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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2017 VD.2017.140 (AG.2017.846)

11 dicembre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,923 parole·~10 min·3

Riassunto

Rechtsverzögerungsbeschwerde (BGer 1C_1/2018)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.140

URTEIL

vom 11. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

gegen

Regierungsrat Basel-Stadt

Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Am 30. August 2011 beantragte die Gemeinde Bettingen beim Regierungsrat Basel-Stadt den Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach § 20 des Enteignungsgesetzes (EntG, SG 740.100) bezüglich der in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI) befindlichen Liegenschaft Parzelle [...] Grundbuch Bettingen. Als Zweck der Enteignung verwies sie im Wesentlichen auf ihre Absicht, das Schulhaus Bettingen, welches sich auf der Nachbarliegenschaft [...] befindet, zu erweitern. Zuvor hatte die Gemeinde am 28. Juli 2011 beim Präsidenten der Expropriationskommission des Zivilgerichts Basel-Stadt für dieses Enteignungsverfahren das Gesuch gestellt, es sei gemäss § 25 Abs. 1 EntG auf eine öffentliche Auflage der Pläne und die öffentliche Anzeige der Planauflage zu verzichten. Am 27. September 2011 wurde die Gemeinde darüber informiert, dass der Regierungsrat gemäss § 28 Abs. 1 EntG den Enteignungsbeschluss gleichzeitig mit dem Entscheid über unerledigte Einsprachen und Begehren aus dem Planauflageverfahren fasse. Bevor der Enteignungsbeschluss gefällt werden könne, müsse das Planauflageverfahren abgeschlossen sein bzw. Klarheit darüber bestehen, dass in Anwendung von § 25 EntG auf die Durchführung desselben verzichtet werden könne. Daher wurde die Gemeinde gebeten, den Regierungsrat nach Erlass des noch ausstehenden Entscheids der Expropriationskommission über dessen Resultat zu benachrichtigen.

Am 30. September 2011 liess die Grundeigentümerin der Parzelle [...], B____ (Einsprecherin), vertreten durch Advokat [...], bei der Gemeinde eine als „Einsprache/Begehren“ bezeichnete Eingabe zu Handen des Regierungsrats einreichen. Es wurde beantragt, das Enteignungsgesuch der Gemeinde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Es sei ein vollständiges Planauflageverfahren durchzuführen bzw. anzuordnen; in jedem Fall seien aber insbesondere Werkpläne auf- und offenzulegen und Gelegenheit zur anschliessenden nochmaligen Stellungnahme einzuräumen. Eventualiter sei mit dem Enteignungsbeschluss zuzuwarten, bis die Prüfung der Erweiterung abgeschlossen sei; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Einsprachegegnerin. Ausserdem stellte die Grundeigentümerin gleichentags ein Entschädigungsbegehren bei der Expropriationskommission. Am 10. Oktober 2011 sandte der Regierungsrat die Einsprache samt Unterlagen an die Gemeinde Bettingen mit dem Hinweis, dass der Enteignungsbeschluss gleichzeitig mit dem Entscheid über unerledigte Einsprachen gefällt werde. Der Regierungsrat entscheide darüber gemäss § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 EntG auf Antrag der Gemeinde. Daher werde um Prüfung der Einsprache und Unterbreitung von begründeten Anträgen im Hinblick auf einen allfälligen Einspracheentscheid gebeten.

Mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 trat der Präsident der Expropriationskommission auf das von der Gemeinde am 28. Juli 2011 gestellte Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens nach § 25 EntG nicht ein. Über den Nichteintretensentscheid wurde der Regierungsrat am 1. November 2011 orientiert.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 erkundigte sich der Vertreter der Einsprecherin beim Regierungsrat über den Stand des Verfahrens seit der am 30. September 2011 erfolgten Einspracheerhebung.

Am 12. Dezember 2015 gelangten die Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen Einsprecherin mit der Bitte um vordringliche Behandlung der im Jahr 2011 erhobenen Einsprache an den Regierungsrat. In dessen Antwortschreiben vom 18. Februar 2016 wurde daraufhin erläutert, dass der Regierungsrat den Ausgang eines derzeit noch vor der Expropriationskommission hängigen Verfahrens abwarte. Was den Verfahrensstand des von der Gemeinde Bettingen anhängig gemachten Enteignungsverfahrens betreffe, sei die Anfrage direkt an die Gemeinde zu richten.

Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung gelangte die Expropriationskommission am 13. Januar 2016 an den Regierungsrat mit der Bitte um Erteilung näherer Auskünfte und Beantwortung von Fragen im Hinblick auf das im Jahr 2011 bei ihr eingeleitete und seit 2012 sistierte Verfahren betreffend Entschädigung aus Enteignung. Aus der diesbezüglichen Stellungnahme des Regierungsrats vom 19. Februar 2016 bzw. der Staatskanzlei ergibt sich, dass das von der Gemeinde am 30. August 2011 gestellte Gesuch um Erlass eines Enteignungsbeschlusses dannzumal noch hängig gewesen ist. Der Regierungsrat erwäge, das im Einvernehmen mit der Gemeinde Bettingen faktisch sistierte Verfahren wieder aufzunehmen und zu behandeln. Für das weitere Vorgehen sei wesentlich, ob die Gemeinde ihr Bauprojekt konkretisieren könne, was momentan nicht möglich zu sein scheine.

Am 4. Mai 2016 hat A____ (Rekurrent) als Rechtsnachfolger der Einsprecherin beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsrat wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erhoben und beantragt, es sei der Regierungsrat wegen Rechtsverzögerung zu rügen und aufzufordern, das formelle Enteignungsverfahren unter der Präsidialnummer […] innerhalb eines Monates zu entscheiden, alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Mit Urteil VD.2016.109 vom 8. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Rekurrenten gutgeheissen und den Regierungsrat aufgefordert, innert angemessener Frist einen Entscheid über den weiteren Verfahrensgang zu treffen. Allerdings hat es ihm für einen endgültigen Entscheid über das Enteignungsgesuch keine Frist gesetzt, da der Zeitrahmen, innert welchem eine Erledigung des Verfahrens vernünftigerweise erwartet werden kann, nur schwer abschätzbar sei.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2017 erhebt der Rekurrent wiederum Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragt erneut, es sei der Regierungsrat wegen Rechts-verzögerung zu rügen und aufzufordern, das formelle Enteignungsverfahren unter der Präsidialnummer […] innerhalb eines Monates zu entscheiden, alles unter Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 schrieb der Regierungsrat das laufende Enteignungsverfahren ab und sprach dem Rekurrenten eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten zu. Am 11. Juli 2017 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragt die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung des Rekurses mit der Begründung, das Enteignungsverfahren sei seit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2016 nicht verzögert worden. Mit Replik vom 17. Juli 2017 hält der Rekurrent an seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht zur Beurteilung des Rekurses wegen Rechtsverzögerung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100). Der Rekurrent ist als Adressat der Verfügung, deren Erlass er vom Regierungsrat verlangt, nach § 13 Abs. 1 VRPG zur Rekurserhebung legitimiert. Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 VRPG ist die begründet einzureichende Rekurseingabe an keine Frist gebunden. Auf die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1      Soweit sich der Rekurrent mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Juni 2017 auf Tatsachen und Rügen bezieht, die Gegenstand der ersten Rechtsvezögerungsbeschwerde im Verfahren VD.2016.109 waren, ohne dass sie im Zusammenhang mit dem späteren Verfahrensgang erneut bedeutsam geworden wären, sind die betreffenden Gesichtspunkte bereits mit Urteil vom 8. Dezember 2016 rechtskräftig behandelt worden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Entsprechendes gilt für die gegen dieses Urteil erhobenen Beanstandungen, welche im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen wären. Unverständlich ist schliesslich die widersprüchliche Rüge des Rekurrenten, es sei ihm das Urteil vom 8. Dezember 2016 nicht eröffnet worden. Wie er ohne Eröffnung dieses Urteils geltend machen kann, das Verwaltungsgericht sei auf seinen Antrag – „Der Regierungsrat sei aufzufordern, das formelle Enteignungsverfahren unter der Präsidialnummer 111423 innerhalb eines Monates zu entscheiden.“ (act. 1, S. 3) – nicht eingegangen, ist unerfindlich. Im vorliegenden Fall ist daher einzig zu beurteilen, ob der Regierungsrat seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2016.109 vom 8. Dezember 2016 das bei ihm geführte Enteignungsverfahren weiter verzögert hat.

