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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.09.2016 VD.2016.83 (AG.2016.638)

2 settembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,812 parole·~14 min·3

Riassunto

Rückerstattung unrechtmässiger Leistungsbezug

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.83

URTEIL

vom 2. September 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]   

gegen

Sozialhilfe

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 12. Februar 2016

betreffend Rückerstattung unrechtmässiger Leistungsbezug

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) wurde nach zwei ersten Unterstützungsperioden in den Jahren 1988 bis 1994 und 1998 bis 2000 erneut von September 2002 bis Ende August 2007 sowie von Juli bis November 2008 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Am 5. Juli 2007 erfuhr die Sozialhilfe, dass die Rekurrentin seit April 2005 von der Stadt Basel Lohn ausbezahlt erhalten und seit Mai 2005 auch bei der […] Einkommen erzielt hatte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte sie die Unterstützungsleistung per Ende August 2007 ein.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 verpflichtete die Sozialhilfe die Rekurrentin, wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen von Mai 2005 bis September 2007 CHF 51'142.80 zuzüglich Zinsen in Höhe von CHF 4'293.45 zurückzuerstatten. Sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden, sei der Rückerstattungsbetrag ab dem Verfügungsdatum zu 5 % zu verzinsen. Auf Rekurs gegen diese Verfügung sowie eine Abrechnungsverfügung der Sozialhilfe vom 30. Juni 2008 betreffend die Leistungen für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2008 hob das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) die Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Juni 2008 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfe zurück. Den Rekurs gegen die Abrechnungsverfügung vom 30. Juni 2008 wies es ab. Einen gegen diesen Entscheid des WSU vom 6. Juli 2010 erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2010.178 vom 2. März 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 verpflichtete die Sozialhilfe die Rekurrentin, wegen zu Unrecht bezogener Unterstützungsleistungen CHF 33‘626.55 zuzüglich Zinsen in Höhe von CHF 3‘198.– zurückzuerstatten. Sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden, sei der Rückerstattungsbetrag ab dem Verfügungsdatum zu 5 % zu verzinsen. Solange die Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt werde, werde ein angemessener Betrag der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 bat die Rekurrentin die Sozialhilfe um die Zustellung von Unterlagen zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer mündlichen Vorsprache. Dieses Schreiben richtete die Rekurrentin in „Kopie zur Kenntnis (anstatt eines Rekurses)“ an das WSU. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 informierte das WSU sie, dass es ihr Schreiben vom 12. Dezember 2013 entsprechend diesem Hinweis nicht als Rekurs entgegennehme. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 informierte die Sozialhilfe die Rekurrentin, dass die Verfügung vom 4. Dezember 2013 rechtskräftig sei und künftig ein angemessener Betrag ihrer Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet werde. Ausserdem wurden der Rekurrentin die sogleich verfügbaren Unterlagen zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 stellte die Sozialhilfe der Rekurrentin weitere Unterlagen zu.

Am 20. Mai 2014 sprach die Rekurrentin bei der Sozialhilfe vor. Mit Budgetverfügung desselben Datums ordnete die Sozialhilfe in Nummer E.3.2.00 einen monatlichen Abzug von CHF 100.– ab Juni 2014 gestützt auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013 an. Die Rekurrentin unterzeichnete die Verfügung unter Vorbehalt der Nummer E.3.2.00. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 bestritt sie die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Dezember 2013, da ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, und erklärte, dass sie mit einem darauf gestützten monatlichen Abzug von CHF 100.– nicht einverstanden sei. Daraufhin stellte die Sozialhilfe der Rekurrentin mit Schreiben vom 17. Juni 2014 eine Kopie der Rechtskraftbescheinigung der Verfügung vom 4. Dezember 2013 des WSU zu. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 nahm die Rekurrentin hierzu Stellung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 antwortete die Sozialhilfe der Rekurrentin. Gemäss Verfügung vom 20. Mai 2014 zog die Sozialhilfe der Rekurrentin schliesslich ab Juni 2014 monatlich CHF 100.– von ihren Unterstützungsleistungen ab.

