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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2017 VD.2017.88 (AG.2017.669)

27 settembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·12,630 parole·~1h 3min·3

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.88

URTEIL

vom 27. September 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. März 2017

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus Sri Lanka stammende A____, geboren am [...], reiste am [...] in die Schweiz ein und stellte per [...] hierzulande ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom [...] erstinstanzlich und am [...] zweitinstanzlich abgewiesen wurde. Am 12. August 2002 erhielt A____ aufgrund humanitärer Gründe eine Aufenthaltsbewilligung. Aus seiner am [...] mit B____, geboren am [...], eingegangenen ersten Ehe, welche am [...] aufgelöst wurde, entsprangen die beiden Kinder C____, geboren am [...], und D____, geboren [...]. Am [...] erhielt A____ die Niederlassungsbewilligung. Am [...] heiratete er E____, geboren am [...], mit welcher er einen gemeinsamen Sohn Namens F____, geboren am [...], hat. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom [...] wurde A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe), der Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der wiederholten Tätlichkeit (Ehegatte während der Ehe), der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am [...] in Rechtskraft. Seit dem [...] befindet sich A____ in der Justizvollzugsanstalt [...]. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 bat das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) A____ zwecks Prüfung des weiteren Aufenthalts um Beantwortung eines Fragenkatalogs, den er mit Eingabe vom 19. Januar 2016 beantwortete. Am 18. Mai 2016 informierte der Bereich BdM A____ über die Absicht, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen sowie ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör, das er am 5. Juli 2016 wahrnahm. Mit Schreiben vom 16. August 2016 bat der Bereich BdM das Staatssekretariat für Migration (SEM) um Beantwortung einiger Fragen zur Rückführbarkeit von A____ nach Sri Lanka. Dieses beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 17. Oktober 2016. Mit Verfügung vom 28. November 2016 widerrief der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung von A____, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hin an und entzog einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob A____ Rekurs, den das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 16. März 2017 abwies.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 23. März und 18. Mai 2017 erhobene und begründete Rekurs von A____ (Rekurrent), vertreten durch [...], Advokatin, an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 5. April 2017 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen hat. Bereits mit der Rekursanmeldung liess der Rekurrent einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen, den der Instruktionsrichter mit begründeter Verfügung vom 8. April 2017 abwies. Mit der Rekursbegründung lässt der Rekurrent die vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids wie auch der Verfügung des Migrationsamts vom 28. November 2016 sowie den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Kostenentscheids die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu gewähren. Auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zudem seien die Akten der Vorinstanzen beizuziehen. Insbesondere seien auch die Akten aus dem Jahr 2002 zum vorliegenden Verfahren zu konsultieren. Es sei ihm zu den Akten aus dem Jahr 2002 das rechtliche Gehör zu gewähren und es sei ihm zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein Replikrecht einzuräumen.

Unter Beizug der Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016 und des Urteils des Strafgerichts vom 16. September 2015 widerrief der Instruktionsrichter mit begründeter Verfügung vom 24. Mai 2017 die Verfügung vom 8. April 2017 und erkannte dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Zudem ersuchte er das SEM, in einer ergänzenden Stellungnahme zu seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 die Frage zu beantworten, ob es eine Rückkehr des Rekurrenten nach Sri Lanka (unter Berücksichtigung diverser von ihm aufgezählten Unterlagen, vgl. hierzu die entsprechende Verfügung) als zulässig und zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) erachte. Weiter wurde das SEM gebeten, dem Gericht die vollständigen den Rekurrenten betreffenden asylrechtlichen Akten und die Verfügung, mit welcher der Rekurrent gemäss dem Schreiben des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 21. August 2002 vorläufig aufgenommen worden ist, zur Einsichtnahme zuzustellen. Das JSD wurde ersucht, dem Gericht die vollständigen ausländerrechtlichen Akten seit dem Jahr [...] vorzulegen und dem Gericht mitzuteilen, ob die Rückkehr des Rekurrenten nach Sri Lanka über die Internationale Organisation für Migration (IOM) erfolge. Schliesslich gewährte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Am 16. Juni 2017 reichte das SEM seine ergänzende Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 liess es dem Gericht Aktenstücke aus dem Asylverfahren zukommen. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zudem erklärte es, die Akten des Bereichs BdM umfassten lediglich die Jahre 2006 bis heute und die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe über die IOM sei grundsätzlich freiwillig. Mit Replik vom 24. August 2017 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest und stellte neu den folgenden Eventualantrag: „Eventualiter seien der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2017 und die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung unter Auflage im Sinne einer ambulanten Therapie in Weiterführung des R&R-Trainings bzw. eines Anti-Agressionstrainings zu belassen."

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten, einschliesslich der vom SEM eingereichten Aktenstücke aus dem Asylverfahren, auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 5. April 2017 sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit §§ 88 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf diesen ist einzutreten.

1.2      Die Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der betroffenen Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E. 1; jeweils mit Hinweisen).

1.3      In formeller Hinsicht macht der Rekurrent geltend, aufgrund fehlender Akten des Migrationsamts von [...] bis 12. Februar 2006 sei davon auszugehen, dass im Jahr 2002 Gefährdungsmomente für ihn vorgelegen hätten und diese sich heute erneut realisieren könnten, weshalb im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Sri Lanka vorliege. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die vorliegenden Akten des Migrationsamts beginnen mit dem 13. Februar 2006. In seiner Rekursbegründung vom 13. Februar 2017 beantragte der Rekurrent, seine migrationsrechtlichen Akten ab [...] seien im vorliegenden Verfahren beizuziehen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 erklärte das JSD, Rücksprachen mit dem Migrationsamt hätten ergeben, dass keine weiteren migrationsrechtlichen Akten vor dem Jahr 2006 bestehen. In seiner Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 beantragte der Rekurrent erneut den Beizug der vollständigen migrationsrechtlichen Akten ab [...]. Der Rekurrent reiste am [...] in die Schweiz nach Basel ein (angefochtener Entscheid vom 16. März 2017 Tatsachen Ziff. 1). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt für die Zeit ab der Einreise im Jahr [...] über den Rekurrenten betreffende Akten verfügt hat. Diese Akten sind für die Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse von Interesse. Deshalb ersuchte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Mai 2017 das JSD, dem Gericht die vollständigen ausländerrechtlichen Akten seit dem Jahr [...] vorzulegen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, wurde das JSD um eine Begründung ersucht, weshalb ein Teil der Akten nicht mehr greifbar ist. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 erklärte das JSD, die Akten des Migrationsamts umfassten lediglich den Zeitraum von 2006 bis heute. Ob für die Zeit vor 2006 ausländerrechtliche Akten bestanden haben, entziehe sich seiner Kenntnis. Eine Begründung dafür, weshalb allfällige Akten aus der Zeit vor 2006 nicht mehr greifbar sind, blieb das JSD schuldig. Dennoch besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass ausländerrechtliche Akten aus der Zeit vor dem 13. Februar 2006 nicht mehr verfügbar sind. Das Fehlen der entsprechenden Akten kann möglicherweise damit erklärt werden, dass sie bereits vor vielen Jahren vernichtet worden sind. Mit E-Mail vom 13. Februar 2006 schrieb der Bereich Dienste des damaligen Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt dem damaligen Bundesamt für Migration, ein Dossier dürfte nach seiner Dossiervernichtungsaktion nicht mehr bestehen. Die Tatsache, dass die ausländerrechtlichen Akten aus der Zeit vor 2006 nicht mehr greifbar sind, stellt jedoch entgegen der Auffassung des Rekurrenten keinen Grund dafür dar, ohne Kenntnis ihres Inhalts davon auszugehen, mit diesen würde ein noch heute bestehendes Wegweisungsvollzugshindernis belegt. Der Ausländer ist verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 90 Abs. 1 AuG). Er muss insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Der Rekurrent müsste deshalb zumindest substantiiert behaupten, welche mangels Akten nicht mehr nachweisbaren konkreten Umstände den Vollzug seiner Wegweisung angeblich in der Zeit vor 2006 unzulässig oder unzumutbar gemacht haben und noch immer machen sollen, was er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen hat. Aus dem Fehlen der ausländerrechtlichen Akten aus der Zeit vor 2006 kann er deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei sie sich zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 137 II 297 E. 2 S. 299 ff., 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1, 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.1, 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE VD.2015.203 vom 13. Mai 2016 E. 2). Dieses Erfordernis und damit der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom [...], mit dem der Rekurrent zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist, offensichtlich erfüllt. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).

3.

3.1     

3.1.1   Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.28 S. 326 und Rz. 8.31 S. 328; jeweils mit Hinweisen). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013 E. 3.1.3, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3; jeweils mit Hinweisen).

