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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 VD.2018.23 (AG.2018.360)

6 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,483 parole·~32 min·2

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung EU/EFTA (BGer 2C_416/2018 vom 11. Juni 2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2018.23

URTEIL

vom 26. Mai 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 6. Februar 2018

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung EU/EFTA

Sachverhalt

Der kroatische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) wurde am [...] 1994 in Basel geboren und ist Inhaber einer Niederlassungsbewilligung. Am 21. Februar 2013 wurde der Rekurrent von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt rechtskräftig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse in Höhe von CHF 600.– verurteilt. Am 9. Oktober 2013 wurde der Rekurrent von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft rechtskräftig der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2016 wurde der Rekurrent des versuchten Raubs (besondere Gefährlichkeit), der einfachen Körperverletzung, des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 15. April 2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Darüber hinaus wurden in diesem Urteil die am 21. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie die am 9. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vollziehbar erklärt. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. April 2017 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, wies diesen aus der Schweiz weg und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 4. Mai und 10. Juli 2017 begründeten Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD). Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 beantragte der Rekurrent die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses, was mit Zwischenentscheid des JSD vom 2. Juni 2017 abgewiesen wurde. Den gegen diesen Zwischenentscheid mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhobenen Rekurs hat das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2017.141 vom 28. November 2017 teilweise gutgeheissen und damit die aufschiebende Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses wiederhergestellt. Mit Entscheid vom 6. Februar 2018 wies das JSD den Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 ab.

Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom 7. Februar 2018 angemeldete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter und für den Fall der Weiterleitung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Sache wurde beantragt, dass der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2018 vollumfänglich aufzuheben sei. Dementsprechend sei festzustellen, dass der Rekurrent weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt verfüge und es sei von der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Rekurrenten eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Februar 2018 wurde dem Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Rekurrent ersucht, im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sein aktuelles Einkommen, sein aktuelles Vermögen, seinen aktuellen Bedarf und seine aktuellen Wohnverhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen. Mit Eingabe vom 5. April 2018 reichte der Rekurrent unter Wiederholung der am 7. Februar 2018 gestellten Rechtsbegehren die Beschwerdebegründung ein. Mit Verfügung vom 6. April 2018 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Schreiben vom 9. April 2018 hat die Vorinstanz mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 erhob der Rekurrent gegen den Zwischenentscheid vom 6. April 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13. Februar 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1, mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 1.2, VD.2017.72 vom 21. Dezember 2017  E. 1.2, VD.2016.142 vom 20. Mai 2017 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1; jeweils mit Hinweisen).

2.

In der Sache umstritten sind der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.

2.1      Die Vorinstanz hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) gestützt. Die Niederlassungsbewilligung kann demnach widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet, wobei sich die Strafe zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147, 139 I 31 E. 2.1 f. S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 4.1). Unter dieser Voraussetzung ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann zulässig, wenn sich die ausländische Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG) (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.1). Das Erfordernis einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist vorliegend aufgrund der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren erfüllt, was zu Recht nicht bestritten wird.

2.2      Beim Rekurrenten handelt es sich um einen kroatischen Staatsangehörigen mit einem originären Verbleiberecht. Entgegen der mit keinem Wort begründeten Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 13 f.) ist das AuG damit nicht irrelevant. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, gilt das AuG gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und ihre Familienangehörigen aber nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (vgl. BGE 130 II 176 E. 2.1 S. 178; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 3.1 [in casu aber in E. 3.2 die Anwendbarkeit des FZA verneinend, da der Fall eine Staatsangehörige der EU ohne freizügigkeitsrechtlichem Verbleiberecht betraf], VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 3.2, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 2 und 7, VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist damit gleichermassen bei Personen möglich, die sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach dem FZA berufen können (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2, 2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2; 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).