Die Budgetverfügung der Sozialhilfe vom 30. Oktober 2014 für das Jahr 2015, welche ebenfalls den monatlichen Abzug von CHF 100.– ab Juni 2014 enthält, unterzeichnete die Rekurrentin ohne Vorbehalt am 4. November 2014.

Mit Abrechnungsverfügung vom 27. August 2015 zog die Sozialhilfe vom Unterstützungsbeitrag für den Monat September 2015 wiederum einen Betrag von CHF 100.–für die Rückforderung vom 4. Dezember 2013 ab. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das WSU mit Entscheid vom 12. Februar 2016 nicht ein, wobei der Rekurrentin keine Kosten auferlegt wurden.

Gegen diesen Entscheid des WSU richtet sich der mit Eingabe vom 25. Februar 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die Feststellung, „dass die Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2013 fehlerhaft sei, und sie als solche keine Rechtskraft“ erlangt habe. Damit verlangt sie sinngemäss deren Aufhebung. Weiter beantragt sie die Feststellung, „dass die nachfolgenden Budgetverfügungen der Sozialhilfe vom 30. Oktober 2014, vom 01. Januar 2015 und vom 01. Januar 2016, Position E.3.2.00, Pers. Rückerstattung (unrechtmässig bez. SH) nicht gerechtfertigt“ seien. Es seien die monatlichen Abzüge von CHF 100.– zu unterlassen und diejenigen ab dem 1. Juni 2014 an sie zurückzuerstatten. Ferner ersucht die Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. März 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU hat sich mit Eingabe vom 31. Mai 2016 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. Juni 2016 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte der Verfahrensparteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2      Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.

1.3      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 hat der Instruktionsrichter der Rekurrentin Gelegenheit gegeben, die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu beantragen. Mit ihrer Replik hat sie dazu ausgeführt, dass sie ihren Standpunkt im Rahmen des Schriftenwechsels ausführlich dargelegt und begründet habe. Weiter führte sie aus: „Sollten trotz dieser Eingaben noch offene Fragen vorhanden sein, die bei der Urteilsfindung (…) zusätzlich geklärt sein müssten, um am Appellationsgericht noch vollständigeres Bild der Rechts- bzw. Sachlage zu vermitteln, beziehungsweise allfällige Einwände der Gegenpartei auszuräumen, so wäre aus meiner Sicht eine öffentliche Parteiverhandlung als notwendig in Betracht zu ziehen“.

Die rekurrierende Partei muss die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor der ersten gerichtlichen Instanz verlangen, ansonsten dieses Recht verwirkt (BGer 2C_349/2012 vom 18. März 2013 E. 3.3). Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedarf praxisgemäss eines klaren Parteiantrags; ein blosser Antrag auf Befragung zum Zweck der Beweisabnahme genügt nicht (BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3, mit Verweis auf BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147, 134 I 229 E. 4.3 f. S. 236 f., 134 I 331 E. 2.3 S. 333). Vorliegend hat die Rekurrentin eine Verhandlung bloss zum Zwecke einer allfälligen Sachverhaltsklärung in Betracht gezogen. Es fehlt daher an einem klaren Antrag zur Durchführung einer Verhandlung als persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsakt, weshalb darauf zu verzichten ist.

2.

Das WSU ist auf den Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 27. August 2015 nicht eingetreten. Es hat erwogen, dass mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 die Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Sozialhilfe festgelegt worden und diese in Rechtskraft erwachsen sei, da die Rekurrentin dagegen keinen Rekurs eingelegt habe. Die angefochtene Abrechnungsverfügung vom 27. August 2015 stelle hinsichtlich der Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Rückerstattungsforderung kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Ausserdem sei der Rekurrentin das rechtliche Gehör in genügender Form gewährt worden, indem sie vor Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013 Gelegenheit erhalten habe, sich schriftlich zu äussern. Eine mündliche Vorsprache müsse nicht gewährt werden. Des Weiteren mache die Rekurrentin weder konkrete Revisionsgründe geltend noch seien solche ersichtlich. Dasselbe gelte für den geltend gemachten Genugtuungsanspruch. Schliesslich hat das WSU festgehalten, dass ein allfälliges Strafverfahren nichts an der Rückerstattungspflicht der Rekurrentin ändere.

