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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.10.2017 VD.2017.131 (AG.2017.724)

21 ottobre 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,129 parole·~16 min·3

Riassunto

Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.131

URTEIL

vom 21. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Amt für Sozialbeiträge                                                            Rekursgegner

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge

vom 8. Mai 2017

betreffend Gesuch um Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

Sachverhalt

Am Morgen des 5. Februar 2013 ereignete sich zwischen A____ (Rekurrent) und B____ eine Auseinandersetzung. Der Rekurrent macht geltend, dass sein Widersacher in sein Zimmer in der Wohngemeinschaft, in welcher sie zuvor gemeinsam gewohnt hätten, eingedrungen sei und ihn verletzt habe. Gemäss dem Austrittsbericht der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 5. Februar 2013 erlitt der Rekurrent multiple kleinere Kontusionen im Gesichtsbereich, eine ca. 4 cm grosse Rissquetschwunde am Kopf links-parietal, Kontusionen und Abrasionen am Kopf rechts-parietal, einen ca. 1 cm langen, 2-3 mm tiefen Schnitt retroaurikulär links, 2x bis zu 10 cm lange Abrasionen thorakodorsal rechtsseitig, Kontusionen und Abrasionen an beiden Händen und Armen sowie eine subkonjuktivale Einblutung links. Es wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von voraussichtlich 5 Tagen attestiert. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 liess er beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) eine angemessene Genugtuung nach Massgabe der opferhilferechtlichen Kriterien beantragen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wies das ASB das Gesuch in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) ab, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 17. Mai und 7. Juni 2017 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent im Wesentlichen Vorwürfe an die Adresse der Behörden erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung seines Gesuchs beantragt. Eventualiter beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache an den Rekursgegner „zur rechtskonformen Festlegung der ausgesprochenen Verfügung inkl. rechtsgenüglicher Begründung zurückzuweisen“, unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 zog der Instruktionsrichter die Verfahrensakten bei, verzichtete aber vorläufig auf die Einholung einer Vernehmlassung. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 12. Juni und 20. Juli 2017 nahm der Rekurrent ergänzend Stellung. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz teilte dieses samt Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit, dass die Einkommens- und Vermögensverwaltung des Rekurrenten aufgehoben und eine Begleitbeistandschaft errichtet worden sei.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Strittig sind Ansprüche aus dem OHG. Gegen den Entscheid des ASB ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 3 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG, SG 257.900]). Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 1.1, VD.2016.28 vom 24. März 2017 E. 1.1).

2.

2.1      Vorliegend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass der Rekurrent „unbestritten und aktenkundig“ Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 OHG geworden sei. Sie erwog aber, dass gemäss Art. 27 Abs. 1 OHG die Ausrichtung einer Genugtuung an das Opfer herabgesetzt oder ausgeschlossen werden könne, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen habe. Vorliegend ergebe sich aus den Strafakten, dass das vom Rekurrenten gegen B____ angestrengte Strafverfahren habe sistiert werden müssen, da der Angezeigte flüchtig sei. Der Rekurrent selber sei im Gegenverfahren aus vorwiegend formellen Gründen (fehlende Konfrontationseinvernahme) freigesprochen worden. Der Staatsanwalt habe aber in seinem Schreiben an das ASB klar betont, es müsse materiell davon ausgegangen werden, dass beide Kontrahenten mindestens den gleichen Anteil an der Auseinandersetzung zu tragen hätten, wenn nicht sogar der Rekurrent die eigentlich Ursache dafür gesetzt haben könnte. Dies ergebe sich aus dem Strafantrag von B____ vom 5. März 2013 gegen den Rekurrenten. Zur Vorgeschichte des Vorfalls, der Grundlage für die streitgegenständliche Genugtuungsforderung des Rekurrenten bildet, habe B____ ausführen lassen, dass er zusammen mit dem Gesuchsteller und zwei weiteren Personen ab Mitte Oktober 2012 in einer Wohngemeinschaft (WG) gelebt habe, sein Zimmer jedoch nur bis ca. Ende November 2012 benutzt habe. Er sei aber weiterhin zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet und daher grundsätzlich nach wie vor zur Nutzung seines Zimmers berechtigt gewesen. Dies habe den Gesuchsteller jedoch nicht daran gehindert, sich gegen den Willen von B____ seit Dezember 2012 und mindestens bis zu der betreffenden Auseinandersetzung sicher zweimal unbefugt und unrechtmässig Eintritt in dessen Zimmer zu verschaffen und dort für längere Zeit zu verweilen bzw. dieses als Lagerraum für seine diversen Gegenstände zu benutzen. Er habe dies nicht nur entgegen dem konkludenten Willen von B____ getan, welcher das Zimmer jeweils vor dem Verlassen der Wohnung abgeschlossen habe, sondern auch gegen dessen ausdrückliche Aufforderung, sein Zimmer weder zu betreten, darin zu verweilen oder dieses als Lagerungsort zu verwenden. Was die zur Frage stehende Auseinandersetzung anbelange, habe nach Aussage von B____ der Rekurrent ihn mit einer Tischlampe auf den Hinterkopf geschlagen. Danach habe er ihm zweimal einen Kopfstoss versetzt, sodass seine Nase zu bluten angefangen habe. Auch die anderen WG-Bewohner hätten ein Gerangel oder Geschubse zwischen den Widersachern bestätigt. Indem der Rekurrent mehrmals das WG-Zimmer von B____ trotz dessen Aufforderung dies zu unterlassen, unrechtmässig und unbefugt benutzt habe, habe er zur Entstehung der Auseinandersetzung und seinen Beeinträchtigungen wesentlich beigetragen. Unter diesen Umständen entspreche es nicht dem Sinn und Zweck des OHG, dem Rekurrenten eine Genugtuung als Zeichen der Solidarität der Gemeinschaft zukommen zu lassen. Die Genugtuung könne somit gemäss Art. 27 Abs. 1 OHG ausgeschlossen werden.