3.1.2   Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und sein Verhalten während diesem, die persönliche Situation des Ausländers, der Grad seiner Integration und die Dauer seiner bisherigen Anwesenheit, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen und seiner Familie im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132, 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; BGer 2C_202/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.2). Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexualund schweren Betäubungsmitteldelikten, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2.2.1; jeweils mit Hinweisen). Zudem fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel und Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2, 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.6, 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2, 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2).

3.2

3.2.1   Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, ist beim Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.2, VD.2015.101 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2). Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom [...] wurde der Rekurrent der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe), der Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der wiederholten Tätlichkeit (Ehegatte während der Ehe), der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Das Verschulden des Rekurrenten wiegt gemäss dem Urteil des Strafgerichts schwer (Urteil des Strafgerichts [...] vom [...] E. IV S. 36).

3.2.2   Die Vorinstanz hat erkannt, dass ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten vorliege, weil bei ihm von einer deutlichen Rückfallgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten insbesondere gegen die körperliche Integrität sowie sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ausgegangen werden müsse (angefochtener Entscheid vom 16. März 2017 E. 6). Diese wird mit den rechtskräftig beurteilten Straftaten sowie insbesondere damit begründet, dass gemäss den Feststellungen im Urteil des Strafgerichts der Rekurrent keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt habe, sein fehlendes Unrechtbewusstsein erschreckend sei und seine erste Ehe wegen häuslicher Gewalt des Rekurrenten aufgelöst worden sei (angefochtener Entscheid vom 16. März 2017 E. 6 f.).

3.2.3   Diese Feststellungen sind abgesehen von einer geringfügigen Ungenauigkeit bezüglich der häuslichen Gewalt in der ersten Ehe des Rekurrenten korrekt. Gemäss der Anklageschrift wurde die erste Ehe des Rekurrenten zufolge häuslicher Gewalt aufgelöst (Urteil des Strafgerichts [...] vom [...] Sachverhalt I.A S. 3). Das Strafgericht scheint diesbezüglich aber keine abschliessende Feststellung getroffen zu haben. Es hat bloss festgehalten, dass der Rekurrent „offensichtlich bereits in der ersten Ehe das gleiche Verhaltensmuster an den Tag gelegt“ habe bzw. seine erste Ehe „wohl ebenfalls zufolge häuslicher Gewalt“ aufgelöst worden sei. So habe sich die frühere Ehefrau von ihm scheiden lassen, weil er gemäss ihren Angaben schon damals ein Alkoholproblem gehabt habe und ihr gegenüber ebenfalls gewalttätig geworden sei (Urteil des Strafgerichts [...] vom [...] E. II.1.3 S. 31 und E. IV S. 37). Die im Entscheid des JSD vom 16. März 2017 erwähnte häusliche Gewalt in seiner ersten Ehe wird vom Rekurrenten in seiner Rekursbegründung jedoch nicht bestritten. Sie kann deshalb im vorliegenden Verfahren trotzdem als erstellt erachtet werden. Ergänzend ist festzustellen, dass der Rekurrent auch die mehrfache Vergewaltigung und die mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau begangen hat (Urteil des Strafgerichts [...] vom [...] Sachverhalt I.B.2 sowie E. II.1.5 und III.2). Die mehrfache versuchte Nötigung hat unter anderem darin bestanden, dass der Rekurrent seiner Ehefrau gedroht hat, sie, seine Exfrau und seine Kinder umzubringen, wenn es zu einer Trennung komme, bzw. seine Ehefrau umzubringen, wenn sie einen Facebook-Kontakt nicht lösche (Urteil des Strafgerichts [...] vom [...] Sachverhalt I.B.1.4.3 und 1.6 sowie E. II.1.5 und III.1). Schliesslich hat er sich dadurch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, indem er eine Pistole erworben und besessen sowie damit ohne Erlaubnis geschossen hat (Urteil des Strafgerichts [...] vom [...] Sachverhalt I.C.2 sowie E. II.2.2 und III.4).

3.2.4   Die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz wird durch die Vorbringen in der Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 nicht in Frage gestellt.

Der Rekurrent macht geltend, bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sei zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsanstalt sein Gesuch um bedingte Entlassung unterstützt habe sowie dass er aus eigenem Antrieb ein Anti-Aggressions-Training besuche und die therapeutischen Angebote von Dr. [...] in Anspruch nehme (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 7.3 f.). Gemäss dem Bericht der Justizvollzugsanstalt [...] vom 7. April 2017 betreffend Gesuch um bedingte Entlassung des Rekurrenten kann ihm ein durchwegs positiver Führungsbericht ausgestellt werden (Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 4). Einem Wohlverhalten während des Strafvollzugs kommt im Ausländerrecht aber bloss untergeordnete Bedeutung zu, weil es nur in beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (VD.2016.151 vom 24. März 2017 E. 3.3.3.4). Zudem ist die Rückfallgefahr nicht von entscheidender Bedeutung, weil bei Personen, wie dem Rekurrenten, die nicht unter das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.3.4). Ein Anti-Aggressions-Training und die therapeutischen Angebote im Rahmen des Strafvollzugs mögen zwar grundsätzlich geeignet sein, das Rückfallrisiko in einem gewissen Umfang zu senken, können eine bestehende Rückfallgefahr jedoch nicht vollständig beseitigen. Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich aber selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGer 2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1). Zudem erscheint im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass der Rekurrent in Bezug auf die von ihm begangenen Straftaten nicht einsichtig ist, selbst eine wesentliche Reduktion der Rückfallgefahr durch das Anti-Aggressions-Training und die therapeutischen Angebote ausgeschlossen. Gemäss dem Bericht der Justizvollzugsanstalt [...] vom 7. April 2017 hat er in mehreren Gesprächen erklärt, er habe keine Vergewaltigungen und keine sexuellen Nötigungen begangen (Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 3.8). Dies beweist, dass der Rekurrent sich nicht in einer Art und Weise mit seinen Taten auseinandergesetzt hat, die geeignet sein könnte, die Rückfallgefahr zu reduzieren, und dass ihm trotz rechtskräftiger Verurteilung diesbezüglich weiterhin jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt. Dementsprechend stellte der Strafvollzug in der Begründung seines Entscheids vom 9. Juni 2017 fest, der Rekurrent habe sich während des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg in keiner Weise bemüht, sich mit seinen Delikten oder zumindest mit seiner Gewalt- und Alkoholproblematik auseinanderzusetzen, es bestehe insofern weder eine Deliktseinsicht noch ein Problembewusstsein und ohne Tataufarbeitung und Einsicht könne grundsätzlich keine Verhaltensänderung erwartet werden. Zusammenfassend könne dem Rekurrenten keine günstige Bewährungsprognose gestellt werden (Entscheid vom 9. Juni 2017 S. 4). Schliesslich ergibt sich aus der E-Mail des Amts für Justizvollzug vom 22. August 2017, dass der Rekurrent erst seit dem 8. Juni 2017 am Reasoning & Rehabilitation (R&R) Programm teilnimmt. Er nahm das Trainingsprogramm somit erst während des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nach Einreichung seiner Rekursbegründung auf. Damit ist seine Teilnahme offensichtlich bloss ausländerrechtlich und verfahrenstaktisch motiviert. Da sich der Rekurrent seit dem 8. Dezember 2015 in der Justizvollzugsanstalt [...] befindet, hätte er das Programm längst absolviert, wenn er dazu intrinsisch motiviert gewesen wäre.

Der Rekurrent beantragt, es sei in Bezug auf die Rückfallgefahr ein Verlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt einzuholen und der im Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 7. April 2017 erwähnte Bericht zur Therapie bei Dr. [...] sei beizuziehen (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 7.3 f.). Wie bereits erwähnt, ist die Rückfallgefahr nicht von entscheidender Bedeutung und muss bei schweren Straftaten ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden. Zudem sind die therapeutischen Angebote im Rahmen des Strafvollzugs nicht geeignet, eine bestehende Rückfallgefahr vollständig zu beseitigen, und hat der Rekurrent mit seinem beharrlichen Bestreiten bewiesen, dass er sich mit seinen Taten nicht kritisch auseinandergesetzt hat. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, dass ein weiterer Verlaufsbericht oder der Bericht betreffend die Therapie bei Dr. [...] für das vorliegende Verfahren rechtserhebliche zusätzliche Erkenntnisse liefern. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich beim Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 7. April 2017 (Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) in der Sache bereits um einen aktuellen Verlaufsbericht handelt. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.

3.2.5   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verschulden des Rekurrenten schwer wiegt und dass er weder gewillt noch in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Aufgrund seiner langwährenden und erheblichen Delinquenz sowie aufgrund der Tatsache, dass er offenbar bereits in der Vergangenheit das gleiche Verhaltensmuster an den Tag gelegt hat, muss auf ein deutliches und aktuell vorhandenes Rückfallrisiko bezüglich der neuerlichen Begehung schwerwiegender Delikte (insbesondere gegen die körperliche Integrität sowie die sexuelle Selbstbestimmung respektive Integrität von Frauen) geschlossen werden. Insgesamt besteht ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten.

