Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.07.2016 VD.2016.72 (AG.2016.523)

1 luglio 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,625 parole·~8 min·4

Riassunto

Keine Zulassung zum EUCOR Masterstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät - Herbstsemester 2015

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2016.72

URTEIL

vom 1. Juli 2016

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

Hohenrainstrasse 12c, 4133 Pratteln   

gegen

Universität Basel, Vizerektorat Bildung                                                         

Petersgraben 35, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 29. Februar 2016

betreffend keine Zulassung zum EUCOR Masterstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät - Herbstsemester 2015

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrentin) beantragte mit Schreiben vom 30. April 2015 die Zulassung zu einem Studienplatz für den EUCOR Masterstudiengang Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Universität Basel. Mit Verfügung vom 16. September 2015 teilte das Vizerektorat Bildung der Universität Basel der Rekurrentin mit, dass sie die Zulassungsbedingungen für das genannte Masterstudium nicht erfülle, weshalb ihr Antrag abgewiesen werde. Gegen diese Verfügung meldete die Rekurrentin am 29. September 2015 Rekurs bei der Rekurskommission der Universität Basel an, welche diesen mit Entscheid vom 29. Februar 2016 abwies.

Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin mit Anmeldung vom 10. März 2016 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Mit Verfügung vom 29. März 2016 hat der Instruktionsrichter die Rekurrentin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 800.– bis zum 15. April 2016, einmal erstreckbar, aufgefordert, widrigenfalls der Rekurs nach § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) dahinfallen würde.

Am 1. April 2016 hat die Rekurrentin die Rekursbegründung eingereicht, welche der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. April 2016 an die Rekurskommission der Universität Basel und an die Universität Basel, Vizerektorat Bildung zur Vernehmlassung zugestellt hat. Die Rekurskommission der Universität Basel hat am 7. April 2016 auf kostenfällige Abweisung des Rekurses plädiert und im Übrigen unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet.

Mit Eingaben vom 19. April 2016 und 20. April 2016 hat die Rekurrentin ein Fristerstreckungsgesuch sowie eine Kopie des Einzahlungsscheines des am 18. April 2016 geleisteten Kostenvorschusses eingereicht und um „Verlängerung der Kostenvorschussfrist“ ersucht. Am 20. April 2016 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass die Rekurrentin innert der ihr gesetzten Frist weder den Kostenvorschuss bezahlt noch ein Fristerstreckungsgesuch gestellt habe und dass ohne anderslautende Eingabe der Rekurrentin innert Frist bis zum 2. Mai 2016 ihr Schreiben vom 19. April 2016 respektive 20. April 2016 als Wiedereinsetzungsgesuch in den vorigen Stand behandelt würde. Der Instruktionsrichter hat die Eingaben der Rekurrentin vom 19. April 2016 und 20. April 2016 der Rekurskommission der Universität Basel sowie der Universität Basel zur Kenntnisnahme zugestellt und die Frist zur Einreichung der Rekursantwort vorläufig aufgehoben. Am 26. April 2016 hat die Rekurrentin ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht und beantragt, die am 18. April 2016 geleistete Zahlung des Kostenvorschusses sei als fristgerecht erfolgt zu behandeln. Weder die Rekurskommission der Universität Basel noch die Universität Basel haben zum Wiedereinsetzungsgesuch Stellung genommen. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Dieser wurde rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet (§ 16 Abs. 2 VRPG).

1.2      Gemäss § 30 Abs. 2 VRPG fällt ein Rekurs dahin, wenn der festgelegte Kostenvorschuss nicht innert der entsprechenden Frist bezahlt worden ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rekurrentin den von ihr verlangten Kostenvorschuss in der ihr gesetzten Frist nicht geleistet hat. Sie hat vielmehr erst nach Fristablauf ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gestellt und den Kostenvorschuss geleistet. Der Rekurs ist somit gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahingefallen, soweit der Rekurrentin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Frist, wie von ihr beantragt, nachträglich verlängert wird.

1.3      Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Behörde zu stellen, bei der eine Rechtsvorkehr versäumt worden ist (VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011, 749/2002 vom 22. November 2002 E. 1, 702/2000 vom 16. März 2001; BJM 1993, S. 213, 219). Damit ist das Verwaltungsgericht und innerhalb des Verwaltungsgerichts gemäss § 44 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100, in Kraft seit dem 1. Juli 2016) die Einzelrichterin resp. der Einzelrichter zur Beurteilung des vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuchs zuständig.

2.

Das VRPG enthält keine Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gemäss neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts zieht dieses für die Frage einer Wiedereinsetzung die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) bei (VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011). Dieser Verweis auf das VwVG ist in § 21 VRPG (in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung) gesetzlich verankert worden. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG setzt die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts, nach dem die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1158). Die Fristwiederherstellung kommt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2). Unverschuldet ist ein Säumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1). Als unverschuldete Hindernisse gelten damit nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2, m.w.H.). Die Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2. August 2000 E. 2, in: BStPra 5/2001 S. 271 ff., 273).

3.

