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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.04.2017 VD.2016.223 (AG.2017.273)

13 aprile 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,176 parole·~26 min·2

Riassunto

Wegweisung nach Art. 64 AuG

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.223

URTEIL

vom 13. April 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

[…]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. Oktober 2016

betreffend Wegweisung nach Art. 64 AuG

Sachverhalt

Die kolumbianischen Staatsangehörigen [...], geboren am [...], und [...], geboren am [...], reisten am 2. März 2016 in die Schweiz ein. Am 5. März 2016 stellte deren Mutter, A____ (Rekurrentin), im Kanton Basel-Stadt ein Familiennachzugsgesuch für ihre Töchter. Das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 ab. Zugleich wies es [...] und [...] gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) aus der Schweiz bzw. dem Schengenraum weg mit einer Frist für die Ausreise bis spätestens zum 11. Januar 2017. Gegen diese Verfügung meldete die Rekurrentin am 14. Oktober 2016 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an. Den Rekurs gegen die Wegweisung ihrer beiden Töchter begründete sie mit Eingabe vom 17. Oktober 2016. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 wies das JSD den Rekurs gegen die Wegweisung ab und bestätigte die von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist aus der Schweiz. Über den Rekurs gegen die Verfügung betreffend den Familiennachzug wird das JSD separat entscheiden.

Gegen den Entscheid des JSD vom 24. Oktober 2016 erhob die Rekurrentin am 31. Oktober 2016 beim Regierungsrat Rekurs. Damit beantragt sie, dass jener Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 10. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Rekurrentin, dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive den vorsorglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und ihren beiden Töchtern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, das laufende Rekursverfahren respektive den rechtskräftigen Entscheid des JSD in der Hauptsache in der Schweiz abzuwarten. Eventualiter sei der Entscheid des JSD vom 24. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung an das JSD zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive den vorsorglichen Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Mit Schreiben vom 2. November 2016 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit Verfügung vom 3. November 2016 gewährte der Instruktionsrichter dem vorliegenden Rekurs superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Mit Rekursantwort vom 11. November 2016 beantragt das JSD die Abweisung des gegen seinen Entscheid vom 24. Oktober 2016 gerichteten Rekurses. Mit Verfügung vom 15. November 2016 gewährte der Instruktionsrichter dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung und wies den Antrag der Rekurrentin, es sei ihren beiden Töchtern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den rechtskräftigen Entscheid des JSD in der Hauptsache in der Schweiz abzuwarten, ab. Mit Eingabe vom 29. November 2016 verzichtete die Rekurrentin auf eine Replik. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 2. November 2016 sowie den Bestimmungen von §§ 10 Abs. 1 und  12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der Rekurs ist rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 64 Abs. 3 AuG erhoben worden. Auf diesen ist einzutreten.

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3, VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 1.1). Die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung einer Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1, mit Hinweis).

2.

2.1      Gemäss Art. 64 Abs. 1 AuG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a) oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AuG) nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b). Für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten benötigen Ausländerinnen eine Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 AuG).

2.2      Die Töchter der Rekurrentin sind am 2. März 2016 in die Schweiz eingereist und besitzen keine Aufenthaltsbewilligung. Spätestens seit Juni 2016 fehlt es ihnen damit an einer erforderlichen Bewilligung. Damit ist der Wegweisungsgrund von Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG grundsätzlich erfüllt.

3.