3.3     

3.3.1   Bezüglich der privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz ist festzustellen, dass er am [...] im Alter von [...] Jahren in die Schweiz eingereist ist, wo er sich seit bald [...] Jahren und damit seit langer Zeit aufhält. Der Rekurrent spricht die hiesige Sprache und ist bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 2014 einer geordneten langjährigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Da gegen ihn gemäss Stand vom 15. März 2017 acht offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 53‘801.15 und eine Betreibung in der Höhe von CHF 181.60 vorliegen, kann ihm in wirtschaftlicher Hinsicht trotzdem nur eine mangelhafte Integration attestiert werden. Seine soziale Integration muss angesichts der massiven Straffälligkeit als weitgehend misslungen bezeichnet werden.

Eine Integration des Rekurrenten in Sri Lanka ist unbestrittenermassen anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden. Sie wird ihm aber durch mehrere Faktoren erleichtert. Der Rekurrent wurde in Sri Lanka geboren und wuchs dort in einer Grossfamilie auf. Er verbrachte die entscheidenden Jahre der Kindheit und Jugend in Sri Lanka. Aus diesem Grund ist er von der dortigen Mentalität geprägt sowie mit diesem Land, seinen Einwohnern und den dort herrschenden Verhältnissen vertraut. Er ist ein gesunder Mann mittleren Alters und spricht die heimatliche Sprache gut. Der Rekurrent hat in der Schweiz reiche, auch in seinem Heimatland nutzbare Berufserfahrung gesammelt, die ihm die Wiedereingliederung in den heimatlichen Arbeitsmarkt erleichtern wird. Damit dürfte es ihm auch gemäss der Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016 möglich sein, sich in Sri Lanka eine eigene Existenz aufzubauen. Gemäss den Angaben des Rekurrenten wohnen seine Mutter und seine drei in Sri Lanka lebenden Schwestern in der Stadt [...]. Bei den letzten beiden Reisen in sein Heimatland habe sich auch der Rekurrent in dieser Stadt aufgehalten (Schreiben des Rekurrenten vom 19. Januar 2016; vgl. Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.4). Zudem pflegt der Rekurrent mit seiner Mutter und zwei seiner in Sri Lanka lebenden Schwestern regelmässig Kontakt. Somit verfügt er in [...] über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und kann beim Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland auf die Unterstützung seiner in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen zählen. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen und Freunden in der Schweiz kann der Rekurrent über die modernen Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechterhalten (vgl. BGer 2C_388/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.1).

Der Rekurrent macht geltend, aus den Schreiben seiner Schwestern vom 3. April und 28. März 2017 (Beilagen 8 f. zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) ergebe sich, dass seine Rückkehr für die Restfamilie eine Belastung darstelle und diese ihm bei einer Wiedereingliederung kaum behilflich sein könnte (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.3). Dies kann den beiden Schreiben nicht entnommen werden. Das Schreiben vom 28. März 2017 erweckt zudem den Eindruck, dass es der Familie des Rekurrenten in Sri Lanka gut geht. In seiner Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 bringt der Rekurrent vor, er habe in seiner Heimat nie am Wirtschaftsleben teilgenommen (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 14). Auch anlässlich der Anhörung vom [...] behauptete er, er habe in seiner Heimat nie gearbeitet (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A11/13 S. 1). Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle vom [...] gab er als Beruf und letzte bis [...] ausgeübte Tätigkeit jedoch Verkäufer an (Protokoll der Befragung vom [...] Asylakten A1/10 S. 1) und in der Anhörung vom [...] erklärte er in Übereinstimmung damit, er habe in seinem Heimatland vor seiner Ausreise zwei oder drei Monate als Verkäufer gearbeitet (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A4/11 S. 2 und 4). Durch diese früheren Aussagen des Rekurrenten ist erstellt, dass er zumindest kurz am Arbeitsmarkt in seiner Heimat teilgenommen hat.

3.3.2   Der Rekurrent beruft sich zur Begründung seines Interesses an einem Verbleib in der Schweiz ferner auf seine Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Töchtern aus erster Ehe.

Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so kann es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 Abs. 1 BV) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5; VGE VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Dabei bezieht sich der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 N 34). Das Recht auf Anwesenheit steht unter dem Vorbehalt der Einschränkungsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.2.2; vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147).  

Der Rekurrent macht geltend, er pflege seit Mai 2016 wieder regelmässigen telefonischen Kontakt mit seinen beiden Töchtern aus erster Ehe (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 5.1). Dies wird im Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 7. April 2017 bestätigt. Gemäss diesem steht der Rekurrent seit Mai 2016 wieder in regelmässigem Kontakt mit seiner ersten Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern. Dem Bericht ist aber auch zu entnehmen, dass er von diesen trotz Wiederaufnahme des telefonischen Kontakts nie besucht worden ist (Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 3.5). Aus blossen telefonischen Kontakten nach jahrelangem Kontaktunterbruch kann nicht auf eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung geschlossen werden. Die Beziehung des Rekurrenten zu seiner älteren Tochter würde zudem nur dann geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, was offensichtlich nicht der Fall ist und nicht einmal behauptet wird. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV damit nicht betroffen. Selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV bejaht würde, wäre dieser im vorliegenden Fall durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt.

3.3.3   Des Weiteren führt der Rekurrent in seiner Rekursbegründung aus, sämtliche sozialen Bindungen zwischen den Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie ihr Leben und ihren Platz gefunden haben, seien Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK. Damit beruft er sich auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens. Dieser Anspruch vermittelt Schutz des Raumes, den ein Individuum zur Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit benötigt. Dieser Schutz umfasst auch die Achtung der zwischenmenschlichen Beziehungen einer Person und damit auch die sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft. Das Bundesgericht lehnt es allerdings in konstanter Rechtsprechung ab, über das Recht auf Achtung des Privatlebens schematisch von einer bestimmten Aufenthaltsdauer auf einen Anwesenheitsanspruch zu schliessen (BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff., 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; BGer 2C_283/2014 vom 28. April 2014 E. 4.2; VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Aus der genannten Garantie kann losgelöst vom Familienleben nur unter besonderen Umständen ein Recht auf Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht; es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGer 2C_929/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3; VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; vgl. auch Urteil des EGMR i.S. […] gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 47 f.; VGE VD.2015.74 vom 19. April 2016 E. 4.1.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Entscheid vom 16. März 2017 E. 11), sind solche nicht erstellt. Der Rekurrent macht geltend, er werde im Strafvollzug von zwei engen Freunden besucht (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 5.3), und gemäss dem Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 7. April 2017 hat der Rekurrent von Freunden bisher sechs Besuche erhalten (Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 3.5). Selbst wenn seine diesbezügliche Behauptung als wahr unterstellt wird, belegen solche Besuche offensichtlich keine über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen.

3.3.4   Die vom Rekurrenten behaupteten Wegweisungsvollzugshindernisse sind nicht glaubhaft, wie nachfolgend dargelegt wird (unten E. 6-8). Sie können deshalb bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden.

3.4      Wägt man die einander gegenüber stehenden Interessen ab, so überwiegen die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurenten und an dessen Wegweisung gegenüber den privaten Interessen des Rekurrenten und seiner Familienangehörigen an dessen weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf und die Wegweisung sind unter den gegebenen Umständen verhältnismässig. Damit hat die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zu Recht verfügt.

4.

Der Rekurrent stellt mit Eingabe vom 24. August 2017 einen Eventualantrag auf Belassung der Niederlassungsbewilligung unter der Auflage der Weiterführung des R&R-Trainings bzw. eines Anti-Agressionstrainings im Sinne einer ambulanten Therapie. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (oben E. 3.2.4), ist das R&R Programm bzw. ein Anti-Aggressionstraining im vorliegenden Fall nicht geeignet, das Risiko weiterer schwerer Straftaten des Rekurrenten auf ein hinnehmbares Mass zu reduzieren. Folglich käme ein Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann nicht in Betracht, wenn dem Rekurrenten die Auflage erteilt würde, das R&R Programm bzw. ein Anti-Aggressionstraining im Sinne einer ambulanten Therapie weiterzuführen. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine wesentliche Reduktion der Rückfallgefahr durch eine ambulante Therapie ohnehin ausgeschlossen erscheint (oben E. 3.2.4), könnte eine solche erst nach einiger Zeit eintreten. Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist aber spätestens der Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.3 S. 239 f.; BGer 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.3). Derzeit besteht beim Rekurrenten jedoch eine deutliche Rückfallgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten insbesondere gegen die körperliche Integrität sowie sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (oben E. 3.2.2-3.2.5). Auch deshalb ist ein Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter Auflage ausgeschlossen. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Eventualantrag in der Replik vom 24. August 2017 abzuweisen.

5.