Im Anwendungsbereich des FZA ist allerdings zu beachten, dass die durch das Abkommen vermittelten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf einzig das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. L 56 vom 4. April 1964 S. 850, nachfolgend: RL 64/221/EWG). Dies steht (allein) generalpräventiv motivierten Massnahmen entgegen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S. 185; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.1, 2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.2, 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Die RL 64/221/EWG wurde durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff., nachfolgend: RL  2004/38/EG) aufgehoben. Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben sind nun in Art. 27-33 RL 2004/38/EG niedergelegt (BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.1; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 7.1 ff.). Die RL 64/221/EWG bleibt aber trotz des Erlasses der Richtlinie 2004/38/EG für das die Schweiz betreffende Freizügigkeitsrecht massgeblich (BGE 136 II 5 E. 4.1 S. 19; BGer 2C_688/2011 vom 21. Februar 2012 E. 2.4; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2; jeweils mit Hinweisen).

Die Beschränkung des Aufenthaltsrechts setzt also nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vonseiten der ausländischen Person voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E. 4.2 S. 20 f.; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2; jeweils mit Hinweisen). Strafrechtliche Verurteilungen vermögen die Einschränkung von Rechten, die das FZA verleiht, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 27 Abs. 2 der RL 64/221/EWG [bzw. für die Mitgliedstaaten der EU Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG]). Die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände können jedoch ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E. 4.2 S. 20; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2, 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2, 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3, 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2; Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Oktober 1977 C-30/77 Bouchereau, Slg. 1977, 1999 Rn. 28, vom 19. Januar 1999 C-348/96 Calfa, Slg. 1999 I-21 Rn. 24). Im Anwendungsbereich des FZA kommt es somit wesentlich auf die Prognose künftigen Wohlverhaltens (sog. Legalprognose) an, wobei für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f., 136 II 5 E. 4.2 S. 20; BGer 2C_412/2015 vom 18. Juli 2016 E. 3.3, 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2). Mit treffender Feststellung der Vorinstanz gelten Gewaltdelikte und Raub gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dabei zweifelsfrei als schwere Straftaten und ist Raub zudem eine der in Art. 121 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) genannte Anlasstat, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (BGer 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, 2C_438/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, 2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.2). Besonders streng ist die bundesgerichtliche Praxis bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere dann, wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2). Doch steht auch die Verurteilung allein wegen Vermögensdelikten der Beschränkung eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nicht entgegen (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2; jeweils mit Hinweisen).

2.3      Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor und stellt die ausländische Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, muss ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung schliesslich vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich die Schwere der Delikte und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 f.; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2, 2C_604/2015 vom 21. April 2016 E. 2.3, 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.1). Hält sich die ausländische Person schon seit langer Zeit in der Schweiz auf, soll die Niederlassungsbewilligung zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (Ausländer der „zweiten Generation“) (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f., 125 II 521 E. 2b S. 523 f., 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.3; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1).

Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung ist somit die Verhältnismässigkeitsprüfung, welche gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., 135 II 377 E. 4.3-4.5 S. 381 ff., 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.1, VD.2013.13 vom 23. Juli 2013 E. 3.1.1., VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.1). Diese Gesichtspunkte stimmen inhaltlich mit jenen Aspekten überein, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 ff. S. 34 ff., 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.3, 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1).

2.4      Mit dem Gesagten ist das rechtliche Prüfungsschema der Vorinstanz (Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 3-5) nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Rekurrenten zu Art. 5 Abs. 1 FZA Anhang 1 (Rekursbegründung Ziff. 15-19) ändern nichts daran, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Anwendungsbereich des FZA korrekt wiedergegeben hat (vgl. Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 4).

3.

3.1      Die Vorinstanz schliesst namentlich aus dem mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2016 festgelegten hohen Strafmass von viereinhalb Jahren auf ein erhebliches Verschulden des Rekurrenten. Sie hält mit Verweis auf dieses Urteil im Wesentlichen fest, dass das deliktische Verhalten des Rekurrenten unschwer erkennen lasse, dass von diesem eine erhebliche kriminelle Energie und immense Gewaltbereitschaft bzw. Brutalität ausgehe. Durch sein absolut rücksichtsloses und egoistisches Verhalten (niedrige Motive [Geldgier, Nervenkitzel, Risiko und Machterleben]) sowie seine gleichgültige bzw. unbelehrbare Art und Weise (fortwährende Delinquenz trotz laufender Probezeiten) habe er zunehmend schwerere Delikte verübt, welche vor seiner Inhaftierung schliesslich in den versuchten Raub (mit besonderer Gefährlichkeit) und demnach in schwerwiegende Gewaltdelinquenz gegipfelt seien. Im Einklang mit der strafgerichtlich attestierten eigentlichen Schlechtprognose sei grundsätzlich auch in migrationsrechtlicher Hinsicht von einer tatsächlichen und gegenwärtigen, mithin freizügigkeitsrechtlich nicht hinnehmbaren Rückfallgefahr für schwere Straftaten (insbesondere Gewaltdelikte) auszugehen.