3.1      Gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG haben Ausländerinnen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch legalisieren wollen (BGE 139 I 37 E. 2.1 S. 40; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 17 AuG N 1). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen verfassungskonform und damit auch verhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) zu handhaben ist (vgl. Art. 96 AuG), muss der Aufenthalt in diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; Spescha, a.a.O., Art. 17 AuG N 2). Folglich ist die Wegweisung der Töchter der Rekurrentin ausgeschlossen, wenn diese die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllen. Obwohl Art. 17 Abs. 1 AuG nur von rechtmässig eingereisten Ausländerinnen spricht, ist Art. 17 Abs. 2 AuG jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV in grundrechtskonformer Auslegung auch auf Ausländerinnen anwendbar, die rechtswidrig in die Schweiz eingereist sind und/oder sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erwähnung der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AuG dient der Klarstellung, dass anders als im früheren Recht auch rechtmässig eingereiste Ausländerinnen den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten haben, und nicht dem Ausschluss der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AuG auf andere Fälle (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.; Spescha, a.a.O., Art. 17 AuG N 2). Selbst wenn die Töchter der Rekurrentin die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) oder Art. 5 AuG nicht oder nicht mehr erfüllen, ist folglich zu prüfen, ob ihnen der Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG zu gestatten ist, und ist eine Wegweisung in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG ausgeschlossen, wenn ihnen der prozedurale Aufenthalt zu bewilligen ist.

3.2     

3.2.1   Die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

3.2.2   Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in Art. 17 Abs. 1 AuG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AuG den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, ist aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 und E. 3.5.1 S. 47 f.; BGer 2C_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2 f., 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2). Wenn zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht, der Familienangehörige in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) hat und es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5). Unter diesen Voraussetzungen ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AuG im Ausland abzuwarten, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zu qualifizieren. Eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegt und verhältnismässig ist (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f., 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1 S. 147; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1). Diesen Voraussetzungen wird durch eine grundrechtskonforme Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, Rechnung getragen (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Demnach sind im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der prozedurale Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene, dass sie zu verweigern sein wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1 S. 49; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen der Bewilligungserteilung hingegen nicht bedeutend höher sind als diejenigen der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einwanderungskontrolle die privaten Interessen, die Beziehung bis zum Bewilligungsentscheid leben zu können (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47 f.). In diesem Fall stellt die Pflicht, den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen, eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse liegende sowie verhältnismässige und damit zulässige Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar.

3.2.3   Ob die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2).

3.2.4   Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das mit Art. 17 Abs. 1 AuG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 41).

3.3      Zwischen der Rekurrentin und ihren Töchtern besteht eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung. Die Rekurrentin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und hat damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Insbesondere weil sie mit einem Schweizer verheiratet ist und mit diesem zusammenlebt, ist es ihr auch kaum zumutbar, das Familienleben mit ihren Töchtern in Kolumbien zu führen. Die Wegweisung stellt deshalb einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der Rekurrentin und ihrer Töchter dar. Dies wird auch von der Vor-instanz ausdrücklich anerkannt (angefochtener Entscheid E. II.12. S. 9). Folglich ist der prozedurale Aufenthalt den Töchtern der Rekurrentin zu gestatten, wenn die Chancen, dass ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen sind, bei summarischer Würdigung bedeutend höher einzustufen sind als jene, dass ihnen solche zu verweigern sind.

3.4      Ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Dabei ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], AuG Handkommentar, Bern 2010, Art. 43 N 9). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Dass diese Fristen verpasst worden sind, ist unbestritten. Ein nachträglicher Familiennachzug wird gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern auf eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen. Mit dieser soll die Integration der Kinder erleichtert werden, indem sie durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen, und Nachzugsgesuchen entgegengewirkt werden, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Zudem dient die Fristenregelung der Steuerung des Zuzugs ausländischer Personen (BGer 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.2). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 75 VZAE ist aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Ein Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen Nachzug zu beantragen. Der Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) dem Nachzugswilligen (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Ein wichtiger familiärer Grund liegt insbesondere vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; vgl. BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Ein wichtiger familiärer Grund ist hingegen in der Regel zu verneinen, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen. Bei der Beurteilung der Betreuungsmöglichkeiten ist namentlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Kinder durch den Familiennachzug aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen würden. Die Betreuungsmöglichkeit im Heimatland muss umso ernsthafter in Betracht gezogen werden, je älter das nachzuziehende Kind ist, je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind und je weniger eng die Beziehung zum in der Schweiz lebenden Elternteil ist (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289, 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.; vgl. BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1). Dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen, ist nicht erforderlich. Einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht, wäre mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 12; BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2). Es obliegt dem Nachzugswilligen, sich um alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland zu bemühen bzw. aufzuzeigen, dass keine dem Kindeswohl besser entsprechende Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist (vgl. BGer 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3).

