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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2017 VD.2017.183 (AG.2017.699)

17 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,113 parole·~11 min·4

Riassunto

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.183

URTEIL

vom 17. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. April 2017

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der 1982 geborene serbische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrent) heiratete am 29. August 2014 die Schweizer Bürgerin B____ und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2015 wurde das seit Mitte August 2015 bestehende Getrenntleben bewilligt. Nach Befragung beider Ehegatten zur ehelichen Situation und Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Mai 2016 die Aufenthaltsbewilligung und wies den Rekurrenten aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 24. April 2017 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. Mai und 11. Juli 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kostenund entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Absehen von seiner Wegweisung verlangt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Mit Schreiben vom 4. August 2017 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 8. August 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. August 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3).

2.

2.1      Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau B____ erteilt (vgl. Rechtliches Gehör vom 9. Februar 2016 Ziff. 1). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nachdem der Rekurrent und seine Ehefrau seit Mitte August 2015 getrennt leben und auch nicht davon auszugehen ist, dass es in Zukunft wieder zu einer Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft kommen wird (was mittlerweile auch der Rekurrent anerkennt [vgl. Rekursbegründung Ziff. 3]), kann der Rekurrent von vornherein keine unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützten Ansprüche mehr geltend machen. Unter Vorbehalt eines aus Art. 50 AuG abgeleiteten Bewilligungsanspruchs (vgl. hierzu E. 2.2 und E. 3) liegt demnach der Widerrufsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG vor (vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 33 AuG N 4 f. [wonach zu den Bedingungen auch der Aufenthaltszweck zählt]; vgl. auch Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 62 AuG N 9). Wird die Bewilligung widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).

2.2      Nach Auflösung der Familiengemeinschaft bestehen die aus Art. 42 AuG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).

3.

3.1      Der Rekurrent hat die vorinstanzliche Feststellung, dass er keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann, ausdrücklich anerkannt (Rekursbegründung Ziff. 3). Vorliegend bestand die gelebte eheliche Gemeinschaft vom 29. August 2014 bis Mitte August 2015, mithin während weniger als drei Jahren.

3.2

3.2.1   Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher einzig zu prüfen, ob dem im Familiennachzug nachgezogenen Rekurrenten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund wichtiger persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, ein Bewilligungsanspruch zukommt. Solche Gründe können nach der beispielhaften und nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG unter anderem dann vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 23). Entscheidend ist somit, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350); als massgebliche Kriterien der Wiedereingliederungsgefährdung werden das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt der Einreise, die im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Verbindungen in der Schweiz, Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr genannt (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 AuG N 10b; vgl. auch BGE 138 II 229 E. 3.3.4 S. 238, wonach rein wirtschaftliche Gründe nicht genügen). Generell sind bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sämtliche Aspekte des Einzelfalles mit zu berücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind, voraus (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7). Bei der Beurteilung des nachehelichen Härtefalls sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) genannten Kriterien und damit unter anderem die Integration des Betroffenen in der Schweiz zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349, 137 II 1 E. 4.1 S. 7; Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7, vgl. auch N 10b; kritisch Caroni, a.a.O., Art. 50 N 24).

3.2.2   Die Vorinstanz hat bezüglich des Rekurrenten einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 5). Was der Rekurrent hiergegen vorbringt, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen:

Dies gilt zunächst für den Hinweis, wonach die Trennung des Rekurrenten von seiner Ehefrau insbesondere durch deren Medikamentenmissbrauch und Drogenkonsum sowie deren Depressionen verursacht worden sei, aufgrund derer ihm das weitere Zusammenleben nicht mehr habe zugemutet werden können. Dem ist angesichts der kurzen Ehedauer sowie mit Blick auf den längerfristigen Charakter der beschriebenen Probleme entgegenzuhalten, dass der Rekurrent die eheliche Verbindung in Kenntnis ebendieser Probleme eingegangen ist. Schon deshalb vermag er aus dem Umstand, dass darin (nach seiner Darstellung) der Grund für die Beendigung des ehelichen Zusammenlebens liegt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Rekurrenten angeführten Entscheid des Bundesgerichts 2C_540/209 vom 26. Februar 2010 E. 2.1, dem eine Konstellation ehelicher Gewalt zugrunde liegt (wobei im Übrigen auch in diesem Fall das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes verneint wurde).

