld der Beschwerdeführerin stehen der kritisierten Feststellung mangelnder Kooperationsfähigkeit nicht entgegen. Bereits im Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 (S. 15) wird ausgeführt, die Mutter zeige sich sehr bemüht, C____ mit ihren negativen Gefühlen dem Vater gegenüber nicht zu beeinflussen. Es stelle sich aber die Frage, inwiefern C____ diese Negativität nicht trotzdem zu spüren komme. Dies gelte umso mehr, als im familiären Umfeld der Beschwerdeführerin ein äusserst negatives Feindbild gegenüber dem Vater aufgebaut worden sei. Diese Feststellung muss heute, rund sieben Jahre später und ohne massgebende Entwicklung in der Haltung der Beschwerdeführerin, natürlich in umso ausgeprägterer Weise gelten.
6.1.4 Die Haltung der Beschwerdeführerin kommt auch in ihrem Schreiben vom 8. März 2017 treffend zum Ausdruck. Darin schreibt sie, sie sei mit dem Aufrechterhalten eines minimalen Kontaktes einverstanden. Besuche könnten aber nur stattfinden, wenn C____ dazu bereit sei (act. 8 S. 747 f.). Vor dem Hintergrund des seit Jahren bestehenden Loyalitätskonfliktes der Tochter kommt diese Haltung der Verweigerung der Kooperation gleich. In diesem Sinne erklärte sie denn auch am 8. März 2017, bis zu einer Verhandlung der KESB keine Besuche beim Vater mehr zulassen zu wollen (Aktennotiz vom 8. März 2018, act. 8 S. 749). Auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zeigte sich diese Haltung klar (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll S. 3, 24). Eindrücklich ist, dass die Beschwerdeführerin, trotz jahrelanger Begleitung und Beratung durch kompetente Fachpersonen, nicht in der Lage ist, wenigstens zu reflektieren, ob ein Konnex besteht zwischen ihrer negativen Haltung gegenüber dem Vater und dem Besuchsrecht und dem von der Tochter ihr gegenüber geäusserten Unwillen zu solchen Besuchen. Stattdessen schiebt sie die Verantwortung auf die Tochter ab, die schon als ganz kleines Kind Widerstände gegen die Besuche gehabt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 ff.; vgl. auch S. 25).
6.1.5 Wie ein roter Faden zieht sich die Ablehnung von Behördenvertretern oder Fachpersonen durch die Akten, welche eine vom Standpunkt der Beschwerdeführerin abweichende Meinung vertreten. So hatte sie sich beispielsweise bereits im Rahmen der gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens über Frau AD____ beschwert, die angeblich zu wenig auf ihre Sorgen zum Wohl von C____ eingegangen sei (Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011, S. 3 oben). In der Folge hat sie etwa auch die Absetzung der Beistandspersonen T____ und D____ und sogar der für C____ eingesetzten unabhängigen und neutralen Kindervertreterin verlangt. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei sie mit der Kindesvertreterin „eigentlich immer wieder in gutem Kontakt gestanden“ (Verhandlungsprotokoll S. 4). Andererseits berichtete sie, dass C____ bei einem Gespräch mit ihrer Vertreterin – welches die Beschwerdeführerin gemäss eigener Darstellung belauscht hat (vgl. BB Ziff. 8.7) – unter Druck und gar in eine bedrohliche Situation geraten sei. Dass die Kindesvertreterin dieses Gespräch positiv („sehr schön, gut locker“, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8) schildert, kann oder will die Beschwerdeführerin nicht wahrhaben. Die Bemühungen der Kindesvertreterin, C____ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sehen zu können, hat die Beschwerdeführerin torpediert, indem sie auf Anfrage der Anwältin nach einem Termin zunächst erklärte, sie sei ferienabwesend und werde sich danach melden, was ihr dann aber „durch die Lappen“ gegangen sei. Auf ein erneutes Erinnerungsschreiben der Kindesvertreterin an die Beschwerdeführerin, meldete sich allerdings deren Anwalt und gab bekannt, dass die Kindesvertreterin C____ nicht sehen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7, 8). Notabene entzog die Beschwerdeführerin auch der von ihr selbst beigezogenen Anwältin kurzfristig das Mandat, nachdem diese ihre Empfehlung bekräftigt hatte, eine Kontaktregelung, auch mit unbegleiteten Besuchen, zu treffen, und sich erstaunt über einen Meinungswechsel der Beschwerdeführerin gezeigt hatte (vgl. Mail Q____ vom 9. März 2018, VD.2018.45 act. 5/5: „ … Ich habe Ihnen erklärt, dass ich es als äusserst wichtig erachte, eine Kontaktregelung zu finden, und zwar auch unbegleitet, einmal im Monat, wie es Ihre Tochter wünscht. Umso mehr erstaunt es mich jetzt, dass Sie hier keine Möglichkeit sehen‚ dies entgegen unseren Gesprächen.“ [Hervorhebung nicht original]).