3.5

3.5.1   Als ersten Grund dafür, dass sie erst im März 2016 ein Gesuch um Nachzug ihrer Töchter gestellt hat, nennt die Rekurrentin in ihren Schreiben vom 5. März und 6. April 2016 die Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz. Nach der Heirat der Rekurrentin im Frühjahr 2007 sei ein Nachzug ihrer Töchter zunächst nicht in Betracht gekommen, weil sie und ihr Ehemann kein genügendes Einkommen und keine genügend grosse Wohnung gehabt hätten, um ihren Töchtern ein angemessenes Leben zu ermöglichen, weil sich ihr Ehemann der Aufgabe, mit ihr zusammen für ihre Töchter zu sorgen, noch nicht gewachsen gefühlt habe und weil die Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann instabil gewesen sei. Nachdem ihr Ehemann bereits Ende 2007 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und im Jahr 2010 die Scheidung beantragt habe, sei sie damit beschäftigt gewesen, Geld zu verdienen und ihre Familie finanziell zu unterstützen. Ende 2012 habe ihr Ehemann begonnen, sich um eine Fortsetzung ihrer Beziehung zu bemühen. Nachdem sie zunächst sehr skeptisch gewesen sei, habe er sie mit seiner Beharrlichkeit allmählich davon überzeugt, dass es ihm ernst sei und er bereit sei, die Verantwortung für ihre Töchter mit ihr zu teilen. Inzwischen lebten sie und ihr Ehemann seit längerer Zeit wieder in einer schönen, gefestigten Beziehung. Da ihr Ehemann unterdessen eine Festanstellung erhalten und ein ansehnliches Vermögen geerbt habe, stünden sie nun auch finanziell auf solidem Boden. Schliesslich seien sie auf Ende März 2015 in eine familientaugliche Wohnung umgezogen.

3.5.2   Diese Umstände allein dürften keine wichtigen familiären Gründe im Sinne des Gesetzes darstellen, die den nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin als juristische Laiin diese an erster Stelle angeführt hat, kann aber keinesfalls geschlossen werden, die übrigen Gründe seien nur vorgeschoben. Erstens erscheint es naheliegend, dass sie diejenige Entwicklung, die im frühesten Zeitpunkt begonnen hat, auch als erstes erwähnt hat. Zweitens hat sie in ihrem Schreiben vom 6. April 2016 ausdrücklich erklärt, entscheidend sei die durch die Überforderung ihrer Mutter verursachte Eskalation der Konflikte zwischen dieser und ihren Töchtern gewesen. Schliesslich stellt die von der Rekurrentin erwähnte Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus eine nachvollziehbare Begründung für den Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs dar, auch wenn sie rechtlich nicht genügen dürfte, diesen zu rechtfertigen.