Der Rekurrent hält dem im Wesentlichen entgegen, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgehe, was er mit seinem Wohlverhalten begründet, das er seit der Begehung der verfahrensauslösenden Straftat zu Tage lege. Sodann erweisen sich gemäss der Auffassung des Rekurrenten die vorinstanzlichen Entscheide auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips als unrechtmässig, da seine privaten Interessen an einem Verbleib höher zu gewichten seien, als die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung.

3.2      Wie bereits vor der Vorinstanz bringt der Rekurrent zunächst in beweisrechtlicher Hinsicht vor, dass das Migrationsamt für den Nachweis der Legalprognose ein Sachverständigengutachten hätte erstellen lassen müssen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn ein solches zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich ist. Dies trifft dann zu, wenn rechtserhebliche Tatsachen nur mit spezifischen Fachkenntnissen, über die das Gericht nicht verfügt, festgestellt oder beurteilt werden können (vgl. BGer 4P.191/2006 vom 17. Januar 2007 E. 3.3; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 147-149 und 158 ff.; Waldmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N 56). Grundsätzlich sind für die Legalprognose keine spezifischen Fachkenntnisse erforderlich, über die das Gericht nicht verfügt. Sowohl für den Entscheid über den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 f. Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) als auch für den Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 46 StGB ist die Legalprognose von entscheidender Bedeutung. Diese Prognose ist vom Gericht gestützt auf eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu stellen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 42 N 9). In aller Regel stützt sich das Gericht dabei nicht auf ein Sachverständigengutachten. Für die erwähnten Prognosen haben sich denn auch bisher keine wissenschaftlichen Methoden durchgesetzt (vgl. Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 N 9). Das Gleiche muss im Ausländerrecht geltend. Daraus, dass bei der Anordnung strafrechtlicher Massnahmen auf ein aktuelles Sachverständigengutachten abzustellen ist, kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursanmeldung Ziff. 11) nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil sich die Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in diesem Fall aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung (Art. 56 Abs. 3 StGB) ergibt. Aus den vorstehenden Gründen bedarf es zur Beurteilung, ob vom Rekurrenten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, keiner spezifischer Fachkenntnisse, über die das Gericht nicht verfügt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch vor Verwaltungsgericht nicht begründet, wie die im Zusammenhang mit seinen Beweisanträgen behaupteten Umstände – namentlich die Diagnose ADHS, die Trennung seiner Eltern sowie die damit verbundene problematische Adoleszenz (Rekursbegründung Ziff. 6-8) – einen positiven Einfluss auf seine Legalprognose haben könnten.

Folglich hat die Vorinstanz zu Recht kein Sachverständigengutachten eingeholt (vgl. Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 15) und sind die Beweisanträge des Rekurrenten auf Einholung eines durch einen unabhängigen Sachverständigen zu erstellenden psychiatrischen (Legalprognose-)Gutachtens auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren abzuweisen.

3.3      Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die im Anwendungsbereich des FZA erforderliche gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu Recht bejaht und bei der Frage des Entzugs der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung alle sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen richtig abgewogen und damit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt hat.

3.3.1   Zunächst ist das aus dem strafrechtlichen Verhalten des Rekurrenten sich ergebende öffentliche Interesse an seiner Wegweisung im vorliegenden Fall zu konkretisieren. Dabei bildet insbesondere das aus dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2015 folgende Verschulden den wesentlichen Ausgangspunkt der Interessenabwägung (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 4.1; 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1, 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.1; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.2).