3.

3.1      Dem hält die Rekurrentin zunächst entgegen, dass der Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2013, mit der sie zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Unterstützungsleistungen im Betrag von CHF 33‘626.55 nebst Zinsen verpflichtet worden und ihr während ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe die Verrechnung eines angemessenen Betrages der Unterstützungsleistung mit der Rückforderung in Aussicht gestellt worden ist, „Ursprungsfehler“ anhaften würden. Sie rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, macht „die Verjährungsfrage“ geltend und verweist auf eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Ausserdem macht sie geltend, gegen diese Verfügung fristgerecht am 12. Dezember 2013 einen Rekurs beim WSU erhoben zu haben.

3.2      Auf die Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2013 hin wandte sich die Rekurrentin mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 an die Sozialhilfe. Sie bezog sich dabei auf die ihr gewährte Möglichkeit, Rückfragen zu stellen. Sie verlangte dabei die Herausgabe von Unterlagen, die sie „für die Weiterverarbeitung“ der Forderung der Sozialhilfe benötige. Weiter bat sie „aus rein formellen Gründen, um die Zustellung einer Merkblatts- oder Anweisungskopie der Sozialhilfe aus den Jahren 2005 -2007“. Zur Begründung gab sie an, sich für ein rechtliches Gehör vorbereiten zu wollen. Es reiche nicht, dass das rechtliche Gehör auf einen Briefaustausch reduziert werde, in dem sie eine Stellungnahme abgeben könne. Sie verlange ein persönlich abgehaltenes rechtliches Gehör im Beisein einer kompetenten und Verantwortung tragenden Amtsperson. Dieses Schreiben sandte sie in „Kopie zur Kenntnis (anstatt eines Rekurses)“ an das WSU. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 bestätigte das Departement der Rekurrentin den Empfang ihrer „Orientierungskopie vom 12. Dezember 2013“ und teilte ihr Folgendes mit: „Entsprechend Ihrem Hinweis ‚Kopie zur Kenntnis (anstatt eines Rekurses)‘ am Ende Ihres Schreibens an die Sozialhilfe nehmen wir Ihre Eingabe nicht als Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2013 entgegen“.

Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin nun geltend, dass sie mit ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2013 fristgerecht Rekurs an das WSU erhoben habe. Der von ihr verwendete Ausdruck „anstatt eines Rekurses“ sei im Sinne von „in Stelle eines Rekurses“ gemeint gewesen. Darin kann der Rekurrentin jedoch nicht gefolgt werden. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, was sie mit dem Begriff „in Stelle“ (eines Rekurses) meint, zumal ein solcher Ausdruck in der deutschen Sprache nicht existiert. Sollte sie damit „an Stelle“ meinen, so kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich hierbei um ein Synonym des Wortes „anstatt“ handelt.