3.1      Die Rekurrentin macht geltend, dass sie die Überweisung des Kostenvorschusses am 11. April 2016 elektronisch vorgenommen habe und davon ausgegangen sei, dass die Zahlungsanweisung korrekt durchgeführt werde. Danach sei sie bis am 17. April 2016 in die Ferien gereist und habe nach ihrer Rückkehr am 18. April 2016 überraschend feststellen müssen, dass der Zahlungsvorgang „aufgrund eines übersehenen technischen Fehlers“ (act. 6) respektive „entgegen der ursprünglichen Annahme“ misslungen sei (act. 7 S. 1). Die Praxis des Appellationsgerichts in Fällen verschuldeter Fristversäumnisse sei ihr zwar bekannt, dennoch ersuche sie um eine abweichende Behandlung des vorliegenden Falles, da tragfähige Gründe dafür sprechen würden. Auf den Rekurs sei trotz des Fristversäumnisses einzutreten, da es sich beim angefochtenen Entscheid um eine ablehnende Verfügung handle, welche nicht zum endgültigen Dahinfallen des Rechtsbegehrens führen würde, sondern auf erneuten Antrag hin von der Vorinstanz wieder aufzunehmen wäre. Zudem führt die Rekurrentin aus, dass die Sache aufgrund des abgeschlossenen Schriftenwechsels spruchreif sei, weshalb auch prozessökonomische Gründe für ein Eintreten auf den Rekurs sprechen würden.

3.2      Den Ausführungen der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Regelung zur Folge der Fristsäumnis bei der Leistung eines Kostenvorschusses ist klar und lässt keinen Raum für eine Ausnahme aus prozessökonomischen Gründen. Es kann für die Beurteilung eines Wiedereinsetzungsgesuchs unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots keine Rolle spielen, ob die ursprüngliche angefochtene Verfügung die Abweisung eines Gesuchs oder einen anderen Inhalt aufweist. Es spielt daher für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsgesuchs keine Rolle, ob die Rekurrentin, wie von ihr geltend gemacht, wiederum ein erneutes Gesuch um Zulassung zu einem Studienplatz für den EUCOR Masterstudiengang Rechtswissenschaften an der Juristischen Fakultät der Universität Basel stellen könnte, welches von der Universität respektive im Falle eines Rekurses erneut von den Rekursinstanzen beurteilt werden müsste. Auch wenn sich eine Rechtsfrage in einem Fall möglicherweise in Zukunft bei einem erneuten Gesuch in analoger Weise stellen kann, führt dies nicht dazu, dass auf ein Rekurs trotz dessen Dahinfallens gemäss § 30 Abs. 2 VRPG eingetreten werden könnte respektive ein Wiedereinsetzungsgesuch gutgeheissen werden könnte. Vielmehr kann auch in diesem Fall die Wiedereinsetzung nur bei unverschuldetem Verpassen der Frist gewährt werden, was hier allerdings klar nicht der Fall ist. Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass es sich um einen von ihr unverschuldeten technischen Fehler seitens der Bank oder einer anderen Drittperson gehandelt hat, welcher zum Verpassen der Frist geführt hat. Vielmehr gesteht die Rekurrentin implizit ein, dass sie nach der behaupteten Eingabe des Zahlungsauftrages per E-Banking bis zum Zeitpunkt nach Fristablauf nicht überprüft hat, ob die Zahlung tatsächlich ausgelöst worden ist. Hätte sie eine solche Prüfung vorgenommen, so hätte sie erfahren, dass dies offenbar nicht der Fall war. Sie hätte am gleichen Tag ohne weiteres auf einer Poststelle eine Einzahlung tätigen oder hilfsweise ein Fristverlängerungsgesuch stellen können. Da die Rekurrentin am Tag des Fristablaufes nicht kontrolliert hat, ob die Zahlung innert Frist ausgelöst worden ist und auch kein Fristverlängerungsgesuch gestellt hat, kann keine Rede davon sein, dass sie durch ein unverschuldetes Ereignis an der Einhaltung der Zahlungsfrist verhindert wurde. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Rekurrentin, wie von ihr behauptet, bis am 17. April 2016 ferienhalber abwesend gewesen wäre, hätte eine Prüfung der Zahlung doch zuvor oder auch aus dem Ausland erfolgen können.

3.3      Die Rekurrentin hätte mit einem sorgfältigen Vorgehen das Verpassen der Frist ohne weiteres vermeiden können. Die materiellen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind somit nicht erfüllt. Das Wiedereinsetzungsgesuch wird daher abgewiesen.

4.

Es ist demnach festzustellen, dass der einverlangte Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet worden ist, weshalb das Rekursverfahren dahingefallen und daher als erledigt abzuschreiben ist. Für die Abschreibung des Rekursverfahrens werden praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die Rekurrentin hat aber die Kosten des Verfahrens für die Behandlung des Wiedereinsetzungsgesuches in Höhe von CHF 500.– (inkl. Auslagen) zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Wiedereinsetzungsgesuch wird abgewiesen.

            Es wird festgestellt, dass der Rekurs gemäss § 30 Abs. 2 VRPG dahingefallen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Im Übrigen wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Universität Basel, Vizerektorat Bildung

-       Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.72 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.07.2016 VD.2016.72 (AG.2016.523) — Swissrulings