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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2018 VD.2017.250 (AG.2018.220)

27 febbraio 2018·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·11,245 parole·~56 min·2

Riassunto

Verbot, Hunde zu halten und auszuführen

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.250

URTEIL

vom 27. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

gegen

Veterinäramt Basel-Stadt

Schlachthofstrasse 55, 4056 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Gesundheitsdepartements

vom 27. September 2017

betreffend Verbot, Hunde zu halten und auszuführen

Sachverhalt

Gegen den Hundehalter A____ (Rekurrent) sind seit dem Jahr 2010 wegen des Verhaltens seiner Hunde beim kantonalen Veterinäramt mehrere Beanstandungen eingegangen. Mit Verfügung des Veterinäramts vom 25. November 2015 wurde ihm die Haltung von mehr als zwei Hunden unter Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs untersagt. Mit Schreiben des Veterinäramts vom 23. Dezember 2015 wurde er „letztmalig“ verwarnt, weil seine Hunde diverse Kinder einer Schulklasse angesprungen hätten und ein Kind durch Hundekrallen verletzt worden sei. Nach einem weiteren Vorfall vom 3. Juli 2016 wurde dem Rekurrenten mit Verfügung des Veterinäramts vom 3. August 2016 unter Strafandrohung ein Leinenzwang (kurze Leine) auferlegt. Zudem wurde die umgehende und definitive Einziehung der vom Rekurrenten ausgeführten Hunde im Missachtungs- oder Wiederholungsfall angeordnet. Eine entsprechende Leinenpflicht für das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft erging, ebenfalls unter Androhung von Strafe und definitiver Beschlagnahmung der Hunde, mit Verfügung des basellandschaftlichen Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) vom 5. August 2016.

Aufgrund eines Vorfalls vom 29. Januar 2017 (Verstoss gegen die Leinenpflicht, Angriff eines Hundes des Rekurrenten auf einen anderen Hundehalter und dessen Hund) und weiterer Meldungen hat das Veterinäramt die beiden Hunde B____ und C____ am 21. Februar 2017 in der Wohnung des Rekurrenten eingezogen. Der Hund C____, den der Rekurrent im Rahmen eines „Dog Sharing“ gehalten hatte, wurde seiner Eigentümerin in Winterthur übergeben. Der Hund B____, ein Boxer-Mischling-Rüde, wurde in Pension gegeben. Mit Verfügung des Veterinäramtes vom 30. März 2017 wurde der Antrag des Rekurrenten auf Herausgabe des Hundes B____ abgelehnt. Es wurde ihm – unter Strafandrohung und nebst weiteren Anordnungen – das Halten und Ausführen von Hunden per sofort generell verboten, wobei die Hunde im Widerhandlungsfall umgehend und definitiv eingezogen würden. Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs von A____ wies das kantonale Gesundheitsdepartement mit Entscheid vom 27. September 2017 ab.

Gegen diesen Entscheid des Gesundheitsdepartements richtet sich der am 2. Oktober 2017 erhobene und am 26. Oktober 2017 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Der Rekurrent beantragt die sofortige Freilassung seines Hundes B____ und die Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 30. März 2017. Er erhebt überdies strafrechtliche Vorwürfe gegen die beteiligten Behörden und namentlich gegen den Leiter der Hundefachstelle des Veterinäramts. Diesen Rekurs hat der Regierungsrat (Präsidialdepartement) mit Schreiben vom 17. November 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Auf Wunsch des Rekurrenten wurde eine mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt. Neben dem Rekurrenten sind D____ und E____ als Zeugen sowie der Leiter der Hundefachstelle des Veterinäramts, F____, befragt worden. Anschliessend sind der Rekurrent und der Vertreter des Gesundheitsdepartements zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die umfangreiche Zusammenstellung des Rekurrenten im roten Beilagenordner mitsamt seiner CD-ROM ist berücksichtigt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. November 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2      Mit der Verfügung des Veterinäramts vom 30. März 2017 wird der Antrag des Rekurrenten auf Herausgabe seines Hundes B____ abgewiesen, der am 21. Februar 2017 eingezogen worden war. Die Einziehung stützt sich auf die Verfügung des Veterinäramts vom 3. August 2016, die unangefochten geblieben ist und mit der dem Rekurrenten für den Wiederholungs- oder Missachtungsfall die umgehende und definitive Einziehung der betreffenden Hunde angedroht wurde. Der Rekurrent musste sich damals aber nicht veranlasst sehen, die angedrohte Sanktion gleichsam „auf Vorrat“ anzufechten. Eine abschliessende rechtliche Beurteilung der Einziehung ohne Kenntnis der erst später eingetretenen konkreten Umstände wäre damals nicht sinnvoll gewesen. Im Rahmen des Rekurses betreffend  die Verfügung vom 30. März 2017 ist deshalb auch die Einziehung zu überprüfen. Eine solche Überprüfung nahm auch die Vor­instanz vor, obwohl sie die Einziehung fälschlicherweise als Vollstreckung der Verfügung vom 3. August 2016 qualifizierte.

Gemäss dem Veterinäramt und dem Gesundheitsdepartement wurde mit der Einziehung des Hundes Paolo am 21. Februar 2017 die bereits mit der Verfügung vom 3. August 2016 bedingt angeordnete Einziehung vollstreckt (Verfügung vom 30. März 2017 S. 1 und 3; angefochtener Entscheid E. 5 und 32). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen davon ausgegangen würde, mit der Verfügung vom 3. August 2017 sei die Einziehung des Hundes bereits suspensiv bedingt angeordnet worden. Es ist zwar möglich, eine Verfügung mit einer Suspensivbedingung zu versehen, bei deren Eintritt die Anordnung rechtswirksam wird (Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 913 f.). Zumindest wenn der Eintritt der Bedingung nicht ohne Weiteres festgestellt und nachgewiesen werden kann, setzt die Vollstreckung einer solchen Verfügung jedoch einen Entscheid über den Eintritt der Bedingung voraus. Dieser kann nur in der Form einer weiteren Verfügung getroffen werden. Ob der Rekurrent die Leinenpflicht missachtet hat und erst recht, ob es zu einem weiteren relevanten Vorfall gekommen ist, kann im vorliegenden Fall nur mittels einer eingehenden Beweiswürdigung festgestellt werden. Folglich war eine Vollstreckung der Einziehung des Hundes des Rekurrenten ausgeschlossen, bevor in einer Verfügung ein Verstoss gegen die Leinenpflicht oder ein weiterer relevanter Vorfall festgestellt wurde, wie der Rechtsbeistand in seiner Eingabe vom 2. März 2017 (act. 7/45; vgl. dazu Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 22) zu Recht geltend machte. Solche Feststellungen traf das Veterinäramt erst in seiner Verfügung vom 30. März 2017. Die Einziehung des Hundes vom 21. Februar 2017 kann folglich nicht als Vollstreckung der Verfügung vom 3. August 2016 qualifiziert werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 21 f.; Antrag auf Herausgabe vom 2. März 2017, act. 7/45; Stellungnahme vom 21. März 2017 Ziff. 5 S. 4, act. 7/45) bedeutet dies jedoch nicht, dass die Wegnahme und Zurückbehaltung des Hundes rechtswidrig gewesen wären. Sie konnten sich vielmehr auf den auch von der Vorinstanz genannten § 17 Abs. 3 des Gesetzes betreffend das Halten von Hunden des Kantons Basel-Stadt (Hundegesetz BS, SG 365.100) stützen (vgl. angefochtener Entscheid E. 30). Gemäss dieser Bestimmung kann ein potentiell gefährlicher oder anderer in seinem Verhalten auffälliger Hund zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bis zu einem rechtskräftigen Entscheid beschlagnahmt und an einem sicheren Ort in Obhut gegeben werden, wenn dringender und begründeter Verdacht besteht, dass von ihm eine ernsthafte Gefahr ausgeht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt gewesen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.  

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Einziehung des Hundes B____ sowie das Verbot des Haltens und Ausführens eines Hundes. Diesbezüglich ist auf den gegen den vor­instanzlichen Entscheid frist- und formgerecht erhobenen Rekurs  einzutreten. Nicht zu behandeln sind demgegenüber das Kantonsverbot für den Hund C____, die Beanstandungen betreffend das Vorgehen anlässlich des Einsatzes vom 21. Februar 2017 sowie die strafrechtlichen Vorwürfe des Rekurrenten gegen Behördenmitglieder. Das Verwaltungsgericht ist keine Strafbehörde und sachlich dafür nicht zuständig. Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vor­instanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1      Im vor­instanzlichen Verfahren stellte der Rekurrent den Verfahrensantrag, es sei ihm eine Konfrontation mit den ihn belastenden Personen zu gewähren, bei welcher die Glaubwürdigkeit der gemachten Angaben überprüft werden könne. Zudem beantragte er, es sei ihm zu erlauben, Entlastungszeugen zu bezeichnen, und diese seien anzuhören (vor­instanzlicher Rekurs vom 2. Mai 2017 S. 2). Die Namen der angeblichen Entlastungzeugen nannte er jedoch abgesehen von demjenigen von D____ nicht, sondern offerierte bloss deren Angabe (vgl. Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 33, 36 und 44). Das Gesundheitsdepartement wies die Anträge ab mit der Begründung, eine eigentliche Zeugeneinvernahme sei im verwaltungsinternen Rekursverfahren unzulässig. Zudem müsse die urteilende Behörde keine weiteren Beweise abnehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich seien (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 S. 3, act. 7/12; angefochtener Entscheid E. 17 und 37 f.). In einer mit der Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 eingereichten undatierten Stellungnahme (roter Beweisordner Reiter 11) nannte der Rekurrent als Entlastungszeugin zusätzlich G____.

2.2      Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Kiener / Rütsche / Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage Zürich 2015, N 232).

Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht setzt voraus, dass der Betroffene fristund formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (vgl. Waldmann / Bickel, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (vgl. Waldmann / Bickel, a.a.O., Art. 33 N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann / Bickel, a.a.O., Art. 33 N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann / Bickel, a.a.O., Art. 29 N 88 und Art. 33 N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, a.a.O., N 537). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz greift die Behörde erst dann auf einschneidendere oder aufwändigere Beweismittel zurück, wenn sich Tatsachen nicht mit anderen Beweismitteln beweisen lassen (vgl. Krauskopf / Emmenegger / Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 79). Wenn Auskunftspersonen zu entscheidwesentlichen Fragen mündlich befragt werden, ist eine förmliche Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478; Krauskopf / Emmenegger / Babey, a.a.O., Art. 12 N 48; Waldmann / Bickel, a.a.O., Art. 29 N 91). Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen sind grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen (vgl. Art. 18 VwVG; Krauskopf / Emmenegger / Babey, a.a.O., Art. 12 N 115 und 120 f.; Waldmann / Bickel, a.a.O., Art. 29 N 90 f.; Waldmann / Oeschger, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 18 N 16 f. und 28). Formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte stellen nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478; Auer, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 12 N 40; Krauskopf / Emmenegger / Babey, a.a.O., Art. 12 N 48). Bei schriftlichen Auskünften wird das rechtliche Gehör dadurch gewährt, dass diese den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet werden (vgl. Krauskopf / Emmen­egger / Babey, a.a.O., Art. 12 N 107 f.).