Im Falle des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung verlangt der Rekurrent die Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.

5.1      Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, die ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, so hat die Behörde ermessensweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden (VGer ZH VB.2017.00063 vom 19. April 2017 E. 5.1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere zu berücksichtigen die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller (lit. b), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2; VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 3.3.1). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind auch der Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.4; VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 3.3.1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG liegt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Falle eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Ermessen der Behörde. Dieses ist allerdings rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (Good/Bosshard, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 30 AuG N 1).

5.2      Der Rekurrent begründet den schwerwiegenden persönlichen Härtefall damit, dass er seit seinem [...]. Lebensjahr nicht mehr in Sri Lanka lebe, mit den dortigen Gegebenheiten nicht mehr vertraut sei, sich fremd fühle und nie am dortigen Wirtschaftsleben teilgenommen habe (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 14). Dem ist entgegenzuhalten, dass er seine gesamte Kindheit und die lebensprägenden Jahre seiner Jugend in seiner Heimat verbracht hat und deshalb mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten bestens vertraut gewesen ist (oben E. 3.3.1). Unter diesen Umständen kann ihm seine Heimat auch nach einem Aufenthalt von bald [...] Jahren in der Schweiz nicht völlig fremd geworden sein. Dafür, dass er mit den dortigen Gegebenheiten weiterhin gut vertraut ist, sprechen zudem die folgenden Umstände: Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich eines Gesprächs bei der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2006 entschloss er sich mit seiner damaligen Ehefrau im Jahr [...], zurück nach Sri Lanka zu ziehen und dort eine Existenz aufzubauen. Er habe von Bekannten Kredite erhalten, womit er und seine damalige Ehefrau in Sri Lanka ein Haus gekauft hätten. In der Folge seien seine damalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder im Jahr [...] nach Sri Lanka gezogen. Der Rekurrent habe noch fünf Jahre in der Schweiz arbeiten wollen, um die für den Hauskauf aufgenommenen Kredite zurückzuzahlen, und es sei vorgesehen gewesen, dass er danach ebenfalls in seine Heimat zurückkehre. Bei einem Besuch in Sri Lanka im Jahr [...] habe er feststellen müssen, dass seine damalige Ehefrau ein Verhältnis mit einem seiner Cousins begonnen habe. Er sei enttäuscht in die Schweiz zurückgekehrt und habe beabsichtigt, sich von seiner damaligen Ehefrau zu trennen. Diese habe sich später bei ihm entschuldigt und gewünscht, zurück in die Schweiz zu kommen. Daraufhin habe der Rekurrent die Rückkehr seiner Familie in die Schweiz organisiert und mit dieser wieder zusammengewohnt (Gesprächsnotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2006 S. 1). Damit sah sich der Rekurrent nach einem Aufenthalt von fast [...] Jahren in der Schweiz gemäss eigenen Angaben in der Lage, in Sri Lanka eine neue Existenz aufzubauen. Zudem reiste er gemäss eigenen Angaben unregelmässig nach Sri Lanka, letztmals im [...] und [...] für jeweils [...] Tage. Seine Mutter, drei Schwestern und ein Bruder leben in Sri Lanka. Zur Mutter und zu zwei der in Sri Lanka lebenden Schwestern pflegt er gemäss eigenen Angaben telefonischen Kontakt (Schreiben des Rekurrenten vom 19. Januar 2016; oben E. 3.3.1). Aufgrund seiner in der Schweiz gewonnenen Berufserfahrung ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, sich im heimatlichen Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Übrigen ist erstellt, dass er zumindest kurz am Wirtschaftsleben in seiner Heimat teilgenommen hat (vgl. oben E. 3.3.1). Damit sind die Lebens- und Existenzbedingungen des Rekurrenten gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt und ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für ihn nicht mit schweren Nachteilen verbunden. Selbst wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall bejaht würde, wäre ihm im Übrigen keine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen, weil aus den im Zusammenhang mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung erwähnten Gründen (oben E. 3.2-3.4) die öffentlichen Interessen an der Entfernung des Rekurrenten aus der Schweiz gegenüber dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

5.3      Bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist zudem unter anderem die Respektierung der Rechtsordnung durch den Gesuchsteller zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. b VZAE). Insoweit haben sich die Umstände seit dem Jahr 2002 grundlegend verändert. Indem sich der Rekurrent in den Jahren 2011 bis 2014 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der wiederholten Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes schuldig gemacht hat (Urteil des Strafgerichts vom [...]), hat er eine gravierende Missachtung der Rechtsordnung gezeigt. Aus der Tatsache, dass ihm am 12. August 2002 in Anwendung von Art. 13f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21; nicht mehr in Kraft) eine Härtefallbewilligung erteilt worden ist, kann deshalb in keiner Art und Weise geschlossen werden, eine solche müsste ihm auch heute noch erteilt werden.

6.

6.1      Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka Gefahr drohe (Rekursanmeldung vom 23. März 2017; Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 9 – 13, insb. 13.1) und ihm die Rückkehr nach Sri Lanka nicht zumutbar sei (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 9 – 13, insb. 9.1). Er macht damit Wegweisungsvollzugshindernisse geltend.

6.2      Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung, wenn die betroffene Person stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie im Zielstaat dem realen Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Auflage, Bern 2014, S. 52; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, München 2012, § 20 N 41 und 44; Illes, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 83 N 22 f.; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK N 23). Um sich auf Art. 3 EMRK berufen zu können, muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) nachweisen (Illes, a.a.O., Art. 83 N 25; vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 83 AuG N 2; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 44).

6.3      Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Bedeutung der in Art. 83 Abs. 4 AuG verwendeten Kann-Formulierung beschränkt sich darauf, zu verdeutlichen, dass im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet wird (BVGer 2014/26 E. 7.9.6 S. 401 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar (BVGer 2014/26 E. 7.10 S. 402 f.). Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AuG ist nicht abschliessend, sondern beispielhaft (BVGer 2014/26 E. 7.5 S. 394 f.). Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich allerdings, dass ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen (BVGer 2014/26 E. 7.6 S. 395). Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 AuG wird gemäss Art. 83 Abs. 7 lit. a AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dabei ist die vorläufige Aufnahme nur zu verweigern, wenn die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug gegenüber den entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen (vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 83 AuG N 23; Illes, a.a.O., Art. 83 N 53).

6.4

6.4.1   Ein Tatbestand, der den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lässt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG), wird als Wegweisungsvollzugshindernis bezeichnet (Bolzli, a.a.O., Vorbem. Art. 83-88 AuG N 1). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt gewohnt haben, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 7.1, E-6302/2015 vom 18. April 2017 E. 7.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 8.1). Die Grundsätze und das Prüfungsschema, die das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG entwickelt hat, gelten deshalb auch für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung (vgl. BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.3.2-9.3.4, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 8.2.3, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).

6.4.2   Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, Rz. 729; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 213; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, Rz. 908; Art. 7 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zudem muss der Betroffene persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt (vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Art. 7 Abs. 3 AsylG).

7.

7.1

7.1.1   Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.3.2, E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 7.2). Aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1). Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann ein Ausländer keine Gefährdung ableiten (BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.4, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.3). Die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat ist kein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.6).

7.1.2   Eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung besteht nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für diejenigen Rückkehrenden, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden (vgl. BVGer E-630/2015 vom 18. April 2017 E. 5.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1). Bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von Verhaftung und Folter zu werden, orientiert sich das Bundesverwaltungsgericht an verschiedenen Risikofaktoren (BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 91).

Stark risikobegründende Faktoren sind ein Eintrag in die sog. Stop-List (BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1, 8.5.2 und 8.5.5), tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (kurz LTTE, auch Tamil Tigers) (BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1,E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1, 8.5.3 und 8.5.5), die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen (BVGer E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.2 und 8.5.4 f.) und frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (BVGer E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1; vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.3 und 8.5.2).

Schwach risikobegründende Faktoren sind das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente (BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.5.5), eine zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine Rückkehr über die IOM nach Sri Lanka (BVGer E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.5.5) und Narben (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.5 und 8.5.5) oder jedenfalls gut sichtbare Narben (BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-2170/2017 vom 4. Mai 2017 E. 5.4, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 7.3.1,E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.1).

7.1.3 Stark risikobegründende Faktoren können unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen (vgl. BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2-8.5.5). Allerdings sind nicht alle Rückkehrenden, die eine Verbindung zu den LTTE aufweisen oder sich im Ausland regimekritisch betätigt haben, einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt, sondern nur diejenigen, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei der Ausländer die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. BVGer E-630/2015 vom 18. April 2017 E. 5.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3 f.).

Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts findet sich die folgende Erwägung: „Mit Blick auf die in E. 8.4 dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie konkret jene Rückkehrenden gefährdet, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren ‚Stop-List‘ vermerkt ist. In diese ‚Stop-List‘ aufgenommen werden insbesondere Personen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalten und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Während unklar ist, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die ‚Stop-List‘ führen, wird eine Person von den sri-lankischen Behörden wohl zumindest dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat im zuvor dargestellten Sinn wahrgenommen, wenn eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE steht. Gelingt es einer asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, ist von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen und ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen“ (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Aufgrund dieser Erwägung ist unklar, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Glaubhaftmachung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bereits der Nachweis eines Tamilen, dass er von den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE verhaftet worden ist, genügt, oder ob es dazu des Nachweises eines Vermerks in der „Stop-List“ bedarf. Für die erste Variante spricht der Wortlaut der Erwägung. Für die zweite Variante spricht indessen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil den massgebenden stark risikobegründenden Faktor im Eintrag in die „Stop-List“ zu sehen scheint (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5) und in einem späteren Urteil eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG sowie eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung trotz Verhaftung im Zusammenhang mit einer vermuteten Verbindung zu den LTTE verneint hat (BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.2 f. und 8.2.3). In diesem Fall gab der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie an, er sei im Jahr 1995 im Zusammenhang mit dem Verdacht, Mitglied der LTTE zu sein, 21 Tage lang in Haft gewesen und in dieser Zeit auch geschlagen und gefoltert worden (BVGerE-7685/2015 vom 25. April 2017 Sachverhalt Ab). Das Bundesverwaltungsgericht verwies insbesondere darauf, dass die Haft durch ein richterliches Urteil beendet worden und der Beschwerdeführer freigelassen worden sei, woraufhin er legal mit seinem authentischen Pass über den Flughafen Colombo ausgereist sei (BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 6.2). Klar ist hingegen, dass eine Verhaftung im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE allein gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus den nachstehenden Gründen höchstens dann zur Glaubhaftmachung einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung genügen kann, wenn sie frühestens Mitte der 1990er Jahre erfolgt ist. Die Bedeutung einer solchen Verhaftung für die Risikobeurteilung ergibt sich daraus, dass sie zu einem Eintrag in die „Stop-List“ führen kann (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Die Sicherheitsbehörden am Flughafen Colombo bedienen sich zwecks Kontrolle der Rückkehrenden einer computergestützten Datenbank, in der gesuchte Personen gespeichert sind. Darin wird zwischen der sog. „Stop-List“ und der „Watch List“ unterschieden. Ein Eintrag in der „Stop-List“ kann zur Folge haben, dass der betroffenen Person die Weiterreise verweigert und sie verhaftet wird. Gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen hat die zentralisierte Sammlung der Informationen, zu denen die Sicherheitsbehörden am Flughaften über die genannte Datenbank Zugang haben, Mitte der 1990er Jahre begonnen (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2). Seit Mitte der 1990er Jahre werde jede Verhaftung aufgezeichnet und der Name der betroffenen Person mit dem Vermerk „schädliche Interessen“ („adverse interest“) versehen. Diese Informationen seien über die zentrale Datenbank, auf die auch am Flughafen zugegriffen werden könne, einsehbar (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.3).

7.1.4 Schwach risikobegründende Faktoren vermögen in der Regel für sich alleine genommen kein reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung zu begründen (vgl. BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). Zusammen mit anderen stark oder schwach risikobegründenden Faktoren können sie aber unter Umständen die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung rechtfertigen (vgl. BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5). Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bejaht werden muss (vgl. BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, E-661/2017 vom 2. Mai 2017 E. 9.2, E-630/2015 vom 18. April 2017 E. 5.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5).

7.2      Auch gemäss der Rechtsprechung des EGMR besteht für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen nicht generell die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Die Beurteilung der Gefahr ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der massgebenden Faktoren vorzunehmen (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013 [Nr. 10466/11] § 37). Die nach der Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigenden Aspekte sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 des Bundesverwaltungsgerichts identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (BVGer D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.3.3, E-6302/2015 vom 18. April 2017 E. 7.2.2, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Die Rechtsprechung des EGMR erfuhr durch dessen Urteil X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017 (Nr. 16744/14) keine Änderung (vgl. Urteil des EGMR X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017 [Nr. 16744/14] § 60 – 65). Zudem änderte das Bundesamt für Migration (heute SEM) seine Ausschaffungspraxis aufgrund der Erkenntnisse aus dem vom EGMR beurteilten Fall (vgl. Urteil des EGMR X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017 [Nr. 16744/14] § 31). Diese Anpassung erfolgte bereits im Jahr 2014 (vgl. Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 unterzog auch das Bundesverwaltungsgericht die Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka einer erneuten Analyse und entwickelte ein Prüfungsschema zur Beurteilung des Risikos von Verhaftung und Folter im Einzelfall (BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 f.). Diese Rechtsprechung legte das SEM seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 zugrunde. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.4) ist deshalb davon auszugehen, dass das SEM die durch den vom EGMR beurteilten Fall veranlasste Änderung der Ausschaffungspraxis berücksichtigt hat.

7.3

7.3.1   Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom [...] (Asylakten A15/4) wurde das Asylgesuch des Rekurrenten abgewiesen und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Die vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Asylrekurskommission vom [...] (Asylakten A23/7) abgewiesen. Gemäss dem Entscheid vom [...] und dem Urteil vom [...] bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsteller im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht, und war der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar (Entscheid vom [...] Asylakten A15/4 S. 4 f.; Urteil vom [...] Asylakten A23/7 E. 5).

7.3.2   Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 nach intern erfolgter Konsultation mit dem Direktionsbereich Asylverfahren und summarischer Prüfung der dem Fachreferenten vorliegenden Akten fest, es erachte eine Rückkehr des Rekurrenten nach Sri Lanka grundsätzlich als zulässig und verhältnismässig. Beim Rekurrenten seien keine Risikofaktoren vorhanden. Trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, langer Landesabwesenheit und Herkunft, ergäben sich weder aus den Ausführungen der Rechtsvertretung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Migrationsamt noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach der EMRK oder der Folterkonvention verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Rekurrent zwei Mal ohne Probleme habe nach Sri Lanka ein- und ausreisen können. Dies sei teilweise auch im Zusammenhang mit seiner legalen Ausreise im Jahr [...] sowie den teilweise nicht asylrelevanten und teilweise nicht glaubhaften Asylvorbringen zu sehen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Rekurrent Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sog. „background check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Da der Rekurrent nicht nachweisen beziehungsweise nicht glaubhaft machen könne, bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten zu müssen, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem völkerrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seinem Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe.

7.3.3   Die Vorinstanz stellte fest, der Rekurrent habe keine ihm konkret drohende ernsthafte Gefahr („real risk“) nachgewiesen. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016. Ergänzend hielt sie fest, der Rekurrent habe am 18. September 2006 gegenüber dem Sozialdienst der Kantonspolizei erklärt, er und seine damalige Ehefrau hätten sich im Jahr [...] entschlossen, zurück nach Sri Lanka zu ziehen und dort eine Existenz aufzubauen. In der Folge hätten sie in Sri Lanka ein Haus gekauft und seien seine damalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder nach Sri Lanka gezogen. Der Rekurrent habe fünf Jahre später ebenfalls nach Sri Lanka auswandern wollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil er im Jahr [...] festgestellt habe, dass seine damalige Ehefrau mit einem seiner Cousins ein Verhältnis angefangen habe. Zudem spreche nichts gegen eine Rückkehr des Rekurrenten nach [...], wo seiner Mutter und seine Schwester lebten, weil diese Stadt ausserhalb des Vanni-Gebiets liege (angefochtener Entscheid vom 16. März 2017 E. 16).