2.2      Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs im Wesentlichen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung entgegen. Die angefochtene Verfügung beruhe auf Aussagen des Staatsanwalts C____, der ein persönliches Problem mit ihm habe und gegen ihn sei. Dieser sei ein „Manipulator und Hassprediger“, der mit „aufwiegenden Schriften und hetzerischer Rhetorik“ gegen ihn vorgehe. Dieser sei auch für die Flucht von B____, den er als „unakzeptablen Fehler“ aus der Haft entlassen habe, verantwortlich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Staatsanwalt C____ dem ASB die Einsicht in die Strafakten verweigert habe. Auch die beiden Mitbewohner D____ und E____, die als Zeugen ausgesagt hätten, seien keine neutralen Zeugen. Diese hätten auf dem Balkon weitergeraucht, anstatt die Polizei zu verständigen, als er von B____ niedergestochen worden sei und bewusstlos im Zimmer gelegen habe. Er habe Anzeige wegen Unterlassung der Nothilfe erstattet, welche bisher unbeantwortet geblieben sei. Die ihm vorgeworfenen Tathandlungen beruhten auf willkürlichen Aussagen von B____. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Staatsanwalt C____ der Vorinstanz seinen Freispruch verschwiegen habe. Dieser habe die Gedanken der Zuständigen bei der Opferhilfe manipuliert. Seine angebliche Schuld an der Auseinandersetzung werde nicht näher begründet. Er habe im Strafverfahren konstante Angaben gemacht. Er habe allein bestritten, nicht berechtigt gewesen zu sein, das Zimmer zu betreten, weil eine Abmachung zwischen ihm und B____ bestand, wonach letzterer seinen Fernseher ausleihen dürfe, während er im Gegenzug dessen Zimmer habe benützen dürfen. Nur wegen der Flucht von B____ habe keine Konfrontation stattfinden können. Auch würden die übrigen Beweismittel eher seine Version des Tathergangs stützen.

3.

3.1      Gemäss Art. 27 Abs. 1 OHG kann die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat. Für die Beurteilung eines Anspruchs gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 29 N 16 f.). Gemäss Botschaft zur Totalrevision des OHG stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivilgericht. Als Herabsetzungs- oder auch Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinaus gehenden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (Botschaft OHG, BBl 2005 S. 7165, 7231 f.) (vgl. SVGE ZH OH.2013.00013 vom 26. Januar 2015 E. 5.3). Für die Herabsetzung oder den Ausschluss eines Anspruchs nach OHG bedarf es damit keines wesentlichen Mitverschuldens durch das Verhalten des Opfers. Vielmehr genügt dafür auch eine einfache Mitverursachung (Gomm, a.a.O., Art. 27 N 2 f.; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 4). Der Behörde wird hier wie bei der Festsetzung der Genugtuung überhaupt ein erheblicher Ermessensspielraum zugestanden (VGE VD.2016.28 vom 24. März 2017 E. 4.1).

