Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2017.146
URTEIL
vom 14. November 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. März 2017
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus der Türkei stammende A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1984, reiste am 1. April 1989 in die Schweiz ein und erhielt am 4. Juli 2000 hier die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2006 und 2007 wurde der Rekurrent wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu Bussen und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Per 1. August 2006 wurde der Rekurrent erstmals von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt. In der Folge musste er immer wieder finanziell unterstützt werden, zuletzt konnte er sich per 31. Juli 2011 ablösen.
Das Migrationsamt wies den Rekurrenten mit Schreiben vom 2. Juli 2009 darauf hin, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könnte, sollte er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder dauerhaft von der Fürsorge finanziell unterstützt werden. Am 22. Juli 2010 erfolgte eine erneute Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.–. Mit Hinweis auf seine Verschuldung und mehrfache Straffälligkeit, insbesondere gestützt auf das Urteil vom 22. Juli 2010, verwarnte das Migrationsamt mit Schreiben vom 25. März 2011 den Rekurrenten und drohte ihm für den Fall, dass er erneut straffällig werden sollte, die Wegweisung an. Am 11. Oktober 2011 wurde der Rekurrent wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Daraufhin widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. Februar 2012 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit und Verschuldung. Mit Entscheid vom 12. November 2012 hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) den Rekurs von A____ gegen die Verfügung vom 15. Februar 2012 gut. Es erachtete den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zusammenfassend als nicht verhältnismässig. Gleichzeitig wies es den Rekurrenten indes ausdrücklich darauf hin, dass die Interessenabwägung mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem gegenteiligen Ergebnis führen würde, sollte er fortgesetzt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen.
In den Jahren 2013 bis 2016 wurde der Rekurrent wiederholt strafrechtlich zu Bussen verurteilt, insbesondere wegen Verletzungen der Verkehrsregeln. Insbesondere erging am 14. Februar 2014 ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Mit Schreiben vom 25. August 2014 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass erwogen werde, seine Niederlassungsbewilligung wiederum zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Zur Begründung wurden das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2014 sowie die Zunahme seiner Verschuldung angeführt. Der Rekurrent nahm am 10. Oktober 2014 hierzu Stellung und beantragte den Verzicht auf die beabsichtigten Massnahmen. Mit Verfügung vom 13. November 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen gerichteten Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 13. März 2017 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. März 2017 angemeldete Rekurs an den Regierungsrat. Mit Rekursbegründung vom 2. Juni 2017 beantragt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Rekurrent um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diese Eingabe hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. Juni 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt und von der Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilig abgesehen. Das JSD hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Schreiben vom 31. August 2017 beantragt der Rekurrent den Kostenerlass unter Darlegung seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Juni 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der betroffenen Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig (vgl. VGE VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1; vgl. auch BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3).
2.
2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Handlungen, die besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzen oder gefährden, stellen in der Regel einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vergleichsweise weniger gravierende Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sind insbesondere dann als schwerwiegend zu qualifizieren, wenn sich die ausländische Person durch strafrechtliche Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von für sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen kann damit einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Schuldenwirtschaft für sich allein genügt nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss demnach selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304; BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht angewendet werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG), ist zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2).
2.2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Wenn eine solche Verwarnung ausgesprochen worden ist, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass eben das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend. Es vermag aber für sich allein abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung die definitive Massnahme nicht zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens. Für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazu gekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegende Schuldner zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Dies führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzugekommen sein können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist etwa der Abbau vorbestehender Schulden (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 3.1.4).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz begründet den genannten Widerrufsgrund primär mit den strafbaren Handlungen des Rekurrenten (vgl. E. II.9 des angefochtenen Entscheids vom 13. März 2017). Diese Einschätzung erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als zutreffend.
2.3.2 Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 23. Januar 2006 wurde der Rekurrent wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Tatzeit 12. Januar 2005) zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt.
Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 9. Mai 2007 wurde der Rekurrent wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; Tatzeit 24. Juli 2006) und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Tatzeit 21. September bis 20. Dezember 2006) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Am 22. Juli 2010 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a aBetmG, Tatzeit Januar 2010) und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Tatzeit 22. Juli 2007 bis 15. Dezember 2009) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.–.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2011 wurde der Rekurrent wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Tatzeit 24. August 2011) und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Tatzeit Januar 2011) zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Mai 2012 wurde der Rekurrent wegen Sachbeschädigung (Tatzeit 1. bis 10. Oktober 2011) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 30.– verurteilt.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2014 wurde der Rekurrent wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Tatzeit Ende Oktober 2010 bis Ende Mai 2011) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde die am 22. Juli 2010 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten für vollziehbar erklärt. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 4. Februar 2015 bestätigt. In Bezug auf das Strafurteil vom 14. Februar 2014 macht der Rekurrent geltend, bei der von der Staatsanwaltschaft angegebenen Tatzeit von Oktober 2010 bis Mai 2011 handle es sich um eine ungefähre Zeitangabe, auf die im Urteil mangels Relevanz nicht näher eingegangen worden sei. Zudem seien an der Straftat mehrere Personen beteiligt gewesen. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass er nach der Verwarnung vom 25. März 2011 noch massgebend am mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 4. Februar 2015 beurteilten Betrieb einer Hanfplantage mitgewirkt habe. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er die Straftat vor der Verwarnung begangen habe (Ziff. 7 der Rekursbegründung vom 2 Juni 2017). Gemäss der Anklageschrift vom 10. Dezember 2013 wurden in der Indoor-Plantage im ungefähren Zeitraum von Ende Oktober 2010 bis Ende Mai 2011 während einer Mindestdauer von ca. drei Monaten (entspricht ca. der Dauer für einen Produktionszyklus bis zur Erntereife der Marihuana-Dolden) Cannabisstauden produziert und wurde die Marihuanaproduktion spätestens gegen Ende Mai 2011 eingestellt. Das Strafgericht stellte insbesondere gestützt auf den hohen Stromverbrauch von Oktober 2010 bis Mai 2011 fest, dass in den vom Rekurrenten angemieteten Räumlichkeiten zumindest in der Zeit von Oktober 2010 bis Ende Mai 2011 eine Hanfplantage betrieben worden sei. Insbesondere weil der Rekurrent als einziger Zutritt zu den Räumlichkeiten gehabt und sich regelmässig dort aufgehalten habe, stellte es zudem fest, dass jedenfalls eine Ernte stattgefunden habe und dass der Rekurrent nicht nur die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und beim Aufbau der Installation mitgeholfen habe, sondern auch an der Aufzucht der Setzlinge beteiligt gewesen sei (S. 5 des Urteils des Strafgerichts vom 14. Februar 2014). Diese Feststellungen wurden vom Appellationsgericht bestätigt (E. 2.3 des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. Februar 2015). Ergänzend stellte das Appellationsgericht fest, der Rekurrent sei auch an der Ernte beteiligt gewesen (E. 2.4 des Urteils des Appellationsgerichts vom 4. Februar 2015). Gestützt auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts steht fest, dass der Rekurrent das mit diesem Entscheid beurteilte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz teilweise nach der Verwarnung vom 25. März 2011 begangen hat. Relativierend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Widerhandlungen gegen Art. 19 BetmG abstrakte Gefährdungsdelikte gegen Leib und Leben sind. Mit Strafe bedroht wird damit ein für die betreffenden Rechtsgüter typischerweise gefährliches Verhalten unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine Gefahr geschaffen worden ist. Der Nachweis, dass eine Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt worden ist, ist für die strafrechtliche Verurteilung nicht erforderlich (Hug-Beeli, BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 20). Aus den Verurteilungen wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann deshalb nicht geschlossen werden, der Rekurrent habe die physische oder psychische Integrität von Menschen verletzt oder gefährdet.
2.3.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014 wurde der Rekurrent wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 10.– und einer Busse von CHF 20.– verurteilt.
Weiter wurde der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Dezember 2014 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt.- Diese wurde mit Entscheid vom 28. Juli 2016 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Februar 2015 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 80.– verurteilt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. April 2015 wurde der Rekurrent wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlungen gegen das Übertretungsgesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer Busse von CHF 360.– verurteilt. Diese wurde mit Entscheid vom 24. Februar 2017 in eine Einsatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umgewandelt.
Schliesslich wurde der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Juni 2015 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 440.– verurteilt. Diese wurde mit Entscheid vom 12. April 2017 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen umgewandelt.