7.3.4   Der Rekurrent macht geltend, für ihn bestünden ein stark risikobegründender und ein schwach risikobegründender Faktor, weil er in Sri Lanka verhaftet worden sei und davon Narben trage. Zum Beweis verweist er auf seine Erstanhörung vom [...] (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.2 f.). Gemäss dem Protokoll der Befragung in der Empfangsstelle vom [...] (Beilage 10 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 = Asylakten A1/10) erklärte er, viele seiner Klassenkameraden seien zu verschiedenen Untergrundgruppen gegangen. Die Armee habe sie mit einem Klassenbild gesucht. Er sei am [...] von der Armee festgenommen und geschlagen worden. Sie hätten ihn malträtiert und seinen linken Arm aus dem Gelenk geschlagen. Dann hätten sie ihn drei Tage lang aufgehängt und geschlagen. Davon trage er heute noch Narben (Protokoll der Befragung vom [...] Asylakten A1/10 S. 3). Anlässlich der Anhörung vom [...] in Basel erklärte der Rekurrent, an seiner Schule hätten einige Schüler verschiedenen Befreiungsorganisationen angehört. Aus diesem Grund habe die sri-lankische Armee angenommen, auch er gehöre einer solchen an. Wegen dieses Verdachts sei er am [...] verhaftet worden. Er sei mit Holzstücken geschlagen worden. Davon weise er immer noch Narben auf dem Rücken und auf dem Kopf auf. Nach zwei Tagen sei er freigelassen worden, nachdem sich der Rektor seiner Schule für ihn eingesetzt habe (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A4/11 S. 3). Anlässlich der Anhörung vom [...] in Bern führte der Rekurrent aus, am [...] sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen, ihm ein in seiner Schule aufgenommenes Foto gezeigt und von ihm wissen wollen, wo die anderen Personen seien und wer ihre Kontaktperson sei. In der Nacht sei er aufgehängt worden. Sie hätten ihm gesagt, die anderen seien zu den LTTE gegangen, und ihm unterstellt, auch er habe zu dieser Bewegung gehen wollen. Am zweiten Tag sei sein Klassenlehrer vorbeigekommen. Er habe bestätigt, dass der Rekurrent ein Schüler sei, und versprochen, ihn wieder zur Armee zu bringen, falls er die Schule nicht täglich besuche. Aus diesem Grund sei er nach einer Festhaltung von insgesamt drei Tagen freigelassen worden. Ein Freund des Rekurrenten sei verhaftet und umgebracht worden, bevor sein Lehrer habe intervenieren können (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A11/13 S. 3 f.). In der Begründung des Entscheids des Bundesamts für Flüchtlinge vom [...] wird die Glaubhaftigkeit der Behauptung, der Rekurrent sei im [...] zwei Tage festgenommen und misshandelt worden, nicht in Frage gestellt, sondern bloss festgestellt, die Festnahme sei nicht asylrelevant, weil sie aufgrund ihrer verhältnismässig geringen Dauer und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle und zwischen der geltend gemachten Festnahme und der Flucht kein Kausalzusammenhang bestehe (Entscheid vom [...] Asylakten A15/4 S. 3). Diese Feststellungen wurden im Urteil der Asylrekurskommission vom [...] bestätigt (Urteil vom [...] Asylakten A23/7 E. 3).

7.3.5   Demnach ist davon auszugehen, dass der Rekurrent eine frühere Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit einer vermuteten Verbindung zu den LTTE und damit einen stark risikobegründenden Faktor glaubhaft gemacht hat. Die behaupteten Narben können hingegen höchstens einen schwach risikobegründenden Faktor darstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent nicht einmal behauptet, sie seien gut sichtbar.

7.4

7.4.1   Auch wenn die Festnahme des Rekurrenten im Jahr [...] als stark risikobegründender Faktor zu qualifizieren ist, ist sie als solche im vorliegenden Fall nicht geeignet, eine konkrete und ernsthafte Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu begründen. Zunächst hat der Rekurrent nicht einmal behauptet, dass die Festnahme registriert worden ist. Da die Festnahme vor Mitte der 1990er Jahre erfolgt ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Sicherheitsbehörden am Flughaften davon Kenntnis erhalten könnten (vgl. oben E. 7.1.3). Schliesslich spricht der Umstand, dass der Rekurrent mehrmals legal und unbehelligt hat ein- und ausreisen können, eindeutig dafür, dass er jedenfalls nicht in der „Stop-List“ verzeichnet ist. Dementsprechend stellte das SEM in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2017 fest, beim Rekurrenten lägen keine risikobegründenden Faktoren vor, obwohl die im Asylgesuch von [...] geltend gemachte zweitätige Festnahme im Asylentscheid nicht als unglaubhaft, sondern aufgrund der verhältnismässig geringen Dauer und Intensität bloss als nicht asylrelevant erachtet worden war (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2017 S. 1 f.).

7.4.2   Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle vom [...] erklärte der Rekurrent, nach der Festnahme von [...] sei er noch einen Monat zur Schule gegangen. Einen Freund von ihm hätten sie festgenommen. Seither sei dieser verschwunden. Aus Angst habe sich der Rekurrent versteckt. Die Soldaten hätten sich immer bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt. Am [...] sei es zu Unruhen gekommen. Ihr Haus sei zerstört und seine Familienmitglieder seien zerstreut worden. Der Rekurrent sei dann in den Dschungel gegangen. Später sei er mit seiner Schwester nach [...] gereist (Protokoll der Befragung vom [...] Asylakten A1/10 S. 3). In der Anhörung vom [...] erklärte er, nach seiner Entlassung habe er nochmals die Schule besucht. Da die Armee wieder begonnen habe, nach ihm zu suchen, sei er geflüchtet. Alsdann sei er Mitte [...] nach [...] gegangen und habe sich dort und in der Umgebung aufgehalten. Er sei nie mehr nach [...] zurückgekehrt, sondern habe ca. drei Monate in der Nähe von [...] in [...] als Verkäufer gearbeitet (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A4/11 S. 4). Diese Angabe steht in unauflösbarem Widerspruch zur Behauptung des Rekurrenten in derselben Anhörung, er habe vor seiner Ausreise zwei oder drei Monate in [...] als Verkäufer gearbeitet (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A4/11 S. 2). Anlässlich der Anhörung vom [...] behauptete er im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, nach seiner Entlassung aus der Haft sei er nie mehr zur Schule gegangen. Auf Hinweis auf diesen Widerspruch erklärte er wiederum, er sei nach seiner Entlassung während eines Monats nochmals zur Schule gegangen (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A11/13 S. 1 und 6). Weiter sagte er im Widerspruch zu seinen Angaben vom [...] aus, er sei zunächst nicht nach [...] gegangen, sondern habe sich für ca. eine Woche an einem Ort in der Nähe von [...], für ca. sieben Monate in [...] im Distrikt [...] und bis ca. eine Woche vor seiner Ausreise in [...] im Distrikt [...] sowie in [...] und [...] im Distrikt [...] aufgehalten. Erst in der letzten Woche seiner Ausreise sei er nach [...] gegangen. Auf die Frage, weshalb er im [...] ausgereist sei, antwortete er, die Armee sei bei ihm zu Hause gewesen. Sie habe seine Mutter und seine Schwester eingeschüchtert und seinen Aufenthaltsort wissen wollen (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A11/13 S. 1 und 5 f.). In Bezug auf seine Ausreise aus Sri Lanka führte er am [...] aus, diese sei ohne Probleme mit einem echten, auf seinen Namen lautenden Pass erfolgt (Protokoll der Anhörung vom [...] Asylakten A4/11 S. 5).

Die Behauptung des Rekurrenten, dass er nach seiner Freilassung von der sri-lankischen Armee erneut gesucht worden sei, wurde im Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom [...] als nicht glaubhaft qualifiziert, weil seine Darstellung widersprüchlich sei und seine Ausreise mit einem echten auf ihn lautenden Reisepass nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die befürchte, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden (Entscheid vom [...] Asylakten A15/4 S. 3 f.). Diese Feststellung wurde auch im Urteil der Asylrekurskommission vom [...] bestätigt. Angesichts der vom Bundesamt für Flüchtlinge festgestellten Widersprüche in wesentlichen Punkten vermöge auch die eingereichte Kopie eines Briefes einer Schwester des Rekurrenten, gemäss dem er gesucht werde, die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft zu belegen (Urteil vom [...] Asylakten A23/7 E. 3). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Damit hat der Rekurrent nicht glaubhaft gemacht, dass er nach seiner Festnahme im [...] von den sri-lankischen Behörden gesucht worden ist.

7.4.3   Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 ersuchte das Migrationsamt den Rekurrenten unter anderem um Beantwortung der Frage, was es für ihn bedeuten würde, wieder in seine Heimat zurückkehren zu müssen. Dieser erklärte in seinem Antwortschreiben vom 19. Januar 2016, die Vorstellung, wieder nach Sri Lanka zurückzukehren, löse bei ihm Angstgefühle aus. Im Rahme der Besuche bei seinen Eltern in den Jahren [...] und [...] habe er sich bis auf die Hin- und Rückreise nie ausserhalb des Hauses aufgehalten. Deshalb sei er auch nicht zur Beerdigung seines Vaters gereist. Er habe sich in der Öffentlichkeit nicht sehen lassen wollen. Einen Grund für die behaupteten Angstgefühle nannte der Rekurrent jedoch nicht, weshalb diese nicht glaubhaft sind. Zudem stehen seine Behauptungen in seinem Schreiben vom 19. Januar 2016 zumindest bezüglich des Aufenthalts im Jahr [...] in unauflöslichem Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich des Gesprächs bei der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2006. Gemäss diesen beabsichtigte er im Jahr [...], in einigen Jahren in seine Heimat zurückzukehren, um dort zu leben. Dies wäre offensichtlich nicht möglich gewesen, ohne sich in der Öffentlichkeit zu zeigen.

