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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.08.2016 VD.2016.229 (AG.2017.570)

3 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,480 parole·~12 min·3

Riassunto

Kostenübernahme für die Schulung im zehnten Schuljahr an einer Privatschule

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.229

URTEIL

vom 27. August 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                             Rekurrentin 1

[...]

B____                                                                                                Rekurrent 2

[...]

gegen

Leitung Volksschulen

Leimenstrasse 1, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Erziehungsdepartements

vom 3. August 2016

betreffend Kostenübernahme für das zehnte Schuljahr an einer Privatschule

Sachverhalt

C____ (geboren am [...] 1996) ist der Sohn von A____ und B____. Er leidet an einer kongenitalen Schwerhörigkeit, an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie an einer Angststörung. Von August 2008 bis Juni 2013 besuchte er das 5. bis 9. Schuljahr an der privaten Schule D____ in Liestal. Nachdem er gegen Ende des letzten obligatorischen Schuljahrs eine Absage für eine bereits vereinbarte Lehrstelle erhalten hatte, besuchte C____ ein weiteres Jahr die D____. Mit Gesuch vom 25. August 2014 beantragten A____ und B____ der Abteilung Volksschulen des Erziehungsdepartements die rückwirkende Übernahme der Kosten für die Schulung von C____ im zehnten Schuljahr an der D____. Die Fachstelle Zusätzliche Unterstützung wies das Gesuch mit Schreiben vom 8. September 2014 ab. Am 13. April 2015 ersuchte [...] in Vertretung von A____ und B____ die Fachstelle Zusätzliche Unterstützung um Wiedererwägung ihres Entscheids. Dieses Gesuch wies der Leiter Volksschulen zunächst mit Schreiben vom 31. Juli 2015 und sodann, auf Verlangen von A____ und B____ hin, mit anfechtbarer Verfügung vom 25. September 2015 ab. Gegen diese Verfügung meldeten A____ und B____ am 6. Oktober 2015 Rekurs beim Erziehungsdepartement an, den sie am 27. Oktober 2015 begründeten. Das Erziehungsdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. August 2016 ab.

Dagegen haben A____ und B____ (Rekurrierende) mit Eingaben vom 15. August und 31. Oktober 2016 beim Regierungsrat Rekurs erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Kosten der Privatschulung für ihren Sohn für das Schuljahr 2013/2014 in der D____ durch den Kanton; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Der Regierungsrat hat den Rekurs mit Schreiben vom 9. November 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Erziehungsdepartement hat mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 den Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses gestellt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 9. November 2016 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrierenden sind als unterhaltspflichtige Eltern des betroffenen Schülers und als Adressaten des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und haben damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (vgl. BGer 2C_446/2010 vom 16. September 2010 E. 1.2). Deshalb sind sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorinstanzliche Entscheid wurde ihnen am 4. August 2016 zugestellt. Da sich die zehntägige Rekursfrist infolge Fristablauf an einem Sonntag um einen Tag verlängerte, ist die Rekursanmeldung vom 15. August 2016 rechtzeitig erfolgt. Insgesamt ist damit auf den Rekurs einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.

2.

2.1      Die Rekurrierenden machen geltend, ihr Sohn habe aufgrund seiner Mehrfachbehinderung nicht die öffentliche Regelschule besuchen können, sondern sei in die Privatschule D____ gegangen, wofür der Kanton für die gesamte obligatorische Schulzeit die Kosten übernommen habe. Im Frühjahr 2013 sei ihrem Sohn mündlich eine Lehrstelle zugesagt, jedoch kurzfristig wieder abgesagt worden. Die danach erfolgte weitere Lehrstellensuche sei erfolglos geblieben. Daher sei ihnen empfohlen worden, ihn für ein 10. Schuljahr weiterhin in die D____ zu schicken, damit er hör- und entwicklungsbedingte Lücken weiter aufholen könne. Aufgrund seiner Behinderung sei C____ gar keine andere Möglichkeit an einer öffentlichen Schule offengestanden. Eine verfassungsmässige und den Vorgaben des schweizerischen Behindertengleichstellungsrechts entsprechende Anwendung der relevanten kantonalen Gesetzesgrundlagen müsse dazu führen, dass die Kosten dieses 10. Schuljahrs an der D____ auch rückwirkend vom Kanton übernommen werden. Ansonsten läge eine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Behinderung ihres Sohns vor.

