Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2017 VD.2017.46 (AG.2017.749)

29 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,843 parole·~9 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf einen Rekurs mangels Leistung des Kostenvorschusses

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.46

URTEIL

vom 29. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Steuerrekurskommission

vom 26. Januar 2017

betreffend Nichteintreten auf einen Rekurs mangels Leistung des

Kostenvorschusses

Sachverhalt

Mit Veranlagungsverfügung vom 13. April 2016 setzte die Steuerverwaltung die von A____ (Rekurrentin) im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft [...] in Basel zu leistende Grundstückgewinnsteuer 2015/001 fest. Die dagegen von der Rekurrentin erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 30. November 2016 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin, vertreten durch die Firma B____, Rekurs an die Steuerrekurskommission. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 verpflichtete die Steuerrekurskommission die Rekurrentin zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren in der Höhe von CHF 1‘000.– innert Frist bis zum 16. Januar 2017. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 hat die Steuerrekurskommission den Rekurs mangels Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses als dahingefallen abgeschrieben, ohne Kosten aufzuerlegen. In der Folge wandte sich der Vertreter der Rekurrentin mit Eingabe vom 5. Februar 2017 an das Appellationsgericht, bat „um Entschuldigung für die Verzögerung des Kostenvorschusses“, dessen Zahlung von der Bank unerklärlicherweise nicht ausgeführt worden sei, und ersuchte um Fristverlängerung. Das Appellationsgericht übermittelte diese Eingabe formlos der Steuerrekurskommission, welche sie mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wiederum „zuständigkeitshalber als möglicher Rekurs gegen unseren Abschreibebeschluss vom 26. Januar 2017“ an das Appellationsgericht retournierte. Gleichzeitig hielt die Steuerrekurskommission mit diesem Schreiben fest, dass ein Zurückkommen auf den Entscheid vom 26. Januar 2017 nicht angezeigt sei, woran auch das nach Ablauf der Frist eingereichte Fristerstreckungsgesuch nichts zu ändern vermöge. Mit Eingabe vom 23. März 2017 liess die Rekurrentin ihren Rekurs von einem nunmehr als Vertreter bestellten Rechtsanwalt begründen und die Wiederherstellung der versäumten Frist beantragen. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 27. April 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 2. Juni 2017 hält die Rekurrentin an ihrem Standpunkt fest.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Zustellung zu erheben und zu begründen (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).

Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gegen die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz im Verfahren betreffend die Grundstückgewinnsteuer sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission, welche infolge Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen ist. Damit liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Die Rekurrentin ist als unmittelbar betroffene Verfügungsadressatin gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Die Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Rekurrenten fällt der Rekurs folglich dahin und kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1022; VGE VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.2).

2.2      Die Rekurrentin bestreitet nicht, die Leistung des verfügten Kostenvorschusses innert der von der Steuerrekurskommission gesetzten Frist versäumt zu haben. Indessen macht sie geltend, dass diese Säumnis auf eine unverschuldete Verhinderung zurückzuführen sei, weshalb ihr die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wieder herzustellen sei.

2.3

2.3.1   Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann im Steuerrecht eine Frist wieder hergestellt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1158), wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 m.w.H.). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Dabei wird verlangt, dass der Steuerpflichtige objektiv daran gehindert war, die Frist einzuhalten (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, Art. 133 DBG N 19; VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).

2.3.2   Strittig zwischen der Vorinstanz und der Rekurrentin ist zunächst, wer für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs zuständig ist. Die Rekurrentin hat ihr Gesuch zwar an das Appellationsgericht gerichtet, macht aber geltend, dass dieses von der Steuerrekurskommission hätte behandelt werden müssen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Eingabe der Vorinstanz überwiesen. Diese hat das Gesuch aber wieder an das Verwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Rekurs retourniert.

Zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige Behörde, deren angesetzte Frist versäumt worden ist (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.1). Vorliegend hat es die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 8. Februar 2017 indessen als nicht angezeigt bezeichnet, auf die Abschreibung des Verfahrens zurückzukommen. Sie hat damit das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist implizit abgewiesen, ohne auf die gesetzlichen Wiedereinsetzungsgründe weiter einzugehen. Mit dieser Thematik hat sich die Vorinstanz erst mit ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren auseinandergesetzt. Es rechtfertigt sich daher, das Fristwiederherstellungsgesuch zur Leistung des Kostenvorschusses im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

2.3.3   Die Rekurrentin macht geltend, die Steuerrekurskommission habe in den Rekursverfahren betreffend die Grundstückgewinnsteuer, die infolge des Verkaufs der Liegenschaft [...], Basel, von ihr und zwei weiteren Rekurrierenden in den Verfahren STRK 2016/173-175 (vgl. die Parallelverfahren vor Verwaltungsgericht VD.2017.44 und VD.2017.45) erhoben wird, Kostenvorschüsse von je CHF 1‘000.– erhoben. Ihre Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren habe „diese drei Zahlungen […] selbstredend in Auftrag gegeben, und zwar vermittels electronic banking.“ Der Auftrag sei aber nicht zur Ausführung gelangt. Gemäss Abklärungen seien die drei Zahlungsaufträge gelöscht worden. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob die Löschung von einem Angestellten der B____ oder seitens der Bank erfolgt sei. Es sei „davon auszugehen, dass die gleichzeitige dreifache Überweisung des gleichen Betrages an den genau gleichen Adressaten bei jemandem, der es gut“ gemeint habe, „den Verdacht“ habe „aufkommen“ lassen, „es handle sich um eine einzige Zahlung, welche irrtümlich mehrfach ausgelöst worden sei“.