Am 21. Februar 2013 und damit bereits im Alter von 18 Jahren wurde der Rekurrent wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Am 9. Oktober 2013 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2016 wurde der Rekurrent wegen versuchten besonders gefährlichen Raubs, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurden die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vollziehbar erklärt. Gemäss dem Urteil des Strafgerichts schlugen beim versuchten besonders gefährlichen Raub vom 15. April 2015 der Rekurrent und seine Mittäter das Opfer mit einem Baseballschläger hemmungslos nieder. Zudem habe der Rekurrent in der Folge eine immense Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt, indem er unaufhörlich mit dem Baseballschläger auf den Kopf des Opfers eingedroschen habe. Bei der einfachen Körperverletzung vom 29. Juni 2013 handelte es sich gemäss dem Urteil des Strafgerichts um einen angriffslustigen, unbeherrschten und rücksichtslosen Gewaltakt ohne jeglichen nachvollziehbaren Grund gegenüber einem zufällig ausgewählten Opfer. Das Strafgericht stellte dem Rekurrenten eine eigentliche Schlechtprognose (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2016 insb. E. IV.1 S. 66 ff., 77). Aufgrund dessen, dass der Rekurrent während laufender Probezeit erneut mehrere Straftaten begangen hat, ist anzunehmen, dass er sich durch die bedingten Strafen nicht hat beeindrucken lassen. Vor allem aber hat sich die Schwere seiner Straftaten erheblich gesteigert. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist beim Rekurrenten von einer gegenwärtigen und tatsächlichen Rückfallgefahr für schwere Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, auszugehen. Daraus, dass er ein kognitiv-behaviorales Training zur Verminderung von gewalttägigen Rückfällen absolviert hat (Diplom des Forensisch-Psychiatrischen Diensts vom 30. Mai 2017), dass ihm im Bericht der Justizvollzugsanstalt eine positive Entwicklung attestiert wird (Bericht der Justizvollzugsanstalt [[...]] Witzwil vom 1. Mai 2017), und dass ihm ab dem 14. Juli 2017 die Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats bewilligt worden ist (Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 4. Juli 2017), kann nicht geschlossen werden, diese Gefahr sei entfallen. Einem Wohlverhalten während des Strafvollzugs kommt im Ausländerrecht bloss untergeordnete Bedeutung zu, weil es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (VD.2016.151 vom 24. März 2017 E. 3.3.3.4) (vgl. zum Ganzen bereits VGE VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 3.1). Eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Rekurrenten im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA ist damit zu bejahen. Auch die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 14. April 2018 ändert daran nichts.

Die Rückfallgefahr ist aber deutlich geringer als von der Vorinstanz angenommen. Die in der Rekursbegründung angeführten Tatsachen und Beweismittel (namentlich der erwähnte Bericht der JVA [...] sowie die als Beilage zum Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juli 2017 eingereichten Dokumente) sind zwar nicht geeignet, die Rückfallgefahr zu beseitigen, lassen aber auf eine deutliche Verringerung derselben schliessen. Der Umstand, dass für die Legalprognose im Ausländerrecht ein strengerer Massstab gilt als im Straf- und Strafvollzugsrecht (BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3), vermag daran nichts zu ändern. Gemäss dem Diplom des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der [...] vom 30. Mai 2017 hat der Rekurrent in der Zeit vom 12. Januar bis 30. Mai 2017 ein 42 Stunden umfassendes kognitiv-behaviorales Training zur Verminderung von gewalttätigen Rückfällen (Reasoning & Rehabilitation Programm [R&R2] Kurzversion für Erwachsene) absolviert. Dessen Wirksamkeit in den Einstellungen zu gewalttätigen Rückfällen konnte gemäss dem Diplom in mehreren wissenschaftlichen Studien nachgewiesen werden. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 bewilligte der Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten die weitere Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats. Zur Begründung stellte der Strafund Massnahmenvollzug fest, dem Rekurrenten könne ein positiver Vollzugsverlauf attestiert werden. Er habe sich mit seinem Delikt auseinandergesetzt und das Rückfallrisiko könne als gering eingestuft werden. Ergänzend ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Rekurrent vor seiner Verurteilung zur unbedingten Freiheitsstrafe, die er derzeit verbüsst, nur zu bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt worden ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 9-11) lassen diese bereits im Verfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses erwähnten Tatsachen und Beweismittel auf eine deutliche Verringerung der Rückfallgefahr schliessen (vgl. VGE VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 3.2).