2.3.4 Die mit Strafbefehl vom 31. Mai 2012 beurteilte Straftat (Tatzeit 1. bis 10. Oktober 2011) beging der Rekurrent nach der Verwarnung vom 25. März 2011, aber vor der Verfügung vom 15. Februar 2012 und dem Entscheid vom 12. November 2012. Die mit Strafbefehl vom 28. Mai 2014 beurteilten Straftaten (Tatzeit Oktober 2013 und 1. Januar 2014) beging der Rekurrent nach der Verwarnung vom 25. März 2011 und nach der in der Begründung des Entscheids vom 12. November 2012 enthaltenen sinngemässen Verwarnung. Die Strafverfolgung für Übertretungen verjährt in drei Jahren (Art. 109 StGB). Folglich muss der Rekurrent auch die mit Strafbefehlen vom 10. Dezember 2014, 9. Februar 2015, 1. April 2015 und 10. Juni 2015 beurteilten Übertretungen nach der Verwarnung vom 25. März 2011 begangen haben. Ob diese Straftaten vor oder nach der Verfügung vom 15. Februar 2012 und dem Entscheid vom 12. November 2012 begangen worden sind, kann mangels Angaben zum Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden. Zugunsten des Rekurrenten ist deshalb von einer Begehung vor der Verfügung und dem Entscheid auszugehen. Fest steht hingegen, dass die vorstehend erwähnten Übertretungen vom JSD bei seinem Entscheid vom 12. November 2012 noch nicht haben berücksichtigt werden können.
2.3.5 Der Rekurrent rügt weiter, weil die Strafbefehle nicht aktenkundig seien, könne nicht beurteilt werden, ob die Strafbefehle auf Verzeigungen oder wegen Nichtbezahlens von Ordnungsbussen ergangen seien, und sei der konkrete Tatvorwurf nicht bekannt. Es sei ihm deshalb nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen. Aus diesen Gründen sei der Vorinstanz eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts vorzuwerfen (Ziff. 9 der Rekursbegründung vom 2. Juni 2017).
2.3.5.1 Abgesehen von denjenigen vom 11. Oktober 2011 und 31. Mai 2012 finden sich die Strafbefehle tatsächlich nicht in den Akten. Durch Strafregisterauszüge, Vollzugsaufträge und eine Vorgangsliste der Staatsanwaltschaft ist aber erstellt, dass die vorstehend erwähnten Strafbefehle erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen sind. Damit steht auch fest, dass der Rekurrent die damit beurteilten Straftaten begangen hat. Worin die strafbaren Handlungen genau bestanden haben, ist für die ausländerrechtliche Beurteilung genauso wenig von wesentlicher Bedeutung wie die Frage, ob die Straftaten mit einer Ordnungsbusse geahndet worden wären, wenn der Rekurrent diese bezahlt hätte. Insoweit ist die Rüge des Rekurrenten damit unbegründet.
2.3.5.2 Bezüglich weiterer Straftaten, welche die Vorinstanz dem Rekurrenten vorgeworfen hat, ist dessen Rüge hingegen begründet. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. September 2014 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h) zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt und von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 8. Dezember 2015 und 29. September 2016 gebüsst (E. II.9 des angefochtenen Entscheids vom 13. März 2017). Für diese Feststellungen findet sich in den Akten kein Beweis. In der Vorgangsliste wird zwar erwähnt, dass am 8. Dezember 2015 und 29. September 2016 je ein Verfahren mit Strafbefehl erledigt worden sei. Betreffend diese Verfahren fehlen in der Vorgangsliste die Rubriken Tatvorwurf/Schuldspruch und Urteil/Mass-nahme, die sich bei den anderen mit Strafbefehl erledigten Verfahren finden. Unter diesen Umständen ist im Zweifel zugunsten des Rekurrenten davon auszugehen, dass in diesen Verfahren kein Schuldspruch erfolgt ist. Folglich können die angeblich mit Strafbefehlen vom 26. September 2014, 8. Dezember 2015 und 29. September 2016 beurteilten Straftaten dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden.
2.3.6 Auch wenn es sich teilweise um vergleichsweise geringfügige Delikte handelt, muss aus der Tatsache, dass der Rekurrent während vielen Jahren unbeeindruckt von allen strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Massnahmen Straftaten begangen hat, geschlossen werden, dass er nicht willens und in der Lage ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Das mit Urteil des Appellationsgerichts vom 4. Februar 2015 beurteilte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beging der Rekurrent trotz mehrerer Vorstrafen, insbesondere der einschlägigen Vorstrafen vom 9. Mai 2007 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und vom 22. Juli 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, nur wenige Monate nach der Verurteilung durch das Strafgericht vom 22. Juli 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und teilweise nach einer Verwarnung wegen Straffälligkeit. Dies beweist eindrücklich, dass er sich durch strafrechtliche Massnahmen in keiner Art und Weise hat beeindrucken lassen. Das mit Urteil des Appellationsgerichts vom 4. Februar 2015 beurteilte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Tatzeit Ende Oktober 2010 bis Ende Mai 2011) wurde vom JSD bei seinem Entscheid vom 12. November 2012 (trotz bereits vergangener Tatzeit) nicht berücksichtigt und konnte von ihm mangels Kenntnis auch nicht berücksichtigt werden. Folglich kann diese Straftat zusammen mit den früheren Straftaten den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter Vorbehalt der im Folgenden zu prüfenden Verhältnismässigkeit rechtfertigen, auch wenn sie vor dem Entscheid des JSD vom 12. November 2012, mit dem der Widerruf als unzulässig erachtet worden ist, begangen worden war. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wegen wiederholter Straffälligkeit erfüllt.