Des Weiteren ist nach Erhalt der Verfügung vom 4. Dezember 2013 kein klarer Wille der Rekurrentin erkennbar, die Sache der Rechtsmittelinstanz zum Entscheid vorzulegen. Vielmehr hat die Rekurrentin mit ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2013 die ihr mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 gewährte Möglichkeit, sich „Für Fragen betreffend Berechnung der Rückerstattungsforderung“ an die Sozialhilfe zu wenden, wahrgenommen, wie sie in ihrem Schreiben selbst ausgeführt hat („Ich beziehe mich auf Ihr (…) Schreiben und die dorthin eingeräumte Möglichkeit, Rückfragen an Sie zu stellen“). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Rekurrentin die im Rahmen ihrer Rückfrage verlangten Unterlagen dazu dienen sollten, die Berechnung der Rückerstattungsforderung nachvollziehen zu können. Aus den Ausdrücken, dass sie die Unterlagen „für die Weiterverarbeitung Ihrer Forderung“ bzw. „zur Verarbeitung Ihres Anliegens“ benötige und eine davon „aus rein formellen Gründen“ wolle, lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sie hiermit Rekurs erheben wollte. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit ihrem Begehren um Gewährung des rechtlichen Gehörs, zumal die Rekurrentin in ihrem Schreiben explizit darauf hingewiesen hat, dass sie dem WSU lediglich eine Kopie davon zur Kenntnis einreiche „anstatt eines Rekurses“. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 hat das WSU ihr klar mitgeteilt, dass es ihre Eingabe vom 12. Dezember 2013 nicht als Rekurs entgegennehme, sondern als Orientierungskopie. Dem hat die Rekurrentin nicht widersprochen, was bestätigt, dass sie damals kein Rechtsmittel erheben wollte.

Daraus folgt, dass die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2013 rechtskräftig geworden ist.

3.3      Keine Wirkung entfaltet eine Verfügung allerdings trotz unterbliebener Anfechtung im Falle ihrer Nichtigkeit.

3.3.1   Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und erwachsen durch Nichtanfechtung in Rechtskraft; die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, bildet die Ausnahme. Zur Abgrenzung der blossen Anfechtbarkeit von der Nichtigkeit einer Verfügung folgt die Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie. Danach wird die Nichtigkeit einer Verfügung nur angenommen, wenn sie mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet ist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. In seltenen Ausnahmefällen führen auch inhaltliche Mängel zur Nichtigkeit einer Verfügung. Die inhaltlichen Mängel müssen danach ausserordentlich schwer wiegen, so dass diese die Verfügung sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich werden lassen. Erweist sich eine Verfügung als nichtig, ist sie von Anfang an unwirksam, wobei die Nichtigkeit durch jede rechtsanwendende Behörde von Amtes wegen und jederzeit, insbesondere auch nach Ablauf der Rechtsmittelfristen, zu beachten ist (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1096 ff.; Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053, 1054; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31 N 13 ff.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2554 ff.; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 f., 136 II 489 E. 3.3 S. 495 f., 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3; VGE VD.2015.222 vom 20. Juli 2016 E. 2.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 2.4, VD.2014.83 vom 2. September 2014 E. 5.2).

3.3.2   Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs zieht nicht ohne Weiteres, sondern nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1039, 1111, 1116). Dies gilt umso mehr, als Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach ständiger Rechtsprechung im weiteren Verfahren geheilt werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1174 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrentin ist, wie im Folgenden darzulegen ist, auch gar nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beanstandung der Rekurrentin, dass sie von der Sozialhilfe vor Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht persönlich im Rahmen eines Gesprächs angehört worden ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht den Anspruch der Parteien, sich vor Erlass eines Entscheides dazu äussern zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt aber grundsätzlich kein Recht, mündlich angehört zu werden. Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann wegen persönlicher Umstände geboten sein, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (vgl. Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 323; Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 BV N 46; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 122 II 464 E. 4 S. 469 f.; BGer 2C_211/2012 vom 3. August 2012 E. 2). Mit Schreiben vom 5. November 2013 wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfe mit neuer Verfügung CHF 33‘626.55, zuzüglich Zinsen, von ihr zurückfordern werde und sie die Möglichkeit habe, „dazu Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör)“. Als Antwort auf das ihr eingeräumte rechtliche Gehör hat die Rekurrentin gemäss Hauptprotokolleintrag der Sozialhilfe vom 12. November 2013 angegeben, sie habe „den umfangreichen Akten nichts zuzufügen“. Somit konnte sich die Rekurrentin vor Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2013 dazu äussern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht hätte schriftlich erklären können.