6.1.6 Nach dem Gesagten sind Defizite im Kooperationswillen oder in der Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Regelung und vor allem der Ausübung des Besuchsrechtes zwischen Vater und Tochter offensichtlich.
6.2
6.2.1 Strittig ist weiter der von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vater erhobene Vorwurf sexueller Übergriffe, den sie an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf Frage ihres Vertreters erneut bekräftigt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 28).
6.2.2 Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf angeblicher sexueller Übergriffe durch den Vater im Jahre 2010 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unter Bezugnahme auf das Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 kommt die Vorinstanz zur Feststellung, es sei nicht Aufgabe der Kindesschutzbehörde, einen strafrechtlich relevanten Vorwurf selbständig zu ermitteln. Letztlich sei es die Entscheidung der Mutter gewesen, ob sie die angeblichen Geschehnisse zur Anzeige bringt oder nicht. Aus der Feststellung der Gutachterinnen, dass ein gefährdendes respektive sexuell übergriffiges Verhalten des Vaters nicht ausgeschlossen werden könne, könne nichts abgeleitet werden, da eine negative Tatsache nicht bewiesen werden könne. Abgesehen von dieser Feststellung finde sich im Gutachten nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass ein Missbrauch stattgefunden habe. Allein die Tatsache, dass ein Kind, welches erst zu sprechen lerne, nicht Aussagen über eine Zeit machen könne, in der es noch nicht habe sprechen können, weise darauf hin, dass diese Aussagen so nicht getätigt oder von der Mutter missinterpretiert worden sind.
6.2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die von ihr aufgezeichneten Äusserungen von C____ über sexuelle Übergriffe seien von Zeugen belegt worden. Die Gutachter und die KESB hätten diesen strafrechtlich relevanten Äusserungen von Amtes wegen nachgehen müssen, zumal das Gutachten zu diesem Zweck in Auftrag gegeben worden sei. Es gehe nicht an, „die eigenen Versäumnisse mit Hirngespinsten der Beschwerdeführerin abzutun“. Es sei eine falsche Pauschalisierung, dass ein Kind im Alter von zwei Jahren nicht Aussagen aus dem Bereich des Sexuallebens machen könne. Kinder könnten sich auch vor dem Erwerb der Sprachfähigkeit mit ihrem Verhalten oder dem Nachspielen von Erlebtem sehr gut mitteilen. Aufgrund der Aussagen und Spielsequenzen von C____ sei eine Missinterpretation leider ausgeschlossen. Eine Mutter verstehe die Sprache und Gefühle ihres Kindes sehr gut (BB Ziff. 10.5 f.).