2.3      Mit Bezug auf Strafsachen garantieren Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 Abs. 2 BV als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einen Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 und E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480; BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Mit dieser als Konfrontationsrecht (vgl. Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 24 N 131; Schleiminger, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 147 N 3; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 147 N 12 ff.) bezeichneten Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben worden ist, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; vgl. BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Belastende Zeugenaussagen sind deshalb grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation hat befragen können (vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 132 I 127 E. 2 S. 129; Schleiminger, a.a.O., Art. 147 N 30). Dieses Konfrontationsrecht gilt in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren nur insoweit, als deren Gegenstand Strafcharakter im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV hat (vgl. BGer 1C_163/2009 vom 2. Juli 2009 E. 3.2; Waldmann / Oeschger, a.a.O., Art. 18 N 21). Andernfalls haben die Parteien somit nur dann Anspruch darauf, dass Personen, deren Aussagen sie belasten, in ihrer Anwesenheit einvernommen werden, wenn sich aus dem Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Einvernahme ergibt. Wenn die Behörden hingegen in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme verzichten dürfen, besteht im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren auch kein Anspruch auf Konfrontation mit der betreffenden Person.

2.4      Der Gegenstand eines Verfahrens hat dann Strafcharakter im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV, wenn das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder wenn die Natur der Zuwiderhandlung oder die Art und Schwere der Sanktion für den strafrechtlichen Charakter sprechen (vgl. BGE 139 I 72 E. 2.2.2 S. 78 f., 135 I 313 E. 2.2.1 S. 317; Göksu, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 32 N 2; Grabenwarter / Pabel, a.a.O., § 24 N 19; Kölz / Häner / Bertschi, a.a.O., N 81). Die Einziehung eines Hundes zur Neuplatzierung oder Einschläferung gemäss § 17 Abs. 2 lit. h oder i Hundegesetz BS hat offensichtlich keinen strafrechtlichen Charakter. Ein solcher kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 52) auch einem Verbot des Haltens oder Ausführens eines Hundes gemäss § 18 Hundegesetz BS nicht attestiert werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Halten von Hunden stellen zwar mit Busse bedrohte Übertretungen dar (vgl. §§ 9 und 89 Übertretungsstrafgesetz, SG 253.100; § 21 Hundegesetz BS). Die strafrechtliche Ahndung der dem Rekurrenten vorgeworfenen Verletzungen von Pflichten gemäss dem Hundegesetz BS und dessen Vollzugserlasse bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und das Verbot des Haltens oder Ausführens eines Hundes ist nicht notwendige und unmittelbare Folge einer Pflichtverletzung. Es ist vom Verschulden des Betroffenen unabhängig und bezweckt nicht die Vergeltung vergangener Pflichtverletzungen, sondern die Verhinderung künftiger Pflichtverletzungen. Folglich sind die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 2 und 3 EMRK und Art. 32 BV auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar.

2.5      Anders als im Verwaltungsverfahren des Bundes (Art. 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG, SR 172.021) sind im verwaltungsinternen Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt Zeugeneinvernahmen bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Grundlage unzulässig (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 186). Eine Konfrontation des Rekurrenten mit den ihn belastenden Personen im Rahmen von Zeugeneinvernahmen und die Einvernahme von den Rekurrenten entlastenden Personen als Zeugen war im vor­instanzlichen Verfahren damit ausgeschlossen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Einvernahme von Zeugen hingegen zulässig, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG und der für das kantonale Gerichtsverfahren ergänzend anwendbare Art. 14 Abs. 1 lit. c VwVG). Zu den auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren zulässigen Beweismitteln gehören Auskünfte von Drittpersonen (Schwank, a.a.O., S. 187). Solche Auskünfte Dritter zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts sind grundsätzlich schriftlich einzuholen (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 477 f.; Krauskopf / Emmenegger / Babey, a.a.O., Art. 12 N 48; Waldmann / Bickel, a.a.O., Art. 29 N 91). Ausnahmsweise kann die Drittperson aber auch mündlich als Auskunftsperson befragt werden (vgl. Auer, a.a.O., Art. 12 N 36 und 38 f.; Schwank, a.a.O., S. 187).

Dem Gesundheitsdepartement wäre es somit grundsätzlich möglich gewesen, Drittpersonen zwar nicht als Zeugen, aber als Auskunftspersonen zu befragen und den Rekurrenten im Rahmen von Einvernahmen mit ihnen zu konfrontieren. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch auch ohne solche Einvernahmen bereits hinreichend geklärt gewesen. Aus diesem Grund hat das Gesundheitsdepartement auf eine Einvernahme der erwähnten Personen als Auskunftspersonen verzichten dürfen und sind diese mit Ausnahme von E____ und D____ im vorliegenden Verfahren auch nicht als Zeugen einzuvernehmen.

3.

In den Verfahrensakten sind folgende Meldungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung des Rekurrenten verzeichnet.

3.1      Meldung vom 20. März 2015 (angefochtener Entscheid E. 40-42)

3.1.1   In ihrer E-Mail an das Veterinäramt vom 20. März 2015 (act. 7/41) erklärte H____, der Rekurrent besitze seit vielen Jahren eine Mischlingshündin I____. Im Sommer 2014 habe er gemäss eigenen Angaben eine rote Boxerhündin (gemeint ist wohl die Boxerhündin C____) übernommen. Diese sei nicht richtig sozialisiert und zeige sich auffällig gegenüber anderen Hunden / Joggern und Velofahrern. Eventuell lägen bereits Anzeigen vor. Vor etwa zwei Monaten sei eine weisse Boxerhündin hinzugekommen (gemeint ist wohl der weisse Boxerrüde B____). Es sei immer wieder zu beobachten, dass es Streitigkeiten mit anderen Hundehaltern / Joggern und Velofahrern gebe, weil der Rekurrent die Hunde nicht korrekt führe und in kritischen Situationen keine Kontrolle über sie habe.

Diese Angaben sind zu wenig konkret, als dass daraus etwas zum Nachteil des Rekurrenten abgeleitet werden könnte. Es ist nicht klar, wann welcher Hund sich wie verhalten haben soll. Damit kann sich der Rekurrent gegen die Vorwürfe auch nicht wirksam verteidigen. Zudem ist nicht klar, ob die Melderin die angeblichen Vorfälle selber beobachtet hat.

3.1.2   Der Rekurrent behauptet, die Meldung vom 20. März 2015 sei nicht von der Melderin, sondern von der Leiterin Hundekontrolle des Veterinäramts, J____, geschrieben worden (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 37; Beweisordner Reiter 18). Es gibt dafür indessen keine Hinweise. Die vom Rekurrenten angeführten Beweismittel erwecken keinen begründeten Verdacht, dass die E-Mail vom 20. März 2015 gefälscht worden sein könnte. Der Vorwurf ist unbegründet.

3.2      Meldung vom 27. Juli 2015 betreffend Vorfall vom 26. Juli 2016

            (angefochtener Entscheid E. 43-46)

3.2.1   Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 27. Juli 2015 (act. 7/41) erschien K____ am 27. Juli 2015 um 21:10 Uhr persönlich auf der Polizeiwache Kannenfeld und erklärte, am 26. Juli 2015 gegen 10:00 Uhr sei er an der Birs auf der Seite von Birsfelden spazieren gegangen. Da sich an seinem Schuh ein Schnürsenkel gelöst habe, habe er sich auf der Höhe der Redingbrücke hingekniet, um diesen wieder zu schnüren. Dabei habe sich ihm ein vom Rekurrenten gehaltener weisser Boxer genähert und sei ihm direkt mit der Schnauze ins Gesicht gesprungen, sodass er rücklings zu Boden gefallen sei. Der Rekurrent habe nicht reagiert. Der Angegangene habe zuerst gedacht, es sei nichts Schlimmes passiert. In der Nacht habe er jedoch vor Schmerzen nicht schlafen können. Am folgenden Tag habe er den Rekurrenten an der Birs wieder angetroffen und ihm sein blaues Auge gezeigt. Der Rekurrent habe gesagt, die Verletzung sei nicht von seinem Hund verursacht worden. Der Betroffene sei selber hingefallen und habe sich die Verletzung dabei zugezogen. Daraufhin habe sich dieser zu seinem Hausarzt begeben, um die Verletzung untersuchen zu lassen. Dieser habe ihn ans Universitätsspital überwiesen. Dort habe ihn Frau Dr. [...] untersucht und eine mediale Orbitawandfraktur am rechten Auge festgestellt. Sie habe angegeben, dass die Fraktur eventuell operiert werden müsse und bei einer Operation die Möglichkeit bestehe, dass er das Augenlicht am betroffenen Auge verlieren könne. Der Rekurrent und seine Hunde, ein weisser Boxer, ein brauner Boxer und ein Mischling, seien schon mehrfach durch aggressives Verhalten aufgefallen. Am 27. Juli 2015 um 22:00 Uhr unterzeichnete der Verletzte einen Strafantrag gegen den Rekurrenten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Gemäss dem Rapport meldete sich der Verletzte am 28. Juli 2015 gegen 04:55 Uhr bei der Kantonspolizei und gab an, die Situation, dass er vermutlich sein Augenlicht verlieren werde, habe sein Leben zerstört. Er wolle nicht, dass das Leben des Rekurrenten aufgrund seiner Anzeige ebenfalls zerstört werde. Es wurde vereinbart, dass er am 31. Juli 2015 auf der Polizeiwache Kannenfeld erscheint, um den Rückzug des Strafantrags zu unterzeichnen. Am 31. Juli 2015 um 11:10 Uhr unterzeichnete der Verletzte den Rückzug des Strafantrags.

3.2.2   Gemäss Aktennotiz des Leiters der Hundefachstelle erklärte K____ anlässlich eines Telefonats vom 22. Februar 2017, der weisse Hund des Rekurrenten habe ihn verletzt. Er habe die Anzeige nicht deshalb zurückgezogen, weil er vom Rekurrenten bedroht worden sei, sondern weil er keinen Sinn darin gesehen habe. Seit dem Vorfall habe er schwarze Schwebeteile im Glaskörper des Auges, was ihn sehr stark behindere. Der Rekurrent habe drei Wochen vor dem Vorfall zu ihm gesagt, dass man allen Hundehaltenden, die ihre Hunde an der Leine führen, diese aus Tierschutzgründen wegnehmen sollte. Der Verletzte sei der Präsident des Vereins, in dem alle Hundehaltenden, die ihre Hunde an der Birs ausführen, zusammengeschlossen seien. Er und der Verein seien glücklich, wenn beim Rekurrenten etwas gemacht werde. Diese formlosen telefonischen Auskünfte sind höchstens für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Verletzten relevant und betreffen damit bloss Nebenpunkte. Dafür stellt die Aktennotiz ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar.

3.2.3   Die Aussage, durch den Verlust eines Auges bzw. eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung würden das Leben des Verletzte bzw. des Rekurrenten zerstört, mag etwas übertrieben sein. Im Übrigen sind die Erklärungen für den Rückzug des Strafantrags aber einleuchtend. Der Umstand, dass der Verletzte erklärt hat, der Rückzug sei nicht wegen einer Drohung des Rekurrenten erfolgt, zeigt, dass er diesen keineswegs übermässig hat belasten wollen. Angesichts dessen, dass der Rekurrent und seine Hunde gemäss den Angaben des Verletzten bereits mehrfach durch aggressives Verhalten aufgefallen sind, ist es naheliegend, dass er erklärte, er und der von ihm präsidierte Verein seien froh, wenn das Veterinäramt gegen den Rekurrenten Massnahmen ergreife. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung kann daraus nicht abgeleitet werden.

