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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.09.2016 VD.2016.62 (AG.2016.667)

30 settembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,529 parole·~8 min·2

Riassunto

Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.62

URTEIL

vom 30. September 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

MLaw Jacqueline Frossard  

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

vertreten durch Dr. iur. [...], Advokat, [...]  

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570

4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 21. Januar 2016

betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) wurde seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit bis zur Einstellung der Leistungen per 15. Oktober 2014 durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt, nachdem ihr zuvor zusammen mit ihrer Mutter geholfen worden war. Nach der Beendigung der [...]-Schule Ende Juni 2013 absolvierte die Rekurrentin 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 ein Praktikum. Anlässlich einer Vorsprache bei der Sozialhilfe vom 8. Oktober 2013 informierte sie die zuständige Sachbearbeiterin darüber, händigte ihr Lohnabrechnungen für die Monate August und September 2013 aus und stellte einen Antrag an die Einzelfallkommission der Sozialhilfe (EFKOS), ihr den Praktikumslohn nicht an die Unterstützungsleistungen anzurechnen. Dieser Antrag wurde von der EFKOS mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 abgewiesen.

Am 20. August 2014 erliess die Sozialhilfe aufgrund eines Praktikumseinkommens, welches die Rekurrentin in den Monaten August und September 2013 erzielte und der Sozialhilfe erst nachträglich mitteilte, eine Rückerstattungsverfügung wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 1’592.40 zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 19. August 2014 in der Höhe von CHF 73.65 sowie Zinsen auf dem gesamten Rückerstattungsbetrag ab dem Verfügungsdatum, soweit nicht monatlich Rückzahlungen im Betrag von mindestens CHF 100.– erfolgen würden. Zudem wurde ihr die Verrechnung eines angemessenen Betrages der Rückforderung mit Leistungen einer allfälligen weiteren Unterstützung in Aussicht gestellt. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 17. März 2015 ohne Erhebung von Kosten ab.

In teilweiser Gutheissung ihres Rekurses gegen den Entscheid des WSU vom 17. März 2015 hob das Verwaltungsgericht diesen mit Urteil VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur neuen Festsetzung der Rückforderung sowie des Zinses an die Sozialhilfe zurück. Den Erwägungen des Entscheids konnte entnommen werden, dass der Betrag des Rückerstattungsanspruchs dabei um den monatlichen Freibetrag, also um CHF 530.80, zu reduzieren ist. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab. In der Folge kürzte die Sozialhilfe die Rückerstattungsforderung mit neuer Verfügung vom 14. Dezember 2015 um den genannten Betrag auf CHF 1‘061.60. Gleichzeitig reduzierte es die Zinsforderung entsprechend. Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat das WSU mit Entscheid vom 21. Januar 2016 ohne Erhebung von Kosten nicht ein und wies das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. und 22. Februar 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs verlangt die Rekurrentin die Aufhebung des in Ziffer 4 der Verfügung der Sozialhilfe vom 14. Dezember 2015 enthaltene Verrechnungsvorbehalts, wonach „während einer allfälligen Unterstützung“ der Rekurrentin durch die Sozialhilfe „ein angemessener Betrag der Unterstützungsleistung mit der Rückforderung verrechnet“ werde. Entsprechend sei der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die beanstandete Verrechnungsklausel aufzuheben. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. März 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 7. März 2016 bewilligte dessen Instruktionsrichter der Rekurrentin die beantragte unentgeltliche Prozessführung. Das WSU stellt mit Vernehmlassung vom 6. April 2016 Antrag, auf den Rekurs sei kosten- und entschädigungsfällig nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Dazu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 27. Mai 2016 und reichte dem Gericht mit Eingabe vom 5. Juli 2016 ein Novum zu ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit nach.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationswege ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Als Adressatin des angefochtenen Nichteintretensentscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt.

1.2      Mit ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz, auf den Rekurs sei mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

1.2.1   Gemäss § 46 Abs. 2 OG wie auch nach § 16 Abs. 2 VRPG hat ein Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. Dabei hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Buser [Hrsg.] 2008, S. 477, 504; VGE VD.2013.86 vom 29. November 2013 E. 1.3).