6.2.4 Der vorinstanzlichen Feststellung ist aus folgenden Überlegenden zu folgen.
6.2.4.1 Die Abklärung der Frage allfälliger sexueller Übergriffe des Vaters auf C____ war Auslöser und ein Gegenstand der kinderpsychiatrischen Abklärung von Dr. F____ und lic. phil. G____, E____, im Jahre 2011. Aus dem Gutachten E____ vom 25. Oktober 2011 (S. 3) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits anfangs 2010 den Verdacht nicht optimaler Betreuung und auch sexueller Übergriffe durch den Vater auf C____ geäussert und sich darauf beim Kinderspital Basel gemeldet hatte. Dort sei ihr empfohlen worden, C____ für eine Nacht im Spital zu belassen und am kommenden Tag eine Kinderschutzgruppe zu planen. Dieser Empfehlung sei die Beschwerdeführerin allerdings nicht gefolgt, habe sich auch gegen die Teilnahme von Frau AD____ in der Kinderschutzgruppe gewandt und keine Schweigepflichtentbindung gegenüber der AKJS abgegeben. Im März 2010 habe sich die Beschwerdeführerin vom geäusserten Verdacht sexueller Übergriffe distanziert. Nach angeblich erneut auffälligem Verhalten der Tochter habe die Beschwerdeführerin den damaligen Kinderarzt von C____ aufgesucht, welcher Ende Dezember 2010 nach Rücksprache und auf Wunsch der Beschwerdeführerin der AKJS Mitteilung gemacht habe. Dies war Anlass für die gutachterliche Abklärung, welche darüber hinaus die Abklärung der Mutter-Kind-Beziehung und einer allfälligen, das Kind in der Entwicklung behindernden Überängstlichkeit der Mutter beinhaltet hat. In diesem Gutachten des E____ wurden auch die detaillierten Schilderungen der Beschwerdeführerin über die von ihr protokollierten Angaben ihrer Tochter gewürdigt und analysiert. Die Gutachterinnen kamen zum Schluss, dass gewisse Dinge, die ihnen von der Beschwerdeführerin über C____ erzählt worden seien, entwicklungs- und gedächtnispsychologisch nicht möglich seien und unerklärliche Phänomene darstellten. Die Konfrontation mit dieser Feststellung habe die Beschwerdeführerin relativ unberührt gelassen, aber dazu geführt, dass sie ihre Hypothesen mit weiteren Beispielen zu untermauern versucht habe (S. 14). C____ soll immer mehr über neue Erlebnisse aus der Vergangenheit berichtet haben (S. 17). Die Beschwerdeführerin sei in ihren Wahrnehmungen und Haltungen sehr unflexibel und zeige wenig Bereitschaft, ihre Motivationen und ihr eigenes Verhalten in Frage zu stellen (S. 15) – eine Haltung, welche, wie schon erwähnt, auch aktuell an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich geworden ist. Laut Gutachterinnen habe es sich bei C____ im damaligen Zeitpunkt um ein zweijähriges Kind gehandelt, welches erst wirklich zu reden lerne. Die anwaltlich vertretene Mutter habe trotz Anraten des KJD und ihres Therapeuten darauf verzichtet, eine Anzeige zu erstatten. Es stünden daher Aussage gegen Aussage. Die Beschwerdeführerin und speziell deren Mutter seien von einem Übergriff überzeugt. Der Vater habe mit einer Verleumdungsklage reagiert. Da die Gutachterinnen keine Ermittlerbehörde seien, könne ein Missbrauch letztlich weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Es falle aber auf, dass die Mutter trotz den Vorwürfen die Begleitung ihrer Tochter selber übernehmen möchte, ihre Ängste vor Ohnmacht und Kontrollverlust also grösser sein müssten als ihre Ängste vor den jeweiligen Konfrontationen mit dem Vater (S. 19 f.). Die Gutachterinnen haben die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch als widersprüchlich beschrieben. Diese sei zunehmend vom Missbrauch überzeugt, nehme die Befürchtung in der Konfrontation aber wieder zurück und betone wiederholt, nur zu beschreiben was C____ gesagt habe. Sie habe sich in Bezug auf das Missbrauchsthema relativ unbelehrig gezeigt und sich ganz in ihrer Rolle als Beschützerin der Tochter gegen weitere Unzumutbarkeiten durch den Vater verstiegen und neige in diesem Zusammenhang zu überwertigen Ideen (S. 16).