2.2      Die Vorinstanz führte dagegen aus, C____ habe mit der Zurücklegung des neunten Schuljahrs im Schuljahr 2012/2013 an der D____ den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen und zu diesem Zeitpunkt bereits über das Grundschulniveau für den Antritt einer Lehrstelle bzw. den Übertritt in die berufliche Grundbildung verfügt. Somit falle die Gewährung eines unentgeltlichen nachobligatorischen zehnten Schuljahrs an der privaten D____ gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichende und unentgeltliche Grund- bzw. Sonderschulung ausser Betracht. Nach dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit habe C____ auch keinen Anspruch auf ein kostenloses zehntes Schuljahr im Sinn einer Überbrückungslösung bis zum Antritt einer Lehrstelle gehabt, da er im massgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von verstärkten Massnahmen nach der obligatorischen Schulzeit nicht erfüllt habe, weil er nicht habe zugesicherte IV-Leistungen in Form von Eingliederungsmassnahmen oder einer anderweitigen Anschlusslösung abwarten müssen. Ohnehin sei die D____ keine anerkannte nichtstaatliche Sonderschule. Aus der bisherigen Kostenübernahme für die Schulung in der D____ könne schliesslich nicht geschlossen werden, dass die staatlichen Brückenangebote für C____ nicht in Frage gekommen wären (act. 1 E. 4.3).

3.

3.1      Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offen steht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Die Kantone sorgen sodann für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG, SR 151.3]) achten die Kantone darauf, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Die Bestimmung konkretisiert die Grundsätze von Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV, geht aber in der Regel nicht über sie hinaus. Art. 20 Abs. 1 BehiG garantiert sodann keine Rechtsansprüche des Einzelnen (BGE 141 I 9 E. 3.2 S. 13; 138 I 162 E. 3.1 S. 165; BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4).

3.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich der unentgeltliche Grundschulunterricht nur auf die Grundschule während der obligatorischen Schulzeit (BGE 129 I 35 E. 7.4 S. 39). C____ hat mit Zurücklegung des neunten Schuljahrs im 2012/2013 an der D____ den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen und verfügte zu diesem Zeitpunkt auch über das Grundschulniveau für den Antritt einer Lehrstelle. Demnach ist vorliegend der verfassungsmässige Anspruch auf ausreichende und unentgeltliche Grund- bzw. Sonderschulung bereits erfüllt. Sind diese Ziele vor dem vollendeten 20. Lebensjahr erreicht, hat das behinderte Kind keinen grundrechtlichen Anspruch auf Sonderschulung mehr. Dass der Anspruch im Bereich der Sonderschulung längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht, bedeutet nicht, dass einem behinderten Kind in jedem Fall bis zum vollendeten 20. Lebensjahr ein Anspruch auf Sonderschulung zukommt (vgl. Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 338). Einen Anspruch auf die Gewährung eines unentgeltlichen nachobligatorischen zehnten Schuljahrs gestützt auf Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 3 BV besteht demnach vorliegend nicht.

3.3      Nach der obligatorischen Schulzeit können gemäss § 64 Abs. 1 des Schulgesetzes (SchulG, SG 410.100) verstärkte Massnahmen (Sonderschulung) bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr als Überbrückung zwischen Sonderschulung und Leistungen der Invalidenversicherung verlängert werden. Grundsätzlich übernimmt somit nach der obligatorischen Schulzeit die Invalidenversicherung die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen. Wenn jedoch die Eingliederungsmassnahme oder Anschlusslösung der Invalidenversicherung noch nicht zur Verfügung steht, kann eine verstärkte Massnahme nach der obligatorischen Schule längstens bis zum 20. Altersjahr verlängert werden, um eine Angebotslücke zu überbrücken (vgl. Ratschlag Nr. 14.0386.01 vom 2. April 2014 zu § 64 SchuIG). Nach § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung [SPV, SG 412.750]) ist eine solche Verlängerung möglich, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen vorliegen: Die Schülerinnen und Schüler haben eine Behinderung, aufgrund derer sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben oder haben werden (lit. a) und die Eingliederungsmassnahmen oder die Anschlusslösung der Invalidenversicherung steht noch nicht zur Verfügung, weil die Schülerinnen und Schüler die von der Invalidenversicherung an die entsprechende Eingliederungsmassnahme oder Anschlusslösung gestellten Bedingungen noch nicht erfüllen oder weil in der betreffenden Institution noch kein Platz zur Verfügung steht (lit. b). Die Verlängerung der verstärkten Mass­nahme kann gemäss § 17 Abs. 3 SPV ausschliesslich in einem speziell für diese Fälle vorgesehenen Brückenangebot oder in einer nichtstaatlichen Sonderschule umgesetzt werden. Die Verlängerung der verstärkten Massnahme muss jährlich nach dem in § 10 SPV festgelegten Verfahren beantragt und zugeteilt werden (§ 17 Abs. 4 SPV).