1.2.2   Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, die von der Rekurrentin kritisierte Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung bezüglich des Anspruchs der Sozialhilfe auf Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs mit angemessenen Beträgen zukünftiger Unterstützungsleistungen sei bereits in der ursprünglichen Rückerstattungsverfügung vom 20. August 2014 ebenso als Ziffer 4 enthalten gewesen. Es handle sich entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht um eine neue Bestimmung. Diese sei mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2015 nicht aufgehoben worden. Die Angelegenheit sei allein zur Neufestsetzung der Rückerstattungsforderung und der Verzinsung an die Sozialhilfe zurückgewiesen worden. Die Verfügung vom 14. Dezember 2015 sei daher nur insoweit anfechtbar, als sie im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung neue Anordnungen treffe. Dies sei mit Bezug auf die gerügte Ziffer 4 aber nicht der Fall, weshalb auf die entsprechende Rüge der Rekurrentin nicht eingetreten werden könne.

1.2.3   Mit dieser Argumentation des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids setzt sich die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung – wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht gerügt wird – in keiner Weise auseinander. Damit verletzt sie ihre Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG. Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden.

1.2.4   Es kann somit offen bleiben, ob die Rekurrentin darüber hinaus überhaupt ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an der Beurteilung ihrer Anträge im vorliegenden Verfahren hat. Die Rekurrentin wird zur Zeit von der Sozialhilfe nicht unterstützt. Der entsprechende Entscheid ist inzwischen rechtskräftig (vgl. BGer 8C_930/2015 vom 15. April 2016). Daher kann derzeit eine Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit laufenden Unterstützungsbeiträgen nicht erfolgen. Zudem erscheint die entsprechende Anordnung in der Verfügung vom 14. Dezember 2015, wie von der Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend erwogen worden ist, der weiteren Konkretisierung in einer allenfalls zukünftigen Budgetverfügung bedürftig. Es erscheint daher fraglich, ob mit Ziff. 4 wirklich eine konkrete, rechtsgestaltende Anordnung getroffen worden ist (vgl. auch VGE VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2). Immerhin könnte ein Interesse an einer vorgängigen Klärung der diesbezüglichen Rechtslage damit begründet werden, dass einem zukünftigen Rekurs gegen eine solche Verfügung mit Blick auf die unangefochten gebliebene grundsätzliche Anordnung in der Verfügung vom 14. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Wie es sich damit verhält, kann nach dem Gesagten offen bleiben.

2.         Aber auch wenn auf den Rekurs eingetreten würde, wäre dieser abzuweisen.

2.1      Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, entspricht die Ziffer 4 der Verfügung der Sozialhilfe vom 14. Dezember 2015 wortwörtlich der entsprechenden Ziffer in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 20. August 2015. Diese Anordnung ist von der Rekurrentin mit ihren Rekursen an das WSU und im Verfahren VD.2015.87 an das Verwaltungsgericht nicht angefochten worden. Das Verwaltungsgericht konnte es in seinem Urteil vom 2. Oktober 2015 bei einer entsprechenden Erwähnung der Verrechnungsanordnung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung (VGE VD.2015.87 S. 2) belassen, brauchte sich aber aufgrund der Rügeanforderungen gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht damit zu befassen. Deswegen war die Ziffer 4 der ursprünglich angefochtenen Verfügung bezüglich des Anspruchs der Sozialhilfe auf Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs mit angemessenen Beträgen zukünftiger Unterstützungsleistungen nicht mehr Streitgegenstand des weiteren Verfahrens. Eine Abänderung dieser Verfügung konnte nur noch im Rahmen der für die Sozialhilfe und das WSU als Rechtsmittelinstanz bindenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seinem Rückweisungsentscheid erfolgen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1158). Es besteht vorliegend für das Verwaltungsgericht kein Anlass auf diese Anordnung zurück zu kommen.

2.2      Vor diesem Hintergrund hätte im aktuellen Verfahren gar nicht mehr geprüft werden können, ob eine Verrechnung grundsätzlich zulässig ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In Ermangelung einer eingereichten Honorarnote ist dabei sein angemessener Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint dabei nur jener Aufwand, der sich auf die Begründung des gestellten Antrages bezieht. Derjenige für Ausführungen, die daran vorbei zielen, kann nicht entschädigt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Aufwand von drei Stunden à CHF 200.– zuzüglich CHF 30.– für notwendige Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (inkl. Auslagen), die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates gehen.

            Dem Vertreter der Rekurrentin im Kostenerlass, Dr. [...], Advokat, wird in diesem Verfahren ein Honorar von CHF 600.–, zuzüglich CHF 30.– für Auslagen und 8% MWST in der Höhe von CHF 50.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

-       Sozialhilfe der Stadt Basel

-       Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.