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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.08.2017 VD.2017.153 (AG.2017.546)

9 agosto 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,781 parole·~9 min·2

Riassunto

Entbindung vom Berufsgeheimnis

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.153

URTEIL

vom 9. August 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

St. Alban-Vorstadt 25

4001 Basel

Dr. med. B____                                                                              Beigeladene

[…]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Gesundheitsdepartements

vom 29. März 2017

betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft C____ führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Betrugs. Um den Sachverhalt des IV-Betrugs genauer abzuklären, gelangte die Staatsanwaltschaft an A____'s Ärztin, Dr. med. B____, und bat sie mit Schreiben vom 22. Februar 2017, sich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbinden zu lassen. Mit Gesuch vom 23. Februar 2017 beantragte Dr. med. B____ daraufhin beim Gesundheitsdepartement die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht betreffend A____. Nachdem das Gesundheitsdepartement diesem bzw. seinem Rechtsvertreter das rechtliche Gehör gewährt hatte, bewilligte es das Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht von Dr. med. B____ mit Verfügung vom 29. März 2017.

Gegen diese Verfügung hat A____ (Rekurrent) am 7. April 2017 Rekurs beim Regierungsrat angemeldet, den er mit Eingabe vom 14. Juni 2017 begründet hat. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des Gesuchs von Dr. B____ um Entbindung vom Berufsgeheimnis. Eventualiter sei die Streitsache an das Gesundheitsdepartement zur Durchführung eines korrekten Verfahrens und zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Für den Fall seines Unterliegens ersucht der Rekurrent um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Diese Eingaben hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 27. Juni 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 27. Juni 2017 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Geheimnisherr des in Frage stehenden Patientendossiers von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2 S. 257 f.). Dementsprechend ist er gemäss § 13 VRPG rechtsmittellegitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist insgesamt einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1      Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, SG 300.100) sind Fachpersonen im Gesundheitswesen verpflichtet, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Ärzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]).

2.2      Das Gesundheitsdepartement kann Ärzte von den Pflichten gemäss § 26 Abs. 1 GesG und Art. 321 StGB in begründeten Fällen befreien (§ 26 Abs. 2 GesG, vgl. auch Art. 321 Ziff. 2 StGB). Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht stellt einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre des Patienten dar. Bei ärztlichen Aufzeichnungen handelt es sich regelmässig um sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patienten, die von Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) in besonderem Mass geschützt sind. Entsprechend bedarf es im Zusammenhang mit der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen auch einer umfassenden Interessenabwägung, im Rahmen welcher überwiegende öffentliche oder private Interessen für eine Entbindung der betroffenen Ärzte vom Arztgeheimnis den gegenteiligen privaten Interessen des betroffenen Patienten gegenüber zu stellen sind (Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV).

2.3      Das Gesundheitsdepartement entband Dr. B____ gegenüber der Staatsanwaltschaft C____ vom Berufsgeheimnis betreffend den Rekurrenten, da das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten im konkreten Fall das Interesse des Rekurrenten an der Wahrung seines Patientengeheimnisses überwiege. Um das Geheimhaltungsinteresse des Rekurrenten trotzdem soweit als möglich zu berücksichtigen, erfolgte die Entbindung allerdings mit der Einschränkung, dass Auskünfte nur soweit gegeben bzw. Fragen nur insoweit beantwortet werden dürften, als dies einerseits sachdienlich und andererseits unbedingt notwendig sei und soweit keine Interessen von Drittpersonen diesen entgegenstünden.

3.

3.1      Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz habe keine korrekte Güterabwägung vorgenommen, da sie keine Kenntnis des Umfangs und des Inhalts der sensiblen Daten gehabt habe.

3.2      Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber der vorgesetzten Behörde. Daher darf die Ärztin im Rahmen eines Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis dem Gesundheitsdepartement grundsätzlich nicht das vollständige Patientendossier übergeben (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 321 N 31). Wenn der Rekurrent beanstandet, dass die Vorinstanz im Rahmen der Güterabwägung „keine Idee hatte (resp. hat), welche der Geheimhaltung unterliegenden Informationen an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden sollen“, so erwartet er offenbar, dass die Ärztin vor erfolgter Entbindung in Verletzung ihres ärztlichen Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Amt alle vorhandenen Akten ediert. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wenn der Rekurrent gewollt hätte, dass die entscheidende Behörde wisse, welche Informationen Dritten offenbart werden sollen, so hätte er die Möglichkeit gehabt, ihr diesbezügliche Angaben zu liefern. Die Vorinstanz hat dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten das rechtliche Gehör zum Gesuch gewährt. Mit Schreiben vom 24. März 2017 hat der Rekurrent der Vorinstanz einzig mitteilen lassen, dass er auf eine ausführliche Stellungnahme zum Gesuch verzichte, wobei ihm wichtig sei, dass die gesuchstellende Ärztin über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht und das entsprechende strafprozessuale Beschlagnahmeverbot aufgeklärt werde, da er Zweifel hege, dass sie über ihre Rechte aufgeklärt worden sei. Folglich hat er explizit darauf verzichtet, dem Gesundheitsdepartement Angaben über den Umfang und den Inhalt des Patientendossiers zu machen.