2.2      Zur dargelegten Problematik rügt der Rekurrent, der Regierungsrat habe im Anschluss an die Eröffnung des Urteils vom 8. Dezember 2016 der Gemeinde Bettingen für die Einreichung von Werkplänen eine Frist von 60 Tagen, mithin bis zum 15. Februar 2017, gesetzt. Trotz dieser „ungesetzlich langen Frist“ (act. 1 S. 4) für die Gemeinde warte er nunmehr seit vier Monaten, ohne dass etwas geschehen sei. Diese Einladung zur Einreichung von Werkplänen sei zudem aufgrund des bereits seit 2011 dauernden Verfahrens aus dem Recht zu weisen. Ein hängiges Verfahren durch ein neues Projekt zu retten verstosse gegen Treu und Glauben und das Novenverbot. Es liege vom Regierungsrat weder ein konkreter Zeitplan noch eine verbindliche Zusage vor.

3.

3.1      Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Diese Bestimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung eines Entscheids (SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144, I 946/05 E. 5.1; BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1). Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.w.H.). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277, 130 I 312 E. 5.2 S. 332, 119 Ib 311 E. 5b S. 325; Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 94 N 6). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27, 127 III 385 E. 3a S. 389; BGer 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2).

3.2      Vorliegend hat sich der Regierungsrat am 13. Dezember 2016, mithin unmittelbar nach Eröffnung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016, an die Einwohnergemeinde Bettingen gewandt und nachgefragt, ob ihrerseits noch ein Interesse an der Durchführung des Enteignungsprojektes bestehe. Gleichzeitig setzte er ihr Frist bis zum 15. Februar 2017 zur Vornahme weiterer Verfahrensschritte. Innert dieser Frist hat die Gemeinde Bettingen dem Regierungsrat mitgeteilt, das Verfahren […] betreffend formelle Enteignung der Parzelle Nr. [...] Grundbuch Bettingen sei infolge Rückzugs des Gesuches ohne Kostenfolge abzuschreiben (Schreiben vom 7. Februar 2017). In der Folge ist dem Rekurrenten mit Schreiben des Präsidialdepartements vom 28. Februar 2017 mitgeteilt worden, dass seitens der Gemeinde Bettingen kein öffentliches Interesse an der Weiterführung des Verfahrens um formelle Enteignung mehr bestehe und der Regierungsrat dieses daher abschliessen werde. Daraufhin stellte der Rekurrent mit Schreiben 7. März 2017 einen bezifferten Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung von gesamthaft CHF 50‘357.16 (je CHF 25‘178.58 für das Verfahren vor Regierungsrat und vor der Expropriationskommission). Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 schrieb der Regierungsrat das Verfahren ab und sprach dem Rekurrenten eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten zu.

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten liegt in der mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 der Gemeinde Bettingen angesetzten Frist bis zum 15. Februar 2017 offensichtlich keine unnötige Verzögerung des Verfahrens durch den Regierungsrat vor. Diese Feststellung wird dadurch unterstrichen, dass die Gemeinde Bettingen in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2017 ausgeführt hat, in Anbetracht dessen, dass aktuell noch kein konkretes Projekt zur Planung bereit stehe, reiche die ihr eingeräumte Frist bis 15. Februar 2017 zur Einreichung der notwendigen Unterlagen nicht aus, um die erforderlichen Beschlüsse auf Gemeindeebene einzuholen, weshalb sie ihr Gesuch um formelle Enteignung der Parzelle Nr. [...] Grundbuch Bettingen vom 30. August 2011 zugunsten einer effizienten Verfahrenserledigung zurückziehe (act. 5). Auch für die Zeit nach dem 15. Februar 2017 liegt keine Rechtsverzögerung vor, ist dem Rekurrenten doch bereits am 28. Februar 2017 und somit lediglich rund zwei Monate nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 der Abschluss des Verfahrens in Aussicht gestellt worden. Dieser Ankündigung folgte der Regierungsrat mit Beschluss vom 5. Juli 2017, indem er das Verfahren abschrieb und dem Rekurrenten eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten zusprach. Es ist nicht ersichtlich, wie der Regierungsrat mit diesem Verfahrensablauf eine Rechtsverzögerung begangen und das weitere Verfahren unnötig hinausgezögert haben soll. Er hat vielmehr das laufende Enteignungsverfahren nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 zügig vorangetrieben und innert angemessener Frist beendet. Dem Vorwurf der Rechtsverzögerung fehlt demnach jede Grundlage. Anzumerken bleibt, dass der Rekurrent die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde trotz Kenntnis und ohne Offenlegung der ihm in Aussicht gestellten Abschreibung des Enteignungsverfahrens erhoben hat. Dieses Verhalten ist mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV zumindest fragwürdig.

4.

Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 Satz 1 VRPG der Rekurrent dessen Kosten. Die Gebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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