In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2016 machte der anwaltlich vertretene Rekurrent geltend, eine Wegweisung sei mindestens zurzeit wegen der ihm in Sri Lanka drohenden Gefahren nicht möglich (Stellungnahme vom 5. Juli 2016 Ziff. 5). Einen konkreten Risikofaktor nannte er jedoch nicht. In der Begründung der Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung vom 28. November 2016 erwog das Migrationsamt, es seien keine persönlichen Gefährdungsgründe geltend gemacht worden (Verfügung vom 28. November 2016 E. 2.2). In der Rekursbegründung vom 13. Februar 2017 (Ziff. 4.4 f.) behauptete der Rekurrent zwar erneut, er sei im Falle einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet, nannte aber wiederum keine konkreten Umstände, die für eine solche Gefährdung sprechen würden. Er erklärte vielmehr, „[s]elbstverständlich kann die Gefährdungslage im vorliegenden Fall nicht konkreter belegt werden.“ (Rekursbegründung vom 13. Februar 2017 Ziff. 4.5 S. 5). Im Entscheid des JSD vom 16. März 2017 wurde dargelegt, dass unter anderem frühere Verhaftungen und gut sichtbare Narben für Personen tamilischer Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Risikofaktoren darstellen (Entscheid vom 16. März 2017 E. 13). Erst in der Begründung des Rekurses gegen diesen Entscheid machte der Rekurrent im Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erstmals geltend, dass er festgenommen und misshandelt worden sei, davon Narben trage und weiterhin nach ihm gesucht werde (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.1 f.). Falls die sri-lankischen Behörden nach seiner Entlassung im [...] tatsächlich weiterhin nach ihm gesucht hätten, hätte er diesen Grund für seine Furcht vor einer Heimkehr nach allgemeiner Lebenserfahrung in den vorinstanzlichen Verfahren längst erwähnt. Der Umstand, dass er diese im Asylverfahren behauptete Tatsache nicht bereits vor dem Hinweis des JSD auf die massgebenden Risikofaktoren im Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung vorgebracht hat, spricht deshalb dafür, dass seine Behauptung nicht der Wahrheit entspricht.

7.4.4   Mit der Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 reicht der Rekurrent ein Schreiben seiner Schwester aus Deutschland vom 3. April 2017 (Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) und ein weiteres Schreiben seiner Schwester aus Sri Lanka vom 28. März 2017 (Beilage 9 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) ein. Das Schreiben vom 3. April 2017 enthält nur allgemeine Angaben zur Sicherheitslage in Sri Lanka. Es ist deshalb nicht geeignet, eine konkrete und ernsthafte Gefahr für den Rekurrenten glaubhaft zu machen. Gemäss dem Schreiben vom 28. März 2017 haben irgendwelche Leute nach „[...]“ gefragt und hat die Schreibende gehört, dass die meisten davon sich in geringschätziger Art über ihn erkundigt hätten („Even here, some folks have been asking about him and I heard that most of them are inquiring about him in a disrespective way.“). Diese Darstellung ist unsubstantiiert und sehr allgemein gehalten. Zudem ist bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit eines von einer Schwester des Rekurrenten während des Rekursverfahrens verfassten Schreibens grösste Zurückhaltung geboten. Schliesslich fällt auf, dass im späteren Schreiben der anderen Schwester nicht erwähnt wird, dass der Rekurrent gesucht werde. Im Übrigen geht aus dem Schreiben vom 28. März 2017 nicht hervor, an wen es gerichtet ist und ob mit dem darin erwähnten Bruder „[...]“ der Rekurrent gemeint ist. Auch dieses Schreiben ist deshalb nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Rekurrent in seinem Heimatland gesucht wird.

7.4.5   Der Rekurrent führt aus, als zwangsweise zurückgeführter Rückkehrer sei er einem gesteigerten Risiko ausgesetzt (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.3). Eine Zwangsweise Rückführung kann der Rekurrent vermeiden, indem er seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommt, wenn sie vollstreckbar wird. Im Übrigen erfolgt auch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe über die IOM gemäss den durch das eingereichte Merkblatt betreffend swissREPAT-IOM Movements (SIM) (Beilage zur Vernehmlassung vom 20. Juni 2017) bestätigten Angaben des JSD (Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 Ziff. 7) grundsätzlich auf freiwilliger Basis.

7.5

7.5.1 Der Rekurrent bringt vor, bei der Einzelfallprüfung, ob er bei einer Rückkehr in seine Heimat einer Gefahr ausgesetzt sei, müssten die Akten seit seiner Einreise, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen am 12. August 2002, berücksichtigt werden (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 11).

Gemäss dem Schreiben des BFF vom 21. August 2002 (Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) wurde der Rekurrent mit Verfügung des BFF vorläufig aufgenommen und erlosch die vorläufige Aufnahme mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Basel-Stadt. Eine entsprechende Verfügung ist allerdings weder im Aktenverzeichnis des SEM (Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017) noch in den gemäss Schreiben des SEM vom 7. Juli 2017 vollständigen Akten des Asylverfahrens zu finden. Auch in den ZEMIS-Auszügen vom 11. Februar und 4. Mai 2016 ist keine vorläufige Aufnahme verzeichnet. Mit dem JSD (Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 Ziff. 4) ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei der Erwähnung der vorläufigen Aufnahme im Schreiben des BFF vom 21. August 2002 um einen Fehler handelt und der Rekurrent nie vorläufig aufgenommen worden ist. Dafür sprechen auch die folgenden Tatsachen: Mit Antragsformular im Rahmen der humanitären Aktion 2000 vom 9. Mai 2000 beantragten die Einwohnerdienste Basel-Stadt dem Bundesamt für Flüchtlinge nicht die vorläufige Aufnahme des Rekurrenten, sondern den Vollzug seiner Wegweisung (Asylakten A39/6). Gemäss dem internen Formular betreffend die humanitäre Aktion 2000 (HUMAK 2000) wurde die vorläufige Aufnahme am 29. September 2000 abgelehnt (Asylakten A40/1). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 teilte das Bundesamt für Flüchtlinge den Einwohnerdiensten mit, dass keine vorläufige Aufnahme angeordnet werden könne und die bereits verfügte Wegweisung somit vollstreckbar bleibe (Asylakten A41/2). Schliesslich finden sich in den ZEMIS-Auszügen vom 11. Februar und 4. Mai 2016 die Einträge 9. Mai 2000 Antrag VA HUMAK und 30. Oktober 2000 VA abgelehnt (HUMAK). Daraus folgt, dass der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Rekurrenten im Rahmen der HUMAK 2000 abgewiesen worden ist, wie auch das SEM in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2017 (S. 2) zutreffend festhält. Damit erweist sich auch die Feststellung im Entscheid des JSD vom 16. März 2017, der Rekurrent habe am 9. Mai 2000 einen Antrag auf vorläufige Aufnahme gestellt und dieser sei am 30. Oktober 2000 abgewiesen worden (Entscheid vom 16. März 2017 Tatsachen Ziff. 3), als korrekt. Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 lehnten es die Einwohnerdienste ab, beim BFF einen Antrag auf vorläufige Aufnahme des Rekurrenten zu stellen (Asylakten A51/14). Schliesslich bezieht sich die Feststellung in der ergänzenden Stellungnahme des SEM vom 16. Juni 2017, die Verfügung vom 12. August 2002 sei als Dateneintrag im ZEMIS verzeichnet, nicht auf eine vorläufige Aufnahme, sondern auf die Härtefallbewilligung. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann deshalb daraus keineswegs abgeleitet werden, er sei vorläufig aufgenommen worden. Im Übrigen würde das Vorliegen einer vorläufigen Aufnahme vor mehr als zehn Jahren ohnehin nicht zur Glaubhaftmachung eines aktuellen Wegweisungsvollzugshindernisses genügen, weil ein solches inzwischen längst entfallen sein könnte.