Dabei ist aber das Verhalten des Opfers in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) zu gewichten (Gomm, a.a.O., Art. 27 N 4. Vgl. auch BGE 123 II 210 E. 3b S. 214 ff.; SVGE ZH OH.2014.00008 vom 13. August 2015 E. 5.3). Während für den Ausschluss eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruchs in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ein den Kausalitätsverlauf des schädigenden Verhaltens unterbrechendes Selbstverschulden des Opfers verlangt wird (vgl. Kessler, in: Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, Art. 44 OR N 16), setzt der Wegfall eines opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs jedoch kein kausalitätsunterbrechendes voraus, sondern genügt ein wesentliches Mitverschulden des Opfers (Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007; in: AJP 2008 S. 1483 ff., 1495; a.A. Gomm, a.a.O., Art. 27 N 15). Dieser Auffassung ist aufgrund der Natur des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs als subsidiärem Anspruch und als Zeichen der Solidarität der Gemeinschaft mit dem Opfer, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, zu folgen. Das Selbstverschulden des Opfers wird dabei prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Täters. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Im Allgemeinen wird das Opfer durch das Mitwirken an der Schadensverursachung auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten grundsätzlich in einer erlaubten Selbstschädigung erschöpfen. Es kann ihm jedoch vorgehalten werden, dass es die in seinem eigenen Interesse liegende Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz nicht aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten allerdings nur dann, wenn es die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 27 N 7, mit Hinweisen). Als wesentliches Mitverschulden kann daher gemäss Bundesgericht etwa bereits der Aufenthalt auf einem Drogenumschlagplatz gelten (vgl. BGer 1A.251/1999 vom 30. März 2000 E. 3c; Schoder, a.a.O., 1495 Fn. 136, mit weiteren Hinweisen).

3.2     

3.2.1   Unbestritten erscheint, dass der Rekurrent vor der – Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildenden – Auseinandersetzung mit B____ sich in dessen Zimmer in der Wohngemeinschaft aufgehalten hatte. Wie dem Polizeirapport vom 5. Februar 2013 zu entnehmen ist, gab der Rekurrent im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung sinngemäss an, dass er während des Aufenthalts von B____ diverses Material in dessen Zimmer stellte, was diesen wütend machte. Den Umstand, dass er nicht berechtigt gewesen ist, das Zimmer von B____ zu betreten, räumte der Rekurrent im strafrechtlichen Vorverfahren zunächst ein. Wenn der Rekurrent diesbezüglich nunmehr geltend macht, dazu berechtigt gewesen zu sein, weil er B____ einen Fernsehapparat ausgeliehen, diesen aber nicht zurückerhalten habe, so fehlt dazu jeglicher Beleg in den Akten. Die vom Rekurrenten eingereichte Kaufquittung (Beilage 4 der Rekursbegründung vom 7. Juni 2017) vermag diesbezüglich nichts nachzuweisen. Vielmehr ist in Anwendung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Rekurrent unberechtigterweise im Zimmer von B____ aufgehalten hatte. Zu diesem Schluss kam auch das Strafgericht, welches den Rekurrenten demnach des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt hat (vgl. Urteil des Strafgerichts SG.2014.185 vom 16. April 2015 E. II.3. S. 32 f.). Dieser Schuldspruch wurde offenbar auch vom Rekurrenten nicht angefochten, womit er in Rechtskraft erwuchs (vgl. das Dispositiv in AGE SB.2015.74 vom 15. März 2017).

Es kann im Sinne eines Zwischenfazits somit festgehalten werden, dass der Rekurrent angesichts der unrechtmässigen Benutzung des Zimmers von B____, zu einem Konflikt mit diesem beigetragen hat.

3.2.2   Fraglich ist, ob und inwiefern ihm dieser Beitrag in Bezug auf seine am 5. Februar 2013 erlittenen physischen Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen, als wesentliches Mitverschulden vorgehalten werden kann.