3.6

3.6.1   Als zweiten Grund für den Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs wird in den Schreiben der Rekurrentin vom 5. März und 6. April 2016 der Wegfall einer adäquaten Betreuungsmöglichkeit für ihre Töchter in Kolumbien erwähnt. Vor vier Jahren habe der Vater der Rekurrentin einen schweren Unfall erlitten. Seither habe sich sein Gesundheitszustand allmählich verschlechtert. Gleichzeitig sei die Mutter der Rekurrentin, die gesundheitlich auch geschwächt sei und die Pflege des Vaters der Rekurrentin habe übernehmen müssen, zunehmend an die Grenze ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit gelangt. Zudem hätten die Töchter der Rekurrentin angefangen zu pubertieren. Aus diesem Grund habe die Unfähigkeit der Mutter der Rekurrentin, ihnen Grenzen zu setzen, begonnen sich negativ auszuwirken. Seit Herbst 2015 habe die Rekurrentin in täglichen Telefongesprächen festgestellt, dass ihre Mutter mit der Aufsicht über ihre Töchter überfordert gewesen sei, und versuchen müssen, die Konflikte zwischen ihrer Mutter und ihren Töchtern aus der Ferne zu schlichten. Zudem hätten ihre Töchter unter der Geringschätzung und den Beleidigungen ihrer Mutter gelitten. Anlässlich eines Besuchs der Rekurrentin bei ihren Töchtern im Oktober 2015 hätten diese ihre Klagen über die unhaltbaren Zustände mit Äusserungen von Selbstmordgedanken verbunden. Damit sei für sie und ihren Ehemann ein Punkt erreicht gewesen, an dem der Nachzug der Töchter keinen Aufschub mehr geduldet habe. Sie hätten sich deshalb entschlossen, alles in die Wege zu leiten, um die Töchter nach Abschluss des Schuljahres zu sich holen zu können. Gemäss der Eingabe der Rechtsvertretung der Rekurrentin vom 5. August 2016 und der Beschwerde vom 17. Oktober 2016 hat die ungenügende Betreuungssituation sogar zu einem Suizidversuch der älteren Tochter und einem Nachahmungsversuch der jüngeren Tochter geführt.

3.6.2   Einer undatierten ärztlichen Bescheinigung von Dr. [...], Arzt für Allgemeinmedizin an einer Klinik, und einem undatierten ärztlichen Zeugnis von Dr. [...], Allgemeinarzt an der gleichen Klinik, ist zu entnehmen, dass der im Zeitpunkt des Gesuchs 78 Jahre alte Vater der Rekurrentin bettlägerig sei und sich nicht selber fortbewegen könne. Er leide an Folgeschäden eines Schädel-Hirn-Traumas. Diagnostiziert werden insbesondere ein hirnorganisches Psychosyndrom oder senile Demenz, ein Parkinson-Syndrom, kognitive Störungen, Schlafstörungen, eine Hemiparese rechts (auf einer Körperhälfte auftretende unvollständige Lähmung), ein Nabelbruch ohne Verstopfung oder Gangrän sowie eine Nierenzyste. Bei der im Zeitpunkt des Gesuchs 71 Jahre alten Mutter der Rekurrentin werden in einer undatierten ärztlichen Bescheinigung von Dr. [...] und einem undatierten ärztlichen Zeugnis von Dr. [...] insbesondere Gefässkopfschmerzen vom Typ schwere Migräne, ein nichttoxischer Kropf mit nichttoxischer Schilddrüsenunterfunktion, eine schwere Gastritis (Magenschleimhautentzündung), Diabetes Mellitus, eine Dyslipidämie (Fettstoffwechselstörung) sowie ein Nabelbruch ohne Verstopfung oder Gangrän diagnostiziert. Da es sich bei Dr. [...] um den Vater der Töchter der Rekurrentin handelt, sind dessen Bescheinigungen mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Dennoch kann ihnen die Beweistauglichkeit nicht abgesprochen werden, weil Dr. [...] als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Klinik tätig ist und die Berichte in dieser Funktion auf Briefpapier der Klinik verfasst hat. Zudem stimmen die Diagnosen von Dr. [...] und Dr. [...] weitgehend überein. Unter diesen Umständen ist aufgrund einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Eltern der Rekurrentin tatsächlich unter den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden.