3.2.4   Die Aussagen von K____ werden teilweise durch objektive Beweismittel be­stätigt. Dem Eintrag von Frau Dr. [...] in der Krankenakte des Universitätsspitals Basel vom 27. Juli 2015 17:18 Uhr (act. 7/45) ist zu entnehmen, dass er sich nach einem Zusammenstoss mit einem Boxerhund gegen sein Gesicht am 26. Juli 2015 um ca. 10:00 Uhr notfallmässig vorgestellt hat. Diagnostiziert wurden eine Augenlidschwellung und Hämatom [Bluterguss, blauer Fleck] sowie ein Monokelhämatom rechts und eine mediale Orbitawandfraktur rechts. Ein Monokelhämatom ist ein einseitiges (zirkuläres) Hämatom (blaues Auge, Veilchen) im Bereich von Ober- und Unterlid des Auges. Es ist meist Folge eines lokalen Traumas (Schlag, Stoss, Boxkampf) (https://www.pschyrembel.de/Monokelh%C3%A4matom/K017P [besucht am 29. Dezember 2017]). Die Orbitawandfraktur ist eine durch ein stumpfes Trauma [stumpfe Gewalteinwirkung] auf den Bulbus [Augapfel] und / oder die Orbitakante [Kante der Augenhöhle] hervorgerufene Fraktur einer Orbitawand [Wand der Augenhöhle] (Rohrbach / Steuhl / Knorr / Kirchhof, Ophthalmologische Traumatologie, Stuttgart 2002, S. 135). Eine Hundeschnauze, die mit grosser Wucht auf das Auge trifft, ist somit eine naheliegende Ursache für die diagnostizierten Verletzungen (vgl. Stellungnahme des Veterinäramts vom 1. Juni 2017 S. 3, act. 7/13).

3.2.5   Der Rekurrent macht geltend, K____ sei nicht von seinem Hund verletzt worden, sondern habe sich die Verletzung bei einem Sturz zugezogen. In seiner Stellungnahme (roter Beweisordner, Reiter 11) führt er aus, der Verletzte füttere seit Jahren alle Hunde an der Birs mit Käse und Hundebiskuits. Dabei knie er sich zu den Hunden herab. Er rufe die Namen der Hunde. Diese sprängen zu ihm und frässen ihm aus den Händen. Am 26. Juli 2015 sei der Rekurrent um ca. 10:00 Uhr mit den Hunden I____, B____ und C____ gemeinsam mit seiner Freundin G____ und ihrem Hund […] an der Birs spazieren gegangen. Sie hätten K____ angetroffen, der sich nicht die Schuhe geschnürt, sondern die Hündin I____ gerufen habe. Diese sei zu ihm gerannt, um das gewohnte Leckerli abzuholen. B____ sei mit ihr mitgerannt und habe auch sehen wollen, was es bei ihm zu fressen gebe. Als I____ und B____ zum Rufenden gerannt seien, habe sich dieser umgedreht. Dabei sei er ausgerutscht und direkt aufs Gesicht gefallen. Der Rekurrent habe ihm aufgeholfen und gesehen, dass er im Gesicht neben dem Auge geblutet habe. Der Aufprall sei hart gewesen und habe eine „blutende Wunde“ verursacht. Zur Position des Verletzten im Zeitpunkt des Vorfalls sind die Angaben des Rekurrenten widersprüchlich. Zunächst schrieb er, jener habe gestanden („Herr K____ stand zum Zeitpunkt des Vorfalls / Unfalls am Böschungsufer“). Anschliessend behauptete er, er habe gekniet („In der knienden Position hat Herr K____ erkannt, dass Hund B____ natürlich gross war, insbesondere aus der Sicht der knienden Hocke.“). Der Rekurrent habe den Verletzten nachhause begleiten wollen, aber dieser habe alleine gehen wollen. Als der Rekurrent ihn zwei Stunden nach dem Unfall angerufen habe, um zu fragen, wie es ihm gehe, habe er den Hörer aufgelegt.

Die Darstellung des Rekurrenten ist mit den objektiven Beweismitteln kaum vereinbar. Dass die diagnostizierten Verletzungen durch einen blossen Sturz verursacht worden sind, ist unwahrscheinlich. Sofern der Verletzte nicht zufällig mit einem Auge auf einen Gegenstand getroffen ist, was der Rekurrent nicht behauptet hat, ist nicht nachvollziehbar, wie er sich durch einen Sturz bloss an einem Auge einen Bluterguss und einen Bruch der Wand der Augenhöhle zugezogen haben könnte. Dies gälte erst recht, falls er sich im Zeitpunkt des Sturzes in kniender Position befunden hätte. Das Veterinäramt machte im vor­instanzlichen Verfahren (Stellungnahme vom 1. Juni 2017 S. 3, act. 7/13) zu Recht geltend, dass eine Orbitawandfraktur in der Regel durch einen normalen Sturz allein nicht verursacht werden kann. Ein Hinweis auf die vom Rekurrenten behauptete Wunde findet sich hingegen weder in der Krankenakte noch im Polizeirapport.

3.2.6   Der Rekurrent bezweifelt in die Echtheit der Beweismittel, namentlich des Rapports der Kantonspolizei vom 27. Juli 2015 und der Krankenakte des Verletzten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 37; Beweisordner Reiter 11 und 12). Diese Zweifel sind unbegründet: Die vom Rekurrenten angeführten Hinweise erwecken keinen begründeten Verdacht, dass Dokumente betreffend diesen Vorfall gefälscht worden sein könnten. Inhaltlich setzt sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung in keiner Art und Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid betreffend den Vorfall vom 26. Juli 2015 auseinander.

3.2.7   Durch die vorstehend erwähnten Beweismittel ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend belegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die aufgrund der vorliegenden Akten gebildete Überzeugung des Gerichts durch weitere Beweiserhebungen geändert werden könnte. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb K____ bei einer Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson von seiner bisherigen detaillierten und widerspruchsfreien Darstellung abweichen sollte. Einer Aussage der Freundin des Rekurrenten, G____, käme aufgrund der persönlichen Verbundenheit nur ein geringes Gewicht zu. Damit ist erstellt, dass der Hund B____ am 26. Juli 2015 im Kanton Basel-Landschaft einen Menschen ansprang, ihn mit seiner Schnauze heftig ins Gesicht stiess und ihm damit erhebliche Verletzungen zufügte. Der Rekurrent hat seine gesetzlichen Pflichten als Hundehalter verletzt, indem er seinen Hund nicht so gehalten hat, dass er keine Menschen gefährdet (§ 2 Abs. 1 des Hundegesetzes des Kantons Basel-Landschaft [Hundegesetz BL], SGS 342).

3.3      Meldung vom 20. Oktober 2015 betreffend Vorfall vom 16. Oktober 2015

            (angefochtener Entscheid E. 47-50)

3.3.1   Mit E-Mail vom 20. Oktober 2015 an die Leiterin Hundekontrolle des Veterinäramts (act. 7/42) erklärte L____, am 16. Oktober 2015 sei sie mit ihrer Hündin auf der basel-städtischen Seite der Birs spaziert. Um 09:35 Uhr auf der Höhe des Forellenwegs habe sich der weisse Boxer des Rekurrenten ihrer Hündin genähert. Plötzlich sei der braune Boxer des Rekurrenten hervorgeschossen und habe ihre Hündin in die Hinterläufe gebissen. Daraufhin habe der weisse Boxer ihre Hündin ins Genick gebissen. Bevor sie ins Genick gebissen worden sei, habe sie sich unterworfen. Dies habe die beiden Boxer des Rekurrenten nicht davon abgehalten, zu beissen. Der Rekurrent habe sich im Gebüsch versteckt und den Vorfall beobachtet. Anschliessend habe er sich ohne ein Wort aus dem Staub gemacht. Der Rekurrent lasse seine Hunde gezielt los, damit sie andere Hunde und auch Menschen attackieren. Sie habe mit anderen Menschen, die sie an der Birs oft antreffe, geredet. Der Rekurrent sei allseits als rüpelhafter, rotzfrecher, asozialer Mensch bekannt, der sogar einen alten Mann mit einer Todesdrohung dazu gebracht habe, seine Anzeige zurückzuziehen. Aufgrund unzähliger Vorfälle und des Verhaltens des Rekurrenten müsste diesem zum Wohl der Tiere die Haltung von solchen verboten werden. Jetzt habe auch sie Angst vor dem Rekurrenten wie viele andere auch. Sie sehe sich veranlasst, zur Verteidigung einen Pfefferspray zu kaufen.

Woher die Information stammt, der Rekurrent habe seine Hunde gezielt losgelassen, damit sie andere Hunde und Menschen attackierten, erklärte die Melderin in ihrer E-Mail nicht. Aufgrund der weiteren Angaben in ihrer E-Mail ist jedoch davon auszugehen, dass ihr dies nur vom Hörensagen bekannt war.

3.3.2   In seinem vor­instanzlichen Rekurs vom 2. Mai 2017 (Ziff. 29, act. 7/5) bestritt der Rekurrent die Angaben der Melderin. In seiner Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 setzte sich der Rekurrent inhaltlich in keiner Art und Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Vorfall vom 16. Oktober 2015 auseinander.

3.3.3   Der Rekurrent behauptet, die Meldung vom 20. Oktober 2015 sei nicht von L____, sondern vom Veterinäramt geschrieben worden, und erhebt den Vorwurf der Urkundenfälschung, des Betrugs und des Amtsmissbrauchs (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 38 und Beweisordner Reiter 16). Soweit dies vorliegend als Einwand gegen die Tauglichkeit des Beweismittels zu behandeln ist, erweist sich das Vorbringen als unbegründet. Die vom Rekurrenten angeführten Beweise erwecken keinen begründeten Verdacht, dass die Meldung vom 20. Oktober 2015 gefälscht worden sein könnte. Der Rekurrent behauptet, die Meldung sei am 20. Oktober 2015 erstattet, aber bereits 5 Monate vorher, am 21. Mai 2015, beantwortet worden. Diese Behauptung ist eindeutig aktenwidrig. Das Veterinäramt beantwortete die Nachricht von L____ am folgenden Tag mit E-Mail vom 21. Oktober (nicht Mai) 2015.

3.3.4   Auf die allgemeinen Angaben in der Meldung vom 20. Oktober 2015 zum Verhalten und zum Wesen des Rekurrenten und seiner Hunde kann nicht abgestellt werden, weil sie zumindest grösstenteils nur vom Hörensagen stammen und nicht hinreichend konkretisiert sind. Da die Melderin offen deklariert hat, dass ein Teil der Informationen nur vom Hörensagen stammt, kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, ihre substanziierten Angaben zum Vorfall vom 16. Oktober 2015 seien nicht glaubhaft.