3.4      Die Rekurrierenden reichen im vorliegenden Verfahren die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 19. Oktober 2016 ein, wonach C____ seit dem 1. August 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Sie sind der Ansicht, ihm wäre damit auch gemäss Art. 17 SPV die Verlängerung der verstärkten Massnahme zugestanden. Die Vorinstanz führt hingegen aus, der Sohn der Rekurrierenden habe im massgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung von verstärkten Massnahmen nach der obligatorischen Schulzeit gemäss § 17 SPV nicht erfüllt, wie sich aus der Mitteilung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 3. Juli 2013 ergeben hätte. Daran ändere nichts, dass C____ ab dem 1. August 2016 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der IV habe (act. 5 S. 2). Da C____ nach Abschluss des 9. Schuljahrs keine Eingliederungsmassnahme oder Anschlusslösung der IV abwarten musste, ist der vorinstanzliche Entscheid, dass er die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 SPV nicht erfüllt habe, nicht zu beanstanden.

4.

4.1      Für Absolventinnen und Absolventen der Volksschule führt das Zentrum für Brückenangebote (ZBA) ein freiwilliges, in der Regel einjähriges Berufsvorbereitungsjahr, das Allgemeinbildung mit Erfahrungen in der Berufspraxis verbindet, die fachliche Ausrichtung auf bestimmte Berufsfelder erlaubt und den Übertritt in die berufliche Grundbildung unterstützt (§ 52ter SchulG). Der Unterricht an dieser öffentlichen Schule ist unentgeltlich (vgl. § 75 Abs. 1 SchulG). Die Rekurrierenden rügen eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, wenn sie für das 10. Schuljahr ihres Sohns zahlen müssten, der die staatlichen Brückenangebote aufgrund seiner behinderungsbedingten Bedürfnisse nicht habe nutzen können. Es sei mit übermässiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Abklärung wiederum ergeben hätte, dass für ihn nur die Privatschule D____ in Frage gekommen wäre.

4.2      Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.4, wenn der Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck bringe, dass für alle Schülerinnen und Schüler mit oder ohne Behinderung der Grundschulunterricht oder auch der Unterricht im postobligatorischen Bereich nur an öffentlichen Schulen unentgeltlich sein müsse, liege darin weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) noch des Diskriminierungsverbots aufgrund einer Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV; act. 1 E. 3.5). Diese Erwägung greift etwas zu kurz, wie die Rekurrierenden zu Recht geltend machen. Dementsprechend hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid nur für den Fall, dass an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht geboten wird, festgestellt, dass sich aus der Bundesverfassung kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts ergebe (vgl. BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.5). Diese Einschränkung entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE VD.2015.94 vom 11. Mai 2016 E. 3.1). Wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, kann sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung durch den Staat ergeben (vgl. Ehrenzeller, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 62 N 32).