3.6.3   Es ist offensichtlich, dass der Vater der Rekurrentin aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, die Töchter der Rekurrentin zu betreuen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Grossmutter dürften zwar nicht so stark sein, dass sie als solche eine Betreuung der Töchter der Rekurrentin ausschliessen würden. Dass die Betreuung der Jugendlichen neben der Betreuung ihres offensichtlich erheblich pflegebedürftigen Ehemannes die gesundheitlich bereits geschwächte einundsiebzigjährige Mutter der Rekurrentin überfordert, ist aber sehr naheliegend. Die Vorinstanz hat zwar zutreffend festgestellt, dass die Töchter der Rekurrentin aufgrund ihres Alters von 15 und (bei Gesuchseinreichung) 17 Jahren nur noch wenig Betreuung benötigen und die Grosseltern im Haushalt unterstützen können (angefochtener Entscheid E. II.7. S. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass sie noch immer betreuungs- und erziehungsbedürftig sind und gerade die Betreuung und Erziehung von Jugendlichen viel Energie und Durchsetzungsvermögen verlangt, über das bereits viele gesunde Grosseltern nicht mehr verfügen. Zudem macht die Rekurrentin zu Recht geltend, dass insbesondere das Aufzeigen von Grenzen für die Entwicklung von pubertierenden Jugendlichen von grosser Bedeutung ist (Rekursbegründung E. II.16. S. 9). Einem Spitalbericht ist zu entnehmen, dass ihre ältere Tochter am 24. September 2015 wegen eines Suizidversuchs in eine Klinik eingetreten ist. Die Diagnosen lauten auf eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung aufgrund der Verwendung von Opioiden und eine akute Intoxikation. Der Bestätigung der psychologischen Behandlung der älteren Tochter der Rekurrentin durch Dr. [...], Psychologin, vom 11. November 2016 kann entnommen werden, dass die ältere Tochter seit dem 25. Oktober 2016 zur Aufarbeitung der schwer belastenden letzten Jahre und der daraus folgenden persönlichen Krise, die sie zu einem Suizidversuch gebracht habe, in Therapie sei. Die Bestätigung äussert sich allerdings nicht zum Grund für die geschilderte Belastung, die persönliche Krise und den Suizidversuch. Gemäss den im Spitalbericht festgehaltenen Angaben der Tochter hat sie wegen Problemen mit ihrer Grossmutter Paracetamol eingenommen. Da die Betreuung der Töchter der Rekurrentin bisher durch deren Grossmutter erfolgt ist, ist aus diesem Vorfall zu schliessen, dass die bisherige Betreuungssituation zumindest für die ältere Tochter zu einer grossen, mit ihrem Kindeswohl kaum vereinbare Belastung geworden ist.

3.6.4   Gestützt auf ihre glaubhaften Angaben und die eingereichten Dokumente ist bei summarischer Prüfung entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Rekurrentin nachgewiesen hat, dass die Grosseltern aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre Töchter zu betreuen.

3.6.5   Dass der Vater der Töchter der Rekurrentin kein Interesse an deren Betreuung hat und eine Betreuung durch diesen deshalb keine mögliche Alternative darstellt, ist unbestritten (angefochtener Entscheid E. II.7. S. 6). Mit eidesstattlicher Erklärung vom 25. Januar 2016 erklärte er, bisher hätten die Eltern der Rekurrentin die persönliche Sorge über die Töchter ausgeübt. Da sie nun krank seien, könnten sie nicht mehr für die Töchter sorgen. Er könne dies wegen seiner Arbeit auch nicht. Mit eidesstattlicher Erklärung vom 21. Juli 2016 erklärte er, dass er für die Töchter weder einstehen könne noch einstehen möchte und deshalb der Rekurrentin das vollumfängliche Sorgerecht abtrete.

