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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.12.2017 VD.2017.209 (AG.2018.14)

15 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·459 parole·~2 min·4

Riassunto

Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs für zwei Jahre

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2017.209

URTEIL

vom 15. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[…]

gegen

Bürgerrat der Stadt Basel                                                       Rekursgegner

Stadthausgasse 13, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Bürgerrats der Stadt Basel, eröffnet durch Verfügung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 20. Juni 2017

betreffend Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs für zwei Jahre

Das Verwaltungsgericht (Einzelgericht) erkennt:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.–. Die Urteilsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Rekurrentin wird der übrige Betrag des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 600.– aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Bürgergemeinde der Stadt Basel

-       Bürgerrat der Stadt Basel

Begründung:

Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 hat der Bürgerrat der Stadt Basel das Einbürgerungsgesuch von A____ wegen mangelnder gesellschaftlicher Integration und der somit nicht erfüllten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 lit. c) der Bürgerrechtsverordnung (BüRV, 121.110) für zwei Jahre zurückgestellt. Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrentin) mit Schreiben vom 30. Juni 2017 rechtzeitig Rekurs beim Regierungsrat angemeldet. Die Rekursbegründung vom 23. August 2017, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Basler Bürgerrechts beantragt, trägt keine Unterschrift. In der Folge wurde der Rekurs nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. September 2017 wurde die Rekurrentin nebst der Anforderung eines Kostenvorschusses von CHF 700.– zur Unterzeichnung der an sie retournierten Kopie ihrer Rekursbegründung bis zum 2. Oktober 2017 aufgefordert, widrigenfalls auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Daraufhin leistete sie zwar rechtzeitig den Kostenvorschuss, jedoch reichte sie keine mit ihrer Unterschrift versehene Rekursbegründung ein.

Wie der Rekurrentin bereits mit Verfügung vom 12. September 2017 mitgeteilt worden ist, muss eine schriftliche Rekursbegründung eine (handschriftliche) Unterschrift aufweisen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die Rekurrentin hat trotz dieses ausdrücklichen Hinweises das ihr in Kopie zugestellte Exemplar ihrer Rekursbegründung dem Gericht nicht mit ihrer Unterschrift versehen zurückgeschickt. Damit sind die Gültigkeitsvoraussetzungen der Schriftlichkeit der Rekursbegründung nicht erfüllt. Demzufolge liegt keine gültige Rekursbegründung vor, was dazu führt, dass keine materielle (inhaltliche) Behandlung des Rekurses stattfinden kann. Entsprechend dem Hinweis in der erwähnten Verfügung kann daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen, wobei die Gebühr angesichts des geringen Aufwands auf CHF 100.– reduziert werden kann.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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