2.4 Was ergänzend die Schuldensituation des Rekurrenten anbelangt, so muss sich der Rekurrent den Vorwurf gefallen lassen, sich auch nach den Verwarnungen vom 2. Juli 2009 und 25. März 2011 sowie dem Entscheid des JSD vom 12. November 2012 weiter verschuldet zu haben, obwohl ihm die Folgen der Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Schweiz bewusst sein mussten. Gemäss der Vorinstanz ist der Rekurrent, Stand 9. März 2017, mit 52 Betreibungen über CHF 98‘973.20 sowie offenen Verlustscheinen über CHF 112‘363.55 im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnet (E. II.10 f. des angefochtenen Entscheids vom 13. März 2017). Damit haben die Betreibungen und die Verlustscheine gegen den Rekurrenten seit dem Entscheid vom 12. November 2012 um rund CHF 30‘000 und rund CHF 45‘000 zugenommen. Eigene Massnahmen oder Bemühungen zur Schuldensanierung sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Verschuldung des Rekurrenten zumindest teilweise selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar. Vom Rekurrenten unbestritten entfällt ein erheblicher Teil seiner Schulden auf Krankenkassenprämien und Steuern. Dies deutet darauf hin, dass er die verfügbaren Mittel anstatt für notwendige Ausgaben für einen seinen finanziellen Möglichkeiten nicht angemessenen Lebensstil verwendet hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass er ein Fitnesscenter besucht hat, obwohl dies seine finanziellen Möglichkeiten offensichtlich überstiegen hat. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, bei der Betreibung der Town Sports AG vom 29. Juli 2015 über CHF 1‘069.– dürfte es sich um Schulden aus einem Fitnessabonnement handeln (E. II.11 des angefochtenen Entscheids vom 13. März 2017). Dies wurde in der Rekursbegründung nicht bestritten. Ein weiterer Teil der Schulden betrifft Verfahrenskosten. Diese Kosten hat der Rekurrent durch schuldhaftes strafbares Verhalten völlig unnötig veranlasst. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft des Rekurrenten erfüllt.
3.
3.1 Bei Vorliegen eines der in Art. 63 AuG genannten Gründe kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Der Widerruf und die Wegweisung müssen sich jedoch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AuG sowie BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
3.2 Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten ergibt sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen primär aufgrund seines deliktischen Verhaltens sowie ergänzend aufgrund seiner qualifiziert vorwerfbaren Schuldenwirtschaft.
3.2.1 Gegen den Rekurrenten liegt zwar inzwischen eine weitere Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten und somit eine mehr vor als im Zeitpunkt des Entscheids des JSD vom 12. November 2012. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass seit dem letzten Betäubungsmitteldelikt inzwischen mehr als sechs Jahre vergangen sind und der Rekurrent glaubhaft versichert, sich aus kriminellen Kreisen verabschiedet und mit Betäubungsmitteln nichts mehr zu tun zu haben. Dementsprechend stellte auch die Vorinstanz fest, er scheine sich vom kriminellen Umfeld tatsächlich gelöst zu haben, was zu seinen Gunsten zu werten sei (E. II.9 des angefochtenen Entscheids vom 13. März 2017). Bezüglich Betäubungsmitteldelikte besteht keine relevante Rückfallgefahr mehr. Aus dem Umstand allein, dass der Rekurrent das zuletzt beurteilte Betäubungsmitteldelikt aus finanziellen Motiven begangen hat, kann entgegen der Vorinstanz nicht auf eine ernsthafte Rückfallgefahr geschlossen werden. Hingegen ist zu befürchten, dass der Rekurrent auch in Zukunft leichte Strassenverkehrsdelikte und allenfalls auch weitere geringfügige Delikte begehen wird. Dabei besteht aber keinerlei Hinweis darauf, dass es sich um Delikte handeln könnte, durch die Menschen konkret gefährdet werden könnten. Damit kommt dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung weiterer Delikte des Rekurrenten in der Schweiz nur ein beschränktes Gewicht zu.
