Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2017 VD.2016.243 (AG.2017.160)

22 febbraio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,565 parole·~13 min·4

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.243

VD.2016.244

URTEIL

vom 22. Februar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrent 1

[…]

B____                                                                                            Rekurrentin 2

[…]

C____                                                                                                Rekurrent 3

[…]

D____                                                                                            Rekurrentin 4

[…]

E____                                                                                                Rekurrent 5

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen zwei Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 25. August 2016

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

Der aus Japan stammende A____ (Rekurrent), geboren am [...], heiratete am [...] die japanische Staatsangehörige B____ (Rekurrentin), geboren am [...]. Der Ehe entsprangen die drei gemeinsamen Kinder, C____, geboren am [...], D____, geboren am [...], und E____, geboren am [...]. Der Rekurrent reiste am 12. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo er zwecks unselbstständiger Erwerbstätigkeit beim Friedrich Miescher Institut for Biomedical Research (FMI) im Gebiet der Krebsforschung eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erhielt. Am 26. Januar 2009 erhielten die Rekurrentin und die gemeinsamen Kinder die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 unterrichtete das FMI den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM), dass aufgrund der für das spezifische Forschungsprojekt beim FMI erschöpften Mittel die Zeit des Rekurrenten bei diesem als „formeller Angestellter“ bald zu Ende sei und weitere Forschungsarbeiten in einer bezahlten Position nicht stattfinden könnten. Die bezahlte Anstellung des Rekurrenten beim FMI endete am 30. Juni 2014. Am 21. Januar 2015 teilte der Bereich BdM den Rekurrenten die Absicht mit, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da der Rekurrent über keine Arbeitsstelle mehr verfüge und der Aufenthaltszweck somit weggefallen sei. Hierzu gewährte er den Rekurrenten das rechtliche Gehör, das sie mit zwei separaten Eingaben vom 30. Januar 2015 wahrnahmen. Auf Nachfrage des Bereichs BdM beim Rekurrenten reichte dieser am 18. Februar 2015 Unterlagen, unter anderem Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, und am 25. September 2015 einen vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2015 befristeten Arbeitsvertrag mit dem FMI ein, gemäss welchem er in diesem Zeitraum für jeweils zehn Stunden wöchentlich eine Krankenvertretung wahrnahm. Mit zwei separaten Verfügungen vom 2. Dezember 2015 verfügte der Bereich BdM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Rekurrenten aus der Schweiz und setzte diesen eine Ausreisefrist bis zum 29. Februar 2016 an. Zur Begründung führte er den Wegfall des Aufenthaltszwecks der Erwerbstätigkeit des Rekurrenten und den Wegfall des Aufenthaltszwecks des Verbleibs beim Ehemann respektive beim Vater im Rahmen des Familiennachzugs an. Dagegen meldeten die Rekurrenten mit Eingaben vom 8. Dezember 2015 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an und begründeten diesen mit Eingaben vom 22. Dezember 2015. Nach eingeholter Stellungnahme beim Bereich BdM und erfolgter Zustimmung der Rekurrenten sistierte das JSD am 12. Februar 2016 das verwaltungsinterne Rekursverfahren längstens bis 30. Juni 2016, um dem Rekurrenten mehr Zeit für die Suche nach einer aufenthaltsrelevanten Arbeitsstelle einzuräumen. Mit zwei Entscheiden vom 25. August 2016 wies das JSD die Rekurse ab.

Gegen diese Entscheide haben der Rekurrent einerseits und die Rekurrentin mit ihren Kindern andererseits (Rekurrenten) mit Eingabe vom 1. September 2016 Rekurs beim Regierungsrat angemeldet. Das Präsidialdepartement hat den Rekurrenten die Frist zur Begründung ihrer Rekurse gegen die am 29. August 2016 zugestellten Entscheide des JSD vom 25. August 2016 zweimal bis am 14. November 2016 erstreckt, weil sie geltend gemacht haben, der Rekurrent führe erfolgsversprechende Gespräche mit einem potentiellen Arbeitgeber. Mit Rekursbegründung vom 10. November 2016 beantragen die Rekurrenten sinngemäss die Aufhebung der Entscheide und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei ihnen zu ermöglichen, die Schweiz erst auf Ende eines Semesters zu verlassen. Der Rekurrent hat bis zum Zeitpunkt der Rekursbegründung vom 10. November 2016 keine Arbeitsstelle gefunden. Das Präsidialdepartement hat die beiden Rekurse mit Schreiben vom 29. November 2016 und 1. Dezember 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der Rekurrent und die Rekurrentin haben je einen Kostenvorschuss von CHF 1‘000.– geleistet. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Indessen wurden die Vorakten beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat die beiden Rekurse mit Schreiben vom 29. November 2016 und 1. Dezember 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2   Als Adressaten der angefochtenen Entscheide sind die Rekurrenten unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie bzw. im Falle der Minderjährigkeit deren gesetzliche Vertreter gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rekurse ist somit einzutreten. Zwischen den Streitgegenständen der beiden Rekurse besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Über die Rekurse kann deshalb mit demselben Urteil entschieden werden.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).