Was sodann die Wiedereingliederung des Rekurrenten in seinem Heimatland betrifft, so bestreitet dieser nicht, dass er, nachdem er Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hatte, von 1999 bis 2011 zumindest teilweise (nach seinen Angaben zwecks Betreuung der Grosseltern) in Serbien lebte und dort auch den Militärdienst absolvierte (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4). Ungeachtet der Frage, ob der Rekurrent (wie bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren geltend gemacht) in dieser Zeit „so oft es ging“ mittels Touristenvisa zurück in die Schweiz reiste, kann damit jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es ihm im genannten Zeitraum möglich war, sich in seinem Heimatland persönlich und familiär einzugliedern. Entgegen dem Vorbringen des Rekurrenten ist auch der von der Vorinstanz aus den geschilderten Lebensumständen gezogene Schluss, wonach der Rekurrent mit der serbischen Sprache gut vertraut sei, nicht zu beanstanden, wobei es sich insoweit als unerheblich erweist, ob Serbisch oder Deutsch die „erste Muttersprache“ des Rekurrenten ist. Gleiches muss sodann auch für die Feststellung gelten, wonach es unglaubwürdig erscheine, wenn der Rekurrent behaupte, in Serbien über keine Bekannten zu verfügen; zumindest aber kann nicht zweifelhaft sein, dass er nach dem Gesagten jedenfalls in der Lage wäre, sich in seinem Heimatland ein soziales Netzwerk aufzubauen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Rekurrent schliesslich aus dem allgemeinen Hinweis auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation in Serbien (vgl. zur fehlenden Berücksichtigung dieses Aspekts nur BGer 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010 E. 2.4).

Auch unter Einbezug des Integrationsgrades des Beschwerdeführers in der Schweiz ergibt sich keine vom angefochtenen Entscheid abweichende Einschätzung: So ist zwar festzuhalten, dass der Rekurrent die deutsche Sprache beherrscht und offenbar zumindest der Kern seiner Herkunftsfamilie in der Schweiz lebt. Indessen kann der Rekurrent insbesondere hinsichtlich seiner Arbeitssituation nicht als gut integriert gelten, was durch die neuesten Entwicklungen, wonach er die per August 2017 in Aussicht gestellte Ausbildung zum Koch aufgrund der „immer noch sehr unstabilen psychologischen Situation“ nicht antreten konnte und aktuell bei der Arbeitslosenver-sicherung angemeldet ist (Rekursbegründung Ziff. 5), bestätigt wird.

Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ergeben sich schliesslich auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Rekurrent derzeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, sind doch entsprechende Behandlungen auch in seinem Heimatland möglich (vgl. zu dieser Frage Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 10c). Hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Pflegebedürftigkeit der Mutter des Rekurrenten hat die Vorinstanz sodann zu Recht darauf verwiesen, dass deren Unterstützung aufgrund des in Basel vorhandenen Familiennetzes gewährleistet ist (angefochtener Entscheid E. 5). Entsprechend ist mit diesem Vorbringen denn auch der Schutzbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht eröffnet, da insoweit bei der Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen, verlangt wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Ezzouhdi gegen Frankreich vom 13. Februar 2001, [Nr. 47160/99], § 34; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 22 N 18).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und damit einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint hat.

4.

Sind damit nach dem in E. 2.1 Ausgeführten der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung grundsätzlich möglich, so ist abschliessend zu prüfen, ob sich diese auch als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 96 AuG, wobei sich die Einschlägigkeit dieser die Ermessensausübung regelnden Bestimmung daraus ergibt, dass auch bei Verneinung eines nachehelichen Härtefalls eine Bewilligungsverlängerung im Rahmen des behördlichen Ermessens möglich wäre [zu letzterem Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7, 11]).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht vorliegend per se ein öffentliches Interesse daran, dass nachgezogene Ausländer, bei denen nach verhältnismässig kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Voraussetzungen des Familiennachzugs entfallen, die Schweiz wieder verlassen (angefochtener Entscheid E. 7). Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik in Anschlag gebracht worden ist, da dieses Kriterium zwar bei Prüfung des Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls unbeachtlich ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7, 10c), dies jedoch seiner Anwendbarkeit bei der nach Verneinung eines Härtefalls durchzuführenden Verhältnismässigkeitsprüfung nicht entgegensteht.

Das diesem öffentlichen Interesse gegenüberstehende private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz ergibt sich nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 3.2.2) primär aus seiner bis zum 16. Lebensjahr und wiederum ab dem Jahre 2011 bestehenden dauernden Anwesenheit in der Schweiz sowie aus dem Umstand, dass sich ein grosser Teil seiner Familie und seines persönlichen Umfelds hier befindet. Angesichts der vorgängig aufgezeigten Integrationsdefizite sowie mit Blick auf die festgehaltenen Elemente, die eine Vertrautheit des Rekurrenten mit seinem Heimatland belegen und entsprechend allfällige anfängliche Schwierigkeiten bei einer dauerhaften Rückkehr als überwindbar erscheinen lassen, ergibt sich jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich damit auch als verhältnismässig.

5.

Ist demnach der Rekurs abzuweisen, so hat der Rekurrent grundsätzlich gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Ein entsprechender Anspruch setzt jedoch nach Art. 29 Abs. 3 BV neben der Bedürfnislosigkeit die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens voraus. Mit Blick auf die vorstehende Begründung der Abweisung erscheint der vorliegende Rekurs als aussichtslos, weshalb dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden kann und dieser die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.183 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2017 VD.2017.183 (AG.2017.699) — Swissrulings