Dem Gutachten E____ (S. 4) kann weiter entnommen werden, dass C____ initial davon gesprochen habe, dass ihr der Vater ein Zäpfchen in den Po verabreicht habe. Dabei handelt es sich allerdings um eine medizinische Behandlung und nicht um eine sexuelle Handlung.
6.2.4.2 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 hatte sich der unterdessen verstorbene AE____ als langjährig enger Vertrauter der Beschwerdeführerin und Sozialarbeiter vernehmen lassen (act. 6/9). Laut seinem Schreiben erlebe er den Verlauf des Besuchsregelungsprozesses seit dem Herbst 2010 aus nächster Nähe; seit 2010 sei er auch eine sehr wichtige Bezugsperson von C____ und verbringe als solche „viel Zeit mit C____ alleine als auch zusammen mit A____ sowie weiteren Familienangehörigen“. Die „Thematik der offensichtlich erfolgten Ausbeutung von C____ durch den Vater“ sei von den Behörden und im Gutachten E____ „ausgeblendet“ worden. Seine Zeugenaussage sei im Gutachten „ignoriert, nicht wahrheitsgemäss wiedergegeben oder ganz offensichtlich nicht ernst genommen“ worden.
Diese Vorwürfe sind nicht gerechtfertigt. Die Gutachterinnen und sämtliche involvierten Behörden hatten die Angaben der Beschwerdeführerin ernst genommen und sind ihren Vorwürfen nachgegangen, haben allerdings festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über angebliche Aussagen C____s betreffend Handlungen des Vaters entwicklungs- und gedächtnispsychologisch nicht möglich sind. Da keine objektiven Hinweise für einen sexuellen Übergriff vorlagen, hat für die Behörden kein Anlass bestanden, weitere Schritte in die Wege zu leiten. Die bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat selbst auf eine Anzeige respektive auf die Bildung einer Kinderschutzgruppe verzichtet. Im Gutachten E____ (S. 10 f.) wird das Gespräch mit AE____ auch referenziert. Es kommen seine allgemeinen Feststellungen über den Entwicklungsstand und das Verhältnis von C____ zu Männern zum Ausdruck. Weiter werden zwei Szenen geschildert. Nach einem Essen habe sich C____ eine Zahnbürste in ihre Scheide einführen wollen und zur Begründung gesagt, „Fudi weh machen, Papa auch machen“. Zudem habe sie gesagt, sie habe Angst vor Glocken und dem Wasserturm, „nicht gut, Papa das sagen“. Nach einem Besuch sei sie zudem „anders drauf“ gewesen.