2.        

2.1      Dem Rekurrenten wurde am 12. Januar 2009 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim FMI eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt erteilt.

2.2      Die Erteilung der Bewilligungen für die Rekurrentin und die gemeinsamen Kinder erfolgte gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Danach kann Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die Bewilligungen der Rekurrentin und der gemeinsamen Kinder leiten sich somit unter diesen Voraussetzungen aus der Bewilligung des Rekurrenten ab.

3.

3.1      Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG befristet und erlischt mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, soweit sie nicht verlängert wird. Sie verschafft Ausländerinnen und Ausländern daher bloss eine provisorische und keine gesicherte, dauerhafte Aufnahme in der Schweiz (Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 AuG N 4). Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person eine Bedingung nicht einhält, mit welcher eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG erteilt wurde, wobei die Nichteinhaltung einer Bedingung kein Verschulden voraussetzt. Sofern sich die ausländische Person wie im vorliegenden Fall nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundesrecht oder Völkerrecht berufen kann, hat das Migrationsamt nach pflichtgemässem Ermessen über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 3; VGer BE VGE 100.2009.406 vom 22. Oktober 2010 E. 6.3.1 in BVR 2011 289 S. 301; Bundesamt für Migration [BFM], Weisungen Nr. I/3, Aufenthaltsregelung, Version 30.09.11, Ziff. 3.3.6; Nüssle, a.a.O., Art. 33 AuG N 33; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.45). Immerhin ist das Ermessen der Behörde im Rahmen der Verlängerung einer Bewilligung weniger frei als bei deren erstmaligen Erteilung (Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.110; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 33 N 7). In jedem Fall hat eine Interessenabwägung nach Art. 96 AuG zu erfolgen (Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 15).

3.2      Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist ihm aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Forschungsprojekts beim FMI erteilt worden. Diese Erwerbstätigkeit stellt den für die Bewilligungserteilung gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG massgebenden Zweck dar. Die bezahlte Anstellung des Rekurrenten endete am 30. Juni 2014. Danach nahm er wiederum beim FMI vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2015 eine Krankenvertretung für jeweils zehn Stunden pro Woche wahr. Mit Ausnahme dieser zweimonatigen Krankenvertretung ist der Rekurrent aber seit 1. Juli 2014 arbeitslos. Daraus folgt, dass der Rekurrent den ursprünglichen Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit nicht mehr erfüllt und damit eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung weggefallen ist. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent mit Rekursbegründung vom 10. November 2016 geltend macht, sich stets um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben und er derzeit „in Kontakt zu mehreren Arbeitgebern“ stehe. Schliesslich ist er nun seit zweieinhalb Jahren arbeitslos und konnte den Vorinstanzen oder dem Gericht bis anhin kein konkretes bezahltes Stellenangebot nachweisen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine erneute Sistierung des Verfahrens zwecks Suche nach einer aufenthaltsrelevanten Arbeitsstelle verzichtet hat. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5). Der Rekurrent verfügt zwar unbestrittenermassen über spezielle wissenschaftliche Fachkenntnisse, doch besteht in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz in der Schweiz für diese offenbar keine grosse Nachfrage (E. 5). Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG erfüllt. Die Aufenthaltsbewilligungen der Rekurrentin und der gemeinsamen Kinder gründen im Familiennachzug gemäss Art. 44 AuG und somit auf der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten. Bei Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten fällt daher auch die Grundlage für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Rekurrentin und der drei gemeinsamen Kinder dahin. Die Feststellung der Vorinstanz, dass ein Widerrufsgrund vorliegt, wird von den Rekurrenten nicht beanstandet. Demgegenüber bestreiten sie die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung.

3.3      Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die Behörden bei einer Wegweisung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der betroffenen ausländischen Person. Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4 f.; BVGer C-3850/2009 vom 2. Januar 2013 E. 7.2). Der von Ausländerinnen und Ausländern zu leistende Beitrag zeigt sich namentlich in der Respektierung der rechtstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Ort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Demgegenüber ist die Rückkehr in die Heimat zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3753 f. Ziff. 1.3.7.5 f.; BGer 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.4). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre.