Bezüglich des genauen Verlaufs der Auseinandersetzung gehen die Angaben der Kontrahenten auseinander. Der Rekurrent gab bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2013 an, B____ habe sein Zimmer betreten, wo er im Bett lag und geschlafen habe. B____ habe dann angefangen, mit ihm zu streiten. In der Folge habe dieser ihn angegriffen, mit Fäusten geschlagen und an den Haaren in dessen Zimmer gezogen und habe ihm befohlen, er solle sofort seine Papiere aus seinem Zimmer räumen. Der Rekurrent habe ihm dann vorgehalten, dass er ja noch seinen Fernseher und sein Geld sowie diverse Kleiderstücke habe, worauf ihm B____ gesagt habe, er solle nicht mit ihm sprechen. Er habe dann darauf bestanden, dass ihm B____ seine Sachen zurückbringen solle. Erst darauf soll dieser angefangen haben, mit den Fäusten gegen seinen Kopf zu schlagen, ihm einen Kopfstoss zu geben – bei dem er aber selber Nasenbluten gekriegt habe – und mit einem Metallteil auf seinen Kopf zu schlagen. Als der Rekurrent geblutet habe, habe B____ mit seinen Füssen gegen seinen Kopf getreten, ihn gepackt und gewürgt, einen Pflanzentopf gegen seinen Kopf geschlagen und ihn mit dem Kabel einer Lampe wie mit einer Peitsche geschlagen. Nach einem Schlag auf den Kopf sei er wohl kurz ohnmächtig gewesen. Schliesslich habe B____ den Rekurrenten mehrfach mit einem Messer gestochen und wieder ins Gesicht getreten. Demgegenüber gab B____ gemäss Polizeirapport vom 5. Februar 2013 bei der polizeilichen Erstbefragung an, dass er in seinem Zimmer war, als er plötzlich vom Rekurrenten einen Kopfstoss verpasst bekommen habe, woraufhin er sich gewehrt und den Rekurrenten mit den Fäusten attackiert habe. Der Rekurrent habe sein aufgeräumtes Zimmer verunreinigt. Er habe ihn mit einem Messer auf Abstand gehalten. Im Rahmen der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2013 relativierte B____ diese Aussage und gab an, dass er in seinem Zimmer ein Bordell festgestellt habe und dann an die Zimmertüre des Rekurrenten klopfte. Dieser habe ihn dann schreiend angegriffen, weil er seinen Fernseher zurückwollte. Als er den Rekurrenten in der Folge an der Schulter ergriff, packte ihn dieser frontal an der Brusthöhe am Kragen und stiess ihn in sein Zimmer. Danach schlug ihn der Rekurrent mit einer Tischlampe gegen den Hinterkopf. Er habe versucht, den Rekurrenten am Körper zu umklammern, um ihn ruhig zu halten. Dabei habe er ihm zweimal einen Kopfstoss gegen die Nase verpasst. Er habe ihn darauf weggestossen, worauf der Rekurrent gegen das Fenster und die Heizung gestossen und auf einem Papier ausgerutscht sei. Dabei habe er sich am Hinterkopf am Fenstersims und der Heizung verletzt. Er habe dann einen Fuss aus Stahl seines Bettes genommen und dem Rekurrenten auf die Hände geschlagen. Er habe dann die Kontrolle verloren, ihm Faustschläge ins Gesicht und Fusstritte in die linke Rippengegend verpasst. Er habe in der Folge zwar ein Messer behändigt, dem Rekurrenten damit aber nur gedroht und es ihm an den Hals gehalten, ohne ihn zu berühren.