3.2.2 Im Sommer 2016 schloss der Rekurrent die Lehre als Spengler EFZ erfolgreich ab, wie das im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichte Fähigkeitszeugnis vom 30. Juni 2016 beweist. Damit bestehen gute Chancen, dass der Rekurrent eine qualifizierte Festanstellung finden wird, die es ihm ermöglichen wird, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden zumindest teilweise abzubauen. Im Rahmen eines Rahmenarbeitsvertrages mit einem Personalverleiher schloss der Rekurrent am 19. Juni 2017 bereits einen Einsatzvertrag für einen am 3. Juli 2017 beginnenden und auf maximal drei Monate befristeten Einsatz ab. Der damit in den ersten beiden Monaten durchschnittlich erzielte Nettolohn von CHF 3‘303.45 (Lohnabrechnung Juli 2017 vom 27. Juli 2017 und Lohnabrechnung August 2017 vom 25. August 2017) liegt über dem Existenzminimum und gemäss den Angaben des Rekurrenten sei offenbar bereits eine Lohnpfändung in Bearbeitung. Zudem würde eine Entfernung des Rekurrenten aus der Schweiz dazu führen, dass die bestehenden Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussicht mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (vgl. dazu BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Damit ist das durch die Schuldenwirtschaft begründete öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gering.
3.3 Hinsichtlich der privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz ist zunächst auf dessen lange Anwesenheitsdauer zu verweisen. Der Rekurrent ist im Jahre 1989 im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen und hat demnach den Grossteil seiner Kindheit sowie die gesamte Schul- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Zwar fallen im Lichte von Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205), wonach sich der Beitrag von Ausländern zur Integration unter anderem in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a) zeigt, sowohl die zahlreichen strafrechtlich relevanten Verstösse (E. 2.3) als auch die Schuldenwirtschaft (E. 2.4) negativ ins Gewicht. Allerdings kommt diesem Umstand aus den oben erwähnten Gründen (E. 3.2.1. und E. 3.2.2) eher geringe Bedeutung zu. Hingegen ist der Rekurrent im Schweizer System fest verwurzelt. Alle seine Freunde befinden sich in der Schweiz und er pflegt eine enge Beziehung zu seinen allesamt hier lebenden Eltern und Geschwistern (Ziff. 15 der Rekursbegründung vom 2. Juni 2017). So ist er denn auch mit der deutschen Sprache und den hiesigen Lebensgewohnheiten viel vertrauter als mit denjenigen in der Türkei (vgl. Art. 4 lit. b und c VIntA), wo er sich in den letzten 13 Jahren nur zwei Mal während fünf Tagen als Tourist aufhielt. Der Rekurrent weist weder einen wirtschaftlichen noch einen affektiven Bezug zur Türkei auf und verfügt dort über keine Existenzgrundlage. Wie schon die Vorinstanz zu Recht statuiert, wäre eine Rückkehr in die Türkei und eine dortige Wiedereingliederung mit grosser Härte verbunden (E. II.15 des angefochtenen Entscheids vom 13. März 2017). Ebenfalls ist zu beachten, dass der Rekurrent inzwischen seine Lehre als Bauspengler erfolgreich beendet hat und bereits während seiner Haft intensiv auf Arbeitssuche ist (vgl. Art. 4 lit. d VIntA). Es sei ihm ein grosses Anliegen, nach der Haftentlassung erwerbstätig zu sein, um dem Staat nicht mehr zur Last zu fallen und um seine Schulden zurückzuzahlen (Ziff. 16 der Rekursbegründung vom 2. Juni 2017).
3.4 Insgesamt überwiegen die sehr gewichtigen privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an dessen Entfernung aus der Schweiz. Sollte der Rekurrent jedoch weitere Straftaten begehen oder weitere Schulden machen, hätte er damit zu rechnen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung für verhältnismässig befunden würde.
4.
Da der Rekurrent obsiegt, sind keine Kosten zu erheben und ist der Rekurrent für seinen Vertretungsaufwand angemessen zu entschädigen. Mangels einer Honorarnote sind die Bemühungen seines Rechtsvertreters praxisgemäss zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von knapp acht Stunden als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt. Über die Höhe der Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren hat die Vorinstanz aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen zu entscheiden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. März 2017 aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.– zugesprochen.
Der Fall wird zur Festsetzung der Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an das Justizund Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.