Am 12. August 2002 erteilte der Kanton Basel-Stadt dem Rekurrenten in Anwendung von Art. 13 lit. f der BVO eine Aufenthaltsbewilligung (Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 12. August 2002 Asylakten A55/1; Entscheid vom 16. März 2017 Tatsachen Ziff. 4; Schreiben des BFF vom 21. August 2002 [Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017]). Dabei handelt es sich um eine sogenannte Härtefallbewilligung (vgl. Spescha/Sträuli, Kommentar Ausländerrecht, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 13 lit. f BVO). Gemäss Art. 13 lit. f BVO waren Ausländer von den Höchstzahlen ausgenommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorlagen. Ein Härtefall im Sinne dieser Bestimmung setzte nach der Praxis des Bundesgerichts voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befand. Das bedeutete, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein mussten bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge gehabt hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls waren alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 124 II 110 E. 2 S. 112, 123 II 125 E. 2 S. 127, 119 Ib 33 E. 4c S. 43). Die Härtefallregelung der BVO diente gemäss dem Bundesgericht aber nicht dazu, Aufenthalt in der Schweiz zum Schutz vor kriegerischen Ereignissen und staatlichen Übergriffen oder ähnlichen Eingriffen in die persönliche Freiheit zu gewähren. Dafür stand einerseits das Asylverfahren zur Verfügung. Andererseits konnten solche Umstände für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG) massgeblich sein. Für die Frage des Härtefalls waren ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte wesentlich, die nicht auf staatlicher Verfolgung beruhten. Unter diesem Gesichtspunkt konnten allenfalls besondere Erschwernisse im Heimatland bei der Würdigung der persönlichen, familiären und ökonomischen Verhältnisse des Ausländers mitberücksichtigt werden. Individuelle Benachteiligungen oder solche von nationalen oder ethnischen Minderheiten kamen dafür allerdings nur insoweit in Frage, als sie nicht auf staatlicher Verfolgung beruhten (BGE 119 Ib 33 E. 4b S. 43; vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Bei der Erteilung der Härtefallbewilligung ist damit möglicherweise berücksichtigt worden, dass die Lebensbedingungen des Rekurrenten in seinem Heimatland erschwert gewesen sind. Ob dies der Fall gewesen ist, kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, weil sich die Akten betreffend die Erteilung der Härtefallbewilligung vom 12. August 2002 gemäss dem JSD im Besitz des SEM befinden (Schreiben vom 1. Juni 2017) und die Verfügung vom 12. August 2002 gemäss dem SEM in den Akten nicht mehr hat gefunden werden können (ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2017 S. 2). Gemäss der ergänzenden Stellungnahme des SEM vom 16. Juni 2017 (S. 2) wurde der Aufenthalt des Rekurrenten aufgrund der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz von damals [...] Jahren auf Antrag des Kantons Basel-Stadt aus humanitären Gründen geregelt. Jedenfalls kann aus der Erteilung der Härtefallbewilligung nicht geschlossen werden, dass die Lebensbedingungen des Rekurrenten in seinem Heimatland notwendigerweise erschwert gewesen sind. Erst recht kann daraus entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 11.5) nicht geschlossen werden, im Jahre 2002 sei eine Wegweisung nicht zumutbar gewesen und hätten konkrete Gefährdungsumstände vorgelegen.

7.5.2   Der Rekurrent bestreitet, dass die Stellungnahme des SEM vom 17. Oktober 2016 gestützt auf die vollständigen Akten abgegeben worden ist (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.4). Dies ist zumindest insoweit richtig, als es die nach dem 17. Oktober 2016 eingereichten Dokumente nicht hat berücksichtigen können. Diese sind jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entscheidend. Zudem bestätigte das SEM seine Einschätzung in Kenntnis aller relevanten Akten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 ersuchte der Verfahrensleiter das SEM, in einer ergänzenden Stellungnahme die Frage zu beantworten, ob es eine Rückkehr des Rekurrenten nach Sri Lanka unter Mitberücksichtigung der folgenden Dokumente als zulässig und zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG erachtet: Verfügung des Verfahrensleiters vom 24. Mai 2017, Rekursanmeldung vom 23. März 2017, Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 9-14, Beilagen 7-10 zur Rekursbegründung vom 18. Mai 2017, Rekursbegründung vom 13. Februar 2017, Artikel SFH vom 26. Januar 2017, NZZ-Artikel vom 26. Januar 2017, vier Berichte unter anderem vom HRC of Sri Lanka in englischer Sprache (Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 13. Februar 2017), vollständige asylrechtliche Akten sowie soweit möglich Verfügung des BFF, mit welcher der Rekurrent vorläufig aufgenommen worden ist, und Akten betreffend die Erteilung der Härtefallbewilligung am 12. August 2002. Letztere sind gemäss Schreiben des JSD vom 1. Juni 2017 im Besitz des SEM. Gemäss der ergänzenden Stellungnahme des SEM vom 16. Juni 2017 konnte die Verfügung vom 12. August 2002 in den Akten nicht mehr gefunden werden und wurde der Antrag auf vorläufige Aufnahme abgewiesen. Die übrigen vorstehend erwähnten Akten wurden dem SEM vom Verwaltungsgericht oder vom JSD zugestellt (vgl. Verfügung vom 24. Mai 2017 und Schreiben vom 1. Juni 2017). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2017 stellte die Abteilung Zulassung Aufenthalt des SEM nach erfolgter Prüfung der ihr vorliegenden Akten und interner Konsultation mit dem Direktionsbereich Asylverfahren fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka grundsätzlich zulässig sei und „aufgrund der derzeitigen Aktenlage […] im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe ersichtlich [sind], die im heutigen Zeitpunkt eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 3 EMRK begründen würden“ (ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2017 S. 1). Zudem sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka weiterhin als zulässig und verhältnismässig zu erachten (ergänzende Stellungnahme vom 16. Juni 2017 S. 2).

7.5.3   Der Rekurrent moniert, aus der Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei eine Rückkehr für gewisse Personengruppen entgegen der Auffassung des SEM weiterhin nicht sicher (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 10.4). In einem auf ihrer Website publizierten Artikel vom 26. Januar 2017 (Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 13. Februar 2017) erklärt die SFH tatsächlich, aus ihrer Sicht sei eine Rückkehr nach Sri Lanka für gewisse Personengruppen weiterhin nicht sicher. Um welche Personengruppen es sich dabei handeln soll, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Die vier Berichte in englischer Sprache vom 28. April, 1. November, 21. Oktober und 7. Dezember 2016 in Beilage 4 der Rekursbegründung vom 13. Februar 2017 sind ebenfalls nicht geeignet, die Einschätzungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen oder eine konkrete Gefährdung des Rekurrenten zu begründen.

7.5.4   Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er im Jahr [...] in Erwägung gezogen hat, in sein Heimatland zurückzukehren. Er wendet aber ein, dass bei der Beurteilung der Gefährdungslage die jeweiligen aktuellen politischen Gegebenheiten zu berücksichtigen seien (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 11.5). Dabei legt er jedoch nicht dar, weshalb eine Rückkehr für ihn heute gefährlicher sein sollte als im Jahr [...]. Dafür bestehen auch keinerlei Hinweise.

7.5.5   In Bezug auf seine beiden Reisen in sein Heimatland in den letzten elf Jahren führt der Rekurrent aus, er habe diese nur aus familiären Notsituationen heraus unternommen und sich aus Angst nicht ausserhalb des Hauses und in der Öffentlichkeit gezeigt (Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 9.2). Selbst wenn dies zutreffen sollte, änderte dies nichts daran, dass eine allfällige Gefahr einer Verhaftung bei der behördlichen Kontrolle anlässlich der Ein- und Ausreise am grössten gewesen wäre, dass sich der Rekurrent dieser freiwillig ausgesetzt hätte und dass er offensichtlich unbehelligt hat ein- und ausreisen können. All dies spricht dagegen, dass ihm die sri-lankischen Behörden die Absicht zuschreiben, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden.

7.6      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent keine Umstände glaubhaft gemacht hat, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. Insbesondere besteht im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

8.

8.1      Zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung für den Rekurrenten zumutbar ist. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz mit Ausnahme des Vanni-Gebiets ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden kann (BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 7.3, D-6771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 9.4.3, E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 8.3.2, D-4928/2015 vom 10. März 2017 E. 7.3.1, D-2874/2015 vom 10. März 2017 E. 9.4, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3). Ob eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet zumutbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen (BVGer D-4928/2015 vom 10. März 2017 E. 7.3.1, D-2874/2015 vom 10. März 2017 E. 9.4, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.2).

8.2      Der Begriff des Vanni-Gebiets wird in verschiedenen Kontexten unterschiedlich verwendet. Insbesondere wird teilweise der ganze Distrikt Vavuniya diesem Gebiet zugerechnet. Das für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevante Vanni-Gebiet umfasst gemäss BVGer 2011/24 jedoch nur das Gebiet, das im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden ist, nachdem die sri-lankische Regierung die Waffenstillstandsvereinbarung von 2002 offiziell aufgekündigt hatte. Dieses Vanni-Gebiet umfasst gemäss dem Bundesverwaltungsgericht die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten) sowie die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil. Die Städte Mannar und Vavuniya liegen ausserhalb des Vanni-Gebiets (BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1). Diese Umschreibung des Vanni-Gebiets ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch massgebend (BVGer E-7685/2015 vom 25. April 2017 E. 8.3.3,E-3306/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.3, E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.2 und 14.2.1). Aus dem Umstand, dass [...], kann deshalb nicht geschlossen werden, die Stadt [...], und damit nach Auffassung des Rekurrenten der einzige für ihn mögliche Rückkehrort, liege im Vanni-Gebiet im Sinne der für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs massgebenden Begriffsverwendung (vgl. dazu Rekursbegründung vom 18. Mai 2017 Ziff. 12.4).

8.3      Wie im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 3.3.1), sprechen diverse Kriterien dafür, dass der Wegweisungsvollzug für den Rekurrenten individuell zumutbar ist. Insbesonder

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