Beiden Aussagen kann entnommen werden, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Rekurrenten und B____ gekommen ist, bevor der Rekurrent seinen Widersacher verletzt hat. Der Tatablauf ist weiter kaum klar feststellbar. Unklar ist etwa, in welchem Zeitpunkt der Rekurrent B____ die unbestrittene blutende Verletzung an der Nase zugefügt hat. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen kann nicht bestimmt werden, ob B____ dem Rekurrenten dessen Verletzung bereits zuvor oder erst danach zugefügt hat. Diesbezüglich liegen auch keine Zeugenaussagen Dritter vor, haben die beiden Mitbewohner D____ und E____ doch den genauen Tathergang der Auseinandersetzung nicht mitbekommen. Immerhin gaben diese gemäss dem vom Rekurrenten eingereichten Auszug aus dem Urteil des Strafgerichts SG.2014.185 vom 16. April 2015 in eigener Sache an, dass der Rekurrent ein sehr schwieriger Mitbewohner gewesen sei und massiv habe provozieren können. Objektiviert wird der Tathergang jedoch durch die Feststellungen im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 19. März 2013, ohne dass daraus aber etwas für die zeitliche Abfolge der Körperverletzungen gewonnen werden kann. Daraus geht hervor, dass sowohl die Verletzungen am Kopf oberhalb einer gedachten Hutkrempenlinie wie auch gewisse Kopfverletzungen an Schläfe und an der Augenregion auf eine stumpfe Gewalteinwirkung mit einem Metallgegenstand resp. mit der Faust seitens von B____ herrühren müssen. Andere Verletzungen können dagegen auch sturzbedingt erklärt werden. Weiter konnten Griffspuren am Hals des Rekurrenten nachgewiesen werden. Weitere Verletzungen des Rückens seien typischerweise bei einer Fixierung des Körpers in Rücklage gegen eine harte Fläche entstanden. Verletzungen an den Händen könnten mit dem behaupteten Angriff mit einer heissen Glühlampe erklärt werden. Die Verletzung in der linken Hinterohrregion könne als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung, sei dies durch ein Messer oder Scherben eines Blumentopfes zurückgeführt werden. Insgesamt ist damit zwar erstellt, dass die Verletzungen des Rekurrenten jene seines Widersachers übertreffen. Das Strafgericht kam in seinem Urteil vom 16. April 2015 im Verfahren gegen den Rekurrenten betreffend mehrfach versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter mehrfache einfache Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und mehrfacher Hausfriedensbruch zum Nachteil des B____ in dubio pro reo sogar zum Schluss, dass die Nasenkontusion von B____ möglicherweise durch Notwehr gedeckt sei (vgl. SG.2014.185 vom 16. April 2015 E. II.3. S. 32). Erstellt ist auch ein gewisser Exzess der Gewalteinwirkung durch B____.

Dies vermag aber an der opferhilferechtlichen Würdigung der Ursache der Auseinandersetzung zwischen dem Rekurrenten und B____ nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2017 an das ASB zu Recht geltend, dass davon auszugehen sei, dass beide Kontrahenten mindestens denselben Anteil an der Auseinandersetzung zu tragen hätten, wenn nicht sogar der Rekurrent die Ursache für die ganze Auseinandersetzung gesetzt haben könnte. Wie bereits erwogen, hat der Rekurrent mehrmals gegen den Willen des Berechtigten das Zimmer von B____ betreten, und damit dessen Zorn auf sich gezogen. Gemäss Aussagen des Rekurrenten in der Einvernahme am 5. Februar 2013 habe B____ „schon von Beginn weg ein eher aggressives Auftreten“ gehabt, habe er mit diesem schon früher einmal einen Disput gehabt und sei von diesem auch „schon mal geschlagen worden“. Unter diesen Umständen hätte er vernünftigerweise mit Gewaltausbrüchen von B____ rechnen müssen, wenn er unberechtigerweise dessen Zimmer benutzt. Der Rekurrent kann bereits deshalb im Sinne des Opferhilferechts ohne weiteres als Mitverursacher seines Schadens qualifiziert werden. Abgesehen davon, dass der genaue Tathergang der Auseinandersetzung nicht genau rekonstruiert werden kann und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rekurrent seinen Antipoden zuerst physisch angegriffen hat, wäre dem Rekurrenten auch im Lichte seiner eigenen Darstellung des Sachverhalts ein wesentliches Selbstverschulden am Geschehensablauf vorzuwerfen. Indem der Rekurrent am 5. Februar 2013 im Wissen der angeblich aggressiven Stimmung seines Widersachers auf der Rückgabe seines Fernsehers beharrte, liess er einen Streit mit B____ eskalieren, welcher in einem mehrfachen Hausfriedensbruch durch den Rekurrenten zum Nachteil von B____ wurzelte.

3.3      Aus dem Gesagten erhellt, dass den Rekurrenten aufgrund einer Beurteilung der Geschehnisse nach überwiegender Wahrscheinlichkeit insgesamt ein wesentliches Selbst- bzw. Mitverschulden an der Entstehung wie auch dem Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung und an seinen Verletzungen trifft. In Berücksichtigung des erheblichen Ermessens der Vorinstanz bei der Beurteilung des Genugtuungsanspruchs des Rekurrenten ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden. Auf die persönlichen Angriffe des Rekurrenten gegen den zuständigen Staatsanwalt, die an der Sache vorbeizielen, braucht nicht weiter eingetreten zu werden.

4.        

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz somit einer rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung standhält und der Rekurs damit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG sind für das Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine Kosten zu erheben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Rekurrenten

-       Amt für Sozialbeiträge

-       Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.