6.2.4.3 Die Bestätigung von AE____, aber auch entsprechende Bestätigungen der Eltern der Beschwerdeführerin ändern im Übrigen nichts daran, dass von einem letztlich nicht mehr klärbaren Vorwurf gesprochen werden muss. Wenn die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, es gäbe eine „klare Fachmeinung, dass Kinder sogar vor dem Erwerb der Sprachfähigkeit sich sehr gut mitteilen“ könnten, blendet sie aus, dass sie sich eben nicht auf nonverbale Äusserungen ihrer Tochter bezogen sondern detaillierte Aussagenprotokolle ihrer Tochter eingereicht hat und sich nach wie vor auf diese bezieht (act. 12/2; vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 28). Die Behauptung, aufgrund der Aussagen und Spielsequenzen sei „eine Missinterpretation leider ausgeschlossen“, blendet auch die fachlich insbesondere bei (Klein)kindern erwiesene Möglichkeit der Generierung von falschen Erinnerungen durch ein suggestives Gespräch und suggestive Befragungen aus. Kinder, vor allem auch im Vorschulalter sind besonders empfänglich für Suggestionen, sei es im Sinne von Falschinformationseffekten als auch von Pseudoerinnerungen (vgl. Volbert, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 413 ff.; Maag, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 479). Die von der Beschwerdeführerin 2011 verfassten Protokolle deuten klar auf einen suggestiven Einfluss der Mutter hin. Zudem lässt sich dem Bericht E____ vom 25. Oktober 2011 entnehmen, dass C____ – und zwar damals völlig altersadäquat – nicht immer 100 % wirklich das sage, was den Tatsachen entspreche (S. 13: C____ hatte im Juli 2011, also auch im Zeitpunkt da sie die von der Beschwerdeführerin protokollierten Aussagen gemacht haben soll, tatsachenwidrig behauptet, der Vater habe bereits Mangoschnitze gegessen). Kinder sind im allgemeinen ab einem Alter von circa vier Jahren dazu in der Lage, ein Erlebnis, welches sie beeindruckt und womöglich körperlich betroffen hat, im Wesentlichen verständlich zu schildern; dabei ist eine individuelle Analyse der Aussagetüchtigkeit im Einzelfall notwendig, da die Entwicklung von Kindern jeweils unterschiedlich verläuft und die Annahme einer starren Altersgrenze nicht zulässig ist (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017 S. 55 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend konnte der konkrete Entwicklungsstand von C____ im betreffenden Zeitraum abgeklärt werden. Die Gutachterinnen des E____ sind damals zum Schluss gekommen, dass gewisse Dinge, die die Beschwerdeführerin über C____ erzähle, nicht möglich seien. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass C____ Aussagen zu angeblichen Erlebnissen gemacht haben soll, die zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätten, in welchem das Kleinkind noch gar nicht die entsprechende Sprachfähigkeit gehabt hat. Vor diesem Hintergrund und dem im Gutachten genannten Umstand, dass der Vater C____ ein Zäpfchen verabreicht hat, sind auch die von AE____ und den Eltern der Beschwerdeführerin bezeugten Aussagen zu bewerten.
6.2.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihre Tochter aufgrund der von ihr in deren Scheide und Windeln gefundenen Schamhaaren des Vaters traumatisiert worden sei und ihm gegenüber daher Ängste entwickelt habe (BB Ziff. 11.3), ist Folgendes festzuhalten:
Den Akten kann entnommen werden, dass C____ im Umgang mit ihrem Vater über all die Jahre gerade keine Ängste gezeigt hat. Dies konnten sämtliche mit der Abklärung betrauten Fachpersonen (vgl. Gutachten E____ S. 12 f.; Bericht J____ vom 21. September 2012, S. 1 f.; Zwischenbericht P____ S. 31 f.) sowie die zahlreichen Besuchsbegleitungen (vgl. Angaben AF____, Teamleiter H____, Gutachten P____ S. 36 ff.) feststellen. Im Gegenteil wird, sobald das Kind sich von der Mutter lösen konnte, jeweils ein unbefangener und zugewandter, gelöster und fröhlicher Tochter-Vater-Kontakt beschrieben. Soweit C____ heute tatsächlich solche Ängste entwickelt haben sollte, wäre dafür wohl ihre Konfrontation mit den nie belegten Vorwürfen durch die Beschwerdeführerin und dem von ihr beeinflussten Umfeld massgebend.