3.6.6   Die Rekurrentin macht geltend, die beiden Onkel ihrer Töchter könnten sich ebenfalls nicht um sie kümmern, weil der eine, [...], an Aids erkrankt und mit der Betreuung der eigenen Tochter ausgelastet und der andere, [...], alkoholsüchtig und momentan nicht einmal in der Lage sei, sich hinreichend um sich selber zu kümmern (Eingabe der Rekurrentin vom 5. August 2016; Beschwerde vom 17. Oktober 2016). Mit einem Schreiben bestätigt [...] weder willens noch in der Lage zu sein, für die Töchter der Rekurrentin zu sorgen und sie zu betreuen, da er seit mehreren Jahren erkrankt sei. Dem vorgenannten Schreiben liegt ein (nicht übersetzter) Auszug seiner Krankengeschichte bei, welcher das Vorliegen seiner Aids-Erkrankung und deren medikamentöse Behandlung entnommen werden kann. Mit eidesstattlicher Erklärung vom 28. November 2016 erklärt [...] nie für die Töchter der Rekurrentin gesorgt und auch künftig kein Interesse daran zu haben sowie dazu gar nicht in der Lage zu sein, da er viel arbeite, fast nie zuhause sei und Schulden habe, die es ihm nicht einmal ermöglichen würden, für sich selbst zu sorgen. Er wohne noch bei seinen Eltern. Deren aktuelle Situation sowie die seine würden ihm Sorgen bereiten. Der eidesstattlichen Erklärung kann nichts zur angeblichen Sucht des Onkels entnommen werden. Die Rekurrentin macht zu Recht geltend, dass es ihr aus Datenschutzgründen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht möglich ist, Arztberichte dazu einzuholen (Rekursbegründung E. II.15. S. 8). Ohnehin ist anzunehmen, dass Onkel auch nach kolumbianischem Recht nicht verpflichtet sind, ihre Nichten zu betreuen. Ein Grund, weshalb sie Anlass haben sollten, dies trotz fehlender Verpflichtung zu tun, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht genannt. Bereits deshalb erscheint es naheliegend, dass eine Betreuung durch die Onkel keine praktikable Alternative darstellt.

3.6.7   Mit ihren glaubhaften Angaben und den eingereichten Dokumenten hat die Rekurrentin bei summarischer Prüfung das Fehlen alternativer Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat soweit möglich und zumutbar nachgewiesen.

3.6.8   In der von der Rechtsvertretung der Rekurrentin verfassten Beschwerde vom 17. Oktober 2016 wird geltend gemacht, im März 2016 sei der Zeitpunkt erreicht gewesen, in dem die Betreuung der Töchter der Rekurrentin für deren Eltern eine Überforderung dargestellt habe und sich dies dermassen negativ auf die Töchter ausgewirkt habe, dass diese sogar Suizidversuche begangen hätten. Aufgrund der Angaben der Rekurrentin in deren Schreiben vom 5. März und 6. April 2016 sowie der Tatsache, dass die Hospitalisierung der älteren Tochter der Rekurrentin wegen eines Suizidversuchs gemäss dem Spitalbericht am 24. September 2015 erfolgt ist, ist bei summarischer Prüfung jedoch davon auszugehen, dass die Mutter der Rekurrentin bereits im Herbst 2015 dermassen überfordert gewesen ist, dass eine adäquate Betreuung der Töchter der Rekurrentin nicht mehr gewährleistet gewesen ist. Wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht, ist es notorisch, dass sich der Zustand von Personen, die an Parkinson und/oder Demenz leiden, fortlaufend verschlechtert (Rekursbegründung E. II.15. S. 8). Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich der Zeitpunkt des Eintritts der Überforderung der Grossmutter nicht direkt objektiv nachweisen lässt. Unter diesen Umständen hat die Rekurrentin bei summarischer Prüfung entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit ihren glaubhaften Angaben und den eingereichten Dokumenten auch den Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der Betreuung durch die Grosseltern soweit möglich und zumutbar nachgewiesen. Als Grund dafür, dass sie das Gesuch erst im März 2016 gestellt hat, macht die Rekurrentin glaubhaft geltend, sie habe ihren Töchtern ermöglichen wollen, das Schuljahr in ihrer Heimat zu beenden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. II.10. S. 8) stellt dieser Umstand bei summarischer Prüfung einen wichtigen familiären Grund für die geringfügige weitere Verzögerung des Familiennachzugs um einige Monate dar. Dass die Töchter zuerst das angefangene Schuljahr in ihrer Heimat beendet hatten, bevor sie aus ihrer gewohnten Umgebung in die Schweiz nachgezogen worden sind, hat dem Kindeswohl gedient und deren Integration in der Schweiz erleichtert. Zusammenfassend bestehen damit bei summarischer Prüfung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug.