Dafür sprechen neu auch die folgenden Tatsachen und Beweismittel: Gemäss dem Verlaufsbericht des Vollzugszentrums [...] vom 8. März 2018 integrierte sich der Rekurrent schnell in die Wohngruppe. Gegenüber den Mitarbeitenden des [...] habe er sich adäquat und angepasst verhalten. Die Rückmeldungen des Arbeitgebers seien sehr gut. Aufgrund der tiefen Gehaltssituation suche er eine Anstellung in der Baubranche. Die Chancen, dort eine Anstellung zu finden, seien in den Frühlingsmonaten gut. Gegenüber der fallführenden Person habe der Rekurrent angegeben, durch den Vollzug gelernt zu haben und inskünftig ein deliktfreies Leben führen zu wollen. Das [...] empfahl die bedingte Entlassung des Rekurrenten (Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018 S. 2). Mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018 wurde der Rekurrent am 14. April 2018 auf den frühestens möglichen Zeitpunkt eineinhalb Jahre vor dem Vollzugsende bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Der Straf- und Massnahmenvollzug erwog, ein Gefangener sei bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel seiner Strafe verbüsst habe, sein Verhalten im Strafvollzug es rechtfertige und nicht anzunehmen sei, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Der Rekurrent weise zwei Vorstrafen auf und sei insbesondere wegen versuchten Raubes und einfacher Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mögliche Rückfalltaten wögen deshalb schwer. Während des Strafvollzugs habe sich der Rekurrent im Rahmen einer Tatbearbeitung jedoch intensiv mit seiner Delinquenz auseinandergesetzt. Zudem habe er ein positives Vollzugsverhalten gezeigt. Nach seiner Entlassung werde der Rekurrent gemeinsam mit seiner Schwester bei seiner Mutter in Basel leben. Damit könne er auf ein prosoziales Umfeld aus dem Familienkreis zurückgreifen. Schliesslich habe er eine Arbeitsstelle. In Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände seien die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt (Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018 S. 2 f.). Gemäss Bericht vom 27. Februar 2018 sieht die Bewährungshilfe einen risikoorientierten Veränderungsbedarf in einer weiteren Förderung einer prosozialen Freizeitgestaltung und vertieften Auseinandersetzung mit dem eigenen Deliktsmechanismus, um mögliche Risiken zu erkennen und zu bewältigen. Unterstützungsbedarf könnte darin bestehen, den Rekurrenten bei der Suche nach einer für ihn sinnstiftenden Arbeitsstelle beratend zu begleiten. Seine Kooperationsbereitschaft sei gegeben. Die Anordnung von Bewährungshilfe werde empfohlen (Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018 S. 2). Der Straf- und Massnahmenvollzug sah insbesondere in der weiteren Tatbearbeitung, der prosozialen Freizeitgestaltung und allenfalls bei der Suche nach einer anderen geeigneten Arbeitsstelle ebenfalls Unterstützungsbedarf und ordnete deshalb für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018 S. 3). Daraus kann nichts zum Nachteil des Rekurrenten abgeleitet werden. Im Rahmen des Überfalls wurde der Rekurrent aufgrund der Notwehrhandlung seines Opfers selber lebensgefährlich verletzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 13) ist davon auszugehen, dass sich auch der Umstand, dass der Rekurrent mit der lebensgefährlichen Verletzung anlässlich des Raubs erfahren hat, dass sich deliktisches Verhalten nicht lohnt, positiv auf seine Legalprognose auswirkt (vgl. Rekursbegründung Ziff. 24). Die Argumentation der Vorinstanz ist unbehelflich, weil die allenfalls erkennbare Gefahr einer lebensbedrohlichen Verletzung offensichtlich viel weniger eindrücklich ist als eine tatsächliche lebensgefährliche Verletzung.