3.3.5   Im vor­instanzlichen Verfahren legte der Rekurrent ein Schreiben vom 23. März 2017 ein, das von L____ unterzeichnet worden war (Beilage 5 zum Rekurs vom 2. Mai 2017, act. 7/5). Darin be­stätigte sie, ein Mann [...] habe sie dazu anstiften wollen, an einer Sammelaktion mitzumachen und damit die falsche Aussage, wonach die Hunde des Rekurrenten aggressiv und gefährlich seien, zu unterstützen. „Ich lehnte ab, weil ich keine Erfahrungen diesbezüglich mit den Hunden gemacht habe. Wir begegnen uns im gegenseitigem Respekt und Rücksicht!“ Mit Vorladung vom 18. Mai 2017 lud das Veterinäramt die Unterzeichnerin zu einer Besprechung vor, um die Widersprüche in ihren dem Veterinäramt vorliegenden Äusserungen zu klären und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 (act. 7/13) nahm diese schriftlich Stellung und erklärte, sie sehe sich nicht veranlasst, der Vorladung Folge zu leisten. Auf Intervention des damaligen Anwalts des Rekurrenten und von M____, die den Rekurrenten als Opfer von Intrigen betrachte, sei es zu einer Aussprache mit diesem gekommen. Der Rekurrent habe von der Unterzeichnerin schriftlich be­stätigt haben wollen, dass sie seit geraumer Zeit mit ihm und seinen Hunden kein Problem mehr habe, weil die Hunde seit etwa einem Jahr angeleint seien. Da dies den Tatsachen entspreche, sei sie bereit gewesen, ein Schreiben zu unterzeichnen, das diesen Sachverhalt be­stätige. Am nächsten Tag habe M____ an der Birs ein Schreiben erstellt und ihr zur Unterschrift vorgelegt. Die Unterzeichnerin habe im guten Glauben unterschrieben. Dabei habe sie übersehen, dass das Schreiben einen Satz enthalte, der so interpretiert werden könne, als ob sie mit dem Rekurrenten nie Probleme gehabt habe. Jedes Wort ihrer Meldung vom 20. Oktober 2015 entspreche jedoch der Wahrheit.

Es erstaunt zwar etwas, dass L____ das Schreiben ohne sorgfältige vorgängige Lektüre unterzeichnet haben will. Dies ist jedoch die einzige vernünftige Erklärung für ihr Verhalten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie im März 2017 hätte be­stätigen sollen, entgegen ihrer Meldung vom 20. Oktober 2015 habe sie mit dem Rekurrenten nie Probleme gehabt. Der insoweit abweichende Wortlaut des Schreibens vom 23. März 2017 ist glaubhaft damit erklärt, dass es durch eine Intervention Dritter zustande kam und nicht von ihr selber verfasst, sondern bloss unterzeichnet wurde. Im Anschluss an die behördliche Vorladung hat sie den damaligen Vorfall denn auch mit Schreiben vom 22. Mai 2017 be­stätigt. Im Übrigen spricht der Umstand, dass sich die Unterzeichnerin nicht an der Sammelaktion beteiligt hat, dafür, dass sie den Rekurrenten nicht übermässig hat belasten wollen. Damit wird die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Vorfall vom 16. Oktober 2015 in ihrer E-Mail vom 20. Oktober 2015 durch ihr weiteres Handeln nicht in Frage gestellt.

3.3.6   Aus den vorstehenden Gründen sind die detaillierten Angaben von L____ als glaubhaft zu qualifizieren. Ein Grund, weshalb sie bei einer Einvernahme als Zeugin oder Auskunftsperson von ihrer bisherigen Darstellung abweichen sollte, ist nicht ersichtlich. Damit ist der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt und ist anzunehmen, dass die aufgrund der Akten gebildete Überzeugung des Gerichts durch eine Einvernahme von L____ nicht geändert würde. Somit ist erstellt, dass am 16. Oktober 2015 im Kanton Basel-Stadt die Hündin C____ und der Hund B____ des Rekurrenten einen anderen Hund gebissen haben und dass der Rekurrent dagegen nicht eingeschritten ist. Damit haben die Hunde des Rekurrenten ein Tier zumindest belästigt und hat der Rekurrent seine Pflichten als Hundehalter in grober Weise mehrfach verletzt, indem seine Hunde nicht so gehalten hat, dass sie keine Tiere belästigen (§ 2 Abs. 1 Hundegesetz BS), seine Hunde nicht unter Kontrolle gehalten hat (§ 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend das Halten von Hunden des Kantons Basel-Stadt [Hundeverordnung BS, SG 365.110]) und nicht eingegriffen hat, als seine Hunde ein Tier angegriffen haben (§ 2 Abs. 2 Hundeverordnung BS).

3.4      Meldung betreffend Vorfall vom 27. November 2015

            (angefochtener Entscheid E. 51 f.)

3.4.1   In den beiden Formularen „zur Meldung eines Hundes, welcher Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt“ (act. 7/43), mit Datum vom 30. November 2015, schildert ein Wachtmeister der Gemeindepolizei Münchenstein, dass er nach einer Meldung der Einsatzzentrale am 27. November 2015 ausgerückt sei, weil drei Hunde, mit denen der Rekurrent unterwegs gewesen sei, in der Grün 80 in Münchenstein Schulkinder angesprungen hätten. Dabei hätten die Hunde teilweise kleinere Schäden an der Kleidung einiger Kinder verursacht. Ein Mädchen habe am rechten Oberschenkel eine etwa 13 cm lange blutende Kratzspur vom weissen Boxer davongetragen. Gemäss telefonischer Auskunft des Rekurrenten gehörten nur der weisse und der braune Boxer ihm. Mit Attest vom 27. November 2015 (act. 7/43) be­stätigte der Kinderarzt Dr. med. [...], das er das verletzte Mädchen am Nachmittag des 27. Novembers 2015 untersucht und am Oberschenkel rechts eine 10 cm lange senkrecht verlaufende Kratzspur und am Oberschenkel links eine 5 cm lange Kratzspur festgestellt habe. Er habe die Wunden desinfiziert und die Patientin antibiotisch abgeschirmt.

3.4.2   In seinem vor­instanzlichen Rekurs vom 2. Mai 2017 (Ziff. 30, act. 7/5) erklärte der Rekurrent, im Grundsatz bestreite er die Meldung betreffend den Vorfall vom 27. November 2015 nicht. Er bestreite aber vehement, dass sein Hund ein aggressives Verhalten gezeigt habe. Der Zwischenfall sei Folge eines Spieltriebs und nicht eines aggressiven Verhaltens gewesen. Der Hund habe mit den Kindern bloss spielen wollen, weil diese etwas in den Händen gehalten hätten. Er habe versucht hochzuspringen und mit seinen Krallen Kratzverletzungen verursacht, als er mit den Pfoten an den Oberschenkeln des Kindes abgerutscht sei. Gemäss der Darstellung des Rekurrenten in seiner vor­instanzlichen Stellungnahme vom 21. August 2017 (Ziff. 22 f. S. 11, act. 7/30) sind B____ und seine beiden anderen Hunde bei der Holzbrücke im unteren Waldstück von Münchenstein frei gelaufen. Als B____ die Kinder gehört habe, sei er zu diesen gerannt. Der Rekurrent habe die anderen beiden Hunde an die Leine genommen und sei zu den Kindern gerannt. B____ habe versucht, das Spielzeug in den Händen der Kinder zu erhaschen. Er sei erst 16 Monate alt gewesen und habe nur spielen wollen. Die Kinder hätten teilweise Angst gehabt. Der Rekurrent habe die Kinder um sich versammelt und sie gebeten, sich ruhig zu verhalten. Als sich die Kinder ruhig um ihn versammelt hätten, habe sich B____ beruhigt und anleinen lassen. Vor Verwaltungsgericht setzt sich der Rekurrent inhaltlich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid betreffend den Vorfall vom 27. November 2015 auseinander.

3.4.3   In seiner Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 behauptet der Rekurrent, Akten, die den Feststellungen der Vor­instanzen betreffend diesen Vorfall zugrunde liegen, seien gefälscht, und erhebt den Vorwurf der Urkundenfälschung, des Betrugs und des Amtsmissbrauchs. Insbesondere bestehe der Verdacht, dass die Meldeformulare vom 30. November 2015 nicht vom genannten Polizei-Wachtmeister und das Attest vom 27. November 2017 nicht vom genannten Kinderarzt, sondern von Mitarbeitenden des Veterinäramts geschrieben worden seien (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 38 und Beweisordner Reiter 4, 5, 7, 13 und 19).

Diese Vorwürfe sind unbegründet. Die vom Rekurrenten angeführten Beweise erwecken keinen begründeten Verdacht, dass Dokumente betreffend diesen Vorfall gefälscht worden sein könnten. Beispielsweise will der Rekurrent ein Indiz für eine Fälschung darin sehen, dass das Attest vom 27. November 2015 mit dem vollen Vornamen und Nachnamen und ein Schreiben vom 16. Juni 2017 nur mit den Initialen des Kinderarztes unterzeichnet sind. Dass eine Person je nach den Umständen und der Bedeutung des Schriftstücks einmal den vollen Namen und einmal die Initialen verwendet, ist absolut üblich und deutet nicht im Entferntesten auf eine Fälschung hin. Dass es in einem ärztlichen Attest „desinfisziert“ statt „desinfiziert“ heisst, erstaunt zwar tatsächlich etwas. Dieser weitverbreitete Schreibfehler kann aber durchaus auch einem Arzt oder dessen Sekretariat unterlaufen, so dass dies keine ernsthaften Zweifel an der Echtheit des Arztzeugnisses zu wecken vermag.

3.4.4   Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel steht zweifelsfrei fest, dass der Rekurrent am 27. November 2015 im Kanton Basel-Landschaft die Hündin C____ und seinen Hund B____ nicht an der Leine geführt und zumindest B____ nicht unter Kontrolle gehabt hat. B____ hat mindestens ein Kind angesprungen und verletzt und mehrere Kinder in Angst versetzt. An diesem Ergebnis vermöchten weitere Beweiserhebungen nichts zu ändern. Ob auch C____ Kinder angesprungen hat und ob die Kleider durch B____ und / oder C____ beschädigt worden sind, kann offen bleiben. Damit hat am 27. November 2015 im Kanton Basel-Landschaft der Hund B____ des Rekurrenten zumindest ein Kind verletzt und gefährdet und mehrere Kinder belästigt. Dabei hat der Rekurrent seine Pflichten als Hundehalter mehrfach verletzt, indem er seinen Hund nicht so gehalten hat, dass er Menschen nicht gef.rdet oder belästigt (§ 2 Abs. 1 Hundegesetz BL), und ihn nicht generell an der Leine geführt hat, obwohl er ihn nicht hat unter Kontrolle halten können (§ 2 Abs. 2 Hundegesetz BL).

3.5      Mit „letztmaliger Verwarnung“ vom 23. Dezember 2015 (act. 7/41) wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass er als Hundehalter dafür verantwortlich ist, dass seine Hunde weder Menschen noch Tiere belästigen oder gefährden und jederzeit überwacht und abrufbar sind, und dass Hundehalter, die dies anders nicht gewährleisten können, ihre Hunde nicht ableinen dürfen. Zudem wurde er letztmalig aufgefordert, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit seine Hunde andere Menschen oder Tiere nicht belästigen oder gefährden.

3.6      Meldung vom 29. Januar 2016 (angefochtener Entscheid E. 53 f.)

3.6.1   Die Meldung vom 29. Januar 2016 (E-Mail von N____, act. 7/43) hatte mangels konkreter Angaben keinen Einfluss auf das Vorgehen und die Entscheide der Vor­instanzen (vgl. Stellungnahme vom 1. Juni 2017 S. 3, act. 7/13; angefochtener Entscheid E. 54). Ihre Glaubhaftigkeit kann deshalb dahingestellt bleiben.