Nicht nachvollziehbar wäre im Übrigen, dass die seit Jahren anwaltlich vertretene und von zahlreichen Vertrauenspersonen mit Fachkenntnissen (AA____ ist Psychologin, act. 3/13; AE____ akademisch ausgebildeter Sozialarbeiter mit Schwerpunkt psychosoziale Unterstützung traumatisierter und [sexuell] ausgebeuteter Kinder und Jugendlicher, act. 6/9) eng begleitete Beschwerdeführerin nach einem angeblichen Fund von Schamhaaren in der Scheide ihrer Tochter – dieser Umstand wird im Gutachten des E____ von 2011 notabene noch nicht erwähnt – sich nicht umgehend an das Kinderspital und die Strafverfolgungsbehörden gewandt hat. Denn so hätten die angeblichen Spuren dokumentiert und ausgewertet werden und sich die Vorwürfe klären lassen. Durch ihr eigenes Verhalten hat die Beschwerdeführerin die Abklärung der von ihr vorgebrachten Vorwürfe verunmöglicht – was umso unverständlicher ist, als sie ja längst vom Vater getrennt lebte und sich diesem in keiner Weise mehr verpflichtet gefühlt haben kann. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin doch alles daran setzen müssen, ihre Vorwürfe umgehend abklären zu lassen, um der von ihr behaupteten Gefährdung des Kindes angemessen begegnen zu können. Gerade dies hat sie aber – warum auch immer – nicht getan.
6.2.4.5 Schliesslich sind in Zusammenhang mit dem Vorwurf sexueller Übergriffe einerseits die entsprechende Besorgnis der Beschwerdeführerin und andererseits ihre Unfähigkeit, diesbezüglich trotz fachlicher Abklärung und Begleitung sowie weiteren Kontakterfahrungen ihrer Tochter mit dem Vater ihre Haltung auch nur im geringsten zu reflektieren und von ihren „fixiert-anmutende[n] Vorstellungen“ abzukommen, von Bedeutung (vgl. bereits Gutachten E____ S. 17). Im Rahmen der Begutachtung beim P____ stellte sie sich weiterhin auf den Standpunkt, dass sie nicht anders habe reagieren können, da C____ die Aussagen nun mal gemacht habe (Zwischenbericht S. 40). Den Erklärungen von Drittpersonen kann zudem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin diese Vorwürfe auch weiterhin gegenüber Bekannten erhebt, wird doch darauf explizit und vor dem Hintergrund der als feststehend angenommenen Übergriffe Bezug genommen (vgl. etwa Aktennotiz und ergänzende Bemerkungen AA____, act. 6/7).
6.2.4.6 Es bleibt daher die zutreffende Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe nicht belegt werden können, von gutachterlicher Seite aber aufgrund der gesamten Umstände erhebliche und berechtigte Zweifel bezüglich deren Begründetheit geäussert worden sind. Aus dem Umstand, dass die Gutachterinnen des E____ einen sexuellen Übergriff weder bestätigen noch ausschliessen können, kann, wie die Vorinstanz richtig festhält, nichts gefolgert werden. Denn den Sachverständigen steht eine abschliessende Bemerkung, ob ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat oder nicht, grundsätzlich nicht zu; sie können lediglich Sachverhalte schildern und diese unter psychologischen Gesichtspunkten erläutern und darlegen (Schreiner, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 3. Aufl., Bern 2017, Anh. Psych N 368). Genau dies haben die Gutachterinnen des E____ getan. Weitere Abklärungen erübrigen sich nach dem Gesagten offensichtlich.
6.2.4.7 Dies alles ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin von der Vorstellung getrieben scheint, dass der Vater seine Tochter missbraucht hat. Aufgrund der – notabene wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin selbst – heute nicht mehr möglichen Klärung des Sachverhalts fehlen sichere Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Vorwürfe wider besseres Wissen erheben würde.
Anzufügen bleibt, dass eine vorsätzliche falsche Beschuldigung durch einen Elternteil gegenüber dem Anderen die Ausnahme sein mag (Maag, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 477). Die Beschwerdeführerin muss sich indes bewusst sein, dass die Folgen fälschlicher Missbrauchsvorwürfe auf die psychosoziale Entwicklung eines Kindes gravierend sind. Das Kind verliert möglicherweise gänzlich den Kontakt zum angeschuldigten Elternteil, wird in seiner Identitätsentwicklung gestört; zudem sind suggerierte Missbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind, psychotherapeutisch sehr schwierig aufzuarbeiten, denn verfestigte Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis lassen sich kaum beeinflussen (vgl. Maag, a.a.O. S. 489).