3.3.2   Auch dem Wohlverhalten, das der Rekurrent seit der Begehung der verfahrensauslösenden Straftat an den Tag legt, hätte die Vorinstanz grösseres Gewicht beimessen müssen. So ist erstellt, dass der Rekurrent während des Strafvollzugs regelmässig Wiedergutmachungszahlungen geleistet hat (Bericht der JVA [...] vom 1. Mai 2017 S. 2; Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018 S. 2 f.). Ob die Forderungen durch Leistungen zugunsten der Opferhilfe bzw. des Opfers des Raubs bereits weitgehend beglichen sind, ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Beweisantrag auf eine diesbezügliche amtliche Erkundigung (Rekursbegründung Ziff. 23) ist deshalb abzuweisen. Die Genugtuungsforderung des Opfers des Raubversuchs anerkannte der Rekurrent anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts, weshalb er vom Strafgericht diesbezüglich nicht zu einer Genugtuung verurteilt, sondern bloss bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung von CHF 5‘000.– behaftet wurde. Hingegen wurde er zu einer Genugtuung von CHF 7‘000.– an das Opfer der einfachen Körperverletzung verurteilt (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2016 E. IV.1 S. 69 f., E. VI.2 S. 79 und Dispositiv S. 82 f.). Zumindest während einem Grossteil des Strafvollzugs hätten die Genugtuungsforderungen mangels pfändbaren Einkommens und Vermögens auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht einmal teilweise durchgesetzt werden können. Insoweit erfolgten die Wiedergutmachungszahlungen somit zumindest grösstenteils freiwillig. Damit handelt es sich bei den Wiedergutmachungszahlungen des Rekurrenten in einem gewissen Umfang entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Entscheid E. 12) durchaus um eine besondere Leistung, die zumindest teilweise als Ausdruck von Einsicht, Reue und Opferempathie zu werten ist.

3.3.3   Der Rekurrent hat gute Deutschkenntnisse (Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 E. 3.3). Die Vorinstanz hat zwar zu Recht festgestellt, dass dies von einem in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländer erwartet werden kann (Entscheid E. 19). Dies ändert aber nichts daran, dass der Rekurrent sprachlich gut integriert ist (vgl. auch Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 E. 4).

Der Rekurrent ist verschiedenen Erwerbsarbeiten nachgegangen, hat keine Schulden und ist nie von der Sozialhilfe unterstützt worden. Auch wenn dies teilweise darauf zurückzuführen sein mag, dass er bei seiner Mutter gewohnt hat und von seinen Eltern finanziell unterstützt worden ist, ändert dies nichts daran, dass er wirtschaftlich integriert ist (vgl. Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 19; Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 E. 3.3). Zudem ist es auch unter Mitberücksichtigung dieser Umstände keineswegs selbstverständlich, dass der Rekurrent keine Schulden hat. Es ist notorisch, dass sich viele junge Menschen durch ein ihren finanziellen Möglichkeiten nicht angemessenes Konsumverhalten verschulden, obwohl sie bei ihren Eltern wohnen und von diesen unterstützt werden.

Die Vorinstanz sprach dem Rekurrenten eine soziale Integration ausschliesslich wegen seiner Verurteilungen gänzlich ab (Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 19, 22 und 24). Diese Feststellung ist unhaltbar. Die soziale Integration erschöpft sich keineswegs in der Respektierung der Rechtsordnung, sondern umfasst insbesondere auch die Teilnahme am sozialen Leben der Gesellschaft (Schindler, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 96 N 15; vgl. Art. 4 Abs. 2 AuG). Der in der Schweiz geborene Rekurrent lebt als „Secondo“ bzw. Ausländer der zweiten Generation seit gut 24 Jahren in der Schweiz. Er absolvierte hier die obligatorischen Schulen und arbeitete während mehreren Jahren an verschiedenen Arbeitsstellen. Gemäss dem Bericht der JVA [...] vom 1. Mai 2017 ist er ein kommunikativer junger Mann, der gerne das Gespräch sucht. In der JVA [...] habe er sich in der Wohngruppe integriert und Kontakte zu ausgewählten Mitgefangenen unterschiedlicher Herkunft gepflegt (Bericht der JVA [...] vom 1. Mai 2017 S. 1). Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass der Rekurrent während seines Aufenthalts in der Schweiz auch zu Personen ausserhalb seiner Familie persönliche Beziehungen geknüpft hat. Seine Behauptung, er unterhalte Kontakte zu Freunden aus der Schul- und Lehrzeit (Eingabe vom 27. April 2016 S. 2), ist deshalb glaubhaft. Somit ist die soziale Integration des Rekurrenten aufgrund seiner Straftaten zwar mangelhaft, muss ihm aber eine teilweise soziale Integration durchaus attestiert werden. Dementsprechend sprach auch das Migrationsamt dem Rekurrenten die soziale Integration nicht ab, sondern qualifizierte diese bloss als mangelhaft (Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 E. 4). Indem die Vorinstanz dem Rekurrenten jegliche soziale Integration absprach, mass sie seinem schutzwürdigen Interesse am Verbleib in der Schweiz zu wenig Gewicht bei.