3.6.2   Der Rekurrent macht geltend, die Meldung vom 29. Januar 2016 stamme nicht von der angegebenen Verfasserin des E-Mails, sondern von einem anderen Mann [...]. Mit Bezug auf die E-Mail-Korrespondenz, die der Rekurrent mit N____ führte, macht er geltend, sie habe die Meldung vom 29. Januar 2016 so nicht verfasst. Mitarbeitende des Veterinäramts hätten Textzeilen eingefügt (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 27 f. und Beweisordner Reiter 2).

In der erwähnten Korrespondenz des Rekurrenten mit N____ führt diese aus, sie selber habe gegen diverse Verfügungen des Veterinäramts rekurriert, bis sie teilweise Recht bekommen habe. Das Veterinäramt habe sie weiterhin schikaniert, bis sie mit einem Gang an die Öffentlichkeit gedroht habe. Sie wisse, dass der Leiter der Hundefachstelle des Veterinäramts es mit der Wahrheit nicht immer so genau nehme und gerne willkürlich und gesetzeswidrig handle, wenn er sich in den Kopf gesetzt habe, jemanden zu schikanieren. Er und die Leiterin Hundekontrolle des Veterinäramts würden sicher keine Freunde mehr von ihr werden (E-Mail vom 19. Juni 2017). Der Leiter der Hundefachstelle sei mehr als unfähig und habe nicht alle Tassen im Schrank (E-Mail vom 20. Juni 2017). Die Verfasserin fühlte sich somit selber vom Veterinäramt schikaniert und hat eine starke Abneigung gegen Mitarbeitende des Veterinäramts. Bereits aus diesen Gründen sind ihre Angaben nicht glaubhaft. Überdies ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Meldung und den abweichenden Angaben der Verfasserin im Mailverkehr mit dem Rekurrenten mehr als ein Jahr vergangen ist, was eine genaue Erinnerung in der Regel erschwert. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verfasserin den Rekurrenten in ihrer Meldung gegenüber der Behörde doch stark und mit unanständigen Worten belastet und wohl kaum damit gerechnete hat, dass der Rekurrent ihre Meldung je sehen würde. Ihre Beschwichtigungen sind wohl in erster Linie von der Absicht getragen, einen drohenden Gesichtsverlust gegenüber dem Rekurrenten abzuwenden, der sie mit der Konfrontation in eine peinliche Situation versetzt hat. Ihr Verweis auf eine ähnliche Nachricht, mit der sie sich angeblich wegen eines Hundesteuer-Problems an das Veterinäramt gewandt habe, ist nicht glaubhaft, zumal sie diese von einer anderen, sehr ähnlich lautendenden und daher leicht verwechselbaren E-Mail-Adresse gesandt haben will. Es ist schwer vorstellbar, dass sie sich nach fast eineinhalb Jahren noch erinnern kann, welche der beiden Adressen sie verwendet hat. Die Zweifel des Rekurrenten an der Echtheit der Meldung vom 29. Januar 2016 erweisen sich daher als unbegründet.

3.7      Meldung vom 4. Juli 2016 betreffend Vorfall vom 3. Juli 2016

            (angefochtener Entscheid E. 55 f.)

3.7.1   Mit E-Mail vom 4. Juli 2016 (act. 7/44) meldete O____ dem Veterinäramt, dass sie am 3. Juli 2016 um ca. 10:00 Uhr mit ihrem 15-jährigen Cairn Terrier an der Birs zwischen Redingbrücke und Birssteg spaziert sei. Ein Herr mit zwei Boxern sei ihr entgegengekommen. Nachdem der weisse Boxer sie und ihren Hund gesichtet habe, sei er sehr bedrohlich auf sie zugekommen. Da er ihren Hund schon einmal angegriffen gehabt habe, habe sie diesen angeleint und den Besitzer des Boxers gebeten, seinen Hund zu sich zu rufen und anzuleinen, weil ihr Terrier schon älter sei sowie Rückenprobleme und eine schwache Hinterhand habe. Der Herr habe nicht reagiert. Der weisse Boxer habe ihren Terrier angegriffen und sein zweiter Hund habe sich eingemischt. Nachdem der Hund ihren Terrier bereits geschnappt habe, habe der Herr seinen Hund mit Mühe und Not zurückgerissen. Es habe keine Wunden gegeben. Nachdem ihr Terrier dermassen durchgeschüttelt worden sei, habe er seither wieder vermehrt Rückenschmerzen und müsse sie mit ihm wieder zur Physiotherapie. Der Herr habe sie dann auf primitivste Art und Weise angemacht und gesagt, sie sei überhaupt nicht fähig, einen Hund zu halten, und schuld am Vorfall. Als sie den Vorfall noch am 3. Juli 2016 einem Bekannten geschildert habe, habe ihr dieser die Kontaktdaten des Herrn gegeben. Auf Nachfrage des Veterinäramts vom 5. Juli 2016 teilte die Melderin diesem mit E-Mail vom 6. Juli 2016 (act. 7/44) Name und Adresse des Rekurrenten mit.

3.7.2   Am 4. Juli 2016 wurde die Hündin I____ des Rekurrenten eingeschläfert (vor­instanzlicher Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 32; vgl. Rechnung vom 4. Juli 2016, act. 7/45). In seinem Rekurs vom 2. Mai 2017 machte der Rekurrent geltend, am 3. Juli 2016 sei er den ganzen Tag mit seiner Hündin zusammen gewesen, um von ihr Abschied zu nehmen und Fotos zu schiessen. Der nahende Abschied habe sich mehrere Tage dahingezogen und er sei von mehreren Personen begleitet worden. Diese könnten seine Darstellung bezeugen, insbesondere dass er am 3. Juli 2016 nicht wie gewöhnlich mit seinen Hunden unterwegs gewesen sei und der Zwischenfall daher nicht stattgefunden haben könne. Als Beweis offerierte er die Angabe von Zeugen (vor­instanzlicher Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 32 f.). Dass sich diese im von der meldenden Person genannten Zeitpunkt beim Rekurrenten befunden hätten und damit selber wahrgenommen hätten, dass der gemeldete Vorfall nicht stattgefunden habe, behauptet er jedoch nicht. Weshalb es ausgeschlossen sein sollte, dass sich der Vorfall ereignet hat, wenn der Rekurrent von seiner Hündin Abschied genommen und mit seinen Hunden nicht wie gewöhnlich unterwegs gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist eine Einvernahme der vom Rekurrenten erwähnten Personen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der detaillierten, sachlichen und zurückhaltenden Darstellung von O____ in Frage zu stellen. Auffällig ist zudem, dass der Rekurrent kurz nach der Meldung nicht geltend gemacht hat, diese könne nicht stimmen, weil er sich zur angegebenen Zeit nicht am angegebenen Ort befunden habe. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 (act. 7/44) teilte das Veterinäramt dem Rekurrenten mit, dass ihm unter anderem ein Zwischenfall mit seinen Hunden am 3. Juli 2016 um ca. 10:00 Uhr zwischen Redingbrücke und Birssteg gemeldet worden sei, und bat ihn um eine schriftliche Stellungnahme zum genauen Ablauf dieses Vorfalls. Mit E-Mail vom 25. Juli 2016 (act. 7/44) behauptete der Rekurrent zwar, der gemeldete Vorfall entspreche nicht den Tatsachen, blieb aber jegliche weiteren Angaben dazu schuldig.

3.7.3   Gestützt auf die schriftlichen Angaben von O____ ist damit erstellt, dass am 3. Juli 2016 der Hund B____ einen anderen Hund gefährdet hat und dass der Rekurrent dies trotz entsprechender rechtzeitiger Aufforderung der Halterin des betroffenen Hundes nicht verhindert hat. In welchem Kanton sich der Vorfall ereignet hat, ist nicht feststellbar, weil am betreffenden Ort das westliche Ufer der Birs im Kanton Basel-Stadt und das östliche Ufer im Kanton Basel-Landschaft liegen. Wie es sich damit verhält, ist nicht entscheidwesentlich, weil der Rekurrent mit seinem Verhalten in jedem Fall die Pflicht, seinen Hund so zu halten, dass er keine Tiere gefährdet, in grober Weise verletzt hat und die Rechtsgrundlagen beider Kantone insoweit gleichbedeutend sind (je § 2 Abs. 1 der Hundegesetze von BS und BL).

3.8      Meldung vom 18. Juli 2016 (angefochtener Entscheid E. 58 f.)

Die Meldung vom 18. Juli 2016 (act. 7/44) hatte mangels konkreter Angaben keinen Einfluss auf das Vorgehen und die Entscheide des Veterinäramts (Stellungnahme vom 1. Juni 2017 S. 2, act. 7/13). Ihre Glaubhaftigkeit kann deshalb dahingestellt bleiben.

3.9

3.9.1   Mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Basel-Stadt vom 3. August 2016 (act. 7/44) wurde dem Rekurrenten ein Leinenzwang auferlegt. Er wurde verpflichtet, dauerhaft dafür zu sorgen, dass Hunde, die von ihm ausgeführt werden, auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt jederzeit an der kurzen Leine geführt werden und nicht entwischen können. Zudem wurde verfügt, dass das Veterinäramt bei Missachtung dieser Verfügung oder bei einem weiteren Vorfall mit vom Rekurrenten ausgeführten Hunden umgehend deren definitive Einziehung veranlassen wird.

3.9.2   Mit Verfügung des basellandschaftlichen Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) vom 5. August 2016 (act. 7/44) wurde eine analoge Leinenpflicht für den Nachbarkanton ausgesprochen. Der Rekurrent wurde verpflichtet, dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm ausgeführte Hunde auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft jederzeit an der kurzen Leine geführt werden und nicht entwischen können. Zudem wurde verfügt, dass das ALV bei Missachtung dieser Verfügung oder bei einem Vorfall mit vom Rekurrenten ausgeführten Hunden umgehend deren definitive Beschlagnahmung in die Wege leite.

3.10    Meldung vom 1. Februar 2017 betreffend Vorfall vom 29. Januar 2017

            (angefochtener Entscheid E. 60 f.)

3.10.1 Mit E-Mail vom 1. Februar 2017 (act. 7/45) meldete E____ dem Veterinäramt, er sei am 29. Januar 2017 um ca. 10:00 Uhr mit seiner elfjährigen Australian-Shepherd-Hündin an der Birs auf der in Basel-Landschaft liegenden Seite Joggen gegangen. Etwa 200 m vor der Redingbrücke habe er die Boxer-Cane-Corso-Mischling-Hündin des Rekurrenten erkannt. Der Rekurrent sei etwa 20 m hinter ihr gewesen. Da die Hunde des Rekurrenten dem Melder bekannt seien und dies etwa der dritte Vorfall innert sechs Monaten gewesen sei, habe er nach einer Möglichkeit zum Ausweichen gesucht. Die Hündin sei zu schnell gewesen und er habe keine Chance gehabt, die Böschung in Richtung Strasse hochzuklettern. Er habe seine Hündin hinter sich platziert und versucht, die andere Hündin mit Händeklatschen zu irritieren. Die Hündin des Rekurrenten sei an ihm vorbei und habe seine Hündin sofort in der Halsgegend gepackt und zu Boden gedrückt. Einige Sekunden später sei noch die andere Boxer-Hündin des Rekurrenten dazugekommen und habe sich gleichermassen auf seine Hündin gestürzt. Da die Hündinnen des Rekurrenten kein Halsband getragen hätten, sei es dem Melder nicht möglich gewesen, sie von seiner Hündin wegzukriegen. Das einzige, was ihm übrig geblieben sei, sei gewesen, seine Hündin aus dem Gefecht raus zu heben. Die Boxer-Cane-Corso-Mischling-Hündin habe weiter versucht, nach der Shepherd-Hündin zu greifen, und dabei mit der Schnauze oder dem Kopf von unten die Nase des Melders getroffen, was zu Nasenbluten geführt habe. Mit seiner Hündin auf den Armen habe er dann versucht, die beiden anderen Hündinnen mit den Beinen von sich fernzuhalten. Nach einer halben Ewigkeit sei der Rekurrent zu ihnen gestossen und habe es mit Mühe und Not geschafft, der Boxer-Cane-Corso-Mischling-Hündin eine Leine um den Hals zu legen.