3.7

3.7.1   Als dritten Grund dafür, dass sie erst im März 2016 ein Gesuch um Nachzug ihrer Töchter gestellt hat, führt die Rekurrentin in ihren Schreiben vom 5. März und 6. April 2016 die Sicherheitslage in Buenaventura an. Während es in Kolumbien in letzter Zeit zu einer hoffnungsvollen Versöhnung zwischen dem Staat und der Guerilla gekommen sei, habe sich stattdessen in Buenaventura das Bandenwesen zunehmend ausgebreitet. Nachdem es in Buenaventura bereits früher gefährlich gewesen sei, seien inzwischen die Jugendbanden, die willkürlich Menschen erpressen, noch einiges zahlreicher geworden. Aus diesem Grund sei es äusserst gefährlich geworden, das Haus nach 21 Uhr zu verlassen, und könne eine jugendliche Leichtsinnigkeit schnell tragische Folgen haben.

3.7.2   Die schwierige Sicherheitslage in Kolumbien ist bei der Prüfung des nachträglichen Familiennachzugs entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. II.10. S. 8) grundsätzlich zu berücksichtigen, weil sie dazu führen kann, dass ein weiterer Aufenthalt der Töchter der Rekurrentin in ihrem Heimatland deren Kindeswohl beeinträchtigt, und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung alle relevanten Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden müssen. Allerdings erscheint es bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren erheblich verschlechtert hat, weshalb diese zur Rechtfertigung des Zeitpunkts des Familiennachzugsgesuchs nicht herangezogen werden kann. Bereits in einer Eingabe vom 1. November 2012 machte die Rekurrentin geltend, in Kolumbien fehle es nach 50 Jahren Bürgerkrieg an öffentlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Sicherheit. Insbesondere die Stadt und Region Buenaventura, wo ihre Töchter leben, habe in den letzten Jahren wegen stark erhöhter Guerillatätigkeit und ihrer Bekämpfung sehr gelitten. Damit seien die Gefahren für Leib und Leben der Einwohner noch angestiegen und die Möglichkeiten zum wirtschaftlichen Überleben weiter zurückgegangen.