3.3.3   Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin die Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Sozialhilfe gemäss der Verfügung vom 4. Dezember 2013 geltend. Diese materielle Frage wäre aber lediglich zu beurteilen, wenn rechtzeitig ein Rekurs erhoben worden wäre (vgl. z.B. VGE VD.2013.231 vom 19. September 2014 E. 3.4). Dies ist aber nach den obigen Erwägungen nicht der Fall. Die aufgeworfene Frage der Verjährung kann daher im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.

3.3.4   Bezugnehmend auf die Verfügung vom 4. Dezember 2013 der Sozialhilfe und im Zusammenhang mit dem Urteil VD.2010.178 vom 2. März 2011 des Verwaltungsgerichts rügt die Rekurrentin eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Diese Rüge ist indessen unverständlich. Zudem (vgl. oben E.  3.3.3) hätte die Rekurrentin auch dies mit einem Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2013 bzw. das Urteil vom 2. März 2011 geltend machen müssen und kann im vorliegenden Verfahren nicht darauf eingegangen werden.

3.4      Die Vorinstanz hat die Abrechnungsverfügung vom 27. August 2015 als reine Vollstreckungsverfügung qualifiziert und ist nicht auf den dagegen erhobenen Rekurs eingetreten, da sich die Rügen der Rekurrentin auf die Rückerstattungsverfügung vom 4. Dezember 2013 beziehen würden.

Anfechtungsobjekt ist gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Verfügung, d.h. eine hoheitliche Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und ein Rechtsverhältnis in einseitiger und verbindlicher Weise regelt (Schwank, Das verwaltungsinsterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 442; BGE 132 V 93 E. 3.2 S. 98, 131 II 13 E. 2.2 S. 17). Vollstreckungsverfügungen beziehen sich auf eine in der Sache selbst bereits rechtsverbindliche und rechtskräftige Verfügung und sind daher nur anfechtbar, wenn sie der verpflichteten Person eine neue Belastung überbinden, nicht aber bezüglich der zu vollstreckenden Verfügung. Die Rüge muss sich also gegen die vollstreckungsrechtliche Massnahme selbst richten. Die Rechtmässigkeit der rechtskräftigen und zu vollstreckenden Verfügung kann grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 1072 f., 1528; Schwank, Das verwaltungsinsterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 77 Fn. 574; BGE 118 Ia 209 E. 2. b) S. 212 f.; BGer 1C_15/2007 vom 27. April 2007 E. 1.3). Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2010.178 vom 2. März 2011 wurde die grundsätzliche Rückerstattungspflicht der Rekurrentin wegen zu Unrecht bezogener Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bestätigt. Mit der daraufhin ergangenen Verfügung vom 4. Dezember 2013 der Sozialhilfe wurde die Höhe des Rückerstattungsbetrags neu festgelegt (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs) und angeordnet, während der Unterstützung der Rekurrentin durch die Sozialhilfe einen angemessenen Betrag der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung zu verrechnen (Ziff. 4 des Dispositivs). Auch diese Verfügung ist rechtskräftig (siehe oben E. 3.2). Der monatliche Abzug von CHF 100.– in der Abrechnungsverfügung vom 27. August 2015 (wie auch in den Verfügungen vom 20. Mai und 30. Oktober 2014) konkretisiert Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Dezember 2013. Die Auffassung der Vorinstanz, dass die vorliegend angefochtene Abrechnungsverfügung vom 27. August 2015 keine neuen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe in Höhe von CHF 33‘626.55 begründet hat und damit eine reine Vollstreckungsverfügung darstellt, ist somit nicht zu beanstanden. Mit der Anfechtung der Abrechnungsverfügung vom 27. August 2015 kann die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Dezember 2013 nicht überprüft werden. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf den Rekurs der Rekurrentin eingetreten.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Entsprechend ihrem Gesuch kann ihr aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Daher gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

            Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Staates.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.83 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.09.2016 VD.2016.83 (AG.2016.638) — Swissrulings