Wenn für einen Schüler im postobligatorischen Bereich, der die Voraussetzungen gemäss § 17 Abs. 2 SPV nicht erfüllt, die Brückenangebote des ZBA aufgrund seiner Behinderung ungeeignet oder unzumutbar sind, obwohl er grundsätzlich die Voraussetzungen für den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahrs im Sinn von § 52ter SchulG erfüllt, kann er ausschliesslich wegen seiner Behinderung von einer Nichtbehinderten kostenlos zur Verfügung stehenden und für die persönliche und berufliche Entwicklung bedeutungsvollen staatlichen Leistung keinen Gebrauch machen. Möglicherweise wäre dies als indirekte Diskriminierung zu qualifizieren und der Kanton zu deren Vermeidung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV verpflichtet, dem Schüler eine Verlängerung der verstärkten Massnahme in einem speziell für diese Fälle vorgesehenen Brückenangebot oder in einer nichtstaatlichen Sonderschule zu bewilligen, obwohl die in § 17 Abs. 2 SPV dafür statuierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Falls für den Schüler aufgrund seiner Behinderung auch diese Angebote ungeeignet oder unzumutbar sein sollten, könnte sich aus dem Diskriminierungsverbot allenfalls sogar ein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Berufsvorbereitungsjahrs in einer Privatschule im nachobligatorischen Bereich ergeben. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben, weil die Rekurrierenden eine solche Situation nicht glaubhaft gemacht haben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.3      Da die Rekurrierenden eine Verlängerung der verstärkten Massnahme für ihren Sohn in einem speziell dafür vorgesehenen Brückenangebot oder einer nichtstaatlichen Sonderschule gemäss § 17 Abs. 2 SPV nie beantragt haben, ist nicht zu prüfen, ob die Verweigerung einer solchen Verlängerung eine indirekte Diskriminierung dargestellt hätte. Zu prüfen ist nur, ob die Verweigerung der rückwirkenden Übernahme der Kosten des zehnten Schuljahrs in der Privatschule D____ eine indirekte Diskriminierung darstellt. Dies könnte höchstens dann der Fall sein, wenn für den Sohn der Rekurrierenden aufgrund seiner Behinderung sowohl die gewöhnlichen Brückenangebote des ZBA als auch die speziell für Behinderte vorgesehenen Brückenangebote und die nichtstaatlichen Sonderschulen ungeeignet oder unzumutbar gewesen wären. Das ZBA verfügt über verschiedene schulische und schulisch-praktische Anschlusslösungen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf (vgl. http://www.zba-basel.ch). Die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse oder Angebot richtet sich nach dem Bildungsbedarf (§ 67 Abs. 2 SchulG). Das Angebot kann mit den nötigen Ressourcen auf die Bedürfnisse im Einzelfall ausgerichtet werden. Wie die Vorinstanz mit überzeugender Begründung festgestellt hat, besteht damit kein Grund zur Annahme, dass für den Sohn der Rekurrierenden keines der gewöhnlichen oder speziellen Brückenangebote des ZBA geeignet und zumutbar gewesen wäre (vgl. act. 1 E. 3.8 und 4.3). Nachdem C____ die obligatorische Grundschule abgeschlossen hatte und für den Übertritt in eine Lehrstelle bereit war (vgl. auch act. 6/10), wäre ihm wohl auch ein Wechsel in ein Angebot des ZBA zuzumuten gewesen. Dass die Frage der Eignung und Zumutbarkeit dieser Angebote nicht mehr abschliessend beurteilt werden kann, haben die Rekurrierenden schliesslich selbst zu verantworten. Gemäss ihren Angaben wurde ihrem Sohn eine im Frühjahr 2013 mündlich zugesagte Lehrstelle kurzfristig wieder abgesagt, war die danach erfolgte Lehrstellensuche erfolglos und konnte bis Juni 2013 keine passende Lehrstelle gefunden werden (act. 3 S. 4). Damit hatten die Rekurrierenden gemäss eigenen Angaben spätestens im Mai 2013 und damit noch vor Ende des Schuljahrs 2012/2013 Ende Juni 2013 Kenntnis von der Absage der Lehrstelle. Trotzdem haben sie erst mehr als 14 Monate später und nach Abschluss des Schuljahrs 2013/2014 am 25. August 2014 erstmals rückwirkend die Übernahme der Kosten des Schuljahrs 2013/2014 beantragt. Damit wurde die nur zeitnah durchführbare abschliessende Beurteilung verunmöglicht. Eine von den Rekurrierenden vorgebrachte zeitliche Notlage ist hingegen nicht erkennbar.

4.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrierenden keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schulung ihres Sohns in der D____ haben, da der Kanton ein ausreichendes Bildungsangebot bereitgestellt hätte, dessen Zumutbarkeit im konkreten Fall jedoch aufgrund des Entscheids der Rekurrierenden, ihren Sohn weiterhin in der D____ unterrichten zu lassen, nicht geprüft werden konnte. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot im Ergebnis zu Recht verneint hat. Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Rekurrierenden aufzuerlegen. Verfahren auf Beseitigung von Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildungen sind gemäss Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit. Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG zwar grundsätzlich unentgeltlich. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Beseitigung von Benachteiligungen im Grundschulwesen (BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 5). Abgesehen vom Bereich der Grundschule ist das Behindertengleichstellungsgesetz auf die kantonalen Bildungsangebote aber nicht anwendbar (BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Frage des diskriminierungsfreien Zugangs für Kinder mit Behinderung zum ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, sondern um die Übernahme der Kosten eines zusätzlichen Schuljahrs nach Beendigung der Grundschule. Folglich haben die Rekurrierenden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten mit einer Gebühr von 1'200.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen) in solidarischer Verbindung.

            Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Erziehungsdepartement

-       Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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