Für diese geltend gemachten Umstände fehlt allerdings jeglicher konkreter Anhaltspunkt. Weder gibt es Belege für einen Zahlungsauftrag noch für die Löschung eines solchen. Dies entspricht aber notorischerweise nicht dem bankmässigen Zahlungsverkehr. Da die Rekurrentin selber geltend macht, dass keine Belege dafür vorliegen, wie es zu der geltend gemachten Löschung gekommen sein soll, waren hierfür vom Gericht auch keine weiteren Abklärungen zu treffen. Beweisbelastet für die Einhaltung einer Frist wie auch für die Umstände, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit eine Wiederherstellung einer versäumten Frist allenfalls zu begründen vermögen, ist die säumige Partei, also vorliegend die Rekurrentin. Nachdem hier für den behaupteten Sachverhalt überhaupt keine Beweise vorliegen, erweist sich das Wiedereinsetzungsgesuch bereits aus diesem Grund als unbegründet. Anzufügen bleibt, dass selbst dann, wenn man der Begründung der Rekurrentin folgen wollte, die Frage offen bleibt, warum denn die angeblich zwar unbekannte Person, die es handkehrum aber „gut gemeint“ haben und die drei Zahlungen als immerhin „eine einzige Zahlung“ interpretiert haben will, dann nicht wenigstens diese einzige, sondern überhaupt keine Zahlung ausgeführt (oder etwa eine Rückfrage gestellt) hat; die Begründung erweist sich insoweit auch als widersprüchlich.  

2.3.4   Die Rekurrentin macht mit ihrem Rekurs geltend, dass die Wiederherstellung einer verpassten Frist nicht nur mit objektiven, sondern auch mit subjektiven, psychischen Hinderungsgründen begründet werden könne (BGer 2C_1139/2013 vom 18. September 2014 E. 2.2 m.H. auf BGE 96 II 262 E. 1.a S. 265). Dies ändert aber nichts daran, dass die Verhinderung ohne Verschulden eingetreten sein muss. Eine Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der betreffenden Partei, unter Einschluss bloss leichter Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. An einer solchen unverschuldeten Säumnis fehlt es hier. Zudem steht weder fest noch wird mit Bestimmtheit geltend gemacht, dass die Säumnis allein auf einen Fehler der beauftragten Bank zurückzuführen wäre. Es kann daher offen gelassen werden, ob und inwieweit der Grundsatz, wonach auch das Verhalten einer Hilfsperson, deren sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht bedient, dieser Partei gemäss Art. 101 OR ohne Exkulpationsmöglichkeit wie ihr eigenes Verhalten zugerechnet wird (vgl. BGE 114 Ib 67 S. 69 f. E. 2; BGer 2C_222/2014 vom 10. März 2014 E. 2, 4A_163/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2, 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.4, 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.2, 1B_497/2016 vom 8. März 2017 E. 2, 9C_520/2017 vom 28. August 2017; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 ff.; VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 305 ff.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 913, 924; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich etc. 2016, Art. 21 N 27, Art. 24 VwVG N 16 ff.; Dolge, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 BGG N 5 f.; Andreas Güngerich, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 48 N 4 ff.), allenfalls Grenzen findet (BGer 9C_94/2008 vom 30. September 2008 E. 5.2 und 6, 9C_636/2009, 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.4, 2.5,  4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.3; AGE ZK.2014.13 vom 28. Januar 2015 E. 2; VGE VG.2014.1 vom 16. Juni 2014 E. 3.3, VD.2013.103 vom 19. August 2013 E. 2.2; BVGer A-884/2012 vom 12. April 2012 E. 2.2; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 48 BGG N 28, Art. 50 BGG N 8a, 23).

2.3.5   Es fehlt somit am Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung als Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung des von der Vorinstanz verfügten Kostenvorschusses. Der Rekurs gegen die Abschreibung des Verfahrens mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses ist daher abzuweisen.

3.        

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 250.– zu tragen. Mit der geringen Gebühr wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass eigentlich zunächst die Vorinstanz das Wiedereinsetzungsgesuch inhaltlich hätte beurteilen müssen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Steuerverwaltung

-       Steuerrekurskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.46 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2017 VD.2017.46 (AG.2017.749) — Swissrulings