Der Rekurrent habe umgehend mit Beschimpfungen gegen den Melder begonnen. Dieser habe den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass er seine Bitte nach früheren Vorfällen, seine Hunde an der Leine zu führen, ignoriert habe und dass er Meldung bei der Polizei erstatten werde. Daraufhin habe der Rekurrent komplett die Beherrschung verloren und der Melder habe sich mit seiner Hündin auf dem Arm schnell von ihm distanziert. Die Shepherd-Hündin habe massive Prellungen in der Hals- und Wirbelsäulengegend davongetragen. Dass das Gesicht, die Arme und die Beine des Melders nicht schwerer verletzt worden seien, sei reines Glück. Der Rekurrent sei im Zeitpunkt des Vorfalls mit einer Hundehalterin unterwegs gewesen. Diese habe einen grossen Schäfer bei sich geführt und mehr oder weniger gleichgültig in fünf Meter Abstand danebengestanden.

E____ hat seine Darstellung als Zeuge vor Verwaltungsgericht be­stätigt und den Vorfall nochmals detailliert und glaubhaft geschildert (Verhandlungsprotokoll S. 6 ff.). Zwar hat der Zeuge in seiner Meldung vom 1. Februar 2017 zunächst von einer „Hündin“ gesprochen, die ihn angegriffen habe. Aufgrund seiner Angaben, die er bereits mit E-Mail vom 21. Februar 2017 präzisierte (act. 7/45), besteht aber kein Zweifel, dass es sich bei diesem Hund um den weissen Boxerrüden B____ gehandelt hat.

3.10.2 Die Angabe des Zeugen, die Shepherd-Hündin sei verletzt worden, wird objektiviert durch das Meldeformular, auf dem die Kleintierpraxis P____ die Verletzungen zuhanden der basel-städtischen (act. 7/45) und basel-landschaftlichen Behörde (act. 11) mitgeteilt hat, und durch die Tierarztrechnung, auf der die Konsultation der Shepherd-Hündin vom 30. Januar 2017 samt ihren Verletzungen verzeichnet ist. Die vom Zeugen erwähnten anschliessenden osteopathischen Behandlungen sind in der Befundmitteilung / Rücküberweisung der Tierärztin vom 12. Januar 2018 dokumentiert. Für die Glaubhaftigkeit der Schilderung in der E-Mail vom 1. Februar 2017 spricht zudem der Umstand, dass der Zeuge diese auf Nachfrage des Veterinäramts verfasste, welches zunächst von der Tierarztpraxis avisiert worden war. Wenn der Melder dem Rekurrenten mit einer übertriebenen Schilderung hätte schaden wollen, hätte er diese dem Veterinäramt zweifellos spontan zukommen lassen.

3.10.3 Vor der Vor­instanz machte der Rekurrent geltend, am 29. Januar 2017 sei es zwar tatsächlich zu einem Aufeinandertreffen zwischen seinen Hunden und denjenigen von E____ gekommen. Dieses sei jedoch ganz anders als von der meldenden Person geschildert verlaufen. Der Vorfall sei von der Zeugin D____ beobachtet worden. Diese schildere in ihrer schriftlichen Erklärung einen anderen Sachverhalt (vor­instanzlicher Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 36). Bei dieser Erklärung handelt es sich um ein offensichtlich vom Rekurrenten vorgefertigtes Schreiben, mit dem D____ am 13. April 2017 unterschriftlich be­stätigte, „dass beim Vorfall vom 29. Januar 2017 in Birsfelden / Birsufer der Jogger nicht verletzt wurde durch A____. Auch dessen Hund wurde nicht verletzt“ (Beilage 7 zum Rekurs vom 2. Mai 2017, act. 7/5). Inwiefern der Vorfall anders als von der meldenden Person geschildert verlaufen sei soll, kann jedoch weder den Eingaben des Rekurrenten noch der schriftlichen Erklärung von D____ entnommen werden.

Vor Verwaltungsgericht sagte D____ als Zeugin aus, dass sie im Januar 2017 dabei gewesen sei, als es Krach gegeben habe. Der weisse Boxer des Rekurrenten sei mit einem anderen Hund „gegangen“. Sie sei mit ihrem Schäferhund dort gewesen, habe aber nicht alles gesehen. Jedenfalls sei das Gerücht nicht wahr, dass der Rekurrent einen Menschen zusammengeschlagen habe. Daher habe sie das Schreiben unterzeichnet. Die Zeugin bestätigte, dass der Rekurrent seine Hunde jeweils nicht an der Leine geführt habe. Zwar habe er sie ihrer Meinung nach gut gehalten, aber sie hätten ihm doch zu wenig gefolgt – vor allem der Boxer, der nicht kastriert gewesen sei. Auch auf ihren Schäferhund sei sein Boxer-Weiblein anfänglich losgegangen, aber sie habe sich dann mit dem Rekurrenten verständigt. Danach sei er nett gewesen mit ihr. Zum spezifischen Vorfall vom Januar 2017 vermochte sie keine Einzelheiten anzugeben, da sie sich nicht geachtet habe. Sie habe nur gehört, dass die Beteiligten zuerst ziemlich „hässig“ gewesen seien und sich dann miteinander unterhalten hätten. Es sei aber nicht gravierend gewesen.

Die Zeugin hat demnach das Schreiben des Rekurrenten vor allem deshalb unterschrieben, weil sie ihn vom Gerücht, er habe einen anderen Menschen zusammengeschlagen, entlasten wollte. Bei aller Sympathie für den Rekurrenten liess sie bezüglich seiner Hundehaltung ihre Vorbehalte durchblicken. Sie sagte zudem eindeutig aus, dass er seine Hunde nicht an der Leine geführt habe. Gemäss ihren Aussagen ging die Zeugin weiter, als es zwischen B____ und der Hündin „Krach“ gab, und hörte sie nur noch, wie die Beteiligten miteinander verhandelten. Folglich kann sie den Zustand des Hundehalters und der Hündin nach dem Vorfall nicht selber gesehen haben. Die Verneinung der Frage des Rekurrenten, ob der Hundehalter Nasenbluten gehabt habe, durch die Zeugin ist deshalb nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Angaben von E____ in Frage zu stellen. Das Gleiche gilt für die schriftliche Bestätigung der Zeugin, die Shepherd-Hündin sei nicht verletzt worden, weil deren Verletzungen (insbesondere Prellungen) für die Augenzeugin ohne nähere Untersuchung nicht erkennbar gewesen sein dürften (vgl. Stellungnahme des Veterinäramts vom 1. Juni 2017 S. 3, act. 7/13). Als die Zeugin den Vorfall in der Gerichtsverhandlung zunächst in freier Rede schilderte, sagte sie, es sei niemand zusammengeschlagen worden. Auf die Frage des Gerichts, ob ein Hund verletzt worden sei, gab sie keine eindeutige Antwort, sondern wiederholte, dass der Rekurrent ihr gesagt habe, es sei niemand verletzt worden; sie wisse es nicht (Verhandlungsprotokoll S. 4). 

3.10.4 In seiner Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 behauptet der Rekurrent, E____ sei vom Veterinäramt zu seiner Meldung angestiftet worden (Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 19). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Angaben des Rekurrenten und die von diesem angeführten Beweismittel erwecken keinen entsprechenden Verdacht. Dass die Meldung an das Veterinäramt zunächst von der Tierarztpraxis erstattet wird, welche den verletzten Hund untersucht hat, und der Hundehalter anschliessend ergänzende Angaben machen muss, ist ein völlig normaler Vorgang. Inhaltlich setzt sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 in keiner Art und Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Vorfall vom 29. Januar 2017 auseinander.

3.10.5 Durch die vorstehend erwähnten Beweismittel ist erstellt, dass am 29. Januar 2017 im Kanton Basel-Landschaft der Rekurrent seinen Hund B____ nicht an der Leine geführt hat und dass dieser eine Hündin angegriffen und sowohl diese als auch den sie ausführenden Menschen verletzt hat. Damit hat der Rekurrent die ihm mit der Verfügung des ALV des Kantons Basel-Landschaft vom 5. August 2016 auferlegte Leinenpflicht missachtet und seine gesetzliche Pflicht, seinen Hund so zu halten, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Hundegesetz BL), in grober Weise verletzt.

3.11    Meldungen vom 13. und 20. Februar 2017 (angefochtener Entscheid E. 62 ff.)

3.11.1 E____ wandte sich in der Folge mit zwei weiteren E-Mails an das Veterinäramt. Mit Nachricht vom 13. Februar 2017 (act. 7/45) meldete er, dass der Rekurrent nach wie vor mit beiden Hunden ohne Halsband und ohne Leine in Birsfelden umherwandere. Mit E-Mail vom 20. Februar 2017 (act. 7/45) teilte er mit, dass der Rekurrent seine Hunde weiterhin ohne Leine, Geschirr oder Halsband führe. Zudem erklärte der Melder, er habe Glück gehabt, dass beim Vorfall vom 29. Januar 2017 seine „Arme, Beine und Gesicht nicht schwerer verletzt“ worden seien. Im Sommer sei die Birs ein Treffpunkt für Familien und Freunde, die sich zum Grillplausch treffen würden. Seiner Meinung nach sei es nur eine Frage der Zeit, bis die Hunde des Rekurrenten ein Kind schwer bis tödlich verletzten. Beide Hunde seien in ihrem Rausch nicht zu bremsen und dem Rekurrenten sei dies völlig gleichgültig. In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts erklärte E____ als Zeuge, dass seine Angaben, der Rekurrent habe die Hunde erneut ohne Leine ausgeführt, auf den Beobachtungen und Angaben seiner Ehefrau beruhten.  

3.11.2 Der Rekurrent behauptet, er habe sich an die Leinenpflicht gehalten (vor­instanzlicher Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 78). Der Melder sei vom Veterinäramt zu seiner Meldung angestiftet worden (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 19).

3.11.3 Aus den beiden Meldungen vom 13. und 20. Februar 2017 ist zu schliessen, dass der Rekurrent sich auch nach dem Vorfall vom 29. Januar 2017 nicht an die Leinenpflicht gehalten hat und im Kanton Basel-Landschaft die ihm mit Verfügung vom 5. August 2016 auferlegte Leinenpflicht erneut mehrmals verletzt hat, als er die Hunde B____ und C____ ausgeführt hat. Ein Grund, weshalb E____ erneut Meldungen hätte erstatten sollen, wenn seine Ehefrau das gemeldete Verhalten des Rekurrenten nicht beobachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Aus der persönlichen Einschätzung in der Meldung vom 20. Februar 2017, dass die Hunde des Rekurrenten in der Lage wären, noch weitere, gravierendere Verletzungen zu verursachen, kann zwar unmittelbar nichts zu Lasten des Rekurrenten abgeleitet werden. Umgekehrt kann daraus aber auch nicht gefolgert werden, dass die konkreten Angaben des Melders betreffend das Ausführen der Hunde ohne Leine nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass das Veterinäramt den Melder angestiftet hätte, etwas Unwahres zu melden. Die Angaben des Rekurrenten und die von diesem angeführten Beweismittel vermögen den geäusserten Vorwurf nicht zu stützen. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind daher unbegründet.