Gemäss der Vorinstanz ist die berufliche Integration des Rekurrenten mangelhaft, weil er keinen Lehrabschluss hat, obwohl er in der Schweiz aufgewachsen ist und die obligatorischen Schulen besucht hat (Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 19). Diese Einschätzung erscheint grundsätzlich korrekt. Aus den folgenden Gründen muss aber davon ausgegangen werden, dass die berufliche Integration des Rekurrenten aus von diesem nicht zu vertretenden Umständen zumindest erschwert gewesen ist (vgl. Rekursbegründung Ziff. 28). Gemäss der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten verbrachte dieser seine Jugendzeit in Binningen und Basel zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester. Nach der Absolvierung des Kindergartens und der Primarschule in Basel trat er im Jahr 2005 in die Orientierungsschule im […]schulhaus ein (Rekursbegründung Ziff. 6). Aufgrund seiner ADHS musste er die Orientierungsschule nach zwei Monaten wieder verlassen und kam er in eine Kleinklasse in einer Tagesschule. Anschliessend absolvierte er die Weiterbildungsschule und das zehnte Schuljahr. Im Jahr 2010 begann der Rekurrent eine Lehre als Heizungsmonteur. Nach zwei Jahren brach er diese wegen schlechter Leistungen und mangelnden Interesses wieder ab. Im Jahr 2013 lehnte er die Möglichkeit einer Festanstellung bei der […] ab. Fortan führte er über ein Temporärbüro verschiedene Arbeiten aus. Im Jahr 2013 trennten sich die Eltern des Rekurrenten (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2016 E. IV.1 S. 69).

Als Zwischenfazit ist daher weiter festzuhalten, dass die Vorinstanz der sprachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration des Rekurrenten – ausserhalb seines deliktischen Verhaltens – zu wenig Gewicht beigemessen und die Gründe der mangelhaften beruflichen Integration nicht hinreichend gewürdigt hat.

3.3.4   Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann ein geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 13 N 34).

Die Kernfamilie des Rekurrenten (Mutter, Vater und Schwester) lebt in der Schweiz (vgl. Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 E. 3.2; Rekursbegründung Ziff. 28). Vor seiner Verhaftung lebte der Rekurrent bei seiner Mutter oder seiner damaligen Freundin (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. März 2016 E. IV.1 S. 69), die er offenbar in Haft geheiratet hat. Gemäss dem Bericht der JVA [...] vom 1. Mai 2017 hat der Rekurrent während seines Aufenthalts in der Strafvollzugsanstalt [...] zu seinen Eltern täglich telefonischen und regelmässig schriftlichen Kontakt gepflegt, ist er von seinen Eltern an fast jedem Besuchstag besucht worden, hat er die Beziehungsurlaube bei seiner Mutter zuhause verbracht und scheint insbesondere seine Mutter für ihn eine wichtige Bezugsperson zu sein (Bericht der JVA [...] vom 1. Mai 2017 S. 2). Seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug lebt er zusammen mit seiner Schwester wieder bei seiner Mutter (vgl. Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. März 2018 S. 2 f.; Rekursbegründung Ziff. 25). Im Übrigen wurde der Rekurrent von seinen Eltern auch finanziell unterstützt (Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 19). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent zu seinem Vater eine enge und zu seiner Mutter sogar eine sehr enge Beziehung pflegt. Unter den vorstehend dargelegten Umständen erscheint es durchaus denkbar, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und seiner Mutter anzunehmen, das geschütztes Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV begründet. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, weil die Beziehungen des Rekurrenten zur Schweiz und hier lebenden Menschen entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls vom kombinierten Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfasst werden.

Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV allein ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung nur im Falle besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 und E. 3.2.2 S. 288; BGer 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1, 2C_929/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.3, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu für sich allein nicht (BGer 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.3, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; vgl. BGer 2C_929/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3). Das Bundesgericht lehnt es entgegen der Auffassung namhafter Autoren ab, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine besondere, einen Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.). Der Widerruf der Anwesenheitsbewilligung von Ausländern der zweiten Generation betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts jedoch nicht das Privatleben allein, sondern den kombinierten Schutzbereich des Privat- und Familienlebens (BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Vorb. Art. 42-52 N 48; vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 und E. 3b S. 440). In einem solchen Fall setzt die Annahme eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht notwendigerweise eine überdurchschnittliche, besondere Integration voraus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287; vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 und E. 3b S. 440). Dies hat die Vorinstanz verkannt. Ein Ausländer zweiter Generation, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat, hat in der Schweiz seine familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen sowie seine Wurzeln und wird dieses Land regelmässig als seine „Heimat“ empfinden (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436).

Der Rekurrent ist in der Schweiz geboren und hat sein ganzes bisheriges Leben von inzwischen gut 24 Jahren hier verbracht. Er hat hier die Schule besucht und bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Er ist sprachlich gut integriert. Wirtschaftlich muss ihm zumindest eine normale Integration attestiert werden. Bezüglich sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich ist von einer normalen Integration auszugehen. Die soziale Integration ist nur aufgrund der Straftaten des Rekurrenten mangelhaft. Mangels Abschlusses einer Berufslehre ist auch von einer ungenügenden beruflichen Integration auszugehen, die sich u.a. auch mit vom Rekurrenten nicht zu vertretenden erschwerenden Umständen relativieren lässt. Die Eltern und die Schwester des Rekurrenten leben in der Schweiz. Zu seinen Eltern pflegt der Rekurrent eine enge bis sehr enge Beziehung. Sein Heimatland Kroatien kennt er nur von Ferienaufenthalten. Unter diesen Umständen stellen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Indem die Vorinstanz einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verneint hat (Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 E. 21 f.), hat sie dem schutzwürdigen Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz zu wenig Gewicht beigemessen.

3.3.5   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem öffentlichen Interesse an der Entfernung des Rekurrenten aus der Schweiz zu viel und dem Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz zu wenig Gewicht beigemessen hat. Bei richtiger Gewichtung der betroffenen Interessen überwiegt dasjenige des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz knapp. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz sind deshalb unverhältnismässig und damit unzulässig.

4.

4.1      Damit werden in Gutheissung des Rekurses die Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 und der Entscheid des JSD vom 6. Februar 2018 aufgehoben. Der Rekurrent ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz insbesondere im Fall erneuter Straffälligkeit als zulässig erweisen könnten.

4.2      Aufgrund des Obsiegens des Rekurrenten sind für das Verfahren keine Kosten zu erheben und hat die Vorinstanz dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Parteientschädigungen zu bezahlen.

4.2.1   Die Vorinstanz schätzte den Zeitaufwand des Rechtsvertreters des Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren auf 13 Stunden. Diese Schätzung wird vom Rekurrenten nicht beanstandet. Da der Rekurrent obsiegt, ist der Zeitaufwand jedoch nicht mit dem für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 200.–, sondern mit dem für die Parteientschädigung massgebenden Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen (vgl. VGE VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3). Zusätzlich sprach die Vorinstanz dem Rekurrenten eine Auslagenpauschale von CHF 50.– zu. Damit ist dem Rekurrenten zulasten des JSD eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 264.– auszurichten. Dieser Betrag entspricht dem anwendbaren Rahmen von § 13 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV; SG 153.810).

4.2.2   Mangels Einreichung einer Honorarnote ist auch der Aufwand des Rechtsvertreters für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu schätzen. Für die Rekursanmeldung vom 7. Februar 2018, das Fristerstreckungsgesuch vom 8. März 2018 und die Rekursbegründung vom 4. April 2018 ist ein Zeitaufwand von knapp sieben Stunden angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begründung des Rekurses an das Verwaltungsgericht vom 4. April 2018 weitgehend derjenigen des Rekurses an die Vorinstanz vom 10. Juli 2017 entspricht. Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 250.– unter Mitberücksichtigung der Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.75.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses werden die Verfügung des Migrationsamts vom 24. April 2017 und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. Februar 2018 aufgehoben.

            Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem Rekurrenten werden zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 264.–, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 134.75, zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2018.23 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2018 VD.2018.23 (AG.2018.360) — Swissrulings