3.3      Der Rekurrent bringt erstmals im Rekursverfahren vor, in seinem Patientendossier befänden sich aufgrund der zahlreichen Konsultationen diverse sensible Daten, die überhaupt keinen Bezug zum Tatvorwurf des IV-Betrugs hätten und für die kein Einsichtsinteresse der Strafverfolgungsbehörde bestehe. Die Vorinstanz sei selbst der Ansicht, dass die Informationen, die den handschriftlichen Einträgen zu entnehmen seien, für die Beurteilung eines IV-Betrugs nicht sehr relevant seien.

3.4      Wie dem Gesuch von Dr. B____ um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht entnommen werden kann, befinden sich in ihrem Besitz lediglich noch die handschriftlichen Einträge von 2012 bis 2014 von ihr und die älteren Einträge des früheren Hausarztes des Rekurrenten, Dr. [...], im Patientendossier. Alle übrigen Akten seien dem Patienten ausgehändigt worden.

Soweit der Rekurrent rügt, die gesuchstellende Ärztin beabsichtige, sein gesamtes Patientendossier an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, auch wenn sich darin Daten befänden, die keinen Bezug zum Tatvorwurf hätten, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der bewilligenden Behörde ohne entsprechende Angaben des Patienten im Rahmen der Gehörsgewährung der Inhalt des offenzulegenden ärztlichen Geheimnisses nicht bekannt ist. Allerdings erteilte das Gesundheitsdepartement die Entbindung explizit mit der Einschränkung, dass Auskünfte nur soweit gegeben bzw. Fragen nur insoweit beantwortet werden dürften, als dies einerseits sachdienlich und andererseits unbedingt notwendig ist. Eine weitergehende Konkretisierung ist aufgrund des auch der Entbindungsbehörde gegenüber zu wahrenden Arztgeheimnisses nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auch die Auskunft der gesuchstellenden Ärztin zu sehen, wonach die handschriftlichen Einträge aus ihrer Sicht nicht sehr relevant für die Beurteilung eines IV-Betrugs seien. Soweit sie dies nicht sind, wird sie entsprechend dem expliziten Vorbehalt im angefochtenen Entscheid auch keine Auskunft geben können. Ein Widerspruch, wie vom Rekurrenten moniert, begründet diese Tatsache daher nicht.

Der Rekurrent macht sodann geltend, sein Patientendossier umfasse besonders sensible Daten. Dabei beschränkt er sich allerdings auf abstrakte Rügen ohne hinreichende Konkretisierung bezüglich des vorliegenden Einzelfalls. Insbesondere konkretisiert er trotz seinem jederzeitigen Einsichtsrecht in seine Krankengeschichte gegenüber der gesuchstellenden Ärztin auch im Rekursverfahren nicht, welche sensiblen Akten in den vorhandenen handschriftlichen Einträgen enthalten sein sollen. Damit unterlässt es der Rekurrent vollumfänglich, Anhaltspunkte für ein privates Geheimhaltungsinteresse zu substantiieren. Allein der Umstand, dass es sich bei den Patientenakten um höchstpersönliche Informationen handelt, kann noch kein hoch zu gewichtendes Geheimhaltungsinteresse darstellen, da solche bei der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht regelmässig Gegenstand des Gesuchs sind.

Schliesslicht bringt der Rekurrent vor, die Gesundheitsbehörden hätten es unterlassen, die Ärztin über ihre prozessualen Rechte aufzuklären, wie er dies mit Eingabe vom 24. März 2017 verlangt habe. Diese Aufklärung wird im Strafverfahren Sache der Strafbehörden sein, wobei den Rekurrenten nichts daran hindert, an seine ehemalige Beauftragte entsprechende Hinweise zu geben.

3.5      Demnach sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein besonders schwer zu gewichtendes privates Interesse schliessen lassen. Auf der anderen Seite der Interessenabwägung steht das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten (vgl. Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 263 N 4a). Bei dem in Frage kommenden Delikt des Betrugs handelt es sich um ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 146 Abs. 1 StGB). Das öffentliche Interesse an der Ermittlung beim Verdacht der Erfüllung von Straftaten ist daher als hoch zu gewichten. Jedenfalls kann es in diesem Fall nicht von dem kaum substantiierten privaten Geheimhaltungsinteressen überwogen werden. Indem die Ärztin nur sachdienliche und unbedingt notwendige Informationen offenlegen darf, ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt.

Vor diesem Hintergrund hält die Interessenabwägung der Vorinstanz somit einer Rechtskontrolle stand. Die Entbindung der Beigeladenen von ihrem Berufsgeheimnis ist demgemäss nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Er beantragt indes die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung.

4.2      Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung ist die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

4.3      Abgesehen davon, dass der Rekurrent seine prozessuale Bedürftigkeit nicht weiter belegt, ergibt sich aus den Erwägungen zur Sache, dass der Rekurs und die erst im Rechtsmittelverfahren erhobenen und kaum substantiierten Rügen auch als aussichtslos zu beurteilen sind. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Rekurrent hat damit die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) und es kann sein Vertreter nicht vom Gericht entschädigt werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Beigeladene

-       Gesundheitsdepartement

-       Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.153 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.08.2017 VD.2017.153 (AG.2017.546) — Swissrulings