3.12    Der Rekurrent behauptet, der Leiter der Hundefachstelle des Veterinäramts habe sich durch ihn in seiner Ehre und seinem Stolz verletzt gefühlt und deshalb die Beschlagnahme seiner Hunde seit dem Jahr 2015 von langer Hand geplant (Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 2 f.). Er macht sinngemäss geltend, die Verfügungen des Veterinäramts vom 3. August 2016 und 30. März 2017 seien das Resultat von Urkundenfälschung, Betrug und Amtsmissbrauch (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 2, 13, 19 und 36). Der Rekurrent behauptet, die Meldungen, auf die sich das Veterinäramt gestützt hat, seien auf Anstiftung des Veterinäramts erstattet worden, in Zusammenarbeit zwischen dem Veterinäramt, der Kleintierpraxis P____ und den namentlich genannten Meldern zustande gekommen oder vom Veterinäramt selber verfasst worden, wobei unklar bleibt, welche dieser drei Varianten nach Auffassung des Rekurrenten der Wahrheit entsprechen soll (vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 27 f. und 36 f.). Schliesslich macht er geltend, er sei Opfer von Verleumdung, Rufmord und Mobbing geworden (Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 3 f., 8, 29 f. und 34).

Diese Vorwürfe sind unbegründet. Die Ausführungen des Rekurrenten sowie die in den Akten befindlichen und vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, einen begründeten Verdacht zu erwecken, dass die Verfügungen des Veterinäramts oder der Entscheid des Gesundheitsdepartements durch strafbares Verhalten beeinflusst worden wären. Insbesondere bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in den Akten befindliche Urkunden gefälscht oder Meldungen vom Veterinäramt beeinflusst worden sein könnten. Die Ausführungen des Rekurrenten sowie die in den Akten befindlichen und vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel sind auch nicht geeignet, einen begründeten Verdacht zu erwecken, dass die Verfügungen des Veterinäramts und der Entscheid des Gesundheitsdepartements durch Verleumdung, Rufmord oder Mobbing zum Nachteil des Rekurrenten beeinflusst worden sein könnten.

3.13    Gemäss den Angaben des Rekurrenten habe Q____, der ihn vom Spazieren kenne, zu seiner Unterstützung eine Unterschriftenaktion durchgeführt (vor­instanzlicher Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 44, act. 7/5). Auf den vom Rekurrenten eingereichten Unterschriftenbögen (Beilage 8 zum Rekurs vom 2. Mai 2017, act. 7/5) be­stätigen die Unterzeichnenden bloss, mit dem Rekurrenten gut auszukommen und keine Probleme zu haben, sowie bei den Hunden B____ und C____ nie irgendwelche Aggressionen oder gar Rauferien bemerkt zu haben. Da sich diese Be­stätigungen nicht auf die dem Rekurrenten vorgeworfenen Vorfälle beziehen, sind sie nicht geeignet, diese zu widerlegen. Der Rekurrent behauptet, es gebe viele weitere Personen, welche die tatsächlichen Gegebenheiten entlang der Birs und die Hundeszene im speziellen kennen würden, die bezeugen könnten, dass die Meldungen in Bezug auf den Rekurrenten nicht der Wahrheit entsprächen, und offeriert die Angabe ihrer Namen (vor­instanzlicher Rekurs vom 2. Mai 2017 Ziff. 44). Dass die betreffenden Personen die dem Rekurrenten konkret vorgeworfenen Vorfälle beobachtet hätten, behauptet dieser jedoch nicht. Deren Einvernahme ist deshalb zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts weder geeignet noch erforderlich.

4.

4.1      Wenn ein Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt, entscheidet das Veterinäramt über die zu treffenden Massnahmen (§ 17 Abs. 1 Hundegesetz BS in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Hundeverordnung BS). Als Massnahmen können gemäss § 17 Abs. 2 Hundegesetz BS unter anderem einzeln oder kumulativ angeordnet werden die Verpflichtung zum Anlegen eines völlig sichernden Maulkorbes ausserhalb privater Wohnräume (lit. e), die Verpflichtung, den Hund immer an der Leine zu führen (lit. f), der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung (lit. h) und die Einschläferung des Hundes (lit. i). Gemäss § 15 Hundegesetz BS kann die vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle im Einzelfall die Vorschriften über das Halten potentiell gefährlicher Hunde auch für andere verhaltensauffällige Hunde zur Anwendung bringen, die ein der Situation nicht angemessenes oder ein ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen. Für die Massnahmen gemäss § 17 Hundegesetz BS ist ein Aggressionsverhalten jedoch keine Voraussetzung. Gemäss dem Ratschlag des Regierungsrates gilt § 17 Hundegesetz BS für alle Hunde. Demgemäss entscheidet das Veterinäramt über zu ergreifende Massnahmen, wenn ein Hund gefährliche Verhaltensauffälligkeiten zeigt (Ratschlag des Regierungsrates Nr. 05.2052.01 vom 4. Juli 2006 S. 9). Damit setzt § 17 Abs. 1 und 2 Hundegesetz BS bloss voraus, dass ein Hund ein auffälliges und für Menschen oder Tiere (vgl. dazu § 1 Hundegesetz BS) gefährliches Verhalten zeigt.

4.2      Der Hund B____ sprang mehrmals einen Menschen an. Diese erlitten dabei Verletzungen, einer sogar solche von erheblicher Schwere. Zudem attackierte der Hund B____ mehrmals andere Hunde. Diese wurden dabei teilweise gebissen und / oder verletzt. Damit zeigte der Hund B____ mehrmals ein auffälliges und für Menschen und Tiere gefährliches Verhalten. Einer dieser Vorfälle, bei dem der nicht angeleinte B____ einen fremden Hund und dessen Halter attackiere, ereignete sich, nachdem das Veterinäramt am 3. August 2016 für den Fall eines weiteren Vorfalls die Einziehung des Hundes verfügt hatte. Da es trotz einer förmlichen Verwarnung und der Auferlegung einer Leinenpflicht zu weiteren Vorfällen gekommen ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Hund B____ in den Händen des Rekurrenten weiterhin vergleichbare Verhaltensauffälligkeiten zeigen würde. Aus dem bisherigen Verhalten des Hundes B____ ergibt sich somit, dass er eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Menschen und anderen Hunden darstellt, wenn er vom Rekurrenten gehalten und ausgeführt wird.

4.3      Der Rekurrent macht geltend, sein Hund B____ sei weder aggressiv noch gefährlich, sondern ein liebevoller und verspielter Lausbub gewesen (Schreiben vom 18. April 2017 S. 4, act. 7/45; vgl. Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 34). Dies ist insoweit richtig, als dem Hund kein grundsätzlich aggressiver Charakter attestiert werden kann und die von ihm ausgehende Gefahr auf ein zu tolerierendes Mass reduziert werden kann, indem er von einem fähigen und verantwortungsvollen Halter, der die situationsbedingt erforderlichen Massnahmen ergreift, ausgeführt wird. Im Zusammenhang mit dem Verhaltenstest mit dem Hund B____ hat das Veterinäramt festgestellt, im Kanton Basel-Stadt dürfe grundsätzlich auch ein problematischer Hund gehalten werden, wenn dies durch einen verantwortungsbewussten und fähigen Halter geschehe (Verfügung vom 30. März 2017 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 (S. 2) erklärte das Veterinäramt, dass der Hund B____ grundsätzlich einen gutmütigen Charakter habe und seine unerwünschten Verhaltensweisen nicht dessen charakterlichen Eigenschaften, sondern primär der mangelhaften Erziehungsfähigkeit und ‑bereitschaft des Rekurrenten zuzuschreiben seien. Gemäss E-Mail der Leiterin Hundekontrolle des Veterinäramts vom 30. November 2015 (act. 7/43) ist der Hund B____ lieb, aber stürmisch. Beim Test zur Beurteilung potentiell gefährlicher und auffälliger Hunde vom 12. November 2015 (act. 7/41) erzielten der Rekurrent und sein Hund B____ in einem Punkt ein akzeptables und in den übrigen Punkten ein gutes Ergebnis und bestanden den Test. Bei diesem Verhaltenstest konnten die bestehenden Verhaltensauffälligkeiten des Hundes B____ nicht provoziert werden, weil der Rekurrent ihn aktiv führte und unter korrekter Kontrolle hielt. Die Verhaltensauffälligkeiten manifestieren sich offensichtlich dann, wenn der Rekurrent zulässt, dass sich der Hund B____ von ihm entkoppelt und autonom oder im Rudel agieren kann (Verfügung vom 30. März 2017 S. 2 f.; vgl. Verfügung vom 1. Juni 2017 S. 2, act. 7/13). Aufgrund der zahlreichen Meldungen muss geschlossen werden, dass solche Auffälligkeiten nicht nur vereinzelt aufgetreten sind. Dass sich sein Hund B____ beim Vorfall vom 27. November 2015 von ihm entkoppelte, gestand der Rekurrent ausdrücklich zu (Stellungnahme vom 21. August 2017 Ziff. 38 S. 18, act. 7/30). Die Feststellungen des Hundetests belegen, dass es auch vom Halter abhängt, ob der Hund verhaltensauffällig wird. Sie ändern nichts daran, dass der Hund B____ mehrmals ein auffälliges und für Menschen und Tiere gefährliches Verhalten gezeigt hat und dass davon auszugehen ist, dass er in den Händen des Rekurrenten weitere vergleichbare Verhaltensauffälligkeiten zeigen würde. Damit sind die Voraussetzungen für Massnahmen gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Hundegesetz BS erfüllt.

4.4      Die vom Hund B____ ausgehende Gefahr kann nur durch dessen Einziehung abgewendet werden. Wie die Vor­instanz zutreffend festgestellt hat, ist ein Maulkorbzwang dazu nicht geeignet, weil der Hund primär nicht wegen möglicher Bisse, sondern aufgrund seines sonstigen Verhaltens eine Gefahr darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 74). Zudem muss aufgrund seines bisherigen uneinsichtigen und renitenten Verhaltens davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent weder einen Leinen- noch einen Maulkorbzwang befolgen würde.