6.2.5 Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern die KESB ihrer Aufgabe nicht nachgekommen wäre, wie die Beschwerdeführerin ihr vorwirft.
7.
7.1
7.1.1 Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin weitere angeblich falsch festgestellte Tatsachen (BB Ziff. 8). Diese Rügen zielen, zusammengefasst, an der Sache vorbei und verkennen den in Sachverhalt und Erwägungen gegliederten Aufbau des vorinstanzlichen Entscheids einerseits oder den Inhalt der jeweiligen Feststellung andererseits.
7.1.2 In der gerügten Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids (BB Ziff. 8.1) wird im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung der Bericht der Beiständin vom 14. Juli 2016 referiert. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Zusammenfassung unzutreffend sein soll. Wenn die Beschwerdeführerin die damals rapportierten Feststellungen anders wertet, hat dies nichts mit der korrekten Sachverhaltsdarstellung in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids zu tun.
7.1.3 Gleich verhält es sich mit der Rüge an Ziff. 10 des angefochtenen Entscheids (BB Ziff. 8.2). Auch hier wird der Inhalt eines Schreibens des Vaters korrekt und in Übereinstimmung mit weiteren Belegen in den Akten dargestellt. Soweit darin Wertungen des Vaters zum Ausdruck kommen, ist dies ohne weiteres erkennbar.
7.1.4 In der kritisierten Ziff. 19 des angefochtenen Entscheids wird der Zwischenbericht zum interventionsorientierten Gutachten des P____ vom 25. Oktober 2017 referiert. Die Beschwerdeführerin kritisiert das Gutachten zwar inhaltlich (BB Ziff. 8.3 f.). Das ändert aber nichts daran, dass das Gutachten im angefochtenen Entscheid inhaltlich richtig zusammengefasst wird.
7.1.5 Mit Bezug auf die Rüge bezüglich Ziff. 23 des angefochtenen Entscheids (BB Ziff. 8.5), welche die Beendigung des Mandats der vormaligen Anwältin der Beschwerdeführerin betrifft, kann auf E. 3 oben verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass sich einem Mail der ehemaligen Vertreterin an die Beschwerdeführerin vom 9. März 2018 entnehmen lässt, dass die Anwältin sehr wohl eine Strategie festgelegt hatte, an welche sich die Beschwerdeführerin, für ihre frühere Vertreterin offenbar überraschend, allerdings nicht mehr halten wollte (VD.2018.45 act. 5/5).
7.1.6 Auch die Ausführungen der Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren werden in Ziff. 28 zutreffend zusammengefasst. Weshalb der entsprechende Sachverhalt falsch referiert worden sein soll (vgl. BB Ziff. 8.6 f.), ist nicht erkennbar. Bei den beanstandeten Ausführungen handelt es sich um Aussagen der Kindesvertreterin, die so gemacht worden sind (vgl. Verhandlungsprotokoll KESB). Dass die Beschwerdeführerin selber zu anderen Schlüssen kommt, führt nicht dazu, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch dargestellt oder ermittelt hätte. Die Ausführungen und die Bezichtigung der Kindesvertreterin zu lügen, belegen in exemplarischer Weise, dass die Beschwerdeführerin keine von ihrem eigenen Standpunkt abweichende Beurteilung zu akzeptieren scheint. Das Gesagte gilt auch für die Kritik an Ziff. 32 des angefochtenen Entscheids, wo es um die Äusserungen der Beiständin an der vorinstanzlichen Verhandlung geht (vgl. BB Ziff. 8.8).