3.4     

3.4.1   Der Rekurrent ist in Japan geboren und aufgewachsen, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend verbracht sowie sämtliche Schulen und wesentliche Ausbildungen absolviert hat. Erst im Alter von 35 Jahren ist er in die Schweiz gereist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor mit der Sprache sowie den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten Japans bestens vertraut ist. Ausserdem leben seine Eltern, zwei Brüder und weitere Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt, in Japan. Über soziale Bindungen in der Schweiz verfügt er abgesehen von der hier lebenden Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern keine (act. 4). Es ist demnach festzuhalten, dass der Rekurrent mit seiner Heimat nach wie vor verbunden ist. Auch wenn der Rekurrent in der Schweiz seinen laufenden Unterhalt mit Ersparnissen zu decken vermag, weder verschuldet noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich um seine sprachliche Integration bemüht, so durfte die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik höher gewichten als das Interesse des Rekurrenten, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Japan substantiiert. Unbehelflich ist das Argument des Rekurrenten, seine beruflichen Perspektiven in der Schweiz seien besser als in Japan. Der Umstand, dass das Leben für den Rekurrenten in der Schweiz leichter wäre als in Japan, kann nicht zur Begründung eines wichtigen Grundes für ein Verbleiben in der Schweiz herangezogen werden (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232, BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; VGE VD.2011.189 vom 12. März 2013 E. 4). Der Rekurrent hat den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht und diese erst vor acht Jahren verlassen, sodass eine Reintegration keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bietet. Auch stellt der hier verbrachte Aufenthalt, wovon rund zweiundeinhalb Jahre verfahrensbedingt waren, nach der Rechtsprechung des Bundesgericht keine lange Dauer dar, die eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar werden liesse (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112). Andere Gründe für ein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz macht der Rekurrent nicht geltend und sind auch keine ersichtlich. Im Übrigen kann wiederum auf die trefflichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 10).

3.4.2   Aufgrund einer Abwägung der entgegenstehenden Interessen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung erweisen sich damit als verhältnismässig.

3.5

3.5.1   In Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Rekurrentin ist in Übereinstimmung mit der Erwägung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Rekurrentin offensichtlich nach wie vor über soziale, kulturelle und familiäre Beziehungen zu ihrer Heimat verfügt (E. 9). In der Schweiz leben lediglich der Ehemann und ihre drei Kinder. Auch die Rekurrentin ist in Japan geboren, hat dort ihre gesamte Kindheit und Jugend verbracht sowie sämtliche Schulen und Ausbildungen absolviert. Erst im Alter von rund 35 Jahren ist sie zusammen mit ihrem ältesten Sohn C____ im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gereist und hält sich nun seit acht Jahren in der Schweiz auf. Diese Aufenthaltsdauer ist wiederum insofern zu relativieren, als sich die Rekurrentin zweiundeinhalb Jahre aus verfahrensbedingten Gründen in der Schweiz aufhielt. Ferner sind auch keine aussergewöhnlich intensiven Bindungen zur Schweiz ersichtlich. Die Rekurrentin beherrscht zwar die deutsche Sprache gemäss einem Zertifikat der „telc language tests“ gut, ist aber nicht in einem besonders intensiven Mass in die Schweiz integriert. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass einerseits der in Japan geborene älteste Sohn C____ gewisse Abschnitte seiner Kindheit in der Schweiz verbracht und hier auch die international ausgerichtete Privatschule „Swiss international School“ besucht hat, sowie anderseits dass die weiteren zwei Kinder D____ und E____ in der Schweiz geboren wurden. Die Kinder mit den Jahrgängen 2006, 2009 und 2013 sind schliesslich, wie von der Vorinstanz festgestellt, noch alle in einem anpassungsfähigen Alter, in dem sie sich ohne weiteres mit ihren Eltern in ihrer Heimat werden integrieren können (BGer 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.2.2; VGE VD.2012.208 vom 15. April 2013 E. 3.4.2, VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5.2). Hinzu kommt, dass Japan den Kindern nicht gänzlich unbekannt ist, verbrachte C____ doch dort die ersten zweiundeinhalb Jahre seines Lebens. Die anderen zwei Kinder D____ und E____ kennen Japan immerhin von gemeinsamen Ferienbesuchen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Rekurrentin und ihre Kinder nicht in einem intensiven Mass in der Schweiz verankert und entsprechend zwingend auf einen Verbleib in diesem Land angewiesen sind, sodass deren Rückkehr in ihr Heimatland nicht ausserhalb des Zumutbaren liegt. Eine Gefährdung der persönlichen, beruflichen oder familiären Wiedereingliederung in ihrem Heimatland ist nicht zu erkennen und wird von ihnen auch nicht substantiiert vorgebracht.

3.5.2   Bei dieser Ausgangslage kann nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanzen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig beurteilt haben. Aufgrund der gesamten Umstände im vorliegenden Fall, insbesondere fehlender Hindernisse einer erfolgreichen Reintegration in die Heimat, durften die Vorinstanzen das öffentliche Interesse an der Einhaltung einer restriktiven Einwanderungspolitik für Drittstaatsangehörige höher gewichten als das Interesse der Rekurrentin und ihrer Kinder am Verbleib in der Schweiz.

4.        

Eventualiter beantragen die Rekurrenten, es sei ihnen zu ermöglichen, die Schweiz erst auf Ende eines Semesters zu verlassen, damit ihnen genügend Zeit für die Organisation der Ausreise bleibe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht für die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist nicht zuständig ist. Ein solches Gesuch ist vorliegend beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt zu stellen.

5.        

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent 1 und die Rekurrentin 2 tragen die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens je mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent 1 und Rekurrentin 2

-       Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Regierungsrat

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.243 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2017 VD.2016.243 (AG.2017.160) — Swissrulings