4.5      Die Einziehung des Hundes B____ stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26. Abs. 1 BV) und die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) des Rekurrenten dar. Der Rekurrent macht geltend, [… er habe] sich Hunden immer näher gefühlt als Menschen. Der Verlust seiner geliebten Hunde B____ und C____ sei für ihn gleichbedeutend wie für andere Menschen der Verlust geliebter Kinder (Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 4 und 32 f.). Seit der Wegnahme seiner Hunde sei sein Leben zerstört. Er sei psychisch und physisch am Ende (zweite Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 1). Durch die Wegnahme seiner beiden Hunde werde er in den Tod getrieben (Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 4 f.). Nur die Rückgabe seines Hundes B____ könne seine Seele wieder heilen und ihn zum Weiterleben animieren (zweite Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 1) und nur durch die Rückgabe seines Hundes B____ könne der schleichende Tod des Rekurrenten verhindert werden (zweite Rekursbegründung vom 26. Oktober 2017 S. 3). Auch wenn die Darstellung des Rekurrenten etwas dramatisierend sein mag, ist gestützt auf seine Angaben davon auszugehen, dass Beziehungen zu Hunden für ihn besonders wichtig sind, weil er Schwierigkeiten mit Beziehungen zu Menschen hat, und dass er eine besonders enge emotionale Bindung zu seinen Hunden hat. Gemäss ärztlichem Attest der Hausärztin des Rekurrenten, Dr. med. R____, vom 14. März 2017 (Beilage 3 zum vorinstanzlichen Rekurs vom 2. Mai 2017, act. 7/5) leidet der Rekurrent seit dem Vorfall vom 20. Februar 2017 (gemeint ist wohl die Wegnahme seiner Hunde am 21. Februar 2017) unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Für eine Stabilisierung seines psychischen Zustands sei es eminent wichtig, dass ihm sein Hund B____ wenn möglich wieder zurückgegeben werde. Da Dr. R____ Allgemeinpraktikerin und die Hausärztin des Rekurrenten ist, genügt ihr Attest nicht zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestätigt aber immerhin, dass der Verlust seines Hundes für den Rekurrenten eine grosse psychische Belastung darstellt. Aus den vorstehenden Gründen hat der Rekurrent ein gewichtiges Interesse daran, dass der Hund B____ nicht eingezogen wird. Die Einziehung ist jedoch die einzige wirksame Massnahme, mit der verhindert werden kann, dass der Hund B____ andere Menschen und Tiere ernsthaft gefährdet. Für die Einziehung sprechen deshalb noch gewichtigere öffentliche Interessen und der Schutz der persönlichen Freiheit Dritter. Bei der Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Rekurrent durch eine förmliche Verwarnung und selbst durch die bedingte Anordnung der Einziehung der Hunde nicht dazu hat bewegen lassen, seinen Pflichten als Hundehalter nachzukommen. Damit hat er es seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass zur einschneidenden Massnahme der Einziehung seines Hundes geschritten werden muss. Daher erweist sich die Einziehung des Hundes B____ als verhältnismässig, wie bereits die Vor­instanz zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 75).

4.6      Mit der Verfügung vom 3. August 2016 wurde für den Fall einer Missachtung der Auflagen oder eines weiteren Vorfalls die definitive Einziehung der betreffenden Hunde angeordnet. Ob die Einziehung zur Neuplatzierung oder zur Einschläferung des Hundes erfolgen soll, ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Gemäss der Verfügung vom 30. März 2017 sind Massnahmen gemäss lit. h (Entzug des Hundes zur Neuplatzierung) oder lit. i (Einschläferung des Hundes) von § 17 Abs. 2 Hundegesetz BS anzuordnen, was für den Hund B____ die definitive Einziehung bedeute (Verfügung vom 30. August 2017 S. 3). Dass der Hund B____ auch bei richtiger Haltung eine Gefahr für Menschen und andere Hunde darstellt, ist weder in der Verfügung vom 30. März 2017 noch im angefochtenen Entscheid vom 27. September 2017 festgestellt worden. Im Zusammenhang mit dem Verhaltenstest mit dem Hund B____ hat das Veterinäramt vielmehr festgestellt, im Kanton Basel-Stadt dürfe grundsätzlich auch ein problematischer Hund gehalten werden, wenn dies durch einen verantwortungsbewussten und fähigen Halter geschehe (Verfügung vom 30. März 2017 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 27. November 2017 hat das Veterinäramt sogar erklärt, der Ursprung der unerwünschten Verhaltensweisen des Hundes liege nicht in dessen charakterlichen Eigenschaften und sein grundsätzlich gutmütiger Charakter vereinfache dessen Vermittlung an verantwortungsbewusste Dritte. Damit ist eine Neuplatzierung des Hundes B____ möglich und eine Einschläferung folglich unverhältnismässig und deshalb unzulässig.

5.

5.1      Wenn das Veterinäramt Grund zur Annahme hat, dass eine Person den Pflichten einer korrekten Hundehaltung bzw. den Pflichten des korrekten Ausführens von Hunden nicht nachkommen wird bzw. kann oder ihre Pflichten in grober Weise verletzt, kann es gemäss § 18 Hundegesetz BS in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Hundeverordnung BS dieser Person einzeln oder kumulativ das Halten von Hunden und / oder das Ausführen von Hunden generell verbieten. Im Verwaltungsrecht herrscht grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Danach gilt ein Erlass nur für Sachverhalte, die sich im räumlichen Herrschaftsbereich des rechtsetzenden Gemeinwesens ereignen (BGE 133 II 331 E. 6.1 S. 341; Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., N 314; Tschannen / Zimmerli / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 3). Gemäss dem Auswirkungsprinzip als spezieller Ausprägung des Territorialitätsprinzips kann das öffentliche Recht allerdings selbst ohne besondere gesetzliche Grundlage auch auf Sachverhalte, die sich ausserhalb des Territoriums des rechtsetzenden Gemeinwesens zutragen, Anwendung finden, wenn sich diese in ausreichendem Ausmass auf dem Territorium des rechtsetzenden Gemeinwesens auswirken (BGE 133 II 331 E. 6.1 S. 341 f.; Tschannen / Zimmerli / Müller, a.a.O., § 24 N 5; a. M. Häfelin / Müller / Uhlmann, a.a.O., N 331). Die beim Halten und Ausführen von Hunden in einem bestimmten Kanton zu beachtenden Verhaltenspflichten bestimmen sich somit gemäss dem Territorialitätsprinzip nach dem Recht des jeweiligen Kantons. Grund zur Annahme gemäss § 18 Hundegesetz BS, dass eine Person den Pflichten einer korrekten Hundehaltung bzw. den Pflichten des korrekten Ausführens von Hunden nicht nachkommen wird bzw. kann oder ihre Pflichten in grober Weise verletzt, können gemäss dem Auswirkungsprinzip aber auch in einem anderen Kanton begangene Verletzungen der dort geltenden Pflichten begründen. 

5.2      Der Rekurrent wohnt im Kanton Basel-Stadt. Seine Hundespaziergänge führen der Birs entlang, die dort die Grenze zum Kanton Basel-Landschaft bildet und von beiden Seiten her zugänglich ist. Der Rekurrent hat seine Pflichten als Hundehalter beim Ausführen von Hunden im Kanton Basel-Landschaft bei zahlreichen Gelegenheiten teilweise in grober Weise verletzt (oben E. 4.2, 4.4 und 4.10). Zumindest einmal beging er auch im Kanton Basel-Stadt grobe Pflichtverletzungen (oben E. 4.3). In einem Fall lässt sich nicht sagen, ob sich der Vorfall dies- oder jenseits der Kantonsgrenze abgespielt hat (oben E. 4.7). Sowohl nach der letztmaligen Verwarnung vom 23. Dezember 2015 als auch nach der bedingten Anordnung der Einziehung vom 3. August 2016 kam es jeweils zu einem weiteren Vorfall mit einem vom Rekurrenten gehaltenen Hund, bei dem ein Hund gefährdet bzw. ein Hund und ein Mensch verletzt wurden. Zudem verletzte der Rekurrent mehrfach die am 5. August 2016 für den Kanton Basel-Landschaft verfügte Leinenpflicht. Im Übrigen hat der Rekurrent offensichtlich noch immer nicht eingesehen, dass die Bestimmungen betreffend das Halten von Hunden zum Schutz von Mensch und Tier gerechtfertigt sind. In seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 machte er geltend, die kantonalen Hundeverordnungen dienten mit ihren teils sinnlosen Regeln aus Sicht der Hunde nur dem Schutz der breiten Masse und der Bevölkerung. Dabei bezog er sich offensichtlich insbesondere auf § 2 Abs. 1 Hundeverordnung BS, gemäss dem Halter ihre Hunde stets unter Kontrolle zu halten und zu überwachen haben (Stellungnahme vom 21. August 2017 Ziff. 38 S. 18 f., act. 7/30). Beim Vorfall vom 27. November 2015 wurden mehrere Kinder in Angst versetzt und ein Kind verletzt, weil der Rekurrent seine Pflichten als Hundehalter mehrfach verletzte. In seiner Stellungnahme vom 21. August 2017 erklärte der Rekurrent, er habe sich bei diesem Vorfall mit „banaler Verletzung / Kratzspur“ als vorbildlicher Hundehalter erwiesen und würde sich jederzeit wieder so verhalten (Stellungnahme vom 21. August 2017 Ziff. 20 S. 10 und Ziff. 24 S. 12 f., act. 7/30). Damit zeigt er eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl von Kindern, lässt er jegliche Einsicht vermissen und bringt er zweifelsfrei zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, seinen Pflichten als Hundehalter nachzukommen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent seine Pflichten als Hundehalter beim Ausführen von Hunden im Kanton Basel-Stadt zumindest einmal in grober Weise verletzt hat. Aufgrund mehrfacher Vorfälle trotz ausgesprochener Warnungen besteht Grund zur Annahme, dass er den Pflichten einer korrekten Hundehaltung und eines korrekten Ausführens von Hunden im Kanton Basel-Stadt auch in Zukunft nicht nachkommen wird. Damit sind die Voraussetzungen von § 18 Hundegesetz BS erfüllt.

5.3      Wenn nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Hundesteuer nicht innert 14 Tagen bezahlt wird, kann das Veterinäramt gemäss § 13 Abs. 3 Hundeverordnung BS ein Hundehalteverbot gegenüber dem Halter des Hundes, für dessen Haltung die Steuer nicht entrichtet worden ist, aussprechen. Wie die Vor­instanz mit überzeugender Begründung festgestellt hat, sind auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt (angefochtener Entscheid E. 79-81). Da der Rekurrent in seinem Rekurs vom 26. Oktober 2017 keine Rügen betreffend die Anwendung von § 13 Abs. 3 Hundeverordnung BS erhebt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

5.4      Wie die diversen Vorfälle beweisen, hat die Verletzung der Pflichten der korrekten Hundehaltung und des korrekten Ausführens von Hunden durch den Rekurrenten zur Folge, dass durch die von ihm gehaltenen Hunde Menschen und andere Hunde ernsthaft gefährdet werden. Diese Gefahr kann nur durch ein generelles Verbot des Haltens und Ausführens von Hunden abgewendet werden, weil aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon ausgegangen werden muss, dass der Rekurrent Auflagen für das Halten und Ausführen von Hunden nicht einhalten würde. Für ein solches sprechen deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse und der Schutz der persönlichen Freiheit Dritter. Da der Rekurrent die Hundesteuern während vielen Jahren regelmässig nicht bezahlt hat, sprechen für ein Hundehalteverbot im Übrigen auch die fiskalischen Interessen des Kantons und der Grundsatz der Gleichbehandlung. Der im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Rekurrent, für den die Beziehung zu Hunden besonders wichtig ist, hat ein gewichtiges Interesse daran, im Kanton Basel-Stadt weiterhin Hunde halten und ausführen zu dürfen. Dieses wiegt jedoch weniger schwer als die entgegenstehenden Interessen. Folglich ist auch das Verbot des Haltens und Ausführens von Hunden verhältnismässig.

6.

[Kosten]

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Veterinäramt

-       Gesundheitsdepartement

-       Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.250 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.02.2018 VD.2017.250 (AG.2018.220) — Swissrulings