7.2 In Ziff. 9 der Beschwerdebegründung wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid sei aktenwidrig, da sich in den Akten genügend Belege fänden, die beweisen, dass die Beschwerdeführerin eine einfühlsame und gute Mutter sei, und dass die Fremdplatzierung von C____ ernst zu nehmende und langfristig wirkende traumatische Folgen haben werde. Die Vorinstanz hat zum Einen (Ziff. 54) explizit festgehalten, dass von allen Fachleuten und involvierten Parteien sowie deren Umfeld mannigfach bestätigt und darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin die Tochter adäquat pflege und ihre Grundbedürfnisse decke. Sie hat indes auch Hinweise von Fachleuten aufgeführt, welche Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gestaltung der Vater-Tochter-Beziehung aufzeigen (Ziff. 55 ff.). Ebenfalls hat die Vorinstanz durchaus in Betracht gezogen, dass eine Fremdplatzierung für das betroffene Kind einschneidende Folgen hat, weshalb diese psychotherapeutisch begleitet werden müsse. Es ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid hier aktenwidrig wäre.
7.3 In Ziff. 10 der Beschwerdebegründung rügt die Beschwerdeführerin diverse falsche Sachverhaltsgrundlagen im vorinstanzlichen Entscheid.
In Bezug auf die Ziff. 38, 45 und 47 des vorinstanzlichen Entscheides, welche den Zeitpunkt der Zustellung des Gutachtens an die Beschwerdeführerin und die Umstände der Mitteilung, dass sie nicht an der vorinstanzlichen Verhandlung teilnehmen werde, sowie die das Recht auf Anhörung betreffen (BB Ziff. 10.1, 10.2, 10.3), kann auf die Erwägungen oben E. 3 verwiesen werden. Es ist oben (E. 6.1) auch ausführlich aufgezeigt worden, dass die Feststellung in Ziff. 49, die Beschwerdeführerin habe bei keiner der ambulanten Regelungen dauernd und konstruktiv mitgewirkt, begründet und korrekt ist (BB Ziff. 10.4). In Bezug auf die in BB Ziff. 10.5 und 10.6 erhobene Rügen an Ziff. 51 und 52 des vorinstanzlichen Entscheides kann auf das soeben (E. 6.2 betreffend sexuellen Missbrauch) Ausgeführte verwiesen werden.
Auch bei ihren Rügen an der Ziff. 57 des vorinstanzlichen Entscheids, im Rahmen ihrer Ausführungen zum „Materiellen“ verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der beanstandeten Ausführung nicht um eine Feststellung der Vorinstanz sondern um Referenzen aus den vorliegenden Akten handelt. Sie rügt die Feststellung, C____ habe keinen Raum für Eigenes, was den Vater betreffe (BB Ziff. 10.7). Dem stellt sie eigene Behauptungen entgegen. Bei den kritisierten Ausführungen handelt es sich um eine getreue Zusammenfassung und gerade in den beanstandeten Passagen wörtliche Übernahme des Berichts von Dr. L____ vom I____ vom 20. Dezember 2013 (S. 2) – also mithin von einem Institut, das die Beschwerdeführerin selbst für die Einholung eines Obergutachtens als „schweizweit anerkanntes“ Institut qualifiziert (vgl. BB Ziff. 7.6). In gleicher Weise kritisiert die Beschwerdeführerin übrigens das Gutachten des P____, indem sie den Gutachtern Feststellungen und Qualifikationen unterschiebt, welche tatsächlich allein Teil der in einem Gutachten erforderlichen Referenzierung der vorhandenen Akten („Befundaufnahme“) bilden (vgl. BB Ziff. 11.4 ff.).
8.
8.1 Weiter richtet sich die Beschwerde gegen das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten des P____ von Dr. O____ und Msc AG____ vom 25. Oktober 2017 (act. 8, S. 517 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dieses Gutachten unverwertbar sei und darauf nicht