3.8      Die Töchter der Rekurrentin besuchten in Kolumbien zwei Jahre den Kindergarten, fünf Jahre die Primarschule und dann eine sechs Jahre dauernde Sekundarschule, die sie auf die Ausbildung als Lehrerinnen vorbereitet. Die ältere Tochter schloss die Sekundarschule im Dezember 2015 erfolgreich ab. Die jüngere Tochter besuchte sie bis zum Ende des dritten Schuljahres. Die Töchter sind spanischer Muttersprache und haben bei ihrer Einreise in die Schweiz im März 2016 einfache Grundkenntnisse in Englisch gehabt (Schreiben der Rekurrentin vom 6. April 2016). Das Alter der Töchter der Rekurrentin von 15 und (bei Gesuchseinreichung) 17 Jahren sowie der Umstand, dass sie bis Anfang März 2016 ihr ganzes bisheriges Leben in Kolumbien verbracht und bis zu ihrer Einreise in die Schweiz kein Deutsch gelernt haben, spricht zwar dafür, dass sie in der Schweiz mit gewissen Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein werden. Im vorliegenden konkreten Einzelfall bestehen aber mehrere Indizien dafür, dass sie diese erfolgreich meistern werden. Die ältere Tochter besuchte nach ihrer Einreise zunächst einen Deutschintensivkurs (4 x 3 Lektionen pro Woche). Für August 2016 war der Eintritt in eine Integrations- und Berufswahl-Klasse geplant (Schreiben der Rekurrentin vom 6. April 2016). Ob dieser Plan in die Tat umgesetzt worden ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss der Bestätigung der ECAP vom 6. Oktober 2016 besucht die ältere Tochter einen Deutschkurs auf der Stufe A1.3. Sie sei sehr wissbegierig, motiviert und fleissig und mache langsam, aber sicher Fortschritte. Die jüngere Tochter wurde am 7. April 2016 in eine Fremdsprachenklasse der Weiterbildungsschule eingeschult (Schreiben der Rekurrentin vom 6. April 2016). Gemäss dem Schreiben ihres Klassenlehrers vom 8. September 2016 hat sie sich sehr gut in die Klassengemeinschaft integriert, zeigt sie grosses Interesse, die deutsche Sprache zügig zu erlernen, ist sie sehr motiviert, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und zeigt sie gute Leistungen. Nach Einschätzung ihres Klassenlehrers bringt sie die richtige Einstellung und die erforderliche Begabung für eine erfolgreiche Eingliederung mit. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Rekurrentin Deutschlehrer ist und ihre Töchter beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützt (Schreiben der Rekurrentin vom 6. April 2016). Schliesslich ist unbestritten, dass sich die Rekurrentin erfolgreich in der Schweiz integrierte. Diesem Umstand kann insofern eine gewisse Bedeutung nicht abgesprochen werden, als es notorisch ist, dass Jugendlichen die Integration leichter fällt, wenn sie dafür in ihrer Umgebung gute Vorbilder haben.

3.9      Eine Gesamtwürdigung aller vorstehend erwähnten Umstände des Einzelfalls ergibt, dass bei summarischer Würdigung die Chance, dass wichtige familiäre Gründe bejaht und der nachträgliche Familiennachzug bewilligt werden müssen, bedeutend höher einzustufen ist als das Risiko, dass dieser zu verweigern ist. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin im Bewilligungsverfahren ergänzende Beweise bis und mit der Rekursbegründung in einem allfälligen verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vorbringen könnte (vgl. dazu VGE VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1), falls sich solche zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen mit dem in jenem Verfahren geltenden Beweismass als erforderlich erweisen sollten.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid und die Wegweisung der Töchter der Rekurrentin gemäss Art. 64 AuG aufzuheben sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist die Rekurrentin für ihren Vertretungsaufwand angemessen zu entschädigen. Sie reichte dem Gericht keine Honorarrechnung ihrer Rechtsvertretung ein. Der angemessene Aufwand ist daher zu schätzen. Die Eingaben wurden von [...] verfasst. Bei dieser handelt es sich um eine Volontärin von Advokat [...] (vgl. SUB.2016.31). Der betreffende Aufwand ist deshalb mit einem Stundenansatz von CHF 165.– zu entschädigen. Dabei erscheint für die Ausfertigung der Rekursbegründung und die Erklärung des Verzichts auf eine Replik für eine Volontärin ein Aufwand von knapp zwölf Stunden als angemessen. Zudem ist ein Betreuungs- und Kontrollaufwand von Advokat [...] von geschätzt knapp einer Stunde zum Stundenansatz von CHF 250.– zu berücksichtigen. Der Rekurrentin ist somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘230.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zuzusprechen. Über die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird das Departement aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen neu zu entscheiden haben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober 2016 aufgehoben und wird den Töchtern der Rekurrentin, [...] und [...], gestattet, den rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens betreffend das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz abzuwarten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Die Vorinstanz hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘230.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 178.40, auszurichten.

            Zur Festsetzung der Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.223 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.04.2017 VD.2016.223 (AG.2017.273) — Swissrulings